Abtei lung II I
C-2869/2006 /gro
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Gross
R._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Invalidenrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2869/2006
Sachverhalt:
A.
Der im Jahre 1947 geborene, unverheiratete deutsche Staatsbürger
R._______, der zuletzt als Sozialarbeiter tätig gewesen war, hatte von
1990 bis 1993 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet. Die deutsche Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte lehnte am 29. Januar 2004 R._______s Antrag auf Rente
wegen Erwerbsminderung ab, da keine entsprechende Erwerbsminde-
rung vorliege, und übermittelte gleichentags dessen Gesuch zum Be-
zug einer Rente aus der schweizerischen Invalidenversicherung an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle).
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2005 lehnte die IV-Stelle R._______s
Rentenbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich
aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ge-
mäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben.
Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensangepasste gewinn-
bringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zu-
mutbar.
C.
Gegen diese Verfügung erhob R._______ am 15. Februar 2005 Ein-
sprache und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Wie aus
dem Änderungsbescheid des Versorgungsamtes Augsburg hervorge-
he, betrage der Grad seiner Behinderung inzwischen 60, was einem
Invaliditätsgrad von 60% entspreche und somit den Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente indiziere. Ausserdem leide er, wie Dr. med. T._______
in seinem Bericht vom 26. Januar 2005 und Dr. med. R._______ im
Bericht vom 10. November 2003 bestätigten, aufgrund seiner schwe-
ren Erkrankungen und den anhaltenden Schmerzen zwischenzeitlich
auch an einer reaktiven Depression in chronischem Stadium.
D.
Mit Einspracheverfügung vom 26. Juli 2006 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 7. Februar
2005. Nach Einsicht in die zusätzlich eingeholten medizinischen Akten
des Sozialgerichts Augsburg, welches als Rechtsmittelinstanz mit dem
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abschlägigen Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte vom 29. Januar 2004 befasst war, sei Dr. med. H._______ in
seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2006 zu Handen der IV-Stelle zum
Schluss gelangt, dass die bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiter vom or-
thopädischen Profil her zwar adaptiert wäre, aber die Belastbarkeit
und Stressresistenz aufgrund des chronischen Schmerzzustandes ver-
mindert sei, so dass in dieser Tätigkeit von einer um 30% reduzierten
Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. In einer leichten, leidensangepassten
Tätigkeit sei ihm eine vollschichtige Beschäftigung zumutbar. Es liege
somit keine rentenrelevante Invalidität vor.
E.
Mit Eingabe vom 16. August 2006 erhebt R._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Re-
kurskommission für die im Ausland wohnenden Personen und bean-
tragt sinngemäss die Gewährung einer Invalidenrente. Er leide zwi-
schenzeitlich auch an einem Knieproblem links, ausserdem habe sich
sein Rückenleiden seit Erlass der Verfügung vom 7. Februar 2005 ver-
schlechtert, wie sich aus den Berichten von Dr. med. B._______ vom
11. Mai 2006 und vom 11. April 2005 ergäbe. Auch die chronische
Schmerzproblematik, die seit 2003 mit einer depressiven Reaktion und
Konzentrationsstörungen einhergehe, habe deutlich zugenommen. Ei-
ne vollschichtige Beschäftigung als Sozialarbeiter sei ihm nicht mehr
zuzumuten, da seine Stressresistenz aufgrund der chronischen
Schmerzen deutlich herabgesetzt sei. Sein Grad der Behinderung be-
trage nunmehr 60, wie dem Schwerbehindertenausweis zu entnehmen
sei.
F.
Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2006 beantragt die
IV-Stelle mit Verweis auf eine zweite Stellungnahme von Dr. med.
H._______, welche am 31. Oktober 2006 bei der IV-Stelle eingegan-
gen war, die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf Einreichung einer Replik inner-
halb der angesetzten Frist.
H.
Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über, welches den Parteien mit Verfügung vom 6. März 2007 den
Spruchkörper mitteilt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
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I.
Mit Schreiben vom 29. März 2007 teilt der Beschwerdeführer mit, dass
er seit dem 1. März 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Men-
schen von der Deutschen Rentenversicherung erhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
ten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), ins-
besondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Syste-
me der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die inner-
halb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönli-
chen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitglied-
staat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendba-
ren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversi-
cherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.2 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Be-
einträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei sind die Er-
werbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf beziehungsweise in der bisherigen Tätigkeit, sondern
auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen.
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Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten
der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind so-
dann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK
1991 S. 319 E. 1c).
2.3 Der vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde
angerufene Begriff der Behinderung im Sinne des deutschen neunten
Sozialgesetzbuches vom 19. Juni 2001 (IX. SGB; BGBl. I S. 1046,
1047) ist nicht identisch mit dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit bezie-
hungsweise der Invalidität im Sinne des schweizerischen Invaliden-
rechts:
Menschen sind gemäss dem IX. SGB dann behindert, wenn ihre kör-
perliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit
hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Le-
bensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 IX. SGB). Die Auswir-
kung der Funktionsbeeinträchtigung ist als Grad der Behinderung
(GdB), nach Zehnergraden abgestuft, von 20 bis 100 festzustellen. Der
GdB wird nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Ge-
samtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
definiert.
2.4 Der GdB im Sinne des IX. SGB ist ein Mass für die körperlichen,
geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbe-
einträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Aus diesem Wert
ist nicht auf das Ausmass der Leistungsfähigkeit zu schliessen. Viel-
mehr ist der GdB grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder an-
gestrebten Beruf zu beurteilen. Massgebend für die Feststellung, ob
und gegebenenfalls inwiefern eine Behinderung im Sinne von § 2 IX.
SGB vorliegt, sind namentlich die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gut-
achtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertenrecht". In der entsprechenden Tabelle wird den ver-
schiedenen Gesundheitsstörungen ein bestimmter GdB respektive ei-
ne entsprechende Spannweite des GdB zugeordnet. Die Eruierung
des GdB nach dem IX. SGB ist somit eher mit der Bemessung der In-
tegritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die
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C-2869/2006
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) vergleichbar,
bei der erhebliche Schädigungen der körperlichen oder geistigen Inte-
grität pauschal mit einem bestimmten in einer Skala festgelegten Pro-
zentsatz bewertet werden, als mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
im Sinne des schweizerischen Invalidenrechts. Entsprechend gestaltet
sich auch die Aufgabe des Arztes ganz unterschiedlich, je nachdem ob
der GdB nach dem IX. SGB beurteilt werden soll, oder aber die Ar-
beitsfähigkeit nach der schweizerischen Invalidenversicherung. Der
GdB gemäss den Bestimmungen des IX. SGB ist somit – im Gegen-
satz zum Invaliditätsgrad in der schweizerischen Invalidenversiche-
rung, der sich wie erwähnt aus der medizinisch zumutbaren Arbeitsfä-
higkeit und der damit einhergehenden finanziellen Erwerbseinbusse
herleitet – nicht oder nur sehr bedingt ein wirtschaftlicher Begriff.
Es lassen sich deshalb aus der Qualifizierung als Schwerbehinderter
zu 60 Grad respektive aus dem daraus wachsenden Anspruch einer
Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Sinne der deutschen
Terminologie keine Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs einer Invali-
denrente nach der schweizerischen Terminologie ziehen.
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
orthopädischen Probleme in seiner Arbeitsfähigkeit rentenrelevant ein-
geschränkt ist.
3.1 Der Orthopäde Dr. med. Z._______ hat am 2. November 2005 den
Beschwerdeführer im Auftrag des Sozialgerichts Augsburg eingehend
klinisch und radiologisch untersucht und seine Ergebnisse in einem
ausführlichen Gutachten vom 8. November 2005 festgehalten. Dabei
wurden auf orthopädischem Fachgebiet folgende Gesundheitsstörun-
gen festgestellt:
- ausgeprägtes Belastungs- und Beweglichkeitsdefizit bei deutlichen
spondylotischen und spondylarthrotischen Veränderungen der Hals-
wirbelsäulesegmenten, ungünstiger statischer Grundeinstellung der
Halswirbelsäule mit hyperkyphotischer Einstellung der mittleren
Halswirbelsäulesegmenten, Zustand nach Titan-Cage-Implantation
(2003); die Funktionsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule sei-
en begleitet durch Symptome einer zervikalen Myelopathie, die sich
durch leicht- bis mittelgradige Gangstörungen rechtsseitig äussere;
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- chronisches, vorwiegend pseudoradikuläres Lumbalsyndrom bei
ausgeprägten degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spon-
dylose und Spondylarthrose in den Segmenten LWK 4/5 und LWK
5/S1 sowie einer Spondylolisthesis mit einem Wirbelgleiten von
LWK 5 auf SWK 1 um 1 cm;
- mittelgradiges Impingementsyndrom der rechten Schulter bei Zu-
stand nach mehrfachen Luxationen.
Mit den körperlichen Funktionsausfällen und Behinderungen auf ortho-
pädischem Fachgebiet seien dem Beschwerdeführer schwere und mit-
telschwere Tätigkeiten unzumutbar, ebenso wie Tätigkeiten, die mit ei-
nem längeren Anmarschweg verbunden seien oder unter zeitlichem
Druck erfolgten. Unzumutbar seien ihm auch Akkord-, Fliessbandarbei-
ten, taktgebundene Arbeiten, Wechsel- und Nachtarbeiten sowie Ar-
beiten, die überwiegend im Stehen, Sitzen, Gehen oder in Zwangshal-
tungen verrichtet werden müssten, mit häufigem Heben und Tragen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel verbunden seien oder die
häufiges Bücken oder Treppen beziehungsweise Leitern steigen erfor-
derten.
Aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen und der mit ihnen
verbundenen Funktions- und Fähigkeitsstörungen sei der Beschwerde-
führer in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselpositionen
vollschichtig durchzuführen (betreffend die Einschränkungen aus psy-
chiatrischer Sicht siehe nachfolgend Ziff. 4).
3.2 Dr. med. H._______ erachtete anlässlich seiner Stellungnahme
vom 26. Juni 2006 zu Handen der IV-Stelle die im Gutachten von Dr.
med. Z._______ festgehaltenen orthopädischen Limitationen als gut
beschrieben und glaubhaft. Auf dieser Grundlage befand auch er die
Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten aus orthopädischer Sicht
als vollschichtig zumutbar.
In einer zweiten Stellungnahme, welche am 31. Oktober 2006 bei der
IV-Stelle eingegangen ist, stellte Dr. med. H._______ nachvollziehbar
fest, dass die im Rahmen der Beschwerde, mit Verweis auf zwei Be-
richte von Dr. med. B._______ vorgetragene Verschlechterung im
Rückenbereich von Dr. med. Z._______ im Gutachten vom 8. Novem-
ber 2005 bereits umfassend berücksichtigt worden sei. Die beschriebe-
nen foraminalen Stenosen L5/S1 bestünden seit Jahren und hätten
sich nicht seit November 2005 gebildet.
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Entsprechend hatte auch Dr. med. B._______, Facharzt für Nuklear-
medizin, in seinem Bericht vom 11. Mai 2006 festgehalten, dass insge-
samt keine relevante Befundänderung im Vergleich zur Voruntersu-
chung vom 11. April 2005 vorlägen.
Dr. med. H._______ legte sodann in seiner zweiten Stellungnahme
nachvollziehbar dar, dass das vom Beschwerdeführer im Rahmen sei-
ner Beschwerde vorgetragene, neu hinzugetretene Knieproblem links
keine langfristigen, rentenrelevanten Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit habe: Das von Dr. med. B._______ anlässlich der MRI-Untersu-
chung vom 11. Mai 2006 festgestellte Meniskusproblem sei konserva-
tiv oder arthroskopisch behandelbar. Der geschilderte Knorpelschaden
sei altersentsprechend. Eine Arthrose im Kniebereich werde nicht be-
schrieben, so dass auch diesbezüglich keine wesentlichen Limitatio-
nen zu erwarten seien.
3.3 Die von Dr. med. Z._______ in seinem ausführlichen und präzisen
Gutachten orthopädisch begründete vollständige Arbeitsfähigkeit für
körperlich leichte Tätigkeiten erscheint dem Bundesverwaltungsgericht
im Ergebnis als kohärent und schlüssig.
Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen von Dr. med. H._______
ergibt sich, dass das Gutachten von Dr. med. Z._______ vom 8. No-
vember 2005 den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt (Gesund-
heitszustand sowie die daraus resultierende zumutbare Arbeitsfähig-
keit), wie er sich bis zum Zeitpunkt der Einspracheverfügung am
26. Juli 2006 dargestellt hat (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE
121 V 366 E. 1b), aus orthopädischer Sicht vollständig und richtig wie-
dergibt, so dass darauf abzustellen ist.
Daran vermögen weder die wenig präzise und kaum begründete Ein-
schätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. S._______ vom
18. Februar 2004 und vom 24. Februar 2005 etwas zu ändern, wonach
der Beschwerdeführer "nicht mehr in der Lage" sei, "einen vollen Ar-
beitstag durchzustehen, auch nicht in seinem Beruf als Sozialarbeiter",
noch die des behandelnden Psychiaters Dr. med. T._______ vom
26. Januar 2005, der dem Beschwerdeführer wegen seinem "schweren
multimorbiden Zustand" vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte.
4.
Der Beschwerdeführer leidet schliesslich aufgrund seiner orthopädi-
schen Probleme an einer reaktiven depressiven Entwicklung mit
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Schlafstörungen. Es bleibt daher zu prüfen, ob dieser Befund rentenre-
levante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
mit sich bringt.
4.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. T._______ hatte in zwei kur-
zen Berichten vom 26. Januar 2005 beziehungsweise vom 11. April
2005 dargelegt, dass als Folge der schweren orthopädischen Erkran-
kungen, die mit dauerhaften Schmerzen und körperlichen Behinderun-
gen einhergingen, eine reaktive Depression (chronisches Stadium)
aufgetreten sei, die er durch wöchentliche, supportiv angelegte psy-
chotherapeutische Sitzungen behandelt habe. Wegen dem "schweren
multimorbiden Zustand" – und somit nicht oder nur sehr bedingt auf-
grund des psychiatrischen Gesundheitszustandes – erachtete er den
Beschwerdeführer als zu 100% arbeits- und berufsunfähig.
Dr. med. R._______, Neurologe, Psychiater, Psychotherapeut, der be-
reits am 10. November 2003 eine reaktive depressive Entwicklung
diagnostiziert hatte, äusserte sich in seinem Bericht vom 26. April
2005 nicht zur Frage des Sozialgerichts Augsburg, in welchem Zeit-
raum der Beschwerdeführer nach seinen Aufzeichnungen arbeitsunfä-
hig gewesen sei. Auf die Frage, wer die Arbeitsunfähigkeit attestiert
habe, antwortete er, dass dies nicht durch ihn, sondern vermutlich
durch den Hausarzt erfolgt sei.
Die Berichte der psychiatrischen Fachärzte enthalten somit keine An-
haltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner reaktiven de-
pressiven Entwicklung (beziehungsweise aus anderen psychiatrischen
Gründen) in seiner bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiter rentenrele-
vant eingeschränkt wäre.
4.2
4.2.1 Der Orthopäde Dr. med Z._______ hatte in nicht-orthopädischer
Hinsicht in seinem Gutachten vom 8. November 2005 namentlich eine
reaktive depressive Entwicklung diagnostiziert.
Er hielt fest, dass die funktionellen und strukturellen Veränderungen im
Bereich der Wirbelsäule für den Beschwerdeführer mit einer weit
überdurchschnittlichen Schmerzempfänglichkeit und Schmerzempfind-
lichkeit verbunden seien. Wegen der Schmerzen sei auch die regene-
rierende Nachtruhe gestört. Dies hindere den Beschwerdeführer da-
ran, seine Tätigkeit als Sozialarbeiter in angemessener Konzentration
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durchzuführen. Aufgrund dieser Schmerzsymptomatik seien ihm Tätig-
keiten, die erhöhte Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, das
Konzentrations- und Reaktionsvermögen oder an die Umstellungs- und
Anpassungsfähigkeit stellten, nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers als Sozialarbeiter betrage deshalb weni-
ger als 6 Stunden täglich. Für den Fall, dass das Gericht in dieser
Schlussfolgerung eine Überschreitung seiner Fachkompetenz sehen
sollte, empfahl er eine psychosomatische Begutachtung.
Er attestierte dem Beschwerdeführer jedoch insgesamt ein volles Leis-
tungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere An-
forderungen an die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrations- und
Reaktionsvermögen sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähig-
keit.
4.2.2 Basierend auf dem Gutachten von Dr. med. Z._______ erachtete
Dr. med. H._______ in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2006 zu
Handen der IV-Stelle die bisherige Tätigkeit als Sozialarbeiter aus psy-
chiatrischer Sicht als lediglich noch zu 70% zumutbar, da aufgrund des
chronischen Schmerzzustandes die Belastbarkeit und Stressresistenz
entsprechend vermindert seien.
Dr. med. H._______s zeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit im Umfang von 70% steht somit im Einklang mit
der entsprechenden Schätzung von Dr. med. Z._______ ("weniger als
6 Stunden").
Im Gegensatz zu der erwähnten Stellungnahme vom 26. Juni 2006 er-
achtete Dr. med. H._______ allerdings in einer zweiten Stellungnahme
die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als
Sozialarbeiter als nicht (mehr) nachvollziehbar, da diese Tätigkeit häu-
fig eine grosse Flexibilität bei der Arbeitsorganisation gewähre. Dem
Beschwerdeführer sei trotz seiner gesundheitlichen Situation eine ent-
sprechende Willensanstrengung zumutbar.
4.2.3 Das Berufsbild des Sozialarbeiters beinhaltet äusserst verschie-
denartige Tätigkeitsfelder, von denen zahlreiche keine überdurch-
schnittlichen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit stellen.
Selbst wenn deshalb – obwohl den Berichten der behandelnden Psy-
chiater keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind (Ziff. 4.1) –
davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer aus psychiatri-
scher Sicht tatsächlich keine Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an
Seite 11
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die psychische Belastbarkeit mehr ausüben könnte, so wäre dadurch
dessen Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiter
nicht beziehungsweise nicht rentenrelevant eingeschränkt.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zum einen keine psy-
chiatrisch indizierte Arbeitsunfähigkeit fachärztlich attestiert worden
ist, und zum anderen – selbst wenn diesbezüglich auf die Einschät-
zung des Orthopäden Dr. med. Z._______ und von Dr. med.
H._______ in seiner ersten Stellungnahme abgestützt würde, wonach
dem Beschwerdeführer psychisch überdurchschnittlich belastende Tä-
tigkeiten unzumutbar seien – diese Einschätzung der Ausübung der
bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiter nicht beziehungsweise nicht we-
sentlich entgegensteht. Die der Einspracheverfügung vom 26. Juli
2006 zugrunde liegende Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in
seiner bisherigen Tätigkeit als Sozialarbeiter zu (lediglich) 70% ar-
beitsfähig sei, erweist sich deshalb für den Beschwerdeführer gleich in
doppelter Hinsicht als grosszügig, und impliziert aufgrund von Art. 28
Abs. 1 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.
Insgesamt ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die IV-Stelle in ih-
rer Einspracheverfügung vom 26. Juli 2006 zu Recht davon ausgegan-
gen ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht renten-
relevant eingeschränkt ist. Die angefochtene Einspracheverfügung
vom 26. Juli 2006 ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dage-
gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
M. Peterli D. Gross
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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