B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2881/2009
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-2881/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966) ist Staatsangehöriger der Demokrati-
schen Republik Kongo. Im Dezember 1995 gelangte er in die Schweiz
und stellte unter einer anderen Identität ein Asylgesuch. Dieses wurde un-
ter gleichzeitiger Anordnung einer vollziehbaren Wegweisung letztinstanz-
lich mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) vom 26. August 1996 abgewiesen. Am 7. März 1997 verliess der
Beschwerdeführer kontrolliert die Schweiz.
B.
Kurz vor seiner Ausreise, am 28. Februar 1997, meldete der Beschwerde-
führer mit der Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1957) beim Zi-
vilstandsamt Winterthur ein Eheversprechen an. Die Trauung konnte je-
doch nicht durgeführt werden, weil sich seine Dokumente als Fälschun-
gen erwiesen. Knapp zwei Monate später, am 19. April 1997, erfolgte der
Eheschluss in der Demokratischen Republik Kongo. Am 16. August 1997
reiste der Beschwerdeführer wieder in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im Kanton Zürich.
C.
Am 2. März 2001 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein ers-
tes Mal um erleichterte Einbürgerung, wobei er den Voraufenthalt im
Rahmen des Asylverfahrens nicht erwähnte. Am 2. Mai 2001 teilte ihm die
Vorinstanz mit, ausgehend von der deklarierten Ersteinreise in die
Schweiz am 16. August 1997 erfülle er die gesetzlichen Wohnsitzvoraus-
setzungen gemäss Art. 27 BüG erst am 16. August 2002. Das Gesuch
werde daher von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
D.
Am 31. Juli 2002, kurz vor Erreichen der gesetzlichen Wohnsitzvoraus-
setzungen, beantragte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 27 BüG er-
neut die erleichterte Einbürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 17. März 2004 zu Handen des Ein-
bürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen,
ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die
erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
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Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Schei-
dung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr
besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklä-
rung der Einbürgerung führen kann.
Am 21. April 2004 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kan-
tons Zürich und der Stadt Winterthur (ZH).
E.
Am 4. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit der Einbürgerung eines 1991 geborenen, seit Januar
2003 bei ihm lebenden Kindes aus einer früheren, in der Demokratischen
Republik Kongo gelebten Beziehung. Die Vorinstanz beschied ihm am
18. Mai 2006, dass eine Einbürgerung des Kindes wegen Nichterfüllung
der Wohnsitzvoraussetzungen gemäss Art. 31a BüG zur Zeit nicht mög-
lich sei, weshalb auf das Gesuch noch nicht eingetreten werden könne.
Bei gleicher Gelegenheit hielt die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer-
deführer fest, dass er gemäss ihren Informationen seit dem 28. April 2005
von seiner schweizerischen Ehefrau getrennt lebe. Dies obwohl er im
Rahmen des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung am 17. März 2004
schriftlich erklärt habe, dass er mit seiner Ehefrau in einer stabilen eheli-
chen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe und keine Trennungs-
oder Scheidungsabsichten bestünden. Der Beschwerdeführer wurde auf-
gefordert, hierzu innert Monatsfrist Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2006 beteuerte der mittlerweile vertretene
Beschwerdeführer, dass die am 17. März 2004 verfasste gemeinsame
Erklärung der Ehegatten zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft der
vollen Wahrheit entsprochen habe, und äusserte sich zu den Gründen der
Trennung von seiner Ehefrau.
F.
Am 12. Januar 2007 teilte das Zivilstandsamt Winterthur (ZH) der Vorin-
stanz mit, dass der Beschwerdeführer mit gleichem Datum die Vater-
schaft in Bezug auf das am 13. August 2005 geborene Kind D._______,
Tochter der angolanischen Staatsangehörigen C._______ (geb. 1982)
anerkannt habe.
C-2881/2009
Seite 4
G.
Mit undatiertem Schreiben, eingegangen bei der Vorinstanz am 5. De-
zember 2007, gelangte das Zivilstandsamt Wetzikon (ZH) an die Vorin-
stanz und machte ihr Mitteilung von der ausserehelichen Geburt der
Tochter D._______, ferner von der am 25. September 2006 erfolgten
Scheidung des Beschwerdeführers und seiner am 30. November 2007 er-
folgten Wiederverheiratung mit der Kindsmutter.
H.
Mit Schreiben vom 21. April 2008 setzte die Vorinstanz den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Sachverhaltsentwicklung nach der erleichter-
ten Einbürgerung förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nich-
tigerklärung der erleichterten Einbürgerung in Kenntnis und gab ihm Ge-
legenheit zur Stellungnahme. Weiter forderte sie ihn auf, sie zum Beizug
von Scheidungs- bzw. Eheschutzakten zu ermächtigen. Von der Möglich-
keit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer am 7. August 2008
Gebrauch. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum
beantwortete in einem undatierten, bei der Vorinstanz am 25. September
2008 eingegangenen Schreiben einen ihr zuvor von der letzteren übermit-
telten Fragenkatalog. Am 6. März 2009 schliesslich reichte der Be-
schwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ein. Die von ihm ver-
langte Ermächtigung zum Beizug von Scheidungs- bzw. Eheschutzakten
überging der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ermahnung durch die
Vorinstanz mit Stillschweigen.
I.
Am 19. März 2009 erteilte der Kanton Zürich als Heimatkanton des Be-
schwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
J.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
K.
Am 21. April 2009 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht
und verlangte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, ihn und
seine geschiedene Ehefrau persönlich anzuhören. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines ärzt-
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lichen Berichtes zur Diagnose und Behandlung im Sommer 2005, seine
geschiedene Ehefrau betreffend. Der behandelnde Arzt habe ihr damals
nämlich zur Ruhe geraten und ihr empfohlen, sich von ihm, dem Be-
schwerdeführer zu trennen, um einer Überforderung und neuen Heraus-
forderungen im Zusammenhang mit der Krankheit zu begegnen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2009 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Einholung eines ärztlichen Berichts ab und
forderte den Beschwerdeführer auf, einen solchen selbst beizubringen
und die immer noch ausstehende Ermächtigung zum Beizug der Schei-
dungs- und Eheschutzakten zu geben. Beide Aufforderungen ergingen
unter ausdrücklichem Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Mitwirkungs-
pflichten und die Folgen ihrer Verletzung.
M.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Unterlagen zu den Akten. Darunter befanden sich seine Ermächtigung
zum Beizug der Scheidungs- und Eheschutzakten, eine schriftliche Stel-
lungnahme der geschiedenen schweizerischen Ehefrau, datiert vom
28. Mai 2009, eine Reihe von Arztzeugnissen und ein Arztbericht.
N.
Am 23. Juli 2009 übermittelte das Bezirksgericht Winterthur dem Bundes-
verwaltungsgericht rechtshilfeweise die Akten des Eheschutzverfahrens
[…] und des Scheidungsverfahrens […]. Am 14. August 2009 stellte es
dem Bundesverwaltungsgericht darüber hinaus das Protokoll der Haupt-
verhandlung im Eheschutzverfahren zu.
O.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. September
2009 die Abweisung der Beschwerde.
P.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 23. Oktober 2009 an seinem
Rechtsmittel fest.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
C-2881/2009
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die
schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische
Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche Einbürge-
rungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
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es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechts-
gesetzes bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 130 II 482
E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1, BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b).
Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu för-
dern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. Au-
gust 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Um-
stand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen).
3.3 Nach Art. 41 Abs. 1 BüG in der bis am 28. Februar 2011 geltenden
und damit vorliegend massgebenden Fassung vom 29. September 1952
(AS 1952 1087, nachfolgend: Art. 41 alt Abs. 1 BüG) kann die erleichterte
Einbürgerung mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert
fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder
Verheimlichung erheblicher Tatsachen „erschlichen“, d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Immerhin ist
notwendig, dass die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben
macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste
Behörde bewusst im falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich
zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu infor-
mieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen). Weiss die betroffene
Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch
im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde
unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen
orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung möglicherweise entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei pas-
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sivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor zutreffen
(BGE 132 II 113 E. 3.2).
4.
4.1 Das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge-
rung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1 und
Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz
(Art. 12 VwVG), wobei die betroffene Person verpflichtet ist, bei der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Die Behörde hat im Anwendungsbe-
reich des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen zu prüfen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvorausset-
zung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines
beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklä-
rung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich da-
her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf
unbekannte Tatsachen (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche soge-
nannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund einer als durchgesetzt bewerteten Lebenserfahrung gezogen wer-
den (vgl. dazu BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen). Dazu gehört der Er-
fahrungssatz, dass der Zerfall einer anfänglich intakten Ehe einen Pro-
zess darstellt, der gewisse Zeit in Anspruch nimmt.
4.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswür-
digung an (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt
eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Ge-
genteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen
Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie
die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein
ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die be-
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troffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Ernsthaftigkeit
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
5.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Zustim-
mung des Heimatkantons Zürich innert 5 Jahren nach ihrer Anordnung für
nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen des Art. 41 alt Abs. 1 BüG
sind demnach erfüllt.
6.
In materieller Hinsicht gibt die vorliegende Streitsache zu den folgenden
Feststellungen Anlass:
6.1 Gemäss der Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
haben der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau
am 17. März 2004 unterschriftlich den Bestand einer intakten Ehe ohne
Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestätigt. Kurz darauf, am 21. Ap-
ril 2004, erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers.
Sieben Monate später, im November 2004, zeugte der Beschwerdeführer
mit einer wesentlich jüngeren Frau aus dem eigenen Kulturkreis, die sich
als Asylbewerberin in der Schweiz aufhielt, ein Kind, das am 13. August
2005 zur Welt kam und das der Beschwerdeführer am 12. Januar 2007
anerkannte. Im April 2005, fünf Monate nach der Zeugung des Kindes,
trennen sich die Ehegatten, und seit dem 25. September 2006 ist die Ehe
des Beschwerdeführers rechtskräftig geschieden. Am 30. November 2007
schliesslich heiratete der Beschwerdeführer die Kindsmutter. Somit ist die
Ehe, die bis zur erleichterten Einbürgerung am 21. April 2004 sieben Jah-
re Bestand hatte, unter Umständen und innerhalb eines zeitlichen Rah-
mens zerfallen, welche die Vorinstanz berechtigten, im Sinne einer natür-
lichen Vermutung davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt der ge-
meinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürgerung tatsächlich
nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde von den Ehegatten über
diesen Umstand getäuscht wurde. In diesem Zusammenhang durfte die
Vorinstanz im Sinne eines belastenden Indizes auch die Umstände des
Eheschlusses berücksichtigen, nämlich die sehr kurze Bekanntschaft von
sechs Monaten vor dem Eheschluss und den Eheschluss in einer Situati-
on, in welcher der Beschwerdeführer als Folge der Abweisung seines
Asylgesuchs die Schweiz hatte verlassen müssen. Unter den gegebenen
Umständen obliegt es dem Beschwerdeführer, im Sinne des oben darge-
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stellten Gegenbeweises einen alternativen Geschehensablauf zum Schei-
tern der Ehe vorzutragen oder Gründe zu nennen, die es als nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen, dass ihm zum Zeitpunkt der erleichterten Ein-
bürgerung die Ernsthaftigkeit bestehender Probleme nicht bekannt war.
6.2 Der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau beteuern, ih-
re Ehe sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakt gewesen,
und es hätten kein Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestanden. Für
das schlussendliche Scheitern ihrer Ehe machen sie später eingetretene
gesundheitliche Probleme der Ehefrau verantwortlich, die damit im Zu-
sammenhang stehende Untreue des Beschwerdeführers und als Folge
davon die Geburt des ausserehelichen Kindes. Den Vorbringen der ge-
schiedenen Ehegatten fehlt es jedoch aus den nachfolgend darzulegen-
den Gründen an Glaubwürdigkeit.
6.2.1 In seiner ersten Stellungnahme vom 12. Juni 2006 machte der Be-
schwerdeführer geltend, seine Ehefrau sei im Januar 2005 wegen Über-
lastung im Berufs- und Privatleben erkrankt (Entzündung der Magen-
schleimhäute und des Zwölffingerdarms). Von ärztlicher Seite sei ihr zur
Schonung geraten worden, weshalb sie sich zur Trennung entschieden
habe. Man lebe nun in verschiedenen Wohnungen im gleichen Haus und
habe nach wie vor guten Kontakt. Eigentlich seien er und seine Ehefrau
immer noch zusammen, wenn auch im Sinne eines "living apart together".
Diese Darstellung war jedoch zumindest in Bezug auf die Beteuerung ei-
nes Weiterbestehens der ehelichen Gemeinschaft im Sinne eines "living
apart together" klar wahrheitswidrig. Wie sich aus den im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens beigezogenen Akten des Eheschutz- und Ehe-
scheidungsverfahrens ergibt, war im Zeitpunkt der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 12. Juni 2006 vor dem Bezirksgericht Winterthur
ein Scheidungsverfahren anhängig, das die Ehegatten drei Monaten zu-
vor am 7. März 2006 durch gemeinsames Begehren eingeleitet und zu
dessen Handen sie kurz zuvor am 20. Mai 2006 eine Scheidungskonven-
tion unterzeichnet hatten. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer
bestrebt war, die Vorinstanz darüber zu täuschen.
6.2.2 In der Stellungnahme vom 7. August 2008, der die abschliessende
Stellungnahme vom 6. März 2009 in der Sache nichts Wesentliches bei-
fügt, erinnerte sich der Beschwerdeführer nicht, wann die Trennung er-
folgte. Einmal davon abgesehen, dass er seinen Fehltritt fälschlicherwei-
se auf einen Zeitpunkt eineinhalb Jahre nach der erleichterte Einbürge-
rung legte und gestützt auf diese zeitliche Einordnung argumentierte,
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Seite 11
Schlussfolgerungen auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleich-
terten Einbürgerung seien unzulässig, verzichtete er auch sonst auf eine
zeitliche Verortung der Ereignisse. Immerhin machte er inhaltliche Anga-
ben. Dabei stellte er einen direkten kausalen Zusammenhang her zwi-
schen einer Unterleibsoperation, der sich seine Ehefrau habe unterziehen
müssen (gemäss Rechtsmittelschrift habe diese Operation am 10. Juli
2005 stattgefunden), ihren sich daraus ergebenden heftigen Schmerzen
beim Intimverkehr, der Zeugung eines unehelichen Kindes, der Trennung
der Ehe und der Scheidung. Der Beschwerdeführer führte zur Einschrän-
kung des Intimverkehrs als Folge der Unterleibsoperation aus, er habe
seine Frau geliebt und sehr lange Geduld gehabt, doch schlussendlich
sei er auch nur ein Mann, und so sei es zu seinem Fehltritt gekommen.
Seine Ehefrau habe sich von ihm getrennt. Man habe sich etwas Zeit ge-
ben wollen. Nach ungefähr einem Jahr habe ihm die Ehefrau eröffnet,
dass sie ihn freigebe. Sie habe Angst vor Schmerzen und wolle nicht,
dass das uneheliche Kind vaterlos aufwachse.
6.2.3 Während also der Beschwerdeführer den Beginn der ehelichen
Probleme ursprünglich auf den Zeitpunkt des operativen Eingriffs legte,
der gemäss seinen Angaben in der Rechtsmittelschrift am 10. Juli 2005
durchgeführt worden sei, berichtete seine geschiedene Ehefrau in ihrem
Antwortschreiben vom 25. September 2009, dass sie sich als Folge einer
Erkrankung im Januar 2005 und der sich daraus ergebenden Überlastung
zum Getrenntleben entschlossen habe. Zuvor sei ihre Ehe sehr gut ver-
laufen. Kommt hinzu, dass das uneheliche Kind des Beschwerdeführers –
wie erwähnt – am 13. August 2005 geboren wurde. Seine Zeugung muss-
te daher im November 2004 erfolgt sein, mithin zwei Monate vor der Er-
krankung der Ehefrau und sieben Monate vor dem operativen Eingriff. Die
vom Beschwerdeführer behauptete Abfolge der Ereignisse kann daher
nicht zutreffen. Er war sich dessen ganz offensichtlich bewusst. Denn in
der Rechtsmittelschrift machte er neu und ohne Bezugnahme auf seine
früheren anderslautenden Aussagen geltend, seine geschiedene Ehefrau
sei wohl im Januar 2005 erkrankt, doch habe sie bereits vor der Diagnose
der Krankheit Beschwerden beim Intimverkehr gehabt, und in diese Zeit
falle sein Fehltritt. Der Beschwerdeführer beteuerte jedoch, diese Situati-
on sei nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten. Die Tatsache ei-
ner Erkrankung sei im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht be-
kannt gewesen.
6.2.4 Die geschiedenen Ehegatten waren zu keinem Zeitpunkt des Ver-
fahrens in der Lage, die letztlich zum Scheitern der Ehe führende Erkran-
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Seite 12
kung der Ehefrau zu belegen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im
vorinstanzlichen Verfahren und in der Rechtsmittelschrift darauf, die Be-
weisbarkeit der Erkrankung zu behaupten und der Vorinstanz eine Verlet-
zung der amtlichen Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Er selbst reichte
als Beilage zur Beschwerdeschrift wohl ein ärztliches Zeugnis ein, datiert
vom 13. Mai 2008 und ausgestellt durch Dr. med. E._______, Facharzt
für Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, über die Durchführung einer gy-
näkologischen Operation. Allerdings wird dort als Zeitpunkt des operati-
ven Eingriffs ein wesentlich früherer Zeitpunkt genannt, nämlich der
10. Juli 2002, wobei die Jahreszahl durch unbekannte Urheberschaft
handschriftlich auf 2005 korrigiert wurde. Der Beschwerdeführer behaup-
tet nun, der Arzt habe sich verschrieben. In Wirklichkeit sei der 10. Juli
2005 gemeint. Einen Beweis dafür blieb der Beschwerdeführer schuldig.
Er liess schliesslich auch die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gewähr-
te Möglichkeit ungenutzt verstreichen, einen aussagekräftigen ärztlichen
Bericht zur Erkrankung der geschiedenen Ehefrau beizubringen. Das,
was er an ärztlichen Zeugnissen und Berichten ins Recht legte, weist we-
der einen zeitlichen noch einen inhaltlichen Bezug zu den hier interessie-
renden Ereignissen auf. Bis auf ein Dokument beziehen sich sämtliche
Unterlagen auf gesundheitliche Entwicklungen, die sich zugetragen ha-
ben, nachdem das Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Winter-
thur bereits anhängig gemacht worden war. Lediglich ein Dokument betriff
überhaupt die hier interessierende Zeitspanne, nämlich ein ärztliches
Zeugnis vom 5. Juni 2004, ausgestellt von einem Facharzt für Ohren-,
Nasen und Halskrankheiten, das der Ehefrau für die Zeit vom 2. bis 7. Juli
2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt. In Anbetracht einer
solchen ungenügenden Mitwirkung des Beschwerdeführers besteht zu
Beweiserhebungen von Amtes wegen kein Anlass.
6.2.5 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorbringen des Be-
schwerdeführers und seiner geschiedenen Ehefrau nicht mit dem Inhalt
der Eheschutz- und Scheidungsakten vereinbaren lassen, die er – retro-
spektiv betrachtet – durchaus mit Grund der Vorinstanz vorzuenthalten
versuchte. Diesen Akten kann nämlich entnommen werden, dass die
Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 26. Januar 2005 ein Ehe-
schutzverfahren einleitete und eine Regelung der Nebenfolgen mit An-
ordnung der Gütertrennung verlangte. Anlässlich der Verhandlung vom
18. Februar 2005 äusserten die Ehegatten übereinstimmend ihren Willen
zum Getrenntleben. Die Ehefrau begründete bei gleicher Gelegenheit ihre
Klage mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihrer finanziellen Ver-
hältnisse. Sie und der Beschwerdeführer seien beide überschuldet, wobei
C-2881/2009
Seite 13
der Beschwerdeführer ihr genaue Auskunft zu seiner wirtschaftlichen La-
ge vorenthalte. Auf konkrete Gründe angesprochen meinte sie, sie und
der Beschwerdeführer hätten sich auseinandergelebt. Sie bildeten keine
Familie mehr. Jeder gehe seiner Wege. Nach Erläuterung der Rechtslage
durch das Gericht zog die Ehefrau ihre Klage zurück. Dafür schlossen die
Ehegatten am 22. Februar 2005 einen Ehevertrag, mit dem sie den
Wechsel des Güterstandes zur Gütertrennung vereinbarten. Ein Jahr spä-
ter reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2006 bestätigten sie, dass sie
seit dem 1. April 2005 getrennt leben würden. Die Ehefrau ihrerseits sag-
te aus, dass sie seit fünf Jahren in regelmässiger ärztlicher Behandlung
stehe. Die Eheschutz- und Scheidungsakten widerlegen somit die Be-
hauptung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, ihre eheliche Be-
ziehung sei bis Januar 2005 intakt gewesen und anschliessend nur des-
halb zerbrochen, weil die Ehefrau erkrankt und als Folge davon in einen
Zustand der Überlastung geraten sei.
6.2.6 Was der Beschwerdeführer schliesslich in seiner Replik vorbringt,
ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Ausführungen der geschiede-
nen Ehegatten in einem besseren Licht erscheinen zu lassen. Auf die ihm
durchaus bekannten Widersprüche und Ungereimtheiten geht er nicht
ein. Stattdessen lässt er es bei Behauptungen bewenden. Er beteuert,
dass er zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in einer intakten
und stabilen Gemeinschaft gelebt habe, und beruft sich in diesem Zu-
sammenhang in offensichtlich untauglicher Weise auf Erhebungen, die
seinerzeit zu Handen des Einbürgerungsverfahrens vorgenommen wur-
den, die jedoch im Lichte späterer Erkenntnisse jede Beweiskraft verloren
haben. Er behauptet ferner, dass seine Ehe auch nach dem operativen
Eingriff bei seiner Ehefrau und trotz seines Fehltritts weiterhin stabil und
intakt gewesen sei, bis seiner Ehefrau auf einmal alles zu viel geworden
sei und sie nicht mehr mit ihm habe zusammenleben wollen. Noch heute
aber pflegten sie beide einen guten und regelmässigen Kontakt. Dabei
scheint der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen bisherigen An-
gaben einzuräumen, dass der operative Eingriff in Übereinstimmung mit
dem Inhalt des vom Gynäkologen der geschiedenen Ehefrau ausgestell-
ten ärztlichen Zeugnisses bereits im Jahr 2002 durchgeführt wurde. Ent-
gegen der klaren Aktenlage und ohne nähere Begründung versteigt sich
der Beschwerdeführer ferner zur Behauptung, die von ihm im Rahmen
des Rechtsmittelverfahrens eingereichten ärztlichen Zeugnisse seien
aussagekräftig genug, und bringt schliesslich mit Bezug auf den Inhalt der
Eheschutz- und Scheidungsakten lediglich vor, eheliche Gemeinschaften
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seien einem steten Wandel unterworfen, sie könnten sich innert neun
Monaten ändern.
6.2.7 Aus den vorgenannten Gründen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die natürliche Vermutung in Frage zu stellen, dass spätestens
zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung zwischen ihm und seiner
schweizerischen Ehefrau keine stabile und auf Zukunft ausgerichtete
eheliche Gemeinschaft mehr bestand und er die Behörden über diesen
Umstand täuschte, sei es weil er diesbezüglich in der gemeinsamen Er-
klärung zum Zustand der Ehe falsche Angaben machte, sei es weil er den
Behörden eine Änderung des Sachverhalts nicht anzeigte. Da der Be-
stand einer stabilen und auf Zukunft gerichteten Ehe im Anwendungsbe-
reich von Art. 27 Abs. 1 BüG eine erhebliche Tatsache darstellt, setzte der
Beschwerdeführer durch die unterlassene Aufklärung der Behörden den
Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG.
Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge
der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung abzusehen, werden
keine geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich des
Beschwerdeführers ist daher die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
7.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle Famili-
enmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Ein-
bürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Die am
13. August 2005 geborene und am 12. Januar 2007 vom Beschwerdefüh-
rer als eigenes Kind anerkannte D._______ scheint gestützt auf Art. 1
Bst. 2 BüG mit der Anerkennung von Gesetzes wegen das Schweizer
Bürgerrecht erworben zu haben, auch wenn ihr Status weder von der Vor-
instanz noch vom Beschwerdeführer thematisiert wurde und die Zi-
vilstandsbehörde in der Notifikation vom 12. Januar 2007 nur das angola-
nische Staatsbürgerrecht des Kindes erwähnt. Sollte das Kind über das
Schweizer Bürgerrecht verfügen, wäre der Einbezug in die Nichtigerklä-
rung der erleichterten Einbürgerung nicht zu beanstanden. Weder droht
dem Kind die Staatenlosigkeit noch befindet es sich mit sieben Jahren in
einem Alter, das dem Einbezug in die Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung entgegensteht (vgl. dazu das Handbuch "Bürgerrecht",
publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Migration
Dokumentation > Rechtliche Grundlagen >
Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Ziff. 6.6, besucht am
5. Dezember 2012).
C-2881/2009
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8.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr.
1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 16
C-2881/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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