B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-288/2015
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 8. Dezember 2014).
C-288/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1953 geborene, verheiratete X._______ (nachfolgend: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herze-
gowina und daselbst wohnhaft. In den Jahren 1977, 1978, 1988-1990 ar-
beitete er mit Unterbrüchen in der Schweiz (zuletzt als Baustellenarbeiter)
und leistete in dieser Zeit während insgesamt 41 Monaten Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Danach kehrte er in sein Heimatland zurück, wo er seither als
Landwirt (Eigenversorgung) tätig ist (Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz]
30, 58, 60).
B.
Mit Eingabe vom 11. April 2008 teilte der Versicherte – vertreten durch lic.
iur. Gojko Reljic – der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) mit, dass er aufgrund seines schlechten Gesund-
heitszustandes den Versicherungsträger nicht persönlich aufsuchen könne
und er daher die Zustellung der massgeblichen Anmeldeunterlagen bean-
trage (IV-act. 1). Am 28. Oktober 2009 ging das eingereichte Antragsfor-
mular für ein Leistungsbegehren der Invalidenversicherung (datiert mit
14. Oktober 2009) via zwischenstaatliches Verfahren bei der IVSTA ein (IV-
act. 5). Die IVSTA prüfte in der Folge das Leistungsbegehren und erliess
am 6. Juli 2010 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten die
Abweisung des IV-Rentenbegehrens mangels rentenbegründender Invali-
dität in Aussicht stellte (IV-act. 32). Nach Durchführung des Vorbescheid-
verfahrens (IV-act. 33 – 35) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2010 das Leistungsbegehren ab (IV-act. 36).
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 (IV-act. 38) liess der Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-
fügung vom 16. August 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze
Invalidenrente ab 1. April 2007 zuzusprechen, unter Kosten und Entschä-
digungsfolge. Eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Mit dem da-
raufhin im Verfahren C-6055/2010 ergangenen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 4. März 2013 (IV-act. 46) wurde die Beschwerde in dem
Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben
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Seite 3
und die Sache zu ergänzenden Abklärungen in orthopädischer/rheumato-
logischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht und zum Erlass ei-
ner neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
D.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 (IV-act. 61) beauftragte die Vorinstanz die
zur Durchführung der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. März 2013 angeordneten ergänzenden Abklärungen das Ärztliche Be-
gutachtungsinstitut (im Folgenden: ABI) für die interdisziplinäre Begutach-
tung (IV-act. 61). In der Folge wurde der Versicherte in den Fachbereichen
der Allgemeinen Inneren Medizin, Psychiatrie, Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates und Neurologie interdiszipli-
när untersucht. Die entsprechende Expertise vom 18. März 2014 wurde
von den Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
Dr. med. C._______, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Dr. med.
D._______, Facharzt für Neurologie, in gemeinsamer Verantwortung ver-
fasst und unterzeichnet (IV-act. 80). Nachdem die Expertise dem RAD-Arzt
Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vorgelegt worden war,
stellte dieser in seinem Schlussbericht vom 16. April 2014 (IV-act. 84, S. 3
ff.) eine Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als Baustellenarbeiter von
100 % seit dem 9. Juni 2008 und in der Verweistätigkeit von 0 % fest. Für
Haushaltstätigkeiten liege eine Arbeitsunfähigkeit von 23.7 % vor. In der
Folge erliess die IVSTA am 28. April 2014 einen Vorbescheid (IV-act. 90),
in welchem sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht stellte.
Am 30. September 2014 (IV-act. 92) erliess die Vorinstanz erneut einen
Vorbescheid, in welchem sie festhielt, dass aufgrund der Akten eine Ge-
sundheitsbeeinträchtigung mit folgenden funktionellen Einschränkungen
bestehe: schwere, andauernd sitzende oder stehende bzw. vorüberge-
beugte Arbeiten mit Tragen von Gewichten über 10 kg, hoher Stresspegel
und Schichtdienst seien nicht mehr zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Baustellenarbeiter betrage 100 %. Die Ar-
beitsunfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit
betrage 0 %. Dies mit einer Erwerbseinbusse von 35 %. Für die Bemes-
sung des IV-Grades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tat-
sächlich ausgeübt werde. Es liege keine Invalidität vor, die einen Renten-
anspruch zu begründen vermöge; das Leistungsbegehren werde abgewie-
sen. Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 sei-
nen Einwand (IV-act. 93) erheben und mit Schreiben vom 21. Oktober
2014 eine Nachbegründung (IV-act. 95) einreichen. Es wurde geltend ge-
macht, dass im ABI-Gutachten nicht sämtliche Berichte erwähnt seien.
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Seite 4
Weiter sei im selben Gutachten auch auf „diverse Berichte aus Bosnien,
teils handschriftlich, nicht lesbar, nicht übersetzt“ hingewiesen worden, was
bedeute, dass auch diese Berichte vom ABI und den RAD-Ärzten nicht be-
rücksichtigt worden seien. Die ABI-Beurteilungen und Stellungnahmen der
RAD-Ärzte könnten nicht akzeptiert werden. Es liege eine Erwerbsein-
busse von mindestens 70 % vor. In der Folge erliess die IVSTA am 8. De-
zember 2014 (IV-act. 96) eine Verfügung, in der sie die im Vorbescheid
vorgebrachten Argumente wiederholte und zudem zum Einwand ausführte,
das Gutachten vom 18. März 2014 erfülle alle von der Rechtsprechung ver-
langten Kriterien, weshalb keine Zweifel an dessen Beweiswert beständen.
Die Beurteilung der Experten beruhe auf einer detaillierten Anamnese, ge-
klagter Beschwerden, medizinischen Abklärungen und objektiven Untersu-
chungen. Das Leistungsbegehren werde abgewiesen (IV-act. 86).
E.
Gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2014 liess der Beschwerdeführer,
wiederum vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, beim Bundesverwaltungs-
gericht mit Eingabe vom 14. Januar 2015 Beschwerde (act. 1) erheben und
beantragen, die Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei aufzuheben und es
sei ihm ab 1. April 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, unter
Kosten und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Sache erneut abzu-
klären. Zur Begründung wurde mit Verweis auf die beschwerdeweise ein-
gereichten Arztberichte des Universitätsspitals, Klinisches Zentrum (...),
ausgestellt von Dr. med. F._______ und Dr. G._______ (act. 1, Beilage 1 –
3; deutsche Übersetzung: act. 24, S. 1 – 3) und die im Einwand vorge-
brachten Argumente ausgeführt, das Gutachten vom 18. März 2014 erfülle
die Kriterien nicht, weshalb es nicht akzeptiert werden könne. Die Vor-
instanz habe auch nicht angegeben, welche Methode betreffend die Er-
werbseinbusse angewendet worden sei. Im Weiteren sei das Leistungsge-
such vom 11. April 2008 als Anmeldung anzuerkennen.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. 3) und 3. März 2015 (act. 9) liess
der Beschwerdeführer Kopien der Arztberichte des Universitätsspitals, Kli-
nisches Zentrum (...), ausgestellt am 28. Januar 2015 von Dr. H._______
und Dr. G._______, des Krankenhauses I._______, (...), vom 16. Januar
2015 sowie den Entlassungsschein der Gesundheitseinrichtung JZU Spital
„J._______“, Abteilung Chirurgischer Dienst, in (...) vom 25. Februar 2015
ausgestellt von Dr. K._______ zu den Akten reichen.
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Seite 5
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2015 (act.11) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde ausge-
führt, dem Gutachten komme volle Beweiskraft zu, da nichts gegen dessen
Zuverlässigkeit spreche. Obwohl der RAD-Arzt aufgrund der Selbstversor-
gung des Versicherten ebenfalls einen Betätigungsvergleich im Haushalt
vorgenommen habe, welcher eine gesamthafte Einschränkung von 24 %
ergeben habe, sei in Beachtung des Urteils vom Bundesverwaltungsge-
richt die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs unter Bestim-
mung des Valideneinkommens als Baustellenarbeiter anzuwenden gewe-
sen. Mit Verweis auf den Arztbericht von Dr. G._______ (act. 1, Beilage 1
– 3; deutsche Übersetzung: act. 24, S. 1 – 3) wurde ausgeführt, im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens seien zusätzliche Sachverhaltselemente zu
Tage getreten. Diese deuteten auf eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes hin, bedürften jedoch näherer Abklärung. Es ergäben sich
Anhaltspunkte, dass es ab dem 23. Dezember 2014 zu einer vaskulären
Verschlechterung im Rahmen des Diabetes gekommen sei. Die zeitliche
Grenze der richterlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage richte sich
auf das Datum der angefochtenen Verfügung. Weitere Abklärungen seien
im Rahmen eines neuen Leistungsgesuchs durchzuführen. Hinsichtlich
des Anmeldedatums wurde daraufhin gewiesen, dass die Verbindungs-
stelle den 20. Juni 2008 als Anmeldedatum bestätigt habe.
H.
Der mit Zwischenverfügung vom 24. März 2015 (act. 12) erhobene Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- ging am 25. März 2015 bei der Gerichtskasse ein
(act. 15).
I.
In seiner Replik vom 25. März 2015 (act. 14) liess der Beschwerdeführer
an den beschwerdeweise gestellten Anträgen und Begründungen festhal-
ten und ergänzend ausführen, die ABI-Gutachter und RAD-Ärzte hätten le-
diglich die Rücken- und Wirbelsäulenleiden und nicht die anderen in der
spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien aufgeführten Leiden berück-
sichtigt. Aus den medizinischen und spezialärztlichen Berichten, welche im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden seien, gehe her-
vor, dass der Versicherte bereits vor der angefochtenen Verfügung unter
vaskulären Problemen gelitten bzw. dass es bereits vor dem 8. Dezember
2014 zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen
sei.
C-288/2015
Seite 6
J.
Mit Duplik vom 7. Mai 2015 (act. 17) führte die Vorinstanz aus, aus der
Replik vom 25. März 2015 ergäben sich weder neue Gesichtspunkte, wel-
che Veranlassung zu einer geänderten Betrachtungsweise geben würden,
noch lägen neue Sachverhaltselemente vor, die eine weitere medizinische
Neubeurteilung bedingen würden. Dementsprechend werde vollinhaltlich
an den vernehmlassungsweise getroffenen Feststellungen und den darin
gestellten Anträgen festgehalten.
K.
Mit Schreiben vom 6. November 2015 (act. 19) liess der Beschwerdeführer
eine Kopie des Entlassungsbrief des Instituts für physikalische Medizin und
Rehabilitation in (...) vom 30. Oktober 2015, ausgestellt von
Dr. med. L._______, zu den Akten reichen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
C-288/2015
Seite 7
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Okto-
ber 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen die-
ses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es
vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung anwendbar (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; act. 71). Als pri-
märer Adressat der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2014 ist
der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Da auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet worden ist, ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) und die Verwaltungsvereinba-
rung zur Durchführung dieses Sozialversicherungsabkommens vom 5. Juli
1963 (nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung; SR 0.831.109. 818.12) für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE
126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und
Mazedonien), nicht aber mit Bosnien-Herzegowina neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger
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Seite 8
von Bosnien-Herzegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-ju-
goslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 (im Folgen-
den: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung
vom 5. Juli 1963 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die
Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Der Sozialversi-
cherungsträger als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Ge-
richt dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des Bundesgerichts [BGer]
8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.5 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
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Seite 9
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
2.6 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die Verwaltungsverfügung vom 8. Dezember 2014 (act. 1,
Beilage 1) das Anfechtungsobjekt.
2.7 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die vorliegend zu beurteilenden Leistungsansprüche nach den neuen Nor-
men zu prüfen.
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 8. Dezember
2014 in Kraft standen; weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt
bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls
früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung der Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007
5155]).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (8. Dezember 2014) können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) Anwendung finden.
3.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz mit
Verfügung vom 8. Dezember 2014 das Leistungsbegehren des Beschwer-
deführers zu Recht abgewiesen hat.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
C-288/2015
Seite 10
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung
haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähig-
keit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu min-
destens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Der Rentenanspruch
entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem
der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG). Art. 36 Abs. 1 IVG in der
seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung setzt voraus, dass bei Eintritt der
Invalidität während mindestens drei (vollen) Jahren Beiträge geleistet wor-
den sind.
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
C-288/2015
Seite 11
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab
2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
3.4
3.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die
Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf be-
stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl.
hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I
128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Ver-
fahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtspre-
chung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht
vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE
135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber
ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder
auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil
C-288/2015
Seite 12
des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1). Berichte behandeln-
der Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt
für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandeln-
den Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit
Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E.
2.3.2).
3.4.3 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG steht der ärztliche Dienst der IV-Stelle
zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsan-
spruchs zur Verfügung. Versicherungsinterne Ärzte müssen über die im
Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen,
spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Wür-
digung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen
Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf
die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Die IV-Stelle kann auf
die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes nur abstellen, wenn diese
den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Be-
richt genügen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl.
Urteil des BGer 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.3 mit Hinweis
auf das Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die Tatsa-
che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver-
sicherungsträger steht, lässt indes nicht schon auf mangelnde Objektivität
und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hin-
weisen).
4.
Vorab ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während 41 Monaten
Beiträge an die AHV/IV geleistet und somit die Mindestbeitragsdauer von
drei Jahren erfüllt hat (vgl. Sachverhalt Ziff. A; IV-act. 83). Zu überprüfen
bleibt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung und in diesem
Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig
abgeklärt und zu Recht das Rentengesuch des Beschwerdeführers abge-
wiesen hat.
4.1 Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass der Rentenverfügung vom
8. Dezember 2014 auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI vom
18. März 2014 (IV-act. 80), welches im Rahmen der Neuabklärungen durch
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Seite 13
die IVSTA unter Beizug aller medizinischer Unterlagen und den ausführli-
chen Untersuchungen von den Ärzten erstellt und in welchem Folgendes
festgehalten wurde:
4.1.1 In seiner allgemeininternistischen Beurteilung (IV-act. 80, S. 5 – 6)
stellte Dr. med. A._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, an-
lässlich der am 18. November 2013 erfolgten Untersuchung folgende Di-
agnosen:
1. Metabolisches Syndrom
– Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.7)
– unter medikamentöser Behandlung und Insulin gut eingestellt
– Adipositas (BMI 30 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
– Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
2. Status nach Nikotinabusus (zirka 60 py) (ICD-10 Z86.4).
Zusammengefasst wurde festgehalten, die klinischen und Laborbefunde
seien weitgehend unauffällig. Klinisch und anamnestisch ergäben sich Hin-
weise für eine peripher arterielle Verschlusskrankheit (nachfolgend auch:
pAVK). Diese sei aber kompensiert. Eine wesentliche Beeinträchtigung er-
gebe sich daraus nicht. Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittel-
schwere Tätigkeit. Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Exploranden
nicht mehr zumutbar. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde
angegeben, dass sich keine Hinweise für eine frühere, höhergradige, län-
ger andauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines internistischen Leidens
ergäben.
4.1.2 Im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Psychiatrie (IV-act. 80, S. 6
– 11) stellte Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, anlässlich der am 19. November 2013 erfolgten Untersuchung keine
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit führte er eine leichte depressive Episode mit
Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10, F32.0,
F43.1) auf. In der psychiatrischen Beurteilung führte Dr. med. B._______
aus, beim Exploranden bestehe diagnostisch eine leichte depressive Epi-
sode mit leichten depressiven Verstimmungen, Reizbarkeit, erhöhter Er-
müdbarkeit, leichter Antriebsstörung, Schlafstörungen mit posttraumati-
schen Alpträumen und negativen Zukunftsperspektiven bezüglich seiner
gesundheitlichen und beruflichen Situation. Die Symptomatik habe sich in-
folge eines Aufenthalts in einem Kriegsgefangenenlager in Bosnien 1992
C-288/2015
Seite 14
während drei Monaten, wo er misshandelt worden sei, entwickelt. Der Ex-
plorand fühle sich vor allem wegen Schmerzen in den Beinen nicht mehr
arbeitsfähig. Es bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2 mit Folgeschäden. In-
sofern sich die Symptomatik aus somatischer Sicht nicht erklären lasse,
müsse von einer Somatisierung im Rahmen der affektiven Störung ausge-
gangen werden. Eine deutliche Symptomausweitung mit diffusen Schmer-
zen im ganzen Bewegungsapparat bestehe sonst nicht. Die Diagnose ei-
ner Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. Es bestehe der Wunsch
nach einer IV-Rente, jedoch liege kein deutliches Aufmerksamkeit suchen-
des Verhalten und eine Entwertung bisheriger Behandlungen vor, sodass
die Diagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen (Rentenneurose) nicht gestellt werden könne. Weiter beständen
psychosoziale Faktoren mit einer finanziell nicht einfachen Situation. Die
Prognose sei aber auch aufgrund der deutlich ausgeprägten Krankheits-
und Behinderungsüberzeugung ungünstig. Es möge ein gewisser sozialer
Rückzug bestehen, innerhalb der Familie habe der Versicherte jedoch sehr
gute Kontakte. Ein sozialer Rückzug in allen Bereichen des Lebens be-
stehe nicht. Ebenso sei ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein-
flussbarer innerseelischer Konflikt bei einer zwar entlastenden, aber miss-
glückten Konfliktbewältigung nicht erwiesen. Aus psychiatrischer Sicht
könne es dem Exploranden zugemutet werden, trotz seiner Beschwerden
einer körperlich angepassten Tätigkeit ganztags und ohne Leistungsein-
schränkung nachzugehen; es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit. Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen wurde festgehal-
ten, dass in den Akten eine depressive Symptomatik und eine posttrauma-
tische Belastungsstörung dokumentiert worden seien. Aufgrund der Unter-
suchung sei die posttraumatische Symptomatik nicht deutlich schwer aus-
geprägt. Auch die depressive Symptomatik sei nicht schwer ausgeprägt
und erfülle nach ICD-10 die Kriterien einer leichten depressiven Episode.
So fehlten deutliche Konzentrationsstörungen, eine Appetitverminderung,
aber auch deutlichere depressive Verstimmungen. Der Explorand fühle
sich auch nicht eigentlich psychisch krank; er leide unter seinen Bein-
schmerzen, wegen derer er sich nicht mehr arbeitsfähig fühle.
4.1.3 Im anlässlich der Untersuchung vom 19. November 2013 erstellten
orthopädischen Teilgutachten (IV-act. 80, S. 11 – 15) wurden von Dr. med.
C._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, folgende Diagnosen gestellt:
a) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)
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Seite 15
– radiologisch mässige Osteochondrose LWK5/SWK1 (Röntgen
19.11.2013)
– klinisch keine höhergradige funktionelle Einschränkungen an der Len-
denwirbelsäule
2. Chronische Beschwerden an der linken Schulter (ICD-10 M79.61/T91.8)
– anamnestisch Status nach Kriegsverletzung im Bereich der Scapula
1992
– radiologisch regelrechter Befund (Röntgen 19.11.2013)
– klinisch unauffälliger Befund
3. Anamnestisch Status nach Klavikulafraktur rechts (ICD-10 T92.1)
b) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– Status nach Amputation der 4. Zehe links am 04.04.2009 bei Gangrän
(ICD-10 Z98.8).
Zusammengefasst wurden auf orthopädischer Ebene folgende Befunde
festgehalten: der ebene Gang sei mitsamt den geprüften Varianten weitge-
hend unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich die Be-
weglichkeit thorakolumbal mässig vermindert und zervikal frei. Auch an den
oberen und unteren Extremitäten bestehe eine weitgehend freie Beweg-
lichkeit, wobei auch an den Schultern keine relevanten Einschränkungen
etwa im Sinne eines Impingements oder einer Binnenläsion objektiviert
werden könnten. Die ausführliche Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen
und Liegen gestalte sich etwas schleppend, könne insgesamt aber prob-
lemlos durchgeführt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt ein höhergradiger
Leidensdruck sichtbar sei. Auffallend seien diffuse Druckdolenzen an rech-
tem Oberschenkel sowie Kniegelenken samt erheblicher Gegenspannung
bei Prüfung in Rückenlage, während die Vornahme derselben Manöver in
sitzender Position mit hängenden Beinen unter dezidierter Verneinung von
Schmerzen problemlos möglich sei. Die Tatsache, dass der Explorand im
Langsitz den Oberkörper trotz seines Übergewichts spontan, zügig und
kraftvoll hochstemme, um auf der Unterlage rückwärts zu rutschen, sei mit
einer höhergradigen Läsion an den oberen Extremitäten kaum vereinbar.
Auf radiologischer Ebene beständen mässige degenerative Veränderun-
gen auf Höhe des lumbosakralen Übergangs und regelrechte Verhältnisse
an der linken Schulter. Zusammenfassend könnten sich die vom Exploran-
den beklagten Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Be-
funde nicht vollständig begründen lassen. Nachvollziehbar seien sie teil-
weise im Bereich der lumbosakralen Wirbelsäule, kaum aber an den Schul-
tern. Insgesamt sei eine gewisse nicht-organische Beschwerdekompo-
nente anzunehmen. Für die Tätigkeit als Maurer ebenso wie für andere
körperlich andauernd schwere Tätigkeiten bestehe eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit. Für körperlich leichte und mittelschwere Verrichtungen
C-288/2015
Seite 16
unter Wechselbelastung liege dagegen aus rein orthopädischer Sicht eine
zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor. Das
wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 25 kg sowie der repetitive
Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus sollten da-
bei vermieden werden. Bei einer derart angepassten Tätigkeit im Vergleich
zum jetzigen Alltagsleben auf dem Bauernhof sollte es kaum zu einer we-
sentlichen Schmerzprovokation kommen, sodass diese auch zumutbar sei.
Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand vorliegender
Akten und anamnestischer Angaben sei nicht klar möglich, doch könne für
körperlich andauernd schwere Tätigkeiten einschliesslich jener im ange-
stammten Bereich von einer bleibenden und vollständigen Arbeitsunfähig-
keit spätestens ab dem 9. Juni 2008 ausgegangen werden.
4.1.4 Im neurologischen Teilgutachten (IV-act. 80, S. 16 – 18) nannte
Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie, anlässlich der am 20. No-
vember 2013 erfolgten Untersuchung die Diagnosen chronisches lumbos-
pondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2) und diabetische Polyneu-
ropathie (ICD-10 G63) und führte zusammengefasst aus, der Versicherte
beschreibe im Vordergrund stehende Bein- und Rückenschmerzen. Radi-
kuläre Schmerzausstrahlungen würden nicht beschrieben. Die Beschrei-
bung der Beschwerden sei weder für ein radikuläres Syndrom noch für eine
Claudicatio-Symptomatik typisch, auch ein neuropathischer Schmerz liege
sehr wahrscheinlich nicht vor. Es bestehe vermutlich eine peripher arteri-
elle Verschlusskrankheit, wobei die Beschwerden auch diesbezüglich un-
gewöhnlich seien. Bei der klinischen Untersuchung fänden sich keine An-
haltspunkte für eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische
Ausfallsymptomatik. Dahingegen zeige sich eine typische symmetrische
distal betonte sensomotorische Polyneuropathie, welche wahrscheinlich
durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus verursacht werde. Subjektiv
berichte der Versicherte jedoch lediglich über eine Gangunsicherheit beim
Begehen von unebenem Gelände. Eine typische Polyneuropathie-Symp-
tomatik mit einer störenden sensiblen Symptomatik werde jedoch nicht be-
schrieben. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. D._______ dahinge-
hend, dass der Versicherte die körperlich schwer belastende ursprüngliche
Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausführen könne. In einer körperlich
leicht bis kurzzeitig mittelschwer belastenden Tätigkeit, welche keinen ho-
hen Anforderungen an die Gleichgewichtsfunktionen stelle, sei der Versi-
cherte jedoch vollzeitig arbeitsfähig.
C-288/2015
Seite 17
4.1.5 In der Gesamtbeurteilung (IV-act. 80, S. 18 – 22) wurden in einem
interdisziplinären Konsensus mit den unterzeichneten Untersuchern die Di-
agnosen aus den Teilgutachten zusammengefasst und wiedergegeben.
Aus Sicht aller am Gutachten beteiligten Disziplinen wurde angegeben, der
Versicherte sei für körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende
Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere Tätig-
keiten, wie er sie früher auf dem Bau habe ausüben müssen, seien ihm
nicht mehr zumutbar. Zum Beginn und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit äus-
serten sich die Gutachter dahingehend, dass die gesundheitliche Proble-
matik mit verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule und der Beine sich
langsam entwickelt habe. Genaue Angaben seien schwierig zu machen.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule würden im Juni 2008
erstmals beschrieben. Für körperlich angepasste Tätigkeiten gebe es keine
Anhaltspunkte für eine frühere, höhergradige, länger andauernde Arbeits-
unfähigkeit. Zu früheren ärztlichen Einschätzungen wurde ausgeführt, von
Seiten des Bewegungsapparates würden von den Ärzten in Bosnien ver-
schiedene degenerative Veränderungen beschrieben. Die Arbeitsfähigkeit
werde pauschal, ohne Begründung durch somatische Befunde angegeben.
Aus neurologischer und allgemeininternistischer Sicht lägen keine weiteren
spezifischen Beurteilungen vor. Aus psychiatrischer Sicht werde in einem
Bericht aus Bosnien eine depressive Symptomatik mit posttraumatischen
Belastungsstörung angegeben. Dies könne bestätigt werden. Eine höher-
gradige depressive Episode sei nicht festgestellt worden.
4.1.6 Nachdem das interdisziplinäre Gutachten des ABI dem RAD-Arzt
Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, unterbreitet wurde,
fasste dieser in seiner Stellungnahme vom 16. April 2014 (IV-act. 84) die
im Gutachten des ABI erwähnten Diagnosen sowie die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit zusammen und empfahl, drauf abzustellen. Er befand den
Versicherten ab dem 9. Juni 2008 in seiner angestammten Tätigkeit zu
100 % und für Tätigkeiten im Haushalt zu 23.7 % arbeitsunfähig; für eine
Verweistätigkeit wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % angegeben. Wei-
tere medizinische Massnahmen erschienen nicht erforderlich.
4.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer
weitere Berichte nachreichen:
4.2.1 Im fachärztlichen, von Dr. F._______ unterschriebenen Bericht vom
23. Dezember 2014 (act. 1, Beilage 4; deutsche Übersetzung: act. 24,
S. 1) wurde ausgeführt, dass der Versicherte den Arzt wegen Entstehung
C-288/2015
Seite 18
von Wunden an den Zehen des linken Fusses innerhalb der letzten einein-
halb Monaten besucht habe. Objektiv seien ischämische Veränderungen
des IV. Grades an den Zehen des linken Fusses feststellbar. Es wurden die
Diagnosen Diabetes mellitus, Stenosis ACI l.sin.Ischemio pedis bill. Pp. L.
sin. GR III/I gestellt und als Therapie die Überweisung zur digitalen Sub-
traktionsangiographie (DSA) der Aorta im Bereich der unteren Gliedmas-
sen sowie eine präoperative Vorbereitung angegeben.
4.2.2 Nach Würdigung des fachärztlichen Berichts (vgl. E. 4.2.1) führte der
RAD-Arzt Dr. med. E._______ in seiner Stellungnahme vom 10. März
2015 (IV-act. 100) aus, dass Hinweise einer Ischämie im linken Fuss vor-
lägen. Ein erneuter chirurgischer Eingriff (Amputation) werde nicht ausge-
schlossen. Es sei sehr wahrscheinlich, dass es sich um die bekannte vas-
kuläre, mit der Diabetes zusammenhängende Beeinträchtigung handle.
Der medizinische Bericht ändere jedoch nichts an den Einschätzungen des
RAD im Schlussbericht vom 16. April 2014. Allerdings liege aufgrund der
Beeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten ab dem
23. Dezember 2014 vor. Neben den bereits erwähnten Diagnosen wurde
zudem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine periphere
arterielle Verschlusskrankheit im Rahmen des Diabetes (Ischämie der
Füsse) mit dem ICD-10 Code I73 genannt.
4.2.3 Im Entlassungsbericht des Universitätsspitals, Klinisches Zentrum
(...), (act. 3, deutsche Übersetzung: act. 5) vom 28. Januar 2015, unter-
zeichnet von Stationsarzt Dr. H._______ und Dr. G._______, Facharzt für
Allgemein- und Gefässchirurgie, wurden folgende Diagnosen festgehalten:
Atherosclerosis arteriarum extremitatum, Ischemio pedis bil. p.p. sin. grad
III/IV, Stenosis a. iliacae communis et externae bil nonsignificans, Stenosis
a. femoralis superfitialis I. dex. 50 %, Subocc a. femoralis superfitialis L.
sin., Occlusio a. poplitae I. sin., Occlusio a.a. crurales bil., Diabetes mellitus
Typ II, CMP chr. comp. Weiter wurde ausgeführt, der Zustand bei der Ent-
lassung sei inadäquat gewesen. Der Patient sei wegen ischämischer Be-
schwerden der unteren linken Extremität in der Klinik aufgenommen und
klinisch, labormässig und mit digitaler Subtraktionsangiographie (DAS) un-
tersucht worden. Das Ärztekonsilium habe ein invasives radiologisches
Verfahren auf der linken Oberschenkelarterie (arteria femoralis) indiziert.
4.2.4 Im Entlassungsschein der Gesundheitseinrichtung JZU Spital
„J._______“, Abteilung Chirurgischer Dienst, in (...) (act. 7, deutsche Über-
setzung: act. 9), welcher anlässlich des Aufenthalts vom 7. Februar bis
25. Februar 2015 ausgestellt worden war, wurden die Diagnosen
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Seite 19
Gangrena pedis I.sin. R02.0 (Gangrän), Diabetes mellitus typ II E.10.5,
Acinetobacter spp B96.8 (Sonstige näher bezeichnete Bakterien als Ursa-
che von Krankheiten) sowie Op.br. 246/17.02.2015, Op. Amputatio cruris
I.sin. Drainagae gestellt. Es wurde aufgeführt, der Patient sei wegen Gan-
gränen (Geschwür) am linken Fuss aufgenommen worden.
4.2.5 Im Entlassungsbrief der Stationären Klinik der Abteilung IV des Insti-
tuts für physikalische Medizin und Rehabilitation (act. 19, deutsche Über-
setzung: act. 21), welcher anlässlich der Behandlung vom 6. bis 30. Okto-
ber 2015 ausgestellt und von den Ärzten Dr. med. L._______ und
Dr. V._______, Fachärzte für physikalische Medizin und Rehabilitation, so-
wie von Prim. Dr. med. M._______, Facharzt für Physiatrie-Angiologie, un-
terzeichnet wurde, sind folgende Diagnosen genannt: St. post amputatio-
nem cruris sin. propter gangrenam pedis diabetica (Y83.5, Z89.5, Z99.8);
Diabetes mellitus ab insulino dependes (E10.5); Polyneuropathia diabetica
(63.2). Es wurde zusammengefasst ausgeführt, der Versicherte sei nur in
der Lage zur Verrichtung der notwendigen täglichen Tätigkeiten. Er sei zur
Rehabilitation und Primärprothetisierung nach der Amputation des linken
Unterschenkels, welche im Allgemeinspital (...) am 17. Februar 2015 nach
einer fortschreitenden diabetischen Gangrän durchgeführt worden sei,
überwiesen worden. Zehn Tage zuvor sei die Amputation dreier Zehen am
linken Fuss durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei durch eine
Wunddehiszenz und eine Infektion verkompliziert worden. Am 16. März
2015 sei eine Reamputation vorgenommen worden. Vor der Amputation
(im Januar 2015) sei eine diagnostische Evaluation des Zustandes der
Blutgefässe der unteren Extremitäten (angiografische DAS) durchgeführt
und eine Stenose der Arteria femoralis superfitialis (AFS) rechts 50 %, eine
Subocclusion der AFS links, eine Okklusion der Arteria poplitae (AP) links
sowie eine beidseitige okklusive Veränderung an den Unterschenkelarte-
rien festgestellt worden.
4.3
4.3.1 Bei den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ han-
delt es sich um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (vgl. zum Sinn
und Zweck dieser gesetzlichen Norm sowie zu Art. 49 IVV siehe Urteil des
BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.2 mit zahlreichen weiteren Hin-
weisen). Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG kann nicht jegliche Aussen-
oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheid-
relevante Aktenstücke (Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007
E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember
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Seite 20
2006 E. 5). Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 3.4.3 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über
die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen.
4.3.2 Wie vorangehend ausgeführt, beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt den Sachverhalt bis und mit Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 8. Dezember 2014 (siehe vorne E. 2.6). Nach diesem Zeitpunkt er-
gangene Arztberichte können deshalb – sofern sie keine Rückschlüsse auf
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der angefochtenen
Verfügung erlauben – im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt wer-
den. Die unter E. 4.2.1 und E. 4.2.3 bis 4.2.5 aufgeführten medizinischen
Unterlagen sind im Beschwerdeverfahren nach Erlass der angefochtenen
Verfügung erstellt worden. Jedoch zeigen diese Berichte den Krankheits-
verlauf auf und wiederholen im Wesentlichen die bereits vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung gestellten Diagnosen und Beschwerdebilder, wes-
halb sie in die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes einzubeziehen
sind.
4.3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E._______ beurteilte in seinen Stellungnah-
men vom 16. April 2014 (IV-act. 84) und vom 10. März 2015 (IV-act. 100)
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der vorhandenen Ak-
ten, insbesondere des interdisziplinären Gutachtens des ABI vom 18. März
2014 (IV-act. 80). Darin wurde im Konsens aller untersuchenden Gutachter
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Bau-
arbeiter festgestellt. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechsel-
belastende Tätigkeit sei der Versicherte jedoch zu 100 % arbeits- und leis-
tungsfähig. Körperlich schwere Arbeiten seien ihm nicht mehr zumutbar. Es
ist im Folgenden zu prüfen, ob auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes
sowie auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI abgestellt werden kann.
4.3.4
4.3.4.1 Das ABI-Gutachten basiert auf einer umfassenden internistischen,
psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Untersuchung. Im
Vordergrund der Beurteilung durch die Gutachter und des RAD standen
folgende Diagnosen: Rückenschmerzen, Schmerzen in den Extremitäten
C-288/2015
Seite 21
(Schulterregion) und Polyneuropathie. Als nicht die Arbeitsfähigkeit ein-
schränkend wurden die psychischen Beschwerden und ein metabolisches
Syndrom beurteilt.
4.3.4.2 Dr. med. C._______ stellte nach einer ausführlichen orthopädi-
schen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen zu den Be-
schwerden im Rückenbereich mässige degenerative Veränderungen auf
Höhe des lumbosakralen Übergangs fest. Zu den beklagten Beschwerden
im Schulterbereich führte er aus, dass diese kaum nachvollziehbar seien;
diesbezüglich lägen keine Einschränkungen vor. Insbesondere habe der
Explorand im Langsitz den Oberkörper trotz seines Übergewichts spontan,
zügig und kraftvoll hochstemmen können, um auf der Unterlage rückwärts
zu rutschen; dies sei mit einer höhergradigen Läsion an den oberen Extre-
mitäten kaum vereinbar (IV-act. 80, S. 14). Die Situation auf der Ebene des
Bewegungsapparats wurde zum Zeitpunkt der Untersuchung als kompen-
siert erachtet. Der Versicherte beklagte sich anlässlich der orthopädischen
Anamnese vordergründig über Beschwerden am dorsalen Ober- und Un-
terschenkel und gab einerseits an, seine Beschwerden hätten bis heute
stetig zugenommen, sodass er fast nichts mehr tun könne (IV-act. 80,
S. 11). Andererseits führte er aus, doch gewisse Arbeiten tätigen zu kön-
nen. So bringe er beispielsweise Brennholz zum Ofen, verwende den Be-
sen, füttere Schweine und Hühner und entferne im Gemüsegarten Unkraut
(IV-act. 80, S. 12). Dr. med. C._______ kam zum Schluss, dass der Versi-
cherte aufgrund lumbosakraler Beschwerden für körperlich andauernd
schwere Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Eine angepasste Tätigkeit, wie der
Versicherte sie in seinem Alltagsleben ausführe, sei hingegen zumutbar.
Betreffend die orthopädische Symptomatik decken sich die Einschätzun-
gen von Dr. med. C._______ mit den Aussagen des Beschwerdeführers
und den Untersuchungsergebnissen. Der Gutachter Dr. med. B._______
setzte sich einlässlich mit den psychischen Beschwerden auseinander. Er
führte zu den psychiatrischen Diagnosen (leichte depressive Episode mit
Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung) unter anderem
aus, zur Diagnose einer eigenständigen posttraumatischen Belastungsstö-
rung fehle es an einer entsprechenden Symptomatik mit wiederholtem Er-
innern traumatischer Erlebnisse und Phasen von deutlicher Erregtheit.
Menschen mit einer schweren posttraumatischen Symptomatik zeigten in
der Regel einen deutlichen emotionalen Rückzug mit Abstumpfung der
Umgebung, könnten auch nicht gut über die traumatischen Erlebnisse re-
den und zeigten ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Dieses Verhal-
ten konnte Dr. med. B._______ beim Versicherten nicht erkennen (IV-
act. 80, S. 9). Jedoch stellte er fest, dass ebenfalls psychosoziale Faktoren
C-288/2015
Seite 22
mit einer finanziell nicht einfachen Situation vorlägen. Der Versicherte gab
in Übereinstimmung mit den Feststellungen zu Dr. med. B._______ anläss-
lich der Anamnese sowie der psychiatrischen Untersuchung an, mit seiner
Ehefrau, dem Sohn, der Schwiegertochter und der Enkelin in einem Bau-
ernhaus zu leben, einfachere Arbeiten auszuführen und von der Sozialhilfe
ca. Fr. 30.- im Monat zu erhalten (IV-act. 80, S. 4, 8). Demnach hat der
Versicherte – wie von Dr. med. B._______ festgestellt – Kontakte innerhalb
der Familie und tätigt gewisse Arbeiten auf dem Bauernhof; dies verbunden
mit einer schwierigen finanziellen Situation. Zur depressiven Symptomatik
äusserte sich Dr. med. B._______ dahingehend, dass deren Symptomatik
nicht schwer ausgeprägt sei. Es fehlten beispielsweise deutliche Konzent-
rationsstörungen und eine Appetitverminderung. Der Explorand leide vor
allem unter den Beinschmerzen und nicht aus psychischen Gründen. Im
psychiatrischen Teilgutachten wurde in einer umfassenden, nachvollzieh-
baren Beurteilung zum Schluss gekommen, dass psychischen Diagnosen
keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten
und zudem auch auf psychosozialen, invalidenrechtlich nicht relevanten
Faktoren beruhten. Zur Diagnose des metabolischen Syndroms führte
Dr. med. A._______ nach einer allgemeininternistischen Untersuchung
aus, dieses ergebe sich mit dem Diabetes mellitus Typ 2, dem Übergewicht
und einer vor allem das (Low Density Lipoprotein/schlechtes Cholesterin)
LDL betreffenden Dyslipidämie. Der Diabetes sei mit Insulin und Tabletten
gut eingestellt. Allenfalls sei ein Lipidsenker zusätzlich prognostisch hilf-
reich. Dr. med. A._______ befand den Versicherten aus internistischer
Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig (IV-
act. 80, S. 6). Bezüglich der Diagnosen Adipositas und Diabetes ist anzu-
merken, dass diese nach der schweizerischen Rechtsprechung grundsätz-
lich keine Invalidität zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts
8C_903/2014 vom 13. August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen).
Betreffend die Diagnosen der Rückenschmerzen, Schmerzen in den Ext-
remitäten (Schulterregion), psychischen Beschwerden und des metaboli-
schen Syndroms erstellten die untersuchenden Ärzte in den Teilgutachten
auf den Fachgebieten der Psychiatrie (S. 6 – 11), Orthopädie (S. 11 – 15)
und Neurologie (S. 16 – 18) umfassende Diagnosen unter Verwendung der
Diagnosecodes und begründeten ihre eigenen Einschätzungen und
Schlussfolgerungen. Allerdings sind die Ausführungen im Gutachten recht
kurz und die Begründung der Funktionseinschränkungen oberflächlich
ausgefallen. Jedoch sind die Beurteilungen, wie bereits dargelegt, im Er-
gebnis zutreffend, sodass bezüglich dieser Diagnosen auf das Gutachten
abgestützt werden kann.
C-288/2015
Seite 23
4.3.4.3 Der Beschwerdeführer beklagte sich vordergründig unter Schmer-
zen in den Beinen. Aus den Akten lässt sich die Krankheitsentwicklung in
den Beinen nachvollziehen: Aus dem Arztbericht vom 9. Juni 2008 von
Dr. N._______, Fachärztin für physikalische Medizin und Rehabilitation,
wurden Varizen am rechten Bein festgestellt. Dr. O._______, Psychiater
des Spitals (...), diagnostizierte erstmals am 20. Juni 2008 einen Diabetes
Mellitus Typ II (IV-act. 11, S. 10, Übersetzung: 25, 28). Gemäss Austritts-
bericht vom 10. April 2009 des Allgemeinen Krankenhauses Spital
„J._______“, unterzeichnet von Dr. P._______, Facharzt für Chirurgie, und
Dr. Q._______, medizinischer Leiter, wurde als Diagnose ein Gangrän an
der 4. Zehe links und eine beginnende Phlegmone (eitrige, sich diffus aus-
breitende Infektionserkrankung) am linken Fuss aufgrund von Diabetes ge-
stellt. Die linke Zehe wurde amputiert; die postoperative Behandlung verlief
problemlos (IV-act. 18, S. 1, Übersetzung: 29). Sodann führte
Dr. R._______, Fachärztin für Allgemeine Medizin und Ärztin beim RAD, in
ihrem Abschlussbericht vom 26. Mai 2010 (IV-act. 31) aus, der Versicherte
leide unter anderem an einer diabetischen Angiopathie, in deren Rahmen
die Amputation der 4. linken Zehe erfolgt sei. Ab April 2013 war der Diabe-
tes insulinabhängig; zudem wurde erstmals eine Claudicatio erwähnt. So
wurden im Arztbericht von Dr. S._______ vom 17. April 2013 (IV-act. 69,
S. 7, Übersetzung: 76) unter anderem die Diagnosen Diabetes mellitus Typ
2, schlecht reguliert, Angiopathia extremitates ins utx und Claudicatio in-
term susp aufgeführt. Ab August 2013 wurden schliesslich eine Venenin-
suffizienz und atheromatöse Beinarterien festgestellt: Im Entlassungs-
schreiben der Inneren Station (...) vom 14. August 2013 (IV-act. 69, S. 9,
Übersetzung: 77) wurde ausgeführt, es sei am 8. August 2013 ein Ultra-
schall der Blutgefässe der Beine mit dem Ergebnis „atheromaöse Beinar-
terien mit hämodynamischer Stenose bis 50 %“ durchgeführt worden; es
wurde ebenfalls eine Angiopathie diagnostiziert. Ebenso wurde am 8. Au-
gust 2013 vom Radiologen Dr. T._______ im Haus der Gesundheit (...) eine
Doppleruntersuchung der peripheren Blutgefässe der Beine durchgeführt
und als Diagnose atheromatöse Beinarterien mit Stenose der Magistralar-
terien bis 50 % festgehalten (IV-act. 69, S. 3, Übersetzung: 73). Der Be-
schwerdeführer gab anlässlich der interdisziplinären Begutachtung zu den
Schmerzen in den Beinen an, dass er nur etwa 200 m gehen könne, dann
müsse er wieder absitzen. Er könne die Beine kaum bewegen. Vor einem
Jahr hätten die Schmerzen verstärkt eingesetzt. Er wisse nicht, woher
diese kämen. Er habe dann aufgehört zu rauchen, die Schmerzen hätten
aber stetig zugenommen (IV-act. 80, S. 4, 6, 8, 11). Die Probleme mit dem
linken Fuss häuften sich im Dezember 2014. Im von Dr. F._______ unter-
C-288/2015
Seite 24
schriebenen Bericht vom 23. Dezember 2014 wurde unter anderem fest-
gehalten, an den Zehen des linken Fusses seien innerhalb der letzten ein-
einhalb Monate neue Wunden entstanden. Objektiv lägen ischämische
Veränderungen des IV. Grades vor (act. 1, Beilage 1; deutsche Überset-
zung: act. 24, S. 1; vgl. E. 4.2.1). Aus den anlässlich des Beschwerdever-
fahrens eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers Ende 2014/Anfang 2015 verschlechtert
hat. So ist im Entlassungsbericht des Universitätsspitals vom 28. Januar
2015 (act. 3, 5) festgehalten, dass eine Ischämie der Füsse im Stadium
III/IV vorliege. Der Versicherte sei wegen ischämischer Beschwerden der
unteren linken Extremitäten in die Klinik aufgenommen worden. Der Zu-
stand bei der Entlassung sei inadäquat gewesen. Am 7. Februar 2015 er-
folgte die Amputation dreier Zehen des linken Fusses. Lediglich zehn Tage
später, am 17. Februar 2015, wurde aufgrund der fortschreitenden diabeti-
schen Gangräne der linke Unterschenkel amputiert (act. 7, 9, 19, 21). Im
Entlassungsbericht der Stationären Klinik der Abteilung IV des Instituts für
physikalische Medizin und Rehabilitation vom 30. Oktober 2015 (act. 19,
21) wurde sodann zusammenfassend ausgeführt, dass der Versicherte nur
noch in der Lage zur Verrichtung der notwendigen täglichen Tätigkeiten
sei.
4.3.4.4 Die Beschwerden in den Beinen konnten von den Gutachtern nicht
eindeutig den Diagnosen pAVK, Claudicatio oder Polyneuropathie zuge-
ordnet werden. Dr. med. A._______ führte nach einer allgemeininternisti-
schen und einer Laboruntersuchung aus, dass der Versicherte unter einem
Diabetes mellitus leide. Es ergäben sich klinisch und anamnestisch Hin-
weise für eine periphere arterielle Verschlusskrankheit; er erachtete diese
aber als kompensiert (IV-act. 80, S. 6). Dr. med. D._______ nahm eine
ausführliche neurologische Begutachtung vor, anlässlich welcher er
Kopf/Hals/Hirnnerven, die Extremitäten und Motorik, die Reflexe, Sensibi-
lität und das Stehen resp. den Gang des Versicherten untersuchte. Er
führte zusammengefasst aus, es bestehe ein unauffälliges Gangbild mit
symmetrischer Mitbewegung der Arme. Der Strichgang sei unsicher, der
Fussspitzengang beidseits normal und der Fersengang links etwas schwä-
cher als rechts. Dr. med. D._______ kam ebenfalls zum Schluss, dass ver-
mutliche eine pAVK bestehe, beurteilte jedoch die Beschwerden als unge-
wöhnlich, für ein radikuläres Syndrom oder eine Claudicatio-Symptomatik
seien die Beschwerden untypisch. Bei der klinischen Untersuchung fand
der Neurologe Dr. med. D._______ keine Anhaltspunkte für eine radikuläre
Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallsymptomatik, hingegen
hielt er eine wahrscheinlich durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus
C-288/2015
Seite 25
verursachte sensomotorische Polyneuropathie für möglich (IV-act. 80,
S. 16 f.). Dr. med. C._______ stellte anlässlich der orthopädischen Unter-
suchung einen weitgehenden unauffälligen ebenen Gang fest (IV-act. 80,
S. 11).
4.3.4.5 Bezüglich der vaskulär bedingten Beinschmerzen ist festzuhalten,
dass die Abgrenzung zwischen einer pAVK, welche im Stadium II eine
Claudicatio intermittens darstellt, einer Polyneuropathie und einer diabe-
tesbedingten Minderdurchblutung schwierig ist. Ursächlich für diese Diag-
nosen ist hauptsächlich der Diabetes mellitus. Durch erhöhte Blutzucker-
werte können die Nerven geschädigt werden; daraus kann sich eine dia-
betische Neuropathie entwickeln. Ebenfalls durch Diabetes mellitus wird
eine Polyneuropathie ausgelöst, deren Begleiterscheinung eine Gangstö-
rung darstellt
thie-7438?utm_source=netdoktor&utm_term=polyneuropathe&utm_cam-
paign=headersearchautocomplete, aufgerufen am 13. Juli 2017). Die
pAVK ist eine chronische, fortschreitende Erkrankung und stellt eine Ver-
engung der Beinarterien dar, welche zu Durchblutungsstörungen in den
Beinen führt (, aufgerufen am
13. Juli 2017). Die diabetesbedingte Minderdurchblutung, welche vor allem
die Extremitäten betrifft, steht somit im Zusammenhang mit der Minder-
durchblutung der zuführenden Beinarterien, wie sie im Diagnosebild der
pAVK vorkommt. Demnach sind die Krankheitsbilder der pAVK, Claudicatio
und Polyneuropathie fliessend. Betreffend den Krankheitsverlauf in den
Beinen (vgl. E. 4.3.4.3) ergibt sich aus den Akten, dass beim Beschwerde-
führer 2008 die erste Symptomatik in Form von Varizen aufgetreten ist. In
der Folge wurden im Juni 2008 erstmals ein Diabetes Mellitus Typ II diag-
nostiziert. Im April 2009 wurde ein Gangrän an der 4. Zehe links operiert,
wobei die postoperative Behandlung problemlos verlief. Im Mai 2010 wurde
schliesslich eine Angiopathie der Beine diagnostiziert. Den Akten ist zu ent-
nehmen, dass im November 2013 (nach wie vor) eine Zehe amputiert war.
Es konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf weitergehende Probleme
geschlossen werden, die eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tä-
tigkeit begründen würden. Zwar wurden bereits im August 2013 eine Ve-
neninsuffizienz und atheromatöse Beinarterien festgestellt; diese sprachen
jedoch offenbar nicht gegen eine abwechselnd sitzend / stehend / gehend
ausgeführte Tätigkeit. Eine massive Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes trat Ende Dezember 2014 ein. Der Beschwerdeführer selbst hatte
anlässlich der Begutachtung im November 2013 angegeben, täglich mit
dem Hund spazieren zu gehen und einfachere Tätigkeiten auf dem Bau-
ernhof auszuführen. Zudem berichtete er anlässlich der neurologischen
C-288/2015
Seite 26
Begutachtung lediglich über eine Gangunsicherheit beim Begehen von un-
ebenem Gelände (IV-act. 80, S. 17). Seine privaten Tätigkeiten zum Zeit-
punkt der Begutachtung sprechen für eine uneingeschränkt ausübbare
wechselbelastende Tätigkeit. Die Gutachter befanden den Versicherten für
eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Im Ergebnis ist diese Be-
urteilung zutreffend. Im Übrigen haben sich die untersuchenden Ärzte mit
den gesamten Vorakten beschäftigt, erstellten Diagnosen unter Verwen-
dung der Diagnosecodes und verfügen über die entsprechenden Facharzt-
titel. Insgesamt entspricht das Gutachten damit den Anforderungen der
Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungs-
grundlage, weshalb darauf abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1;
125 V 351 E. 3).
4.3.4.6 Der RAD-Arzt Dr. med. E._______ beurteilte in seinen Stellungnah-
men vom 16. April 2014 (IV-act. 84) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des ABI
vom 18. März 2014 (IV-act. 80) und befand den Versicherten in der ange-
stammten Tätigkeit für 100 % arbeitsunfähig, hingegen für eine körperlich
leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits-
und leistungsfähig. Die Beurteilungen von Dr. med. E._______ stehen im
Einklang zu den Akten, wonach eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes per Ende Dezember 2014 und Januar 2015 mit der Amputation
des Fusses erfolgte. Nach Einsichtnahme in den Bericht vom 23. Dezem-
ber 2014 von Dr. F._______ befand Dr. med. E._______ den Versicherten
ab diesem Zeitpunkt für vollständig arbeitsunfähig (vgl. Stellungnahme
vom 10. März 2015, IV-act. 100). Er führte aus, dass eine Ischämie der
Füsse vorliege, welche sehr wahrscheinlich mit der bekannten vaskulären
Beeinträchtigung zusammenhänge. Vorliegend lässt sich nicht klar feststel-
len, ab wann die Probleme im linken Fuss eine deutliche, die Arbeitsfähig-
keit entscheidend beeinflussende Verschlechterung erfahren haben, für
welche am 23. Dezember 2014 eine operative Behandlung erforderlich
wurde. Abzustellen ist deshalb auf das Datum des Arztberichts von Dr.
F._______ und die Feststellungen von Dr. med. E._______.
4.3.5 Damit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich-
keit fest, dass im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (8.
Dezember 2014) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner
angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau 100 % und in einer
leidensadaptierten Verweistätigkeit 0 % betragen hat.
C-288/2015
Seite 27
5.
Damit bleibt, die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinischen Beurtei-
lung zu überprüfen.
5.1
5.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkom-
mensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitlich gleicher Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 m.w.H.; 129 V 222 E. 4).
5.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesund-
heitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit
Hinweis; Urteil des BGer 8C_530/2013 vom 24. Januar 2014 E. 5.1.2).
5.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Per-
son konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen
gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund-
heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach der Rechtsprechung grund-
sätzlich die gesamtschweizerischen Tabellenlöhne gemäss den vom Bun-
desamt für Statistik (nachfolgend: BFS) periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG
U 75/03 vom 12. Oktober 2006 mit weiteren Hinweisen).
5.2
5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den
Einkommensvergleich vom 27. Mai 2014 (IV-act. 86) auf einen rentenaus-
schliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 35 % geschlossen. Der Be-
schwerdeführer hat diesen Einkommensvergleich nicht bestritten.
C-288/2015
Seite 28
5.2.2 In dem im Verfahren C-6055/2010 ergangenen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 4. März 2013 (IV-act. 46) wurde die Vorinstanz im
Rahmen der Rückweisung angehalten, hinsichtlich der Statusfrage Abklä-
rungen zu treffen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens hat die Vo-
rinstanz im vorliegenden Verfahren auf die Tätigkeit als Baustellenarbeiter
abgestellt. Diesbezüglich ist der Einkommensvergleich nicht zu bemän-
geln, da der Beschwerdeführer bis 1990 sein Einkommen als Baustellen-
arbeiter verdiente und dies sein angestammter Beruf war. Auf eine selb-
ständige Tätigkeit als Landwirt kann nicht geschlossen werden, da der Be-
schwerdeführer den Gemüseanbau und die Tierhaltung ausschliesslich
zum Zweck der Eigenversorgung und ohne ein Einkommen zu erzielen,
betreibt. Im Einkommensvergleich hat die Vorinstanz ein Valideneinkom-
men von Fr. 5‘636.80 berücksichtigt (Tabellenlöhne 2010, Anforderungsni-
veau 4, in der Branche „sonstiges Ausbaugewerbe“, branchenübliche Wo-
chenarbeitszeit von 41.6 Stunden). Gemäss den Tabellenlöhnen 2010 be-
trägt das Valideneinkommen im Anforderungsniveau 4 der Branche „sons-
tiges Ausbaugewerbe“ für die branchenübliche Wochenarbeitszeit von 41.6
Stunden lediglich Fr. 5‘295.68 (Position 43: Fr. 5‘092 / 40 * 41.6). Das von
der Vorinstanz ermittelte Valideneinkommen von Fr. 5‘636.80 bezieht sich
auf die Branche „Hochbau“, welche ebenfalls der Kategorie „Baugewerbe“
zugeordnet ist. Der Beschwerdeführer war bis Dezember 1990 bei der
U._______ in (...), welche ein Bauunternehmen für Hoch- und Tiefbau be-
trieben hat, tätig (vgl.
net/HRG/HRG.asmx/getHRGHTML?chnr=32090397491&amt=320&toBe-
Modified=0&validOnly=0&lang=1&sort=0, aufgerufen am 13. Juli 2017). Es
ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz das Valideneinkom-
men für die Branche „Hochbau“ berücksichtigt hat. Als Invalideneinkom-
men hat sie einen Betrag von Fr. 3‘674.16 ermittelt. Dabei handelt es sich
um den Mittelwert aus den Bereichen wirtschaftliche Dienstleistungen für
Unternehmen, Detailhandel und sonstige persönliche Dienstleistungen,
betragend Fr. 4‘592.70. Unter Berücksichtigung der persönlichen und be-
ruflichen Umstände, insbesondere der Funktionseinschränkungen verbun-
den mit dem Gesundheitsschaden, des Alters des Versicherten (55 Jahre)
und des Mangels an einer abgeschlossenen Ausbildung erachtete sie ei-
nen zusätzlichen Leidensabzug von 20 % als angemessen. Für das Bun-
desverwaltungsgericht besteht vorliegend keine Veranlassung, in das Er-
messen der Vorinstanz bei der Vornahme eines Leidensabzugs (BGE 126
V 75 E. 6; BGE 137 V 71) einzugreifen. Zwar scheint das Alter von 55 Jah-
ren, in Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, keinen
spezifischen Leidensabzug zu rechtfertigen (vgl. BGE 138 V 457 E. 3; Ur-
teile des BGer 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.2 f. und
C-288/2015
Seite 29
8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3), jedoch kann ein Abzug
von 20 % in Berücksichtigung der weiteren Gründe als rechtens erachtet
werden. Der Einkommensvergleich ergibt damit einen Erwerbsverlust und
damit Invaliditätsgrad von 34.82 % (Fr. 5‘636.80 - Fr. 3‘674.16) x 100 :
5‘636.80). Gerundet (vgl. BGE 127 V 129 E. 4) ergibt dies einen renten-
ausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 %.
6.
Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vor-
instanz habe als Anmeldedatum den 20. Juni 2008 angenommen. Er habe
jedoch sein Leistungsgesuch per eingeschriebenen Brief am 11. April 2008
der Vorinstanz zugestellt, weshalb dieses Datum als Anmeldedatum aner-
kannt werden müsse (act. 1, 14). Da beim Beschwerdeführer kein renten-
berechtigter Invaliditätsgrad vorliegt und er folglich keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat, ist auf die Frage des Anmeldezeitpunkts nicht wei-
ter einzugehen.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abge-
klärt und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bei einem Invali-
ditätsgrad von 35 % zu Recht abgewiesen hat. Die angefochtene Verfü-
gung vom 8. Dezember 2014 erweist sich somit als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Januar 2015 abzuweisen ist. Eine
allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach dem 8. De-
zember 2014 (vgl. E. 4.3.4.3) ist bei der Vorinstanz im Rahmen einer Neu-
anmeldung geltend zu machten (Art. 87 Abs. 3 IVV).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Sie
werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
C-288/2015
Seite 30
8.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Januar 2015 wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnom-
men.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-288/2015
Seite 31
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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