Abtei lung II I
C-2874/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______, (Portugal),
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Einspracheentscheid vom 22. Juni 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2874/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1951 geborene A._______ hatte von 1977 bis 1998 in der
Schweiz als Bauarbeiter gearbeitet und Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
entrichtet (IV-Akt. 5). Im November 1998 kehrte er in sein Heimatland
Portugal zurück, ohne dort wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen
(IV-Akt. 24). Nach einer Gastrektomie (Operation am 18. August 2003)
meldete er sich am 22. September 2003 über den portugiesischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidenrente an. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) klärte die
versicherungsmässigen Voraussetzungen ab und zog die
medizinischen Unterlagen des portugiesischen Versicherungsträgers
bei. Zur Beurteilung des medizinischen Sachverhalts lagen insbe-
sondere folgende ärztliche Berichte vor: Kurzbericht betreffend Opera-
tion des Centro H._______ vom 16. Oktober 2003 (IV-Akt. 30), Bericht
des Centro H._______ vom 13. März 2005 mit Beilagen (IV-Akt. 33),
Formular E 213 Ausführlicher Ärztlicher Bericht vom 13. September
2004 (IV-Akt. 36). Nachdem die Verwaltung die medizinischen Akten
dem IV-Stellenarzt Dr. C._______, Innere Medizin FMH, zur
Beurteilung vorgelegt hatte (Bericht vom 30. August 2005, IV-Akt. 38),
wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 26. Oktober 2005
ab. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei in einer
leichten, dem Leiden angepassten Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsfähig, weshalb keine anspruchsbegründende Invalidität vorliege
(IV-Akt. 40).
B.
In seiner Einsprache vom 17. November 2005 verwies A._______ auf
die Beurteilung des portugiesischen Versicherungsträgers, wonach er
zu 100% invalid sei; er könne auch in einer leichten Tätigkeit nicht
mehr arbeiten. Aufgrund seiner Krankheit bzw. nach seiner Operation
hätten sich seine Lebensumstände (insbesondere Ernährung und
Hygiene) vollständig geändert, weshalb er keine normale berufliche
Tätigkeit mehr ausüben könne (IV-Akt. 41). Seiner Einsprache legte er
zwei Berichte vom 16. November 2005 des Centro H._______ und
einen Bericht vom 22. November 2005 von Dr. D._______ bei.
Daraufhin holte die IV-Stelle eine medizinische Stellungnahme bei
Dr. E._______ ein (IV-Akt. 43). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juni
2006 wies sie die Einsprache ab (IV-Akt. 44).
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C.
Mit Datum vom 28. Juli 2006 liess A._______, vertreten durch
B._______, Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-
Rekurskommission für Personen im Ausland erheben.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2006 beantragte die IV-
Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies im Wesentlichen
auf die medizinischen Einschätzungen der IV-Stellenärzte und den
Einspracheentscheid.
E.
A._______ liess einen weiteren Bericht des Centro H._______ vom
8. November 2006 einreichen. Nachdem die IV-Stelle den
medizinischen Bericht wiederum dem IV-ärztlichen Dienst zur
Stellungnahme vorgelegt hatte, hielt sie mit Schreiben vom 9. Januar
2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
F.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 26. Januar
2007 den Abschluss des Schriftenwechsels und die Zusammenset-
zung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren
ein.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen
dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland vom 22. Juni 2006. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der
Rekurskommission AHV/IV) richtet sich nach dem Verwaltungsver-
fahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG; zur Rechtslage bis Ende Dezember 2006 vgl.
aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des seine
Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer durch
die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen darzulegen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
22. Juni 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Weiter sind die mit der 4. IV-Revision am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) anwendbar.
Der Beschwerdeführer ist portugiesischer Staatsangehöriger, weshalb
auch das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausge-
arbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA)
Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des
FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die
Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71),
und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
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und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend:
Verordnung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist
im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von
Anhang II des FZA).
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein-
gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.4 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
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Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber-
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis
zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu
berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003
gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine
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ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe
Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertels-
rente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in
Kraft stehenden Fassung).
Laut Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, sofern sie
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz
haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Beschwer-
deführer bis zum Erlass des Einspracheentscheides im Juni 2006 in
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einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist. Die Ver-
fahrensbeteiligten stimmen darin überein, dass dem Beschwerdeführer
die Ausübung einer körperlich belastenden Tätigkeit wie diejenige
eines Bauarbeiters nicht mehr zumutbar ist. Unbestritten ist auch die
Diagnose (Adenokarzinom des Magens mit relativ ausgedehnter
Stenosierung, totale Gastrektomie im August 2003). Uneinigkeit
herrscht indessen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich leichten Tätigkeit.
4.1 Im Bericht des Centro H._______ vom 8. November 2006 sowie
im Bericht des Dr. D._______, Especialista Medicina Geral e Familiar,
vom 22. November 2005 wird dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Erwerbstätigkeit attestiert.
Dr. D._______ weist zudem darauf hin, es gäbe Anzeichen von Abma-
gerung, Asthenie und Anorexie. Gemäss dem Ärztlichen Bericht
(Formular E 213) vom 13. September 2004 besteht eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Die Fragen,
welche Tätigkeiten der Versicherte noch ausüben könne bzw. welche
Einschränkungen zu berücksichtigen seien, wurden nicht beantwortet,
wobei der Arzt davon auszugehen schien, dass ohnehin eine Invali-
dität vorliege. Die früheren Berichte des Centro H._______ enthalten
keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit.
4.2 Gemäss Beurteilung des IV-Stellenarztes Dr. C._______, Innere
Medizin FMH, vom 30. August 2005 ist der Beschwerdeführer zwar in
seiner früher ausgeübten Tätigkeit als Maurer seit dem 25. Juli 2003
nicht mehr arbeitsfähig. Hingegen sei ihm die Ausübung einer
körperlich leichten Tätigkeit, beispielsweise Parking- oder Museums-
aufseher, Magaziner oder Tankwart, vollumfänglich zumutbar. Seit der
Operation werde der Patient regelmässig nachkontrolliert; die Untersu-
chungen hätten keine Hinweise auf ein Rezidiv oder Metastasen
ergeben. Eine Chemotherapie sei nicht durchgeführt worden. Bei
diesem Ergebnis sei nicht einzusehen, weshalb eine körperlich leichte
Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne.
Dr. E._______ vom IV-ärztlichen Dienst bestätigte in seinem Bericht
vom 16. Juni 2006 die Einschätzungen von Dr. C._______. Das
medizinische Dossier erlaube eine korrekte und umfassende
Beurteilung. Zwar sei im Hinblick auf die Prognose Zurückhaltung
geboten. An der Einschätzung, dass der Versicherte in einer leichten
Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig sei, würden aber die zusätzlich
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eingereichten medizinischen Berichte nichts ändern. In seinem Bericht
vom 7. Oktober 2006 wies er zudem darauf hin, die von Dr. D._______
angeführten Hinweise auf Abmagerung, Asthenie und Anorexie seien
unter Berücksichtigung des wenige Tage vorher erstellten Berichts
betreffend Nachkontrolle im Centro H._______ nicht ausgewiesen.
Aufgrund der medizinischen Berichte erscheine der
Gesundheitszustand stabil. Zu dem im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bericht des Centro H._______ vom 8. November 2006
führte er aus, der neueste follow-up schliesse eine Progression der
Krankheit oder ein Rezidiv aus. Die bisherige Beurteilung sei deshalb
zu bestätigen (Bericht vom 29. Dezember 2006).
4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Gewährung von Leistungen
durch ein portugiesisches Versicherungsorgan die invalidenversiche-
rungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präju-
diziert. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch nach In-Kraft-Treten
des FZA (abgesehen von der Berücksichtigung der von den Trägern
der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72; vgl. auch Art. 51 der
Verordnung Nr. 574/72) allein nach schweizerischem Recht (BGE 130
V 253 E. 2.4). Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist
nämlich die vom Träger eines Staates getroffene Entscheidung über
die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betrof-
fenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvor-
schriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invali-
dität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind, was für das Verhältnis zwischen Portugal und der Schweiz
(ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitglied-
staaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
4.4 Die Beurteilungen der beiden IV-Stellenärzte erscheinen nach-
vollziehbar und schlüssig. Sie berücksichtigen die medizinischen
Unterlagen des portugiesischen Sozialversicherungsträgers und be-
gründen wenn auch etwas kurz weshalb hinsichtlich der Arbeitsun-
fähigkeitsschätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht darauf
abgestellt werden kann. Da die portugiesischen Ärzte die Beurteilung,
dass dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar
sei, überhaupt nicht erläutern, sind die Anforderungen an die Begrün-
dung einer abweichenden Einschätzung geringer anzusetzen. Ebenso
kann die Kürze der Begründung durch die IV-Ärzte vor dem Hinter-
grund gesehen werden, dass die Einschätzung der Situation in Bezug
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auf das noch Zumutbare angesichts der festgestellten Gesundheits-
schädigung als klar erscheint. Hinzuweisen ist in diesem Zusammen-
hang auch darauf, dass die Beurteilung der IV-Ärzte im Einklang steht
mit den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin,
wonach Magen- und Darmkrankheiten in der Regel wenn überhaupt
nur zu einer geringen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit führen
(siehe Swiss Insurance Medicine [SIM], Zumutbare Arbeitstätigkeit
nach Unfall und bei Krankheit, 1. Aufl. 2007, S. 16).
4.5 Es rechtfertigt sich somit nicht, dass das Bundesverwaltungs-
gericht von der Einschätzung der Verwaltung betreffend der verblei-
benden Arbeitsfähigkeit abweicht.
5.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheits-
beeinträchtigung. Auch diesbezüglich lässt sich der angefochtene
Entscheid im Resultat nicht kritisieren; der Beschwerdeführer sei
darauf hingewiesen, dass die IV-Stelle von für ihn vorteilhaften Grund-
lagen ausging.
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerde-
führer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist
entscheidend, was er im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent-
spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit
Hinweisen). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht
hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnitts-
werte abzustellen (vgl. AHI-Praxis 1999 S. 237 E. 3b; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 173/06 vom 27. Dezember
2006 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer hat seine Erwerbstätigkeit 1998 nicht aus
gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil er in sein
Heimatland zurück gekehrt ist. In Portugal hat er bis zur Operation im
August 2003 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen (siehe IV-Akt. 24).
Sofern er heute im Gesundheitsfall überhaupt eine Erwerbstätigkeit
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ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3), kann jedenfalls nicht
wie dies die IV-Stelle getan hat auf den zuletzt in der Schweiz als
Bauarbeiter tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden. Bei
Versicherten, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits längere Zeit
arbeitslos waren, sind für die Bestimmung des Valideneinkommens die
Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhe-
bung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heranzuziehen (vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 358/05 vom 8. Novem-
ber 2005 E. 2.4; siehe auch Urteil des Bundesgerichts I 943/06 vom
13. April 2007, publiziert in Sozialversicherungsrecht Rechtspre-
chung [SVR] 2007 IV Nr. 38, E. 5.1.3). Massgebend ist im vorlie-
genden Fall der standardisierte Bruttolohn (Zentralwert) von Männern
im gesamten privaten Sektor für einfache und repetitive Arbeiten (TA1,
Anforderungsniveau 4) im Jahr 2004 von Fr. 4'588.- Bei der Anwen-
dung dieser Tabelle gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine
Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt. Angepasst an die
im Jahr 2004 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6
Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) beträgt
das massgebliche monatliche Einkommen Fr. 4'771.50.
5.3 Da der Beschwerdeführer keine zumutbare Verweisungstätigkeit
aufgenommen hat, ist für die zahlenmässige Bestimmung des Invali-
deneinkommens praxisgemäss ebenfalls auf die LSE-Tabellenlöhne
abzustellen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b/bb).
Soweit ihm trotz seiner Behinderung ein breiter Fächer an Arbeitsgele-
genheiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstünde, wäre es
zulässig, auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die in
der LSE ausgewiesenen statistischen Lohnverhältnisse im gesamten
privaten Sektor abzustellen und von einer näheren Konkretisierung der
Arbeitsstellen abzusehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts U 326/06 vom 3. Oktober 2006, E. 3.3.2 mit Hinweisen). Dies
hätte zur Folge, dass der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun-
fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges entsprechen
würde, weil Validen- und Invalideneinkommen auf dem gleichen Tabel-
lenlohn beruhen (siehe Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2), in casu also 15%. Die Verwal-
tung hat indessen zu Gunsten des Versicherten nur die Durchschnitts-
löhne der gemäss den ärztlichen Angaben für den Beschwerde-
führer in Frage kommenden Branchen berücksichtigt. Der Durchschnitt
der massgebenden Löhne im Grosshandel (Ziff. 51, Fr. 4'672.-), Detail-
handel und Reparatur (Ziff. 52, Fr. 4'280.-) und sonstige öffentliche
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und private Dienstleistungen (Ziff. 90-93, Fr. 4181.-) beträgt umge-
rechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit in allen Branchen
(was für den Versicherten günstiger ist) Fr. 4'552.75. Unter Berück-
sichtigung des von der Vorinstanz vorgenommenen leidensbedingten
Abzugs von 15% ist das Invalideneinkommen demnach auf Fr. 3869.85
festzusetzen. Die Differenz von Fr. 901.65 zum Valideneinkommen
(Fr. 4771.50) entspricht gerundet 19% (zu den Rundungsregeln vgl.
BGE 130 V 121).
5.4 Demnach hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht
verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen
Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 13
C-2874/2006
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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