B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2862/2010
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Thailand
vertreten durch lic. iur. Silvan Ulrich, Advokat, Postgasse 3,
Postfach 619, 4147 Aesch,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 22. Februar 2010).
C-2862/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) ist deutscher Staatsbürger und wohnt in Thailand. Er ar-
beitete ab 1967 während Jahrzehnten in der Schweiz und entrichtete in
seiner Eigenschaft als Grenzgänger Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Am 13. September 2000 (Eingangsdatum: 4. Mai 2001) bean-
tragte er bei der IV-Stelle Basel-Stadt (im Folgenden: IV-Stelle BS) erst-
mals Versicherungsleistungen der IV; zur Art der Behinderung und zu den
beanspruchten Leistungen machte er keine Angaben (Akten [im Folgen-
den: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA
oder Vorinstanz] 2 und 33). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des
Anspruchs massgeblichen Abklärungen in medizinischer (act. 8, 9, 12
und 26) und beruflich-erwerblicher Hinsicht (act. 11 und 33) erliess die
IVSTA aufgrund der Feststellungen der IV-Stelle BS am 3. Mai 2005 eine
leistungsabweisende Verfügung (act. 36). Dieser Entscheid erwuchs –
soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Nachdem im Rahmen des zweiten Leistungsgesuchs des Versicherten
vom 10. Januar 2005 (Eingangsdatum: 1. April 2005 [act. 27 bis 31]) die
Akten der IVSTA übermittelt worden waren (act. 1 bis 45), erhielt die
IVSTA am 1. resp. 7. Dezember 2005 Kenntnis von deutschen Gutachten
(inkl. weiteren Arztberichten) und des beim Sozialgericht Freiburg ange-
fochtenen, rentenablehnenden Bescheids der Deutschen Rentenversi-
cherung vom 1. Dezember 2005 (act. 49 bis 61, 64 und 68). In der Folge
gab Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
Regionalen Ärztlichen Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) am 12. Januar
2006 eine Stellungnahme ab (act. 63) und wurde auch das zweite Leis-
tungsgesuch mit – soweit ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft er-
wachsener Verfügung vom 18. Januar 2006 abgewiesen (act. 66).
C.
Nachdem der Versicherte am 1. November 2007 erneut Leistungen der IV
in Form einer Rente beantragt hatte (act. 74 und 75; Eingang des am
30. Januar 2008 unterzeichneten Anmeldeformulars: 31. Januar 2008
[act. 78 und 79]), handelte er mit der Deutschen Rentenversicherung am
11. Dezember 2007 einen Vergleich aus; er erhielt mit Rentenbescheid
vom 22. Januar 2008 eine vom 1. März 2007 bis 30. November 2008 be-
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fristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (act. 68 bis 73, 77, 81;
diese wurde resp. wird bis zum 31. Mai 2014 weitergewährt [act. 106 und
151]). Nach mehreren Schreiben des Versicherten (act. 84, 87 und 89)
und einer E-Mail (act. 93) wurden jenem am 22. Juli 2008 mehrere Do-
kumente zur Bearbeitung zugestellt (act. 92). Nachdem am 5. August
2008 der Fragebogen für den Versicherten (act. 95 und 96) eingegangen
war, meldete sich der Versicherte in Deutschland am 20. Juni 2008 erneut
an; das entsprechende Formular E 204 ging zusammen mit weiteren Do-
kumenten am 20. August 2008 ein (act. 100 bis 107). Nach Abklärungen
bei der ehemaligen Arbeitgeberin (act. 109 bis 111, 137) und Vorliegen
weiterer medizinischer Abklärungsergebnisse aus Deutschland (act. 112
bis 134) nahm Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medi-
zin, vom vorinstanzlichen medizinischen Dienst am 4. Oktober 2008 Stel-
lung (act. 138). Gestützt auf dessen Beurteilung, wonach aufgrund der
neu aufgetretenen schweren psychischen Symptomatik zur Zeit keine Ar-
beitsfähigkeit bestehe, stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbe-
scheid vom 20. Oktober 2008 mit Wirkung ab 1. Juni 2008 die Ausrich-
tung einer ganzen IV-Rente in Aussicht (act. 139). Der entsprechende
Beschluss datiert vom 6. November 2008 (act. 143) und die diesbezügli-
chen Verfügungen ergingen am 30. Dezember 2008 (act. 146) sowie am
19. Februar 2009 (Kinderrente [akzessorisch zur Rente des Versicherten];
act. 147) und traten – soweit aus den Akten ersichtlich – erneut unange-
fochten in Rechtskraft.
D.
Ab dem 15. Mai 2009 führte die IVSTA eine Rentenrevision von Amtes
wegen durch (act. 148). In Kenntnis des Schreibens des Versicherten
vom 29. Juli 2009 (act. 156) und eines (übersetzten) thailändischen Do-
kuments vom 29. Juli 2009 (act. 155) gab Dr. med. C._______ am
23. September 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act. 166). In der
Folge stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. De-
zember 2009 die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht (act. 167). Hierge-
gen erhob dieser am 18. Dezember 2009 Einwand und stellte weitere
medizinische Dokumente in Aussicht (act. 170; vgl. auch act. 171 und
172). Nach Eingang dieser Unterlagen bei der IVSTA am 11. Januar 2010
(act. 173 bis 178) war Dr. med. C._______ am 31. Januar 2010 der An-
sicht, seine Stellungnahme vom 23. September 2009 müsse nicht geän-
dert werden (act. 180). Gestützt auf diese Äusserungen erliess die IVSTA
am 22. Februar 2010 eine den Vorbescheid vom 2. Dezember 2009 im
Ergebnis bestätigende Verfügung, mit welcher die IV-Rente per Ende Ap-
ril 2010 aufgehoben wurde (act. 183; vgl. auch act. 181).
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 23. April 2010 liess der Versicherte, vertreten durch Ad-
vokat Silvan Ulrich, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2010 aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihm weiterhin eine ganze IV-Rente aus-
zurichten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu
gewähren (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Gesundheitszu-
stand des Versicherten habe sich nicht verändert. Die im Gutachten vom
18. Juni 2007 empfohlene Beurteilung sei zumindest von der Vorinstanz
nicht durchgeführt worden. Um den physischen und psychischen Ge-
sundheitszustand feststellen zu können, bedürfe es zwingend eines um-
fassenden Gutachtens. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berich-
te aus Thailand genügten diesen Anforderungen nicht. Ihm könne keine
mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden. Aufgrund der angeschlage-
nen Psyche sei der Beschwerdeführer insbesondere auch im Hinblick auf
eine psychiatrische Untersuchung bzw. Betreuung unfähig, adäquat zu
handeln. Die Beurteilung von Dr. med. C._______ berücksichtige weder
die dem Gutachten vom 18. Juni 2007 zu entnehmende Komplexität noch
die Tatsache, dass die deutsche Rentenversicherung ein Weiterbestehen
der Erwerbsunfähigkeit anerkenne. Nicht ersichtlich sei zudem, welcher
Art die dem Beschwerdeführer zuzumutende Verweistätigkeit sein solle.
F.
Nachdem beim Bundesverwaltungsgericht am 2. Juli 2010 unaufgefordert
weitere medizinische Dokumente eingegangen (B-act. 3) und diese der
Vorinstanz am 7. Juli 2010 zur Stellungnahme übermittelt worden waren
(B-act. 5), beantragte die Vorinstanz in der undatierten, am 21. Septem-
ber 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Vernehmlas-
sung die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8). Zur Begründung verwies
sie auf den Bericht von Dr. med. C._______ vom 7. September 2010
(act. 188).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2010 wurde der Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, innert Frist
das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen
C-2862/2010
Seite 5
einzureichen (B-act. 9); dieser Aufforderung wurde nachgekommen (B-
act. 13 Beilage 2).
H.
In seiner Replik vom 18. November 2011 liess der Beschwerdeführer
grundsätzlich an seinen beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten (B-act. 13).
Ergänzend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Novum in Form
eines Herzinfarkts habe sehr wohl Auswirkungen auf die Erwerbsfähig-
keit. Das Herzproblem des Beschwerdeführers komme zu seinen übrigen
gesundheitlichen Störungen hinzu und verstärke diese. Dass mit der Ab-
setzung der Opiate die organisch nachgewiesene Schmerzsituation, die
Depression und die schwere Angststörung behoben seien, sei nicht
nachgewiesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz bzw. des me-
dizinischen Dienstes habe sich der Gesundheitszustand nicht verändert.
Verändert habe sich nur dessen Beurteilung durch die Schweizer Behör-
den – nicht jedoch jene durch die deutschen Behörden. Eine andere Be-
urteilung einer unveränderten Situation sei kein Revisionsgrund.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2010 wurde das Gesuch vom
23. April 2010 um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspfle-
ge gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses befreit und Advokat Silvan Ulrich wurde ihm als un-
entgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet (B-act. 15).
J.
In ihrer Duplik vom 4. Januar 2011 machte die Vorinstanz weitere Ausfüh-
rungen und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde (B-
act. 16).
K.
Nachdem der Beschwerdeführer unaufgefordert weitere Dokumente hatte
einreichen lassen (B-act. 18) und diese mit prozessleitender Verfügung
vom 17. November 2011 zur Stellungnahme an die Vorinstanz gegangen
waren (B-act. 19), hielt diese – gestützt auf die Stellungnahme von
Dr. med. C._______ vom 11. Dezember 2011 – in ihrer Eingabe vom
22. Dezember 2011 an ihren Rechtsbegehren fest (B-act. 22).
L.
Nach abschliessender Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
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Seite 6
15. Februar 2012 (B-act. 24) und in Kenntnis einer von der Vorinstanz am
13. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten E-
Mail des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2012 (B-act. 25) wurde mit
prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2012 der Schriftenwechsel
geschlossen (B-act. 26).
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Be-
stimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozi-
alversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversi-
cherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-2862/2010
Seite 7
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010
(act. 183) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen er-
füllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Feb-
ruar 2010 (act. 183), mit welcher die bisherige ganze IV-Rente per 30. Ap-
ril 2010 aufgehoben worden ist. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmäs-
sigkeit dieser Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob
die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt
hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und wohnt in Thai-
land, so dass sich die Fragen, ob weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente
besteht und wenn ja, in welchem Ausmass und ab wann, allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften bestimmen, da die Schweiz mit
Thailand keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung abgeschlossen hat.
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
C-2862/2010
Seite 8
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert
wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die ent-
sprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
entsteht. In Fällen, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Januar
2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche Wartezeit vor diesem Zeit-
punkt zu laufen begann und im Jahre 2008 erfüllt wurde, gilt unter der
Voraussetzung, dass die Anmeldung spätestens am 31. Dezember 2008
eingereicht wurde, das alte Recht (vgl. zum Ganzen Rundschreiben
Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember
2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch bei Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2010 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits aus-
ser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher ent-
standener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem 1. Ja-
nuar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 5. IV-Revision
[AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetz-
ten ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht
anwendbar.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
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Seite 9
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art.
7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und
damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän-
kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbie-
tung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer-
ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353;
SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es
der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist,
die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Ge-
sellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten
Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281).
2.5. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung be-
steht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person
mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min-
destens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Inva-
liditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
C-2862/2010
Seite 10
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme ist
vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese
Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine be-
sondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
2.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede we-
sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 134 V 131 E. 3). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, son-
dern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert ha-
ben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revi-
sionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI 1997
S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist
der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung aus-
schlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere
Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b; SVR 2011 IV
Nr. 37 S. 109 E. 1.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichts-
winkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b;
SVR 2009 IV Nr. 57 S. 178 E. 3.2.1). Auch eine neue Verwaltungs- oder
Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden
Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.4,
115 V 308 E. 4a bb).
2.7. Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be-
rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre-
chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch
hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
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Seite 11
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71
E. 3.2.3).
2.8. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur ab-
gestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen An-
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Seite 12
forderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifika-
tionen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüg-
lich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Ver-
waltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen
können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer
bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher
Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes
vorausgesetzt (Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile
des BGer 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medi-
zinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ sel-
ber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine
Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen
von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicher-
ten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009
vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007
E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.7. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob
beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wel-
che geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne
von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er zur Zeit der – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 30. Dezember 2008 (act. 146;
vgl. auch Bst. C. hiervor) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im
Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010
(act. 183; vgl. auch Bst. D. hiervor) eingetreten war.
C-2862/2010
Seite 13
3.1. Im Rahmen der Verfügung vom 30. Dezember 2008, mit welcher
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2008 eine ganze IV-Rente
zugesprochen worden war, stützte sich die Vorinstanz in medizinischer
Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 4. Oktober 2008 (act. 138).
Dr. med. C._______ war nach Einsicht in das Gutachten von Prof. Dr.
med. D._______, Facharzt für Neurochirurgie, vom 18. Juni 2007
(act. 131) der Auffassung, dass sich die Wirbelsäulensymptomatik bei ei-
nem Status nach Operation eines engen Spinalkanals nicht verschlech-
tert habe. Aufgrund der neu aufgetretenen schweren psychischen Sym-
ptomatik sei der Versicherte zurzeit arbeitsunfähig.
Prof. Dr. med. D._______ diagnostizierte in seinem Gutachten vom
18. Juni 2007 Lumbalgien und lumboischialgieforme Restbeschwerden
nach operativer Dekompression einer lumbalen Spinalkanalstenose, ei-
nen Opioidabusus (zunächst mit Oxygesic, später auch mit transkutanem
Fentanyl-Pflaster) und eine schwere Angststörung mit Phobien, Panik-
attacken und Alpträumen sowie mindestens mittelgradige bis schwere
depressive Episoden. Weiter führte er aus, unter Opioid-Nebenwirkungen
sei eine konzentrierte Arbeit als Programmierer kaum vorstellbar. Auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine leichte körperliche Tätigkeit unter der
Voraussetzung einer standardgemässen Schmerztherapie und einer er-
folgreichen Einleitung einer Kombinationstherapie möglich. Nach einem
Opioidentzug könne eine leidensadaptierte Arbeit möglich sein. Nach ei-
ner erfolgreichen Therapie der Beschwerden könne der Versicherte min-
destens sechs Stunden leichte körperliche Arbeiten bewerkstelligen. Dies
müsse jedoch in einem Stufenplan erst mit weniger als zwei Stunden,
dann später drei bis weniger als sechs Stunden angepasst werden. Nach
Durchführung eines klassischen Opioidentzugs und einer multimodalen
stationären Therapie mit psychologischer und psychiatrischer Begleitung
und kombinierter medikamentöser Behandlung könne – frei von Opioid-
nebenwirkungen – das Ausmass der gesundheitlichen Problematik des
Versicherten untersucht und eine endgültige Beurteilung seiner Leis-
tungsfähigkeit möglich werden.
3.2. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010
stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die
Berichte von Dr. med. C._______ vom 23. September 2009 (act. 166)
und 31. Januar 2010 (act. 180). Diese medizinischen Dokumente sind
nachfolgend zusammengefasst wiederzugeben und zu würdigen.
C-2862/2010
Seite 14
Im September 2009 führte Dr. med. C._______ insbesondere aus, auf-
grund des einzig eingereichten Dokuments vom 29. Juli 2009 (act. 155
und 156) würden ein Einschlafgefühl in den Armen und Beinen bei lan-
gem Liegen und Flankenschmerzen bei langem Sitzen aufgeführt. Das
Fentanyl (Opioid) sei abgesetzt worden. In diesem Bericht fehlten jegliche
somatische und psychiatrische Diagnosen, namentlich werde nicht mehr
über Angststörung oder Depressionen berichtet. Somit habe sich der Ge-
sundheitszustand gebessert. Die vom Versicherten noch genannten Be-
schwerden hätten kein somatisches Korrelat, sondern entsprächen rein
subjektiven Angaben. Gemäss Schreiben des Versicherten vom 14. Au-
gust 2009 benötige er noch Diclofenac zur Schmerztherapie. Die Ein-
nahme dieses Antirheumatikums sei im Rahmen der Schadenminde-
rungspflicht zumutbar. Die Auflagen seien insofern erfüllt worden, als
dass das Fentanyl abgesetzt worden sei. Nicht erfüllt worden sei die Auf-
lage zur psychiatrischen Therapie. Trotzdem werde nicht mehr über eine
Angststörung oder Depressionen berichtet, der Gesundheitszustand habe
sich gebessert. Dem Versicherten seien alle leichten und mittelschweren
Arbeiten wieder voll zumutbar.
In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2010 berichtete Dr. med.
C._______ nach Kenntnis der vom Beschwerdeführer im Vorbescheidver-
fahren eingereichten medizinischen Dokumente (act. 173 bis 177), eine
Stenose der lumbalen Wirbelsäule aufgrund des neuen MRT-Befundes
scheine plausibel, für die Frage der Arbeitsfähigkeit seien jedoch die ob-
jektiven klinischen Befunde und allfällig notwendige Behandlungen (z.B.
Neurochirurgie) und nie Magnetresonanz-Befunde allein massgeblich. Im
Attest vom 22. Dezember 2009 und der Übersetzung des Arztdokuments
vom 29. Juli 2009 fehlten objektive Befunde für einen symptomatischen
engen Spinalkanal. Die Stellungnahme vom 23. September 2009 müsse
nicht geändert werden.
3.3.
3.3.1. Bei den Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vom 23. Sep-
tember 2009 und 31. Januar 2010 handelt es sich um Berichte im Sinne
von Art. 59 Abs. 2bis IVG. Sinn und Zweck des im Rahmen der 5. IV-
Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006; AS 2007 5129 ff.) neu ge-
schaffenen, seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden und vorliegend an-
wendbaren Art. 59 Abs. 2bis IVG sowie des neu gefassten Art. 49 IVV lie-
gen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen An-
spruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen
C-2862/2010
Seite 15
können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizini-
schen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung
massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verant-
wortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten
zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung
(Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen
werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzu-
mutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begrün-
deten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche
Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionel-
len Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf
die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicher-
ten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht (vgl. Ur-
teil 9C_323/2009 des BGer vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen wei-
teren Hinweisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche
Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie
entscheidrelevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. Sep-
tember 2007 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom
15. Dezember 2006 E. 5).
3.3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.8 hiervor), kann auf Stel-
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes der Vorinstanz
nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall ge-
fragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl
Dr. med. C._______ als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin nicht
über einen Facharzttitel in den medizinischen Disziplinen Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Neurochirurgie verfügt, könnte seinen Stellung-
nahmen an sich Beweiskraft zukommen (vgl. hierzu bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgericht C-5379/2009 vom 28. März 2011). Auf das
Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen und
-ärzte konnte vorliegend aufgrund der nachfolgenden Erwägungen aber
nicht verzichtet werden.
3.3.3. Dr. med. C._______ stützte sich im Rahmen seiner Stellungnahme
vom 23. September 2009 auf das in thailändischer Sprache verfasste, ins
Französische übersetzte Dokument vom 29. Juli 2009 (act. 155). Bei die-
sem Aktenstück handelt es sich vermutlich um einen medizinischen Kurz-
bericht. Da diesem jedoch weder der Name des behandelnden Arztes
noch dessen medizinischer Facharzttitel entnommen werden kann, taugt
C-2862/2010
Seite 16
dieser Bericht – mangels Erfüllens der rechtsprechungsgemässen Anfor-
derungen an einen voll beweiskräftigen Arztbericht (vgl. E. 2.8 hiervor) –
nicht zum Beweis eines verbesserten Gesundheitszustands. Daraus folgt,
dass auch der Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 23. Septem-
ber 2009 resp. dem darin formulierten Zumutbarkeitsprofil keine Beweis-
kraft zukommen kann. In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzu-
stellen, dass den Ausführungen von Dr. med. C._______, wonach die
vom Beschwerdeführer genannten Beschwerden kein somatisches Korre-
lat hätten und rein subjektiven Angaben entsprächen, nicht vorbehaltlos
gefolgt werden kann. Dies insbesondere mit Blick auf die Beurteilung von
Prof. Dr. med. D._______ in dessen Gutachten vom 18. Juni 2007, denn
darin wurden unter anderem Lumbalgien und lumboischialgieforme Rest-
beschwerden nach operativer Dekompression einer lumbalen Spinalka-
nalstenose diagnostiziert (vgl. E. 3.1 hiervor) und berichtet, wegen der
Einschränkung der lumbalen Bewegungsmöglichkeiten sei der Versicher-
te eindeutig – im Ausmass von etwa 20 bis 30 % – eingeschränkt.
3.3.4. Auch die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 31. Januar
2010 vermag die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen voll
beweiskräftigen Arztbericht nicht zu erfüllen. Denn einerseits standen
Dr. med. C._______ die neu angefertigten Röntgenbilder nicht zur Verfü-
gung und andererseits ist aufgrund der Akten nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit vgl. BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2; RKUV 2001 U 413 S. 86
E. 5b) erstellt, ob diese Aufnahmen tatsächlich am 22. Dezember 2009
(vgl. act. 174) angefertigt worden sind.
3.4. Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammengefasst festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in gesamtmedizinischer Hinsicht
nicht vollständig resp. rechtsgenüglich festgestellt und gewürdigt hat (vgl.
Art. 43 ff. ATSG und Art. 12 VwVG) und aufgrund der Berichte von
Dr. med. C._______ mit Blick auf die vorliegend massgebenden Ver-
gleichszeitpunkte ohne ergänzende retrospektive fachärztliche Abklärun-
gen nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ob beim Beschwerdeführer weiterhin
ein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt. Auch können in die-
sem Zusammenhang die Fragen, ob er weiterhin Anspruch auf Ausrich-
tung einer Invalidenrente hat, und falls ja, in welchem Ausmass (vgl. hier-
zu Ausführungen von Prof. Dr. med. D._______ betreffend allfällige stu-
fenweise Erhöhung der Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit [E. 3.1 2. Absatz
hiervor]), unter den gegebenen Umständen nicht beantwortet werden.
C-2862/2010
Seite 17
Da aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden
kann, dass beim Beschwerdeführer auch noch im Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses vom 22. Februar 2010 somatische und psychisch-
psychiatrische Gesundheitsbeeinträchtigungen zusammenwirken, schien
und scheint eine interdisziplinäre Begutachtung erforderlich zu sein
(vgl. hierzu Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2
mit Hinweisen). Die Gutachterinnen/Gutachter hätten dabei die Frage zu
beantworten, ob nach der Absetzung der Opioide – wie vom Versicherten
in dessen Schreiben vom 29. Juli 2009 bestätigt – auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tatsächlich eine leichte körperliche resp. leidensadaptierte
Verweistätigkeit möglich ist und wenn ja, ab wann und in welchem Aus-
mass. Zu klären ist weiter, ob – wie von Prof. Dr. med. D._______ damals
in dessen Gutachten vom 18. Juni 2007 empfohlen – allenfalls weiterhin
eine stationäre Therapie mit psychologischer und psychiatrischer Beglei-
tung und kombinierter medikamentöser Behandlung notwendig wäre oder
ob nun eine endgültige (stufenweise) Beurteilung der Arbeits- und Leis-
tungsfähigkeit möglich ist. Sollten diese Massnahmen weiterhin indiziert
sein, so wäre der Versicherte unverzüglich aufzufordern, sich diesen zu
unterziehen, da dies aus der Sicht der Schadenminderungspflicht
(vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichtes 9C_242/ 2009 vom 30. April 2009
sowie BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen) ohne weiteres zumutbar wäre.
4.
4.1. Nach Vorliegen der zusätzlichen Ergebnisse in medizinischer Hin-
sicht hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen und
ergänzende Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähig-
keit in die Wege zu leiten (vgl. Urteile I 462/02 des EVG vom 26 Mai 2003
und 9C_921/2009 des BGer vom 22. Juni 2010).
4.2. Schliesslich ist zu beachten, dass man gemäss ständige Rechtspre-
chung vom Regelfall ausgeht, dass eine medizinisch attestierte Verbesse-
rung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliede-
rung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass in der Regel aus einer
medizinisch (korrekt) attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit un-
mittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen wer-
den kann (vgl. Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz be-
sonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug oder im Falle
von Versicherten im fortgeschrittenen Alter auch entschieden, dass Erfor-
dernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhan-
C-2862/2010
Seite 18
denen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung
entgegensteht, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die
Verwertung eines bestimmten Leistungspotential ohne vorgängige Durch-
führung befähigender Massnahme alleine vermittels Eigenanstrengung
der versicherten Person nicht möglich ist. Die Verwaltung muss sich in
solchen Fällen vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenren-
te vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes
Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechenden tieferen In-
validitätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzel-
fall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit
usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im
Rechtsinne vorausgesetzt ist (vgl. Urteil des BGer 9C_363/2011 vom
31. Oktober 2011 E. 3.1). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fäl-
le zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person
betrifft, welche, wie der Beschwerdeführer, das 55. Altersjahr zurückge-
legt hat oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. Urteil
des BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3-3.5).
5.
Aufgrund des vorstehend Dargelegten ist die Beschwerde vom 23. April
2010 insoweit gutzuheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom
22. Februar 2010 aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Eine Rückweisung an die Vorin-
stanz zur weiteren Abklärung ist unter anderem dann möglich, wenn sie,
wie hier, in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklär-
ten Frage begründet ist (BGE 137 V 201 E. 4.4.1.4). Nach Vorliegen der
erforderlichen zusätzlichen Abklärungen, im Rahmen welcher sämtliche
bisher verfassten ärztlichen Dokumente – auch die während des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten, im vorliegenden Verfahren unbeacht-
lichen medizinischen Berichte (vgl. hierzu BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis) – zu berücksichtigen sind, hat die Vorinstanz neu
zu verfügen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei, wo-
bei der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
C-2862/2010
Seite 19
Abs. 2 VwVG). Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei gilt (vgl. BGE 132 V 215 E. 6), sind dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
6.2. Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art.
64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteienschädi-
gung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des ge-
botenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie
in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigun-
gen ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) ge-
rechtfertigt.
6.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstands-
los (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1245/2010
vom 1. Juli 2011 E. 8.4).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-2862/2010
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 23. April 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2010 aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer
neuen Verfügung zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-2862/2010
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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