B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2858/2015
Ur t e i l vom 11 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Malaysia),
vertreten durch Urs Hofer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision 6a;
Verfügung der IVSTA vom 16. März 2015.
C-2858/2015
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren am (…) 1970 (nachfolgend: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin), ist Schweizer Staatsangehörige und Mutter von zwei
Kindern (geb. am […] 1998 und am […] 1999). Sie ist ausgebildete Sekun-
darlehrerin und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung. Sie hat sich per 15. Juni 2005 ins Aus-
land abgemeldet und lebt seither in Malaysia (Akten der Invalidenversiche-
rung [IV] 119, 121.6-8).
A.b Am 2. März 1996 erlitt sie einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich
ein HWS-Distorsionstrauma zuzog. Die zuständige Unfallversicherung er-
brachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem sie die Leistungen anfäng-
lich mangels Kausalität per 1. Juli 1998 eingestellt hatte (vgl. Verfügung
vom 2. Oktober 1998, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 9. April 1999
[IV 3, 45]), sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. September
2003 eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 55 % mit Wirkung ab
1. März 2003 sowie eine Integritätsentschädigung zufolge Integritätsscha-
dens von 35 % zu (IV 110.8-12). Diese Verfügung wurde ersetzt durch die-
jenige vom 16. Oktober 2003 (IV 110.2-6).
B.
Am 31. Juli 1997 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversiche-
rung zum Bezug von Leistungen an. Am 12. August 1998 wurden ihr von
der IV-Stelle Y._______ (IV Y.) berufliche Massnahmen in Form einer be-
ruflichen Umschulung zugesprochen. Die Versicherte schloss die Umschu-
lung im Februar 2003 – ohne Diplom – ab (IV 98, 103.1). Nach Vorliegen
der Rentenverfügung der Unfallversicherung vom 11. September 2003 (vgl.
Bst. A.b hiervor) erliess die IV Y._______ am 15. September 2003 einen
Beschluss, mit welchem der Anspruch auf eine IV-Rente bei einem IV-Grad
von 55 % ab 10. Februar 2003 bejaht wurde (IV 111.1-2); die entsprechen-
de Verfügung datiert vom 12. Januar 2004 (IV 117 f.; 111.3-4).
C.
C.a Nachdem sich die Versicherte mit ihren Kindern im Juni 2005 beim Be-
völkerungsamt der Stadt X._______ ins Ausland abgemeldet hatte und
sich in der Folge in Malaysia niederliess, übermittelte die IV-Stelle
Y._______ die Akten per Ende 2006 an die IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz; IV 121). Diese leitete im Mai
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2007 eine Revision von Amtes wegen ein (IV 125, 127) und holte ein bidis-
ziplinäres Gutachten in psychiatrischer und neurochirurgischer Hinsicht ein
(175.1-14, 188.1-10). Die Gutachter stellten übereinstimmend eine leichte
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Versicherten fest, in dem
Sinne, dass in Verweistätigkeiten nunmehr eine Tätigkeit im Umfang von
60 % (statt bisher 50 %) zumutbar sei. Am 2. Juli 2008 führte der psychiat-
rische Gutachter ergänzend aus, die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten
als Sekundarlehrerin betrage weiterhin 100 % (IV 188.11). In der Folge
nahm der medizinische Dienst der Vorinstanz am 20. August 2008 und am
20. Oktober 2008 in allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Hinsicht
Stellung (IV 184, 193). Nachdem die Vorinstanz am 16. September 2008
und am 13. März 2009 zwei Erwerbsvergleiche erstellt hatte (IV 186, 205),
ergab sich noch ein IV-Grad von 46.22 %. Der Versicherten wurde deshalb
die Aufhebung der Rente in Aussicht gestellt, da die Viertelsrente nicht
nach Malaysia exportierbar sei. Nachdem die mittlerweile rechtsanwaltlich
vertretene Versicherte dagegen Einwendungen vorgebracht hatte, hob die
Vorinstanz die Rente mit Verfügung vom 20. August 2009 per 1. Oktober
2009 auf (IV 228).
C.b Die weiterhin vertretene Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Be-
scheid am 18. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt und liess im Wesentlichen beantragen, ihr sei der Anspruch auf eine
halbe IV-Rente zu belassen, zumal der Erwerbsvergleich nicht korrekt be-
rechnet worden sei (IV 230.3 ff.; Verfahren BVGer C-5951/2009).
Mit Urteil vom 30. Mai 2011 sprach das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin gestützt auf die Erstellung eines neuen Erwerbsver-
gleichs eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 60 % ab 1. Mai 2008
zu. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (IV 253). Mit Ab-
rechnungs-/Nachzahlungs-Verfügung vom 22. August 2011 sprach die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die entsprechenden Dreiviertelsrenten
ab 1. Mai 2008 inklusive Kinderrenten zu. Am 6. Oktober 2011 verfügte sie
über die Ausrichtung der Verzugszinsen zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin (IV 258 f.).
D.
D.a Am 10. Juni 2013 leitete die Vorinstanz ein Revisionsverfahren gemäss
Bst. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a (Änderung des
IVG vom 18. März 2011) ein (IV 266 ff.) und teilte der Versicherten am
12. Juli 2013 mit, es sei eine medizinische Untersuchung in den Disziplinen
Neurologie und Psychiatrie sowie eine neuropsychologische Abklärung in
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der Schweiz notwendig, teilte die Namen der Gutachter mit und räumte ihr
die Gelegenheit ein, Zusatzfragen zu stellen (IV 273). Die Versicherte teilte
darauf die Mandatierung von Rechtsanwalt U. Hofer, mit, erhob keine Ein-
wände gegen die vorgesehenen Gutachter, verzichtete auf das Stellen von
Zusatzfragen und reichte ihren ausgefüllten Fragebogen ein (IV 275, 278
f.). Am 18. Dezember 2013 teilte sie mit, im Januar 2014 sei in Malaysia
eine Bandscheibenoperation geplant, sie könne deswegen nicht im Feb-
ruar 2014 in die Schweiz zur Untersuchung reisen (IV 291 f.). In der Folge
reichte sie aufforderungsgemäss ärztliche Berichte von Dezember 2013
und von Februar/März 2014 ein (IV 295 f., 314, 321, 322). Gestützt auf
diese neuen medizinischen Akten holte die IVSTA nochmals eine Stellung-
nahme der Neurologin Dr. B._______ vom medizinischen Dienst ein (Stel-
lungnahme vom 26. August 2014, IV 325). Die von der IVSTA veranlasste
Begutachtung fand in der Folge am 9. und 10. September 2014 statt. Mit
Schreiben vom 18. September 2014 liess die Versicherte Einwände gegen
die Art und Weise der Durchführung und des Ablaufs der neuropsychologi-
schen Begutachtung einreichen (IV 342). Nach Eingang der drei Gutachten
(IV 341, 345 und 347) holte die IVSTA nochmals Stellungnahmen ihres me-
dizinischen Dienstes in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht ein (IV
350 f.). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2015 stellte sie der Versicherten die
Einstellung der IV-Rente in Aussicht mit der Begründung, diese leide an
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak-
toren. Gemäss der vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine ob-
jektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versiche-
rungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen
würden (IV 352). Nachdem die Versicherte am 19. Februar 2015 ihren Ein-
wand eingereicht hatte (IV 357), verfügte die Vorinstanz am 16. März 2015
wie angekündigt, stellte die laufende Rente per 1. Mai 2015 ein und entzog
einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende
Wirkung (IV 362).
D.b Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015
– wiederum vertreten durch Rechtsanwalt U. Hofer – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung so-
wie die weitere Ausrichtung einer Dreiviertels-IV-Rente. Eventualiter sei die
Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8a IVG an die Vorinstanz zurückzu-
weisen – unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der bisherigen IV-Rente;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Beschwerdeakten [B-act.]
1). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich ihr Gesundheits-
zustand im Revisionszeitpunkt verschlechtert habe und nunmehr auch eine
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(somatisch begründbare) Diagnose gestellt werden könne. Die diesbezüg-
liche Prüfung durch die Vorinstanz sei unterlassen worden. Zudem sei die
ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2003 nicht ausschliesslich auf-
grund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndroma-
len Beschwerdebildes ausgesprochen worden. Im Übrigen habe es die
Vorinstanz auch unterlassen, die Beschwerdeführerin auf ihren Anspruch
auf Wiedereingliederung gemäss Art. 8a IVG hinzuweisen. Bei der Durch-
führung einer solchen Wiedereingliederung sei die Rente weiter zu leisten.
Am 22. Mai 2015 ging aufforderungsgemäss ein Kostenvorschuss von
Fr. 400.– bei der Gerichtskasse ein (B-act. 4). Am 30. August 2015 nahm
die Beschwerdeführerin zum zweiten Fristerstreckungsantrag der Vorins-
tanz Stellung (B-act. 9).
In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2015 verwies die IVSTA auf
die eingeholte Stellungnahme der Psychiaterin Dr. C._______ vom ärztli-
chen Dienst zu den Standardindikatoren bei Schmerzstörungen vom
26. November 2015 und beantragte die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 11, 11 Beilage 1).
Replikweise hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen
fest und rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz,
da ihr der Arztbericht der Neurologin Dr. B._______ vom 27. Mai 2015
(IV 373) bisher nicht zur Kenntnis gegeben worden sei. Darüber hinaus
verwies sie darauf, dass ihre in der Vernehmlassung erwähnte eventuelle
gesundheitliche Verschlechterung bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung eingetreten und die Vorinstanz auch darüber informiert gewesen
sei. Ausserdem äussere sich der medizinische Dienst der IVSTA – wenn
überhaupt – nur sehr oberflächlich zu den neuen vom Bundesgericht fest-
gelegten Standardindikatoren. Da zudem das neuro-psychologische Gut-
achten nicht verwertbar sei, sei nicht davon auszugehen, dass die behaup-
tete Überwindbarkeit gegeben sei. Im Übrigen hätten gemäss Art. 8a
Abs. 1 IVG sämtliche Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger einen ge-
setzlichen Anspruch auf Wiedereingliederungsmassnahmen. Eine Versi-
cherteneigenschaft werde – wie die Vorinstanz behaupte – dafür nicht ver-
langt (B-act. 15).
In ihrer Duplik vom 26. Februar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer Vernehm-
lassung und den darin gestellten Anträgen fest (B-act. 17). In der Folge
verzichtete die Beschwerdeführerin, welche den Bericht vom 27. Mai 2015
am 3. März 2016 zugestellt erhalten hatte, auf die Einreichung von
Schlussbemerkungen.
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Seite 6
(B-act. 19), weshalb der Schriftenwechsel danach als abgeschlossen galt
(vgl. B-act. 18).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin und wohnt in Malaysia,
weshalb die Anspruchsberechtigung auf IV-Leistungen allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften zu bestimmen ist.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
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bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung ha-
ben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 und 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen
und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata tem-
poris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Nach ständiger Praxis wird auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier:
16. März 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der
IVV respektive des ATSG und der ATSV (SR 830.11) abzustellen, die für
die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Vorliegend ist der weitere Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2015
strittig, weshalb das IVG und die IVV (SR 831.201) in den Fassungen der
6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket (Revision 6a), anzuwenden sind
(IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2012; die IVV in der entsprechenden Fassung).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Auch das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht un-
beschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
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Seite 8
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende gan-
ze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V
215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung
einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
C-2858/2015
Seite 9
3.6
3.6.1 Gemäss Bst. a Abs. 1 der SchlBest. der Änderung des IVG vom
18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund-
lage (sog. PÄUSBONOG) gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren
nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen
nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufge-
hoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er-
füllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als verfassungs- und
EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547). Sie findet laut Bst. a Abs. 4
SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt haben oder im
Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr als 15 Jahren
eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
3.6.2 Gemäss der seit 2004 ergangenen Rechtsprechung des Bundesge-
richts (sog. Schmerz-Rechtsprechung resp. Rechtsprechung zu den anhal-
tenden somatoformen Schmerzstörungen; vgl. MEYER/REICHMUTH, Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsgericht, IVG, 3.
Aufl. 2014, zu Art. 4 Rz. 32 ff., 41, m.H. auf BGE 130 V 352, SVR 2007 IV
Nr. 44 = I 946/05, pläd 2004/6 65 = I 515/03 und I 870/02 sowie RtiD 2004
II 160 Nr. 51 = I 404/03) vermochten somatoforme Schmerzstörungen und
ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare syndromale Leidenszustände
in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (vgl.
Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.1 mit Hinweisen
auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2 und 2.2.3, BGE 132 V
65 BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die – nur in Ausnahmefällen an-
zunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro-
zess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität
und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie chronische körperliche Begleit-
erkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewie-
sener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, the-
rapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich
missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer
Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergeb-
nisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit
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Seite 10
unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitati-
onsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der
versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kri-
terien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar-
stellten, desto eher waren die Voraussetzungen für eine zumutbare Wil-
lensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V 547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1;
BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, Urteil BGer C-1413/2013 vom 3. No-
vember 2015 E. 4.3.2).
3.6.3 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch den Grundsatzentscheid des Bundesgerichts 9C_492/2014
vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281) eine Praxisänderung. Zusammenfas-
send erwog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei
psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktio-
nellen Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche
auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend sei-
en, zu berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anfor-
derungen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähig-
keit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die
Sicherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von
BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung
(E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3),
denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das
bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweis-
verfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG –
ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beein-
trächtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweis-
last der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich
dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei
anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychoso-
matischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren
treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und
Konsistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Be-
griff des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz
der psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prü-
fungsraster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten
sowohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
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Seite 11
gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standard-
indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen
der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte
Person zu tragen (E. 6 in fine; vgl. Urteil BVGer C-1413/2013 vom 3. No-
vember 2015 E. 4.3.2).
3.7 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Mass-
nahmen zur Wiedereingliederung, sofern die Erwerbsfähigkeit voraussicht-
lich verbessert werden kann und die Massnahmen geeignet sind, die Er-
werbsfähigkeit zu verbessern. Massnahmen zur Wiedereingliederung sind:
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung
nach Artikel 14a Absatz 2 IVG, Massnahmen beruflicher Art nach den
Artikeln 15-18c IVG, die Abgabe von Hilfsmitteln nach den Artikeln 21-
21quater IVG sowie die Beratung und Begleitung der Rentenbezügerinnen
und Rentenbezüger und ihrer Arbeitgeber (vgl. Art. 8a Abs. 1 und 2 IVG).
Versicherte Personen, deren Rente nach Abschluss der Massnahmen
nach Art. 8a Absatz 2 IVG aufgehoben wird, und deren Arbeitgeber haben
noch während längstens drei Jahren ab dem Entscheid der IV-Stelle An-
spruch auf Beratung und Begleitung (Art. 8a Abs. 4 IVG).
Randziffer 1004.2 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 des IVG (KSSB) bestimmt: "Ist eine Ren-
tenherabsetzung/-aufhebung absehbar, so ist in jedem Fall ein persönli-
ches Gespräch mit der versicherten Person zu führen. Allfällige Wieder-
eingliederungsmassnahmen sind ihr aufzuzeigen und im Weiteren mit ihr
zu planen."
3.8
3.8.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
C-2858/2015
Seite 12
3.8.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.8.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug
auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwal-
tungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf-
grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Ein-
sicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren
Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter
der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hin-
blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet so-
wie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs-
sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An-
stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt,
wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die
C-2858/2015
Seite 13
Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a
bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be-
deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt,
ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab
anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der Beweiswürdigung bei Entschei-
den, die sich ausschliesslich auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilun-
gen stützen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren
vor dem Sozialversicherungsträger stammen: Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellun-
gen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil
des BGer 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE
135 V 465 E. 4.4 und BGE 122 V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351
E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43
Rz. 55).
4.
Vorliegend hob die Vorinstanz mit angefochtener Verfügung vom 16. März
2015 (IV 362) die laufende Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf
Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG auf. Die Beschwerdeführerin macht unter an-
derem geltend, die Aufhebung einer IV-Rente unter Berufung auf Bst. a
Abs. 1 SchlBest. IVG sei nur unter der strikten Einhaltung von gewissen
Kriterien möglich, insbesondere sei laut Praxis des Bundesgerichts für die
Herabsetzung oder Aufhebung einer IV-Rente erforderlich, dass auch im
Revisionszeitpunkt ausschliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliege.
Die ursprüngliche Rentenzusprache im Jahr 2003 sei nicht ausschliesslich
aufgrund der Diagnose eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndro-
malen Beschwerdebildes ausgesprochen worden. Zu klären sei ausser-
dem, ob sich ihr Gesundheitszustand seit der Rentenzusprache ver-
schlechtert habe und ob neben den nicht objektivierbaren Störungen an-
hand klinischer psychiatrischer Untersuchungen nunmehr nicht klar eine
Diagnose gestellt werden könne.
Demnach ist einleitend zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revi-
sion nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG vorliegen. Diese liegen dann vor,
wenn die Zusprache der Invalidenrente auf einer von Bst. a Abs. 1 Schl-
Best. IVG erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. BGE 130 V
352) erfolgte und zudem keine Ausnahmesituation im Sinne von Bst. a
Abs. 4 SchlBest. IVG entgegensteht.
C-2858/2015
Seite 14
4.1 Zu den formellen Ausschlussgründen ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 1. Februar 2003 eine halbe und ab dem 1. Mai
2008 eine Dreiviertels-Invalidenrente bezieht (vgl. Verfügungen der IV Y.
vom 12. Januar 2004 und der IVSTA vom 22. August 2011). Im Zeitpunkt
der Einleitung der vorliegenden Überprüfung am 10. Juni 2013 (IV 266) lag
somit noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE
139 V 442 E. 4 und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. Novem-
ber 2014 E. 4). Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war die
Beschwerdeführerin auch noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der Aus-
schlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die Über-
prüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Ände-
rungen erfolgte, ist Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG in formeller Hinsicht an-
wendbar.
4.2 Zur Beurteilung, ob vorliegend die Voraussetzungen für eine Revision
nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG gegeben sind, werden nachfolgend die
massgebende aktenkundige Diagnostik beziehungsweise die damit ver-
bundenen Beurteilungen dargelegt.
4.2.1 Ausgangslage der Rentenzusprache durch die IV-Stelle Y._______
am 12. Januar 2004 (IV 111, 117) war das von der Unfallversicherung ein-
geholte neurologische Gutachten von Dr. D.________, Spezialarzt FMH für
Neurologie, vom 15. Februar 2001. Dieser diagnostizierte gestützt auf eine
ausführliche Exploration und durchgeführte Untersuchungen vom 14. Mai
2000, weitere veranlasste neuroradiologische Untersuchungen, die zur
Verfügung gestellten Akten und ergänzend eingeholte fremdanamnesti-
sche Angaben, einen Status nach Verkehrsunfall am 2. März 1996 mit Dis-
torsionsverletzung HWS und leichter traumatischer Hirnverletzung, persis-
tierend mit cervicocephalem Schmerzsyndrom und cervicogenem Schwin-
delsyndrom, bei klinisch leichtem Cervicalsyndrom und leicht bis mittel-
schwer ausgeprägten neuropsychologischen Funktionsstörungen (IV 72.2
ff., 72.17). Er verwies in seiner Beurteilung unter anderem auf die neuro-
psychologische Untersuchung von Dr. phil. E._______ vom 17. Juni 1999
(IV 47), in welcher namhafte neuropsychologische Defizite zur Darstellung
gelangt seien, welche mit den Beschwerden der Explorandin gut vereinbar
seien beziehungsweise diese einleuchtend erklärten (vgl. S. 20 f. des Gut-
achtens) und stellte diese in den Zusammenhang mit den weiteren akten-
kundigen umfangreichen medizinischen Beurteilungen und Stellungnah-
men. Er kam zum Schluss, dass die anhaltenden neuropsychologischen
Störungen der Explorandin auf die beim Unfall vom 2. März 1996 erlittene
traumatische Hirnverletzung und somit auf ein hirnorganisches Substrat
C-2858/2015
Seite 15
zurückzuführen seien. Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, aufgrund der noch
bestehenden posttraumatischen Beschwerden bestehe für die Tätigkeit als
Sekundarlehrerin eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 30 %. Aus-
schlaggebend seien dafür die anhaltend kognitiven Einbussen. Die Lehrer-
tätigkeit stelle hohe Anforderungen in ganz besonderem Masse an diejeni-
gen Funktionen, welche bei der Explorandin am deutlichsten betroffen
seien, nämlich in der geteilten Aufmerksamkeit sowie auch in der verbalen
Kompetenz. Die weitere Ausübung der Lehrtätigkeit, auch im Teilzeitrah-
men, sei auf lange Sicht keine praktizierbare Lösung. Bei der 30-jährigen
Explorandin bestünden indessen aufgrund ihres Persönlichkeitsprofils und
ihrer früheren Aktivitäten bemerkenswerte Ressourcen und Kapazitäten,
welche insbesondere auch den künstlerischen und zwischenmenschlichen
Bereich beträfen. Eine Ausbildung und anschliessende Tätigkeit, wo sie
diese Ressourcen weiter entwickeln und zur Geltung kommen lassen
könne, erlaube längerfristig die Option auf eine schätzungsweise 50 %-ige
Arbeitsfähigkeit (IV 71.24).
4.2.2 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt anlässlich der ersten Rentenre-
vision nach Art. 17 ATSG von Mai 2007 bis Oktober 2008 umfassend ge-
prüft. Der damals von der IVSTA festgestellte Gesundheitsschaden und die
verbleibende zumutbare Arbeitsfähigkeit blieben im nachfolgenden Ge-
richtsverfahren unbestritten, in welchem einzig die Berechnung des Er-
werbsvergleichs Streitgegenstand war (oben Bst. C.). Die anlässlich des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 abgeänderte Re-
visionsverfügung trat an die Stelle der vorhergehenden Verfügung vom
12. Januar 2004 (vgl. BGE 140 V 514 E. 5.2), weshalb vorliegend hinsicht-
lich der Anwendbarkeit von Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG grundsätzlich die
Natur des Gesundheitsschadens, welcher der Verfügung vom 30. Mai 2011
zugrunde lag, relevant ist (vgl. Urteil des BGer 9C_127/2015 vom 15. Ok-
tober 2015 E. 5.4 und Urteil BVGer C-957/2014 vom 15. März 2016 E. 4.2).
4.2.3 Im Rahmen der ersten Revision ergaben sich folgende Diagnosen
und Beurteilungen:
4.2.3.1 In ihrem Gutachten vom 4. April 2008 diagnostizierte
Dr. F._______, Spezialärztin FMH für Neurochirurgie, ein zervikozephales
Schmerzsyndrom mit Erschöpfungszuständen mit/bei Status nach Deflexi-
onstrauma HWS am 2. März 1996, bei unauffälligen neurologischen Be-
funden und altersentsprechenden radiologisch-/neuroradiologischen Be-
funden der HWS. Sie verwies weiter auf eine „psychisches Leiden/neu-
C-2858/2015
Seite 16
ropsychologische Störung“, die im Gutachten von Dr. G._________ darge-
legt werde. Zur Arbeitsfähigkeit der Explorandin führte sie aus, nach Ge-
währung der IV-Rente habe sich vermutlich keine wesentliche Änderung
der vom Somatiker beurteilten Arbeitsfähigkeit eingestellt. Schon damals
sei die Rentenzusprache aufgrund der kognitiven und psychiatrisch zu be-
urteilenden Defizite erfolgt. Obschon die aus medizinischer Sicht soma-
tisch nicht fassbaren Beschwerden sich nach dem nicht sehr schwerwie-
genden Distorsionstrauma in den zwölf Jahren seit dem Unfall hätten zu-
rückbilden müssen, werde eine diesbezügliche Stellungnahme aus-
schliesslich aufgrund der psychiatrischen/neuropsychologischen Befunde
möglich sein. Aus neurochirurgischer Sicht sei der Versicherten die Haus-
haltführung uneingeschränkt zumutbar, auch eine Teilerwerbstätigkeit
ohne eine körperlich schwer belastende Tätigkeit (wie als Sekundarlehrerin
oder im Kunstbereich) sollte uneingeschränkt ausgeübt werden können.
Interdisziplinär bewirkten die kognitiven Störungen eine Einschränkung
von knapp 40 %, weshalb leichte Tätigkeiten entsprechend der absolvier-
ten Kunstausbildung zu gut 60 % zumutbar seien (IV 175).
4.2.3.2 Dr. G.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, diagnostizierte
in seinem Gutachten vom April 2008 einen unauffälligen psychischen Ge-
sundheitszustand und eine kognitive Störung (ICD-10: F06.8, von dritter
Seite diagnostiziert) und führte aus, es existiere keine psychische Krank-
heit, welche die Arbeitsfähigkeit einschränken würde. Die Explorandin be-
nötige keine psychiatrische Behandlung. Es sei zu berücksichtigen, dass
sie seit zwei Jahren subjektiv befriedigende Lebensverhältnisse vorfinde,
weshalb sie mit ihren Kindern in Malaysia relativ sorgenfrei leben und sich
ihrer Gesundheit widmen könne. Ein sekundärer Krankheitsgewinn könne
hier erkannt werden. Es müsse weiter darauf hingewiesen werden, dass
sie früher eine ausgeprägte Motivation zur Leistung gezeigt habe. Sie pla-
ne jetzt, in Malaysia eine berufliche Aufgabe in der Immobilienbranche zu
übernehmen. Bezüglich der Unfallfolgen und der von der Explorandin dar-
aus abgeleiteten in massgeblichem Ausmass wahrgenommenen Schmer-
zen verwies er auf die Beurteilung von Dr. F._______. Die lange Schmerz-
geschichte habe zu einer gewissen psychogenen Überlagerung geführt,
die Explorandin wirke auf die Schmerzen fixiert. Letztere hätten sich in der
letzten Zeit nicht weiter ausgebreitet. Sie zeige auch keine hypochondri-
schen Befürchtungen. Trotz einer gewissen psychogenen Überlagerung
könne nicht von einer somatoformen Schmerzstörung gesprochen werden.
Die von der Explorandin dargebotenen Symptome sowie die Anamnese
stimmten mit den Ergebnissen überein, welche die Neuropsychologin
Dr. phil. E._______ im Jahr 1999 festgestellt habe. Die Symptomatik wirke
C-2858/2015
Seite 17
kohärent. Allerdings sei das Ausmass der neuropsychologischen Störun-
gen insgesamt geringer geworden. Dies erstaune nicht, da die Explorandin
günstige Lebensumstände gefunden habe. Sehr wahrscheinlich handle es
sich um Restsymptome des seinerzeitigen Unfalls. Es sei eher unwahr-
scheinlich, dass sich die Symptome nach derart langer Zeit noch vollstän-
dig zurückbilden würden. Zur Arbeitsfähigkeit stellte er fest, dass die Versi-
cherte seit vielen Jahren eingeschränkt sei. Seit Anfang 2008 habe sich
eine Besserung der kognitiven Störungen eingestellt. Die Arbeitsunfähig-
keit betrage ab diesem Zeitpunkt knapp 40 %. Im Haushalt bestehe keine
Einschränkung. Interdisziplinär sei unter Berücksichtigung der psychiatri-
schen und neurochirurgischen Befunde eine geeignete Tätigkeit bis 60 %
zumutbar. Auf Nachfrage der IVSTA ergänzte er am 22. Juli 2008, in ihrem
angestammten Beruf als Sekundarlehrerin sei die Beschwerdeführerin wei-
terhin zu 100 % arbeitsunfähig (IV 188).
4.2.3.3 Ergänzend führte der Psychiater Dr. H.________ vom medizini-
schen Dienst am 20. Oktober 2008 zu Handen der IVSTA aus, es sei irre-
levant, ob dies hier ein psychiatrischer Fall sei oder nicht. Die Hauptdiag-
nose laute „Schleudertrauma“. Dadurch könnten Konzentrationsstörungen
auftreten, die der Gutachter Dr. G.________ bei der Explorandin klar er-
kenne und beschreibe. Ausschlaggebend sei, dass die Versicherte früher
Sekundarlehrerin gewesen sei. Diesen Beruf, der höchste Anforderungen
an Konzentrationsfähigkeit, Stresstoleranz, Ausdauer und Erinnerungsver-
mögen stelle, könne heute mit Sicherheit nicht mehr ausgeübt werden
(IV 193).
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts „kann eine bei einem
Unfall erlittene Verletzung im Bereich von HWS und Kopf auch ohne orga-
nisch nachweisbare (d.h. objektivierbare) Funktionsausfälle zu länger dau-
ernden, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Beschwer-
den führen. Derartige Verletzungen sind gemäss Rechtsprechung durch
ein komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild (BGE 119 V 335 E. 1
S. 338; BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) mit eng ineinander verwobenen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und psychi-
scher Natur gekennzeichnet (BGE 134 V 109 E. 7.1 S. 118). Diese mit Be-
zug auf die obligatorische Unfallversicherung entwickelten Grundsätze (…)
sind auch für die Invalidenversicherung massgebend. Auch hier kann eine
spezifische HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsaus-
fälle mit dem für derartige Verletzungen typischen, komplexen und viel-
C-2858/2015
Seite 18
schichtigen Beschwerdebild die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträch-
tigen“ (BGE 136 V 279 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_437/2008 vom
30. Juli 2009 E. 6.3). Aus Gründen der Rechtsgleichheit hält es das Bun-
desgericht als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstel-
len (vgl. Urteil I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Es rechtfertige sich daher,
die in BGE 130 V 352 im Zusammenhang mit somatoformer Schmerzstö-
rung entwickelten Kriterien auch für die Beurteilung der invalidisierenden
Wirkung einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisba-
re Funktionsausfälle analog anzuwenden (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
4.3.2 Aufgrund der hiervor zitierten Beurteilungen (E. 4.2) steht fest, dass
ein HWS-Distorsionstrauma am 2. März 1996 als auslösendes Ereignis der
Rentenzusprache zugrunde lag und die andauernde Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit sowohl bei den Rentenzusprachen im Herbst 2003 als
auch bei den Beurteilungen im Revisionsverfahren im Jahr 2008 auf dieses
Ereignis zurückgeführt wurden. In den Beurteilungen der Neurologen fan-
den sich im Wesentlichen keine klinischen Auffälligkeiten, auch
Dr. D.________ kam letztlich zum Schluss, die anhaltenden neuropsycho-
logischen Störungen – die sich im Rahmen der neuropsychologischen Un-
tersuchung vom 20. April 1999 bei der Explorandin ergäben hätten – müss-
ten auf die beim Unfall erlittene leichte traumatische Hirnverletzung und
somit auf ein hirnorganisches Substrat zurückgeführt werden (IV 72.2 ff,
72.17, 23). In ihrer Einschätzung im April 2008 beschrieb Dr. F.________
in somatischer Sicht unauffällige neurologische und altersentsprechende
radiologisch-/neuroradiologische Befunde der HWS (oben E. 4.2.3.1). Die
Einschätzung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (100 % Arbeitsunfä-
higkeit als Sekundarlehrerin, 40 % Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätig-
keit, ergab sich abschliessend aus der psychiatrischen Beurteilung und der
darin übernommenen kognitiven Störung bei einem unauffälligen psychi-
schen Gesundheitszustand (oben E. 4.2.3.2).
4.3.3 Gestützt auf diese Bescheide liegt hier eine gesundheitliche Beein-
trächtigung im Sinne von BGE 136 V 279 E. 3.2.3 vor, auf welche die
Schlussbestimmungen der Revision 6a anwendbar sind.
5.
Es bleibt demnach zu beurteilen, ob die Voraussetzungen zur Aufhebung
der Invalidenrente nach den materiellen Voraussetzungen der Schlussbe-
stimmungen 6a Abs. 1 und 2 eingehalten wurden und ob die Vorinstanz die
C-2858/2015
Seite 19
Invalidenrente der Beschwerdeführerin zu Recht aufgehoben hat (E. 6).
Vorab sind die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der behandelnden
und begutachtenden Ärzte darzustellen, welche sich aus den Akten zum
am 10. Juni 2013 eingeleiteten Revisionsverfahren ergeben (E. 5).
5.1
5.1.1 Am 16. Dezember 2013 wurde in Malaysia im Rahmen eines MRI
(Magnetic Resonance Imaging) der Halswirbelsäule der Versicherten vom
Radiologen Dr. I._______ eine Diskus-Degeneration C5/C6 mit einer zent-
ralen und einer linken postlateralen Diskushernie sowie eine zentrale Dis-
kushernie C6/C7 diagnostiziert (IV 296). Am 18. Dezember führte
Dr. J.______, Consultant Orthopaedic and Spine Surgeon vom K._______-
Spital, Z.________, aus, er behandle die Patientin seit Februar 2013 we-
gen Nacken- und Schulterschmerzen rechts. Ein MRI vom 25. Februar
2013 habe Diskuserkrankungen auf verschiedenen Ebenen bestätigt. Es
bestehe ein Schmerzsyndrom, das in die peripheren Extremitäten aus-
strahle und mit Physiotherapie und Medikamenten behandelt worden sei.
Im Nachgang zum Umzug der Patientin am 14. Dezember 2013 stellte er
eine Verschlimmerung der Schmerzen fest, welche aktuell wieder mit Me-
dikamenten und Physiotherapie behandelt würden. Das durchgeführte MRI
bestätige die Verschlechterung. Er habe Triggerpunkte-Injektionen (am
Trapezius und am Schulterblattrand) vorgenommen. Zur Zeit sei keine ope-
rative Behandlung nötig, die Patientin sei aber massgeblich in ihren tägli-
chen Funktionen eingeschränkt. Zumindest in den nächsten sechs Mona-
ten könne sie nicht in ihr Land reisen (IV 298 f.).
5.1.2 In einem MRI des Kopfes vom 23. Dezember 2013 wurde eine
Arachnoidalzyste in der hinteren Schädelgrube, ohne Masseneffekt, im
Wesentlichen unverändert gegenüber der Voruntersuchung, beschrieben
(IV 322).
5.1.3 Am 24 März 2014 berichtete Dr. J.________, die Diskusprolapse
C4/5, C5/6 und C6/7 seien am 29. Januar 2014 mittels perkutanen-Dekom-
pressionen (Diskektomie mit RF [Radiofrequenz], vgl. IV 347.5 f.) behan-
delt worden. Der Verlauf sei befriedigend. Es bestünden ausserdem Rü-
ckenschmerzen und Schmerzen im linken Bein aufgrund einer lateralen
Kanal-Kompression auf der Höhe von L4/5 und L5/S1, die die Beschwer-
deführerin zunehmend in ihrer täglichen Funktionsweise eingeschränkt
C-2858/2015
Seite 20
hätten. Deshalb seien am 8. März 2014 perkutane-Diskus-Dekompressio-
nen mittels Injektionen der Facetten und des Sakroiliargelenks durchge-
führt worden. Der Verlauf sei befriedigend (IV 321).
5.1.4 In ihrer Beurteilung vom 26. August 2014 führte die Neurologin
Dr. B.________ vom medizinischen Dienst zu Handen der IVSTA aus, die
Versicherte habe sich am 29. Januar 2014 einer chirurgischen Behandlung
der Halswirbelsäule (perkutane Diskektomie) und einer distalen chirurgi-
schen Dekompression der Lendenwirbelsäule mit Injektionen am 8. März
2014 unterzogen. Sie mache demnach eine kürzlich erlittene Verschlech-
terung geltend. Die letzte Operation sei vor etwa einem halben Jahr gewe-
sen und es wäre vernünftig, jetzt nicht über eine lange Distanz zu reisen.
Zudem lägen auch nicht alle verlangten Dokumente (insb. Operationsbe-
richte) vor. Die Neurologin schlug deshalb vor, die in Malaysia erstellte Bild-
gebung und einen medizinischen Verlaufsbericht (orthopädisch oder neu-
rologisch) anzufordern und die geplanten Begutachtungen zu annullieren.
Bei Vorliegen der eingeforderten Dokumente könne entschieden werden,
ob eine Begutachtung möglich bleibe und innert welcher Frist. Was die fest-
gestellte Arachnoidalzyste betreffe, gehe nicht aus den Akten hervor, ob
die Zyste symptomatisch sei oder nicht. Normalerweise seien diese asymp-
tomatisch (meist angeboren). Ohne Auswirkung einer Masse oder eine Än-
derung in einem MRI des Gehirns sei diese Diagnose keine Kontraindika-
tion, um zu reisen.
5.2 Nachfolgend werden die Inhalte der anlässlich der am 9. und 10. Sep-
tember 2014 durchgeführten Begutachtungen sowie Anmerkungen der Be-
schwerdeführerin zum Ablauf der neuropsychologischen Begutachtung
dargelegt.
5.2.1 In seinem neuropsychologischen Gutachten vom 15. September
2014 (IV 341) diagnostizierte lic. phil. L._______ eine mittelschwer vermin-
derte Bearbeitungsgeschwindigkeit psychogener Ursache bei einer Reihe
von Aufgaben, bei ansonsten normgemässer kognitiver Leistungsfähigkeit.
Im Vergleich zu der im Jahre 1999 durchgeführten neuropsychologischen
Untersuchung stellte er eine gute Übereinstimmung fest. Schon damals sei
die Bearbeitungsgeschwindigkeit bei zwei Aufgaben als deutlich vermin-
dert beschrieben worden, während sämtliche Gedächtnisleistungen, sämt-
liche visuell-räumlichen und visokonstruktiven Leistungen, die Sprache,
das Denken, die qualitativen Aspekte bei der Aufmerksamkeitsleistungen,
die verbale Ideenproduktion nach inhaltlichem Kriterium und die figurale
C-2858/2015
Seite 21
Ideenproduktion unauffällig gewesen seien. Einzig die damals festgestell-
ten Einschränkungen der Handlungsplanung beim Abzeichnen einer kom-
plexen geometrischen Figur sowie Beeinträchtigungen der phonemati-
schen Ideenproduktion seien bei der jetzigen Untersuchung normgemäss
gewesen.
Lic. phil. L.________ führt die Ursache der kognitiven Funktionsbeein-
trächtigungen nicht auf den Autounfall vom März 1996 zurück und begrün-
det dies anhand der ihm zur Verfügung stehenden Bildgebungen aus den
Jahren 2000 und 2013. Er kommt zum Schluss, die Beurteilung des Neu-
rologen Dr. D.________, welcher eine leichte traumatische Hirnverletzung
diagnostiziert habe, sei nicht nachvollziehbar und seine Schlussfolgerung,
die kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen der Explorandin seien auf eine
hirnorganische Verursachung durch den Unfall zurückzuführen, sei falsch.
Selbst unter der Annahme, dass die Explorandin beim Unfall doch eine
leichte traumatische Hirnverletzung erlitten habe, sei eine solche nicht ge-
eignet, zu dauerhaften relevanten kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen
zu führen. Er schliesst deshalb auf das Vorliegen eines psychogenen Ge-
schehens, zumal in den Akten auch das Vorhandensein von psychopatho-
logischen Beeinträchtigungen vor dem Unfall von 1996 beschrieben wor-
den seien. Ein allfälliges psychopathologisches Geschehen könne mög-
licherweise die bei der jetzigen Untersuchung festgestellte Verlangsamung
bei einigen Testverfahren erklären. In Frage kämen auch motivationale
Faktoren, obwohl eine eigentliche Aggravation oder Simulation aus neu-
ropsychologischer Sicht klar ausgeschlossen werden könne. Im Hinblick
auf die Auswirkungen der Störungen schätzte er die Leistungsfähigkeit der
Explorandin in ihrer früheren Tätigkeit als Sekundarlehrerin aufgrund der
Verlangsamung bei Aufgabenstellungen auf zirka 20 %. Aus rein neuropsy-
chologischer Sicht sei eine Tätigkeit als Sekundarlehrerin zumutbar. In der
aktuellen Haushalttätigkeit wirke sich die Verlangsamung bei Aufgabenstel-
lungen mit kognitiven Anforderungen in geringem Ausmass aus, er schätze
auf maximal 10 %. Auch diese Tätigkeit sei aus rein neuropsychologischer
Sicht zumutbar. In kognitiver Hinsicht sei eine Haushaltstätigkeit als gut
angepasst zu werten. Für eine Tätigkeit als Sekundarlehrerin spreche,
dass sie über eine entsprechende Berufsausbildung verfüge. Es kämen
auch andere Tätigkeiten in Frage, je nach deren Anforderungen an die kog-
nitive Arbeitsgeschwindigkeit sei dabei mit Einschränkungen der qualitati-
ven Leistungsfähigkeit und eventuell auch der zeitlichen Zumutbarkeit in
unterschiedlichem Ausmass zu rechnen.
Zum Ablauf der Untersuchung führte er aus, diese sei erschwert gewesen
C-2858/2015
Seite 22
durch Baulärm neben dem Untersuchungsbüro, der aber immer wieder von
Lärmpausen unterbrochen gewesen sei. Die Ergebnisse seien als gültig
anzusehen: alle Testverfahren, welche von Lärmphasen betroffen gewesen
seien, seien normgemäss, die Testverfahren mit verminderten Leistungen
seien alle in Phasen von Lärmpausen durchgeführt worden.
5.2.2 Im Nachgang zur Begutachtung von lic.phil. L.______ liess die Be-
schwerdeführerin am 18. September 2014 eine Einwendung betreffend
den Ablauf dieser Begutachtung einreichen (IV 342). Sie beanstandete,
dass es zuerst sehr schwierig gewesen sei, überhaupt die Praxis zu finden,
da sie nicht (richtig) angeschrieben gewesen sei und der Gutachter gesagt
habe, ein Namensschild unten an der Tür sei zu teuer. Dann habe er sich
für die Langsamkeit seines Computers beim Aufstarten der Tests entschul-
digt, er hätte ihn Second Hand in einer Behindertenstätte für wenige hun-
dert Franken erworben. Während des Interviews sei ausserdem konstant
Baulärm präsent gewesen, weshalb sie sich Ohrstöpsel habe machen
müssen. Die Übungen und Teile von Übungen seien wild durcheinander
gegangen und in mehrere Teile unterbrochen worden, da sie jedes Mal auf
die Unterbrechung des Baulärms gewartet hätten, um schnell wieder einen
Teil zu erledigen. Ihr sei mehrmals schwindlig gewesen, was sie auch ge-
sagt habe, der Gutachter habe aber nicht darauf reagiert. Sie hätten nicht
einmal die Hälfte der Aufgaben erfüllt, als er ihr gesagt habe, ihr fehle neu-
ropsychologisch nichts, sie habe nur Konzentrationsstörungen. Sie habe
nach gut einer halben Stunde gefragt, ob sie am kommenden Morgen wei-
terfahren könnten, da wegen des Baulärms ja kaum ein gültiges Gutachten
erstellt werden könne. Der Gutachter habe aber die Testung weitergeführt
und entgegnet, wenn sie unter diesen Umständen gut abschneide, dann
fehle ihr ja nichts. Ergänzend liess sie ausführen, diese Art und Weise der
Begutachtung erwecke einen unprofessionellen Eindruck. Es stelle sich
auch die Frage, ob der Gutachter die versicherungsmedizinischen Fortbil-
dungen absolviert habe und ob er hinreichende Erfahrungen und Kennt-
nisse der Vorgaben an Gutachter für schweizerische Versicherungsträger
verfüge. Ohne entsprechende Nachweise sei von deren Fehlen auszuge-
hen und hätten die Schlussfolgerungen des Gutachtens als unbrauchbar
zu gelten.
5.2.3 Dr. med. M.______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stützte
sein Gutachten vom 14. Oktober 2014 auf einen ausführlichen Aktenaus-
zug, die beiden Gutachten von lic. phil. L._______ (IV 341) und von
Dr. N._________ (IV 347) und die Untersuchung der Explorandin vom
C-2858/2015
Seite 23
9. September 2014 (IV 345). Er diagnostizierte eine chronische Schmerz-
störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), si-
cher ab Untersuchungsdatum im September 2014. Wie in den früheren
liessen sich auch anlässlich der aktuellen Untersuchungen keine relevan-
ten psychopathologischen Befunde objektivieren. Insbesondere seien In-
telligenz, Gedächtnis, Auffassung, Konzentration und Merkfähigkeit auf-
grund der Exploration als intakt einzuordnen. Die chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren habe sich in der zeitlichen
Folge zum Unfall 1996 parallel zu den im Ausmass abnehmenden neu-
ropsychologischen Defiziten entwickelt und stehe gegenwärtig vollständig
im Vordergrund. Die Explorandin gebe eine Zunahme der körperlichen
Schmerzen ab 2011 an. Ob und ab wann zwischen der Begutachtung von
Dr. G._________ im April 2008 und im September 2014 von dieser (nun-
mehr diagnostizierten) Einschätzung ausgegangen werden könne, könne
aufgrund fehlender fachärztlicher Angaben nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit geschätzt werden. Die Ausprägung der Störung bei der Ex-
plorandin sei indessen – im Vergleich zu ähnlichen Störungsbildern – als
objektiv maximal sehr leicht einzustufen (bspw. erhaltene bzw. wieder ge-
wonnene Fähigkeit, alltägliche Verrichtungen ausüben zu können, Reisen
zu unternehmen und am sozialen Leben teilzuhaben. Eine relevante
(≥ 20 % von 100 %) Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrisch-psychothe-
rapeutischer Sicht deshalb nicht begründbar. Es seien aus psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht zudem keine Hinweise vorhanden, die schwe-
re Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut-
barkeit zu deren Überwindung begründen könnten. Eine Einschränkung
der Zumutbarkeit einer Willensanstrengung zur Überwindung der vor allem
rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
somit nicht zu begründen. Hingegen seien vielfältige (psycho-)soziale Fak-
toren bekannt, welche die Motivation zur Leistungssteigerung deutlich be-
einträchtigten. Sie erklärten auch weit überwiegend die anlässlich der ak-
tuellen Untersuchung erkennbare grosse Diskrepanz zwischen der subjek-
tiv wahrgenommenen und der objektivierbaren Arbeitsunfähigkeit der Ex-
plorandin. Diese Einschätzung gelte für jede körperlich zumutbare ausser-
häusliche Tätigkeit und für Arbeiten im Haushalt, und sei sicher ab Datum
der aktuellen Untersuchung (9. September 2014) anzunehmen. Ob und all-
fällig ab wann genau zwischen April 2008 (also auch ab August 2011) und
September 2014 von dieser Einschätzung ausgegangen werden könne,
könne aufgrund fehlender fachärztlicher Angaben nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit geschätzt werden. Bei der weiteren Entwicklung der Ar-
beitsfähigkeit stünden weit überwiegend (psycho-)soziale Faktoren im Vor-
dergrund.
C-2858/2015
Seite 24
5.2.4 Dr. N.________, Facharzt FMH für Neurologie, stützte sein Gutach-
ten vom 25. Oktober 2014 (IV 347) auf die ihm zur Verfügung gestellten
Akten, ein vorliegendes Radiologiedossier (MR-Bilder vom Februar und
Dezember 2013, Bilder der Lendenwirbelsäule vom 25. Januar 2014), die
Gutachten von lic. phil. L._______ und Dr. M.________ und seine eigene
Untersuchung mit Neurographie vom 10. September 2014. In seiner Beur-
teilung schloss er aufgrund der zeitnahen Akten die Diagnose einer leich-
ten traumatischen Hirnverletzung, die Dr. D.________ in seinem Gutach-
ten im Jahr 2001 diagnostiziert hatte, aus. Er stellte weiter fest, dass im
Jahr 2001 Schmerzen lediglich im Bereich des Nackens und gegen die
Arme ausstrahlend bestanden hätten sowie eine vermehrte allgemeine Er-
müdbarkeit aktenkundig sei. Im Gutachten von Dr. F._______ im Jahr 2008
werde eine Schmerzempfindlichkeit überall im Körper und Berührungs-
empfindlichkeit geschildert. Insbesondere in den letzten Jahren, gemäss
Angaben der Explorandin seit 2011, hätten sich Schmerzen auf den gan-
zen Körper ausgebreitet.
Objektiv zeigten sich in der neurologischen Untersuchung im engeren Sin-
ne vollkommen normale Befunde, insbesondere beständen keine Hinweise
auf eine radikuläre Schädigung, weder zervikal noch lumbal. Auch für eine
Halsmarkläsion ergäben sich keine Anhaltspunkte. Hinweise auf eine Be-
einträchtigung peripherer Nerven ergäben sich klinisch und neurogra-
phisch nicht. Auch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat
seien normal. Bewegungseinschränkungen seien weder am Achsenskelett
noch im wesentlichen Ausmass an den Extremitäten erkennbar. Die radio-
logisch nachgewiesenen Veränderungen seien wenig ausgeprägt. Es stelle
sich damit auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit der in Z._______ durch-
geführten interventionellen Behandlungen an Hals- und Brustwirbelsäule
(HWS/BWS), nicht nur was die Eingriffe selbst betreffe, sondern auch die
in der Folge angeordneten massiven Schonungsmassnahmen (zwei Wo-
chen Liegen nach dem Eingriff an der HWS, mit stabilisiertem Nacken mit
Kragen, und nach dem Eingriff an der Lendenwirbelsäule vier Wochen mit
einem Korsett im Bett, vgl. IV 347.6), die eher noch zu einer Dekonditionie-
rung beitrügen. Grundsätzlich seien die Diagnosekriterien für Fibromyalgie
erfüllt. Allerdings sei die Diagnose „Fibromyalgie“ mittlerweile obsolet, es
werde von einer ausgedehnten Schmerzkrankheit gesprochen. Sowohl
aufgrund seiner Untersuchung als auch derjenigen von lic. phil. L._______
ergäben sich keine Hinweise auf eine cerebrale Schädigung, insbesondere
traumatischer Genese. Bei der beschriebenen Besonderheit in der hinteren
Schädelgrube (Arachnoidalzyste) handle es sich um eine kongenitale Ano-
malie ohne Krankheitswert und ohne Progressionstendenz. Das Kopfweh
C-2858/2015
Seite 25
sei vom Spannungstyp, ohne Übergang zur Migräne.
Er stellte in der Folge keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä-
higkeit und als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: eine
Fibromyalgie, mässige degenerative Veränderungen an der Halswirbel-
säule sowie eine Arachnoidalzyste infratentoriell und Kopfweh vom Span-
nungstyp. Zusammenfassend führte er aus, dass keine Veränderung der
somatisch neurologischen Befunde (seit dem Gutachten 2008) bestünden.
Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, es bestehe keine objektive Beeinträchti-
gung und verwies gleichzeitig auf die Ausführungen im psychiatrischen
Gutachten von Dr. M.________. Es könne jedoch von einer somatischen
Therapie keine Verbesserung der Restarbeitsfähigkeit erwartet werden.
Die aktuellen Beschwerden entsprächen den Schlussbestimmungen der
6. IV-Revision.
5.2.5 Die Neurologin Dr. B.________ vom medizinischen Dienst der IVSTA
führte zum neurologischen Gutachten von Dr. N._________, der neuropsy-
chologischen Untersuchung von lic. phil. L.________ und der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin aus, aufgrund der Hauptdiagnose Chroni-
sche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
und der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Fibromy-
algie, degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule mit Status post
perkutane Diskektomie, Lumbalgie mit Schmerzen des linken Beines bei
normalem MRI, Status post perkutane-Diskus-Dekompressionen, Arach-
noidalzyste infratentoriell und Kopfweh vom Spannungstyp), bestehe so-
wohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit seit
25. Oktober 2014 (Datum des neurologischen Gutachtens) eine Arbeitsun-
fähigkeit von 0 %. Sie erläuterte, die neurologische Expertise habe keine
Zeichen einer radikulären oder medullären (zum Mark gehörenden) Kom-
pression ergeben. Gemäss dem Neurologen sei auch die Indikation der
kürzlich durchgeführten Operationen zweifelhaft. Die Arachnoidalzyste sei
nicht invalidisierend. Sie äussert sich weiter zu den Ausführungen des Neu-
ropsychologen und dessen Auseinandersetzung mit den Resultaten von
Dr. E.________ im Jahr 1999. Sie gab an, er habe das neuropsychologi-
sche Profil vollständig bewertet und beschreibe die Verhaltensbeobachtun-
gen. Er beantworte die gestellten Fragen vollständig und präsentiere ver-
ständliche und fundierte Schlussfolgerungen. Er äussere sich auch zu den
schwierigen Umständen der Begutachtung (Lärm) und erkläre, weshalb die
Tests trotzdem gültig seien. Die Neurologin führt weiter aus, das Gutachten
respektiere die Direktiven der Schweizer Vereinigung der Neuropsycholo-
ginnen und Neuropsychologen (SVNP). Gestützt auf diese Feststellungen
C-2858/2015
Seite 26
könne auf das im Jahr 2014 erstellte neuropsychologische Gutachten ab-
gestellt werden, das keine Arbeitsunfähigkeit der Versicherten in ihrer an-
gestammten Tätigkeit erkenne. In Berücksichtigung der Einwendungen der
Beschwerdeführerin zum Ablauf der neuropsychologischen Begutachtung
bekräftige diesen Bescheid, dass die Leistung der Explorandin in den neu-
ropsychologischen Tests trotz schwieriger Umstände gut gewesen sei. Die-
se guten Ergebnisse zeigten, dass sie gut funktionieren könne in einer üb-
lichen beruflichen Umgebung einer Lehrerin, wo oft schwierige Umstände
wie Lärm oder Stress herrschten.
5.2.6 Dr. O.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom me-
dizinischen Dienst der IVSTA, führte am 19. Dezember 2014 ergänzend
zum Gutachten von Dr. M.________ aus, dieses sei fachlich von ausge-
zeichneter Qualität und entspreche in jeder Beziehung den an ein solches
Dokument geforderten Ansprüchen. Er schliesse sich den von
Dr. M.________ und Dr. B.________ gezogenen Schlüssen vollumfänglich
an. Er beantwortete weiter die gestellten Fragen im „Fragebogen ASS“. Es
bestehe keine psychiatrische Komorbidität, dies sei schon aus früheren
Gutachten ersichtlich. Die Versicherte weise einen mehrjährigen Krank-
heitsverlauf auf, subjektiv mit den angegebenen Schmerzen, die aber so-
matisch nicht objektivierbar seien. Es bestehe kein ausgewiesener sozialer
Rückzug der Versicherten, sie habe aktuell einen Freund und sozialisiere
mit den Nachbarn. Es bestehe auch kein verselbständigter psychischer,
therapeutisch nicht angehbarer Gesundheitsschaden; die Versicherte habe
in der Vergangenheit Kindheitstraumata aufgearbeitet, was ihr auch gelun-
gen sei. Der Versicherten sei unter Aufbringung allen guten Willens die
Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Ar-
beitsfähigkeit zumutbar. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig.
5.3
5.3.1 In seinem medizinischen Bericht vom 30. April 2015 führte der be-
handelnde Orthopäde und Wirbelsäulenchirurg Dr. J._______, aus, bei der
Arachnoidalzyste habe sich in den letzten Jahren keine Veränderung erge-
ben. Bei der heutigen Jahreskontrolle bestehe ein gewisser Fortschritt bei
der Schmerzkontrolle. Es blieben indessen erhebliche Behinderungen im
Tagesablauf. Die klinische Untersuchung bestätige die Schwäche der rech-
ten oberen und unteren Extremität. Gemäss seiner Einschätzung sei die
Patientin weiterhin behindert, aber sie habe bessere Schmerzkontrolle.
Dem Bericht war eine neurologische Leitungsmessung/Elektromyografie
gleichen Datums des Neurologen Dr. P.________, beigefügt.
C-2858/2015
Seite 27
5.3.2 Am 27. Mai 2015 nahm Dr. B.________ zu den Berichten vom 30.
Mai 2015 Stellung und führte aus, die neuen Unterlagen änderten nichts
an der Beurteilung per Oktober 2014. Die neue Elektromyo- und Neurogra-
fie könne nicht mit der früheren Elektroneurographie verglichen werden.
Allerdings beschreibe Dr. J._______ erstmals eine muskuläre Schwäche
des rechten Arm und Beines. Der Arzt scheine aber bezüglich dieser neuen
Beobachtung nicht besorgt, als er eine postoperative Verbesserung be-
schreibe und keine neue Bildgebung zur Erklärung dieser Schwäche ver-
lange. Zu berücksichtigen sei, dass die frühere Bildgebung keine Belege
für eine medulläre oder radikuläre Beeinträchtigung ergeben habe. Zudem
liege keine detaillierte Beschreibung des klinischen Zustands vor, entspre-
chend könne nicht beurteilt werden, ob es sich um eine neue zentrale Be-
einträchtigung (bspw. aufgrund einer Diskushernie der HWS) oder eine
neue radikuläre Beeinträchtigung, oder um eine funktionelle, nicht organi-
sche, Einschränkung handle. Jedenfalls könne festgehalten werden, dass
im Oktober 2014 im Hinblick auf die Verfügung vom 10. (recte: 16.) März
2015 diese allfällige neue neurologische Beeinträchtigung noch nicht be-
standen habe (IV 373).
5.4 Im Nachgang zur Festlegung der Standardindikatoren durch das Bun-
desgericht in BGE 141 V 281 nahm Dr. C.______, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierte RAD-Ärztin, im Rahmen des Vernehmlas-
sungsverfahrens am 26. November 2015 zu Handen der IVSTA Stellung
und äusserte sich zu den Standardindikatoren (B-act. 11.1). Sie führte aus,
dass bei der Revision 6a eine bidisziplinäre neuro-psychiatrische Begut-
achtung durch die Dres. N.________ und M._________ durchgeführt wor-
den sei und die Experten eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten. Im
Rahmen des strukturierten Beschwerdeverfahrens unter Kategorie A.
„funktioneller Schweregrad“, stellte sie fest, die Beschwerdeführerin werde
nicht durch einen Psychiater oder mit psychotropen Mitteln behandelt. Die
Einschränkungen seien leicht und beeinflusst durch festgestellte Schmer-
zen zwischen 5 und 8 auf einer Skala von 10. Die Explorandin sei in der
Lage, einzukaufen und die administrativen Aufgaben ihres Haushalts zu
organisieren. Es liege keine Komorbidität vor. Der Psychiater habe keine
Persönlichkeitsstörung festgestellt. Die Versicherte beschreibe sich selbst
als eine starke und flexible Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin lebe in
Malaysia mit ihren beiden Kindern im Teenager-Alter. Sie führe ein soziales
Leben: Sie sei aktiv im Rotary-Club, sei unregelmässig als Beraterin und
als Coach tätig. Sie sei in einer Ausbildung „Familienstellen.“ Sie betreue
zeitweise andere Kinder. Sie mache Physiotherapieübungen. Sie sei auch
in der Lage zu reisen. Zur Kategorie B. „Konsistenz“ führte Dr. C.________
C-2858/2015
Seite 28
aus, die Einschränkungen seien objektiv leicht, die Beschwerdeführerin er-
fülle die meisten ihrer Aufgaben (Haushalt abwechselnd mit einer Ange-
stellten). Ausserdem übe sie diverse berufliche Aktivitäten als Coach und
Beraterin aus. Sie engagiere sich aktiv im Rotary-Club (recte: im Jahr
2009/10, vgl. IV 345.9). Der Gutachter beschreibe ausserdem eine Diskre-
panz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierbaren
Arbeitsunfähigkeit der Explorandin. Zum Leidensdruck führte sie schliess-
lich aus, die Beschwerdeführerin konsultiere keinen Psychiater nehme
keine Psychopharmaka, sondern nur unregelmässig Schmerzmittel. Zu-
sammenfassend schloss Dr. C.________, die Schlussfolgerungen der Gut-
achter seien überzeugend und erlaubten den Ausschluss einer invalidisie-
renden Beeinträchtigung im Hinblick auf die neuen Standardindikatoren.
6.
In Beurteilung der Ausführungen der Ärzte und Gutachter im Hinblick auf
die Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin ist Folgendes zu
erwägen.
6.1 Da die Gutachter keine Hinweise auf eine Aggravation oder eine Simu-
lation geltend gemacht haben, sind diese materiellen Ausschlussgründe
nicht weiter zu prüfen.
6.2 Was die Gutachten der Dres. N.________ und M._________ betrifft,
sind sie ausführlich, setzen sich mit den Vorakten vollständig und nachvoll-
ziehbar auseinander, beruhen auf einer persönlichen Untersuchung der
Explorandin und setzen sich ausführlich und für das Gericht nachvollzieh-
bar und überzeugend mit den Leiden und der sich daraus ergebenden ge-
sundheitlichen Einschränkung der Beschwerdeführerin auseinander.
Dr. M.________ zeigt darin eindrücklich die Entwicklung der im Oktober
2014 gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei einer von der Explo-
randin angegebenen Verschlechterung seit zirka 2011 (IV 345.16 und
345.19) auf, in Berücksichtigung dessen, dass der Psychiater
Dr. G.________ im Jahr 2008, trotz einer schon damals festgestellten ge-
wissen psychogenen Überlagerung der langen Schmerzgeschichte, das
Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung noch ausgeschlossen
hatte (vgl. IV 345.19 und IV 188.7). Die beiden Gutachten sind demnach –
unter Vorbehalt der Schlüsse, die Dr. N._______ und Dr. M.________ aus-
schliesslich gestützt auf das Gutachten von lic. phil. L.________ ziehen
(siehe hiernach E. 6.3) – vollumfänglich beweiskräftig. Dies gilt auch hin-
sichtlich der seit 2013 (vgl. IV 291 ff.) geltend gemachten gesundheitlichen
C-2858/2015
Seite 29
Verschlechterung der Rückensituation und der deswegen in Malaysia im
Januar und März 2014 durchgeführten operativen Eingriffe, zu welchen der
Neurologe Dr. N.________ im Nachgang dazu gutachterlich abschliessend
Stellung genommen und die Sinnhaftigkeit dieser Eingriffe in Frage gestellt
hat, zumal diese aufgrund der angeordneten Schonungsmassnahmen zu
einer weiteren Dekonditionierung beigetragen hätten (vgl. IV 347.8). Dem-
nach erweist sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr gesundheit-
licher Zustand habe sich in rein somatisch-neurologischer Hinsicht jeden-
falls seit Dezember 2013 (siehe oben E. 5.1.1 ff.) verschlechtert, als nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt, zumal Dr. N.________ rund
acht beziehungsweise sechs Monate nach den Eingriffen keine massge-
benden Einschränkungen feststellte und es der Beschwerdeführerin im
September 2014 auch ohne weiteres möglich war, selbständig und ohne
unterstützende Vorkehren in die Schweiz zu reisen.
Soweit die Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung ge-
stützt auf die orthopädisch-neurologischen Beurteilungen in Malaysia vom
30. April 2015 geltend macht (oben E. 5.3.1), datieren diese Arztberichte
zeitlich nach dem hier zu beurteilenden Stichdatum (16. März 2015), wes-
halb diese allfällige Verschlechterung im vorliegenden Verfahren nicht zu
beurteilen ist (siehe oben E. 2.2 und hinten E. 6.8).
6.3
6.3.1 In seinem Testungsergebnis stellt der Neuropsychologe lic. phil.
L.________ schwere Beeinträchtigungen bei der kognitiven Verarbeitungs-
geschwindigkeit und eine mittelschwere Beeinträchtigung bei der Al-
lertness/Wachheit/Reaktionsfähigkeit (IV 341 S. 7 und 8) fest, die sich gut
mit den Ergebnissen der psychoneurologischen Untersuchung aus dem
Jahr 1999 decken würden. Er begründet diese Ergebnisse jedoch abwei-
chend zur Beurteilung von Dr. D.________ (welche Dr. G.________ sinn-
gemäss bestätigte) beziehungsweise lehnt diese als nicht nachvollziehbar
beziehungsweise „falsch“ ab. Er begründet seine Ergebnisse stattdessen
mit dem in den alten Akten beschriebenen psychogenen Geschehen vor
dem Unfall und motivationalen Faktoren, schliesst aber gleichzeitig eine
Aggravation oder Simulation explizit aus (S. 9). Gleichzeitig gibt er an, der
Baulärm und die damit verbundenen Unterbrüche während der Begutach-
tung hätten auf die Gültigkeit der Ergebnisse keinen Einfluss gehabt. Im
Hinblick auf die Auswirkungen der Störungen schätzt er die Leistungsfä-
higkeit der Explorandin in ihrer früheren Tätigkeit als Sekundarlehrerin auf-
grund der Verlangsamung bei Aufgabenstellungen auf zirka 20 %. Eine Tä-
tigkeit als Sekundarlehrerin sei zumutbar, für diese Tätigkeit spreche, dass
C-2858/2015
Seite 30
sie über die entsprechende Berufsausbildung verfüge. Es kämen auch an-
dere (nicht weiter definierte) Tätigkeiten in Frage; je nach deren Anforde-
rungen an die kognitive Arbeitsgeschwindigkeit sei dabei mit Einschrän-
kungen der qualitativen Leistungsfähigkeit und eventuell auch der zeitli-
chen Zumutbarkeit in unterschiedlichem Ausmass zu rechnen (siehe aus-
führlich oben E. 5.2.1).
6.3.2 Zu den Ausführungen von lic. phil. L.________ und der eingereichten
Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Ablauf dieser Begutachtung
(oben E. 5.2.2) kann Folgendes festgehalten werden: Lic. phil. L.________
hat eine neuropsychologische Praxis in W.________ (vgl.
rife_und_Preise/Nichtaerztliche_Tarife/Neuropsychologie/Therapeutenlis-
te_03_2015.pdf, besucht am 4. April 2017), und verfügt gemäss Verzeich-
nis der Schweizerischen Vereinigung der Neuropsychologinnen und Neu-
ropsychologen FSP mit jährlicher kontrollierter Fortbildung (SNVP) über die
vorgeschriebenen Fortbildungen (siehe
cher, besucht am 4. April 2017). Ebenso ist er auf den aktuellen Gutach-
terlisten der IV-Stellen V._______ und U.________ aufgeführt (siehe
und
C3%A4ren_Gutachterinnen_und_Gutachter.pdf (je besucht am 4. April
2017). Diesbezüglich ist seine Wahl als Gutachter im vorliegenden Fall
nicht zu beanstanden. Indessen ist zum Wert seines Gutachtens Folgen-
des zu berücksichtigen: Wie auch die Untersuchung abgelaufen sein mag,
was an Äusserungen des Gutachters ernst gemeint gewesen sein soll und
was vielleicht auch als Auflockerung hätte gedacht sein sollen, jedoch von
der sich in einer Stresssituation befindlichen Explorandin (zweite Begut-
achtung an diesem Tag nach der psychiatrischen Begutachtung am Mor-
gen) vielleicht nicht verstanden wurde, mag dahingestellt bleiben. Es wird
jedoch auch vom Gutachter nicht bestritten, dass während der Untersu-
chung (wiederkehrender) Baulärm herrschte, was nachvollziehbar bei
einer neuropsychologischen Begutachtung, wo insbesondere die Konzent-
rationsfähigkeit gefordert ist beziehungsweise getestet wird, stört. Die Un-
tersuchung ist demnach offensichtlich nicht unter guten Voraussetzungen
erfolgt. Ob, und wenn ja, inwieweit, die Begutachtung zwischenmenschlich
nicht ideal verlaufen ist, kann aufgrund des Gutachtens nicht abschlies-
send beurteilt werden, allerdings lässt sich daraus auch keine für eine sol-
che Untersuchung zu erwartende Empathie des Gutachters für die zu be-
gutachtende Person herauslesen (allfällige Ursachen für das diagnosti-
zierte „psychopathologische Geschehen“ sind prominent an den Anfang
C-2858/2015
Seite 31
der Vorgeschichte gestellt [siehe S. 2]), pointiert dargelegte Ablehnung der
Beurteilungen der Vorgutachter [S. 8 f.], dies 18 Jahre nach dem Unfall und
15 resp. 6 Jahre nach den genannten Begutachtungen). Bei einer Explo-
randin wie der Beschwerdeführerin, die aktenkundig lärmempfindlich ist
und jedenfalls nach den bisherigen Akten seit dem Unfall Konzentrations-
schwierigkeiten hat, ist nachvollziehbar, dass bei ständigem beziehungs-
weise immer wieder einsetzendem Baulärm während einer neuropsycho-
logischen Abklärung eine Ermüdung eintritt und es sich als besonders
schwierig erweist, die Konzentration unter solchen Umständen immer wie-
der neu aufzubauen, und somit auch kein vernünftiges, gültiges Gutachten
erstellt werden kann. Zwar könnte vordergründig geschlossen werden, die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Konzentrationsprobleme
hätten insofern keine negativen Auswirkungen auf die Gutachtensergeb-
nisse, als die von lic. phil. L.________ festgestellte Verbesserung der neu-
ropsychologischen Leistungen ohne Baulärm (noch) besser hätten ausfal-
len können. Jedoch weist die Schilderung der Begutachtungssituation un-
zweifelhaft auf mangelhafte Rahmenbedingungen hin und behauptet der
Gutachter weiter, die Testverfahren, die von Lärmphasen betroffen gewe-
sen seien, seien normgemäss gewesen, und diejenigen mit verminderten
Leistungen seien während der Lärmpausen durchgeführt worden, was in
dieser pauschalen Würdigung suggeriert, die Beschwerdeführerin habe
sich in den Lärmpausen auf die (schlechtere) Aussagequalität der Resul-
tate konzentrieren können. Auch erklärte der Gutachter nicht ansatzweise,
welche der wiedergegebenen Tests in Phasen mit Baulärm und welche
ohne Baulärm durchgeführt wurden. Eine nachvollziehbare Würdigung der
Testresultate ist damit aus Sicht des Gerichts nicht möglich, und erweist
sich diesbezüglich die Aussagekraft des Gutachtens als herabgesetzt.
Des Weiteren überzeugen die gutachterlichen Schlussfolgerungen nicht:
Aus den im Wesentlichen gleichen beziehungsweise nur leicht verbesser-
ten Ergebnissen der neuropsychologischen Abklärung im Vergleich zur Un-
tersuchung von Dr. E._______ im Jahr 1999 zieht lic. phil. L._______ ent-
gegengesetzte Schlüsse, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb er
von den früheren gutachterlichen Beurteilungen des Neurologen
Dr. D._______ und des Psychiaters Dr. G.________ abweicht. Zudem er-
klärt er dies einerseits mit Vorgängen, die in den früheren Beurteilungen
als überwunden beziehungsweise erledigt galten (siehe zuletzt
Dr. G._______, IV 188 S. 6) und er andererseits die Resultate mit fehlen-
der Motivation der Explorandin begründet, letzteres aber nicht belegen
kann („klarer Ausschluss einer Aggravation oder einer Simulation“). Auf-
C-2858/2015
Seite 32
grund der Verlangsamung bei Aufgabenstellungen mit kognitiven Anforde-
rungen nimmt er eine Einschränkung von 20 % bei der Tätigkeit als Sekun-
darlehrerin an (S. 10). Dass die Beschwerdeführerin gemäss seiner Beur-
teilung nunmehr trotz dieser – seit Jahren unbestritten von verschiedenen
ärztlichen Gutachtern als vor allem für die Tätigkeit als Sekundarlehrerin
invalidisierend beurteilten – Einschränkung kaum mehr eingeschränkt sein
soll, und diese Tätigkeit ohne Weiteres zumutbar sein soll, ist nicht nach-
vollziehbar und ergibt sich jedenfalls nicht nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit aus seinen Begründungen. Unter diesen
Umständen genügt das Gutachten von lic. phil. L.________ den Anforde-
rungen gemäss Art. 44 ATSG (vgl. oben E. 3.8) nicht und erweist es sich
als unumgänglich, die neuropsychologische Untersuchung bei einem an-
deren Gutachter oder einer anderen Gutachterin unter den für eine solche
Begutachtung zu erwartenden Umständen (wie bspw. unter Ausschluss
von ständigem/intermittierendem Lärm und einem den Umständen ange-
passten Begutachtungsprogramm) zu wiederholen.
6.4
6.4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die in den Feststellungen der Vor-
instanz dargelegte Schmerzüberwindbarkeit sei nicht nachgewiesen. Es
bestehe ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen (vgl. B-act.
1 Rz. 2.5). Replikweise hält sie an dieser Auffassung fest und rügt, die Stel-
lungnahme des ärztlichen Dienstes vom 26. November 2015 zu den neuen
Standardindikatoren (oben E. 5.4) sei nur sehr oberflächlich und nicht
rechtsgenüglich (vgl. B-act. 1 Rz. 2.5 und 15 Rz. 3).
6.4.2 Die Prüfung der Standardindikatoren gemäss strukturiertem Beweis-
verfahren nach BGE 141 V 281 durch Dr. C.________ ist aufgrund der voll
beweiskräftigen zu Grunde liegenden Gutachten als knapp genügend zu
betrachten. Insbesondere Dr. M.________ hat sich sehr ausführlich (vor
Vorliegen der Standardindikatoren) mit den vom Bundesgericht entwickel-
ten Fragestellungen für die somatoformen Schmerzstörungen zur Beein-
trächtigung auseinandergesetzt und auch ausführlich Angaben bezie-
hungsweise Ergänzungen der Explorandin zur Anamnese gemacht (IV 345
S. 7-9 und 25-27). Auch wenn die Feststellungen von Dr. C._________ sich
nicht abschliessend mit den Feststellungen aus den Gutachten decken
(vgl. bspw. Engagement im Rotary-Club in den Jahren 2009/2010, nicht
mehr im Zeitpunkt der Begutachtung), besteht aber gemäss den Angaben
der Beschwerdeführerin kein ausgewiesener sozialer Rückzug: Sie führt
eine Beziehung mit einem Partner (IV 345 S. 6), sie hat zwar eine Reini-
gungskraft, ansonsten macht sie ihren Haushalt soweit möglich selbst, geht
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einkaufen und macht Behördengänge (S. 8). Sie hat ihr Leben auf die Kin-
der ausgerichtet und geht auf Reisen mit ihrem Partner, den Kindern und/
oder der Mutter. Sie konnte auch ohne weiteres zur Begutachtung von Ma-
laysia in die Schweiz reisen. Gemäss dem Gutachten ist sie zwar nicht be-
ruflich aktiv, bietet aber auf freiwilliger Basis Beratungen und Coaching an,
sie betreut auch manchmal Kinder von Bekannten. Sie nahm zur Zeit der
Begutachtung im Herbst 2014 an einer Ausbildung teil, die im Juni 2015
abgeschlossen sei (S. 9). Abgesehen von einem unregelmässigen Ge-
brauch von Schmerzmitteln (S. 7) findet sich auch keine regelmässige me-
dikamentöse Therapie oder eine psychologische u/o psychiatrische Be-
handlung. Die diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten von
Dr. M.________ hat die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Demzu-
folge kann sie trotz ihren Einschränkungen den Tagesablauf für sich und
ihre Kinder organisieren und durchführen, hat sie Kontakt zu Personen
über ihr engstes Umfeld hinaus und erweisen sich somit die Schlussfolge-
rungen von Dr. C.________ zu den Standardindikatoren gestützt auf das
Gutachten von Dr. M.________ im Ergebnis als korrekt.
6.5 Soweit die Festlegung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen auf dem ungenügend beweiskräftigen
Gutachten von lic. phil. L.________ beruht, erweist sie sich nicht als rechts-
genüglich abgeklärt. Weiter ist zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin
seit Sommer 1997 – abgesehen von den weiter bestehenden und auch von
lic. phil. L.________ festgestellten Einschränkungen, die sich explizit und
schwergewichtig auf die Tätigkeit einer Sekundarlehrerin auswirken – nicht
mehr als Sekundarlehrerin arbeitete (aber zwischenzeitlich immer wieder
andere Tätigkeiten ausübte, gemäss den Akten zuletzt zeitweise auf frei-
williger Basis, siehe IV 345.9). Demnach erweist sich die Folgerung der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin seit September 2014 wieder voll
– auch als Sekundarlehrerin – arbeiten könne, nicht nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb die Aufhebung ih-
rer Rente nicht auf einer genügenden Abklärung des Sachverhalts beruhte
und somit zu Unrecht erfolgte. Die Verfügung ist demzufolge aufzuheben
und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
6.6 Dazu kommt, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, ein Eingliede-
rungsgespräch gemäss Art. 8a IVG zu führen, wie die Beschwerdeführerin
zu Recht rügt. Die Durchführung eines gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorge-
schriebenen persönlichen Gesprächs (siehe oben E. 3.7) hat gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Verfahren gemäss den
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Schlussbestimmungen 6a immer zu erfolgen, selbst wenn kein Anspruch
auf von der Invalidenversicherung finanzierte Massnahmen bestehen sollte
(Urteile BVGer C-3475/2014 vom 13. September 2016 E. 10.3 und
C-3507/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.4). Die Vorinstanz hat im vorinstanzli-
chen Verfahren nicht festgehalten und macht auch nicht geltend, die Be-
schwerdeführerin sei nicht eingliederungswillig, weshalb Wiedereingliede-
rungsmassnahmen nicht sinnvoll und nutzbringend wären (vgl. dazu
Rz. 1007 Abs. 2 KSSB; BGE 141 V 385 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin
bringt demgegenüber vor, sie sei gewillt, für Wiedereingliederungsmass-
nahmen in die Schweiz zu ziehen (B-act. 1 Rz. 1.6). Es wäre der Vorinstanz
im Übrigen im Rahmen der Begutachtung im Herbst 2014 ohne weiteres
möglich gewesen, ein entsprechendes Gespräch durchzuführen. Deren
Unterlassung, das gemäss Rz. 1004.2 KSSB vorgeschriebene persönliche
Gespräch zu führen, ist als Verfahrensfehler zu qualifizieren, der nicht im
Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann. Auch dies führt zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz.
6.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss Art. 8a IVG in Verbindung mit Bst. a Ziff. 2 der SchlBest. 6a hat. Auf-
grund des Ausgangs des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Wei-
terausrichtung der Invalidenrente (vgl. bspw. Urteile des BGer
8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 4.3 m.H. und 8C_978/2012 vom
20. Juni 2013 E. 6.4). Der diesbezüglich gestellte Antrag der Beschwerde-
führerin ist deshalb abzuweisen. Sollte ein Anspruch auf Wiedereingliede-
rungsmassnahmen bestehen oder wieder entstehen, beispielsweise, falls
die Beschwerdeführerin wie ausgeführt zur Wiedereingliederung in die
Schweiz zurückkehrt (siehe dazu ausführlich Urteil des BVGer
C-3475/2014, a.a.O., E. 10.3), wäre auch die Weiterausrichtung der Inva-
lidenrente gemäss Bst. a Ziff. 3 der SchlBest. 6a zu prüfen.
6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz vorliegend den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt hat. Die verbleibende beziehungs-
weise zumutbare Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist im Nachgang
zu einer ergänzenden neuropsychologischen Begutachtung im Sinne der
Erwägungen (oben E. 6.2.2) neu zu bestimmen und der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, zumindest ist
ein persönliches Gespräch gemäss Rz. 1004.2 KSSB durchzuführen. Un-
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ter diesen Umständen fällt auch die Durchführung eines Gerichtsgutach-
tens zur Präzisierung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl.
BGE 137 V 210 E. 4.4.1, E. 4.4.1.4) von vornherein ausser Betracht.
6.9 Der Vollständigkeit bleibt zu ergänzen, dass eine allfällige Verschlech-
terung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in orthopädisch
/neurologischer Hinsicht (vgl. Arztbericht mit EMNG vom 30. April 2015
[IV 367 f.] und Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 27. Mai
2015 [IV 373]) nach dem 16. März 2015 nicht Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet (oben E. 2.2). Diese Frage bleibt nach dessen Ab-
schluss durch die Vorinstanz zu prüfen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dieser keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der am 22. Mai 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von
ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Die im Wesentlichen obsiegende, rechtsanwaltlich vertretene Be-
schwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund
der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine
Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer
[vgl. Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis];
Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 16. März 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vor-
instanz zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen ergänzen-
de Abklärungen und eine Neubeurteilung des Leistungsanspruchs vorneh-
me. Soweit darüber hinausgehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurück-
erstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 2'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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