B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2858/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, Kalifornien/USA,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidität, Begutachtung in der Schweiz,
Zwischenverfügung der IVSTA vom 8. März 2013.
C-2858/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 4. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der am
(…) 1968 geborenen Schweizer Bürgerin A._______ (nachfolgend: Versi-
cherte) mit Wirkung vom 1. September 2004 bis 30. November 2005 eine
ganze Invalidenrente, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 bis 30. April
2006 eine Dreiviertelsrente und mit Wirkung ab 1. Mai 2006 wiederum ei-
ne ganze Invalidenrente zu (Vorakten 63 und 66 bis 68).
B.
Die IVSTA leitete am 18. August 2009 von Amtes wegen ein Revisions-
verfahren ein (Vorakten 70).
C.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 teilte die IVSTA der Versicherten mit,
dass eine medizinische Abklärung in der Schweiz notwendig sei (Vorak-
ten 94). Am 2. September 2010 machte ihr die IVSTA weiter die Mittei-
lung, sie habe das Zentrum für medizinische Begutachtung (ZMB) in Ba-
sel mit der Untersuchung beauftragt (Vorakten 98 und 99).
C.a Die Versicherte ersuchte mit Schreiben vom 30. August 2010 (Ein-
gang bei der IVSTA: 20. September 2010) um Durchführung der Untersu-
chung in den USA, eventualiter in Zürich. Sodann teilte sie mit, dass sie
während des kommenden akademischen Jahres nicht in die Schweiz rei-
sen könne; zudem sei sie zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht rei-
sefähig (Vorakten 101).
C.b Mit Schreiben vom 28. September 2010 bot die IVSTA die Versicherte
zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung in der Schweiz auf, welche
am 29. November 2010 um 10.00 Uhr beim ZMB in Basel stattfinde und
voraussichtlich 4 bis 5 Tage dauere. Aufgrund der Verfügbarkeit der Be-
gutachtungsstellen sei es nicht möglich, die Untersuchung in Zürich
durchzuführen. Auch könne mit der Begutachtung nicht bis nächsten
Sommer zugewartet werden (Vorakten 102). Die Versicherte verwies mit
E-Mail vom 22. Oktober 2010 auf ihre im Schreiben vom 30. August 2010
gemachten Vorbringen (Vorakten 103).
C.c Die IVSTA forderte die Versicherte mit Mahnung vom 25. Oktober
2010 auf, innert gesetzter Frist schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der
vorgesehenen ärztlichen Begutachtung unterziehen werde, ansonsten die
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Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend ein-
gestellt werden müsste (Vorakten 104).
C.d Mit Schreiben vom 4. November 2010 teilte die Versicherte der IVSTA
erneut mit, dass sie nicht in der Lage sei, in die Schweiz zu reisen. Nebst
den gesundheitlichen und akademischen Gründen brachte sie vor, dass
sie mangels Visum nicht aus den USA ausreisen könne (Vorakten 108/1-
2). Als Beweismittel reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. B._______
betreffend Reiseunfähigkeit ein (Vorakten 108/3). Am 10. Dezember 2010
gingen bei der IVSTA weitere Arztberichte von Dr. med. B._______ ein
(Vorakten 120 und 122).
C.e Mit Mahnung vom 30. März 2011 teilte die IVSTA der Versicherten
mit, ihre Ärzte seien zum Schluss gekommen, dass die Berichte von
Dr. med. B._______ keine objektiven Beweisgründe erbrächten, dass ihr
die Reise per Flugzeug in die Schweiz aus gesundheitlichen Gründen
nicht zumutbar sei. Daher gewährte ihr die IVSTA eine letzte Frist bis zum
30. April 2011, um schriftlich zu bestätigen, dass sie sich der notwendigen
ärztlichen Begutachtung in der Schweiz unterziehen werde, ansonsten
die Rentenzahlung mit einer beschwerdefähigen Verfügung umgehend
eingestellt werden müsste (Vorakten 130). Mit Schreiben vom 24. April
2011 erneuerte die Versicherte ihre bereits zuvor vorgebrachten Gründe
für ihre Reiseunfähigkeit (Vorakten 132).
C.f Die IVSTA teilte der Versicherten mit Schreiben vom 24. Juni 2011
mit, ihr ärztlicher Dienst sei nach Prüfung der Akten zum Schluss ge-
kommen, dass eine medizinische Abklärung notwendig sei. Aus diesem
Grund habe sie das Swiss Medical Assessment- und Business-Center
(nachfolgend: SMAB AG) in Bern mit der Durchführung der medizinischen
Abklärung beauftragt (Vorakten 140 und 142).
C.g Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 liess die nunmehr vertretene Versi-
cherte um Sistierung des erteilten Auftrags an die SMAB AG ersuchen, da
es ihr aufgrund der bereits genannten Gründe unzumutbar sei, die USA in
den nächsten ein bis zwei Jahren zu verlassen (Vorakten 144 und 145).
Am 8. August 2011 ersuchte sie um Durchführung der medizinischen Ab-
klärung in den USA oder um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung
(Vorakten 150).
C.h Die Versicherte liess mit Eingabe vom 31. Januar 2012 beantragen,
es sei das Revisionsverfahren vorerst für drei Jahre zu sistieren, eventua-
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liter sei eine medizinische Exploration in Kalifornien durchführen zu las-
sen. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Versicherte habe inzwi-
schen ihr Studium und das Doktorat abgeschlossen, ihr Gesuch für einen
Forscher-Status sei jedoch noch hängig. Während der Bearbeitungszeit
des Gesuches könne sie die USA nicht verlassen. Auch aus medizini-
scher Sicht sei ihr die Flugreise in die Schweiz nicht zumutbar. Als Be-
weismittel lagen eine Kopie ihres Diploms sowie ein medizinischer Bericht
vom 12. Januar 2012 bei (Vorakten 155 bis 157).
D.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 bot die IVSTA die Versicherte zu einer
ambulanten Begutachtung am 16. Mai 2012 um 10.30 Uhr bei der SMAB
AG auf, da sich aus ihrer Eingabe vom 31. Januar 2012 keine neuen
Elemente ergäben, die der Reise entgegenstünden. Der Versicherten
wurden der Fragenkatalog und die Gutachternamen bekannt gegeben
sowie die Gelegenheit gewährt, allfällige Einwände gegen die begutach-
tenden Personen zu erheben und Zusatzfragen an die begutachtende
Stelle einzureichen. Zudem wurde die Versicherte darauf hingewiesen,
dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Er-
hebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen könne, wenn die
versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nachkomme (Vorakten 161). Mit Schreiben vom
2. April 2012 teilte die Versicherte der IVSTA mit, dass es ihr aus den be-
reits erläuterten Gründen nicht möglich sei, den Untersuchungstermin
vom 16. Mai 2012 wahrzunehmen (Vorakten 162).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 hielt die IVSTA an einer polydis-
ziplinären Abklärung in der Schweiz fest. Die auf den 16. Mai 2012 ange-
ordnete Untersuchung bei der SMAB AG wurde abgesagt und die Ertei-
lung eines neuen Gutachtensauftrags über die Vergabeplattform Swiss-
MED@P bekannt gegeben. Zur Begründung führte die IVSTA im Wesent-
lichen aus, ihre Ärzte und Juristen seien zum Schluss gekommen, dass
eine medizinische Untersuchung in der Schweiz nötig sei. Aus medizini-
scher Sicht lägen keine Gründe vor, welche eine Reise in die Schweiz
unzumutbar machen würden. Die visa-technischen Gründe seien bereits
im Herbst 2010 geltend gemacht worden. Die Eigenheiten dieses Verfah-
rens seien mit keinen Dokumenten belegt und es sei auch nach Aufforde-
rung nicht genau dargelegt worden, welches der aktuelle Stand des Ver-
fahrens sei und wie weit das Verfahren fortgeschritten sei. Es liege des-
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halb kein Grund vor, um auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzich-
ten (Vorakten 167).
F.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 7. Juni
2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil C-
3077/2012 vom 28. September 2012 nicht ein. Es hielt in der Urteilsbe-
gründung (E. 3.3) fest, dass es der angefochtenen Verfügung an der Be-
zeichnung der Gutachterstelle fehle, weshalb die von der Rechtspre-
chung an eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung von IV-Stellen
betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten gestellten Anfor-
derungen nicht erfüllt seien. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
aufgrund der angefochtenen Verfügung sei somit nicht ersichtlich, zumal
die Versicherte die noch zu erlassende verfügungsmässige Anordnung
der Begutachtung im Sinne von BGE 137 V 210 und BGE 138 V 271
beim Bundesverwaltungsgericht anfechten könne.
G.
Mit E-Mail vom 31. Oktober und 1. November 2012 ersuchte die Versi-
cherte die IVSTA erneut um Durchführung einer medizinischen Begutach-
tung in Kalifornien, da sie aus gesundheitlichen, beruflichen und visa-
technischen Gründen nicht in die Schweiz reisen könne. Sie erwähnte
zudem, dass eine Untersuchung in der Schweiz frühestens im Spätsom-
mer 2013 möglich wäre (Vorakten 169, 170).
H.
Am 8. März 2013 erliess die IVSTA eine neue Zwischenverfügung, mit
welcher sie die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung der
Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Orthopädie und Psychiatrie bei der SMAB AG in St. Gallen anordnete.
Laut Verfügung werden der Versicherten das Untersuchungsdatum, die
Namen der Fachärzte sowie die Liste der Fragen, welche der Gutachter-
stelle zu stellen sind, zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Zur
Begründung wiederholte die IVSTA im Wesentlichen ihre in der Zwi-
schenverfügung vom 8. Mai 2012 gemachten Ausführungen. Einer allfälli-
gen Beschwerde entzog die IVSTA die aufschiebende Wirkung (act. 1/1.2,
Vorakten 176).
I.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2013 Beschwerde beim Bun-
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desverwaltungsgericht (Eingang: 22. Mai 2013; act. 1). Zunächst bean-
tragte die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, da die angeordnete Untersuchung in der
Schweiz von ihr nicht wahrgenommen werden könne und zurzeit auch
keinen Sinn mache. Sodann stellte sie das Rechtsbegehren, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das
Revisionsverfahren einstweilen zu sistieren, bis ihre Ausreisemöglichkeit
aus den USA geklärt sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas-
ten der Vorinstanz. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei nach wie vor bereit, sich einer ärztlichen
Begutachtung zu unterziehen, doch soll diese – aufgrund ihres Gesund-
heitszustandes, ihrer beruflichen Situation sowie der behördlichen Vor-
aussetzungen für eine Ausreise in die Schweiz bzw. Wiedereinreise in die
USA – zu einem späteren Zeitpunkt (nächsten Sommer) und in den USA
stattfinden. Mit der Beschwerde wurde ein Schreiben von Dr. med.
B._______ eingereicht, das vom 6. Juni 2011 datiert (act. 1/3).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2013 stellte die Vorinstanz zum ei-
nen den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei nicht
wiederherzustellen, nachdem das Revisionsverfahren bald vier Jahre
dauere und dringend fortzusetzen sei. In der Sache selbst beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die Be-
schwerdeführerin habe keine konkreten und überprüfbaren neuen Aspek-
te vorgebracht. Auch seien keine neuen medizinischen Unterlagen einge-
reicht worden, welche eine aktuell bestehende Reiseunfähigkeit belegen
würden. Schliesslich ergäben sich auch keine Hinweise auf eine gesund-
heitliche Verschlechterung (act. 5).
K.
Den mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2013 erhobenen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- leistete die Beschwerdeführerin fristgemäss am
20. Juni 2013 (act. 2 und 4).
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bar.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung be-
zeichnetes Schreiben der Vorinstanz vom 8. März 2013, mit welchem ei-
ne polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin in den Diszipli-
nen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie
bei der SMAB AG in St. Gallen angeordnet wurde.
1.3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zu-
ständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwer-
de gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b).
Andernfalls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die
sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im
Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung
erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen
wäre (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 Rz. 84). Der Nach-
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teil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwür-
digen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen ge-
nügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
1.3.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten
bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271
E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3.4 Weiter formulierte das Bundesgericht in BGE 137 V 210 die Rah-
menbedingungen der Auftragsvergabe. Diese Rechtsprechung wurde in
BGE 138 V 271 wie folgt zusammengefasst: Die Vergabe der MEDAS-
Begutachtungsaufträge erfolgt fortan nach dem Zufallsprinzip. Auf der
Grundlage des auf den 1. März 2012 in Kraft getretenen, neu gefassten
Art. 72bis IVV (SR 831.201) hat das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) das Zuweisungssystem "SuisseMED@P" etabliert, dem alle Gut-
achteninstitute angeschlossen sind, die über eine entsprechende Verein-
barung mit dem Bundesamt verfügen. Ist eine Gutachterstelle nach die-
sem System benannt, so kann die versicherte Person materielle Einwen-
dungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es
handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art oder Umfang
der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizini-
schen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betref-
fend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstands-
gründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden. Es liegt in-
dessen im Interesse von IV-Stelle und versicherter Person, Verfahrens-
weiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gut-
achtenseinholung bemühen, nachdem materielle Einwendungen erhoben
oder formelle Ablehnungsgründe vorgebracht wurden. Da dies nicht ei-
nem formalisierten Verfahren entspricht, kann die Zulässigkeit von Ein-
wendungen keiner Frist unterworfen werden. Nach Treu und Glauben hat
die versicherte Person Einwendungen freilich möglichst bald nach Kennt-
nisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben;
deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Ein-
zelfalls. Bleibt der Konsens aus, so kleidet die IV-Stelle die betreffende
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Seite 9
Anordnung in die Form einer Verfügung (Art. 49 ATSG), die unter allen
erwähnten Gesichtspunkten anfechtbar ist. Mit der verfügungsmässigen
Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anlässlich der erstmali-
gen Mitteilung über die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-
Stellen der versicherten Person im Übrigen den vorgesehenen Katalog
der Expertenfragen zur Stellungnahme (BGE 138 V 271 E. 1.1 mit Hin-
weisen).
1.3.5 Hinsichtlich der Modalitäten der Anordnung einer Expertise führte
das Bundesgericht in BGE 137 V 210 unter anderem aus, dass wenn der
Expertenauftrag an eine Gutachterstelle (wie eine MEDAS) gehe und die
Namen der einzelnen Sachverständigen noch nicht bekannt seien, müsse
deren Nennung nicht schon mit der Verfügung der Gutachtensanordnung
erfolgen. Bei einer entsprechenden Staffelung ergehe jedes Mal eine Ver-
fügung, wenn eine Festlegung getroffen werde, welche die Verfahrens-
rechte der versicherten Person zu berühren geeignet sei (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.8).
1.3.6 Mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 8. März 2013 ord-
nete die Vorinstanz die Durchführung einer polydisziplinären Begutach-
tung der Beschwerdeführerin in den Disziplinen Allgemeine Innere Medi-
zin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie bei der SMAB AG in St. Gal-
len an.
1.3.6.1 In der umstrittenen Verfügung wurden somit die Gutachterstelle,
die Art der Begutachtung sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen festge-
legt. Die Gutachterstelle wurde durch das Vergabeverfahren Suisse-
MED@P nach dem Zufallsprinzip bestimmt (Vorakten 172) und mit dem
vorinstanzlichen Schreiben vom 7. Dezember 2012 beauftragt, eine inter-
disziplinäre medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin durchzufüh-
ren (Vorakten 174). Dieses Vorgehen lässt sich nicht beanstanden.
1.3.6.2 Die Vorinstanz kündigte in der angefochtenen Verfügung zudem
an, der Beschwerdeführerin das Datum der Untersuchung sowie die Na-
men der Fachärzte zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, was gemäss
der angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht zu
kritisieren ist.
1.3.6.3 Laut Verfügung ist der Beschwerdeführerin auch die Liste der zu
stellenden Expertenfragen nachzuliefern. Die zitierte neueste Rechtspre-
chung des Bundesgerichts äussert sich zwar für die Unterbreitung des
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Fragenkatalogs an die versicherte Person zusammen mit der Begutach-
tungsanordnung, toleriert gleichzeitig aber eine Staffelung hinsichtlich der
Modalitäten. Da vorliegend in erster Linie der Begutachtungsort streitig
ist, lässt sich erklären, dass die Vorinstanz mit der Verfügung zunächst
nur die Gutachterstelle und Begutachtungsart festgelegt hat. Gleichzeitig
mit der verfügten Begutachtungsanordnung hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin aber auch die Bekanntgabe der Expertenfragen sowie
der übrigen Begutachtungsmodalitäten angekündigt. Ein solches gestaf-
feltes Vorgehen erscheint mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung
vereinbar.
1.3.6.4 Es ist allerdings erforderlich, dass bezüglich der einzelnen, noch
zu treffenden Festlegungen – namentlich auch hinsichtlich der vorgese-
henen Expertenfragen – jeweils eine separate Verfügung erlassen wird,
und zwar vor Durchführung der Begutachtung, damit die Beschwerdefüh-
rerin ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann, bevor präjudizielle Wir-
kungen eintreten (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4).
1.3.6.5 Die angefochtene Verfügung ist aufgrund des Gesagten daher als
eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist somit gegeben.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde
innert Frist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine laufende Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin
oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Eine Revision wird von Am-
tes wegen durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebli-
che Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf
einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist (Art. 87
Abs. 2 IVV).
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Seite 11
2.2 Um zuverlässig beurteilen zu können, ob der Invaliditätsgrad der ver-
sicherten Person seit Erlass der früheren rechtkräftigen Verfügung eine
anspruchsrelevante Änderung erfahren hat, ist die Verwaltung – und im
Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
2.3 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Per-
son hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen,
soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43
Abs. 2 ATSG).
3.
3.1 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die rechtskon-
forme Beurteilung der Revision des Rentenanspruchs eine – lege artis
erstellte – medizinische Begutachtung erforderlich ist. Mit welchen Mitteln
der medizinische Sachverhalt abzuklären ist, hat die Vorinstanz in Zu-
sammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden. Im Rah-
men der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger ein grosser
Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmäs-
sigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).
Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungs-
anordnung auf die Stellungnahme ihres aus Ärzten und Juristen zusam-
mengesetzten Gremiums vom 15. Juli 2010. Dieses kam zum Schluss,
dass die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens in der Schweiz erforderlich
sei und die Experten sich insbesondere zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähig-
keit der Beschwerdeführerin im Jahr 2006 sowie im Zeitpunkt der Begut-
achtung zu äussern hätten (Vorakten 93). Die Beschwerdeführerin wider-
setzt sich einer solchen Begutachtung nicht grundsätzlich. Sie wendet je-
doch ein, eine Begutachtung sei nicht in der Schweiz, sondern zu einem
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Seite 12
späteren Zeitpunkt in den USA bzw. in Kalifornien durchführen zu lassen.
Zur Begründung bringt sie gesundheitliche, aber auch berufliche und ad-
ministrative Gründe vor. Diese Einwände sind nachfolgend zu prüfen.
3.2 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich dann
als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn die
Abklärung ohne Weiteres auch am Wohnort der versicherten Person
durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar
2007). Die Voraussetzung, dass am Wohnort der Versicherten bzw. in den
USA eine mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedi-
zin ebenso vertraute – und in diesem Sinne gleichwertige – Abklärungs-
stelle vorhanden wäre, wurde in der angefochtenen Verfügung verneint.
Die Vorinstanz verwies auf den Schluss ihres Expertengremiums und
führte aus, dass Kenntnisse der schweizerischen Versicherungsmedizin
vorliegend für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und des objek-
tiv vorhandenen Leistungspotenzials zwingend erforderlich seien. Die vor-
instanzliche Auffassung ist nachvollziehbar und wurde von der Beschwer-
deführerin auch nicht widerlegt. Im Übrigen besteht nach der Rechtspre-
chung kein Rechtsanspruch auf Begutachtung im Ausland (Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht]
I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen). Die Beschwerdefüh-
rerin kann daher aus ihrer Bereitschaft, sich von Vertrauensärzten in Kali-
fornien untersuchen und begutachten zu lassen, nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das
Gericht) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzel-
falles zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001
E. 2b, Urteil BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen
in einer Gutachterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände
generell als zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie
dem Versicherten, das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu
begründen. Nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersu-
chungsgrundsatz hat aber auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Ab-
klärungen hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt
oder nicht. Eine Untersuchung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht
zwingend erforderlich (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV).
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Seite 13
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie gesundheitliche
Gründe geltend, weshalb ihr eine Reise in die Schweiz, um sich untersu-
chen zu lassen, nicht zumutbar sei. Sie nennt namentlich Rückenschmer-
zen mit Ausstrahlung auf die Beine und Mobilitätsschwierigkeiten (vgl.
act. 1 S. 7). Da nach der Rechtsprechung Schmerzen an sich noch keine
Arbeitsunfähigkeit begründen (vgl. BGE 130 V 352), lässt sich aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor allem an Rückenschmerzen
leidet, grundsätzlich auch keine Reiseunfähigkeit ableiten. Die Beschwer-
deführerin präsentiert mehrere Berichte ihres Arztes Dr. med. B._______
(Kalifornien/USA). Dieser äusserte sich in seinem Kurzbericht vom 6. Juni
2011 (Vorakten 144) zur Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin allerdings
nur kurz und ohne eingehende Begründung: Er verwies auf seine frühe-
ren Berichte, welche sich aber auf die Darstellung der Krankengeschichte
beschränken (so z.B. Vorakten 76, 87, 92, 122), und hielt einzig fest, dass
ein langer Flug nach Bern die Beschwerden der Patientin, welche insbe-
sondere unter chronischen starken Rückenschmerzen leide, verschlim-
mern würde. Ausserdem bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin nicht
mehr in seiner Behandlung stehe und die letzte Untersuchung einige Wo-
chen vor Erstellung seines Schreibens vom September 2010 erfolgt sei
(Vorakten 144). Im Kurzbrief vom 17. September 2010 sprach Dr. med.
B._______ sodann lediglich von einer gegenwärtigen Reiseunfähigkeit
der Beschwerdeführerin (Vorakten 108). Das vorinstanzliche Experten-
gremium, welchem neben juristischen auch ärztliche Fachpersonen an-
gehörten, gelangte bereits an seiner Sitzung vom 18. März 2011 zum
Schluss, dass aufgrund der vorliegenden Arztberichte des Dr. med.
B._______ keine objektiven medizinischen Gründe gegen die Fähigkeit
zu einer Reise in die Schweiz vorliegen würden (Vorakten 129). Zu Recht
stellte die Vorinstanz auf diese nachvollziehbare Einschätzung ihres me-
dizinischen Dienstes ab und hielt fest, dass das Attest des Dr. med.
B._______ vom 6. Juni 2011 keine neuen Elemente gegenüber der Beur-
teilung ihres ärztlichen Dienstes vorzubringen vermöge (Vorakten 153).
Gleiches ist mit der Vorinstanz für das eingereichte medizinische Schrei-
ben vom 12. Januar 2012 (Vorakten 156) anzunehmen, das lediglich von
einer Krankenpflegerin ("Nurse Practitioner") und nicht von einer Arztper-
son unterzeichnet wurde, eine Reiseunfähigkeit nur für einen (unbekann-
ten) Flug vom 1. April 2012 erwähnte und sich dabei auf die bereits be-
kannte Diagnose aus dem Jahre 2006 bezog (Vorakten 158, 161). Die
Durchführung einer Untersuchung durch den medizinischen Dienst der
Vorinstanz war vorliegend nicht möglich. Bei der Beurteilung der Reisefä-
higkeit musste und durfte sich die Vorinstanz bzw. ihr medizinischer
Dienst daher auf die vorhandenen ärztlichen Akten stützen, welche eine
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aktuelle Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin aber nicht zu begrün-
den vermögen.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann seit Ende Oktober 2010
(Vorakten 105) wiederholt berufliche und administrative Gründe gegen ih-
re Reise in die Schweiz geltend. Auch in ihrer Beschwerde bringt sie er-
neut vor, sie verfüge (noch) nicht über die für eine Wiedereinreise in die
USA erforderlichen Dokumente und deshalb würde eine Ausreise aus den
USA die von ihr dort angestrebte Lehr- und Forschungsstelle gefährden
(vgl. act. 1). Diese Argumente erscheinen wenig konkret und wurden bis-
lang in keiner Weise belegt. Die Vorinstanz stellte daher richtigerweise
fest, dass es der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit durchaus zu-
mutbar gewesen wäre, die ihren Beruf und Aufenthalt betreffenden Ver-
fahren in den USA sowie deren aktuellen Stand genau darzulegen und zu
belegen, zumal sie bereits im Dezember 2011 zu entsprechenden Anga-
ben aufgefordert worden war (Vorakten 154). Dieser Aufforderung ist die
Beschwerdeführerin aber nicht nachgekommen. Dass die Vorinstanz die
Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführerin deshalb als nicht nachgewiesen
erachtet hat, ist nicht zu beanstanden.
3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich sinngemäss, es sei die
Vorinstanz anzuweisen, die angeordnete Begutachtung einstweilen zu
sistieren bis zur Klärung ihrer beruflichen Situation sowie der Aus- und
Einreisemodalitäten in den USA. Hierzu besteht nach dem Gesagten je-
doch kein Anlass.
4.
Zusammenfassend gibt die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom
8. März 2013 zu keiner Kritik Anlass. Demgegenüber erweist sich die da-
gegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren unter summarischer Begründung abzu-
weisen ist (Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG).
5.
Durch die prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
und aufgrund des vorliegenden Entscheids ist das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos geworden.
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6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten können aber ganz
oder teilweise erlassen werden, wenn – wie vorliegend – Gründe in der
Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erschei-
nen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es sind daher keine Ver-
fahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleis-
tete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten.
6.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des
Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ist gegenstandslos.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen:
Formular Zahladresse, Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz
vom 26. Juni 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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