Abtei lung II I
C-2859/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u n i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Alberto Meuli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
F._______, Frankreich,
vertreten durch Advokat lic. iur. Christoph Haffenmeyer,
Güterstrasse 106, 4053 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2859/2007
Sachverhalt:
A.
A.a F._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer),
geboren am (Geburtsdatum), französischer Staatsangehöriger, (Zivil -
stand), arbeitete als Grenzgänger seit Dezember 1987 als Laborant in
der I._______ und leistete in dieser Zeit Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 19. April 2005 gab er wegen psychischer Probleme
seine Arbeit bei der N._______ auf (IV/1, 4).
A.b Am 12. Oktober 2005 stellte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt
(nachfolgend IV-BS) ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung (Eingang bei der IV-BS: 21. Oktober 2005; IV/1).
Am 13. September 2006 beauftragte die IV-BS Dr. G._______ mit der
Begutachtung des Versicherten (IV/8). In dessen psychiatrischen
Gutachten vom 11. Dezember 2006 diagnostizierte dieser eine
Benzodiazepin-Abhängigkeit, eine leichte depressive Episode sowie
eine ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung und erachtete
den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit als Laborant und in
jeder anderen, angepassten Tätigkeit seit April 2005 als arbeitsun-
fähig. Nach stationärem Benzodiazepin-Entzug und nachfolgender
Psychotherapie sei der Versicherte jedoch wieder voll arbeitsfähig
(IV/10 S. 1-11). Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2007 teilte die IV-BS
mit, sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da der
Versicherte an einer Sucht leide, die nicht Folge eines Gesundheits -
schadens, der zur Invalidität führe, sei (IV/12). Mit Stellungnahme vom
24. Januar 2007 erklärte der Versicherte, er sei mit diesem Entscheid
nicht einverstanden und verwies auf die medizinische Behandlung
durch seine Ärzte (IV/13).
A.c Mit Verfügung vom 2. März 2007 wies die IVSTA das Leistungs-
begehren gestützt auf die Feststellungen der IV-BS vom 27. Februar
2007 ab und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Stellungnahme vom
24. Januar 2007 keine neuen oder unberücksichtigten Argumente
enthalte und sie sich bei ihrer Beurteilung auf die getätigten Ab-
klärungen und belegten Fakten stütze; die subjektive abweichende
Einschätzung des Versicherten könne nicht berücksichtigt werden
(IV/16 = IV/21 S. 14 f.).
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C-2859/2007
B.
B.a Am 23. April 2007 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die
Verfügung der IVSTA und beantragte – unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, [eventualiter] sei ein
weiteres neutrales und unabhängiges psychiatrisches Gutachten an-
zuordnen. Mit der Beschwerde reichte er verschiedene, bereits akten-
kundige Arztberichte der Drs. K._______, G._______ und B._______
ein und machte geltend, er leide seit Kindheit an eigenständigen
psychischen Problemen, die inzwischen ein so grosses Ausmass er-
reicht hätten, dass sie heute mit einer Psychotherapie nicht mehr ganz
geheilt werden könnten. Die Benzodiazepine habe er als Folge der
psychischen Erkrankung eingenommen. Er sei wegen der psychischen
Erkrankung nicht mehr arbeitsfähig (act. 1).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 400.- zu leisten und teilte ihm die Besetzung des
Spruchkörpers mit (act. 2).
B.c Am 22. Mai 2007 verbuchte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang des Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer teilte mit
Schreiben vom 29. Mai 2007 mit, er verzichte auf das Stellen eines
Ausstandsbegehrens (act. 5, 5a).
B.d Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2007 beantragte die IVSTA
unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel vom 24.
Mai 2007 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung (act. 4 und 8).
B.e Mit Replik vom 16. August 2007 reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme des Hausarztes sowie eine Bestätigung des
C._______ zu den Akten und ersuchte um deren Berücksichtigung im
Verfahren (act. 11). Mit ergänzenden Stellungnahmen vom 24. Oktober
2007 und 14. Januar 2008 hielt der Beschwerdeführer an den An-
trägen in seiner Beschwerde fest und reichte ein weiteres Arztzeugnis
des C._______ sowie eine Stellungnahme von Dr. K._______ zu den
Akten (act. 13 und 17).
B.f Am 5. März 2008 ersuchte die IV-Stelle Basel-Stadt den
regionalärztlichen Dienst um Stellungnahme zu den abweichenden
Beurteilungen der begutachtenden Ärzte. Dieser nahm gleichentags
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Stellung und empfahl, am Gutachten von Dr. G._______ festzuhalten
(act. 20.2). Mit Duplik vom 7. März 2008 beantragte die IVSTA –
gestützt auf die Stellungnahme der IV-BS vom 6. März 2008 (act. 20.1)
– die Abweisung der Beschwerde (act. 20).
B.g Am 25. März 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel.
B.h Mit Eingabe vom 15. April 2008 rügte der Beschwerdeführer die
Feststellungen der Vorinstanz in ihrer Duplik vom 6. März 2008 (recte:
Stellungnahme der IV-BS vom 6. März 2008), anerbot die Beibringung
entsprechender Beweismittel und stellte eine weitere Stellungnahme
von Dr. K._______ in Aussicht (act. 22).
B.i Mit Eingaben vom 11. Juli 2008 und 22. August 2008 reichte der
Beschwerdeführer ein weiteres Arztzeugnis von Dr. D._______ sowie
eine ergänzende Stellungnahme von Dr. K._______ zu den Akten (act.
23, 24) und hielt daran fest, dass er an einer Persönlichkeitsstörung
leide, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige; ein Benzo-
diazepin-Abusus sei als Hauptursache für die Arbeitsunfähigkeit aus-
zuschliessen.
B.j Mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Oktober 2008 hielt die
IVSTA – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der IV-BS vom 26.
September 2008, wonach am Gutachten von Dr. G._______ festzu-
halten sei – an ihren Anträgen fest (act. 26).
B.k Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Parteien einen Wechsel im Spruchkörper mit.
Dagegen wurden innert angesetzter Frist keine Ausstandsgründe
geltend gemacht (act. 27).
B.l Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
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Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Be-
schwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur
Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfü-
gungen werden von der IVSTA erlassen.
Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesund-
heitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IV-BS gear-
beitet hat, war diese für die Entgegennahme und Prüfung der Anmel-
dung zuständig und wurde die angefochtene Verfügung vom 2. März
2007 zu Recht von der IVSTA erlassen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und
lebt in Frankreich. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
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(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine
abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Für die
Beurteilung eines allfälligen Rentenanspruchs sind daher die Fest-
stellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invali-
ditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden
in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis
1996 S. 177 E. 1).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Da die angefochtene Verfügung
am 2. März 2007 ergangen ist, sind vorliegend die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG, das IVG für den Zeitraum vom 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März
2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3837) und die IVV in ihrer Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003 3859) anwendbar.
3.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.4 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
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(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
3.5 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
4.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist mit Beitragsleistungen
in den Jahren 1987 bis 2004 zweifellos erfüllt (IV/4). Es bleibt daher zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid
ist.
4.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl.
BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Im Folgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer seit dem 12.
Oktober 2004 (frühester Prüfzeitpunkt, seit der Anmeldung bei der IV-
Stelle) bis 2. März 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) in
rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war.
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4.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut-
barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf
eine Viertelsrente.
5.
5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE
125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der
Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
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leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
5.2.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all -
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wor-
den ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag
gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu
das Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005]
E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte
von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patienten aussagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt
der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Par-
tei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an
ihrem Beweiswert (ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine). Den Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert
Seite 9
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zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schlies-
sen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen
in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er-
scheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c,
123 V 178 E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,
Zürich 2009, Art. 43 Rz. 35).
5.2.2 Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll,
nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 15. Dezember 2006 [I 694/05] E. 2). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
vom 20. November 2007 [I 142/07] E. 3.2.3 und vom 10. April 2007
[I 362/06] E. 3.2.1). Denn die fachliche Qualifikation des Experten
spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Ex-
perten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender,
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Be-
richt visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts vom
3. August 2000 [I 178/00] E. 4a).
Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist an sich kein Grund, um
einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es
im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts vom 14. Juli 2009 [9C_323/2009] E. 4.3.1 sowie vom
14. November 2007 [I 1094/06] E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
5.2.3 Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinter-
Seite 10
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nen Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese Berichte behandelnder
Ärzte verfolgen nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid
über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die mate-
riellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a,
weshalb im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Ärzte denn auch kaum in Frage
kommt. Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht
von seiner Pflicht zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch
die von der versicherten Person aufgelegten Berichte mitzuberücksich-
tigen sind. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und
somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bedeuten, die Eignung
der Berichte der behandelnden Ärzte zur Weckung derartiger Zweifel
von letztlich unerfüllbaren Anforderungen abhängig zu machen. Bei
Bestand von Zweifeln an den versicherungsinternen Berichten wird
das Gericht vielmehr entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen
oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben,
damit dieser eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 in
fine und E. 4.5 f.).
6.
6.1 Im Rahmen der Abklärungen wurden folgende Dokumente zu den
Akten gereicht:
- Arztbericht von Dr. K._______ vom 22. Mai 2005 (IV/7 = IV/13 = IV/21 S.
16 ff.);
- Fragebogen für den Arbeitgeber vom 4. November 2005 (IV/5);
- Arztbericht und -zeugnisse von Dr. B._______ vom 5. und 19. Dezember
2005 (IV/6, IV/10 S. 8 ff. = IV/21, S. 26 ff.);
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-BS vom 12. September
2006 (IV/Protokoll vom 25. Mai 2007, S. 2);
- Psychiatrisches Gutachten von Dr. G._______ vom 11. Dezember 2006
(IV/10, S. 1 ff. = IV/21 S. 19 ff.);
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-BS vom 15. Januar
2007 (IV/Protokoll vom 25. Mai 2007, S. 2);
- Undatierter (kaum leserlicher) Arztbericht von Dr. D._______ (IV/15, S. 3 f.
= IV/21, S. 31 f.);
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-BS vom 5. Februar
2007 (IV/Protokoll vom 25. Mai 2007, S. 3);
- Arztzeugnis von Dr. B._______ vom 23. Februar 2007 (IV/15, S. 2 = IV/21,
S. 30);
Seite 11
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- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-BS vom 23. Mai 2007
(IV/22).
Im Beschwerdeverfahren gab der Beschwerdeführer folgende weitere
Arztberichte zu den Akten:
- Stellungnahme des Hausarztes, Dr. B._______, vom 13. Juli 2007 (act.
11.1);
- Bestätigung von Dr. D._______ des C._______, vom 22. Mai 2007 (act.
11.2);
- Bestätigung des C._______, vom 3. September 2007 (act. 13.1);
- Stellungnahme von Dr. K._______, vom 27. November 2007 (act. 17.1);
- Arztzeugnis von Dr. D._______, vom 19. Juli 2007 (act. 23.1);
- Ergänzende Stellungnahme von Dr. K._______, vom 28. Juli 2008 (act.
24.1).
6.2 In somatischer Hinsicht unbestritten sind die folgenden
Diagnosen: Dyslipidämie [Fett-Stoffwechselstörung], chronische
Lumboischialgie als Folge einer Diskopathie der Lendenwirbel L5/S1,
ein Leistenbruch, operiert im Jahre 1998, sowie eine Penicillin-Allergie
(IV/6, 10). Aufgrund der Akten ergibt sich, dass eine labile Gesund-
heitseinschränkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG vorliegt und
der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit 19. April
2005 keiner Arbeit mehr nachgegangen ist.
6.3 Streitig ist hingegen die Beurteilung der psychischen Situation des
Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
im bisherigen Beruf und einer Verweistätigkeit. Im Vordergrund der
Beurteilung stehen die Berichte der Ärzte Dr. B._______, Dr.
G._______ und Dr. K._______ und die Stellungnahmen des
medizinischen Dienstes der IV-Stelle.
6.3.1 Dr. B._______, Hausarzt des Beschwerdeführers in Sierentz,
diagnostizierte ein chronisches ängstlich-depressives Syndrom, eine
chronische depressive Verstimmung (Dysthymie) sowie eine
neurotische Persönlichkeit mit chronischer Angst betreffend die
Arbeitstätigkeit (Arbeit gut geleistet, ständige Angst vor Fehlern oder
Unverständnis). Der Patient habe mehrere Suizidversuche durch Ein-
nahme von Medikamenten unternommen, letztmals im Mai 2005; seit -
her arbeite er nicht mehr. Sein psychischer Zustand sei nach wie vor
kritisch. Dr. B._______ erachtete den Beschwerdeführer aus
psychischer Sicht als gänzlich arbeitsunfähig (IV/6, IV/10, S. 10). Mit
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Zeugnis vom 23. Februar 2007 teilte er mit, der Beschwerdeführer
habe einen Benzodiazepin-Entzug begonnen und sei bei Dr. Darreye,
Psychiatrie-Dienst am C._______, in regelmässiger Behandlung
(IV/15, S. 2).
6.3.2 Professor Dr. K._______, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, B._______ Spital, und behandelnder Facharzt stellt in
seinem Bericht vom 22. Mai 2005 fest, der Patient leide vermutlich an
einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Überschätzung der
eigenen Leistungen, leichte Kränkbarkeit, impulsives Verhalten) mit
depressiven Krisen oder gar Suizidhandlungen, wenn er die nötige
Anerkennung nicht erhalte. Seine aktuelle Depressivität sei
bestensfalls mittelschwer, wobei der Patient jetzt auch unter realen
Zukunftsängsten leide. Theoretisch sei der Patient, nach Einleitung
von Massnahmen wie Vermittlung mit dem Sozialdienst des Arbeit -
gebers, Einleitung einer Psychotherapie, Suche eines geeigneten
Arbeitsortes und Sicherstellung der notwendigen Betreuung, wieder
voll arbeitsfähig; die Prognose sei jedoch ungewiss und hänge davon
ab, wie der Patient in der Lage sei, auf diese Hilfsangebote einzu-
gehen (IV/7 S. 3-6).
6.3.3 Dr. G._______ stützt sich in seinem Gutachten vom 11.
Dezember 2006 auf medizinische Vorakten (Arztberichte von Dr.
B._______ vom 19. Dezember 2005 und 5. Dezember 2006, Arzt -
bericht von Dr. K._______ vom 22. Mai 2005), ein Gespräch mit der
Ehefrau des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006 und eine
persönliche Begutachtung vom 7. Dezember 2006. In seinem Gut-
achten diagnostiziert er eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F
13.2), eine leichte depressive Episode (ICD-10 F 32.0) sowie eine
ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führt er aus, der Beschwerdeführer sei
wegen der Benzodiazepinabhängigkeit seit April 2005 in seiner bis-
herigen Tätigkeit wie auch in angepassten Verweistätigkeiten zu 100%
arbeitsunfähig. Da mit der Benzodiazepinabhängigkeit aber keine
geistigen oder psychischen Schäden verbunden seien, auch nicht im
Falle des Beschwerdeführers, könnte mit einem Verzicht auf den
Konsum von Benzodiazepinen – unter Berücksichtigung der leichten
depressiven Störung und der ängstlich-unsicheren Persönlichkeits-
störung – eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten
Tätigkeit erreicht werden, unter geringfügiger Einschränkung der
Leistungsfähigkeit in Höhe von 20%. Diese Einschränkung könne
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durch eine psychotherapeutische Behandlung [zusätzlich] günstig be-
einflusst werden. Der Einschätzung von Dr. K._______, wonach der
Beschwerdeführer nach Einleiten einer Psychotherapie wieder voll
arbeitsfähig sei, könne er sich weitgehend anschliessen. Der Ex-
plorand sei nur leichtgradig depressiv, die Persönlichkeitsstörung sei
nicht schwergradig (IV/10, S. 1-7).
6.3.4 In einer ersten Stellungnahme vom 15. Januar 2007 zum Gut-
achten von Dr. G._______ führt Dr. M._______ vom medizinischen
Dienst der IV-BS aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch ein reines
Suchtgeschehen beeinflusst werde. Die daneben vorhandene Persön-
lichkeitsstörung sei nicht derart ausgeprägt, dass sie Grundlage für
das Suchtverhalten sein könne. Die depressive Störung sei sicherllich
nicht schweren Grades, könne aber wegen der Wirkung der Benzo-
diazepine nicht definitiv bestimmt werden. Eine irreversible gesund-
heitliche Störung (körperlich oder geistig), welche auf das Suchtver-
halten zurückzuführen wäre, liege nicht vor. Dem Versicherten sei im
Rahmen seiner Schadenminderungspflicht eine mehrmonatige Ent-
zugs- und Entwöhnungsbehandlung mit anschliessender ambulanter
Anschlussbehandlung (zu Beginn mindestens wöchentliche Psycho-
therapie) aufzuerlegen. Nach dem Entzug sei ein psychiatrisches Ver-
laufsgutachten zu erstellen, das zum Ziel habe, das Ausmass der de-
pressiven Störung und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu be-
stimmen. Die Arbeitsfähigkeit von 80% in der angestammten Tätigkeit
sei nach den vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar (IV/Schluss-
protokoll S. 2).
In einer weiteren Stellungnahme vom 23. Mai 2007 führte Dr.
V._______, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie, vom
medizinischen Dienst der IV-BS aus, die abweichende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zwischen den Ärzten Dr. B._______, K._______ und
G._______ ergebe sich daraus, dass Dr. G._______ die Störung durch
Benzodiazepine versicherungstechnisch korrekt differenziert habe,
indem das Bild der Persönlichkeitsstörung von der Einwirkung
psychotroper Substanzen abzutrennen sei und eine Benzodiazepin-
abhängigkeit für sich genommen ein invaliditätsfremdes Gesundheits-
problem sei, was auch dem Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV
(KSIH), Rz. 1013, zu entnehmen sei. Es sei daher versicherungs-
medizinisch korrekt, dass diese Abhängigkeit von der leichten de-
pressiven Episode und der ängstlichen selbstunsicheren Persönlich-
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keitsstörung abgegrenzt werde. In den Berichten von Dr. B._______
und auch von Prof. Dr. K._______ fehle diese Differenzierung und Dr.
B._______ nehme zudem keine Bewertung der gesundheitlichen
Auswirkungen der hohen Bromazepam-Dosierung vor. Es sei deshalb
weiterhin auf die versicherungsmedizinisch korrekte Einschätzung im
Gutachten von Dr. G._______ abzustellen (IV/22).
6.3.5 In einem weiteren Zeugnis vom 13. Juli 2007 führt der Hausarzt
Dr. B._______ ergänzend aus, in all den Jahren, in welchen er den
Beschwerdeführer betreue, hätten eine psychotherapeutische Be-
handlung, die regelmässige Einnahme von Anxiolytika und von
Benzodiazepinen (Lexomil) es dem Patienten erlaubt, ein normales
Berufsleben zu führen. Aufgrund der Expertise [von Dr. G._______] sei
inzwischen ein Entzug im C._______ eingeleitet worden, der noch
andauere. Trotz Entzugs erscheine eine Wiederaufnahme der Arbeits-
tätigkeit nicht möglich. Er erachte eine erneute Expertise als angezeigt
(act. 11.1).
6.3.6 In einer Stellungnahme vom 27. November 2007 zur Beurteilung
durch den medizinischen Dienst der IV-BS führt Dr. K._______ aus,
die Argumentation des medizinischen Dienstes sei nicht nach-
vollziehbar, da Dr. G._______ die Benzodiazepin-Abhängigkeit als
vorherrschendes Problem darstelle und die Rolle der Persönlichkeits-
störung verharmlose. Seinem Bericht seien Hinweise zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer wegen fehlender Stressresistenz am
Arbeitsplatz, Zwanghaftigkeit sowie Konflikten mit Vorgesetzten über-
mässig Alkohol und Benzodiazepine konsumiert habe. Psychopatho-
logische Befunde für die [angeblich leichte] Einschränkung am
Arbeitsplatz durch Benzodiazepine fehlten. Dr. G._______ sei zu wenig
darauf eingegangen, inwieweit das Medikament aufgrund der
psychischen Störung eingenommen worden sei. Es seien auch keinen
Fremdangaben am Arbeitsplatz erhoben worden. Aus den Auskünften,
die er beim Sozialdienst des Arbeitgebers erhoben habe, gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Persönlichkeitsstörung in
seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei und dies letztlich zu einer un-
tragbaren Situation im Betrieb und zu seiner Nichtweiterbeschäftigung
geführt habe. Er, Dr. K._______, sei zudem vorliegend von einem
normalen, nicht schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen aus-
gegangen. Entsprechend sei er damals zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner narzisstischen Persönlichkeits-
störung mit depressiven Krisen und Suizidhandlungen zur Zeit nicht
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arbeitsfähig. Aufgrund der einmaligen Untersuchung habe er sich
bezüglich der längerfristigen Arbeitsfähigkeit nicht festlegen können;
zudem habe er die Arbeitsfähigkeit von den einzuleitenden Therapie-
massnahmen abhängig gemacht gehabt. Im Gutachten sei auch nicht
abgewogen worden, inwiefern die Persönlichkeitsstörung einer zu-
mutbaren Anstrengung zur Überwindung seiner Leiden sowie einer
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit entgegen stehe und die Ein-
nahme von Benzodiazepinen einen untauglichen Versuch darstelle, die
aus der Persönlichkeitsstörung resultierenden psychischen Probleme
in den Griff zu bekommen. Das primäre Problem und der Grund für die
Probleme am Arbeitsplatz sei die Persönlichkeitsstörung, beim Miss-
brauch von Benzodiazepinen handle es sich um eine sekundäres
Problem (act. 17.1).
6.3.7 Mit ergänzender Stellungnahme vom 5. März 2008 führte Dr.
V._______ vom medizinischen Dienst der IV-BS aus, Dr. G._______
habe die Persönlichkeitsstörung bestätigt, diese habe aber von 1987
bis 2005 einer Arbeitstätigkeit nicht entgegen gestanden. Unter Zitat
auf eine Lehrmeinung erklärte er, Persönlichkeitsstörungen spielten in
der sozialmedizinischen Beurteilung eine geringe Rolle. Im konkreten
Fall könne sie keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 20% erklären. Mit
Würdigung der Vorakten und der Auskünfte der Ehefrau sei eine ge-
nügende Fremdanamnese erhoben worden. Im Jahre 2005 sei die
Einnahme der Benzodiazepine vielleicht nicht übermässig gewesen,
inzwischen habe der Beschwerdeführer aber wegen Überdosierung
hospitalisiert werden müssen, und bei einer Dosierung von 24mg
Lexotanil täglich könne nicht mehr von einem normalen Gebrauch ge-
sprochen werden. Es liege keine sekundäre Erkrankung als Folge der
psychischen Diagnosen vor. Zudem indizierten eine leichte depressive
Episode und ängstliche selbstunsichere Persönlichkeitsstörung keine
Benzodiazepin-Dauerbehandlung und nicht in dieser Dosierung. Dr.
G._______ habe zudem darauf hingewiesen, dass der Beschwerde-
führer im Jahre 2005 viermal bei einem Psychiater in Frankreich ge-
wesen sei und die Behandlung dann abgebrochen habe.
Zusammenfassend empfehle er, weiterhin auf das Gutachten von Dr.
G._______ abzustellen (act. 20.2).
6.3.8 Nach Abschluss des Schriftenwechsels wendete der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2008 insbesondere ein, die
Ausführungen von Dr. V._______ vom 5. März 2008 seien fehlerhaft,
da die Hospitalisierung wegen Benzodiazepin-Überdosierung Folge
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eines Suizidversuchs gewesen sei. Zwischen 2005 und anfangs 2007
habe der Beschwerdeführer seinen Konsum an Benzodiazepin
(Bromazepam) auf 18mg reduziert, ab Mitte März 2007 auf 12 bis max.
15mg. Er sei aktuell bei Dr. S._______ in Behandlung und halte sich
an dessen Rezept (act. 22).
6.3.9 Mit weiterer Stellungnahme vom 28. Juli 2008 führte Dr.
K._______ ergänzend aus, die Behauptung der IV-Stelle, der Be-
schwerdeführer habe trotz Benzodiazepin-Abhängigkeit zwischen 1987
und 2005 arbeiten können, sei falsch, da sich die schwierige Persön-
lichkeit des Beschwerdeführers schon seit Jahren störend ausgewirkt
habe und im Vordergrund gestanden sei. Mit Abklärungen beim
Arbeitgeber hätten gewiss genauere Informationen über die internen
Stellenwechsel und weitere Stellungnahmen des jeweils betroffenen
Vorgesetzten für eine breiter abgestützte Beurteilung eingeholt werden
können; die Begründung für den Verzicht auf die Einholung dieser
Auskünfte überzeuge nicht. Die Maximaldosis für die Einnahme von
Lexotanil liege entgegen der Argumentation der IV-Stelle nicht bei 9mg
täglich, dies sei ein Wert für eine durchschnittliche Einnahmemenge.
Es bestehe ein Spielraum für Abweichungen, 18mg seien noch als
normale Dosis zu werten, in schweren Fällen könnten gemäss
Hersteller 36mg als Tagesdosis, vorzugsweise unter stationären Be-
dingungen, eingesetzt werden. Von einem Missbrauch oder einer
primären Sucht könne daher nicht gesprochen werden, zumal auch
eine Toleranzentwicklung zu berücksichtigen sei. In Übereinstimmung
mit dem zitierten Kreisschreiben liege beim Beschwerdeführer ein in-
validisierender geistiger Gesundheitsschaden (schwere Persönlich-
keitsstörung) vor, die Art der Persönlichkeitsstörung habe wegen der
nur einmaligen Untersuchung nicht ermittelt werden können. Die von
Dr. G._______ diagnostizierte ängstliche, selbstunsichere Persönlich-
keitsstörung trage den beim Beschwerdeführer beobachteten Ver-
haltensweisen zu wenig Rechnung und sei von ihm auch nicht ge-
nügend vertieft erhoben worden, wie dies von einem Gutachter zu
erwarten wäre. Inzwischen habe der Beschwerdeführer – wie im Gut-
achten empfohlen – seinen Benzodiazepin-Konsum reduziert. Jedoch
sei entgegen der Schlussfolgerungen im Gutachten keine volle
Arbeitsfähigkeit eingetreten, der Arbeitgeber habe zwischenzeitlich
dem Beschwerdeführer die Stelle gekündigt. Für das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung spreche, dass die Schwierigkeiten am Arbeits-
platz nicht durch die Benzodiazepin-Einnahme bedingt gewesen seien,
von der Betriebsärztin ihm vorenthaltene Rapporte zur Eskalation ge-
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führt hätten, was zur bekannten Krise mit Lexotanin-Intoxikation und
Hospitalisation geführt habe, und dass in der Folge die Betriebsärztin
sowie der Sozialdienst bei Dr. K._______ um Rat gesucht hätten.
Entsprechend sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine seriöse
psychiatrische Begutachtung notwendig, das Gutachten von Dr.
G._______ sei dazu nicht geeignet.
6.4
6.4.1 Bei Gerichtsgutachten oder von der Verwaltung in Auftrag ge-
gebenen Gutachten weicht der Richter nach der Praxis nicht ohne
zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten
ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Ge-
richtsbarkeit und der Verwaltung zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 107 V 174 E.
3). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichts-
expertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen
gelangt (BGE 101 IV 130. Eine abweichende Beurteilung kann ferner ge-
rechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit
des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Über-
prüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er
ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 112 V 30 E. 1a, m.w.H.).
6.4.2 Vorliegend ist Dr. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, praktizierender Arzt in Basel, von der IVSTA als Gut-
achter zur Beurteilung der psychischen Erkrankungen des Beschwerde-
führers eingesetzt worden. Er hat sich zur Begutachtung auf zwei Arzt-
berichte des Hausarztes, einen Bericht des behandelnden Facharztes Dr.
K._______, Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers und eine
ambulante psychiatrische Untersuchung des Exploranden am 7.
Dezember 2006 abgestützt und auf gut drei Seiten eine Beurteilung zur
gesundheitlichen Situation sowie zur Arbeitsfähigkeit vorgenommen,
Drittmeinungen diskutiert und eine Prognose gestellt (IV/10).
Prof. Dr. K._______ seinerseits, Facharzt für Psychiatrie und Psycho-
therapie, Chefarzt an der Klinik für Psychiatrie und Psychosomatik am
B._______ Spital, stützt seinen ersten Bericht vom 22. Mai 2005 auf eine
einmalige Untersuchung und Fremderhebungen am Arbeitsplatz des Be-
schwerdeführers. Auf dieser Grundlage nimmt er auf knapp einer Seite
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eine Beurteilung vor und macht Vorschläge zur weiteren Behandlung des
Patienten (IV/7). In seinen beiden späteren Stellungnahme vom 27.
November 2007 und 28. Juli 2008 nimmt er konkret zur medizinischen
Würdigung und Vorgehensweise von Dr. G._______ Stellung und Bezug
auf weitere eigene Fremderhebungen. Dem Bericht vom 22. Mai 2005
sowie den beiden nachfolgenden Stellungnahmen ist ebenfalls erhöhter
Beweiswert im Sinne der Rechtsprechung zuzuerkennen, zumal Dr.
K._______ seine Stellungnahme auf eine eigene (wenn auch ältere)
persönliche Begutachtung und Fremdanamnese abstützt, diese einläss-
lich darlegt und seine zur Position des Gutachters und der IV-Stelle ab-
weichende Haltung detailliert begründet (vgl. E. 5.2.3).
6.4.3 Die IV-Stelle ihrerseits liess die ersten drei Stellungnahmen von Dr.
M._______ verfassen, der als Internist verzeichnet ist. Die vierte
Stellungnahme (IV/22) stammt von Dr. V._______, Facharzt für
Psychiatrie/Psychotherapie, der sich der Beurteilung des von der IV-
Stelle beauftragten Gutachters anschliesst, den Beschwerdeführer
jedoch nicht persönlich begutachtet hat.
6.5
6.5.1 Weder verfügt das Bundesverwaltungsgericht über das ent-
sprechende Fachwissen, noch gehört es zu seinen Aufgaben,
medizinische Beurteilungen zur gesundheitlichen Situation der ver-
sicherten Person vorzunehmen. Hierzu stützt es sich auf die Be-
urteilung der behandelnden und begutachtenden Ärzte ab, wie in E.
5.2 aufgezeigt wurde.
Vorliegend ist festzustellen, dass sich Dres. K._______ und
G._______ über die Diagnosestellung (Art der Persönlichkeitsstörung),
die Tragweite der Persönlichkeitsstörung einerseits und die Bedeutung
der Benzodiazepin-Abhängigkeit anderseits sowie schliesslich deren
Zusammenwirken mit der Persönlichkeitsstörung uneinig sind, was –
wie die IV-Stelle zu Recht und unter Hinweis auf das Kreisschreiben
des BSV ausführt – zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit führt. Zu keiner abschliessenden Klärung
in den strittigen Punkten führen die Stellungnahmen der Ärzte des
medizinischen Dienstes, zumal die strittigen Fragen unter anderem die
Erhebung des medizinischen Sachverhalts beschlagen und die Dres.
M._______ und V._______ den Beschwerdeführer nicht persönlich
begutachtet haben. Bei dieser Sachlage ist es dem Bundesver-
waltungsgericht nicht möglich, eine abschliessende Beurteilung der
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relevanten Sachlage und des allfälligen Anspruchs auf eine Invaliden-
rente vorzunehmen.
6.5.2 Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit
diese – nach erneuter persönlicher Begutachtung des Beschwerde-
führers durch einen Fachspezialisten – eine Oberexpertise zu den
strittigen Fragen veranlasst, gestützt hierauf eine Neubeurteilung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und deren Aus-
wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vornimmt. Dabei wird die Stellung-
nahme von Dr. M._______ zuhanden der IV-BS vom 15. Januar 2007
(IV/Schlussprotokoll S. 3) zu beachten sein, in welcher er darauf hin-
weist, dass eine allfällig die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
psychische Komorbidität nur in [Benzodiazepin-]abstinentem Zustand
zuverlässig diagnostiziert und in ihrem Schweregrad beurteilt werden
könne. Anschliessend ist nötigenfalls ein Einkommensvergleich
durchzuführen und über das Rentengesuch von F._______ neu zu
entscheiden.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen
der Partei. In Anbetracht des Umfangs der Beschwerdeschrift, der
Replik und der Schlussbemerkungen sowie der eingereichten Unter-
lagen erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'500.- (exkl. Mehrwert -
steuer) angemessen. Die Mehrwertsteuer ist nur für Dienstleistungen
geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden, nicht jedoch
im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung für den Beschwerde-
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führer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE). Diese Entschädigung ist durch die Vorinstanz zu leisten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung
vom 2. März 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägung 6.5 über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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