B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2865/2010
U r t e i l v o m 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Portugal)
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Revision);
Verfügung der IVSTA vom 8. März 2010.
C-2865/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 2. Dezember 1966 geborene, verheiratete und in seiner Hei-
mat Portugal wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) war von 1991 bis 2002 in der Schweiz als Serviceange-
stellter tätig und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligato-
rische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Im August 1997 diagnostizierten die Ärzte beim Versicherten erstmals ein
rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Osteochondrosen. Am
28. Mai 1999 stürzte er auf dem Weg zur Arbeit mit dem Fahrrad auf die
linke Körperseite und zog sich eine (leichte) Schulterverletzung links zu.
Am 23. Februar 2000 wurde im Kantonsspital Y._______ eine minimalin-
vasive bursoskopische Acromioplastik links durchgeführt, am 4. Oktober
2000 folgte eine minimalinvasive Reoperation und Resektion des Schul-
tereck-Gelenks. Zusätzlich wurden im Jahre 2002 eine depressive Reak-
tion (ICD-10 F43.2) und ein chronisches Thorakovertebralsyndrom sowie
im Jahre 2005 Kniebeschwerden beidseits diagnostiziert; zwischenzeitlich
erfolgte Rehabilitationsversuche blieben erfolglos. Am 18. Dezember
2006 diagnostizierte Dr. B._______ vom Schweizerischen Institut für Ver-
sicherungsmedizin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-
10 F45.4) sowie eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte depressive Ent-
wicklung (ICD-10 F32.0) (Akten der Unfallversicherung [UV] 1 ff.; Akten
der IV-Stelle des Kantons X._______ [IV-X._______] 3, 11 ff.).
A.b Am 5. Juni 2001 (Eingangsdatum IV-Stelle) stellte der Versicherte bei
der IV-X._______ ein Gesuch um Bezug einer Invalidenrente (IV-
X._______/10). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 sprach die IV-
X._______ dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 2002 eine Vier-
telsrente und ab 1. August 2004 eine ganze Invalidenrente inkl. Zusatz-
rente für die Ehegattin sowie zwei Kinderrenten, gestützt auf einen Invali-
ditätsgrad von 48% ab 8. Januar 2001 und von 100% ab 1. August 2004
sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr.
56‘760.-, zu (IV-X._______/154 f.). Am 5. Oktober 2006 verfügte die IV-
X._______ die Rentenleistungen neu, unter zusätzlicher Berücksichti-
gung der portugiesischen Versicherungszeiten (IV-X._______ 164).
A.c Per Ende Juni 2007 verliess der Versicherte die Schweiz und nahm
Wohnsitz in Portugal (IV-X._______/169 ff.). In der Folge überwies die IV-
X._______ die Akten an die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA), welche mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichs-
C-2865/2010
Seite 3
kasse vom 9. Juli 2007 die weitere Rentenzahlung bestätigen liess (IV-
X._______/166).
B.
B.a Im Januar 2008 leitete die IVSTA eine Rentenrevision ein (IVSTA/7),
holte verschiedene medizinische Berichte und Dokumente zur Erwerbssi-
tuation ein (IVSTA/12, 20-30) und ordnete – nach Rücksprache mit Dr.
C._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vom 9. Februar 2009
(IVSTA/34) – eine polydisziplinäre Begutachtung an (IVSTA/37, 39). Die-
se erfolgte am 5. und 6. Mai 2009 in der Medizinischen Abklärungsstelle
(MEDAS) W._______. In ihrem Gutachten vom 6. August 2009 erachte-
ten die Dres. D._______ und E._______ den Versicherten in seiner bis-
herigen Tätigkeit als Serviceangestellter in einer Privatklinik als zu 100%
arbeitsunfähig, jedoch zu 100% arbeitsfähig in einer körperlich leichten
bis maximal mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit mit maximal 5
½ Stunden Gehen und Stehen pro Tag (IVSTA/48; Rheumatisches Teil-
gutachten vom 11. Mai 2009 [IVSTA/45]; Psychiatrisches Teilgutachten
vom 14. Mai 2009 [IVSTA/46]).
B.b Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C._______ des medizinischen
Dienstes vom 28. August 2009 (IVSTA/50) und den Einkommensvergleich
vom 1. Oktober 2009 (IVSTA/53) teilte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 12. Oktober 2009 mit, dass aufgrund der neuen medizi-
nischen Erhebungen festgestellt worden sei, dass wieder eine dem Ge-
sundheitszustand angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausgeübt werden
könnte, bei welcher mehr als 60% des Erwerbseinkommens ohne Invali-
dität erzielt werden könnte, weshalb kein Anspruch auf eine Rente mehr
bestünde (IVSTA/54).
B.c Nach Einsichtnahme in die IV-Akten und ergänzend in das Gutachten
des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG,
V._______, vom 4. September 2006 (IVSTA/60, 62) erhob der Versicherte
am 14. Dezember 2009 einen Einwand (IV/96). Nach Konsultation des
medizinischen Dienstes am 11. Januar 2010 (IVSTA/99) wies die IVSTA
den Einwand mit Verfügung vom 8. März 2010 ab und bestätigte die Ein-
stellung der Invalidenrente ab 1. Mai 2010, unter Anordnung des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (IVSTA/101).
C.
C.a Am 23. April 2010 erhob A._______ Beschwerde gegen die Verfü-
gung der IVSTA vom 8. März 2010 und beantragte die Aufhebung der
C-2865/2010
Seite 4
Verfügung und Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente an den Be-
schwerdeführer und seine Familie ab 1. Mai 2010, eventualiter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zu neuer Begutachtung, unter Aus-dem-Recht-Weisen des
MEDAS-Gutachtens vom 6. August 2009. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er superprovisorisch um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, Weiterzahlung der Rente und Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beschwerdeakten act. 1).
C.b Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei
Arztberichte vom 15. April und 3. Mai 2010 zu den Akten (act. 4).
C.c Am 12. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die Nichtwiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (act. 6).
C.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde ab, schlug die Kosten für das Gesuchsverfahren
zur Hauptsache und ersuchte die Vorinstanz, eine Vernehmlassung in der
Hauptsache einzureichen (act. 7).
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 2010 beantragte die Vorinstanz –
unter Bezugnahme auf das Gutachten der MEDAS W._______ und den
Schlussbericht des RAD U._______ vom 29. Juni 2010 (IVSTA/104) – die
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Rentengewährung
durch die IV-X._______ auf einer psychisch bedingten vollen Arbeitsunfä-
higkeit sowie einer zu 50% bedingten Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
körperlichen Befunde basiere, bereits mit Gutachten des AEH vom 4.
September 2006 in somatischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsfähig-
keit in angepassten Verweistätigkeiten und mit Gutachten des SIVM vom
18. Dezember 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50% in psychiatrischer Hin-
sicht ermittelt worden seien. Das MEDAS-Gutachten habe keine Verän-
derung in somatischer Hinsicht ergeben, jedoch eine deutliche Besserung
betreffend die psychischen Leiden, weshalb auf eine volle Leistungsfä-
higkeit in angepassten Tätigkeiten habe geschlossen werden können. Die
beschwerdeweise eingereichten Arztberichte vermöchten diese Einschät-
zung nicht zu widerlegen, was vom Psychiater des RAD in seiner Stel-
lungnahme vom 29. Juni 2010 bestätigt werde (act. 14, IVSTA/104).
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Seite 5
C.f Mit Eingaben vom 27. Mai und 25. August 2010 substantiierte der Be-
schwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (act. 8, 16).
C.g Mit Replik vom 14. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und verwies neu auf eine Stellungnahme der Haus-
ärztin vom 19. August 2010 (act. 17).
C.h Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 16.
September 2010 unter anderem das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsan-
wältin Dr. iur. Barbara Wyler als amtlich bestellte Anwältin bei und ersuch-
te die Vorinstanz um Einreichung einer Duplik (act. 18).
C.i Mit Duplik vom 25. November 2010 hielt die Vorinstanz weiterhin an
ihren Anträgen fest. Sie verwies auf ergänzende Stellungnahmen des
RAD vom 2. und 11. November 2010, welche sowohl in somatischer wie
auch psychischer Hinsicht die bisherige Beurteilung bestätigen (act. 22,
IVSTA 106).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2010 gab der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel (act. 23).
C.k Am 4. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu
den Akten (act. 24).
D.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
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teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Dr. iur.
Barbara Wyler, Rechtsanwältin, welche die Beschwerde unterzeichnet
hat, ist vom Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 rechtsgültig bevoll-
mächtigt worden (IVSTA/95). Sie ist daher zur Beschwerdeführung im
Namen des Beschwerdeführers legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, sein An-
spruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Zum einen sei in der
angefochtenen Verfügung weder die Rechtsgrundlage für die Aufhebung
der Rente genannt noch seien die Gründe für die Feststellung, der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers habe eine wesentliche Besse-
rung erfahren, aufgeführt worden. Die Verfügung sei auch insoweit man-
gelhaft, als sie nicht aufzeige, gestützt auf welches Validen- und Invali-
deneinkommen der nicht mehr rentenberechtigende Invaliditätsgrad er-
mittelt worden sei. Schliesslich sei auch der Zeitpunkt der Rentenaufhe-
bung nicht begründet worden.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs.
1 IVG sowie Art. 29 VwVG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
einer Person eingreift (vgl. BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen). Der
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Seite 7
verfassungsmässige Anspruch umfasst Rechte der Parteien auf Teilnah-
me am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid-
findung. Auch die Pflicht, einen Verwaltungsakt so abzufassen bzw. zu
begründen, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten können, ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör (vgl. hierzu Art. 49 Abs. 3 ATSG, Art. 35 Abs. 1 und 3
VwVG; BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 126 V 75 E 5b/dd und BGE 124 V 180
E. 1a, je mit Hinweisen; sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2009, Rz. 37 ff. zu Art. 49).
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs kann jedoch ausnahmswei-
se dann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die
Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in
dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entschei-
det wie die untere Instanz. Von der Rückweisung der Sache an die Ver-
waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist – ebenfalls im Sinne
einer ausnahmsweisen Heilung des Mangels – selbst bei einer schwer-
wiegenden Gehörsverletzung abzusehen, sofern die Rückweisung zu ei-
nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh-
ren würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der be-
troffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa
und BGE 126 V 130 E. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen
Verfügung keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Rente genannt.
Der Verfügung vom 8. März 2010 ist jedoch zu entnehmen, dass sich die
Renteneinstellung auf Art. 17 ATSG abstützt, womit die diesbezügliche
Rüge fehl geht. Zutreffend ist jedoch die Rüge, die angefochtene Verfü-
gung enthalte keine rechtsgenügliche Begründung, gestützt auf welche
Erkenntnisse die IV-Stelle von einer Verbesserung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers ausgehe. Zwar enthält die angefochtene
Verfügung den Hinweis auf die Feststellungen im Gutachten der MEDAS
W._______, wonach eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vor
allem in psychischer Hinsicht vorliege und der Beschwerdeführer aus
rheumatologischer und psychiatrischer Sicht einer leichten bis mittel-
schweren Tätigkeit nachgehen könne. Die entsprechende Stellungnahme
des RAD, welche nebst der Würdigung der medizinischen Befunde und
C-2865/2010
Seite 8
Diagnosen auch Ausführungen zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer
Verweistätigkeit enthält, wurde jedoch der angefochtenen Verfügung we-
der beigelegt noch in nachvollziehbarer Weise im Entscheid wiedergege-
ben (vgl. hierzu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6034/2009 vom
20. Januar 2010). Eine weitere Gehörsverletzung ist darin zu erblicken,
dass sich die angefochtene Verfügung, zumal sie keine nachvollziehbare
Invaliditätsgradbemessung bzw. keinen Hinweis auf den ihr ebenfalls
zugrunde liegenden Einkommensvergleich vom 1. Oktober 2009 beinhal-
tet (vgl. act. 89 und 130), nicht als ausreichend begründet erweist.
2.5 Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde zwar von der
Vorinstanz – wie dargelegt – verletzt. Allerdings konnte sich der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das Bun-
desverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage
frei überprüft, in Kenntnis der relevanten Vorakten, namentlich der medi-
zinischen Beurteilung durch den RAD und des Einkommensvergleichs
vom 1. Oktober 2009 (vgl. Einladung zur Replik, act. 15), einlässlich zur
angefochtenen Verfügung äussern. Im Rahmen eines zweifachen Schrif-
tenwechsels hatte er ausreichend Gelegenheit, seine Anträge zu begrün-
den und zu den umstrittenen Fragen Stellung zu nehmen. Unter diesen
Umständen führte eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwei-
felsohne zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu einer unnötigen
Verzögerung des Verfahrens, die nicht mit dem prozessökonomischen In-
teresse (auch) des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache zu vereinbaren wäre. Die Annahme der Heilung der fest-
gestellten Gehörsverletzungen ist daher gerechtfertigt, und es ist aus-
nahmsweise von der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Portugal, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage
des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bilden-
den (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
C-2865/2010
Seite 9
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei
ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang
II des FZA).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
3.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger ei-
nes Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstel-
lers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbind-
lich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tat-
bestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als
übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche anerkannte Übereinstim-
mung besteht für das Verhältnis zwischen einzelnen EU-Mitgliedstaaten
und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich daher auch im
Geltungsbereich des FZA nach schweizerischen Rechtsvorschriften resp.
des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. Sep-
tember 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 8.
März 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329,
BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab die-
sem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445). Daher sind hier die ab 1. Januar 2003
geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Be-
stimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung
C-2865/2010
Seite 10
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist daher auf die Fassung ge-
mäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein Rentenanspruch ab
dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu
diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsände-
rungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran
hat die 5. IV-Revision nichts geändert (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4
IVG (in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur
an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264
E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem
Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
4.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
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Seite 11
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15.
Juni 2010 E. 4.2.2).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - ar-
beitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E.
2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und
Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit
Hinweisen).
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder
eines Rentenbezügers erheblich ändert.
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4.4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist dem-
nach nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes er-
heblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b
mit Hinweisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit
für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_552/2007 vom 17.
Januar 2008 E. 3.1.2; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR]
2004 IV Nr. 5 E. 2 [I 574/02]; AHI 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; vgl. auch BGE
112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.4.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal-
tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk-
ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund-
heitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions-
verfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt die
Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE
133 V 108 E. 5.4). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisions-
grund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann
beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Ver-
hältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
4.4.4 Vor Erlass der angefochtenen Verfügung fand eine materielle Über-
prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung und Beweiswürdigung letztmals im Rahmen des Verfahrens statt,
das mit Verfügung der IV-Stelle X._______ vom 28. Oktober 2005 abge-
schlossen wurde (vgl. act. IV-X._______/154). Die spätere Verfügung
vom 5. Oktober 2006 erfolgte nicht aufgrund einer materiellen Revision,
sondern diente der Neuberechnung der Rentenleistungen unter zusätzli-
cher Berücksichtigung der portugiesischen Versicherungszeiten (vgl. A.b).
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Vorliegend ist daher zu prüfen, ob, und gegebenenfalls ab wann sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der ursprüngli-
chen Rentenverfügung vom 28. Oktober 2005 (Referenzzeitpunkt) bis
zum Erlass der hier streitigen Revisionsverfügung vom 8. März 2010 (Re-
visionszeitpunkt) in massgebender Weise verändert hat.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht revisionsweise den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine ganze Rente verneint und die Rente per 1.
Mai 2010 aufgehoben hat. Im Speziellen ist zu prüfen, ob die vom Be-
schwerdeführer erhobene Kritik am MEDAS-Gutachten berechtigt ist und
die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung infolgedessen nicht auf das Gutach-
ten abstellen durfte.
5.2
5.2.1 Im Rentenverfahren der IV-Stelle des Kantons X._______ diagnos-
tizierten die Ärzte hauptsächlich eine sekundäre Instabilität des Acromio-
claviculargelenks [Schultereckgelenk] links nach subakromialer Dekom-
pression und späterer Resektion des Gelenks, nach Sturz auf den ge-
streckten linken Arm am 28. Mai 1999, ein subakutes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom, ein chronisches Thorakovertebralsyndrom, eine An-
passungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion mittelgradigen
Ausmasses (ICD-10 F43.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsände-
rung (ICD-10 F62.8). Die Ärzte erachteten den Beschwerdeführer infolge
somatischer und psychischer Beschwerden seit Mai 2004 zu 100% ar-
beitsunfähig in allen Tätigkeiten (IV-X._______/139, 146, 148 S. 7).
5.2.2 Im Unfallversicherungsverfahren der Winterthur-Versicherungen di-
agnostizierten die Ärzte des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und
Hygiene AG (AEH) in ihrem Gutachten vom 4. September 2006 a) eine
Periarthropathia humeroscapularis bei wahrscheinlicher AC-
Gelenksinstabilität nach Zustand einer arthroskopisch minimalinvasiven
bursoskopischen Acromioplastik vom 23. Februar 2000, Zustand nach
Arthroskopie mit Bursoskopie sowie AC-Gelenksresektion vom 4. Oktober
2000 nach anhaltenden Schulterbeschwerden; b) ein chronisches lumbo-
vertebrales Schmerzsyndrom bei/mit kleinen Diskushernien L3 bis S1,
klinisch ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen
Ausfallsymptomatik, statisch ungünstiger antalgischer Schonhaltung; c)
chronische belastungsabhängige Knieschmerzen beidseits mit kernspin-
tomographischen Zeichen von Knorpelläsionen (Chondromalazie, Arthro-
C-2865/2010
Seite 14
se). Im Vordergrund stehe ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheits-
verhalten. Die Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin. Die
Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis maximal mittel-
schweren Arbeit. Die Zumutbarkeit der Arbeit in der bisherigen Tätigkeit
als Serviceangestellter und in einer Verweistätigkeit könne nicht ab-
schliessend beurteilt werden. Es sei in der bisherigen Tätigkeit von einer
zumutbaren ganztägigen Beschäftigung mit einer Leistungsreduktion von
20% und in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Verweistä-
tigkeit mit Einschränkungen vor allem bei Abduktions-/Elevations- und
Rotationsbewegungen des linken Armes, ebenfalls ganztägig mit einer
Leistungseinbusse von 20%, auszugehen.
5.2.3 Im ergänzenden (psychiatrischen) Gutachten des Schweizerischen
Instituts für Versicherungsmedizin vom 13. Juni bzw. 18. Dezember 2006
diagnostizierten die Ärzte eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F
45.4) sowie eine depressive Entwicklung, zum Untersuchungszeitpunkt
leichtgradig-mittelgradig ausgeprägt (ICD-10 F 32.0). Der Versicherte sei
aus psychiatrischer Sicht zu 50% arbeitsfähig in seiner bisherigen Tätig-
keit wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit.
5.3 Im Rahmen des im Januar 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens
wurden insbesondere folgende ärztliche Berichte und Dokumente zur Er-
werbssituation zu den Akten gereicht:
- Fragebogen für die Rentenrevision vom 11. März 2008 (IVSTA/12)
- Arztbericht E213 vom 14. Juli 2008 (IVSTA/20)
- Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. November 2008 (IVSTA/29)
- Arztbericht von Dr. G._______ vom 5. Dezember 2008 (IVSTA/22 f., 30)
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr. C._______,
vom 9. Februar 2009 (IVSTA/34)
- Rheumatologisches Konsilium von Dr. E._______ vom 6. Mai 2009 (Teilgut-
achten, IVSTA/45)
- Psychiatrische Abklärung von Dr. H._______ vom 6. Mai 2009 (Teilgutach-
ten, IVSTA/46)
- Gutachten der MEDAS W._______, Dres. D._______ und E._______, vom
6. August 2009 (IVSTA/48)
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr. C._______,
vom 28. August 2009 (IVSTA/50)
- Einkommensvergleich vom 1. Oktober 2009 (IVSTA/53)
- Kurzbericht Dr. F._______ vom 20. November 2009 (IVSTA/93; act. 1 Beila-
ge 7)
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Seite 15
- Stellungnahme von Dr. F._______ vom 20. November 2009 (IVSTA/94; act.
1 Beilage 6)
- Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IV-Stelle, Dr. C._______,
vom 11. Januar 2010 (IVSTA/99)
- E-Mail von Dr. F._______ an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 22.
März 2010 (act. 1 Beilage 8)
- Arztbericht von Dr. I._______ vom 15. April 2010 (act. 4 Beilage 1)
- E-Mail von Dr. F._______ an die Vertreterin des Beschwerdeführers vom 16.
April 2010 (act. 1 Beilage 5)
- Bestätigung von Dr. J._______ vom 3. Mai 2010 (act. 4 Beilage 2)
- Schlussbericht von Dr. K._______, Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD
U._______ vom 29. Juni 2010 (IVSTA/104)
- Stellungnahme von Dr. F._______ vom 19. August 2010 (act. 17 Beilage 1)
- Stellungnahme von Dr. K._______, Psychiatrie und Psychotherapie, des
RAD U._______ vom 2. November 2010 (IVSTA/106).
5.4
5.4.1 Die IVSTA stützte ihren Revisionsentscheid vom 8. März 2010 auf
die Ergebnisse im MEDAS-Gutachten vom 6. August 2009 ab. Darin be-
urteilten die Gutachter den Beschwerdeführer seit dem 4. September
2006 in einer dem Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit als
zu 100% arbeitsfähig.
5.4.2 Eine medizinische Expertise erfüllt die beweisrechtlichen Anforde-
rungen an eine Gutachten, wenn sie für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
Diese Anforderungen sind im MEDAS-Gutachten vom 6. August 2009 oh-
ne Ausnahme erfüllt. Im Einzelnen sind zu erwähnen die eingehende Dis-
kussion der Vorakten im Gesamtgutachten, die sorgfältige Erhebung der
Haupt- und Nebenbefunde im Gesamtgutachten, die ausführliche Diskus-
sion der psychiatrisch erhobenen Befunde anhand der ICD-10 Diagnostik,
die Abgrenzung und Diskussion möglicher (abweichender oder früher di-
agnostizierter) psychiatrischer Diagnosen (wie Depression, andauernde
Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, anhaltende
somatoforme Schmerzstörung), die eingehende Diskussion der Auswir-
kungen der berücksichtigten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit, die neut-
rale und präzise Schilderung selbstlimitierender Handlungen und/oder
C-2865/2010
Seite 16
aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers während den Be-
gutachtungen (bspw. „Sowohl bei der Befragung wie auch beim Auszie-
hen lässt er den linken Arm hängen […]. Beim Aufknöpfen der Hosen be-
nützt er beide Hände, beim Anziehen nach der Untersuchung benützt er
beide Hände zum Heraufziehen der Hosen.“ „In späteren Untersu-
chungsgängen, mehrfach wiederholt, zeigen sich multiple Druckdolenzen
am Achsenskelett, sehr wechselhaft in Lokalisation, und wechselhaft in
Ausprägung der Schmerzreaktion, einen eigentlichen Palpationsbefund
kann ich nicht erheben...“), die eingehende Diskussion der in den Vorak-
ten liegenden bildgebenden Befunde in rheumatologischer Hinsicht, die
sorgfältige Diskussion der erhobenen Befunde unter Berücksichtigung
früherer Befunderhebungen und Diagnosestellungen in somatischer Hin-
sicht und die ausführliche und zutreffende Diskussion der Arbeitsfähigkeit
aus der Optik der Rentenrevision und der Rechtsprechung dazu. Auf das
MEDAS-Gutachten kann daher ohne Einschränkung abgestellt werden.
5.4.3 Nicht gefolgt werden kann daher der vom Beschwerdeführer geäus-
serten Kritik, wonach auf divergierende ärztliche Aussagen nicht einge-
gangen und keine revisionsrechtliche Optik eingenommen werde (vgl.
dazu auch E. 5.5.6). Nicht beweistauglich sind im Übrigen die zahlreichen
Apotheker-Belege in den Vorakten der IVSTA, zumal sie den Namen des
Empfängers/Patienten der Medikamente nicht enthalten, als Beleg für die
Schwere einer Erkrankung ungenügende Hinweise liefern und die medi-
zinische und arbeitsmedizinische Beurteilung eines Arztes nicht ersetzen
können (IVSTA/77-80, 82-86).
5.5
5.5.1 In ihrem Gutachten vom 6. August 2009 hielten die Dres.
D._______ und E._______ folgende Diagnosen fest: chronisches thora-
kolumbovertebrales Schmerzsyndrom (mit Fehlhaltung und Fehlstatik der
Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, neuroradiologisch kleinen medianen
Diskushernien L4/5 und L5/S1, aktuell klinisch fehlenden Zeichen einer
Nervenkompression), schmerzhafte Funktionseinbusse an der linken
Schulter mit somatisch nur geringen objektivierbaren Befunden (Status
nach Schulterkontusion im Mai 1999, Zustand nach Operation wegen
vermutetem subakromialem Impingement) und Verdacht auf aggravatori-
sches Verhalten und Selbstlimitierung. In psychischer Hinsicht wurden die
Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren und Dysthymia genannt. In somatischer Hinsicht schlossen die
Gutachter auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Kellner und eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis maximal mittelschwere
C-2865/2010
Seite 17
wechselbelastende Tätigkeit mit maximal 5 ½ Stunden Gehen oder Ste-
hen pro Tag. In psychiatrischer Hinsicht wurde der Beschwerdeführer als
vollständig arbeitsfähig erachtet. Die Gutachter empfahlen eine Weiter-
führung der psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmako-
logischen Therapie, eine Rationalisierung der antalgischen Behandlung
und eine Abklärung/Behandlung der Anämie sowie in beruflicher Hinsicht
eine umgehende schrittweise Wiedereingliederung in eine adaptierte Stel-
le, soweit in Portugal möglich. Diese Beurteilung gelte seit dem 4. Sep-
tember 2006, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das Zentrum für Ar-
beitsmedizin, Ergonomie und Hygiene (AEH) in V._______ (IVSTA/48).
5.5.2 In seiner Stellungnahme vom 28. August 2009 schloss sich Dr.
C._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle der Würdigung der
Gutachter an. Er wies darauf hin, dass eine Verbesserung speziell der
Psychopathologie eingetreten sei. Die (nur im Gutachten des Schweizeri-
schen Instituts für Versicherungsmedizin, V._______, am 18. Dezember
2006 festgehaltene) Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung könne angesichts dessen, dass eine Verbesserung vor allem hin-
sichtlich der Psychopathologie eingetreten sei und damit keine signifikan-
te Psychopathologie vorliege, nicht aufrecht erhalten werden. Aus rheu-
matologischer Sicht könne keine Verbesserung bestätigt werden. In an-
gepassten Tätigkeiten könne ab Datum des MEDAS-Gutachtens von ei-
ner normalen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden; diese könne in Tä-
tigkeiten wie Wächter in Parking oder Museum, Verkauf per Korrespon-
denz, Billetverkäufer, Registrierung, Klassierung und Archivierung, Emp-
fang/Rezeption, Telefonist, Erfassung und Scannen von Daten realisiert
werden (IVSTA/50).
5.5.3 Dr. F._______, Psychiaterin, bei welcher der Beschwerdeführer in
Portugal regelmässig in Behandlung steht, diagnostizierte im November
2008 ein chronisches Schmerzsyndrom mit psychologischen und organi-
schen Faktoren (DSM IVR 307.89), führte in ihren Stellungnahmen aus,
der Beschwerdeführer verfüge über nur begrenzte Fähigkeiten im abs-
trakten Denken, weshalb er wenige Möglichkeiten aufweise, alternative
Aktivitäten für sich zu entwickeln. Verbunden mit einer depressiven
Grundstimmung, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und fehlender Aussicht
auf eine Veränderung werde die Schmerzsymptomatik fixiert. Sie erachte
ihn in jedweder Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig (IV/29). In zwei spä-
teren Stellungnahmen vom 20. November 2009 sprach sie einerseits von
einer Depression und Angststörung, die sich deutlich verschlechtert hät-
ten (IVSTA/93 f.), und andererseits von Depression, gemischt mit dispho-
C-2865/2010
Seite 18
rischen Episoden, einem Schmerzsyndrom mit psychischen und körperli-
chen Ursachen und einer generalisierten Angststörung (IVSTA/94). Mit E-
Mail vom 22. März 2010 an die Rechtsvertreterin führte sie aus, der Be-
schwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzsyndrom mit psychi-
schen und körperlichen Begleiterkrankungen, Anhedonie [Freud-
/Lustlosigkeit], Schlaflosigkeit, sozialem Rückzug, Konzentrationsdefizi-
ten, Resignation, Affektstörung bis hin zu Nihilismus [Verneinung], fehlen-
der Schwingungsfähigkeit und einer formalen Denkstörung im Sinne von
paranoiden Ängsten und genereller Denkprozessverlangsamung. Er wei-
se eine schizoide Persönlichkeit mit obsessiv-kompulsiven [zwanghaften]
Tendenzen auf (act. 1 Beilage 8). Mit E-Mail vom 16. April 2010 wies sie
daraufhin, dass der Beschwerdeführer wegen einer frozen shoulder in der
Schmerzambulanz behandelt worden sei; seine Hüfte und Armschmerzen
verursachten ebenfalls erhebliche Behinderungen. Ihm seien „Infiltratio-
nen“ ins Gelenk gespritzt worden (act. 1 Beilage 5). Mit Stellungnahme
vom 19. August 2010 kommentierte sie die bisherige Krankengeschichte
des Beschwerdeführers, rügte eine Nichtberücksichtigung der kulturellen
Besonderheiten bei der Diagnosestellung, ungenaue und tendenziöse
Begrifflichkeiten und willkürliche Diagnosestellungen, Nichtberücksichti-
gung von Äusserungen, Fehlinterpretationen, Nichtdurchführung eines
Persönlichkeitstests, eine fehlende Gesamtsicht, fehlende Auseinander-
setzung mit abweichenden medizinischen Würdigungen und eine man-
gelhafte Begründung des Gutachtens. Zudem sei die von ihr im Jahre
2008 diagnostizierte Depressio major und die neuesten medizinischen
Definitionen zu chronischem Schmerz unberücksichtigt geblieben (act. 17
Beilage 1).
5.5.4 Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten,
dass Berichten von Hausärzten und langjährig behandelnden Fachärzten
aufgrund ihrer Vertrauensstellung zum Patienten nur eingeschränkter
Beweiswert zukommt. Vorliegend hat Dr. K._______ des RAD U._______
in seiner Stellungnahme vom 23. November 2010 darauf hingewiesen,
dass der Bericht von Dr. F._______ vom 19. August 2010 die Einschät-
zung des psychiatrischen Gutachters nicht zu widerlegen vermöge. Die
Äusserungen seien weitgehend unsachlich und zum Teil diffamierend
gehalten. Auch könne das bio-psycho-soziale Krankheitskonzept der psy-
chischen Störungen unter versicherungstechnischen Gesichtspunkten
nicht beachtet werden. Zudem bestünden in verschiedenen Punkten Un-
terschiede zwischen der vom Gutachter verwendeten Klassifikation der
Krankheiten ICD-10 und der von Dr. F._______ erwähnten DSM-IV
(IVSTA-Schlussbericht [IVSTA/106]).
C-2865/2010
Seite 19
5.5.5 Das Gericht schliesst sich dieser Beurteilung an: Dr. H._______ hat
in seinem Teilgutachten vom 14. Mai 2009 die subjektiven Angaben des
Versicherten und den Psychostatus eingehend erhoben. In seiner Beur-
teilung nimmt er detailliert zu den Vorakten und den früher erhobenen Be-
funden Stellung, diskutiert abweichende Aussagen und begründet seine
(soweit abweichende) Beurteilung anhand der eigenen Befunde. Wurde
im ersten Rentenverfahren noch eine reaktive Depression als Folge des
Unfalls im Jahre 1999, der seither erfolgten operativen Eingriffe und des
Andauerns des Schmerzempfindens, der längeren Abwesenheit von der
Arbeitsstelle und späteren Entlassung diagnostiziert, kam der Gutachter
anhand der erhobenen Befunde zum Schluss, für eine eigentliche De-
pression überstiegen die Depressionsskalen die Schwellenwerte nicht;
zudem könnten Symptome wie Schlafstörungen und Reizbarkeit auch
den chronischen Schmerzen zugeordnet werden. Gewisse Hinweise auf
ein depressives Geschehen seien noch vorhanden (gedrückte Stimmung
und Libidoverlust), jedoch sei die Grundstimmung nur leicht bedrückt und
die emotionale Reaktivität sei erhalten geblieben, weshalb vorliegend auf
eine Dysthymie zu schliessen sei (IVSTA/46 S. 4). Die früher diagnosti-
zierte andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerz-
syndrom könne heute nicht mehr bestätigt werden, zumal keine Unfähig-
keit, enge und vertrauensvolle persönliche Beziehungen aufzunehmen
und beizubehalten, mehr vorliege (vgl. subjektive Angaben des Be-
schwerdeführers in Ziff. 2 des Teilgutachtens). Zudem sei keine hochgra-
dige Abhängigkeit und Anspruchs- und Erwartungshaltung gegenüber an-
deren mehr vorhanden. Es gebe keine Hinweise auf eine Sucht, eine
Angst- oder eine Persönlichkeitsstörung. Eine somatoforme Schmerzstö-
rung, wie sie noch im Gutachten der psychiatrischen Dienste X._______
diskutiert worden sei, könne vorliegend nicht bestätigt werden, da die
Schilderung der Schmerzen (untypisch) eher zurückhaltend und relativ
differenziert erfolge und die Beschwerden zumindest zu Beginn zu einem
wesentlichen Teil auf körperliche Veränderungen zurückzuführen seien.
Dem Beschwerdebild entspreche jedoch eine chronische Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), die der
Diagnose von Dr. F._______ entspreche (IVSTA/46 S. 5 f.). Soweit vorlie-
gend von einer chronischen Schmerzkrankheit auszugehen sei, schränke
diese die Arbeitsfähigkeit nur gering ein, zumal der soziale Rückzug nicht
sehr ausgeprägt sei und keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Objektiv sei von ei-
ner deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
auszugehen (IVSTA/46 S. 6 f.).
C-2865/2010
Seite 20
5.5.6 Vorliegend ist festzustellen, dass Dr. F._______ in ihren Stellung-
nahmen ihrerseits nur eigene Feststellungen und Diagnosestellungen
wiedergibt, ohne dass sich diesen eine genaue Befunderhebung, Anzahl
und Art der durchgeführten Tests sowie eine kritische Auseinanderset-
zung der früheren medizinischen Würdigung mit den eigenen (abwei-
chenden) Feststellungen entnehmen liesse. Zu dem von Dr. E._______
anhand neutral formulierter Beschreibungen geäusserten Verdacht auf
Selbstlimitierung und/oder Aggravation („Was die linke Schulter anbe-
langt, so ist das Verhalten des Versicherten derart abwehrend und auffäl-
lig, dass eine seriöse funktionelle Untersuchung nicht möglich ist“
[IVSTA/45 S. 3]. „Viele funktionelle Tests kann ich nicht sinnvoll durchfüh-
ren, insbesondere die Tests zur Provokation des AC-Gelenkes und der
Rotatorenmanschette. Auch den Abhebetest kann ich nicht sinnvoll prü-
fen, es fehlt dazu die nötige Kooperation“ […] „unter gleichzeitiger Ablen-
kung im Gespräch kann ich einmal an der linken Schulter eine maximale
seitliche Elevation von 90° passiv auslenken, dann verspannt sich Herr
A._______ und wehrt sich gegen eine weitere Untersuchung“ [IVSTA/45
S. 4]) hat sich Dr. F._______ nicht geäussert. Die Stellungnahmen cha-
rakterisieren sich zudem durch subjektiv gefärbte Äusserungen, aus-
schliessliche Kritik an den Befunderhebungen und der Diagnosestellung
der Gutachter und Vermischung der medizinischen Würdigung mit invali-
ditätsfremden Überlegungen. Soweit Unterschiede in der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit auf die Verwendung des bio-psycho-sozialen Krank-
heitsmodells zurückzuführen ist, sind diese vorliegend nicht beachtlich
(vgl. Urteil des BGer I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Ihren Stellung-
nahmen ist daher – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nur
beschränkter Beweiswert zuzumessen.
Unzutreffend ist auch die Rüge, die Begutachtung sei nicht mit Blick auf
eine Rentenrevision erfolgt, was abweichende Fragestellungen erfordert
hätte. Dem Teilgutachten von Dr. E._______ ist explizit zu entnehmen,
dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit spezifisch auf eine Rentenrevi-
sion hin erfolge („Ich möchte vorausschicken, dass es sich hier um eine
Rentenrevision handelt“); an diese Bemerkung anschliessend wird vom
Gutachter die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Würdi-
gung von chronischen Schmerzkrankheiten diskutiert und auf die Situati-
on des Beschwerdeführers übertragen. Damit geht der entsprechende
Vorwurf fehl (IVSTA/45 S. 7).
5.6 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Gutachter in rheumatologischer
Hinsicht die früheren Diagnosestellungen (chronisches thorakovertebra-
C-2865/2010
Seite 21
les Schmerzsyndrom und eine schmerzhafte Funktionseinbusse an der
linken Schulter) bestätigen und darauf hinweisen, dass Anzeichen für ein
aggravatorisches beziehungsweise selbstlimitierendes Verhalten vorlä-
gen, was die Diskrepanz zwischen geklagten Beschwerden und erhobe-
nen Befunden allenfalls erkläre. In einer Verweistätigkeit sei die Arbeits-
fähigkeit in rheumatischer Hinsicht nicht eingeschränkt. In psychiatrischer
Hinsicht liege eine klare Verbesserung der Gesundheitssituation vor, da
keine eigenständige depressive Entwicklung mehr vorliege, sondern eine
Dysthymie zu diagnostizieren sei, die als solche keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne spezifi-
sche Verantwortung habe; gleichzeitig sei – soweit auf ein chronisches
Schmerzsyndrom zu schliessen sei – mangels Komorbidität der Erkran-
kung in psychischer Hinsicht von der Überwindbarkeit der Schmerzen
auszugehen, weshalb aus psychiatrischer Sicht ebenfalls keine die Ar-
beitsfähigkeit einschränkende Erkrankung mehr vorliege. Darauf ist abzu-
stellen.
5.7 Die im Bericht von Dr. I._______ vom 15. April 2010 erstmals attes-
tierte und im E-Mail vom 16. April 2010 von Dr. F._______ (act. 1 Beilage
5) ebenfalls erwähnte „frozen shoulder“ [Periarthritis Humeroscapularis;
weitgehende schmerzbedingte Aufhebung der Beweglichkeit des Schul-
tergelenks] liegt ausserhalb des vorliegend zu beachtenden Prüfzeit-
raums (vgl. E. 4.4.4); dies gilt ungeachtet dessen, dass der Arzt die Be-
wegungseinschränkung des Oberarms auf eine im Jahre 1999 erlittene
Schlüsselbeinverletzung zurückführt, zumal die Gutachter im August 2009
noch eine schmerzhafte Funktionseinbusse an der linken Schulter mit
somatisch nur geringen objektivierbaren Befunden festhielten und diese
Diagnosestellung im Arztbericht von Dr. I._______ nicht datiert wurde.
Gleiches gilt für das von Dr. J._______ am 3. Mai 2010 attestierte anhal-
tende schwere depressive Syndrom, mit Tendenz zur Chronifizierung (act.
4 Beilage 2), sowie das von ihm beschriebene Schmerzsyndrom am Ilio-
sakralgelenk [Kreuzbein]. Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter zu prüfen,
ob der RAD mit Stellungnahmen vom 29. Juni 2010, 23. November 2010
und 2. November 2010 diesbezüglich auf eine unveränderte gesundheitli-
che Situation geschlossen hat (IV/104, 106).
5.8 Soweit der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Beurteilung bleibe die
50%-ige Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Hinsicht, wie sie im
vorhergehenden Rentenverfahren festgehalten worden sei, unberücksich-
tigt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung die Arbeitsfähigkeit nicht anhand der Addition verschiedener Ar-
C-2865/2010
Seite 22
beitsunfähigkeiten, sondern in einer Gesamtwürdigung zu bestimmen ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4922/2011 vom 24. August
2012 E. 10.3.4 m.w.H.). Mit Wegfall der im Rentenverfahren vor der IV-
Stelle X._______ diagnostizierten und die Arbeitsfähigkeit einschränken-
den Depression sowie der Persönlichkeitsstörung ist sowohl aus psychi-
atrischer Sicht als auch bezüglich der diagnostizierten chronischen
Schmerzstörung von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
auszugehen, weshalb die Vorinstanz vorliegend zu Recht auf eine voll-
ständige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit geschlossen hat.
6.
Zu prüfen ist sodann der von der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von
5 % ab dem 6. August 2009 (vgl. IVSTA/50, 53).
6.1
6.1.1 Die Vorinstanz hat den Invaliditätsgrad nach der Methode des Ein-
kommensvergleichs ermittelt. Dabei hat sie auf den letzten, im Jahre
2001 vom Beschwerdeführer in der Schweiz erzielten Lohn in Höhe von
Fr. 3‘759.17 abgestellt. Dieser ist – entgegen der vorinstanzlichen Be-
rechnung – auf das Jahr 2009 (Zeitpunkt der Änderung des Anspruchs)
zu indexieren. Dies ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 4'221.65 (Fr.
3'759.17 / 1'902 [Index der Nominallöhne, Männer, Jahr 2001] * 2'136 [In-
dex für das Jahr 2009]). Da dieses Einkommen unter dem ermittelten In-
validenlohn liegt (s. unten), ist zusätzlich zu prüfen, ob die Einkommen zu
parallelisieren sind.
6.1.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen
(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech-
nung zu tragen. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf in-
validitätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent-
weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein-
kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Validenein-
kommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber
auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herab-
setzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin-
weisen). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom
branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, ist
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er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann -
bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Ver-
gleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu
parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblich-
keitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
6.1.3 Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer für seine Tätigkeit als Serviceangestellter in einer Privat-
klinik einen unterdurchschnittlichen Lohn erhalten hätte. Wie einem Ver-
gleich mit den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung
(LSE) des Bundesamtes für Statistik für das Jahr 2008 zu entnehmen ist,
liegt im Weiteren der statistische Lohn für Tätigkeiten im Sektor Dienst-
leistungen Bereich Gastgewerbe/Beherbung und Gastronomie bei Fr.
3‘733.- (Anforderungsniveau 4, Männer); umgerechnet auf eine im Gast-
gewerbe im Jahre 2009 übliche Wochenarbeitszeit von 42 Std. ergibt dies
Fr. 3‘919.65, und indexiert auf 2009 ein statistisches Einkommen von Fr.
4‘002.10 (Fr. 3‘919.65 / 2‘092 [Index 2008] * 2‘136 [Index 2009], das unter
dem effektiv ausbezahlten Valideneinkommen des Beschwerdeführers
liegt.
6.1.4 Sogar bei einer Berücksichtigung des höher entschädigten Anforde-
rungsniveaus 3 (mit Berufs- und Fachkenntnissen; vgl. IVSTA/46 S. 3:
nicht abgeschlossene Berufsanlehre im Gastgewerbe in Portugal) läge
der Lohn von Fr. 4‘591.75 (Fr. 4‘283, umgerechnet auf eine Wochenar-
beitszeit von 42 Std.: Fr. 4‘497.15, indexiert auf 2009: Fr. 4‘591.75) nicht
wesentlich über dem an den Beschwerdeführer ausbezahlten Validenein-
kommen (~109% von Fr. 4‘221.65) und müsste rechtsprechungsgemäss
in Höhe von Fr. 4‘380.65 berücksichtigt werden (minus 5%, vgl. E. 6.1.2),
was jedoch keinen rentenrelevanten Invaliditätsgrad ergibt (vgl. unten
E. 6.2.3).
6.2
6.2.1 Vorliegend ist dem berechneten Valideneinkommen (vgl. E. 6.1) ein
Invalideneinkommen basierend auf leichten und repetitiven Tätigkeiten
gegenüberzustellen, wie sie von Dr. C._______ in seiner Stellungnahme
vom 28. August 2009 festgehalten worden sind (IVSTA/50). Diese Löhne
(IVSTA/53: Invalidenlöhne im Jahre 2006, bei 40h/Woche Fr. 4'259.- bis
Fr. 4'792) liegen – indexiert auf das Jahr 2009 – ohne Ausnahme über
dem Valideneinkommen von Fr. 4'221.65, weshalb auf dieses abzustellen
ist und woraus sich eine Einkommenseinbusse von 0% ergibt.
C-2865/2010
Seite 24
6.2.2 Die Vorinstanz hat im Einkommensvergleich einen Leidensabzug
von 5% aufgrund der persönlichen und beruflichen Situation vorgenom-
men. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten,
dass der Leidensabzug 25% nicht überschreiten darf (BGE 126 V 75 E.
5). Festzuhalten ist, dass damit – auch bei Berücksichtigung eines maxi-
malen Leidensabzugs von 25% – kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad
von 40% erreicht wird.
6.2.3 Gleiches ergäbe sich bei Berücksichtigung eines höheren Validen-
einkommens infolge Rückgriffs auf die Tabellenlöhne des Anforderungsni-
veaus 3. Hier wäre einem Valideneinkommen von Fr. 4‘380.65 ein wie-
derum höheres Invalideneinkommen von Fr. 4'742.85 (tiefstes von der
IVSTA angegebenes Invalideneinkommen von Fr. 4'259.-, aufgerechnet
auf 42 Std. pro Woche: Fr. 4'471.95, indexiert auf 2009: Fr. 4‘471.95 /
2‘014 [Index 2006] * 2‘136 [Index 2009], gegenüber zu stellen, weshalb
auch hier auf den Wert des Valideneinkommens abzustellen ist. Unter Be-
rücksichtigung des zusätzlichen Leidensabzugs von 5% ergibt dies einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % (bzw. von 25% bei Be-
rücksichtigung des maximal zulässigen Leidensabzugs).
6.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Einkommensvergleich
vom 1. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 15), er jedoch replik-
weise die Berechnungen im Einzelnen nicht bestritten hat (act. 17).
7.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten fehlenden Rechtsgrund-
lage betreffend den Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz die Renteneinstellung – in Übereinstimmung mit Art. 88bis
Abs. 2 Bst. a IVV, wonach die Aufhebung der Rente frühestens am ersten
Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt –
mit Verfügung vom 8. März 2010 per 1. Mai 2010 angeordnet hat. Damit
erweist sich die Rentenaufhebung per 1. Mai 2010 auch diesbezüglich als
bundesrechtskonform.
8.
In Übereinstimmung mit dem Antrag der IVSTA in ihrer Vernehmlassung
ist daher vorliegend die Beschwerde vom 23. April 2010 abzuweisen und
die Verfügung vom 8. März 2010 zu bestätigen.
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Seite 25
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem
unterliegenden Beschwerdeführer ist mit Zwischenverfügung vom 16.
September 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, wes-
halb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
9.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs.
1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf ein amtliches Honorar
zu Lasten der Gerichtskasse. Mit Kostennote vom 4. August 2011 hat die
Rechtsvertreterin folgenden Aufwand ausgewiesen: Arbeitsaufwand von
28.51 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.-, Fr. 224.- für Fotoko-
pien, Fr. 57.50 für Porti und Fr. 456.15 für Mehrwertsteuer. Unter Berück-
sichtigung des als notwendig erachteten Aufwands werden vorliegend
27.5 Std. berücksichtigt (Abzug einer Stunde für die Redaktion der Rep-
lik). Nicht geschuldet ist zudem die Mehrwertsteuer, da der Beschwerde-
führer seinen Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Das amtliche Honorar wird damit auf Fr. 5‘781.50 festgelegt und nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aus der Gerichtskasse an
die Rechtsvertreterin geleistet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Anwältin des Beschwerdeführers wird zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar in Höhe von Fr. 5‘781.50 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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