Abtei lung II I
C-2879/2006 koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Berechnung der Altersrente, Beitragszeit
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2879/2006
Sachverhalt:
A.
Frau A._______, geboren am (...) 1944, ist deutsche
Staatsangehörige. Sie arbeitete von 1963 bis 1971 in der Schweiz
(act. 21 und 46 f.) in der Textilbranche, wohnte aber immer in
Deutschland. In der Zeit vom 5. Juni 1965 bis am 24. November 1998
war die Versicherte mit B._______ verheiratet (act. 15). Dieser
arbeitete von 1959 bis 1998 in der Schweiz (act. 17-19).
B.
Am 20. Dezember 2005 meldete sich die Versicherte bei der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) für die Ausrichtung ei-
ner Altersrente an (act. 36). Die SAK verfügte am 21. Januar 2006 eine
ordentliche Altersrente - mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs - von
CHF 312.- pro Monat mit Wirkung ab 1. Februar 2006. Als Berech-
nungsgrundlage galt eine Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten,
die Rentenskala 8 sowie ein massgebendes durchschnittliches Jahres-
einkommen von CHF 54'180.- (act. 68).
C.
Am 8. März 2006 liess die SAK der Versicherten eine detaillierte
schriftliche Information über die Berechnung der Altersrente zukom-
men (act. 79). Gleichentags erhob die Versicherte Einsprache gegen
die Verfügung vom 21. Januar 2006. Die Verfügung sei ihr irrtümlicher-
weise an ihre alte Adresse gesandt worden (act. 76). Mit Schreiben
vom 5. Juli 2006 rügte die Versicherte, dass lediglich 6 Jahre ihrer Ehe
zur Berechnung der Rente hinzugezogen worden seien. Ihr Ehemann
habe seine berufliche Tätigkeit ausschliesslich in der Schweiz ausge-
übt und somit die AHV-Beiträge sowohl für sich wie auch für sie in der
Schweiz geleistet (act. 80).
Die Versicherte reichte auf Nachfrage am 21. Juli 2006 bei der SAK ei-
ne Aufenthaltsbescheinigung ein, welche bestätigt, dass sie vom
15. Oktober 1966 bis 30. April 2002 ihren Wohnsitz in Deutschland
hatte (act. 83).
D.
Am 15. August 2006 wies die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) die Ein-
sprache ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Versicher-
te nie Wohnsitz in der Schweiz hatte und daher nur während ihrer Er-
Seite 2
C-2879/2006
werbstätigkeit in der Schweiz versichert gewesen sei. Die Ehejahre, in
welchen lediglich der Ehemann in der Schweiz gearbeitet habe, fielen
nicht unter das Einkommenssplitting. Das Einkommenssplitting unter
Ehegatten komme nur zur Anwendung für die Zeit, in der beide
Ehepartner in der schweizerischen AHV versichert gewesen seien
(act. 86).
E.
Mit Schreiben vom 26. August 2006 an die Eidgenössische Rekurs-
kommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für
die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommis-
sion) forderte die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Infor-
mationen im Zusammenhang mit den bilateralen Verträgen. Ihr ehema-
liger Mann habe einen festen Wohnsitz in der Schweiz angenommen.
F.
Die Vorinstanz nahm am 14. September 2006 Stellung und beantragte
sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen, da die Altersrente
korrekt berechnet worden sei.
G.
In ihrer Replik vom 14. Oktober 2006 brachte die Beschwerdeführerin
ihr Unverständnis zum Ausdruck, dass ihr geschiedener Mann nach 30
gemeinsamen Ehejahren eine Einzelrente erhalte, obwohl er „wenigs-
tens die Differenz von dieser zur Hälfte der Ehepartnerrente“ ihr abtre-
ten müsste. Sie bat um eine erneute Überprüfung. Zudem legte sie ei-
ne Kopie der Kontenübersicht bei, woraus ersichtlich sei, dass sie vom
3. Januar 1963 bis Juli 1971 in der Schweiz beschäftigt und somit län-
ger als 7 Jahre versichert gewesen sei.
H.
In der Duplik führte die Vorinstanz am 22. November 2006 aus, dass
das Splitting korrekt durchgeführt worden sei. Es werde nicht die Al-
tersrente gesplittet, sondern das Einkommen. Die Einkommen im Jahr
der Heirat und im Scheidungsjahr würden nicht gesplittet. Des Weite-
ren werde die Einkommensteilung auch für jene Jahre vorgenommen,
in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre oder Bei-
tragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Schlies-
sung von Versicherungslücken angerechnet werde können (Rz. 5113
der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung; RWL). Dies sei vorliegend der
Fall. Die Einkommen von den Jahren 1966 bis 1973 seien gesplittet
Seite 3
C-2879/2006
und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet worden (die
Einkommen der Jahren 1963 und 1964 wurden zur Auffüllung der
Beitragslücken in den Jahren 1972 und 1973 angerechnet). Tatsächlich
versichert sei die Beschwerdeführerin jedoch nur während ihrer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewesen. Entsprechend den Tabellen
zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren
1948-1968 des Bundesamtes für Sozialversicherung entsprächen die
registrierten Einkommen der Jahren 1963 bis 1968 einer
mutmasslichen Beitragsdauer von total 56 Monaten. Da weder ein
Arbeitszeugnis noch andere Beweise für eine einjährige Beitragsdauer
vorliege, müsse die mutmassliche Beitragsdauer mit Hilfe der
erwähnten Tabellen eruiert werden. Dies ergebe unter
Berücksichtigung weiterer 31 Beitragsmonate für die Jahre 1969 bis
1971 eine gesamte Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten.
I.
Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Partei-
en mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar
2007 übernommen habe. Gleichzeitig gab es die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekannt. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schrei-
ben vom 7. März 2007 mit, dass sie keine Einwände gegen die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers habe.
J.
Mit Verfügungen vom 2. April 2007 und 28. März 2008 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Parteien Änderungen des Spruchkörpers
mit. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
Seite 4
C-2879/2006
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskom-
missionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. August
2006 ist die Beschwerdeführerin besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaa-
tes der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Ju-
ni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
Seite 5
C-2879/2006
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente
der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2006 sowie in
ihrer Duplik eine detaillierte Aufstellung der Berechnung der Altersren-
te für die Beschwerdeführerin vorgenommen. In materieller Hinsicht
macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und während dem
Beschwerdeverfahren nicht geltend, diese Berechnung sei grundsätz-
lich falsch. Nicht einverstanden ist sie einzig mit der Einkommenstei-
lung und der Beitragsdauer. Die Berechnung des durchschnittlichen
Einkommens rügt sie nicht. Demzufolge ist strittig und vom Bundesver-
waltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Einkommenssplitting
und die Beitragsdauer korrekt berechnet hat.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin führte in der Replik vom 14. Oktober 2006
aus, sie habe vom 3. Januar 1963 bis Juli 1971 in der Schweiz gear-
beitet, was mehr als 7 Jahre Beitragsdauer ergebe.
3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG ist u.a. obligatorisch versichert, wer
Wohnsitz in der Schweiz hat und/oder wer in der Schweiz eine Er-
werbstätigkeit ausübt.
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Seite 6
C-2879/2006
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten
Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
Die Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der
Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung nach der ab
dem 1. Januar 1973 geltenden Fassung von Art. 38 Abs. 2 AHVG das
Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu
denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen
der Beitragsansätze berücksichtigt werden. Ein volles Beitragsjahr liegt
gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate der Beitragspflicht gemäss Art. 1a oder 2 AHVG unterstellt war
und während dieser Zeit den Mindestbeitrag entrichtet hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG
aufweist. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die versicherte
Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG).
Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1 lit. d
AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und
die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis
1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in
die individuellen Konten eingetragen, sodass daraus die Beitragsdauer
in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtspre-
chung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über
die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbeschei-
nigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführen-
den Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mut-
masslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 E. 3 b).
3.3 Gemäss den für die Beschwerdeführerin geführten individuellen
Konten sind für sie Beitragsleistungen in den Jahren 1963 bis 1971
ausgewiesen (act. 21). Dies entspricht der von der Beschwerdeführe-
rin in der Replik angegebenen Arbeitszeit in der Schweiz. Da für die
Jahre 1963 bis 1968 noch keine Eintragung von einzelnen Monaten
vorgenommen wurde und keine Belege wie z.B. Arbeitszeugnisse oder
Seite 7
C-2879/2006
vergleichbare Dokumente für diese Zeit vorliegen, muss die
mutmassliche Beitragsdauer nach Massgabe der Höhe der geleisteten
Beiträge anhand der "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Bei-
tragsdauer in den Jahren 1948-1968" des Bundesamtes für Sozial-
versicherung festgesetzt werden (vgl. Anhang IX zur RWL). Gemäss
diesen Tabellen (Erwerbszweig 26, Textilindustrie, Frauen) ergibt sich
eine Beitragszeit von 4 Jahren und 8 Monaten (1963-1968). Hinzu-
gezählt werden 2 Jahre und 7 Monate für die im individuellen Konto
ausgewiesenen Jahre 1969-1971 (act. 21, 46). Total ergibt dies eine
Beitragsdauer von 7 Jahren und 3 Monaten.
3.4 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat die Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiser-
schwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Recht-
sprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendba-
re Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft;
im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung erstreckt sich alsdann auf die
gesamte Beitragsdauer der Versicherten, beschlägt also auch Bei-
tragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Beitragsnach-
zahlung infolge Verjährung unzulässig ist (ZAK 1984 S. 178 E. 1 und
S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise die Nichtregistrierung tat-
Seite 8
C-2879/2006
sächlich geleisteter Beiträge jederzeit der Korrektur zugänglich (BGE
117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
3.5 Die Beschwerdeführerin brachte keine Belege bei, welche eine
längere Beitragsdauer beweisen würden. Eine Korrektur der Einträge
im individuellen Konto der Beschwerdeführerin ist demnach nicht mög-
lich. Die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz in der Duplik sind
daher korrekt; es wird auf diese verwiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde und Replik
geltend, die Einkommensteilung müsse nochmals überprüft werden.
Die Berechnung und Höhe der Einkommensbeträge wird von der Be-
schwerdeführerin nicht angefochten.
4.1.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre
der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte
den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a.
vorgenommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art 29quinquies
Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unter-
liegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schwei-
zerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
4.1.2 Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden
die Einkommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten
in der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die
nach den Artikeln 52b-52d aufgefüllt werden können, gelten dabei als
Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Ar-
tikel 52b erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der Schei-
dung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles (Art. 50b
Abs. 1 AHVV). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr
nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Ein-
kommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitrags-
zeiten werden jedoch nicht übertragen (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die
Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung
der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Seite 9
C-2879/2006
4.1.3 Die Beschwerdeführerin war während der Zeit von 1965 bis
1998 verheiratet. Das Einkommenssplitting wird für diejenigen Kalen-
derjahre vorgenommen, während denen die Ehegatten verheiratet wa-
ren und beide Ehepartner in der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung der Schweiz versichert waren. Da die Versicherte nie in der
Schweiz wohnte (act. 83), war sie nur dann versichert, als sie in der
Schweiz arbeitete. Arbeitet lediglich ein Ehepartner in der Schweiz, so
führt dies nicht zu einer automatischen Versicherung des anderen
Ehepartners (Art. 1a AHVG).
4.1.4 Wie den Auszügen aus den individuellen Konten der Beschwer-
deführerin zu entnehmen ist, sind die Einkommen der Ehegatten in
den Jahren 1966-1971 je hälftig geteilt und dem jeweiligen Ehepartner
angerechnet worden.
4.1.5 Zusätzlich wird die Einkommensteilung auch für jene Jahre vor-
genommen, in denen dem einen Ehegatten Jugendjahre, Zusatzjahre
oder Beitragsmonate im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur
Schliessung von Versicherungslücken angerechnet werden können
(Rz. 5113 RWL). Im vorliegenden Fall wurden deshalb die Einkommen
der Beschwerdeführerin aus den Jahren 1963 und 1964 für die Bei-
tragslücken in den Jahren 1972 und 1973 verwendet. Da die Ehe in
den Jahren 1972 und 1973 noch bestand, wurden die Einkommen bei-
der Ehepartner auch für diese Jahre geteilt (act. 19 und 21).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren in der Replik geltend,
sie habe Anrecht auf die Ausrichtung der Hälfte der Ehepartnerrente.
Es sei unverständlich, wieso ihr geschiedener Mann eine Einzelrente
erhalte.
4.2.1 Bei der Einkommensteilung im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3
AHVG werden die Einkommen gesplittet, nicht die Altersrente. Die Al-
tersrente wird für jeden Versicherten einzeln berechnet. Eine explizite
Ehegattenrente ist in der AHV-Gesetzgebung nicht vorgesehen. Es
wird einzig bestimmt, dass die Summe der beiden Renten für Ehepaa-
re im gleichen Haushalt bei gewissen Umständen maximal 150 Pro-
zent des Höchstbetrages der Altersrente betragen darf (Art. 35
AHVG).
4.2.2 Demzufolge ist es korrekt, dass der Ex-Ehemann der Beschwer-
deführerin – ebenso wie diese selber - eine Einzelrente erhält.
Seite 10
C-2879/2006
5.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
7.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 11
C-2879/2006
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12