B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2875/2014
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Portugal,
vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Wyler Koch Partner
AG, Zürcherstrasse 310, Postfach 340, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung,
Nichteintretensverfügung vom 8. April 2014.
C-2875/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene, in seiner Heimat Portugal wohnhafte A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von 1991 bis 2002 in
der Schweiz als Serviceangestellter tätig und entrichtete während dieser
Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV). Mit Datum vom 6. Juni 2001 (Eingangsdatum bei
der IV-Stelle des Kantons Thurgau [im Folgenden: IV-Stelle TG) beantragte
er Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von
beruflichen Massnahmen. Nach Durchführung der für die Abklärung mas-
sgeblichen Abklärungsmassnahmen in beruflich-erwerblicher und medizi-
nischer sprach die IV-Stelle TG dem Versicherten mit Verfügung vom 28.
Oktober 2005 bei Invaliditätsgraden von 48 % und 100 % rückwirkend ab
1. Januar 2002 eine Viertelsrente und ab 1. August 2004 eine ganze Inva-
lidenrente zu. Nachdem der Versicherte die Schweiz per Ende Juni 2007
verlassen und Wohnsitz in Portugal genommen hatte, überwies die IV-
Stelle TG die Akten zuständigkeitshalber an die Invalidenversicherungs-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz),
welche mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 9. Juli
2007 die weitere Rentenzahlung bestätigte (Akten der IV-Stelle TG).
B.
Im Januar 2008 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevision
ein (Band I der Akten der IVSTA [im Folgenden: act.] 7). Nach Vorliegen
von medizinischen Unterlagen aus Portugal (act. 20 bis 31) und einer Stel-
lungnahme von Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medi-
zin, vom IV-internen medizinischen Dienst vom 9. Februar 2009 (act. 34)
beauftragte die IVSTA am 12. März 2009 die Medizinische Abklärungsstelle
(im Folgenden: MEDAS) mit einer umfassenden polydisziplinären Begut-
achtung (act. 37 bis 39); die entsprechende Hauptexpertise datiert vom 6.
August 2009 (act. 48) und das rheumatologische und psychiatrische Teil-
gutachten vom 11. und 14. Mai 2009 (act. 45 und 46). Nach einer weiteren,
von Dr. med. B._______ am 28. August 2009 abgegebenen Beurteilung
(act. 50) erliess die IVSTA am 12. Oktober 2009 einen Vorbescheid, mit
welchem sie dem Versicherten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht
stellte (act. 54). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 55 bis
99) erliess die IVSTA am 8. März 2010 eine Verfügung, mit welcher sie die
laufende Rente des Versicherten per 1. Mai 2010 aufhob (act. 101). Die
hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, beim
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Seite 3
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. April 2010 erhobene Be-
schwerde wurde mit Entscheid vom 5. April 2013 abgewiesen. Auf die hier-
gegen am 13. Mai 2013 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil vom 9C_363/2013 vom 20. September 2013 nicht ein (vgl. Akten im
Beschwerdeverfahren C-2865/2010).
C.
Mit Datum vom 6. August 2013 liess der Versicherte eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands geltend machen (Band II der Akten der IVSTA
[im Folgenden: act./II] 11 und 12) und mit Schreiben vom 29. August 2013
diverse Arztberichte einreichen (act./II 13 bis 18). Nach einer am 31. Okto-
ber 2013 durch Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medi-
zin, vom IV-internen medizinischen Dienst erfolgten Sichtung dieser medi-
zinischen Unterlagen (act./II 24) teilte die IVSTA dem Versicherten mit Vor-
bescheid vom 8. November 2013 mit, er habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli-
chen Weise geändert habe, weshalb die IVSTA nicht in der Lage sei, das
neue Gesuch zu prüfen (act./II 25). Nachdem der Versicherte hiergegen
am 13. Dezember 2013 unter Beilage weiterer Arztberichte aus seiner Hei-
mat seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act./II 27 bis 32), nahm
Dr. med. C._______ am 15. Januar 2014 erneut Stellung (act./II 34). Da-
raufhin erliess die IVSTA am 8. April 2014 eine dem Vorbescheid vom 8.
November 2013 entsprechende Nichteintretensverfügung (act./II 47).
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seine Rechtsvertreterin beim Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 26. Mai 2014 Beschwerde erhe-
ben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. April 2014 aufzuheben
und es sei auf die Wiederanmeldung des Versicherten vom 6. August 2013
aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands einzutreten; wei-
ter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Verbeiständung in der Person der Unterzeichneten zu ge-
währen (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Gesundheitszu-
stand habe sich verschlechtert. Wie den eingereichten fachärztlichen Be-
richten zu entnehmen sei, hätten sich das Rückenleiden und die Schulter-
beschwerden verstärkt. Weiter würden Kniebeschwerden rechts mit einer
Gonarthrose und einer Gonalgie und Hydarthrose, eine Gehbehinderung
sowie neu ein Hüftleiden bilateral bescheinigt. Mittlerweile liege auch eine
funktionelle Impotenz vor. In psychischer Hinsicht bestehe eine schwere
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Seite 4
depressive Episode ohne psychotische Symptome. Dr. med. D._______
beschreibe, dass sich an den Grundsymptomen seit 2009 nichts verändert
habe, jedoch sei eine Verschlechterung zu verzeichnen. Damit habe der
Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb die Vo-
rinstanz verpflichtet sei, auf das Leistungsbegehren einzutreten und den
Sachverhalt abzuklären.
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Mai 2014 wurde der Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert,
innert Frist das beigelegte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege“ ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzu-
reichen (B-act. 3 und 4); die entsprechenden Unterlagen gingen am 3. Juli
2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (B-act. 7; vgl. auch B-act. 8 und
14 bis 16).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 5).
Zur Begründung machte sie insbesondere geltend, der ärztliche Dienst sei
nach Prüfung der eingereichten Unterlagen behandelnder Ärzte der Auf-
fassung, dass keine relevante Änderung des Gesundheitszustands und
der Arbeitsfähigkeit festzustellen sei. In Bezug auf die Schulterproblematik,
die Rückenbeschwerden und die psychiatrische Situation hätten sich keine
relevanten neuen Fakten ergeben. Aus den vorgelegten Akten sei nicht er-
sichtlich, dass die neu festgestellte beginnende Kniearthrose einen Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Ebenso wenig hätten sich Hinweise auf
relevante kardiologische Befunde ergeben. Eine für den Anspruch erhebli-
che Änderung werde dementsprechend nicht glaubhaft gemacht.
G.
In seiner Replik vom 26. August 2014 liess der Beschwerdeführer weitere
Ausführungen machen und an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbe-
gehren festhalten (B-act. 9).
H.
Duplicando hielt die Vorinstanz am 2. September 2014 fest, es verbleibe
bei den in der Vernehmlassung vom 26. Juni 2014 getroffenen Feststellun-
gen und bei den darin gestellten Anträgen (B-act. 12).
C-2875/2014
Seite 5
I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2014 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und Rechtsan-
wältin Dr. iur. Barbara Wyler für das vorliegende Beschwerdeverfahren als
unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ernannt (B-act.
18 und 19).
J.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2015 damit einver-
standen erklärt hatte, dass dem Verwaltungsgericht des Kantons TG Ein-
sicht in die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens C-2875/2014
gewährt werde (B-act. 20 und 21), wurde das Akteneinsichtsgesuch des
Verwaltungsgerichts des Kantons TG vom 22. September 2015 im Zusam-
menhang mit dem vor diesem Gericht hängigen Verfahren betreffend Leis-
tungen aus UVG (VV.2015.83) gutgeheissen (B-act. 22).
K.
In der Folge ging am 6. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht die
unaufgefordert eingereichte Eingabe der Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers vom 5. Oktober 2015 ein (B-act. 23).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachge-
biet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
C-2875/2014
Seite 6
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Gel-
tung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 8. April
2014 (act./II 47) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz
vom 8. April 2014 (act./II 47). Mit Blick auf die Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers, es sei diese Verfügung aufzuheben und es sei auf die
Wiederanmeldung des Versicherten vom 6. August 2013 aufgrund der Ver-
schlechterung des Gesundheitszustands einzutreten, ist streitig und zu
prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmeldung vom 6. August
2013 nicht eingetreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
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Seite 7
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi-
cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt über die portugiesische Staatsbürger-
schaft und wohnt in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgen-
den: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend
die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Än-
derung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni
2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten.
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. April 2014) finden vorliegend die
am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) sowie
(EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) Anwendung. Gemäss Art. 4 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung
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Seite 8
gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. April 2014 in Kraft stan-
den (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Fas-
sung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]); weiter aber auch sol-
che, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind.
2.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei-
gert, so wird auf eine Neuanmeldung nur dann eingetreten, wenn die ver-
sicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität seither
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu BGE
130 V 343 E. 3.5.3). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, tritt die Verwal-
tung auf das Gesuch nicht ein und eröffnet dies durch Nichteintretensver-
fügung (BGE 109 V 108 E. 2b). Ist dagegen in einem für die Rentenberech-
tigung erheblichen Tatsachenspektrum eine Änderung glaubhaft gemacht,
ist die Verwaltung verpflichtet, auf das Gesuch einzutreten und in tatsäch-
licher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu prüfen, ob die vom Versicherten
glaubhafte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich eingetreten ist
(vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit der Bestimmung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Renten-
verweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün-
deten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Ren-
tengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b und
117 V 198 E. 4b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in
erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhalts-
punkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzule-
gen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni
2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungs-
grundsatz atypischerweise nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für
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das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisfüh-
rungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68
E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Es sind dabei grundsätzlich alleine die im
Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen
(Urteil des BGer 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2).
2.4 Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis nach dem im Sozialver-
sicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr her-
abgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung
der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechts-
kräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist.
Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachum-
stand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde
sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der
Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berück-
sichtigt die Verwaltung unter anderem, ob seit der rechtskräftigen Erledi-
gung des letzten Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit
vergangen ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung
des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforde-
rungen zu stellen (Urteile des BGer 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 mit Hinweis auf BGE 109 V 262
E. 3). Bereits ab einer Zeitspanne von 15 Monaten dürfen nach der bun-
desgerichtlichen Praxis keine allzu hohen Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gestellt werden (BGE 130 V 64 E. 6.2). Insofern steht der Ver-
waltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grund-
sätzlich zu respektieren hat. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (o-
der deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und
2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).
2.5 Für den Fall, dass einer Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beige-
legt sind, diese indessen so wenig substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde,
ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben nur verpflichtet, wenn
den – für sich allein genommen den Anforderungen der Glaubhaftmachung
nicht genügenden – Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden
können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare
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rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier
unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass
deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu
schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweis auf die Urteile 8C_341/2011 vom 27. Juni 2011 E. 2.2.2,
8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3; 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009
E. 2.2.3, in: SZS 2009 S. 397; I 781/04 vom 17. Februar 2005 E. 3). Unter-
lässt die IV-Stelle die Nachforderung weiterer Angaben trotz erkennbarer
Hinweise für eine rechtserhebliche Änderung des Sachverhalts, steht der
Berücksichtigung von im Gerichtsverfahren beigebrachten Beweismitteln
nichts entgegen (vgl. analog dazu BGE 130 V 64 E. 5.2.2 und E.6).
2.6 Zusammenfassend erwog das Bundesgericht in BGE 141 V 281 (E. 6),
dass die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker
als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen, die sich aus denje-
nigen Befunden ergäben, welche auch für die Diagnose der Gesundheits-
beeinträchtigung massgebend seien, zu berücksichtigen habe, was sich
schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen müsse (E. 2).
Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit (E. 3) habe die durch BGE 130 V 352
begründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Ver-
sicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1) mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe
bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbar-
keitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) bezweckt. Deren Rechtsnatur könne offen-
bleiben (E. 3.3), denn an dieser Rechtsprechung sei nicht festzuhalten
(E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Regel/Ausnahme-Modell werde durch ein
strukturiertes Beweisverfahren ersetzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu
Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliessliche Berücksichtigung der Folgen der ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung
bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2
ATSG) – ändere sich dadurch nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen
Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und ver-
gleichbaren psychosomatischen Leiden) würden im Regelfall beachtliche
Standardindikatoren treten (E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien
Schweregrad (E. 4.3) und Konsistenz der funktionellen Auswirkungen ein-
teilen (E. 4.4). Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes
(E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der psychiatrischen Komorbidität
(E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungsraster sei rechtlicher Natur (E.
5 Ingress). Recht und Medizin wirkten sowohl bei der Formulierung der
Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei deren – rechtlich gebotener –
Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2). Die Anerkennung eines ren-
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Seite 11
tenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zulässig, wenn die funktionel-
len Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen An-
spruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig
und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Folgen der Beweislosigkeit
nach wie vor die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen.
3.
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letz-
ten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108
E. 5.3; 130 V 71 E. 3.1). In Anwendung dieser höchstrichterlichen Recht-
sprechung bilden im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der
8. März 2010 (act. 101; Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung, wel-
cher eine materielle Beurteilung des Rentenanspruchs zugrunde lag; die
dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit
Entscheid vom 5. April 2013 abgewiesen [vgl. Bst. B. hiervor]) und der
8. April 2014 (act./II 47; Datum der angefochtenen Nichteintretensverfü-
gung).
3.1
3.1.1 Im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom
8. März 2010 erwog das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
vom 5. April 2013, das MEDAS-Gutachten vom 6. August 2009 (act. 48)
erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen an eine Expertise (E. 5.4.2).
In dieser Expertise diagnostizierten die Dres. med. E._______ und
F._______ ein chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom
(mit Fehlhaltung und Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsinsuffizienz, neu-
roradiologisch kleinen medianen Diskushernien L4/5 und L5/S1, aktuell kli-
nisch fehlenden Zeichen einer Nervenkompression), eine schmerzhafte
Funktionseinbusse an der linken Schulter mit somatisch nur geringen ob-
jektivierbaren Befunden (Status nach Schulterkontusion im Mai 1999 und
nach Operation wegen vermutetem subakromialem Impingement) und ei-
nen Verdacht auf aggravatorisches Verhalten und Selbstlimitierung. In psy-
chischer Hinsicht wurden die Diagnosen einer chronischen Schmerzstö-
rung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine Dysthymie ge-
nannt. In somatischer Hinsicht schlossen die Gutachter auf eine vollstän-
dige Arbeitsunfähigkeit als Kellner und eine vollständige Arbeitsfähigkeit für
C-2875/2014
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eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit mit
maximal 5 ½ Stunden Gehen oder Stehen pro Tag. In psychiatrischer Hin-
sicht wurde der Beschwerdeführer als vollständig arbeitsfähig erachtet. Die
Gutachter empfahlen eine Weiterführung der psychiatrisch-psychothera-
peutischen und psychopharmakologischen Therapie, eine Rationalisierung
der antalgischen Behandlung und eine Abklärung/Behandlung der Anämie
sowie in beruflicher Hinsicht eine umgehende schrittweise Wiedereinglie-
derung in eine adaptierte Stelle. Diese Beurteilung gelte seit dem 4. Sep-
tember 2006, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch das G._______.
3.1.2 Die Psychiaterin Dr. med. D._______, bei welcher der Beschwerde-
führer in Portugal regelmässig in Behandlung steht, diagnostizierte in ihrem
Bericht vom 12. November 2008 ein chronisches Schmerzsyndrom mit
psychologischen und organischen Faktoren (DSM IVR 307.89). Weiter
führte sie aus, der Beschwerdeführer verfüge über nur begrenzte Fähigkei-
ten im abstrakten Denken, weshalb er wenige Möglichkeiten aufweise, al-
ternative Aktivitäten für sich zu entwickeln. Verbunden mit einer depressi-
ven Grundstimmung, Gefühle der Hoffnungslosigkeit und fehlender Aus-
sicht auf eine Veränderung werde die Schmerzsymptomatik fixiert. Sie er-
achte ihn in jeder Tätigkeit als zu 100% arbeitsunfähig (act. 29). In zwei
späteren Stellungnahmen vom 20. November 2009 sprach Dr. med.
D._______ einerseits von einer Depression und Angststörung, die sich
deutlich verschlechtert hätten (act. 93), und andererseits von Depressio-
nen, gemischt mit disphorischen Episoden, einem Schmerzsyndrom mit
psychischen und körperlichen Ursachen und einer generalisierten Angst-
störung; der Versicherte sei seit zwei Jahren in Behandlung und sein All-
gemeinzustand habe sich in dieser Zeit kaum verändert (act. 94).
3.1.3 Mit E-Mail vom 22. März 2010 an die Rechtsvertreterin führte
Dr. med. D._______ aus, der Beschwerdeführer leide an einem chroni-
schen Schmerzsyndrom mit psychischen und körperlichen Begleiterkran-
kungen, Anhedonie (Freud-/Lustlosigkeit), Schlaflosigkeit, sozialem Rück-
zug, Konzentrationsdefiziten, Resignation, Affektstörung bis hin zu Nihilis-
mus [Verneinung], fehlender Schwingungsfähigkeit und einer formalen
Denkstörung im Sinne von paranoiden Ängsten und genereller Denkpro-
zessverlangsamung. Er weise eine schizoide Persönlichkeit mit obsessiv-
kompulsiven (zwanghaften) Tendenzen auf (B-act. 1 Beilage 8 im Be-
schwerdeverfahren C-2865/2010). Mit E-Mail vom 16. April 2010 wies
diese Ärztin darauf hin, dass der Beschwerdeführer wegen einer frozen
shoulder in der Schmerz-ambulanz behandelt worden sei; seine Hüfte und
Armschmerzen verursachten ebenfalls erhebliche Behinderungen. Ihm
C-2875/2014
Seite 13
seien „Infiltrationen“ ins Gelenk gespritzt worden (B- act. 1 Beilage 5 im
Beschwerdeverfahren C-2865/2010). Mit Stellungnahme vom 19. August
2010 kommentierte Dr. med. D._______ die bisherige Krankengeschichte
des Beschwerdeführers, rügte eine Nichtberücksichtigung der kulturellen
Besonderheiten bei der Diagnosestellung, ungenaue und tendenziöse Be-
grifflichkeiten und willkürliche Diagnosestellungen, Nichtberücksichtigung
von Äusserungen, Fehlinterpretationen, Nichtdurchführung eines Persön-
lichkeitstests, eine fehlende Gesamtsicht, fehlende Auseinandersetzung
mit abweichenden medizinischen Würdigungen und eine mangelhafte Be-
gründung des Gutachtens. Zudem sei die von ihr im Jahre 2008 diagnosti-
zierte Depressio major und die neuesten medizinischen Definitionen zu
chronischem Schmerz unberücksichtigt geblieben (B-act. 17 Beilage 1 im
Beschwerdeverfahren C-2865/2010).
3.2
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 6. August 2013 (act./II 11) liess der
Beschwerdeführer der Vorinstanz am 29. August und 13. Dezember 2013
diverse Arztberichte aus seiner Heimat zukommen (act./II 13 bis 18 sowie
29 bis 32).
3.2.1 Betreffend ein Belastungs-EKG vom 9. März 2012 wurde berichtet,
dieses habe zufolge Schmerzen im rechten Knie abgebrochen werden
müssen. Der Herzmuskel habe sich vorzeitig zusammengezogen. Es hät-
ten polimorphologische Zustände vorgelegen, die sich bei Anstrengungen
verstärkt hätten. Die Toleranz bei Anstrengung sei schwach gewesen
(act./II 14).
3.2.2 Die Psychiaterin Dr. med. D._______ berichtete am 29. September
2012, der Beschwerdeführer leide seit mehr als 10 Jahren an Depressio-
nen mit Schlafstörungen, chronischen Kopfschmerzen, Störungen im for-
malen Denken, Konzentrationsstörungen und paranoiden Ideen (act./II 15).
3.2.3 Am 14. November 2012 berichtete Dr. H._______, der Beschwerde-
führer leide an einer schweren Depression und zeige traumatische Verän-
derungen am rechten Knie und der linken Schulter im Mai 1998. Bei der
Untersuchung der linken Schulter sei ein starkes Zittern und eine begrenzte
Bewegungsfähigkeit zu beobachten. Das Röntgenbild zeige an der Schul-
ter/Schulterbein links krankhafte Einschränkungen (act./II 16).
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Seite 14
3.2.4 Mit Datum vom 15. Juni 2013 führte die Psychiaterin Dr. med.
D._______ aus, der Beschwerdeführer leide an einer schweren chroni-
schen Depression. Es handle sich nicht um „eine Humorstörung aufgrund
einer physischen Verfassung“ oder eine „Dysthymie“, wie es in der Schweiz
gesagt worden sei. Letztere könne nur diagnostiziert werden, wenn es
schwere depressive Episoden während Jahren gegeben habe. Der Versi-
cherte habe schon vier Episoden einer schweren Depression erlitten (act./II
17).
3.2.5 Der Radiologie Dr. I._______ hielt am 19. Juni 2013 unter anderem
fest, es gäbe am rechten Knie Zeichen einer Arthrose femuropatellar mit
Sklerose und Knochenwucherung der Oberfläche des Knochendrehgelen-
kes (act./II 18).
3.2.6 In Würdigung der im Zeitraum zwischen dem 9. März 2012 und
19. Juni 2013 ausgefertigten Arztberichten (vgl. E. 3.2.1 bis E. 3.2.5 hier-
vor) hielt Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom
IV-internen medizinischen Dienst am 31. Oktober 2013 dafür, dass
Dr. med. D._______ die bereits hinlänglich bekannten Diagnosen und
Symptomatik wiederhole. Sie selbst bestätige, dass das Krankheitsbild be-
reits seit 10 Jahren anhalte. Von der MEDAS sei 2009 die psychiatrische
Pathologie eingehend geprüft worden, seither seien keine neuen Elemente
mehr dazugekommen. Ebenso werde auf die bereits bekannte und vorbe-
stehende posttraumatische Pathologie des Akromioclavikulärgelenks hin-
gewiesen. Betreffend die radiologische Untersuchung des rechten Kniege-
lenks würden Zeichen einer beginnenden Arthrose und eine Verdickung
des lateralen Kollateralbandes beschrieben. Aus diesen rein radiologi-
schen Befunden liessen sich keine Rückschlüsse auf eventuelle klinisch-
funktionelle Krankheitszeichen machen. Eine kardiologische Untersu-
chung habe aus nicht kardiologischen Gründen nicht vollständig durchge-
führt werden können und habe keine Hinweise auf eine Myokardischämie
oder andere arbeitsrelevante Befunde ergeben (act./II 24).
3.2.7 Dr. J._______ wies in seinem Bericht vom 13. November 2013 darauf
hin, dass der Versicherte momentan Krisen der Wirbelsäule und des Rü-
ckens mit Einschränkungen und Schmerz zeige (act./II 29).
3.2.8 Am 15. November 2013 erwähnte Dr. H._______ eine „Schulter Fol-
geerscheinung einer vorherigen Chirurgie, Nacken-Brachialgie, Rücken-
Hüftleiden bilateral, Depression“. Weiter hielt er dafür, dass der Versicherte
C-2875/2014
Seite 15
in Anbetracht der gesamten klinischen Situation seine berufliche Tätigkeit
nicht ausüben könne (act./II 30).
3.2.9 In seinem Bericht vom 19. November 2013 führte der Orthopäde
Dr. K._______ aus, der Beschwerdeführer habe ein schweres Trauma der
linken Schuler, Rückenschmerzen nach Bandscheibenvorfall L4/L5 sowie
Knieschmerzen rechts, verursacht durch eine Gonarthrose. Weiter leide
der Versicherte an einer Gonalgie mit Hydarthrose mit funktioneller Impo-
tenz (act./II 31).
3.2.10 Am 20. November 2013 diagnostizierte die Psychiaterin Dr. med.
D._______ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp-
tome (ICD-10: F32.2). An den Grundsymptomen habe sich nichts geändert,
jedoch sei in zahlreichen Bereichen eine Verschlechterung zu verzeichnen;
die Basis-Symptome der schweren Depression würden erfüllt. „Dieses
Jahr“ seien monatlich Kontrolluntersuchungen durchgeführt worden. Die
psychische Lage, die Angst und die deprimierte Stimmung verschlechter-
ten sich in den letzten Monaten (act./II 32).
3.2.11 In Kenntnis der weiteren Berichte (E. 3.2.7 bis 3.2.10) führte
Dr. med. C._______ in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2014 aus,
auch diese medizinischen Dokumente bestätigten die längst bekannten
Befunde und Diagnosen. Die Berichte von Dr. med. D._______ seien seit
2008 bekannt und fachärztlich überprüft und nicht bestätigt worden; diag-
nostiziert worden sei lediglich eine Dysthymie. Eine wesentliche Verände-
rung des psychiatrischen Zustands sei nicht glaubhaft nachgewiesen, wie
er, Dr. med. C._______, bereits am 31. Oktober 2013 geschrieben habe
(act./II 34).
3.3
3.3.1 Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (8. März 2010 und
8. April 2014) bestehen aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte
gewisse Anhaltspunkte auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Verschlechterung seines Gesundheitszustands.
3.3.2 Im früheren Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April
2013 im Beschwerdeverfahren C-2865/2010 wurde erwogen, dass mit
Blick auf den massgeblichen Verfügungszeitpunkt (8. März 2010) nicht zu
prüfen sei, ob der RAD mit Stellungnahmen vom 29. Juni 2010 sowie vom
2. und 23. November 2010 (act. 104 bis 106) bezüglich der Berichte der
Dres. L._______ und M._______ vom 15. April und 3. Mai 2010 (B-act. 1
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Beilage 5 und B-act. 4 Beilage 2 im Beschwerdeverfahren C-2865/2010)
zu Recht auf eine unveränderte gesundheitliche Situation geschlossen
habe. Insbesondere aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Erstel-
lung des MEDAS-Gutachtens vom 6. August 2009 sowie der Berichterstat-
tung der Dres. L._______ und M._______ im Frühling 2010 vermochte der
Beschwerdeführer mit Blick auf die oben erwähnten Stellungnahmen des
IV-internen medizinischen Dienstes keine wesentliche, rentenrelevante
Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen. Damit kann es vorliegend je-
doch nicht sein Bewenden haben:
3.3.3 Zwar erwähnte Dr. med. D._______ bereits in ihrer Stellungnahme
vom 19. August 2010 unter anderem die seit 2008 diagnostizierte Depres-
sio major und es liegt aufgrund der Berichte von Dr. med. D._______ kein
rechtsgenüglicher und – soweit ersichtlich – lückenloser Befund vor. Den-
noch besteht aufgrund ihrer am 20. November 2013 gemachten Äusserun-
gen, wonach eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symp-
tome (ICD-10: F32.2) vorliege und sich der Gesundheitszustand in den
letzten Monaten verschlechtert hätte, entgegen der Auffassung von Dr.
med. C._______ durchaus die Möglichkeit, dass sich seit dem 8. März
2010 der psychische Zustand im Sinne einer Verschlechterung und/oder
weiteren rentenrelevanten Chronifizierung verändert haben könnte, zumal
bereits Dr. M._______ am 3. Mai 2010 hinsichtlich des diagnostizierten an-
haltenden schweren depressiven Syndroms von einer Chronifizierungsten-
denz ausgegangen war. Die Möglichkeit einer Verschlechterung ergibt sich
insbesondere auch aus dem Umstand, dass zwischen der letzten, vom
Bundesverwaltungsgericht im Entscheid C-2865/2010 vom 5. April 2013
beurteilten Verfügung vom 8. März 2010 bis zum vorliegenden Nichteintre-
tensentscheid vom 8. April 2014 über vier Jahre vergangen sind. Vor die-
sem Hintergrund resp. mit Blick auf diese relativ lange Zeitspanne sind an
das Glaubhaftmachen einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts
deutlich weniger hohe Anforderungen zu stellen (vgl. E. 2.5 hiervor).
3.3.4 Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands ergeben sich auch aus den Berichten der Dres. H._______ und
K._______ vom 15. und 19. November 2013. So berichtete Dr. H._______
von einem bilateralen Hüftleiden, und Dr. K._______ erwähnte durch eine
Gonarthrose verursachte Knieschmerzen rechts. Diesbezüglich ergibt sich
weiter aus den medizinischen Akten, dass das Belastungs-EKG aufgrund
dieser Schmerzen hatte abgebrochen werden müssen.
C-2875/2014
Seite 17
3.3.5 Obwohl Diagnosen für sich allein noch keinen Schluss auf die ge-
sundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulassen
(vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4), lassen sich zusammengefasst in den medizini-
schen Akten aus Portugal Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes in somatischer und psychischer Hinsicht finden.
Die Vorinstanz hätte deshalb auf die Neuanmeldung vom 6. August 2013
(act./II 11) eintreten und entsprechende Abklärungen interdisziplinärer Art
(vgl. hierzu Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2
und 8C_189/ 2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen) in die Wege leiten
müssen (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-2896/2010 E. 6.3.4 mit Hin-
weis auf Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bun-
desgericht] I 316/99 vom 28. August 2000 mit weiteren Hinweisen).
4.
Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die Vor-
instanz auf die Neuanmeldung vom 6. August 2013 hätte eintreten und die
Sache materiell rechtsgenüglich hätte abklären müssen. Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die
Sache materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132
V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Der Vo-
rinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
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Seite 18
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl.
dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis];
Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinn der Erwägungen
materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 2‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-2875/2014
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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