B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2859/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Patronato EPASA e.V., Augusta Anlage 10,
DE-68165 Mannheim,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 8. April 2015).
C-2859/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in Deutschland wohnhafte italienische Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) war zeitweise
in der Schweiz erwerbstätig gewesen (vgl. IV-act. 35) und hatte Beiträge
an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet (von 1970 – 1973 mit Unterbrüchen, IV-act. 27 S. 2). Zuletzt war
er als Kraftfahrer bei der Firma B._______ Transporte erwerbstätig gewe-
sen, welches Arbeitsverhältnis wegen Krankheit des Beschwerdeführers
arbeitgeberseits per 15. November 2012 (letzter effektiver Arbeitstag) auf-
gelöst wurde (IV-act. 22, 29). Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 wurde der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente aus der deutschen Ren-
tenversicherung ab 1. September 2012 anerkannt (Anspruch befristet bis
31. August 2015, vgl. IV-act. 1 S. 1).
B.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 übermittelte die Deutsche Rentenver-
sicherung, Schwaben, die Anmeldung des Beschwerdeführers vom
10. September 2012 zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV-act. 4; IV-act. 2 S. 9). Als Diagnosen wurden Dia-
betes mellitus, Bandscheibenprotrusion, Osteochondrose, ausgeprägte
Gonarthrose und Depression genannt (Ärztlicher Bericht von Dr. med.
C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, EU-Formular E 213, IV-act. 5
S. 8). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden: Vo-
rinstanz) holte medizinische und erwerbliche Auskünfte ein und veran-
lasste nach Aktenbeurteilungen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD Rhone; vgl. Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Fachärztin für
Allgemeine Medizin, vom 1. Oktober 2013 und vom 16. Dezember 2013,
IV-act. 31 und 59) ein bidisziplinäres rheumatologisches und psychiatri-
sches Gutachten vom 7. Oktober 2014 (IV-act. 80). Die Gutachter Dres.
med. E._______, Facharzt für Innere Medizin sowie Rheumatologie, und
F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kamen zum
Schluss, dass an einem aus somatischer Sicht angepassten Arbeitsplatz
die psychische Beeinträchtigung massgebend sei und dem Beschwerde-
führer die Willensanstrengung zuzumuten sei, eine leichte wechselbelas-
tende Tätigkeit zu 90% auszuüben (IV-act. 80 S. 28). Nach Einholung einer
weiteren RAD-Stellungnahme (Stellungnahme von Dr. med. G._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Dezember 2014, IV-act. 83)
stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 2. Feb-
ruar 2015 die Abweisung seines Rentenbegehrens in Aussicht (aufgrund
C-2859/2015
Seite 3
eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 33% [IV-act. 86, vgl.
auch IV-act. 85]). Nach Kenntnisnahme des dagegen erhobenen Einwands
vom 20. Februar 2015 (IV-act. 87 [mit Angabe eines „Herzinfarkts 4 bis 12
Monate alt“ [S. 2] und einer „koronaren Drei-Gefäss-Erkrankung Stent“,
S. 3]) und nach Einholung einer weiteren RAD-Stellungnahme (von
Dr. med. H._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 27. März 2015,
IV-act. 91) verfügte die Vorinstanz am 8. April 2015 im angekündigten
Sinne (IV-act. 92).
C.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer, vertre-
ten durch Patronato EPASA e.V., mit Beschwerdeschrift vom 28. April 2015
(eingegangen am 5. Mai 2015) Beschwerde. Der Beschwerdeführer
machte geltend, er sei durch seine Erkrankungen in seiner Erwerbsfähig-
keit massiv behindert. Der festgestellte Gesamt-GdB (Grad der Behinde-
rung; vorliegend richtig: Invaliditätsgrad) entspreche keineswegs der
Schwere seiner Erkrankungen, insbesondere sei er mit der Beurteilung sei-
ner seelischen Erkrankung nicht einverstanden. Als Beilage reichte der Be-
schwerdeführer einen Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts
I._______ vom 10. Dezember 2012 ein, gemäss welchem der Grad der
Behinderung des Beschwerdeführers seit 30. Juli 2012 60% beträgt. Auf
dem eingereichten Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts
I._______ waren handschriftlich für die Zeit nach dem 10. Dezember 2012
folgende neuen Erkrankungen aufgeführt: „6. Herzinfarkt, 7. Koronare Drei-
Gefäss-Erkrankung, Stentimplantation, 8. Obstruktive Schlafapnoe“ (vgl.
S. 2).
D.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 (BVGer-act. 5) beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, vorlie-
gend seien für die Beurteilung des Rentenanspruchs allein die schweizeri-
schen Rechtsnormen massgebend. Aus dem Umstand, dass das deutsche
Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 60% anerkannt habe
(vgl. IV-act. 20), könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen, darunter insbeson-
dere eine im September 2014 in der Schweiz erfolgte rheumatologische
und psychiatrische Begutachtung (Gutachten der Dres. E._______ und
F._______ vom 7. Oktober 2014, IV-act. 80), sei der ärztliche Dienst der
Vorinstanz zur Feststellung gelangt, dass beim Beschwerdeführer seit dem
26. November 2012 (Operation an der rechten Schulter, vgl. IV-act. 80
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Seite 4
S. 8/19f., 83 S. 1) in seiner bisherigen Tätigkeit als Kraftfahrer eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% bestehe, während er leidensangepasste leichtere
Tätigkeiten noch im Ausmass von 90% ausüben könnte (IV-act. 83, 91).
Der gestützt auf diese Beurteilung durchgeführte Einkommensvergleich
(IV-act. 85) habe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33%
ergeben. Da sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise insbesondere
mit der Beurteilung in psychiatrischer Hinsicht nicht einverstanden erklärt
habe und weitere medizinische Unterlagen vorgelegt habe, seien noch-
mals zwei Beurteilungen des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz (bzw. des
RAD Rhone) eingeholt worden. Dabei seien die beurteilenden Ärzte in ih-
ren Berichten vom 2. Juni 2015 (Stellungnahme von Dr. H._______, Bei-
lage zu BVGer-act. 5) und vom 11. Juni 2015 (Stellungnahme von Dr. med.
J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Beilage zu
BVGer-act. 5) sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht
zur Auffassung gelangt, dass sich keine neuen relevanten Gesichtspunkte
ergeben würden, und dass dementsprechend die der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende Beurteilung – Arbeitsfähigkeit von 90% in lei-
densangepassten leichten Verweisungstätigkeiten – zu bestätigen sei.
E.
Mit Replik vom 22. Juni 2015 (BVGer-act. 7) reichte der Beschwerdeführer
einen neuen Bescheid des Versorgungsamtes des Landratsamts
I._______ ein, gemäss welchem der Grad der Behinderung (GdP) des Be-
schwerdeführers seit 3. März 2015 70% beträgt (Bescheid vom 10. Juni
2015 mit Angabe der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen: „6. Schlafap-
noe-Syndrom, 7. Abgelaufener Herzinfarkt, Koronare Herzkrankheit“
[S. 2]).
F.
Mit prozessleitenden Verfügungen vom 10. und 24. September 2015 er-
hielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur geänderten Bun-
desgerichtspraxis gemäss Grundsatzurteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015
(BVGer-act. 8 und 12).
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. November 2015 beantragte die Vorinstanz
die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass dem Beschwerde-
führer mit Wirkung ab 1. August 2014 eine ganze IV-Rente zugesprochen
werde (BVGer-act. 24). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, auf-
grund der prozessleitenden Verfügung vom 24. September 2015 (BVGer-
act. 12) habe sie bei ihrem ärztlichen Dienst nochmals Stellungnahmen
C-2859/2015
Seite 5
eingeholt. Aus psychiatrischer Sicht habe Dr. J._______ in seiner Stellung-
nahme vom 23. November 2015 (Beilage zu BVGer-act. 24) seine frühere
Beurteilung bestätigt. Dagegen sei aus somatischer Sicht Dr. med.
K._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin, in ihrer Stellungnahme vom
24. November 2015 zur Auffassung gelangt, dass beim Beschwerdeführer
seit dem 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eine wesentliche gesundheitli-
che Verschlechterung bestehe, welche seit diesem Zeitpunkt eine gene-
relle volle Arbeitsunfähigkeit verursache. In Bezug auf die Verhältnisse vor
dem 29. August 2014 würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Insoweit verbleibe es folglich bei den in der Vernehmlassung vom 19. Juni
2015 (BVGer-act. 5) getroffenen Feststellungen. Da bereits seit dem 26.
November 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit als Lastwagenfahrer bestanden habe, sei die einjährige Wartefrist ge-
mäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG (vgl. nachstehende E. 5.1 lit. b) am 26.
November 2013 abgelaufen. Der Versicherungsfall für eine ganze IV-Rente
sei am 29. August 2014 (Myokardinfarkt) eingetreten, d.h. in dem Zeitpunkt,
ab welchem gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG auch ein Invaliditätsgrad von
anspruchsbegründendem Ausmass gegeben gewesen sei. Da die Anmel-
dung rechtzeitig im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG erfolgt sei (vgl. nachste-
hende E. 5.2), könne die ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. August 2014
ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 3 IVG).
H.
Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2016 erklärte sich der Beschwerdefüh-
rer mit dem Antrag der Vorinstanz, ihm eine ganze IV-Rente mit Wirkung
ab 1. August 2014 zuzusprechen, einverstanden (BVGer-act. 28).
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
C-2859/2015
Seite 6
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legiti-
miert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
auch der eingeforderte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.1 Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
C-2859/2015
Seite 7
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän-
dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November
2013 E. 2.3).
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG] Nr. 988/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009,
SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 tritt diese Ver-
ordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen
den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Ein-
zelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit, die von den
Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung ge-
schlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berechtigten güns-
tiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und
ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müs-
sen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven
Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen
auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben.
3.4 Gemäss Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der In-
validität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften
dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität
in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Letzteres ist mit Bezug
auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz nicht der Fall.
3.5 Vorliegend beurteilt sich die Frage, ob Anspruch auf IV-
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht,
allein aufgrund der innerstaatlichen schweizerischen Rechtsvorschriften.
Die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe
C-2859/2015
Seite 8
richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4). Ferner besteht für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Entscheide
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E.
2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch Zeitschrift für die Ausgleichskassen
[ZAK] 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung durch das Gericht
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1.
Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.; BGE 125 V
351 E. 3a).
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl.
BGE 130 V 445).
4.1.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom
8. April 2015 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung des streitigen Sachverhalts (Anspruch auf eine Rente ab 1. August
2014) im vorliegend massgebenden Zeitraum von Belang sind (das IVG in
der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket, in Kraft seit 1. Januar 2012]; die Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der ent-
sprechenden Fassung).
4.1.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
C-2859/2015
Seite 9
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) sowie Invalidität (Art. 8) ent-
sprechen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwi-
ckelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und
3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts
geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen
verwiesen wird.
4.1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die
Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geisti-
gen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
C-2859/2015
Seite 10
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8
ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro-
zent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je-
doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent-
scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend
ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden
ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beur-
teilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
6.3 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
C-2859/2015
Seite 11
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es be-
darf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpar-
teilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl.
BGE 120 V 365 E. 3a in fine). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung,
welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die
Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzule-
gen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V
331 E. 1c; zur Beweiskraft von Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen
Diensten (RAD) vgl. etwa auch Bundesgerichtsurteil 9C_323/2009 vom 14.
Juli 2009 E. 4; BGE 137 V 210 E. 1.2.1; siehe auch nachfolgende E. 9.1).
7.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2015, mit
welcher das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden
war. Im Beschwerdeverfahren beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlas-
sung vom 26. November 2015 die Gutheissung der Beschwerde in dem
Sinne, dass dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2014 eine
ganze IV-Rente zugesprochen werde (BVGer-act. 24), da gemäss der Stel-
lungnahme von Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
vom 24. November 2015 beim Beschwerdeführer seit 29. August 2014
(Myokardinfarkt) eine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung be-
stehe, welche seit diesem Zeitpunkt eine generelle volle Arbeitsunfähigkeit
verursache.
7.2 Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2016 erklärte sich der Beschwer-
deführer mit dem Antrag der Vorinstanz auf Zusprache einer ganzen IV-
Rente mit Wirkung ab 1. August 2014 einverstanden (BVGer-act. 28).
Den medizinischen Akten ist hinsichtlich der sich stellenden Rechtsfrage
im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
8.1
8.1.1 Der rheumatologische Gutachter Dr. E._______ hielt in seinem Un-
tersuchungsbefund vom 12. September 2014 folgende Diagnosen mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 80 S. 18):
1. Posttraumatische Pangonarthrose rechts (lCD-10 M17.5)
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Seite 12
- medial, lateral und retropatellär, medialer, lateraler sowie posteriorer leichter
Instabilität und Überlastung im lateralen Kompartiment bei Varusdeformität
- Ruptur vorderes Kreuzband 1992, Arthroskopie 2013
- MR-Tomographie Kniegelenk rechts, Läsion Innenmeniskus, Chondromala-
zie Grad IV medial, Läsion Aussenmeniskus, deutliche Retropatellararthrose
2. Leichte Periarthropathie Schulter rechts (lCD-10 M75.1) mit
- Tendinose der Supraspinatussehne bei St. n. Teilruptur 2012
- 26.11.2012 arthroskopische subakromiale Dekompression, Akromioplastik,
Bursektomie, Synovektomie und Rotatorenmanschettenraffung
- Sturz auf Schulter 15.01.2012
- MRT Schulter 21.06.2012: Partialruptur Supraspinatussehne, teilweise mit
Atrophie des Musculus und Tendinose Musculus infraspinatus, AC-Gelenks-
arthrose (lCD-10 M19.09)
3. Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) bei multietagerer Os-
teochondrose C4-C7 und beginnenden Spondylarthrosen sowie Unkarthrosen
mit Gefügestörung C3/4 und segmentaler Dysfunktion (ICD-10 M47.82)
- Leichte myofasziale Beschwerdesymptomatik
Als „rheumatologische“ Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit nannte Dr. E._______ (IV-act. 80 S. 18 f.):
4. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegenerati-
onen (ICD-10 M54.54)
5. Überlastungsbedingte Schmerzen im Sprunggelenk rechts, ohne radiologische
und klinische Hinweise auf eine strukturelle Pathologie, Foto mit Synovialitis
(ICD-10 M65.97)
6. Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.80)
- Orale Antidiabetika und lnsulintherapie
7. Hypertensive und koronare Kardiopathie (ICD-10 I25.13) mit
- PTCA mit Dreifach-Stent August 2014 bei NSTEMI
- Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus II
Zur Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter Dr. E._______, aus rheumato-
logischer Sicht bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit im Bereich des
Kniegelenkes rechts, der Halswirbelsäule und des Schultergelenkes
C-2859/2015
Seite 13
rechts, welche die Tätigkeiten als Lastwagenchauffeur tangieren würden.
Als Transporteur oder Träger von grösseren Lasten bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere seien Zugbewegungen als ungünstig zu
betrachten. Zudem bestehe eine ausgeprägte Gonarthrose rechts, welche
mit einem Extensionsdefizit im Knie zusehends fixiert werde, was zu einer
Belastungseinschränkung im Bereich des linken Knies führe. Somit könne
der angestammte Beruf als Lastwagenchauffeur für eine rein fahrende Tä-
tigkeit als noch teilweise (75%) zumutbar erachtet werden, jedoch nicht für
den Transport von Gütern, insbesondere nicht mit Zieh-, Stoss- und Trage-
funktion. Eine adaptierte Verweistätigkeit könne zu 100% ausgeübt wer-
den; diese beinhalte eine leichte wechselbelastende Tätigkeit (IV-act. 80
S. 20).
Der psychiatrische Gutachter Dr. F._______ verneinte in seinem Teilgut-
achten psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
und nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re-
zidivierende, leichte depressive Episode nach ICD-10 F33.0 (IV-act. 80 S.
24). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F._______, der
Beschwerdeführer sei aus rein psychiatrischer Sicht aufgrund der leichten
depressiven Episode und der durch die körperlichen Krankheiten beding-
ten psychophysischen Erschöpfung in seiner Arbeits- und Leistungsfähig-
keit zu 10% beeinträchtigt (S. 26 am Ende). Abschliessend hielt Dr.
F._______ fest, der Beschwerdeführer sei nicht nur psychiatrisch und rheu-
matologisch, sondern grundsätzlich „intern-medizinisch“ und insbesondere
kardiologisch zu begutachten (S. 27 Mitte).
In ihrer (interdisziplinären) „Konsensbesprechung“ erachteten die Gutach-
ter Dres. E._______ und F._______ eine leichte wechselbelastende Tätig-
keit aus rheumatologischer Sicht zu 100% zumutbar (50% sitzend, 30%
stehend und 20% gehend). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine 10%ige
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Somit sei dem Be-
schwerdeführer die Willensanstrengung zuzumuten, eine leichte wechsel-
belastende Tätigkeit zu 90% auszuüben (vgl. S. 27 f.).
8.2 Im ärztlichen Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung
L._______ vom 27. Oktober 2014 (Prof. Dr. med. M._______, Ärztlicher
Direktor, Oberarzt N._______; gezeichnet: O._______, Stationsärztin/Sta-
tions-Arzt) wurden folgende Diagnosen gestellt (BVGer-act. 1/11 S. 1):
1. PCI/DES RCX am 29.08.14 bei koron. 3-GE, PCI/2fach-DES RIVA am
09.09.14 (ICD-10 I25.13)
C-2859/2015
Seite 14
2. NSTEMI am 29.08.14 (ICD-10 I21.4)
3. Diabetes mellitus Typ 2 (HbA1c 9,2%, fallend, ICD-10 E11)
4. Hypercholesterinämie, gut eingestellt (ICD-10 E78.2)
5. HWS-, BWS-Syndrom mit Schmerzsymptomatik bei längerem Sitzen und unter
Belastung (ICD-10 M50)
Als weitere Diagnosen wurden im Entlassungsbericht L._______ genannt
(BVGer-act. 1/11 S. 2):
6. Arterielle Hypertonie
7. Verdacht auf Schlafapnoe-Syndrom
Im Entlassungsbericht wurde die „aktive Teilhabemöglichkeit“ im Beruf als
Kraftfahrer als eingeschränkt befunden (BVGer-act. 1/11 S. 2 und 3) und
in Bezug auf die „Arbeitswelt“ festgehalten, der Beschwerdeführer beziehe
seit 09/2012 eine EU-Rente (Erwerbsunfähigkeitsrente). Aus kardiologi-
scher Sicht könnte der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten verrichten, al-
lerdings bestehe aufgrund eines HWS-/BWS-Schmerzsyndroms Erwerbs-
unfähigkeit (BVGer-act. 1/11 S. 6 Ziff. 10).
8.3 Der RAD-Arzt Dr. H._______ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom
2. Juni 2015 unter anderem fest, neu sei, dass der Beschwerdeführer an
einer obstruktiven Schlafapnoe leide (in BVGer-act. 5).
8.4 Der Psychiater Dr. J._______ des medizinischen Dienstes der Vo-
rinstanz erklärte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2015, das Gutach-
ten von Dr. F._______ entspreche den an beweiskräftige Gutachten ge-
stellten Anforderungen voll und ganz. Die vorliegend in anderen medizini-
schen Berichten angegebenen anderslautenden psychiatrischen Diagno-
sen seien nicht mit Befunden hergeleitet (vgl. in BVGer-act. 5).
8.5 In seiner weiteren Stellungnahme (vom 23. November 2015) hielt der
Psychiater Dr. J._______ fest, in somatischer Hinsicht sei in jüngster Zeit
auch von einem Herzinfarkt gesprochen worden, weswegen es notwendig
sei, diesen Aspekt noch aus somatischer Sicht validieren zu lassen (in
BVGer-act. 24).
8.6 Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz, auf welche
sich die Vorinstanz bei ihrem Antrag auf Zusprache einer ganzen Rente ab
1. August 2014 beruft, nannte in ihrer Stellungnahme vom 24. November
2015 zunächst die von den Gutachtern Dres. E._______ und F._______
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Seite 15
gestellten Diagnosen. Dr. K._______ führte anschliessend aus, dass kurze
Zeit vor der im September 2014 in der Schweiz erfolgten rheumatologi-
schen und psychiatrischen Begutachtung (vom 12. September 2014) der
Beschwerdeführer aufgrund eines Myokardinfarktes am 29. August 2014
hospitalisiert worden sei (Beilage zu BVGer-act. 24 S. 2; siehe auch Ent-
lassbrief der medizinischen Klinik, Kardiologie, Internistische Intensivmedi-
zin, Angiologie und Pneumologie, Klinik P._______, vom 23. September
2014 über die stationäre Behandlung vom 29. August bis 10. September
2014 [BVGer-act. 1/7]). Vom 30. September bis zum 21. Oktober 2014
habe eine stationäre kardiovaskuläre Rehabilitation stattgefunden (vgl.
Entlassungsbericht der L._______ vom 27. Oktober 2014; E. 8.2 hievor).
Vom 19. bis 20. Februar 2015 sei der Beschwerdeführer aufgrund eines
Schlafapnoe-Syndroms erneut hospitalisiert worden. Es erfolgte am 20.
Februar 2015 eine polysomnographisch-assistierte ACPAP- Anpassung
(vgl. Bericht HNO-Klinik, Klinik P._______, vom 20. Februar 2015, BVGer-
act. 1/9). Dr. K._______ hielt in ihrer Beurteilung fest, die bisherigen soma-
tischen Stellungnahmen hätten kardiologische und pneumologische Beein-
trächtigungen gezeigt, welche jedoch nicht in die Arbeitsfähigkeitsbeurtei-
lungen eingeflossen seien. Nach dem Myokardinfarkt vom 29. August 2014
habe beim Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit bis min-
destens Ende Februar 2015 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestan-
den. Ab März 2015 betrage die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit theoretisch und in Berücksichtigung der verschiedenen Einschrän-
kungen 50%, jedoch sei aufgrund der Beeinträchtigung des Bewegungs-
apparates (Schulter, Knie, Wirbelsäule), der kardiologischen und pneumo-
logischen Beschwerden sowie in Berücksichtigung des Alters des Be-
schwerdeführers eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt illuso-
risch, und auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt scheine nur eine
sogenannte Nischentätigkeit eventuell möglich. Deshalb sei ab 29. August
2014 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit auszuge-
hen.
Vorliegend ist unbestritten und erstellt, dass dem Beschwerdeführer seine
angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar ist.
Fraglich und zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in einer angepassten Tätigkeit – etwa gestützt auf die Stellungnahme von
Dr. K._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz – zuverlässig
beurteilt werden kann.
C-2859/2015
Seite 16
9.1 Die RAD (bzw. der medizinische Dienst der Vorinstanz) stehen den IV-
Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-
anspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung
nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versi-
cherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgaben-
bereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Ein-
zelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Auf die Stellungnahme eines ver-
sicherungsinternen Arztes kann aber nur abgestellt werden, wenn sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügt. Vorliegend hat Dr. K._______ keine eigene Untersuchung des Be-
schwerdeführers vorgenommen. Das Absehen von eigenen Untersuchun-
gen ist nicht an sich ein Grund, um einen versicherungsinternen ärztlichen
Bericht in Frage zu stellen (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV). Auch reine Aktengut-
achten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt
und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztli-
che Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies
gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD
(Urteil des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2). Soweit IV-Ärzte wie
hier nicht selber medizinische Befunde erheben, sondern die vorhandenen
Befunde aus medizinischer Sicht würdigen, wozu namentlich auch gehört,
bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen
und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder
aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei, müssen die Akten
für die streitigen Belange beweistaugliche Unterlagen enthalten. Ist das
nicht der Fall, kann die Stellungnahme des RAD in der Regel keine ab-
schliessende Beurteilungsgrundlage bilden, sondern nur zu weitergehen-
den Abklärungen Anlass geben (vgl. Urteil des BGer 9C_58/2011 vom 25.
März 2011 E. 3.3). Entscheidend ist somit, ob es die vorliegenden medizi-
nischen Akten dem medizinischen Dienst der Vorinstanz erlaubten, sich ein
lückenloses und einheitliches Bild der gestellten Diagnosen, der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit zu machen, und ob die Schlussfolgerungen von Dr. K._______
nachvollziehbar und schlüssig sind.
9.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an rheumatolo-
gischen, psychischen, kardialen und pneumologischen Beschwerden lei-
det und mehrere Faktoren bestehen, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken. Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die
Einschätzung der Leistungsfähigkeit grundsätzlich auf umfassender, die
Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender
C-2859/2015
Seite 17
Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.4). Dr. K._______ standen
für die Aktenbeurteilung mehrere fachärztliche Berichte und ein rheumato-
logisch-psychiatrisches Gutachten zur Verfügung; bei diesen handelt es
sich allerdings nicht um allseitige Einschätzungen, welche das Zusammen-
wirken der verschiedenen Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichti-
gen (vgl. etwa im eingeholten Gutachten den entsprechenden Hinweis des
psychiatrischen Gutachters Dr. F._______, IV-act. 80 S. 27; vgl. vorne). In
den Akten befindet sich somit keine interdisziplinäre Begutachtung des Be-
schwerdeführers, auf die sich der medizinische Dienst der Vorinstanz hätte
stützen können.
Dr. K._______, auf welche sich die Vorinstanz bei ihrem Antrag auf Zu-
sprache einer ganzen Rente ab 1. August 2014 beruft, nimmt ab 29. August
2014 (Myokardinfarkt) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig-
keit an. In dieser Stellungnahme fehlt jedoch insbesondere eine überzeu-
gende und nachvollziehbare Begründung einer vollständigen Arbeitsunfä-
higkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab März
2015. Denn Dr. K._______, die nicht über fachspezifische Qualifikationen
in sämtlichen hier relevanten Disziplinen verfügt (vgl. Urteil des BGer
9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.2), hat sich nicht zur im ärztlichen
Entlassungsbericht der L._______ vom 27. Oktober 2014 aus kardiologi-
scher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit in leichter Tätigkeit geäussert („Aus
kardiologischer Sicht könnte der Beschwerdeführer leichte Tätigkeiten ver-
richten, allerdings bestehe aufgrund eines HWS-/BWS-Schmerzsyndroms
Erwerbsunfähigkeit“ [BVGer-act. 1/11 S. 6 Ziff. 10]). Auch hat sie sich nicht
genügend mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des rheumatologischen
Gutachters Dr. E._______ auseinandergesetzt, der aus rheumatologischer
Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zu 100% zumutbar erach-
tete.
9.3 Im Lichte der eingangs erwähnten Grundsätze zum Beweiswert von
Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte kann demzufolge nicht auf
die Einschätzung von Dr. K._______ abgestellt werden. Auch auf das ein-
geholte Gutachten der Dres. E._______ und F._______ oder den Entlas-
sungsbericht der L._______ kann nicht abgestellt werden, zumal diese
keine sämtliche Leiden berücksichtigende, den Beweisanforderungen ge-
nügende Beurteilungen der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit enthalten bzw. sich in Bezug auf die
rheumatologischen Einschränkungen widersprechen. Der Invaliditätsgrad
lässt sich vorliegend aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten damit
C-2859/2015
Seite 18
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit beurteilen. Die Vorinstanz hätte sich unter diesen Umständen nicht
mit einer Aktenbeurteilung ihres medizinischen Dienstes begnügen dürfen,
sondern hätte mit Blick auf die unklare Aktenlage weitere Abklärungen tä-
tigen müssen.
Das vollständige Fehlen von Abklärungen entscheidwesentlicher Aspekte
(fehlende Gesamtbeurteilung) zieht grundsätzlich die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zu weiteren medizinischen Abklärungen nach sich
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Jedoch erweisen sich solche – wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen – vorliegend nicht angezeigt, da der
am 23. Juli 1952 geborene Beschwerdeführer mittlerweile fast 64 Jahre alt
ist. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bishe-
rigen Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei
vorgerücktem Alter erkannt, dass für die Beurteilung der medizinischen Zu-
mutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist,
in dem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung erlauben. Eine weitere medizinische Beurteilung
nähme mindestens sechs Monate in Anspruch. Der Beschwerdeführer
wäre dann über 64 Jahre alt. Im Zeitpunkt, in dem die Restarbeitsfähigkeit
(medizinisch) feststünde, würde dem Beschwerdeführer somit eine Aktivi-
tätsdauer von weniger als einem Jahr verbleiben.
11.1 Das fortgeschrittene Alter, auf welches Dr. K._______ in ihrer Stel-
lungnahme unter anderem hingewiesen hat, wird, obgleich an sich invali-
ditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, wel-
ches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten
dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Rester-
werbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt
auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. zum Gan-
zen Urteil 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leis-
tungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt
sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von
den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätig-
keiten massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Ge-
C-2859/2015
Seite 19
sundheitsschadens und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Ein-
arbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeits-
struktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, berufli-
cher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem ange-
stammten Bereich). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa ei-
nen 60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der Textil-
industrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet. Es
sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf
dem hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersun-
abhängig nachgefragt werden und der Versicherte zwar eingeschränkt
(weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen,
Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rah-
men eines Vollpensums arbeitsfähig war. Bejaht hat das Bundesgericht
auch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jähri-
gen Versicherten mit einer aufgrund verschiedener psychischer und physi-
scher Limitierungen (es bestanden u.a. rheumatologische und kardiale
Probleme) um 30% eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Verneint wurde
hingegen die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über 61-jähri-
gen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich der
aus medizinischer Sicht im Umfang von 50% zumutbaren feinmotorischen
Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit
weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den
Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde. Als unverwertbar erachtet
wurde auch die 50%ige, durch verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte
Arbeitsfähigkeit eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Ar-
beitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden, ebenso eine 50%ige Ar-
beitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat al-
ten Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten
einer Umschulung bedurft hätte (Rechtsprechungsübersicht aus dem Urteil
des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010, E. 4.2 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1349/2014
vom 2. Mai 2016 E. 9).
11.2 Im Lichte der dargelegten Grundsätze ist aufgrund der konkreten Um-
stände des vorliegenden Falls vorliegend davon auszugehen, dass der
über keine eigentliche Berufsausbildung verfügende frühere Eisverkäufer
und Kraftfahrer (vgl. IV-act. 35) insbesondere aufgrund seiner geringen
noch verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Alters auch
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber mehr finden
C-2859/2015
Seite 20
würde, der ihn für eine geeignete, leichte Verweisungstätigkeit einstellte
(vgl. dazu auch Urteil des BGer 9C_751/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.5).
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in Gutheissung der Beschwerde
und in Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien ab 1. August 2014
Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
13.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzu-
erlegen und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– ist ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
13.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz. Da der nichtanwaltliche Vertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigungen ist eine Parteientschädigung von Fr. 600.– gerechtfertigt
(inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und
Vertreterinnen mindestens Fr. 100.– und höchstens Fr. 300.–]).
C-2859/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der
IVSTA vom 8. April 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Au-
gust 2014 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die
Vorinstanz zurück zur Berechnung der entsprechenden Rente.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.– zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
C-2859/2015
Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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