Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C2869/2009
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, c/o B._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Versicherung AHV;
Verfügung der SAK vom 7. April 2009.
C2869/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1956, seit dem (…) 1998 Schweizer
Staatsbürger (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer),
arbeitete seit November 1985 in der Schweiz und leistete bis Februar
1997 mit Unterbrüchen Beiträge an die Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung (act. SAK/11).
Er reichte am 25. Oktober 2000 bei der Schweizer Botschaft in Ecuador
eine Erklärung zum Beitritt zur freiwilligen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung für Auslandschweizer ein. Der Beitritt wurde am
22. Dezember 2000 per 1. November 2000 von der schweizerischen
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) bestätigt (act. SAK/2, 4).
In der Folge leistete der Versicherte ab dem Jahr 2000 Beiträge an die
freiwillige Versicherung (2000: 2 Monate, 2001 und 2002: je 12 Monate).
B.
Ab Oktober 2001 arbeitete er jeweils mit befristeten Verträgen bei der
kantonalen Verwaltung X._______ in der Schweiz (Oktober – Dezember
2001, Oktober – Dezember 2002, Juli – Dezember 2003, Oktober 2004
bis Februar 2005, September – Dezember 2005, Oktober – Dezember
2006, September – Dezember 2007), beziehungsweise war er bei der
schweizerischen Arbeitslosenversicherung angemeldet (März – Mai
2005), und leistete während dieser Zeit obligatorische Beiträge an die
AHV/IV.
C.
Via die zuständige Schweizer Botschaft in Buenos Aires wurde der SAK
am 19. Mai 2005 mittels ProFormaAnmeldung eine Änderung seines
Familiennamens per 31. Mai 2005 bekannt gegeben (A.______ statt
C._______; act. SAK/6, 7). Gleichzeitig wurde eine neue Adresse
mitgeteilt. Die SAK bestätigte am 23. Juni 2005 dem AHV/IVService den
Beitritt zur freiwilligen Versicherung unter neuem Namen mit neuer AHV
Nummer sowie mutierter Ortsangabe rückwirkend per 1. Januar 2004
(act. SAK/8).
D.
Mit Zahlungserinnerung vom 14. Februar 2006 und eingeschriebener
Mahnung vom 21. Juni 2006, je mit Kontoauszug (Versand: 23. Februar
2006 bzw. 28. Juni 2006) an die mutierte Adresse erinnerte die
Vorinstanz den Versicherten daran, dass per 30. September 2005 noch
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Beiträge offen seien (Beschwerdeakten, act. 6.1, 6.2) und forderte den
Versicherten auf, die offenen Beiträge für das Jahr 2005 zu leisten. Falls
die Beiträge 2005 nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres geleistet
würden, werde er aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Da
keine Reaktion auf diese Schreiben erfolgte (act. 6), teilte die SAK dem
Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2007 den Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung mit (act. SAK/9).
E.
Der Beschwerdeführer reichte der SAK am 22. Dezember 2008 (Eingang
bei der SAK am 20. Januar 2009; act. SAK/10) eine neue
Beitrittserklärung für die freiwillige Versicherung – unter Angabe der
ursprünglichen Adresse in W._______ – ein und gab darin an, bis ins
Jahr 2007 versichert gewesen zu sein.
F.
Die SAK lehnte das Beitrittsgesuch am 5. Februar 2009 mit der
Begründung ab, der Versicherte habe von Februar bis September 2006
und von Januar bis August 2007 nicht in der Schweiz gewohnt und sei in
dieser Zeit weder obligatorisch noch freiwillig versichert gewesen. Damit
sei die Voraussetzung zur Aufnahme in die freiwillige Versicherung,
unmittelbar fünf aufeinanderfolgende Jahre zuvor versichert zu sein, nicht
erfüllt (act. SAK/14).
G.
Der Versicherte erhob am 19. Februar 2009 dagegen Einsprache und
beantragte die Neubeurteilung der Angelegenheit und Wiederaufnahme
in die freiwillige Versicherung. Er argumentierte, er habe in der Schweiz
unregelmässig jeweils für einige Monate gearbeitet, aber ohne Aussicht
auf eine feste Stelle, weshalb er nach Ecuador habe zurückkehren
müssen. Daraus würden sich die Wohnsitzlücken für Februar bis
September 2006 und Januar bis August 2007 ergeben. Er sei aber gerne
bereit, für diese Monate die entsprechenden Beiträge nachzuzahlen (act.
SAK/16).
H.
Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. April 2009 ab
(act. SAK/17). Sie führte in ihrem Entscheid wiederum aus, der
Versicherte sei nicht während einem ununterbrochenen Zeitraum von fünf
Jahren obligatorisch versichert gewesen. Sie ergänzte, er sei auch nicht
mehr freiwillig versichert gewesen, nachdem er mit Verfügung vom
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16. Januar 2007 – die er nicht bestritten habe – ausgeschlossen worden
sei.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 28. April 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte wiederum den
Beitritt zur freiwilligen Versicherung. Er begründete dies im Wesentlichen
damit, seit 2001 bis Dezember 2007 mit Unterbrüchen immer wieder in
befristeten Verträgen gearbeitet zu haben und bis Ende 2007
obligatorisch versichert gewesen zu sein. Er habe leider in der Schweiz
keine definitive Anstellung erhalten und sei deshalb im Januar 2008 nach
Ecuador zurückgekehrt. Er ergänzte, er sei gerne bereit, die
obligatorischen Beiträge für die fehlenden Monate 2006 und 2007
nachzubezahlen (act. 1).
J.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 die
Abweisung der Beschwerde (act. 3). Sie äusserte sich zur fraglichen
Fünfjahresfrist und stellte fest, eine Nachzahlungsfrist für nicht entrichtete
Beiträge von maximal fünf Jahren existiere zwar. Diese Regelung sei
aber vorliegend nicht anwendbar, da der Beschwerdeführer während der
fraglichen Zeit nicht immer Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.
Dem Beschwerdeführer wurde die Vernehmlassung zur Stellungnahme
zugestellt. Da er sich darauf nicht mehr vernehmen liess, schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 25. September 2009
ab (act. 5).
K.
Nach telefonischer Rückfrage stellte die SAK dem
Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2009 die Vorakten bezüglich
des Ausschlussverfahrens aus dem Jahr 2006 zu (act. 6 mit Beilagen).
L.
Mit Schreiben vom 25. November 2009 kam der Beschwerdeführer der
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts nach, eine Zustelladresse
in der Schweiz anzugeben (act. 8).
In der Folge erhielt er Gelegenheit, zu der von der Vorinstanz eingeholten
act. 6 mit Beilagen Stellung zu nehmen (act. 9).
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Seite 5
M.
In seiner Replik vom 21. Januar 2010 machte der Beschwerdeführer
geltend, aufgrund der ihm zugestellten Unterlagen der SAK zum
Ausschlussverfahren (act. 6 – 6.2) habe er festgestellt, dass die
Vorinstanz ihm Post an eine Adresse geschickt habe, an welcher er nie
gewohnt habe; seine Adresse in Ecuador sei in allen Angelegenheiten bis
heute in W.________. Aufgrund der falsch adressierten Sendungen seien
die Mahnungen und allenfalls auch andere Post nie in seinen Besitz
gelangt (act. 11).
N.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Replik am 29. Januar
2010 an die Vorinstanz zur Kenntnis (act. 12).
Im Nachgang zu den Ausführungen des Beschwerdeführers stellte die
Vorinstanz mit Eingabe vom 3. Februar 2010 zu Handen des
Bundesverwaltungsgerichts fest, dass sie die in Frage stehende
Verfügung vom 5. Februar 2009 an die richtige Adresse gesandt habe.
Die Frage, ob diese Adressangelegenheit die Ausschlussprozedur im
Jahr 2007 beeinflussen könnte, habe sie nicht geprüft (act. 13).
O.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
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Seite 6
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Der Einspracheentscheid ist auf den 7. April 2009 datiert und wurde
an den Beschwerdeführer an seine Adresse in W._______ verschickt
(act. SAK/17). Die Beschwerde wurde am 28. April 2009 der Poststelle in
W._______ übergeben und traf beim Bundesverwaltungsgericht am 5.
Mai 2009 ein. Die Beschwerde ist demnach gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
rechtzeitig eingereicht worden.
1.5. Somit ist auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE
125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen, vgl.
auch Art. 28 Abs. 1 ATSG sowie UELI KIESER, ATSGKommentar, 2.
Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 28 Rz. 6).
2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereich der
Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den
im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes, hier des
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Einspracheentscheids vom 7. April 2009, eingetretenen Sachverhalt
abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
anwendbar, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge
zitiert werden.
2.4. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Da es sich
vorliegend um einen von der nationalen Gesetzgebung autonom
erfassten Sachverhalt handelt, ist ausschliesslich Schweizer Recht
anwendbar (vgl. UELI KIESER, H. Alters und Hinterlassenenversicherung
Rz. 10 in: ULRICH MEYER [HRSG.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV
Soziale Sicherheit, Basel 2007).
3.
Im Streit liegt ein Einspracheentscheid, mit welchem die Vorinstanz das
Beitrittsgesuch zur freiwilligen Versicherung der AHV/IV abgewiesen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend die Rechtmässigkeit des
Entscheids zu prüfen, und zwar einerseits bezüglich der Frage, ob der
Beschwerdeführer die Beitrittsvoraussetzungen erfüllt (E. 3.1 ff.), und
andererseits bezüglich der Frage, ob er aus seiner replikweise
dargelegten Einwendung, von der Vorinstanz zugestellte Postsendungen
nicht erhalten zu haben, Rechte ableiten kann (siehe oben Bst. M; E. 4).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls
sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren. Der freiwilligen Versicherung
können Personen beitreten, welche die Versicherungsvoraussetzungen
nach Art. 2 Abs. 1 AHVG erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil
ihres Einkommens der obligatorischen Versicherung unterstellt sind (Art.
7 Abs. 1 VFV).
Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder
subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres
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Seite 8
ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen
Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt
zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 VFV).
3.1.1. Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt somit vier, kumulativ
zu erfüllende Voraussetzungen voraus, nämlich die Staatsangehörigkeit
der versicherten Person (Schweizer oder Angehöriger der Europäischen
Gemeinschaft oder Europäischen Freihandelsassoziation), der Wohnort
ausserhalb der Schweiz, der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, eine vorbestandene
Versicherungsdauer von mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren
unmittelbar vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung,
wobei diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn die Person während der
vorgeschriebenen Dauer gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. ac AHVG, Art. 1 Abs.
3 und 4 AHVG aufgrund eines internationalen Abkommens über soziale
Sicherheit oder eines Sitzabkommens in der AHV/IV versichert war. Die
Person braucht in diesen Jahren nicht beitragspflichtig gewesen zu sein.
Die Jahre der Unterstellung unter die freiwillige Versicherung werden
berücksichtigt. Als vierte Voraussetzung dürfen die versicherten
Personen nicht (gleichzeitig) obligatorisch versichert sein (vgl. auch
Wegleitung zur freiwilligen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung, vom 1. Januar 2008 Ziff. 2006). Wer der
obligatorischen Versicherung nur für einen Teil seines Einkommens
unterstellt ist, kann der freiwilligen Versicherung für das im Ausland
bezogene Einkommen beitreten, das nicht unterstellt ist (vgl. BGE 106 V
69 E. 2a, zum Ganzen: Erläuterungen zur Änderung der VFV auf den 1.
Januar 2001, AHIPraxis 1/2001 S. 23; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 2. Dezember 2004 H 65/04 E. 3.3.1 sowie
UELI KIESER, Alters und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1 zu Art. 2).
3.1.2. Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz sowie natürliche Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG), sowie unter gewissen Umständen Schweizer Bürger, die im
Ausland tätig sind bzw. können diese die obligatorische Versicherung
weiterführen oder ihr beitreten (Art. 1a Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 und 4
AHVG).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in
Ecuador, weshalb die erste und zweite Bedingung für einen Beitritt zur
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Seite 9
freiwilligen Versicherung erfüllt sind. Gemäss übereinstimmenden
Angaben der Parteien hat er sich im Januar 2008 in der Schweiz
abgemeldet und lebt seither wieder in Ecuador (vgl. act. 1 und act.
SAK/12). Somit begann die in Frage stehende Versicherungsdauer von
fünf Jahren vor Ausscheiden aus der AHV/IV im Januar 2003. Gemäss
den Akten war der Beschwerdeführer ab Juli 2003 bis Dezember 2003
sowie von Oktober 2004 bis Mai 2005 und von September 2005 bis
Dezember 2005 in der Schweiz obligatorisch versichert. Per 6. Januar
2006 hatte er sich in der Schweiz abgemeldet. In der Folge war er von
Oktober 2006 bis Dezember 2006 und von September bis Dezember
2007 wiederum in der Schweiz obligatorisch versichert und meldete sich
per 2. Januar 2008 aus der Schweiz ab. Somit ergeben sich für den in
Frage stehenden Zeitraum Lücken in der obligatorischen Versicherung
(weder Arbeitstätigkeit noch Wohnsitz in der Schweiz) von Januar 2003
bis Juni 2003, Januar 2004 bis September 2004, Juni bis August 2005,
Februar 2006 bis September 2006 und Januar 2007 bis August 2007 (act.
SAK/1113).
Wie oben ausgeführt wurde, werden Jahre der Unterstellung unter die
freiwillige Versicherung ebenfalls berücksichtigt. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2004 der
Vorinstanz mit EMail mitteilte, er habe zwei Schreiben der freiwilligen
Versicherung erst im Januar 2004 nach seiner Rückkehr nach Ecuador
erhalten – da er zuvor in der Schweiz gearbeitet habe – und seinen
Vollmachtinhaber über die Bezahlung der Rechnung informiert (act.
SAK/5). Dem IKAuszug ist zu entnehmen, dass sich für das Jahr 2003 –
ausser den obligatorischen Beiträgen für Juli bis Dezember – keine
Beiträge der freiwilligen Versicherung finden, indes ist für das Jahr 2004
der volle Jahreseintrag für ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'416
verbucht.
Aus dem Kontoauszug der freiwilligen Versicherung vom 14. Februar
2006 (act. 6.2 S. 2) geht hervor, dass per 1. Januar 2005 noch frühere
Beiträge der freiwilligen Versicherung von Fr. 848.70 offen waren und
auch die Beiträge für das Jahr 2005 – abgesehen von einer Einzahlung
von Fr. 70.05 am 27. Juni 2005 – nicht bezahlt worden sind, was
insgesamt dafür spricht, dass der für das Jahr 2004 im IKAuszug
eingetragene Beitrag demjenigen entspricht, welcher der
Beschwerdeführer im Januar 2004 als für das Jahr 2003 ankündigte (act.
SAK/5; dieser war bis spätestens zum Ende des Folgejahres zu leisten,
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Seite 10
vgl. hienach E. 4.1.1 bzw. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VFV). Anschliessend sind
keine Beiträge an die freiwillige Versicherung mehr bezahlt worden.
3.3. Wie oben weiter dargelegt wurde, schliesst der obligatorische
Versicherungsstatus die freiwillige Versicherung grundsätzlich aus
(Ausnahme: im Ausland bezogene Teileinkommen, oben E. 3.1.1).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im
massgebenden Zeitraum (ab Januar 2003 bis Januar 2008) bis
September 2004 freiwillig und ab Oktober 2004 bis Mai 2005 und von
September 2005 bis 6. Januar 2006 – d.h. abgesehen von den Monaten
Juni bis August 2005 – vollumfänglich obligatorisch in der Schweiz
versichert war, was zur Folge hat, dass die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers in der freiwilligen Versicherung spätestens mit
Arbeitsaufnahme in der Schweiz per Oktober 2004 gestützt auf Art.
7 VFV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG beendet wurde.
3.4. Somit finden sich im massgebenden Zeitraum von Januar 2003 bis
Januar 2008 mehrere Versicherungslücken. Der Beschwerdeführer war in
diesem Zeitraum nachweislich von Februar 2006 – September 2006 und
Januar 2007 – August 2007 nicht in der Schweiz obligatorisch versichert
(weder Wohnsitz noch Arbeitstätigkeit oder
Arbeitslosigkeitsentschädigung). Während dieser Zeit war er wegen der
Beendigung der freiwilligen Versicherung per Oktober 2004 auch nicht
mehr freiwillig versichert. Unter diesen Umständen ist als
Zwischenergebnis festzuhalten, dass die
Voraussetzungen zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in die
freiwillige Versicherung nicht vollständig gegeben sind, weil er vor seinem
Ausscheiden aus der AHV/IV per Januar 2008 nicht unmittelbar und
ununterbrochen während fünf Jahren versichert war, wie dies die
Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat. Damit kann auch offen gelassen
werden, ob die Wiederanmeldung – wie der Beschwerdeführer in seinen
Eingaben darlegt – innert der Jahresfrist nach Art. 8 VFV (oben 3.1)
rechtzeitig erfolgt ist.
4.
Der Beschwerdeführer macht replikweise geltend, er habe die ihm im
Jahr 2006 und 2007 von der Vorinstanz zugestellte Post nicht erhalten
(act. 11; vgl. act. SAK/9, act. 6 – 6.2 [Ausschlussverfahren aus der
freiwilligen Versicherung]).
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Seite 11
4.1. Nach den Akten hat die Vorinstanz am 23. Juni 2005 dem für
Ecuador zuständigen AHV/IVService in Buenos Aires die Mitgliedschaft
des Versicherten in der freiwilligen Versicherung unter neuem Namen,
neuer AHVNummer und neuer Adresse bestätigt und den Wechsel des
Namens und der AHVNummer auf den 1. Januar 2004 festgelegt (act.
SAK/8). Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 hat sie den
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 VFV (vgl. nachfolgend E. 4.2) aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen (act. SAK/9).
4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen
Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen,
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt den
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung: Versicherte werden aus der
freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, wenn sie einen Jahresbeitrag
nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres vollständig
bezahlt haben (Abs. 1 Bst. a). Vor Ablauf dieser Frist stellt die
Ausgleichskasse dem Versicherten unter Androhung des Ausschlusses
eine eingeschriebene Mahnung zu; diese Androhung kann mit der
zweiten Mahnung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VFV erfolgen, das heisst
mit der letzten Zahlungsaufforderung (Abs. 2). Der Ausschluss gilt
rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Beiträge
nicht vollständig bezahlt wurden (Abs. 3).
Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwiegenden
Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher
unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht,
genaue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu
bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c).
4.3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2007 – adressiert an die in den SAK
Akten befindliche Adresse (nur Ortsangabe) „(….), Ecuador“ (act. SAK/9)
– hat die Vorinstanz den Versicherten nach Mahnungen vom 14. Februar
und 21. Juni 2006 (je an dieselbe Adresse) gestützt auf Art. 13 AHVV aus
der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
4.3.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die pro formaBeitrittserklärung
vom 19. Mai 2005, ausgefüllt vom AHV/IVService in Buenos Aires, mit
welcher die Namensänderung des Versicherten mitgeteilt wurde (act.
SAK/7), unter Wohnadresse, Strasse, die Angaben „(…)“, aber keine
Ortsangabe enthält. Unter Bemerkungen findet sich der Hinweis des
AHVDienstes, „amtlich, trotz Mahnung nicht retourniert“. Das zweiseitige
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Seite 12
Formular scheint der Handschrift nach vom zuständigen Vertreter bzw.
der zuständigen Vertreterin des AHV/IVDienstes selbst ausgefüllt
worden zu sein (act. SAK/7). Die Vorinstanz mutierte in der Folge gemäss
diesem Dokument sowohl den Namenswechsel des Versicherten wie
auch seine Adresse – wobei die Strassenangabe zur Ortsangabe wurde –
und sandte die Post an die neue Adresse (vgl. act. SAK/8, 9,
Beschwerdeakten 6.1. und 6.2). Eine Reaktion des Versicherten oder
einen Zustellnachweis hat sie nach eigenen Angaben nicht erhalten (act.
6), Hinweise für eine Antwort finden sich nicht in den Akten.
4.3.2. In seiner Replik vom 21. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer
erstmals geltend, er habe an dieser Adresse nie gewohnt. Seine Adresse
in Ecuador habe nicht geändert (Beschwerdeakte 11, 11.1, vgl. act.
SAK/2, 4, 5, 10). Er habe deshalb die Zustellungen der SAK an die
andere Adresse nie erhalten (act. 11).
4.3.3. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie die neue Adresse und die
darauf folgende Mutation in die Akten gelangten. Es ist davon
auszugehen, dass der ursprüngliche Antrag zur Anpassung seines
Namens vom Beschwerdeführer selbst ausging, da er seine späteren
Eingaben mit dem neuen Namen unterschrieb und ein Tätigwerden der
Vorinstanz ohne Veranlassung durch den Versicherten nicht ersichtlich
ist. Da indes auch Belege einer erfolgreichen Zustellung in den Akten
fehlen, erweist es sich als fraglich, dass der Beschwerdeführer seit der
Adressmutation vom 23. Juni 2005 (act. SAK/8) bis zu seiner
Neuanmeldung vom 22. Dezember 2008 (in welcher er selbst die korrekte
Adresse angab) Postsendungen der SAK erhalten hat.
4.4.
4.4.1. Der (korrekt zugestellten) Verfügung vom 5. Februar 2009 – in
welcher die SAK über sein neues Aufnahmegesuch in die freiwillige
Versicherung entschied – konnte der Beschwerdeführer entnehmen, dass
er von Februar bis September 2006 und Januar bis August 2007 weder
bei der obligatorischen noch der freiwilligen AHV versichert war. Dem
Einspracheentscheid vom 7. April 2009 konnte er darüber hinaus
entnehmen, er sei per 16. Januar 2007 aus der freiwilligen Versicherung
ausgeschlossen worden.
4.4.2. Wie die Vorinstanz zu Recht in ihrer Verfügung vom 5. Februar
2009 ausführte, obliegt es Versicherten, sich über die Bedingungen der
Weiterführung der AHV zu informieren, wenn sie – wie der
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Beschwerdeführer – nicht mehr obligatorisch versichert sind. Freiwillig
Versicherten obliegt es zudem, ihren Pflichten (fristgerechte Zahlung der
Beiträge und Erteilung der nötigen Auskünfte, oben E. 4.2) gegenüber der
freiwilligen Versicherung nachzukommen.
4.4.3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer offenbar
bereits im Juli und Oktober 2003 von der Vorinstanz zur Bezahlung von
Beiträgen (Grundbetrag für Nichterwerbstätige) gemahnt wurde. Er hat
die für das Jahr 2003 geforderten Ausstände im Jahr 2004 bezahlt (s.
oben E. 3.2). Die Folgen einer Nichtleistung der Beiträge und das
Ausschlussverfahren gemäss Art. 13 Abs. 2 und 17 Abs. 2 VFV (oben E.
4.2) waren ihm demnach bekannt. Falls der Beschwerdeführer somit ab
Juni 2005 von der freiwilligen Versicherung wegen der falschen
Adressierung keine Post mehr erhalten hat, hätte es ihm deshalb
oblegen, sich bei der Vorinstanz nach den Beitragsrechnungen für die
Jahre 2005 und Folgende zu erkundigen. Der Beschwerdeführer arbeitete
zudem bereits ab Oktober 2001 temporär in der Schweiz und war in
diesen Perioden obligatorisch versichert, was er der SAK in seiner EMail
vom 13. Februar 2004 – als Reaktion auf die Mahnungen 2003 –
mitgeteilt hatte. Gleichzeitig bat er die Vorinstanz, ihm eine aktuelle
Rechnung zuzustellen und ihn über seine Versicherungssituation zu
informieren. Eine Antwort der SAK auf diese Anfrage ist nicht
aktenkundig, aber auch keine weitere Nachfrage des Versicherten hierzu.
Erst als der Versicherte keine temporäre Anstellung mehr erhielt, stellte
er für das Jahr 2008 ein neues Aufnahmegesuch für die freiwillige
Versicherung. Er ging demnach auch selber (zu Recht) davon aus, dass
er wegen der längerdauernden obligatorischen Versicherung nicht mehr
freiwillig versichert war und deshalb hiefür einen neuen Antrag stellen
musste.
4.4.4. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem
Beschwerdeführer durchaus zuzumuten gewesen wäre, sich bezüglich
seiner – komplizierten – Versicherungssituation zu informieren und seine
Versicherungsdeckung bei der Schweizer AHV sicherzustellen, zumal er
von der Vorinstanz (freiwillige Versicherung) nach der Namensmutation
im Mai 2005 offenbar keine Beitragsrechnungen (oder sonstige Post)
mehr erhalten und demzufolge auch keine Beiträge für die freiwillige
Versicherung mehr geleistet hatte. Er hat schliesslich auch nicht bei der
SAK interveniert, als ihm diese in der Verfügung vom 5. Februar 2009
mitteilte, er sei nicht mehr freiwillig versichert bzw. im
Einspracheentscheid vom 7. April 2009 ausführte, er sei am 16. Januar
C2869/2009
Seite 14
2007 aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen worden. Auch
dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er nicht mehr
freiwillig versichert war, weshalb er sich wiederum neu freiwillig
versichern wollte. Darauf ist abzustellen. Unter diesen Umständen ist auf
die Frage der Postzustellung an eine neue Adresse nicht weiter
einzugehen.
4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 AHVG die Voraussetzungen zur
Wiederaufnahme in die freiwillige Versicherung nicht erfüllt (oben E. 3.4)
und er auch daraus, dass die SAK nach Oktober 2004 die freiwillige
Versicherung für ihn vorerst weiterführte, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende
Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Duplik vom
3. Februar 2010)
C2869/2009
Seite 15
– die Vorinstanz (RefNr. ([…])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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