Abtei lung II I
C-2865/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Eduard Achermann (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
B._______, JP-165-0034 Tokyo Japan,
vertreten durch Herrn B._______, c/o Frau G._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Ausschluss von der freiwilligen Versicherung AHV
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2865/2006
Sachverhalt:
A.
Die am 1. Mai 1962 geborene, seit dem 30. August 1996 mit dem
Schweizer Bürger B._______ verheiratete und ab diesem Datum auch
in der Schweiz wohnhaft gewesene B._______ erwarb mit
Einbürgerungsbeschluss vom 16. April 2002 das Schweizer
Bürgerrecht. Gemäss Attest des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich
vom 11. September 2001 hat sich das Ehepaar B._______ per
30. September 2001 nach Tokyo abgemeldet (act. 2). Am 13. August
2002 (Eingang: 27. August 2002) erklärte B._______ beim
Schweizerischen Generalkonsulat in Sydney den Beitritt zur
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(nachfolgend: freiwillige Versicherung; act. 1). Am 4. Oktober 2002
registrierte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf mit
Wirkung ab 1. Oktober 2001 die Aufnahme von B._______ in die
freiwillige Versicherung und teilte diese dem für Japan zuständigen
AHV-Dienst des Schweizerischen Generalkonsulats in Sydney mit (act.
4). Das Schweizerische Generalkonsulat in Sydney bestätigte die
Aufnahme B._______ in die freiwillige Versicherung mit Schreiben vom
15. Oktober 2002 und forderte sie auf, zwecks Festsetzung ihrer
Beiträge die "Erklärung über Einkommen und Vermögen"
einzureichen (Beilage E zur Beschwerde an die Eidgenössische
AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen,
nachfolgend Eidgenössische Rekurskommission).
B.
Mit Schreiben vom 4. November 2002 teilte die SAK B._______ mit,
dass eine Weiterführung der Versicherung nur ohne Unterbruch der
Versicherung möglich sei und gab ihr Gelegenheit zu einer
Stellungnahme innert 30 Tagen; ein Beitritt käme nur auf das Datum
des Wegzuges aus der Schweiz (vorliegend der 1. Oktober 2001) in
Betracht. Da sie aber zu diesem Zeitpunkt weder die schweizerische
noch die Nationalität eines EU-Landes besessen habe, sei für sie ein
Beitritt in die freiwillige Versicherung nicht möglich (act. 5).
C.
Diese Einladung zur Stellungnahme (Anhörung) wurde in der Folge
auf Ersuchen der SAK vom 28. November 2002 als gegenstandslos
abgesagt (vgl. act 6 und E-Mail vom 29. November 2002 der SAK an
B._______, Beilage F der Beschwerde an die Eidgenössische
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Rekurskommission vom 17. Februar 2006). Die Begründung lautete,
dass B._______ bereits seit dem 1. Oktober 2001 Mitglied der
freiwilligen Versicherung sei.
D.
Am 17. August 2005 stellte B._______ einen Antrag auf
Rentenvorausberechnung (act. 7).
Bei der Rentenberechnung stellte die SAK fest (und vermerkte dies in
einer internen Verwaltungsnotiz vom 5. Dezember 2005; Zeichen:
CCH/622), dass das individuelle Beitragskonto von B._______
fehlerhaft war. B._______ habe im massgeblichen Zeitpunkt die
japanische Staatsangehörigkeit gehabt, sei seit August 1996
verheiratet und in der Schweiz von August 1996 bis September 2001
wohnhaft gewesen. Das Schweizerbürgerrecht besitze sie erst ab 16.
April 2002. Somit könne die Periode von Oktober 2001 bis April 2002
nicht als Versicherungszeit angesehen werden (act. 9).
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 teilte die SAK B._______ die
Resultate der vorgenommenen Rentenvorausberechnung mit, wobei
sie nur von einer Versicherungsdauer von August 1996 bis September
2001 (Heirat und Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz) ausging (act.
12).
E.
Gleichzeitig annullierte sie SAK mit Verfügung vom 16. Dezember
2005 die Aufnahme von B._______ in die freiwillige Versicherung und
wiederholte, dass bei der Rentenvorausberechnung festgestellt
worden sei, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung nicht erfüllt gewesen seien. Die SAK führte
sinngemäss aus, dass B._______ auf der Beitrittserklärung unter
Punkt 6 angegeben habe, dass sie das schweizerische Bürgerrecht
besitze, was in diesem Zeitpunkt auch zugetroffen habe. Zum
massgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung, Ende September 2001, habe sie jedoch weder das
Schweizerische Bürgerrecht noch dasjenige eines der ersten 15
Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehabt. Eine Aufnahme in die
freiwillige Versicherung ab Einbürgerungsdatum vom 16. April 2002 sei
unzulässig, da das Gesetz nur noch die Möglichkeit einer Fortsetzung
der Versicherung ohne jeglichen Unterbruch vorsehe (act. 13).
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F.
Mit Urteil vom 3. März 2006 trat die Eidgenössische
Rekurskommission auf die Eingabe vom 23. Februar 2006 nicht ein,
weil zunächst eine Einsprache bei der SAK gegen deren Entscheide
zu erheben sei. Die Akten wurden zum Erlass eines
Einspracheentscheides an die SAK zurückgewiesen (act. 14).
G.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2006 beschwerte sich B._______ bei der
Eidgenössischen Rekurskommission gegen die Ausschlussverfügung
der SAK vom 16. Dezember 2005. Sie habe die Voraussetzungen für
den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erfüllt und könne nun nach 4,5
Jahren nicht im Nachhinein plötzlich in einen versicherungslosen
Zustand versetzt werden. Sie rügte einen krassen Verstoss gegen Treu
und Glauben und berief sich auf die vor der Ausreise aus der Schweiz
erhaltenen Auskünfte der AHV-Stellen, einschliesslich das am 29.
November 2002 erhaltene E-Mail. Im Zeitpunkt der innert der
einjährigen Frist nach Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung erfolgten Beitrittserklärung sei sie Schweizerbürgerin
gewesen, und sie sei zuvor auch über 5 Jahre ununterbrochen
obligatorisch versichert gewesen. Weiter zitierte sie die
Aufnahmebedingungen in die freiwillige Versicherung (Merkblatt der
AHV). Das Datum der Einbürgerung sei der SAK bekannt gegeben
worden. Als krassen Verstoss gegen Treu und Glauben führte sie an,
dass sie sich vor über 4 Jahren vor ihrem Beitrittsgesuch über andere
Optionen der Altersvorsorge erkundigt habe, welche sie dann aber bei
Erhalt der Bestätigung ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung
verworfen habe. Durch eine rückwirkende Annullation seien ihr nicht
wieder gutzumachende Nachteile entstanden. Die rückwirkende
Annullation dürfe nicht unabhängig von der Mitgliedschaft ihres
Ehemannes betrachtet werden. Denn eine Annullation ihrer
Mitgliedschaft würde auch seine Mitgliedschaft verunmöglichen, da die
hohen Lebenshaltungskosten in Japan und der Wechselkurs des Yen
zum Schweizer Franken für den Ehemann zu hohe Beiträge bewirken
würden. Durch die rückwirkende Annullation sei ein Schaden von
insgesamt Fr. 45'000.-- für sie und ihren Ehemann entstanden; als
Alternative zur freiwilligen Versicherung hätten sie im Jahre 2002 auch
eine internationale Altersvorsorge wählen können und hätten diese
selbstverständlich gewählt, wenn sie gewusst hätten, dass ein
Ehepartner nach 4,5 Jahren rückwirkend aus der Versicherung
ausgeschlossen würde. B._______ beanstandete ferner, dass sie nach
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4,5 Jahren ausgeschlossen werde, obwohl der zuständige
Sachbearbeiter der SAK bereits am 4. November 2002, nicht einmal
einen Monat nach Erhalt der Aufnahmebestätigung, eine Anhörung
verlangt, diese dann aber wieder abgesagt habe. Abschliessend
machte B._______ geltend, dass sie und ihr Ehemann während der
hier zur Debatte stehenden fehlenden Monate bis zum
Einbürgerungsbeschluss in der Schweiz geblieben wären, wenn sie
gewusst hätten, dass die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen
Versicherung durch einen verfrühten Wegzug entfallen würde. Die
Wiedererwägung der SAK sei verspätet.
H.
Mit Einspracheverfügung vom 10. Juli 2006 wies die SAK die
Einsprache von B._______ ab mit der sinngemässen Begründung,
dass sie frühestens mit Erlangen der schweizerischen Nationalität im
April 2002 der freiwilligen Versicherung hätte beitreten können. Die
Beitrittsbedingungen seien nicht erfüllt, da zwischen dem Zeitpunkt der
Ausreise aus der Schweiz im September 2001 und der Erlangung der
schweizerischen Nationalität eine Beitragslücke bestehe. B._______
sei vor dem Beitritt in die freiwillige Versicherung nicht 5 Jahre
ununterbrochen in der obligatorischen AHV-Versicherung
beitragspflichtig gewesen (act. 15).
I.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2006 erhob B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 11. August 2006 Beschwerde
bei der Eidgenössischen Rekurskommission und beantragte die
Aufhebung der Verfügung sowie ihre Aufnahme in die freiwillige
Versicherung. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre
Einsprache vom 17. Februar 2006.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2006 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde. Das Gesetz setze keine Frist zur
Korrektur von unrichtigen Entscheiden der Verwaltung. Einzig die
Verrechnung und die Nachzahlung von Rentenleistungen und
Beitragszahlungen seien in der Regel auf fünf Jahre beschränkt. Die
Verknüpfung der hohen Beitragszahlungen des Ehemannes und der
damit zusammenhängenden Beitragsbefreiung der Ehefrau mit der
Beitrittsverweigerung sei nicht möglich, denn die Beitragshöhe hänge
einzig vom Verdienst oder vom Vermögen ab.
Seite 5
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K.
Mit Replik vom 20. November 2006 hielt die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen und deren Begründung fest.
L.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
M.
Mit Duplik vom 22. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem
Abweisungsantrag fest. Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am
7. März 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt; gleichzeitig wurde der
Schriftenwechsel geschlossen.
N.
Auf Aufforderung des Gerichts vom 7. Februar 2007 wurde am 1. März
2007 eine Zustelladresse in der Schweiz gemeldet.
O.
Mit Verfügungen vom 7. und 22. März 2007 wurde den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Es sind
keine Ausstandsgründe geltend gemacht worden.
P.
Per E-Mail vom 1. Juli 2007 machte der Ehemann der
Beschwerdeführerin weitere unrichtige behördliche Auskünfte seitens
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich)
geltend (act. 9 BVGer). Die SAK, welcher dieses Mail zur
Stellungnahme zugestellt wurde, hielt am 31. Juli 2007 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (act. 11 BVGer). Die geltend
gemachte falsche Auskunft habe ihren Grund wohl darin, dass die
neue Regelung betreffend die freiwillige Versicherung im Juli 2001
noch nicht lange in Kraft gewesen sei.
Diese weitere Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
15. August 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel erneut geschlossen.
Seite 6
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Am 30. August 2007 wandte sich der Ehemann der
Beschwerdeführerin unaufgefordert erneut per E-Mail an das
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung
anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften
vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmungen in der Regel
mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar
(vgl. BGE 131 V 316 u. 129 V 115). Damit finden verfahrensrechtliche
Regelungen des ATSG, wozu jene betreffend die Wiedererwägung zu
zählen ist, Anwendung, obwohl vorliegend die widerrufene Verfügung
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betreffend ide Aufnahme in die freiwillige Versicherung aus dem Jahr
2002 stammt.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die am 4. Oktober 2002 verfügte Aufnahme der
Beschwerdeführerin in die freiwillige Versicherung zu Recht annulliert
hat.
Diese materiellrechtliche Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen
Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestands Geltung hatten (BGE 126 V 136 Erw. 4b, 124 V 227
Erw. 1), somit nach den im Jahre 2002 (Beitrittsgesuch vom 13./27.
August 2002 und widerrufene Verfügung vom 4. Oktober 2002)
gültigen Bestimmungen des AHVG, der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
831.101) sowie der Verordnung über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111).
Dazu kommt, dass diese Bestimmung, wie in BGE 133 V 52 dargelegt
wird, in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der
Rechtsprechung entwickelten Kriterien erlassen wurde.
3.
3.1 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat im allgemeinen
Verwaltungsrecht bestimmte Regeln über die Zulässigkeit des
Widerrufs oder der Anpassung ursprünglich rechtsfehlerhafter
Verfügungen entwickelt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts U 378/05
vom 10. Mai 2006, mit weiteren Hinweisen). Im Bereich des
Sozialversicherungsrechts ist die Wiedererwägung rechtskräftiger
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Verfügungen durch Art. 53 Abs. 2 ATSG positivrechtlich geregelt
worden.
Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG können Versicherungsträger auf
rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind (vgl. nachfolgend E. 3.2 ff.) und wenn ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (vgl. BGE 127 V 14 und 469;
nachfolgend E. 4).
3.2 Vorerst ist zu prüfen, ob die Verfügung der SAK vom 4. Oktober
2002, mit welcher die Beschwerdeführerin in die freiwillige
Versicherung aufgenommen wurde, zweifellos unrichtig war.
3.3 Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b). Sodann bestimmt Art. 2 Abs. 1 AHVG in der hier
massgebenden Fassung (vgl. Erw. 1) unter dem Titel ''Freiwillige
Versicherung'', dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend: EU),
die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der freiwilligen
Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
waren.
3.4 Gemäss Art. 2 Abs. 6 AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende
Bestimmungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über die
Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des
Ausschlusses.
Gestützt darauf hat der Bundesrat die Verordnung vom 26. Mai 1961
über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(VFV, SR 831.111) erlassen, deren revidierte Fassung am 1. Januar
2001 in Kraft getreten ist. Am 1. April 2001 sind schliesslich die
revidierten Art. 7 und 8 VFV in Kraft getreten, welche den Beitritt zur
freiwilligen Versicherung regeln.
3.5 Gemäss Art. 7 VFV können Personen der freiwilligen Versicherung
beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs.
1 AHVG erfüllen, einschliesslich jene, die nur für einen Teil ihres
Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
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Nach Art. 8 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich und innerhalb
eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der
obligatorischen Versicherung bei der zuständigen Auslandsvertretung
eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Beitritt zur
freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Abs. 1).
Die Versicherung beginnt mit dem Ausscheiden aus der
obligatorischen Versicherung (Abs. 2). Liegen ausserordentliche
Umstände vor, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die
Ausgleichskasse auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe
der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstrecken. Die
Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassenverfügung zu
treffen (Art. 11 VFV).
3.6 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zwar im
Zeitpunkt ihrer Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 13./27.
August 2002 im Besitz des Schweizerbürgerrechts war
(Einbürgerungsbeschluss vom 16. April 2002), nicht aber im Zeitpunkt,
in welchem sie - mit ihrer Ausreise aus der Schweiz - aus der
obligatorischen Versicherung ausgeschieden ist.
Im Weiteren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit dem
30. August 1996 bis zur Ausreise nach Japan per Ende September
2001 mit ihrem Ehemann in der Schweiz angemeldet war (vgl. act. 1,
2). Im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs (13./27. August 2002) hatte die
Beschwerdeführerin Wohnsitz in Japan, somit in einem Land
ausserhalb der EU.
3.7 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 AHVG während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren versichert war und, wie es Art. 8 Abs. 1 VFV verlangt, die
Beitrittserklärung innerhalb eines Jahres abgegeben hat.
3.8 Die Beschwerdeführerin heiratete am 30. August 1996 den
Schweizerbürger B._______ und lebte mit diesem in der Folge bis zur
Ausreise nach Japan Ende September 2001 in der Schweiz. Mit
Einbürgerungsbeschluss vom 16. April 2002 wurde sie
Schweizerbürgerin.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der zum Zeitpunkt der Anmeldung
gültig gewesenen Fassung ist die Beschwerdeführerin in der Zeit vom
30. August 1996 bis zum 30. September 2001 (5 Jahre und ein Monat)
in der Schweiz obligatorisch versichert gewesen. Mit der
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Wohnsitzverlegung nach Japan am 1. Oktober 2001 endete die
obligatorische Versicherung für die Beschwerdeführerin.
Am 13. August 2002, somit innert der gesetzlich vorgeschriebenen
Jahresfrist, meldete sie sich in der freiwilligen Versicherung an. Ihre
Anmeldung wurde am 27. August 2002 vom zuständigen AHV-Dienst
in Sydney bestätigt. Die SAK ihrerseits bestätigte der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 ihre
Aufnahme in die freiwillige Versicherung, und zwar rückwirkend per 1.
Oktober 2001 (act. 1, 4).
3.9 Umstritten ist, ob - wie die Beschwerdeführerin geltend macht -
zwischen dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz und dem
4. Oktober 2002 (Aufnahmeverfügung) ein den Anforderungen von Art.
2 Abs. 1 AHVG entsprechendes Versicherungsverhältnis bestand oder
- wie die SAK geltend macht - zwischen der Ausreise aus der Schweiz
beziehungsweise dem Ende der obligatorischen Versicherung und der
Zuerkennung des Schweizer Bürgerrechts am 16. April 2002 eine
Beitragslücke entstanden ist, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit
weder die Schweizer Staatsangehörigkeit noch diejenige eines EU-
Landes hatte.
Die SAK geht davon aus, dass ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
die Fortsetzung der Versicherungsunterstellung ohne jeglichen
Unterbruch nach der fünfjährigen obligatorischen Versicherungsdauer
voraussetzt (vgl. Beschwerdeakten).
3.10 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die
Versicherungsvoraussetzungen für jede Person einzeln zu beurteilen,
und im Rahmen des Familienverbandes muss die Situation jedes
einzelnen Familienmitglieds gesondert betrachtet werden (vgl. BGE
126 V 219 f. E. 1d, unveröffentliches Urteil des EVG H 216/03). Ein Mit-
bzw. Familienversicherungsprinzip lässt sich für die freiwillige
Versicherung weder aus einer diese Versicherung betreffenden Norm
noch aus deren Verschiedenheit im Vergleich zur obligatorischen
Versicherung ableiten, sodass auch hier vom Grundsatz der
Individualversicherung auszugehen ist.
Die Anmeldung der Beschwerdeführerin zur freiwilligen Versicherung
wurde gesetzeskonform innert der Jahresfrist nach dem Ausscheiden
aus der obligatorischen Versicherung vorgenommen, nachdem die
Beschwerdeführerin - wenn auch nicht unmittelbar vor dem Beitritt -
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während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren versichert
war.
Die Vorinstanz hat vorerst mit Schreiben vom 4. Oktober 2002 die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Oktober 2001 bestätigt
(vgl. act. 4), dann aber nach über 3 Jahren, diese Aufnahme am 16.
Dezember 2005 mit der Begründung annulliert, dass die Bedingungen
für den Beitritt (fehlende Schweizer bzw. EU-Staatsangehörigkeit) in
jenem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin aus der obligatorischen
Versicherung ausschied und auf welchen hin die Aufnahme in die
freiwillige Versicherung zu verfügen war (1. Oktober 2001) nicht
gegeben waren.
3.11 Nach Art. 8 Abs. 2 VFV beginnt die Versicherung wie dargelegt
mit dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung (Abs. 2).
Die Regelung, wonach bei ausserordentlichen Umständen eine
Erstreckung der Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens
ein Jahr möglich ist, bezieht sich ausschliesslich auf den formalen
Aspekt der Beitrittserklärung, nicht dagegen auf die
versicherungsmässigen Voraussetzungen des Beitritts zur freiwilligen
Versicherung. Die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass ein Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nur möglich ist, wenn der Versicherte im
Zeitpunkt des Beitritts die versicherungsmässigen Voraussetzungen
erfüllt, um rückwirkend auf das Ausscheiden aus der obligatorischen
Versicherung der freiwilligen Versicherung angeschlossen werden zu
können, ist daher zutreffend.
Da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich - noch vor dem Erwerb
des Schweizerbürgerrechts - ins Ausland zog, und zwar in ein nicht
der EU angehörendes Land, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Voraussetzungen für einen Beitritt in die freiwillige Versicherung
waren daher nicht erfüllt.
3.12 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für
ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell
rechtskräftige Leistungszusprechung - ist gemäss einem Entscheid
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 51/07 vom
10. August 2007 so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht
zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von
Dauerleistungen wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung
entspricht, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer
Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung
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zuführen zu können. Wenn eine gesetzeswidrige
Leistungszusprechung auf Grund falscher oder unzutreffender
Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden, ist die zweifellose Unrichtigkeit
regelmässig gegeben. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf
die Unrichtigkeit der Verfügung oder des Einspracheentscheids -
möglich sein (vgl. BGE 125 V 383 E. 6a S. 392 f.).
3.13 Letzteres ist vorliegend nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts der Fall, so dass die erste Voraussetzung
für den Widerruf der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die
freiwillige Versicherung erfüllt ist.
4.
4.1 Zu prüfen ist im Weiteren, ob einer Berichtigung dieses Fehlers
aus Sicht der Behörde erhebliche Bedeutung beizumessen ist.
4.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts ist die erhebliche Bedeutung bei
wiederkehrenden Leistungen schon bei geringen Korrekturen gegeben
(UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 Rz. 21).
A fortiori besteht ein erhebliches Interesse an einer Berichtigung,
wenn es nicht bloss um die Höhe von Beiträgen oder Leistungen geht,
sondern darum, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Aufnahme
in eine Versicherung erfüllt sind.
Die Erheblichkeit der Berichtigung des begangenen Fehlers steht
daher für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls fest.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, ein solcher
Widerruf verstosse gegen Treu und Glauben. Wegen des verfügten
Anschlusses an die freiwillige Versicherung habe sie es unterlassen,
für einen anderen Versicherungsschutz besorgt zu sein und insoweit
Dispositionen unterlassen, deren Folgen nicht wieder rückgängig zu
machen seien.
Diese Rüge ist auch zu prüfen, wenn steht, dass die Voraussetzungen
einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt sind (vgl.
Seite 13
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Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 286/03 vom 1.
Juli 2003).
5.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und
bedeutet, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter
bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht
abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (Art. 9 BV;
vgl. BGE 121 II 479 und 121 V 65 mit Hinweisen; JEAN-FRANÇOIS
AUBERT/PASCAL MAHON, Petit commentaire de la Constitution fédérale de
la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, Art. 9, S. 96 ff.;
FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 307 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 626 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 126 u. 422; RENÉ A. RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74/75; CHRISTOPH ROHNER in
EHRENZELLER, St. Galler Kommentar zu Art. 9 BV, Rz. 51 ff.; CLAUDE
ROUILLER, Protection contre l'arbitraire et protection de la bonne foi, in:
Verfassungsrecht der Schweiz, herausgegeben von J.F. AUBERT, J.P.
MÜLLER und D. THÜRER, Zürich 2001, § 42, insb. Rz. 18 ff.; BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Die Rechtsgleichheit, in Verfassungsrecht der Schweiz,
herausgegeben von J.F. AUBERT, J.P. MÜLLER und D. THÜRER, Zürich 2001,
§ 41, S. 657 ff., insb. Rz. 5).
5.3 Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft
bindend, wenn kumulativ:
1. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat,
2. die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war
oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte,
3. der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen
konnte,
4. der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffenen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
5. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
5.4 Wie dem zitierten Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 286/03 vom 1. Juli 2003 zu entnehmen ist,
schaffte eine unzutreffende Verfügung eine noch viel eindeutigere
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Vertrauensbasis als eine fehlerhafte Auskunft (E. 3.1, am Ende).
Vorliegend wurde nicht bloss eine fehlerhafte Verfügung erlassen, sie
wurde in der Folge sogar in Frage gestellt und dann nochmals
bestätigt. Damit liegt im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Treu und Glauben eine eindeutige Vertauensbasis
vor.
5.5 Da die SAK in einer konkreten Situation mit Bezug auf eine
bestimmte Person gehandelt hat, sie für den Erlass der Verfügung
zuständig war und die gesetzliche Ordnung keine Änderung erfahren
hat, sind die vorne, E. 5.3, Ziffern 1, 2 und 5 dargelegten
Voraussetzungen erfüllt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht auch
fest, dass die Fehlerhaftigkeit der Aufnahme in die freiwillige
Versicherung für die Beschwerdeführerin angesichts des Verhaltens
der SAK nicht erkennenbar war.
Zu prüfen bleibt damit, ob die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Verfügung Dispositionen getroffenen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können.
5.6 Als Dispositionen gelten nach konstanter Rechtsprechung auch
Unterlassungen, sofern diese ursächlich Folgen der Verfügung waren.
Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn anzunehmen ist,
der Versicherte hätte sich ohne die getroffene Verfügung anders
verhalten. Praxisgemäss werden an den Beweis des
Kausalzusammenhangs zwischen falscher Auskunft bzw. falscher
Verfügung und Disposition bzw. Unterlassung nicht allzu strenge
Anforderungen gestellt. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf
deshalb als geleistet gelten, wenn es aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte
anders verhalten hätte.
5.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es aufgrund der verfügten
Aufnahme in die freiwillige Versicherung unterlassen zu haben, für
einen anderweitigen Versicherungsschutz zu sorgen, weshalb sie
heute eine entsprechende Versicherungslücke aufweise.
5.8 Ein Nachweis, dass sie für einen anderen Versicherungsschutz
besorgt gewesen wäre, wenn ihre Aufnahme in die freiwillige
Versicherung nicht verfügt worden wäre, ist der Beschwerdeführerin im
Nachhinein naturgemäss nicht möglich. Die Beschwerdeführerin hatte
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aufgrund ihrer Aufnahme in die freiwillige Versicherung keinen Grund,
andere Versicherungsregelungen zu treffen.
Das Gleiche gilt für die Zeit nach dem Widerruf ihrer Aufnahme in die
freiwillige Versicherung. Aufgrund des laufenden
Beschwerdeverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde kann der Beschwerdeführerin auch nicht vorgeworfen
werden, dass sie nach dem Widerruf ihrer Aufnahme in die freiwillige
Versicherung nicht für einen anderweitigen Versicherungsschutz
besorgt war. Hätte sie sich ab diesem Zeitpunkt einen anderen
Versicherungsschutz besorgt, wäre sie im Falle der Gutheissung ihrer
Beschwerde doppelt versichert gewesen.
5.9 Im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat die Beschwerdeführerin
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nach allgemeiner
Lebenserfahrung glaubhaft dargetan, dass sie wegen der Verfügung
vom 4. Oktober 2002, welche in der Folge informell sogar noch
bestätigt wurde, davon abgesehen hat, andere
Versicherungsregelungen zu treffen.
5.10 Damit kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
vorliegend aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes des
Vertrauensschutzes vom Widerruf des Anschlusses der
Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung abzusehen ist.
6.
Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. September
2006 ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der unterliegenden Beschwerdeführerin, der durch die
Beschwerdeführung keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten erwachsen sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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