Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2868/2011
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Serbien
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentengesuch.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IVStelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) mit Verfügung vom 12. April 2011 das Begehren von
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) abgewiesen
hat,
dass die Versicherte hiergegen mit Eingabe vom 20. Mai 2011
(Eingangsstempel; Postaufgabe: 12. Mai 2011) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Schreibens vom 24. Mai
2011 eingeladen worden ist, dem Bundesverwaltungsgericht ein
Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben,
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 9. Juni 2011 eine
Zustelladresse genannt und ausgeführt hat, sie habe die Adresse bereits
im Verfahren C1516/2008 bekannt gegeben und diesbezüglich noch
keine Antwort erhalten,
dass – nachdem die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Juli 2011
am 28. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und die
Beschwerdeführerin in der Folge auf die Einreichung einer Replik
verzichtet hat – der Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom
2. August 2011 geschlossen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintretensentscheid bei nicht fristgerechter Leistung gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 aufgefordert
worden ist, bis zum 21. November 2011 einen
Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. zu leisten,
dass die Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 am 21. Oktober 2011
an die von der Versicherten genannte Adresse zugestellt und der
verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden ist,
dass die Nichte der Versicherten dem Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 23. November 2011 mitgeteilt hat, ihre Tante sei im Spital
gewesen, weshalb sie diese nicht früher habe erreichen und auf das
Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts reagieren können,
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dass im Rahmen der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2011 das
Schreiben vom 23. November 2011 als Fristwiederherstellungsgesuch
entgegengenommen und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen
worden ist, dass sie unverzüglich resp. innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses die entsprechenden Beweismittel einzureichen und die
versäumte Rechtshandlung nachzuholen hat, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin – unter Beilage eines Entlassungsberichts
einer Klinik in ihrer Heimat – am 24. November 2011 eine in ihrer
Muttersprache abgefasste Stellungnahme abgegeben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung dieser Dokumente
in die deutsche Sprache veranlasst hat,
dass die Beschwerdeführerin gemäss dem undatierten Austrittsbericht
vom 11. November 2011 bis 15. November 2011 stationär behandelt
worden ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 24. November
2001 (recte: 2011) um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Prozessführung ersucht und Ausführungen zu ihrem schlechter
gewordenen Gesundheitszustand gemacht hat,
dass sie überdies ausgeführt hat, im Verfahren C1516/2008 noch keinen
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts erhalten zu haben, und darum
ersucht hat, die Entscheidungen wenn möglich an ihre Adresse in
Serbien zuzustellen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA im Bereich von IVRentenansprüchen beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – abgesehen von
Ausnahmen, die vorliegend nicht von Relevanz sind – kostenpflichtig ist
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und die Beschwerdeführenden einen Verfahrenskostenvorschuss zu
leisten haben (Art. 63 VwVG),
dass der mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 einverlangte
Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin nicht bezahlt worden ist,
dass somit – trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4
VwVG in der am 21. Oktober 2011 der Nichte zugestellten und somit in
den Herrschaftsbereich der Beschwerdeführerin gelangten
Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 – der
Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300. nicht fristgerecht
geleistet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG),
dass auch die Einreichung eines Gesuches um Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung nicht fristgerecht erfolgt ist,
dass die mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2011 angesetzte Frist
zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses bis zum 21. November
2011 aus zureichenden Gründen hätte erstreckt werden können, wenn
die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Frist darum ersucht hätte (Art. 22
Abs. 2 VwVG),
dass sich die Beschwerdeführerin vor Ablauf dieser Frist nicht hat
vernehmen lassen resp. kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat,
dass unter diesen Umständen androhungsgemäss auf die Beschwerde
vom 10. Mai 2011 (Postaufgabe: 12. Mai 2011) im einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4, 2. Satz VwVG und Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass auf die Beschwerde dennoch einzutreten wäre, wenn die Frist
wiederhergestellt werden könnte,
dass – ist Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden, binnen Frist zu handeln – diese wieder hergestellt
wird, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall
des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem 11. November
2011 und dem 15. November 2011 in stationärer Behandlung gewesen ist
und die in der prozessleitenden Verfügung vom 20. Oktober 2011
angesetzte Frist erst am 21. November 2011 abgelaufen ist,
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dass die Beschwerdeführerin während der Zeit ihres
Krankenhausaufenthaltes unverschuldeterweise davon abgehalten
worden ist, eine Fristerstreckung zu beantragen resp. den
Kostenvorschuss zu leisten oder das Gesuch um Erteilung des Rechts
auf unentgeltliche Prozessführung zu stellen,
dass sie nach der Entlassung aus dem Krankenhaus bis zum Fristablauf
vom 21. November 2011 noch 6 Tage Zeit gehabt hätte, die
entsprechenden Rechtshandlungen selbst vorzunehmen oder deren
Vornahme zu veranlassen,
dass die Beschwerdeführerin somit ab dem 16. November 2011 nicht
mehr unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, fristgerecht bis zum
21. November 2011 zu handeln, und das Gesuch vom 24. November
2011 daher verspätet ist,
dass unter diesen Umständen kein Fristwiederherstellungsgrund gegeben
ist resp. die Frist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht wiederhergestellt
werden kann und das (implizite) Gesuch vom 24. November 2011 daher
abzuweisen ist,
dass es somit – wie bereits dargelegt – beim Nichteintreten auf die
Beschwerde vom 10. Mai 2011 (Postaufgabe: 12. Mai 2011) im
einzelrichterlichen Verfahren verbleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren C1516/2008 am
1. März 2010 ein Urteil gefällt hat,
dass dieses Urteil am 15. März 2010 versandt und der
Beschwerdeführerin an der von ihr angegebenen Zustelladresse am 16.
März 2010 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Ausführungen keine Kenntnis
dieses Entscheids vom 1. März 2010 hat,
dass deshalb dem vorliegendem Entscheid das Urteil vom 1. März 2010
in Kopie beizulegen ist, ohne dass damit eine neue Rechtsmittelfrist
ausgelöst wird,
dass die Beschwerdeführerin um eine Zustellung an ihrem Wohnort
ersucht hat, sofern dies möglich sei,
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dass im Ausland wohnende Parteien in der Schweiz ein
Zustellungsdomizil anzugeben haben, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post
zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG),
dass mangels völkerrechtlicher Bestimmung eine direkte Zustellung an
den Wohnort der Beschwerdeführerin in Serbien nicht möglich ist,
dass somit die Zustellung an die von der Beschwerdeführerin
angegebene Zustelladresse in der Schweiz zu erfolgen hat,
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels
erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 24. November 2011 wird
abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde vom 20. Mai 2011 (Eingangsstempel; Postaufgabe:
12. Mai 2011) wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Urteil vom 1. März
2010)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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