B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2878/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______, Türkei,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Altersrente, Einspracheentscheid SAK
vom 5. Mai 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass X._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin), ge-
boren am (…) 1938, türkische Staatsangehörige und wohnhaft in der Tür-
kei, mit Anmeldung vom 16. Dezember 2013 bei der Schweizerischen
Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) um Ausrichtung ei-
ner Altersrente ersuchte (Vorakten 1),
dass die SAK mit Verfügung vom 11. März 2014 (Vorakten 8) das Leis-
tungsbegehren abwies mit der Begründung, der Versicherten könnten für
ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Jahr 1974 lediglich 4 Monate Ein-
kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden,
weshalb die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt
sei,
dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 28. März
2014 Einsprache erhob und die Auszahlung von Erziehungs- und Betreu-
ungsgutschriften beantragte, da sie vier Monate in der Schweiz gearbeitet
habe, ohne rentenberechtigt zu sein (Vorakten 10),
dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014 die Einsprache
abwies und zur Begründung ausführte, dass sich die Beitragszeit von vier
Monaten aus dem IK-Auszug ergebe und von der Versicherten nicht
bestritten werde; es bestehe ferner kein Anspruch auf Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften (Vorakten 12),
dass die Beschwerdeführerin hiergegen am 14. Mai 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob, diese aufforderungsgemäss mit
Eingabe vom 24. Juni 2014 ergänzte und eine Überprüfung der angefoch-
tenen Einspracheverfügung beantragte (act. 1, 3 und 6),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juni 2014 aufforde-
rungsgemäss ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 2 und
3),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2014
(act. 10) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Einspracheverfügung vom 5. Mai 2014 beantragte und zur Be-
gründung ergänzend ausführte, im Rentenantragsformular sei unter
Punkt 7.1 ("Art der Bewilligung") die Bezeichnung "ISCI" angegeben, was
übersetzt "Angestellte" bedeute und worunter kein Wohnsitz verstanden
werde,
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dass sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht mehr vernehmen
liess, weshalb der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. Oktober 2014
abgeschlossen wurde (act. 11 und 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]),
sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so-
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 10a des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit
(SR 0831.109.763.1) die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei so-
wie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von
den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflich-
ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehö-
rigen dieser Vertragspartei gleichgestellt sind, soweit das Abkommen und
sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezi-
fisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflo-
senentschädigungen der schweizerischen AHV] Art. 8 Ziff. 1 des Abkom-
mens),
dass, nachdem das Abkommen insbesondere bezüglich des AHVG an-
wendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), auf vorliegenden Sachverhalt demnach
das schweizerische Recht anzuwenden ist,
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG (nur) Personen Anspruch auf eine or-
dentliche Altersrente haben, denen für mindestens ein volles Jahr Ein-
kommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
können,
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dass vorliegend aus den Akten und insbesondere der Bescheinigung des
Versicherungsverlaufes in der Schweiz (Formular E 205) ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführerin für ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz im
Jahr 1974 lediglich für vier Monate Einkommen angerechnet werden kann
(Vorakten 6 sowie 7),
dass die Beschwerdeführerin zwar keine längere Beitragszeit geltend
macht, jedoch um Auszahlung von Erziehungs- und Betreuungsgutschrif-
ten ersucht,
dass Erziehungsgutschriften für Zeitabschnitte angerechnet werden, wäh-
rend denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von
Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren (Art. 29sexies
Abs. 1 AHVG; Rz. 5407 der Wegleitung über die Renten (RWL) in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung),
dass die Beschwerdeführerin und ihr verstorbener Ehemann, Z._______,
acht gemeinsame Kinder (geb. 1959 – 1975) hatten (Vorakten 3), die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz jedoch lediglich von März bis Juni 1974
erwerbstätig war und sich weder aus dem Rentenantragsformular noch
aus den übrigen Akten ergibt, dass sie sich länger als vier Monate in der
Schweiz aufgehalten und Wohnsitz gehabt hätte,
dass Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet
werden, wobei für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet
wird (Art. 29sexies Abs. 1 lit. c AHVG i.V.m. Art. 52f Abs. 1 und 5 AHVV),
dass die Voraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschrif-
ten vorliegend daher nicht erfüllt sind und entsprechend auch keine Er-
ziehungsgutschriften anzurechnen sind,
dass Versicherten, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder
Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschä-
digung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der
Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, An-
spruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift haben, wenn sie die
betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können
(Art. 29septies Abs. 1 AHVG),
dass die Beschwerdeführerin weder darlegt noch den Nachweis erbringt,
dass diese Voraussetzungen bei ihr erfüllt sind und sich auch aus den
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Vorakten keine Anhaltspunkte hierfür ergeben, weshalb auch keine
Betreuungsgutschriften anzurechnen sind,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Voraussetzung der einjähri-
gen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt und somit keinen Anspruch auf ei-
ne Altersrente der schweizerischen AHV hat,
dass die Beschwerde demnach offensichtlich unbegründet und im einzel-
richterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG)
vollumfänglich abzuweisen und die Einspracheverfügung vom 5. Mai
2014 zu bestätigen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass die in der Sache unterliegende Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] e contrario) und der obsiegenden Vorinstanz nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zusteht,
dass daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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