B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-286/2012
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
handelnd für sich selbst sowie für ihr Kind
B.________,
beide vertreten durch Dr. iur. Willi Egloff, Rechtsanwalt,
Zinggstrasse 16, 3007 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Reisedokumente für ausländische Personen.
C-286/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ (geb. 15. März 1977, nachfolgend: (Beschwerdeführerin)
reiste gemäss eigenen Angaben am 20. August 1998 in die Schweiz ein,
wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte und am 16. August 1999 ihr
Sohn B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) geboren wurde. Das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration
[BFM]) trat mit Verfügung vom 30. August 2000 auf das Gesuch nicht ein
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme nicht – wie von ihr behauptet
– aus Bhutan, sondern aus Indien. Damit habe sie die Behörden über ihre
Identität getäuscht. Mit Urteil vom 18. Dezember 2000 wurde die gegen
diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
erhobene Beschwerde abgewiesen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch
vom 10. März 2001 – welches als zweites Asylgesuch entgegen
genommen wurde – trat das BFF mit Verfügung vom 15. Mai 2001 erneut
nicht ein. Mit Urteil der ARK vom 19. Juli 2002 wurde die daraufhin
erhobene Beschwerde abgewiesen.
B.
Seit dem 21. April 2009 ist die Beschwerdeführerin im Besitz einer Auf-
enthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalls. Ihr Sohn B._______ erhielt bereits am 19. November
2008 eine Aufenthaltsbewilligung.
C.
Am 24. September 2009 ersuchten die Beschwerdeführerenden bei der
zuständigen kantonalen Behörde um Ausstellung von Pässen für auslän-
dische Personen. Nachdem das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung
weitergeleitet worden war, wies das BFM dieses mit Verfügung vom
12. November 2009 ab.
D.
Mit Urteil vom 31. März 2010 des Gerichtspräsidenten 5 Bern-Laupen –
berichtigt durch Urteilsberichtigung vom 31. Mai 2010 – wurden die Per-
sonalien der Beschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt. Unter anderem
erfolgte die Feststellung der bhutanischen Staatsangehörigkeit.
E.
Nachdem die Beschwerdeführenden am 8. April 2010 bei der Vorinstanz
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um Ausstellung von Pässen für ausländische Personen ersucht hatten,
wurden sie mit Schreiben vom 3. Juni 2010 aufgefordert, sich diesbezüg-
lich an die zuständige kantonale Ausländerbehörde zu wenden. Gleich-
zeitig wurde ihnen mitgeteilt, die übermittelten Gesuchsunterlagen wür-
den im vorinstanzlichen Prüfungsverfahren berücksichtigt.
F.
Am 2. Juli 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder
B._______ und C.________ – das Gesuch Letzter wurde von der Vorin-
stanz aufgrund der am 12. August 2010 erreichten Volljährigkeit geson-
dert behandelt – beim Migrationsdienst des Kantons Bern um Ausstellung
von Reisedokumenten. Nachdem sie aufgefordert worden war, an dorti-
ger Stelle persönlich vorzusprechen, suchte sie am 2. Juli 2010 die kan-
tonalen Behörden auf. Zur Gesuchsbegründung führte sie aus, sie sei mit
einem falschen Pass in die Schweiz gereist; es gäbe keine Möglichkeit für
sie, einen regulären Pass zu bekommen.
G.
Die Vorinstanz wies die Gesuche mit Verfügung vom 20. Juli 2010 ab.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 23. August 2010 Be-
schwerde.
H.
Am 30. März 2011 heiratete die Beschwerdeführerin den Vater ihres Soh-
nes, der die nepalesische Staatsangehörigkeit besitzt.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vom 23. August
2010 mit Urteil vom 30. Mai 2011 gut, hob die angefochtene Verfügung
auf und wies das Gesuch zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
J.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
14. Juli 2011 auf, erneut eine Bestätigung der bhutanischen Vertretung
einzuholen, da die letzten Bemühungen aus dem Frühjahr 2010 stammen
würden.
K.
Die Beschwerdeführerenden machten mit Stellungnahme vom 7. Sep-
tember 2011 erneut geltend, Bhutan betreibe gegen die nepalesisch-
stämmige Bevölkerung eine Vertreibungspolitik und habe diese in den
letzten Jahren in keiner Weise geändert, weshalb erneute Bemühungen
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aussichtslos seien. Des Weiteren brachten sie vor, die bhutanische Ver-
tretung in der Schweiz weigere sich konstant, mündliche oder schriftliche
Gesuche entgegen zu nehmen.
L.
Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Dezember 2011
erneut ab. Sie begründete ihre Verfügung damit, dass es der Gesuchstel-
lerin, die mit einem nepalesischen Staatsangehörigen verheiratet sei,
möglich sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Voraus-
setzung dafür sei lediglich, dass sie auf ihre eigene Staatsangehörigkeit
verzichte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass sich die Bittstellerin
um die nepalesische Staatsangehörigkeit für sich und ihr Kind bemüht
habe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsangehörigkeit der
Gesuchstellerin gerichtlich als Bhutan festgestellt worden sei, jedoch aus
den Akten hervorgehe, dass die angegebene Staatsangehörigkeit Fragen
aufwerfe. Die Bittstellerin habe somit nicht alle Möglichkeiten ausge-
schöpft, um einen heimatlichen Reisepass für sich und ihr Kind zu erhal-
ten.
M.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführerenden mit Eingabe vom
16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung von Päs-
sen für ausländische Personen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus,
es treffe nicht zu, dass sie ohne weiteres die nepalesische Staatsangehö-
rigkeit ihres Ehemannes erlangen könne. Vielmehr setze der Erwerb die-
ser Staatsangehörigkeit einen vorgängigen Aufenthalt in Nepal voraus.
Während dieses Aufenthalts würde eine polizeiliche Abklärung darüber
befinden, ob mit der Eheschliessung tatsächlich eine Lebensgemein-
schaft bezweckt werde. Erst aufgrund des entsprechenden Polizeibe-
richts könnte die Ehe registriert werden und ihr in der Folge die nepalesi-
sche Staatsangehörigkeit zuerkannt werden. Ausserdem setze die Zuer-
kennung der nepalesischen Staatsangehörigkeit voraus, dass sie auf ihre
eigene Staatsangehörigkeit verzichte, was ihr nicht zuzumuten sei. In Be-
zug auf den Beschwerdeführer sei die Situation unklar. Der Vater des Be-
schwerdeführers habe am 6. Mai 2011 bei der nepalesischen Botschaft
ein Gesuch gestellt. Dieses sei bislang nicht beantwortet worden. Ge-
mäss Art. 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS
2010 621) sei einzig massgeblich, ob sie in der Lage sei, bei den zustän-
digen Behörden ihres Heimatstaates, nämlich Bhutan, Reisedokumente
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zu beschaffen. Da ihre Staatsangehörigkeit vom bhutanischen Staat je-
doch nicht anerkannt werde, sei es ihnen nicht möglich bhutanische Päs-
se zu erhalten. Dass die Ausstellung von Pässen davon abhängig ge-
macht werden solle, ob schriftenlose Personen auch in der Lage seien,
über die Einbürgerung in einem Drittstaat zu Reisedokumenten zu gelan-
gen, sei der bundesrätlichen Verordnung nicht zu entnehmen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2012 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Vernehmlassung führt sie aus, es
werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden die bhutani-
sche Staatsangehörigkeit besässen, da ein Schweizer Gericht dies fest-
gestellt habe. Es liege nun in der Kompetenz der diplomatischen Vertre-
tung Bhutans, der Beschwerdeführerin Wege aufzuzeigen, wie sie sich in
Bhutan registrieren lassen könne. Sollte für die Registrierung bei den
bhutanischen Behörden nachweislich eine Reise nach Bhutan notwendig
sein, so würde das BFM ein schweizerisches Ersatzreisepapier ausstel-
len. Es sei bisher noch kein Fall bekannt, bei welchem die diplomatische
Vertretung Bhutans nicht kooperiert habe, wenn die wahre Identität ange-
geben worden sei. Sollte es den Beschwerdeführenden trotzdem unmög-
lich sein, sich bei den bhutanischen Behörden registrieren zu lassen, sei
es ihnen alternativ möglich, die Staatsangehörigkeit von Nepal anzuneh-
men.
O.
Am 4. Mai 2012 machten die Beschwerdeführenden von ihrem Replik-
recht Gebrauch und führen dazu aus, die Möglichkeit sich bei den Behör-
den Bhutans registrieren lassen zu können, sei aktenwidrig. Die Be-
schwerdeführerin habe mehrfach vergeblich versucht, von der bhutanesi-
schen Vertretung in Genf heimatliche Papier zu erhalten. Diese Vertre-
tung weigere sich jedoch bereits, überhaupt auf die Sache einzutreten.
P.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dass die nepalesischen Behörden dem Beschwerdeführer in der Zwi-
schenzeit einen nepalesischen Reisepass ausgestellt hätten und er somit
sein Gesuch zurückziehe. Der Ehemann habe auch versucht, für die Be-
schwerdeführerin einen nepalesischen Pass erhältlich zu machen. Laut
Schreiben der nepalesischen Botschaft in Genf vom 18. Juni 2012 würde
von ihr verlangt, dass sie sich mit ihrem Ehemann in Nepal anmelde, an-
schliessend müsste die betreffende lokale Polizeibehörde einen Bericht
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über ihre eheliche Beziehung erstellen und des Weiteren müsste sie auf
ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit verzichten, damit sie die nepalesi-
sche Staatsangehörigkeit erhalten würde. Die gleiche Auskunft habe ihr
Ehemann von der zuständigen Verwaltungsbehörde im Kaski-Distrikt in
Nepal erhalten. Somit sei dargetan, dass die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage sei, die nepalesische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes zu
erwerben.
Q.
Mit ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Januar 2013 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, dass
gemäss ihren gesicherten Erkenntnissen die Registrierung der Heirat mit
einem nepalesischen Staatsbürger und eine Verzichtserklärung der bis-
herigen Staatsangehörigkeit ausreichend seien, um die nepalesische
Staatsangehörigkeit zu erlangen.
R.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Ablehnung der Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (vgl. Art. 59 AuG (SR 142.20) sowie Art. 1 der Verordnung über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen vom
14. November 2012 [RDV, SR 143.5]) eine Verfügung im erwähnten Sin-
ne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c
Ziff. 6 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
Am 1. Dezember 2012 trat die neue RDV in Kraft, welche die bisherige
Verordnung vom 20. Januar 2010 über die Ausstellung von Reisedoku-
menten für ausländische Personen (RDV von 2010, AS 2010 621) er-
setzt. Gemäss der Übergangsbestimmung der RDV gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängigen Verfahren um Aus-
stellung eines Reisedokuments das neue Recht. Vorliegend findet daher
die neue RDV Anwendung, deren hier relevante Bestimmungen inhaltlich
allerdings gegenüber der alten RDV keine (wesentlichen) Änderungen er-
fahren haben.
4.
4.1 Anspruch auf einen Pass für eine ausländische Person haben nach
dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung
der Staatenlosen (SR 0.142.40) als staatenlos anerkannte Personen so-
wie schriftenlose ausländische Personen mit Niederlassungsbewilligung
(Art. 59 Abs. 2 Bst. b und c AuG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 RDV).
4.2 Gemäss der Legaldefinition von Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriften-
los im Sinne der Reisedokumentenverordnung eine ausländische Person,
die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zu-
ständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Ausstel-
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lung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für
welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Die
Schriftenlosigkeit wird nach Art. 10 Abs. 4 RDV im Rahmen der Gesuchs-
prüfung durch das BFM festgestellt.
4.3 Damit eine Rückkehr in den Heimatstaat jederzeit möglich bleibt,
müssen ausländische Personen während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz im Besitze eines gültigen, nach Art. 13 Abs. 1 AuG anerkannten
Ausweispapiers sein (UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende
Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz – von A(syl) bis Z(ivilrecht), 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.284
mit weiteren Hinweisen; Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709 ff., 3819). Sie
sind verpflichtet, Ausweispapiere zu beschaffen oder bei deren Beschaf-
fung durch die Behörden mitzuwirken (vgl. Art. 89 sowie Art. 90 Bst. c
AuG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz
hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu Recht die Schriftenlosigkeit – als
unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisedokuments –
verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit der Beschaffung eines
heimatlichen Reisepasses (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV) als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen heimat-
lichen Behörden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV) als gegeben erachtete.
Die Frage der Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob die Beschaffung von
Reisedokumenten bei den Heimatbehörden von den betreffenden Perso-
nen verlangt werden kann, ist dabei in diesem Zusammenhang nicht nach
subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.1 mit
Hinweis).
5.2 Namentlich von schutzbedürftigen und asylsuchenden Personen kann
im Hinblick auf eine potentielle Gefährdungslage eine Kontaktaufnahme
mit den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht
verlangt werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 RDV). Aus diesen Ausführungen ist
zu schliessen, dass von Personen, die – wie die Beschwerdeführerin – im
Besitze einer Aufenthaltsbewilligung und nicht als Flüchtlinge anerkannt
sind, eine solche Kontaktaufnahme im Hinblick auf die Beschaffung von
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Reisedokumenten verlangt werden kann. Die Beschwerdeführerin erhebt
denn auch – zu Recht – keine Einwände gegen eine Kontaktaufnahme
mit den heimatlichen Behörden, hat sie sich doch bereits mit der heimatli-
chen Vertretung in Verbindung gesetzt. Die Beschwerdeführerin ist somit
nicht als schriftenlos im Sinne von Art . 10 Abs. 1 Bst. a RDV zu betrach-
ten.
5.3 Streitig ist somit allein, ob der Beschwerdeführerin die Beschaffung
von heimatlichen Reisedokumenten möglich ist. Eine Unmöglichkeit nach
Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird angenommen, wenn eine Person an Aus-
landreisen gehindert wird, weil sich die heimatlichen Behörden ohne hin-
reichenden Grund – und damit willkürlich – weigern, ein Reisepapier aus-
zustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1217/2009 vom
12. Juni 2009 E. 4.3.5).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vertretung des König-
reichs Bhutan in Genf habe sich geweigert, ihr einen bhutanischen Rei-
sepass bzw. eine bhutanische Identitätskarte auszustellen. Zum Beleg
dafür reichte sie einen Antrag an die bhutanische Botschaft in Genf um
Ausstellung eines Reisedokuments vom 28. April 2008 ein und machte
geltend, dieser sei nie beantwortet worden. Die Beschwerdeführerin
bringt indessen nicht vor und den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen, dass sie sich nach dem Jahr 2008 nochmals an die bhu-
tanische Botschaft in Genf gewandt hätte, um die Ausstellung eines Rei-
sedokuments zu erwirken. Seit ihrem einzigen schriftlichen Gesuch sind
mittlerweile mehr als sechs Jahre vergangen. Rechnet man die Möglich-
keit administrativer Fehlläufe mit ein, so muss ein einziges Schreiben in-
nerhalb von sechs Jahren als ungenügende Bemühung angesehen wer-
den.
Die Beschwerdeführerin bring des Weiteren vor, die Vertretung des Kö-
nigreichs Bhutan in Genf habe auch keine mündlichen Gesuche entge-
gengenommen. Sie sei nicht einmal in das Gebäude eingelassen worden.
Diese Behauptungen sind weder belegt noch glaubhaft dargetan, denn
die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert geschildert wie sie vorge-
gangen ist (Telefonnotizen) und keine Zeugen genannt, die ihre Bemü-
hungen hätten bestätigen können.
Überdies wäre es der Beschwerdeführerin zuzumuten, mit Hilfe eines
bhutanischen Rechtsvertreters direkt in ihrem Heimatland sachdienliche
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Abklärungen treffen zu lassen und sich auch dort um Ausstellung von
Reisepapieren zu bemühen.
Der letzte und einzige dokumentierte Versuch der Beschwerdeführerin,
einen bhutanischen Reiseausweis zu erhalten, datiert vom Frühjahr 2008.
Das BFM führte in diesem Zusammenhang berechtigterweise an, der Be-
schwerdeführerin sei es möglich, sich erneut an die bhutanische Bot-
schaft in Genf zu wenden.
5.3.2 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht da-
von ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin habe die bestehen-
den Möglichkeiten zum Erhalt eines heimatlichen Reisepasses voll aus-
geschöpft (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 2.4). Für die Annahme, die bhutanische Botschaft in
Genf weigere sich, ihr den verlangten Reisepass auszustellen, ergeben
sich aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine rechtsgenüglichen Hinweise.
Wie bereits vorstehend erwogen, obliegt es der Beschwerdeführerin, sich
bei den heimatlichen Behörden erneut um die Ausstellung eines Reisedo-
kuments zu bemühen. Würde die Schweiz in einer Situation wie der vor-
liegenden auf breiter Basis von einer Schriftenlosigkeit ausgehen, wäre
sie regelmässig gehalten, in die Passhoheit – und damit in die Souveräni-
tät eines andern Staates – einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3724/2010 vom 26. April 2011 E. 4.3 mit weiteren Hin-
weisen).
5.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass in casu nicht davon ausge-
gangen werden kann, die Beschaffung eines Reisedokumentes sei für die
Beschwerdeführerin objektiv unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b
RDV.
5.4 Der Beschwerdeführerin ist somit die Beschaffung eines gültigen hei-
matlichen Reisedokuments zumutbar; sie ist auch nicht objektiv unmög-
lich. Sie ist folglich nicht als schriftenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV
zu betrachten. Demzufolge kann - wozu ohnehin vertiefte Abklärungen
notwendig wären - in casu offen gelassen werden, ob die Beschwerde-
führerin angehalten werden könnte, sich um die nepalesische Staatsan-
gehörigkeit zu bemühen.
6.
Die Vorinstanz hat in casu zu Recht die Ausstellung des beantragten
schweizerischen Ersatzreisepapiers verweigert. Die angefochtene Verfü-
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gung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig.
Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
kosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
C-286/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren betreffend den Beschwerdeführer wird als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: