Abtei lung II I
C-2860/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Stephan M. Hirter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2860/2007
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren am 3. März 1972 in Nigeria, reiste im September
1996 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Ende 1996
lernte er auf einem Afrikafest die Schweizerin Y._______ kennen, mit
welcher er sich am 22. September 1997 in S._______ verheiratete. Die
Beschwerde gegen sein am 15. April 1997 abgelehntes Asylgesuch
zog er daraufhin zurück. In Folge der Heirat erhielt X._______ im
Kanton Bern eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
B.
Am 8. Juni 2001 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte Einbür-
gerung. Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten
er und seine Ehefrau am 14. Februar 2002 eine Erklärung, wonach sie
in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten
bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 18. März 2002
wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht
der Gemeinde Doppleschwand (LU).
C.
Per 1. Dezember 2002 trennten sich die Ehegatten voneinander (vgl.
die am 4. Dezember 2002 gerichtlich genehmigte Trennungsvereinba-
rung vom 28. November 2002); die Ehescheidung wurde mit Urteil vom
20. Dezember 2004 ausgesprochen. Nach Kenntnisnahme der eheli-
chen Trennung leitete das Bundesamt am 13. August 2004 ein Verfah-
ren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein und
ersuchte den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,
die schweizerische Ex-Ehefrau zum gemeinsamen Kennenlernen, zum
Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung sowie zu den Umständen der Ehe-
scheidung zu befragen. Diese Befragung erfolgte am 15. Dezember
2006.
D.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte die Vorinstanz dem Parteiver-
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treter mit, die Akten liessen darauf schliessen, dass X._______ im
Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht den Willen gehabt
habe, die bestehende Ehe weiterzuführen. Hierzu gewährte sie ihm
Gelegenheit zur abschliessenden Stellungnahme.
E.
Die Zustimmung des Heimatkantons Luzern zur beabsichtigten
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von X._______ ging
am 27. Februar 2007 bei der Vorinstanz ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2007 machte der Parteivertreter geltend, die
Vorinstanz habe ihre Schlussfolgerungen zu Unrecht auf die Äusse-
rungen der Ex-Ehefrau abgestützt. Deren am 15. Dezember 2006
durchgeführte Befragung dürfe auch gar nicht als Entscheidgrundlage
verwendet werden. Ihm, dem Rechtsvertreter, bzw. seinem Mandanten
sei nämlich gar nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, hieran teil-
zunehmen, obwohl Y._______ zuvor ihre entsprechende Bereitschaft
erklärt habe. Abgesehen davon habe es das Bundesamt unterlassen,
die Akten des Eheschutzverfahrens beizuziehen, obwohl X._______
hierzu ausdrücklich seine Einwilligung erteilt habe.
G.
Mit Verfügung vom 14. März 2007 erklärte das BFM die am 18. März
2002 erfolgte Einbürgerung von X._______ für nichtig. Dieser habe
sich durch die Heirat mit einer sechs Jahre älteren Schweizerin den
Aufenthalt in der Schweiz sichern und daher auf die Weiterverfolgung
seines Asylgesuchs verzichten können. Wenige Monate nach seiner
Einbürgerung habe er die eheliche Wohnung verlassen. Der Ablauf
dieser Ereignisse begründe die Vermutung, dass X._______ die Be-
hörden getäuscht und sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen
habe. Erhärtet würde diese Vermutung durch die Aussagen der Ex-
Ehefrau, welche glaubwürdiger als die des Ex-Ehemannes erschienen.
Y._______ habe u.a. dargelegt, dass ihr Ex-Ehemann in der Schweiz
unter falschem Namen lebe und dass er noch vor seiner Einbürgerung
einer Landsmännin ein Eheversprechen abgegeben habe. Richtig sei
zwar, dass die Einvernahme der Ex-Ehefrau ohne Kenntnis und ohne
Wahrung des Fragerechts des Ex-Ehemannes bzw. seines Rechts-
vertreters durchgeführt worden sei. Dies sei jedoch ein reines Ver-
sehen gewesen, denn Y._______ habe mit Schreiben vom 10. Juli
2006 ausdrücklich einer Teilnahme ihres Ex-Ehemannes an der Be-
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fragung zugestimmt. Der rechtliche Mangel sei jedoch dadurch geheilt
worden, dass man dem Parteivertreter das Befragungsprotokoll
zugestellt habe.
H.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Rechtsanwalt Stephan Hirter im Namen von X._______ am 23. April
2007 Beschwerde. In formeller Hinsicht macht er geltend, die fünfjähri-
ge Verwirkungsfrist sei bereits am 18. März 2007 abgelaufen, die am
14. März 2007 erlassene Verfügung jedoch erst am 22. März 2007 zu-
gestellt und damit formell eröffnet worden. In materieller Hinsicht sei
u.a. zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
und unvollständig festgestellt sowie ihr Ermessen überschritten und
willkürlich entschieden habe. Das BFM hätte nicht nur untersuchen
dürfen, ob die Aussagen des Beschwerdeführers oder diejenigen sei-
ner Ex-Ehefrau glaubwürdiger seien, sondern hätte sämtliche Beweis-
mittel – d.h. auch die Akten des Eheschutzverfahrens – hinzuziehen
und abwägen müssen. Die Unglaubwürdigkeit der Ex-Ehefrau wäre
daraus ersichtlich gewesen, ebenfalls aber auch das Bemühen des
Beschwerdeführers um den Fortbestand seiner Ehe. Ihm könne nicht
der Vorwurf gemacht werden, die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen zu haben, denn er habe zu diesem Zeitpunkt – anders als seine
Ehefrau – keine Trennungs- und Scheidungsabsichten gehabt. Die Be-
hauptung Y._______s, ihr Ex-Ehemann benutze eine falsche Identität,
sei im Übrigen durch nichts zu belegen. Was die Trennung der Ehe-
gatten angehe, so habe der Beschwerdeführer seinerzeit die ge-
meinsame Wohnung nicht einfach „verlassen“, sondern habe aufgrund
des von seiner Ehefrau eingeleiteten Eheschutzverfahrens und ihrer
Drohungen ausziehen müssen. Abgesehen davon habe die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör insoweit verweigert, als
ihm keine Möglichkeit der Teilnahme an der Befragung der Ex-Ehefrau
geboten worden sei. Dieser Mangel sei keinesfalls durch die nachträg-
liche Zustellung des Befragungsprotokolls geheilt worden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2007 beantragt die Vorins-
tanz mit der Begründung, die 30-tägige Rechtsmittelfrist sei nicht ein-
gehalten worden, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit ihrem
Eventualantrag, die Beschwerde abzuweisen, hält die Vorinstanz an ih-
rer ablehnenden Verfügung fest. Sie räumt ein, dass „nicht alles in die-
sem Verfahren optimal gelaufen“ sei, vertritt aber die Ansicht, dass
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trotzdem genügend Elemente vorhanden seien, aufgrund derer sich
der Nachweis der erschlichenen Einbürgerung erbringen lasse.
J.
In der darauffolgenden Replik vom 26. September 2007 wiederholt der
Parteivertreter im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt und die vom Beschwerdeführer angebo-
tenen Beweismittel – insbesondere auf den Inhalt der vom Gericht
beigezogenen Eheschutzakten – wird in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer er-
leichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Ge-
mäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdefüh-
rer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerde fristgerecht erho-
ben wurde. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass die 30-tägige
Beschwerdefrist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten
Tag nach Ostern – das auf den 8. April 2007 fiel – stillstand (vgl. Art.
22a VwVG). Die am 23. April 2007 aufgegebene Beschwerde gegen
die am 22. März 2007 zugestellte Verfügung ist somit auf jeden Fall in-
nerhalb der Beschwerdefrist eingereicht worden. Auf die auch formge-
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recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2
mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung
setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der
Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II 401
E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf-
recht zu erhalten (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit
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Hinweis). Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die
Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehe-
gatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Bot-
schaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesver-
fassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl
1987 III 293 S. 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht,
wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung er-
folgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 1C_190/2008 vom 29.
Januar 2009 E. 2).
4.
Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkan-
tons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch fal-
sche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen
worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass diese Frist im vorliegenden Fall verwirkt sei, da die erleichterte
Einbürgerung am 18. März 2002 erfolgt sei und die angefochtene Ver-
fügung vom 14. März 2007 erst nach Ablauf von fünf Jahren, am 22.
März 2007, zugestellt worden sei. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung genügt indessen für die Einhaltung der Fünfjahresfrist,
dass die erstinstanzlich zuständige Behörde eine Verfügung in der Sa-
che trifft, da ihr nur so überhaupt der vollständige zeitliche Handlungs-
spielraum zur Verfügung steht, ohne dass dieser durch notorische Ver-
zögerungsmöglichkeiten im Rechtsmitelverfahren verkürzt werden
könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2008 vom 15. De-
zember 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Abzustellen ist somit auf
das Datum der angefochtenen Verfügung, die im vorliegenden Fall in-
nerhalb der Fünfjahresfrist erging. Die Rüge der Verwirkung ist folglich
unbegründet.
5.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Einbür-
gerung erschlichen, d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten
erwirkt hat (vgl. BGE 128 II 97 E. 3a S. 99). Arglist im Sinne des straf-
rechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es
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notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vor-
wurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine
erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 1C_190/2008 vom 29. Janu-
ar 2009 E.2, BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115 und 130 II 482 E. 2 S. 484).
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe
zu leben, während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbür-
gerung die Scheidung ins Auge fasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
5.1 Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimm-
te starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen
in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig
zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommen-
tar, N. 362 f.). Der Betroffene ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwir-
kungspflichtig (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3).
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5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermu-
tung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherr-
schende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Ver-
waltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschüt-
ternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebensgemein-
schaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der Betroffene,
nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlastende Elemente
hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Ver-
mutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Be-
troffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht, sondern auch
aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses – die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er
Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend bzw.
nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemein-
schaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass
es zur Scheidung kam (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3
und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
6.
Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer
habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der
Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Ein-
bürgerung leiten lassen. Aus dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse er-
gebe sich die Vermutung, dass er während des Einbürgerungsverfah-
rens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwie-
gen habe. Erhärtet werde diese Vermutung aufgrund der Aussagen
seiner schweizerischen Ex-Ehefrau. Durch sein täuschendes Verhalten
habe der Beschwerdeführer den falschen Anschein einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung
erschlichen.
6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich zu Unrecht auf
das Ergebnis der Befragung seiner Ex-Ehefrau abgestützt zu haben.
Diesbezüglich habe er nämlich nicht die Möglichkeit der Teilnahme ge-
habt, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
sei.
6.2 Die Befragung von Auskunftspersonen nach Art. 12 VwVG – als
solche wurde die Ex-Ehefrau angehört – hat in sinngemässer Anwen-
dung von Art. 18 VwVG grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu
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erfolgen, wobei Letzteren die Gelegenheit zu Ergänzungsfragen
einzuräumen ist. Die Einvernahme kann nur ausnahmsweise ohne die
Parteien stattfinden, wenn dies zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder
privater Interessen notwendig erscheint (vgl. BGE 130 II 169 E. 2.3.5
S. 174 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.12/2006 vom 23. August
2006 E. 3.2).
6.2.1 Derart triftige Gründe bestanden im vorliegenden Fall ganz of-
fensichtlich nicht, zumal Y._______ gegen die Teilnahme ihres Ex-
Ehemannes an der Befragung auch keine Einwände erhoben hatte
und die Vorinstanz eingeräumt hat, den Beschwerdeführer versehent-
lich hierzu nicht eingeladen zu haben. Die Einvernahme von Y._______
stellt somit keine zulässige Beweisabnahme dar und darf im
vorliegenden Verfahren jedenfalls insoweit keine Beachtung finden, als
der Beschwerdeführer die dortigen Aussagen bestreitet.
6.2.2 Die Gehörsverletzung kann allerdings nur dann von Belang sein
(bzw. müsste allenfalls zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
führen), soweit auf die Aussagen der Ex-Ehefrau zurück gegriffen wer-
den müsste. Wäre der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch, unabhän-
gig davon, bereits hinreichend erstellt, so hätte die Vorinstanz das
rechtliche Gehör von vornherein auf den aktenkundigen äusseren Ver-
lauf der Ereignisse beschränken können. Die nicht zu verwertenden
Erkenntnisse aus der Einvernahme von Y._______ könnten damit auch
den hier zu fällenden Entscheid nicht beeinflussen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1143/2006 vom 7. Juni 2007 E. 3.3,
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2007 E. 2.3). Die
Rüge der Gehörsverletzung ginge in diesem Fall fehl.
7.
Aufgrund des unbestritten gebliebenen Akteninhalts steht fest, dass
der Beschwerdeführer im September 1996 in die Schweiz gelangte
und hier ein Asylgesuch stellte, welches im April 1997 abgelehnt wur-
de. Nachdem er hiergegen Beschwerde bei der damaligen Asylrekurs-
kommission erhoben hatte, heiratete er am 22. September 1997 eine
sechseinhalb Jahre ältere Schweizerin und zog kurz darauf seine Be-
schwerde zurück. Drei Monate vor Erreichen der fünfjährigen Wohn-
sitzdauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a BüG) stellte er am 8. Juni 2001 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung, dem am 18. März 2002 stattge-
geben wurde. Achteinhalb Monate später, am 1. Dezember 2002, er-
folgte die Trennung der Ehegatten.
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Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass sich der Beschwerdeführer
zunächst mithilfe eines Asylgesuchs erfolglos um Aufenthalt in der
Schweiz bemüht hatte und dass vor dem Hintergrund des unsicheren
Ausgangs seiner an die Asylrekurskommission gerichteten Beschwer-
de die Ehe mit Y._______ eine günstige Möglichkeit darstellte, ein
Aufenthaltsrecht zu erlangen. Zweifel am Zweck seiner Ehe ergeben
sich aber auch aus dem Umstand der Trennung, die relativ kurz nach
der Einbürgerung erfolgte. Bereits diese äusserlichen Indizien führen
zur Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt
seiner Einbürgerung keinen wirklichen Ehewillen mehr besass. Dem-
entsprechend stellt sich die Frage, ob seine dagegen gerichteten Ar-
gumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
7.1 Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, nur das willkürliche
und unvorhersehbare Verhalten seiner Ehefrau, insbesondere ihre
übertriebene Eifersucht, habe zur Auflösung der ehelichen Lebensge-
meinschaft geführt. Im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung habe
er – anders als seine Ehefrau – keine Trennungs- und Scheidungsab-
sichten gehabt. Er habe denn auch die gemeinsame Wohnung nicht
aus eigener Initiative verlassen, sondern aufgrund der Drohungen und
der von seiner Ehefrau beantragten Eheschutzmassnahmen auszie-
hen müssen. Noch während des Eheschutzverfahrens habe er sich, im
Gegensatz zu seiner Ehefrau, um den Fortbestand seiner Ehe bemüht
und dabei sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, was sich auch aus
den Eheschutzakten ergebe. Für die Sachverhaltsabklärung sei der
Beizug dieser Akten unabdingbar.
7.2 Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Eheschutz-
akten ergibt sich Folgendes.
Am 25. Oktober 2002 reichte Y._______ beim Gerichtskreis X Thun ein
Eheschutzgesuch ein, bei dem sie u.a. die Anträge stellte, die Auf-
hebung des gemeinsamen Haushalts zu bewilligen und ihren Ehe-
mann zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bis spätestens am
1. November 2002 zu verpflichten. Sie gab dabei an, sie hätten die
ersten drei Jahre ihrer Ehe eine schöne Zeit zusammen verbracht, da-
nach habe sich ihr Ehemann verändert. Seit einem Jahr verheimliche
er ihr etwas, belüge und beschimpfe sie und sei mitunter aggressiv.
X._______ beantragte in seiner darauffolgenden Vernehmlassung vom
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20. November 2002, der eheliche Haushalt sei per 1. Dezember 2002
aufzuheben. Er räumte dabei ein, dass seit einigen Monaten Span-
nungen in der Ehe bestünden, und erklärte dies damit, dass seine
Ehefrau stets ihren Willen durchsetzen wolle, dass mit ihr kein Ge-
spräch möglich sei und dass sie zu Unrecht eifersüchtig sei. Zudem
habe sie ihn am 19./20. Oktober 2002 ultimativ zum Verlassen der
Wohnung aufgefordert und dabei gedroht, andernfalls seine Kleider
vor die Tür zu stellen und ihn auszuschliessen. Obwohl er keine Tren-
nung befürworte, habe er sich dem Frieden zuliebe um eine eigene
Wohnung bemüht und diese auch per 1. Dezember 2002 gefunden.
Sein Ehewille sei nicht erloschen; er habe seiner Ehefrau sogar eine
Ehetherapie vorgeschlagen, was diese jedoch abgelehnt habe.
Mit Schreiben vom 27. November 2002 (Postaufgabe vom 29. Novem-
ber 2002) zog Y._______ ihr Eheschutzgesuch zurück und reichte
gleichzeitig eine von ihr und ihrem Ehemann am 28. November 2002
unterzeichnete Trennungsvereinbarung ein. Diese Vereinbarung, nach
welcher der gemeinsame Haushalts auf den 1. Dezember 2002 auf-
gehoben wird, wurde mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 gerichtlich
genehmigt.
8.
8.1 Der Inhalt der Eheschutzakten enthält – entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers – keine Indizien dafür, dass er im Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung auf den Fortbestand seiner Ehe ver-
traute und erst in ihrem weiteren Verlauf diesbezüglich enttäuscht wur-
de. Die Schuld an der Verschlechterung der Beziehung hat X._______
allein seiner Ehefrau zugeschoben; die von ihm insoweit erhobenen
Vorwürfe – sie wolle stets ihren Willen durchsetzen, sei nicht ge-
sprächsbereit und zu Unrecht eifersüchtig – lassen sich aber kaum da-
mit in Einklang bringen, dass die Ehegatten offensichtlich über drei
Jahre hinweg harmonisch miteinander gelebt haben. Insbesondere ist
nicht plausibel, warum Y._______ – völlig grundlos – erst nach der
Einbürgerung ihres Ehemannes ein für sie bisher fremdes Verhalten
an den Tag hätte legen sollen. Hierfür liefert der Beschwerdeführer kei-
ne Erklärung, und es ist aufgrund dessen nicht ganz von der Hand zu
weisen, dass womöglich sein eigenes Verhalten die der Ehefrau vorge-
worfenen Reaktionen und damit letztlich auch ihren Trennungswunsch
provoziert hat.
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8.2 Es kann den Eheschutzakten aber auch nicht entnommen werden,
dass sich der Beschwerdeführer den Trennungsabsichten seiner Ehe-
frau widersetzt hätte. Seine in der Beschwerde erhobene Behauptung,
er habe sich seinerzeit um den Fortbestand der Ehe bemüht und sei-
ner Ehefrau sogar eine Ehetherapie vorgeschlagen, findet sich als sol-
che – ohne entsprechende Belege – in der Vernehmlassung zum Ehe-
schutzbegehren wieder; ein Beweis für seinen damaligen tatsächlichen
Willen, die Ehe zu retten, kann damit nicht erbracht werden.
Gegen einen solchen Willen spricht aber auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sehr rasch und ohne Einwände der Aufforderung
seiner Gattin, die eheliche Wohnung zu verlassen, nachgekommen ist:
Diese Aufforderung erfolgte am 19. oder 20. Oktober 2002 und bereits
einen Monat später liess er im Eheschutzverfahren mitteilen, dass er
eine Wohnung gefunden habe. Der gemeinsame Haushalt wurde
schliesslich zum 1. Dezember 2002, knapp sechs Wochen nach der
von seiner Ehefrau geäusserten Trennungsabsicht, aufgehoben. Sein
Einwand, er habe eigentlich keine Trennung befürwortet, sondern sich
nur dem Frieden zuliebe um eine eigene Wohnung bemüht, ist vor die-
sem Hintergrund nur ein fadenscheiniges Argument. Gleiches gilt für
die Behauptung, er habe aufgrund der Drohungen seiner Ehefrau und
der von ihr beantragten Eheschutzmassnahmen die Wohnung verlas-
sen müssen, weisen doch das von der Ehefrau zurückgezogene Ehe-
schutzgesuch und die gleichzeitig bei Gericht eingereichte Trennungs-
vereinbarung auf genau das Gegenteil hin. Ganz klar wird daraus er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf eine Verhandlung
über Eheschutzmassnahmen einlassen wollte, sondern den Begehren
seiner Ehefrau – u.a. auch in der Unterhaltsfrage – entgegenkommen
wollte.
9.
Nach alledem führt der vom Beschwerdeführer als einziges Beweismit-
tel benannte Inhalt der Eheschutzakten nicht zur Widerlegung der Ver-
mutung, seine Ehe sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung
nicht mehr intakt gewesen. X._______ hat abgesehen von den bereits
erörterten Sachumständen keine anderen Gründe aufgezeigt, aus de-
nen abgeleitet werden könnte, dass die eheliche Lebensgemeinschaft
erst nach dem massgeblichen Zeitpunkt gescheitert ist. Gleichzeitig
ergibt sich daraus aber auch, dass es auf den Inhalt der am
15. Dezember 2006 durchgeführten Befragung von Y._______ nicht
ankommt; die im Zusammenhang mit der hieran fehlenden Teilnahme
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des Beschwerdeführers erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs geht daher fehl.
10.
Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 14. Februar
2002 bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht
und sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
11.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. März 2007 ist somit im Ergeb-
nis als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG)
und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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