Abtei lung II I
C-2863/2006 koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2863/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1941, ist österreichischer
Staatsangehöriger. Er arbeitete in der Zeit von 1959 bis 1962 mit
Unterbrüchen in der Schweiz und zahlte dabei die obligatorischen
Beiträge in die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung (AHV/IV) ein.
B.
Der Versicherte beantragte am 19. Dezember 2005 die Ausrichtung ei-
ner Altersrente der AHV (act. 10-21). Die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK) wies das Rentengesuch mit Verfügung vom
2. März 2006 ab, weil die Bedingung der einjährigen Mindestbeitrags-
dauer nicht erfüllt sei (act. 37). Die Abklärungen hätten ergeben, dass
dem Versicherten eine Beitragszeit von lediglich sieben Monaten
(1959: zwei Monate, 1960: zwei Monate, 1961: zwei Monate, 1962: ein
Monat) angerechnet werden könne (act. 37).
C.
Mit Schreiben vom 18. März 2006 reichte der Versicherte Einsprache
bei der SAK ein (act. 42). Er beantragte, es sei ihm eine Altersrente
auszurichten, da seine Beitragszeit mehr als zwölf Monate betrage. Als
Beleg reichte er ein Schreiben der SAK an die österreichische Pensi-
onsversicherungsanstalt (nachfolgend: PVA) vom 26. Februar 2003 ein
(act. 41). Darin meldete die SAK der PVA den schweizerischen Versi-
cherungsverlauf mit einer Gesamtdauer von zwölf Monaten (1959: drei
Monate, 1960: zwei Monate, 1961: vier Monate, 1962: drei Monate).
Als weiteres Beweismittel legte der Versicherte seiner Einsprache die
Kopie einer "Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung" der Stadt
Biel für das Jahr 1962 bei (act. 39 f.). Diese belege, dass er im Jahr
1962 vom 25. Juli 1962 bis 31. Dezember 1962, also während 190
Tagen oder mehr als sechs Monaten, Beiträge bezahlt habe. Die in der
Verfügung vom 2. März 2006 aufgeführte Beitragszeit pro 1962 von
lediglich einem Monat sei nicht korrekt.
D.
Im Folgenden nahm die SAK diverse Nachforschungen für das Jahr
1962 bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Biel, beim ehemaligen Ar-
beitgeber des Versicherten (X._______) sowie bei der
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie vor.
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Die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie bestätigte mit
Schreiben vom 14. Juni 2006, dass die Einkommen im individuellen
Konto (IK) des Beschwerdeführers korrekt erfasst worden seien. Zu-
dem legte sie eine Kopie der Originaleinträge der Firma X._______A
bei (act. 55 f.). Letztere teilte am 16. Juni 2006 mit, dass sie über keine
sachdienlichen Unterlagen mehr verfüge (act. 57).
E.
Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheverfügung vom 3. Juli
2006 ab, da nicht eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr vorlie-
ge (act. 59).
Mit Schreiben vom 30. Juni 2006 (eingegangen bei der SAK am 5. Juli
2006) hatte der Beschwerdeführer der SAK unter anderem eine E-Mail
der Stadt Biel zugestellt. In dieser E-Mail vom 30. Juni 2006 werde be-
stätigt, es gebe Anzeichen dafür, dass er im Jahre 1962 mehr als
sechs Monate bei der X._______ gearbeitet habe (act. 60-64). Die
Eingabe des Beschwerdeführers ging bei der SAK am 5. Juli 2006 ein
und kreuzte sich mit dem Einspracheentscheid.
F.
Die Fremdenpolizei der Stadt Biel antwortete der SAK mit Schreiben
vom 26. Juli 2006, dass sie in ihren Akten keine Informationen über
den Beschwerdeführer gefunden habe (act. 67).
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2006 erhob der Versicher-
te (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. August 2006 Beschwerde
(eingegangen am 17. August 2006) bei der Eidgenössischen Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommis-
sion). Er wies darauf hin, dass er den Einspracheentscheid erst am
13. Juli 2006 zugestellt erhalten habe und beantragte, es sei ihm eine
Altersrente auszurichten, da er insgesamt während mehr als zwölf Mo-
naten Beiträge bezahlt habe. Als Beweise legte er die Veranlagungs-
verfügung pro 1962 sowie die E-Mail der Stadt Biel vom 30. Juni 2006
bei.
H.
Die Rekurskommission bestätigte am 17. August 2006 den Eingang
der Beschwerde und setzte der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung
einer Vernehmlassung.
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I.
Mit Schreiben vom 18. August 2006 bestätigte die SAK (nachfolgend:
Vorinstanz) gegenüber dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
dessen Schreiben vom 30. Juni 2006 ihre Einspracheverfügung vom
3. Juli 2006. Sie führte aus, dass eine Veranlagungsverfügung als Be-
weis für eine wirkliche Erwerbstätigkeit bzw. für eine längere Beitrags-
zeit nicht ausreiche (act. 68).
J.
Nach nochmaliger Suche bestätigte die Fremdenpolizei der Stadt Biel
am 1. September 2006 gegenüber der Vorinstanz den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Biel vom 14. Juli bis 15. September 1959, vom
20. September bis 7. Oktober 1960, vom 4. Juni bis 8. September
1961 und vom 24. Juni bis 6. August 1962 (act. 78-80, 84). Mit
Schreiben vom 28. September 2006 bestätigte die Fremdenpolizei der
Stadt Biel, dass der Beschwerdeführer während seiner dortigen Auf-
enthalte immer im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B gewesen sei
(act. 85).
K.
Die Vorinstanz erläuterte in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2006, dass die beigelegte Veranlagungsverfügung nicht als Beweis
ausreiche. Von der Veranlagungsverfügung für das Jahr 1962 könne
nicht auf eine wirkliche Erwerbstätigkeit während der Periode Juni bis
Dezember 1962 geschlossen werden. Gemäss dem vorliegenden Ar-
beitszeugnis des Z._______ seien für das Jahr 1959 zwei Monate
angerechnet worden. Für das Jahr 1960 entspreche das im IK
ausgewiesene Einkommen gemäss den Tabellen zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragdauer in den Jahren 1948-1968 einer Beitrags-
dauer von zwei Monaten. Für die Jahre 1961 und 1962 habe die Ein-
wohnerkontrolle der Stadt Biel einen zivilrechtlichen Wohnsitz während
vier Monaten im Jahr 1961 und drei Monaten im Jahre 1962 bestätigt.
Dem Beschwerdeführer könne somit lediglich eine gesamte Beitrags-
dauer von elf Monaten angerechnet werden, womit die Mindestbei-
tragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt sei. Es könne also von Geset-
zes wegen keine Rente gewährt werden. Die Vorinstanz beantragte
deshalb die Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 bestätigte der Beschwerdefüh-
rer die Aufrechterhaltung seiner Beschwerde. Die Vorinstanz hielt mit
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Schreiben vom 20. Dezember 2006 an ihrem Antrag auf Abweisung
der Beschwerde fest.
M.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren
am 1. Januar 2007 übernommen habe. Der Instruktionsrichter schloss
den Schriftenwechsel und teilte den Parteien den Spruchkörper mit.
Am 12. Juli 2007 und 16. Mai 2008 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt jeweils einen Wechsel des Spruchkörpers mit.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Es übernimmt das bei der Rekurskommission
hängig gewesene Verfahren und wendet dabei das neue Verfahrens-
recht an (Art. 53 VGG). Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1). Dieses findet keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwend-
bar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
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1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681),
welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht]
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
2.2 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgen-
den vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer die korrekte Beitragszeit angerechnet und
gestützt darauf sein Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat.
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2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtig-
ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet
als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder als
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Art. 29
Abs. 2 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung (AHVV; SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt läng-
er als elf Monate der Beitragspflicht unterstellt war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag (Art. 10 AHVG) entrichtet hat oder Beitrags-
zeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.
3.1 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und
die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis
1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in
die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdau-
er in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtspre-
chung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über
die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbeschei-
nigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführen-
den Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mut-
masslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen
(BGE 107 V 7 E. 3b).
3.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
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Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Damit
wird jedoch keine Beweiserschwernis herbeigeführt, sondern es gilt,
wie das EVG in seiner Rechtsprechung ausgeführt hat, der im Sozial-
versicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz ebenfalls,
was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus ei-
gener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-
träge der Parteien abzuklären und festzustellen hat, wobei die Partei-
en eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch
der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ablei-
ten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung
erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten,
beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1
AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist
(ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
3.3 In ihrer Verfügung vom 2. März 2006 berechnete die Vorinstanz
gemäss dem Auszug aus dem IK des Beschwerdeführers eine Bei-
tragszeit von sieben Monaten. Nachforschungen im Rahmen des Ein-
spracheverfahrens beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdefüh-
rers, der X._______, sowie bei der Ausgleichskasse der Schweizer
Maschinenindustrie bestätigten diese Beitragsdauer. Wegen
Unklarheiten bezüglich der Aufenthaltszeit des Beschwerdeführers im
Jahr 1962 holte die Vorinstanz bei der Stadt Biel noch weitere
Informationen über die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers ein
(act. 65). Aufgrund der Angaben der Fremdenpolizei der Stadt Biel
berechnete die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober
2006 neu eine Beitragszeit von elf Monaten.
3.4 Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde eine Veranla-
gungsverfügung sowie eine E-Mail der Stadt Biel bei, welche beweisen
sollen, dass er im Jahr 1962 vom 25. Juni bis 31. Dezember in der
Schweiz Beiträge bezahlt habe. Wie die Vorinstanz richtig ausführte,
hat die Veranlagungsverfügung für die Frage der Beitragszeit indes
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keine Beweiskraft. Es handelt sich dabei um eine pro rata-Veran-
lagungsverfügung, welche lediglich eine Steuerpflicht des Beschwer-
deführers für die zweite Jahreshälfte 1962 ausweist. Daraus kann aber
nicht abgeleitet werden, wie lange er tatsächlich gearbeitet resp.
Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt hat.
3.5 Wie unter E. 3.1 ausgeführt, ist gemäss der Rechtsprechung des
EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei-
tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 fehlen, auf die zur Ermittlung
der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzu-
stellen. Das EVG nennt als mögliche Beweismittel für eine von den Ta-
bellenwerten abweichende Beitragszeit z.B. eine Wohnsitzbestätigung,
ein Arbeitszeugnis oder zusätzliche Angaben der kontenführenden
Ausgleichskassen. Solche Beweismittel liegen hier vor, weshalb nicht
auf die Tabellenwerte zurückgegriffen werden muss.
Dabei ist für das Jahr 1959 auf das Arbeitszeugnis des Z._______
abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in jenem Jahr zwei Monate
dort gearbeitet hat und mithin auch für diese Dauer Beiträge
abgerechnet wurden (act. 2). Dass der Beschwerdeführer anschlies-
send noch an einer weiteren Stelle erwerbstätig war und Beiträge be-
zahlte, macht er nicht geltend, so dass für jenes Jahr nicht auf die
Wohnsitzbescheinigung der Stadt Biel, welche eine Wohnsitzdauer von
drei Monaten ausweist (act. 78), abzustellen ist. Für das Jahr 1960 hat
die Stadt Biel mit Schreiben vom 28. Februar 2002 eine Wohnsitzdauer
des Beschwerdeführers für die Monate September und Oktober be-
stätigt (act. 80); dies entspricht der gestützt auf die Tabellenwerte er-
mittelten Beitragsdauer von zwei Monaten. Für die Jahre 1961 und
1962 ist sodann gestützt auf die Wohnsitzbescheinigung der Stadt Biel
vom 15. November 2001 (act. 78) von einer Beitragszeit von maximal
vier bzw. maximal drei Monaten auszugehen; dies hat die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend erkannt. Demnach beträgt die gesam-
te Beitragszeit des Beschwerdeführers maximal elf Monate. Festzu-
halten ist dabei, dass diese Berechnung auf einer Vermutung zu-
gunsten des Beschwerdeführers beruht, da eine Wohnsitzbescheini-
gung nicht ohne weiteres eine entsprechende Beitragsdauer auszu-
weisen vermag.
3.6 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer die Min-
destbeitragszeit von einem Jahr nicht erreicht. Damit erweist sich die
angefochtene Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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4.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorins-
tanz ist jeweils keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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