B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2857/2015
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
1. A._______
und ihr Kind B._______,
2. C._______,
vertreten durch
lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2857/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1, geb. 1982) stellte am 28.
Dezember 2014 bei der Schweizerischen Botschaft in Kairo je ein Visums-
gesuch für sich und ihre Tochter B._______ (geb. 2007) für einen zweiwö-
chigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Zürich lebenden C._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 2 bzw. Gastgeber). Die Schweizer Vertre-
tung wies die Gesuche am 4. Januar 2015 per Formularverfügung mit der
Begründung ab, dass Umstände und Zweck des Besuchs zu wenig belegt
seien.
B.
Gegen diese Abweisung erhoben die Beschwerdeführenden am 31. Ja-
nuar 2015 Einsprache beim SEM. Nach erfolgter Inlandabklärung wies das
SEM die Einsprache mit Entscheid vom 20. März 2015 ab. Begründet
wurde die Abweisung mit der wirtschaftlichen und politischen Situation in
Ägypten, welche sich seit dem Jahre 2012 geändert habe. Die Asylstatistik
zeige, dass viele Ägypter in der Schweiz um Asyl ersuchten. Die Beschwer-
deführerin 1 sei geschieden. Zwar stünde sie in einem Arbeitsverhältnis
und ihre Tochter besuche angeblich in Ägypten die Schule, doch diese bei-
den Tatsachen alleine vermöchten das Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise nicht als gering erscheinen zu lassen.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 4. Mai
2015 Beschwerde. Sie beantragen, das SEM sei anzuweisen, die entspre-
chenden Visa zum Besuch beim Gastgeber zu erteilen. Sie führen aus,
dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind bereits im Juni 2012 beim Be-
schwerdeführer 2 zu Besuch gewesen und anstandslos ausgereist seien
(Besuch damals vom 15. Juni 2012 bis zum 2. Juli 2012). Die Feststellun-
gen der Vorinstanz, dass sich seit Juni 2012 die politische und wirtschaftli-
che Situation in Ägypten verändert hätte und der Zuwanderungsdruck aus
Ägypten daher gestiegen sei, würden nicht überzeugen. Der Aufstand in
Ägypten hätte bereits am 25. Januar 2011 begonnen. Seit Sommer 2012
hätten sich die Verhältnisse in Ägypten nicht mehr wesentlich verschlech-
tert, jedenfalls nicht so, dass sich seither das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr erheblich erhöht hätte.
D.
Das SEM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2015, die Be-
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Seite 3
schwerde sei abzuweisen, da die Beschwerdeschrift keine neuen erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des
Entscheides rechtfertigen könnten.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung zu.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erforderlich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt (vgl. BVGE 2014/1 E.1.3 – 1.3.2). Auf die im Übrigen
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50
und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
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Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer-
deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch zweier ägyptischer Staats-
angehöriger um Erteilung eines Visums für einen zweiwöchigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die eingeladenen Gäste nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die be-
absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen
die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemein-
schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
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5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personenkreis:
Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
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beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Ägypten in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegen die Beschwerdefüh-
rerin 1 und ihr Kind der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
eingeladenen Gäste nicht gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Krite-
riums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten be-
urteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei
sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland und andererseits die
individuelle Situation der gesuchstellenden Person in die Beurteilung mit
einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines Visums zu verwei-
gern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des geplanten Aufent-
halts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex i.V. Art. 1 VEV).
6.2 Die Situation in Ägypten hat sich seit der Januarrevolution 2011 noch
nicht normalisiert. Das Land befindet sich seither in einer Umbruchphase,
die wiederholt zu Demonstrationen und gewaltsamen Auseinandersetzun-
gen geführt hat und deren Ausgang nicht abzusehen ist. Die Forderungen
der Januarrevolution nach „Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit“ sind auch
angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevöl-
kerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst er-
starkten Kräfte des politischen Islams in Ägypten sind nach der Absetzung
von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägyp-
ten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur
bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Tausende Vertreter der
Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Politische Auseinan-
dersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet. Eine juris-
tische Aufarbeitung der gewaltsamen Räumung der Protestlager von
Anhängern des abgesetzten Präsidenten Mursi im Sommer 2013, wie auch
anderer Fälle exzessiver Gewalt von Sicherheitskräften hat bislang nicht
stattgefunden. Nicht unbeachtlich kann in casu auch die Lage der Frauen
in Ägypten bleiben, ist diese doch weitgehend von Unsicherheit geprägt.
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Sexuelle Belästigungen und Übergriffe werden in der Regel nicht straf-
rechtlich verfolgt. Zudem haben in den vergangenen Monaten terroristi-
sche Anschläge stark zugenommen. So kam es in einigen Landesteilen,
darunter Kairo, vermehrt zu terroristischen Anschlägen und Anschlagsver-
suchen gegen ägyptische Sicherheitseinrichtungen und kritische Infra-
struktur (Stromtrassen, Eisenbahn-strecken). In Hinblick auf die jüngsten
Ereignisse besteht denn auch weiterhin ein erhöhtes Risiko terroristischer
Anschläge. (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
> Reise-und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Ägypten >
Wirtschaft, Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung) sowie In-
nenpolitik, Stand: April 2015 bzw. August 2015, besucht im Sept. 2015).
6.3 Mit obgenannten Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besu-
chern aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt.
Entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen kann vorliegend auch
nicht von seit dem Zeitpunkt des ersten Besuchs der Beschwerdeführerin
1 und ihrem Kind im Sommer 2012 unveränderten Verhältnissen in Ägyp-
ten ausgegangen werden. So zeichnet sich das ägyptische Regime
seit dem Militärputsch im Juli 2013 unter anderem dadurch aus,
dass die Grenzen dessen, was an politischen Aktivitäten zulässig ist, nicht
klar definiert werden. Durch immer neue Präsidialdekrete wird der öffentli-
che Raum graduell verengt. Dazu kommt in immer stärkerem Masse ein
Missbrauch der Staatsgewalt gegen Vertreterinnen und Vertreter
der ägyptischen Zivilgesellschaft, etwa in der Form von Folter
und Zwangsverschleppungen (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik
[SWP], Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit: Repres-
sionen gegen Ägyptens Zivilgesellschaft, Juli 2015, /fileadmin/contents/products/aktuell/2015A60_gmm.pdf >,
abgerufen im Sept. 2015). Vor diesem Hintergrund kann dem Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind bereits schon einmal be-
suchsweise in der Schweiz aufgehalten hätten und rechtzeitig sowie an-
standslos ausgereist seien (vgl. Beschwerde vom 4. Mai 2015), keine
entscheidende Bedeutung zugemessen werden. Kommt hinzu, dass sich
gerade auch die nunmehr langjährige Phase der politischen und wirtschaft-
lichen Unsicherheiten in Ägypten begünstigend auf den Entschluss zur
Emigration auswirken kann.
7.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände
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Seite 8
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im
Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei
Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regel-konformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.1 Als Angestellte des "X._______" verfügt die Beschwerdeführerin 1 ge-
mäss einem undatierten Schreiben über ein festes Einkommen von monat-
lich EGP 500.00 (umgerechnet ca. Fr. 62.- [entsprechend einem
Wechselkurs von Fr. 0.125 pro EGP]). Dieses Einkommen ist jedoch eher
niedrig. Zum Vergleich belief sich das ägyptische Bruttonationaleinkom-
men pro Kopf im Jahr 2014 auf USD 3'280.00 (ca. Fr. 3'345.60 entspre-
chend einem Wechselkurs von Fr. 1.02 pro USD; Quelle: Weltbank, > countries > Egypt > Country at a glance [more
data] > databank, besucht im Sept. 2015). Ihre beruflichen Verpflichtungen
in Ägypten sind daher nicht geeignet, das Risiko einer nicht anstandslosen
Wiederausreise zu mildern. In finanzieller Hinsicht fällt weiter eine Einzah-
lung auf das Konto der Beschwerdeführerin 1 vom 9. Dezember 2014 in
der Höhe von EGP 100'000.00 auf. Woher diese einmalige Einzahlung
stammt und was der Grund für die Zahlung war, ist aus den Akten hingegen
nicht ersichtlich.
7.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist geschieden und hat eine Tochter (geb.
2007). Beim ersten Besuch in der Schweiz war diese noch nicht schul-
pflichtig, unterdessen wurde sie eingeschult. Die Schulpflicht der Tochter
wird denn auch als weiteres Argument für die Sicherung der anstandslosen
Wiederausreise angeführt. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass sich die
7-jährige Tochter noch in einem Alter befindet, in dem ihr eine umzugsbe-
dingte Veränderung ihres sozialen Umfelds sowie das Erlernen einer
neuen Kultur und Sprache grundsätzlich nicht schwer fallen dürfte. Gene-
rell ergeben sich daher keine gewichtigen persönlichen, familiären oder be-
ruflichen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes in
Ägypten, welche die Prognose für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise begünstigen würden.
7.3 Kommt hinzu, dass eine weitere wichtige Voraussetzung bezüglich des
Visavergabeverfahrens ausserdem die Bekanntgabe und genügende Be-
legung des Zwecks und der Umstände des geplanten Aufenthaltes ist.
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Über die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und dem Gastge-
ber lässt sich bloss spekulieren. Gemäss den Akten seien sie Freunde. Die
Eltern der Beschwerdeführerin 1 und des Gastgebers seien bereits be-
freundet (vgl. ausgefüllter Fragebogen des Migrationsamtes des Kantons
Zürich). Im Juni 2012 besuchte die Beschwerdeführerin 1 den Gastgeber
zum ersten Mal. Kurz darauf (im Oktober 2012) wurde bereits ein weiteres
Visumsgesuch eingereicht, welches abgelehnt wurde. In kürzester Zeit
(das letzte Gesuch wurde im Dezember 2012 eingereicht) wurden insge-
samt drei Visumsgesuche gestellt, wovon die letzten beiden durch die
schweizerischen Behörden abgelehnt wurden. Ein weiteres Visumsgesuch
wurde durch die ungarischen Behörden im November 2014 abgelehnt, da
es diesen suspekt vorkam, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Kind
angeblich über Zürich nach Budapest reisen wollten und daher für Ungarn
ein Visumsgesuch stellten (sog. Visa-Shopping, vgl. Übermittlungsblatt der
Schweizerischen Vertretung in Kairo zuhanden des SEM vom 4. Januar
2015). Die Emsigkeit, mit der in diesem Fall versucht wird, mit einem
Schengen-Visum in die Schweiz einzureisen, dazu noch mehrmals in so
kurzen zeitlichen Abständen, weckt Zweifel am Zweck des Besuchsaufent-
haltes.
8.
8.1 Somit ergibt sich, dass sowohl die Situation der eingeladenen Gäste im
Heimatland als auch die Umstände in Bezug auf den geplanten Besuchs-
aufenthalt nicht geeignet sind, die aufgrund der allgemeinen Lage in Ägyp-
ten negativ ausgefallene Prognose zu ändern.
8.2 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 und ihres Kindes angesichts der
allgemeinen Lage in Ägypten und ihrer individuellen Situation nicht gesi-
chert sei, nicht zu beanstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schen-
gen-Visums kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Ebenso wenig
sind Gründe ersichtlich, die für die Ausstellung eines räumlich beschränk-
ten Visums nur für die Schweiz sprechen (E. 5.2). Es wird von Beschwer-
deführenden denn auch nichts Derartiges geltend gemacht.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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Seite 10
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2857/2015
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auf-
erlegt. Sie sind durch den am 5. Juni 2015 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] + […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: