Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2865/2009
Urteil vom 10. Februar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Rentenberechnung).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1945 geborene, verheiratete, serbische Staatsangehörige
X._______ lebt in Serbien. Er war in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975
bis 1984 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 102 und 125 ff.).
B.
Mit Formular vom 8. Juli 2008 (Posteingang am 25. Juli 2008, act. 95 ff.)
hat X._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend:
SAK) einen Antrag auf eine (vorbezogene) Altersrente gestellt.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 (act. 103 ff.) hat die SAK X._______
mit Wirkung ab 1. August 2008 eine zufolge Rentenvorbezugs gekürzte
Altersrente von monatlich Fr. 292.-- zugesprochen. Sie legte der
Berechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 38'454.-- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 9 Jahren und
8 Monaten zugrunde.
D.
Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2008 hat X._______ mit
Schreiben vom 10. November 2008 (act. 123) Einsprache bei der SAK
erhoben und anstelle der Rente die Auszahlung einer einmaligen
Abfindung beantragt.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 (act. 133 ff.) hat die SAK
die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte sie aus, die
Altersrente von X._______ betrage mehr als einen Fünftel einer
entsprechenden ordentlichen Vollrente, weshalb gemäss dem
anwendbaren Sozialversicherungsabkommen die Rente auszuzahlen sei
und er demzufolge kein Wahlrecht zwischen Abfindung und Rente habe.
F.
Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. März 2009
Beschwerde bei der SAK erhoben. Diese leitete die Eingabe mit
Schreiben vom 30. April 2009 an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer einmaligen
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Abfindung, eventualiter die Erhöhung des monatlichen
Rentenbetreffnises. Zur Begründung führte er aus, seine frühere IV-Rente
habe monatlich Fr. 401.-- betragen und er verstehe nicht, weshalb er als
Altersrente monatlich nur Fr. 292.-- erhalte. Zudem sei seine
gesundheitliche Situation sehr schlecht und das Geld reiche nicht, um für
die Gesundheitskosten aufzukommen.
G.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009, welche dem Beschwerdeführer am
25. September 2009 auf diplomatischem Weg zugestellt worden ist, hat
der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer aufgefordert, ein
schweizerisches Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist
der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die
Rentenberechnung sei korrekt erfolgt und dem schlechten
Gesundheitszustand sowie der sich daraus ergebenden
Gesundheitskosten könne bei der Berechnung der AHV-Rente nicht
Rechnung getragen werden.
I.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2009, welche im Bundesblatt publiziert
worden ist, wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine
Replik einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr
vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.5. Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der
Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen
Mit Verfügung vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in der Schweiz ein
Zustelldomizil zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat dies – obwohl er gemäss Zustellbescheinigung
der Botschaft von der Aufforderung Kenntnis hatte – unterlassen. Demzufolge ist das Urteil – im Dispositiv
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– durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 36 lit. b VwVG; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 127).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und lebt
dort. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1,
119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien oder Kosovo, neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962
Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Altersrente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des
Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen,
finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b). Die Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente
des Beschwerdeführers korrekt durchgeführt hat, beurteilt sich somit
grundsätzlich nach den im August 2008 (Eintritt des Versicherungsfalles)
gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von
Beiträgen sind dagegen die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
Vorliegend sind somit für die Beurteilung beider Fragen die gesetzlichen
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Bestimmungen in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung
massgebend.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK die Rente des Beschwerdeführers
richtig berechnet und zu Recht die Ausrichtung einer einmaligen
Abfindung verweigert und die Einsprache abgewiesen hat.
3.1.
3.1.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze
berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit
Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer
versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren
individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
3.1.2. Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch
nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei
Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der
Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war,
wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift
angererechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Ist eine Person nur während
einzelner Monate versichert, so werden diese Monate über das
Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je zwölf Monate wird eine
Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Die
Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen
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jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 im Zeitpunkt des Rentenanspruches
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG).
3.1.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a bis c AHVG). Der
Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur
Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV
versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach den Art. 52b bis 52d AHVV aufgefüllt
werden können, gelten dabei als Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Art.
52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Scheidung oder des Eintretens des zweiten
Versicherungsfalles (Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der
gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt.
Die Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung
und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Abs. 3).
Art. 29quinquies AHVG ist seit dem 1. Januar 1997 in Kraft. Gemäss lit. c der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) gelten die neuen Bestimmungen für alle Renten, auf
die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht (Abs. 1).
3.1.4. Gemäss Art. 40 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 2
AHVV sind vorbezogene Renten um 6,8% pro Vorbezugsjahr zu kürzen.
3.1.5. Gemäss Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) erlischt der Anspruch auf eine
Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung oder mit dem
Tod des Berechtigten.
Art. 33bis Abs. 1 AHVG schreibt vor, dass für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenenrenten, die an
die Stelle einer Rente gemäss IVG treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebenden
Grundlagen abzustellen ist, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist.
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3.1.6. Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens Jugoslawien wird einem
Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden
ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teilrente eine Abfindung in
der Höhe des Barwerts der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die
ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der
entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann dieser Staatsangehörige,
sofern er sich nicht in der Schweiz aufhält oder diese endgültig verlässt,
zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen.
3.2.
3.2.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine bis zum 31. Dezember
2003 befristete Invalidenrente bezogen. Ein weiteres Leistungsbegehren
wurde mit Verfügung vom 4. März 2008 abgewiesen. Die Altersrente des
Beschwerdeführers, auf welche er bei einem zweijährigen Vorbezug mit
Wirkung ab 1. August 2008 Anspruch hat, löst somit die frühere
Invalidenrente nicht im Sinn des Art. 33bis Abs. 1 AHVG unmittelbar ab,
weshalb die Altersrente – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers –
aufgrund einer eigenständigen Berechnung zu ermitteln ist und sich nicht
nach der Invalidenrente zu richten hat.
3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist gemäss der von der SAK ermittelten
und unbestritten gebliebenen Zusammenstellung der Beitragszeiten eine
Beitragsdauer von 9 Jahren und 8 Monaten anzurechnen. Die
Versicherungsjahre des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1945) liegen
im Zeitpunkt des Rentenfalls bei 42 Beitragsjahren (vgl. Rententabellen
2007, S. 7). Somit kommt vorliegend bei einem Vorbezug von zwei
Jahren die Rentenskala 9 zur Anwendung (vgl. Rententabellen 2007,
S. 13). Beim Anspruch auf eine Rente gestützt auf die Rentenskala 9
beträgt die Teilrente 20,45% der Vollrente (Art. 52 Abs. 1 AHVV),
weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht weder eine einmalige
Abfindung noch das Wahlrecht zwischen Rente und Abfindung, sondern
eine Rente zugesprochen worden ist.
3.2.3. Wie bereits erwähnt, sind dem Beschwerdeführer 9 Jahre und
8 Monate Beitragsdauer anzurechnen und die Rentenskala 9 ist
anzuwenden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den
individuellen Konten in den Jahren 1971 bis 1973 und 1975 bis 1984
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 171'591.-- eingetragen. Die
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diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bestreitet dies daher zu Recht nicht. Die Einkommen
der Jahre, während derer der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin
verheiratet war und zugleich beide Ehegatten der AHV unterstanden,
werden geteilt. Somit werden die Einkommen der Jahre 1971 bis 1973,
1975 bis 1976 und 1978 bis 1984 gesplittet. Daraus ergibt sich
schliesslich für den Beschwerdeführer ein gesplittetes Einkommen in der
Höhe von Fr. 153'602.--. Hinzu kommt das Einkommen von Fr. 13'381.--
aus dem Jahr 1977, welches nicht zu splitten war. Insgesamt beläuft sich
somit das dem Beschwerdeführer anzurechnende Einkommen auf
Fr. 166'983.-- (Fr. 153'602.-- + Fr. 13'381.-). Dieses Gesamteinkommen
ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex
gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Der Aufwertungsfaktor beträgt
vorliegend 1,221 (Aufwertungsfaktoren 2008, erster Eintrag in den
individuellen Konten im Jahr 1971), sodass sich das aufgewertete
Gesamteinkommen auf Fr. 203'887.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl
der festgestellten Beitragsmonate (116) und multipliziert mit 12 ergibt dies
ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 21'092.-- (Fr. 203'887.--
: 116 x 12). Das Kind des Beschwerdeführers ist 1965 geboren, weshalb
dieser bis ins Jahr 1981 zusätzlich Anspruch auf Erziehungsgutschriften
hat. Während der Jahre, in welchen die Ehefrau ebenfalls versichert war,
erhält der Beschwerdeführer halbe Gutschriften und für das Jahr 1977
erhält er die ganze Gutschrift, da die Ehefrau nicht versichert war. Eine
ganze Erziehungsgutschrift beträgt im Jahr 2008 Fr. 39'780.-- (dreifache
jährliche minimale Altersrente). Der Beschwerdeführer erhält somit
Fr. 159'120.-- Erziehungsgutschriften (6x [77 Monate Versicherungszeit
entsprechen 6 Jahren und 5 Monaten] Fr. 39'780 : 2 + Fr. 39'780.--).
Aufgeteilt auf die anrechenbare Beitragsdauer von 116 Monaten ergibt
dies eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von jährlich Fr. 16'461.--
(Fr. 159'120.-- : 116 x 12). Das durchschnittliche jährliche Einkommen
beläuft sich damit auf Fr. 37'553.-- (Fr. 21'092.-- + Fr. 16'461.--). Dieser
Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den
Rententabellen 2007 (Skala 9, S. 88) ergibt ein massgebendes
Einkommen von bis zu Fr. 38'454.-- eine monatliche Rente von Fr. 338.--.
Diese Rente ist aufgrund des zweijährigen Vorbezugs noch um 13,6% zu
kürzen, weshalb schliesslich ein monatlicher Rentenanspruch von
Fr. 292.-- resultiert.
3.2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Altersrente
des Beschwerdeführers korrekt ermittelt und die Ausrichtung einer
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einmaligen Abfindung zu Recht verweigert hat, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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