Abtei lung II I
C-2876/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Rr. UÇK Nr. 6 (Fah. Post. 7), XZ-10010 Prishtinë
(UNMIK),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente (Einspracheentscheid vom
11. August 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2876/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1961 geborene A._______ war zwischen 1984 und 1996 in der
Schweiz als Gärtner erwerbstätig und obligatorisch bei der schwei-
zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
versichert gewesen (IV-Akt. 18). Danach kehrte er wieder in seine
Heimat Kosovo zurück, wo er keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Im
Oktober 2004 meldete er sich unter Hinweis auf sein psychisches
Leiden bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungs-
bezug an (IV-Akt. 15 und 22). Gemäss Austrittsbericht des Kreis-
krankenhauses B._______, war A._______ vom 19. bis 27. September
2004 aufgrund einer akuten psychotischen Störung (ICD-10 F23) in
der psychiatrischen Abteilung hospitalisiert gewesen (IV-Akt. 33). Zur
Abklärung des medizinischen Sachverhalts holte die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) ein psychiatrisches
Gutachten bei Dr. C._______ in Pristina ein, welches am 16. August
2005 erstattet wurde (IV-Akt. 24). Der Gutachter diagnostizierte eine
rezidivierende depressive Störung gemäss ICD-10 F33.0 (gegenwärtig
leichte Episode) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 30%. Die
Verwaltung legte das medizinische Dossier dem regionalen ärztlichen
Dienst (RAD) vor. Laut Bericht von Dr. D._______ vom 10. Oktober
2005 bestand auch in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit
(IV-Akt. 38). Die IV-Stelle bat daraufhin den IV-Stellenarzt
Dr. E._______ nochmals um eine Stellungnahme, weil die
untersuchenden Neuropsychiater Dr. F._______ und Dr. G._______
von der neuropsychiatrischen Klinik in Pristina eine Arbeitsunfähigkeit
von 30% festgestellt hätten (siehe IV-Akt. 23 und 37) und die
Beurteilung von Dr. D._______, wonach der Versicherte in seiner
Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, nicht weiter begründet werde
(IV-Akt. 28). In seinem Bericht vom 10. November 2005 führte
Dr. D._______ aus, die Diagnose F33.0 entspreche einer rezidivie-
renden depressiven Störung, aktuell leichte Episode. Eine solche
leichte Störung könne nicht zu einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit
führen (IV-Akt. 35). Mit Verfügung vom 16. November 2005 wies die IV-
Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Akt. 40).
Nachdem der Versicherte Einsprache erhoben und verschiedene
medizinische Atteste (IV-Akt. 41; wobei sich die Einsprache nicht in
den Akten befindet) eingereicht hatte, legte die IV-Stelle das Dossier
erneut dem RAD vor. In seinem Bericht vom 10. April 2006 hielt
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Dr. D._______ fest, der Bericht von Dr. C._______ zeige plausibel auf,
dass es sich um eine leichte Störung handle. Die anlässlich der
erneuten Hospitalisation im März 2006 gestellte Diagnose gemäss
ICD-10 F41.2 (Angst und depressive Störung, gemischt) sei sehr nahe
bei der im August 2005 gestellten Diagnose einer leichten depressiven
Störung gemäss ICD-10 F33.0. Die vorhandenen medizinischen
Berichte seien ausreichend, um die uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit
zu bestätigen (Bericht vom 9. Juni 2006, IV-Akt. 59). Daraufhin wies
die IV-Stelle die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom 11. August
2006, IV-Akt. 60).
B.
Am 23. August 2006 liess A._______, vertreten durch Rechtsanwalt
Franklin Sedaj, bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission
für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV)
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm (mindestens) eine
halbe IV-Rente seit dem 15. Dezember 2004 sowie Kinderrenten
zuzusprechen. Weiter sei die Nachzahlung mit 4% zu verzinsen und
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu gewähren.
Mit Beschwerde vom 13. September 2006 wiederholte der Beschwer-
deführer seine in der ersten Beschwerdeschrift aufgeführten Anträge
und Begründungen. Zusätzlich machte er eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend, weshalb ein Anspruch auf eine volle
Rente bestehe. Die entsprechenden Berichte würden nachgereicht.
C.
Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September
2006, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies auf den angefoch-
tenen Entscheid sowie die Stellungnahmen des RAD.
D.
Mit der Eingabe vom 28. September 2006, der Replik vom 13. Oktober
2006 und der Eingabe vom 16. November 2006 wiederholte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Anträge und die Begründung
und legte weitere Beweismittel (insbesondere mehrere medizinische
Kurzatteste) ins Recht.
E.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über.
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C-2876/2006
F.
In der Duplik vom 15. Januar 2007 verwies die IV-Stelle auf den neu
eingeholten Bericht des RAD, wonach der Beschwerdeführer seit dem
1. Januar 2006 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Da ein Renten-
anspruch erst nach einer einjährigen Wartezeit und demnach nicht vor
Januar 2007 habe entstehen können, sei der Einspracheentscheid
vom 11. August 2006 nach wie vor richtig und die Beschwerde deshalb
abzuweisen (Akt. 2).
G.
G.a Am 6. Februar 2007 sandte das Bundesverwaltungsgericht den
Beteiligten mit einfacher Post die Mitteilung, dass der Beschwerde-
führer bzw. sein Vertreter nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen
ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben habe. Weiter stellte das
Gericht fest, im vorliegenden Fall sei unklar, ob ein Vertretungsver-
hältnis vorliege, weshalb der Anwalt eine schriftliche Vollmacht ein-
zureichen habe, sofern er als Vertreter des Beschwerdeführers handle
(Akt. 3). Mit Verfügung vom 4. April 2007 forderte das Gericht Rechts-
anwalt Franklin Sedaj bzw. den Beschwerdeführer mit förmlicher
Zustellung auf, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz
anzugeben und – sofern ein Vertretungsverhältnis vorliege – eine
schriftliche Vollmacht einzureichen (Akt. 4). Diese Verfügung wurde
dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2007 über das schweizerische
Verbindungsbüro in Kosovo zugestellt (Akt. 29).
G.b Mit Eingabe vom 4. April 2007 bestätigte Rechtsanwalt Franklin
Sedaj den Eingang der Mitteilung des Gerichts vom 6. Februar 2007.
Der Beschwerdeführer habe kein Zustelldomizil in der Schweiz und der
Postweg nach Kosovo funktioniere ganz gut, daher werde darum
gebeten, die Schreiben des Gerichts direkt an die Domiziladresse des
Beschwerdeführers zuzustellen (Akt. 6). Diese Ausführungen wieder-
holte er im Schreiben vom 13. April 2007, welchem er weitere medizi-
nische Kurzberichte beilegte (Akt. 8).
G.c Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beteiligten mit Schrei-
ben vom 24. April 2007 nochmals mit, dass eine direkte Zustellung an
eine Adresse in Kosovo nach den gesetzlichen Vorschriften nicht
möglich sei, weshalb ein Zustelldomizil in der Schweiz zu eröffnen sei.
Im Übrigen sei die Aufforderung zur Domizileröffnung förmlich über die
diplomatische Vertretung bereits eingeleitet worden (Akt. 7).
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G.d In den Eingaben vom 11. Mai 2007, 31. Mai 2007 und 19. Juli
2007 hielt der Beschwerdeführer an der direkten Zustellung an seine
Adresse in Kosovo fest und reichte weitere medizinische Atteste ein
(Akt. 10, 12, 16).
G.e Am 27. August 2007 nahm die IV-Stelle unter Verweis auf die
beiden Berichte des RAD vom 22. August 2007 und vom 6. Juli 2007
zu den nachträglich eingereichten Berichten Stellung und bestätigte
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Akt. 18).
G.f Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 reichte Rechtsanwalt Franklin
Sedaj eine Prozessvollmacht und weitere medizinische Kurzatteste ein
(Akt. 20).
G.g Mit den Eingaben vom 10., 17. und 27. Dezember 2007 sowie
vom 10. und 31. Januar 2008 reichte der Beschwerdeführer wiederum
ergänzende Beweismittel ein (Akt. 23-25, 28 und 30).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
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waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 11. August 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den –
mittlerweile ordentlich vertretenen – Beschwerdeführer eingereicht
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die
Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer
berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem
Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz
anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz
ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht
gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die
Post zuzustellen.
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Der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Franklin Sedaj (mittlerweile
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers) wurden mehrmals auf die in
Art. 11b Abs. 1 VwVG statuierte Pflicht, ein Zustellungsdomizil in der
Schweiz zu bezeichnen, hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer
beantragt hatte, ihm die Post direkt an seine Adresse in Kosovo zu
schicken, wurden er und Rechtsanwalt Franklin Sedaj nochmals
darüber informiert, dass keine völkerrechtliche Regelung bestehe,
wonach das Gericht seine Verfügungen und Entscheide in Kosovo
direkt durch die Post zustellen könne. Mit Verfügung vom 4. April 2007
(zugestellt über das schweizerische Verbindungsbüro in Kosovo am
3. Oktober 2007) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
30 Tagen ein Zustellungsdomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten
würden ihm künftige Anordnungen und Entscheide gemäss Art. 36
Bst. b VwVG durch amtliche Publikation eröffnet.
Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachgekommen
ist, wird dieses Urteil – im Dispositiv – durch Publikation im Bundes-
blatt eröffnet.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni
1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit
Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht
aber mit Serbien bzw. Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicher-
heit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien bzw.
Kosovo findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische
Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach
Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten
Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
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Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen
schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beur-
teilung eines Rentenanspruchs sind daher die Feststellungen des
ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
11. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362, E. 1b).
3.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das
vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulie-
rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist
auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
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1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewe-
senen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit
oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
3.5 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in
gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres
Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch
sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE
127 V 294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant
gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte
Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungs-
fähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl.
auch BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente,
bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens
50 Prozent auf eine halbe Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie
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mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Laut Abs. 1ter dieser Norm
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent
entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen (betreffend die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der Europäischen Gemeinschaften vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3).
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im
Ausland – für die das Staatsvertragsrecht keine Ausnahme vorsieht –
entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst,
wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und
der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent
beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(BGE 121 V 264 E. 6c).
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweize-
rische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
3.9 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
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(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.10 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass des Einspra-
cheentscheides im August 2006 in einem rentenberechtigenden
Ausmass invalid geworden ist. Zu prüfen ist in erster Linie, ob eine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG aufgrund
einer psychischen Störung vorliegt.
4.1 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Abteilung des Regio-
nalspitals B._______ (IV-Akt. 32 und 33) betreffend die Hospitalisation
vom 19. bis 27. September 2004 wird als Abschlussdiagnose eine
akute psychotische Störung gemäss ICD-10 F23 angegeben. Der
Patient verlasse die Klinik auf eigenen Wunsch. Der Austrittsbericht
nach der erneuten Hospitalisation vom 1. bis 8. März 2006 enthält als
Abschlussdiagnose „ängstlich-depressive Störung“ gemäss ICD-10
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F41.2 (IV-Akt. 54). Der Patient verlasse die Klinik auf eigenen Wunsch
in einem gebesserten Zustand.
In dem von der Verwaltung eingeholten Arztbericht vom 10. Oktober
2004 (IV-Akt. 8) führte Dr. H._______, Spezialist für Arbeitsmedizin,
folgende Diagnosen auf: Psychosis acuta F23, Cephalea (Kopf-
schmerz) symptomatica, Sy depressivum, Lumboischalgia lat sin,
Myopia, Presbiopia (Alterssichtigkeit). Der Versicherte sei seit dem
12. Februar 2000 krank und stehe seit dem Jahr 2004 in medizinischer
Behandlung. Als notwendige medizinische Massnahme wird Psycho-
therapie angegeben. Es bestehe seit 1999 eine Arbeitsunfähigkeit im
Umfang von 55-60%. Der Versicherte könne sowohl in seinem bishe-
rigen Beruf als auch in einer anderen Tätigkeit eine Erwerbstätigkeit
ausüben. Unter Bemerkungen führte er an, es wäre eine Begutachtung
(in der Schweiz) erforderlich.
In einem weiteren Bericht von Dr. H._______ vom 12. März 2006 (IV-
Akt. 53) wird als Diagnose Cephalea persistens, Pseudoneurasthenie
und Syndroma anxioso-depressiva angegeben. Der Invalidenkommis-
sion wird die Anerkennung der Invalidität empfohlen.
Dr. C._______ hat in seinem psychiatrischen Gutachten vom
16. August 2005 (IV-Akt. 24) eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Das
Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung von
Dr. F._______ und Dr. G._______, beide Neuropsychiater, Klinik für
Neurologie und Psychiatrie „aura“ (Bericht vom 14. Juli 2005, IV-
Akt. 23 und 37), und der psychologischen Abklärung durch K._______,
Psychologin (Bericht vom 14. Juli 2005, IV-Akt. 34). Bei der
psychiatrischen Untersuchung sei eine depressive Stimmung mit
reduziertem Antrieb, aber ohne psychotische Symptomatik, festgestellt
worden. Der Patient verbinde seine Störungen mit der Ungerechtigkeit,
die ihm in der Schweiz widerfahren sei. In allen Berichten wird auf
seine Frustration über seine Situation hingewiesen. Die
psychologischen Test und die Exploration wiesen auf eine
Persönlichkeitsstruktur hin, welche in frustrierenden Situationen zu
depressiven Reaktionen neige. Im Gutachten wird gestützt auf den
Bericht der beiden Neuropsychiater eine Arbeitsunfähigkeit von 30%
attestiert. Zur Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit enthalten
die medizinischen Stellungnahmen keine Aussagen.
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Gemäss dem mit Eingabe vom 13. April 2007 eingereichten Arzt-
bericht (Formular YU/CH 4) von Dr. I._______, Psychiatrische Klinik
Z._______, vom 13. April 2007 leidet der Beschwerdeführer an Pseu-
doneurasthenie (F48) und einem ängstlich-depressiven Syndrom
(F34). Eine dritte Diagnose (Handschrift unleserlich) wird mit F43.0
angegeben, was gemäss ICD-10 einer akuten Belastungsreaktion
entspricht (in anderen Kurzattesten gibt der gleiche Arzt F45, also
somatoforme Störungen, an). Die Krankheit bestehe seit 1997, der
Versicherte sei seit dem 25. Mai 2006 zu 50% arbeitsunfähig. Auf die
Frage, ob der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausüben könne,
antwortet der Arzt – soweit leserlich – mit „unmotiviert“. Unter
Bemerkungen führt er aus, die neuropsychiatrische Behandlung sei
fortzusetzen und es sollten der Neurologe und der Hausarzt konsultiert
werden.
Im Verlauf des Verfahrens hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von
Formular-Attesten eingereicht, welche sich – soweit die Handschrift
überhaupt zu entziffern ist – auf die Angaben der Diagnosen und der
Medikation beschränken.
4.2 Dr. D._______ vom RAD hat mehrmals zu den medizinischen
Akten Stellung genommen: In seinen beiden Berichten vom
10. Oktober 2005 (IV-Akt. 38) und vom 10. November 2005 (IV-Akt. 35)
attestierte er dem Beschwerdeführer – im Unterschied zum Gutachten
von Dr. C._______ – keine Arbeitsunfähigkeit. Er begründete dies
damit, dass es sich bei der diagnostizierten rezidivierenden
depressiven Störung um eine aktuell leichte Episode handle, welche
nicht geeignet sei, eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit zu bewirken.
Zudem gäbe es im Gutachten mehrere Hinweise für eine Aggravation
bzw. Übertreibung der Symptomatik seitens des Versicherten. Nach
Eingang des Austrittsberichts betreffend die erneute Hospitalisation
vom 1. bis 8. März 2006 und des Berichts von Dr. H._______ vom
12. März 2006 führte er aus, die Diagnose Angst und depressive
Störung gemischt (gemäss ICD-10 F41.2) sei sehr nahe an der im
August 2005 diagnostizierten depressiven Störung gemäss ICD-10
F33.0. Bei beiden handle es sich um leichte Störungen, die nie zu
einer Arbeitsunfähigkeit führen könnten, jedenfalls nicht in der
Schweiz. Der Facharzt für Arbeitsmedizin wiederhole in seinem Bericht
die Diagnose gemäss F41.2 und vertrete die Ansicht, es liege eine
Arbeitsunfähigkeit vor, ohne diese aber zu quantifizieren (Bericht vom
9. Juni 2006, IV-Akt. 59).
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Im Beschwerdeverfahren legte die IV-Stelle das Dossier erneut dem
RAD vor. Im Bericht vom 11. Januar 2007 attestierte Dr. D._______
dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% ab dem
1. Januar 2006. Dabei verwies er auf den Bericht über die
Hospitalisation im März 2006, woraus zu schliessen sei, dass sich das
Leiden gegenüber der Begutachtung im August 2005 verschlimmert
habe.
Soweit die Einschätzungen des RAD-Arztes zutreffen, würde – wie die
Vorinstanz in ihrer Duplik vom 15. Januar 2007 zutreffend ausführt –
ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Januar 2007 entstehen und
somit ausserhalb des vorliegend zu beurteilenden Streitgegenstandes
liegen (siehe E. 3.2). Indessen fragt sich, ob die Stellungnahme des
RAD vom 11. Januar 2007 nicht Zweifel an der Zuverlässigkeit der
früheren Einschätzungen entstehen lässt, hat der RAD-Arzt doch zwei-
mal unter Hinweis auf den (gleichen) Austrittsbericht der psychiat-
rischen Abteilung vom März 2006 Stellung genommen, wobei er
einmal keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, das zweite Mal
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte.
4.3 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliess-
lich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte
medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu
stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil U 365/06 vom
26. Januar 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine fehlende fachspezifische
Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den
Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar (Urteil des Bundesgerichts
9C_341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1, Urteil des Bundesge-
richts I 211/06 vom 22. Februar 2007 E. 5.4.1). Die fachliche Qualifi-
kation eines RAD-Arztes ist somit hinsichtlich des Beweiswertes seiner
Aussagen von erheblicher Bedeutung (zur Publikation vorgesehenes
Urteil des Bundesgerichts I 1098/06 vom 29. November 2007 E. 9.2).
Aus den Akten lässt sich nicht erkennen, ob Dr. D._______ über eine
fachärztliche Spezialisierung in Psychiatrie verfügt. Im Bericht vom
9. Juni 2006 weist er darauf hin, dass er die verschiedenen Berichte
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mit seinen psychiatrischen Kollegen des RAD studiert habe. Ihrer
Ansicht nach seien die medizinischen Stellungnahmen ausreichend,
um eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizierten leichten
psychiatrischen Störungen zu verneinen. Aufgrund dieser Ausfüh-
rungen ist zu vermuten, dass Dr. D._______ selber keinen
Facharzttitel in Psychiatrie hat (vgl. auch FMH-Index). Aus dem Bericht
geht aber auch hervor, dass diese Stellungnahme auf einer
gemeinsamen Beurteilung von Dr. D._______ und psychiatrischen
Fachärzten beruht, weshalb die fehlende fachspezifische Qualifikation
des unterzeichnenden Arztes den Beweiswert dieses Berichts nicht a
priori mindert.
4.4 Im psychiatrischen Gutachten von Dr. C._______ wird dem
Beschwerdeführer eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Es fällt
aber auf, dass sehr oft auf die Frustration des Exploranden über seine
Situation bzw. über die Ungerechtigkeit, die ihm in der Schweiz
widerfahren sei (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, Verlust der
Arbeitsstelle und anschliessend unfreiwillige Rückkehr in sein
Heimatland; vgl. auch IV-Akt. 12, in welchen der Beschwerdeführer
sinngemäss einen Schadenersatzanspruch geltend macht), hingewie-
sen wird. Ob der Gutachter auch invaliditätsfremde Gründe berück-
sichtigt hat, lässt sich nicht schlüssig beantworten. Es gilt aber
jedenfalls zu beachten, dass nach der Rechtsprechung eine
fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert umso
ausgeprägter vorhanden sein muss, je stärker psychosoziale und
soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder
Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall
in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen. Wo
die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt,
welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen (als
invaliditätsfremde Faktoren) ihre hinreichende Erklärung finden,
gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer
Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis auf
AHI 2000 S. 153 E. 3).
Die Diagnose „Angst und depressive Störung, gemischt“ gemäss
ICD-10 F41.2 ist als im Grenzbereich dessen zu situieren, was noch
als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes anerkannt werden kann
(Urteil des Bundesgerichts I 164/06 vom 27. April 2007 E. 3.1). Denn
diese Kategorie kommt dann zum Tragen, wenn weder die Angst noch
die Depression ein Ausmass erreichen, das eine Einzeldiagnose
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rechtfertigen würde. Auch eine leichte depressive Episode oder eine
Neurasthenie erscheint in der Regel nicht als geeignet, eine lang-
dauernde Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.3.2). Die Annahme der RAD-
Ärzte, dass es sich bei den im vorliegenden Fall angesichts der
gestellten Diagnosen um leichte Störungen handle, welche keine
langdauernde Arbeitsunfähigkeit bewirken könnten, erscheint deshalb
nachvollziehbar. Dabei wird insbesondere auch die Rechtsprechung
berücksichtigt, wonach eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische
Störung allein noch keine Arbeitsunfähigkeit begründet und die Beur-
teilung, ob die Beeinträchtigungen mit zumutbarer Willensanstrengung
überwindbar ist, nach einem weitgehend objektiven Massstab zu beur-
teilen ist (siehe E. 3.5).
Nicht anderes ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Bericht von Dr. I._______, Psychiatrische Klinik Z._______,
vom 13. April 2007. Abgesehen davon, dass der Neuropsychiater erst
ab dem 25. Mai 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% attestiert, womit
diese für das vorliegende Verfahren noch nicht entscheiderheblich ist,
diagnostiziert er vorwiegend Störungen, die ebenfalls im Grenzbereich
von Krankheit und Nicht-Krankheit liegen. Für das depressive Syndrom
verweist er beispielsweise auf F34. Gemäss ICD-10 handelt es sich
hier um anhaltende affektive Störungen, bei denen einzelne Episoden
selten, wenn überhaupt, ausreichend genug sind, um als hypomani-
sche oder auch nur leichte depressive Episoden beschrieben zu
werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle zu Recht
auf die Einschätzung des RAD gemäss Bericht vom 9. Juni 2006
abgestellt hat, wonach dem Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit
weiterhin vollumfänglich zumutbar sei. Der angefochtene Entscheid ist
daher zu bestätigen.
4.6 Nachdem der RAD-Arzt in seinem Bericht vom 11. Januar 2007
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2006 als
ausgewiesen erachtet hat und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestierte, ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
mittlerweile die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt.
Sofern die Vorinstanz davon ausgeht, der Versicherte hätte nun ein
neues Leistungsgesuch zu stellen (vgl. Duplik vom 15. Januar 2007),
kann ihr darin nicht gefolgt werden. Denn der Austrittsbericht
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betreffend die Hospitalisation im März 2006, welcher Grundlage für die
Neubeurteilung bildete, wurde bereits im Einspracheverfahren einge-
reicht. Es rechtfertigt sich daher, die Einsprache vom 5. Dezember
2005 (welche sich allerdings nicht in den Akten befindet) als Neuan-
meldung zu betrachten, obwohl das Verwaltungsverfahren zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war. Bei der Neubeurteilung wird
die IV-Stelle auch zu beachten haben, dass die Stellungnahmen des
RAD von einem Arzt oder einer Ärztin mit der für die Beurteilung des
medizinischen Sachverhalts erforderlichen Qualifikation verfasst
werden müssen (siehe E. 4.3).
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden
Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungs-
leistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und
nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Bes-
chwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwend-
baren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Partei-
entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden im Sinne der Erwägung 4.6 an die IV-Stelle
überwiesen, damit diese das neue Leistungsgesuch beurteile.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Veröffentlichung des Dis-
positivs im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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