B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid teilweise bestätigt durch
BGer mit Urteil vom 17.09.2015
(9C_906/2014)
Abteilung III
C-2883/2012
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, X._______,
Zustelladresse: B._______, z.H. A._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse Z._______ Schweiz,
vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt LL.M.,
Zürichstrasse 148, 8700 Küsnacht ZH,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Teilliquidation der Pensionskasse Z._______ Schweiz;
Verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich vom 19. April 2012.
C-2883/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Pensionskasse Z._______ Schweiz mit Sitz in W._______ (nachfol-
gend: Beschwerdegegnerin) ist eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art.
80 ZGB sowie Art. 48 Abs. 1 BVG. Sie bezweckt laut Auszug aus dem Han-
delsregister die Vorsorge im Rahmen des BVG sowie des OR und ihrer
Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Z._______ Holdings
Switzerland AG, in W._______, und mit dieser wirtschaftlich oder finanziell
eng verbundenen Unternehmungen – sowie für die Angehörigen und Hin-
terlassenen dieser Arbeitnehmer – gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Invalidität und Tod (vgl. letzter Auszug vom 23.
September 2014). Sie trägt als autonome Leistungsprimatskasse die Risi-
ken Alter, Tod und Invalidität selber. Sie ist unter der Nummer ZH.[…] im
Register für die Berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der BVG-
und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (nachfolgend BVS oder Vo-
rinstanz).
B.
B.a An der Sitzung vom 19. November 2010 stellte der Stiftungsrat der Be-
schwerdegegnerin fest, dass mit der Kündigung des Anschlussvertrages
der "E._______ AG" (nachfolgend E._______) per 31. Dezember 2010 die
Voraussetzungen für eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2010
vorlägen. Der Experte für die berufliche Vorsorge (H._______ AG) wies in
seinem versicherungstechnischen Bericht vom 23. Juni 2011, welcher sich
auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 stützt, unter anderem auf die Gefahr
hin, dass sich die Pensionskasse in eine Rentnerkasse umwandeln könnte,
und dies mit erheblichen Risiken verbunden sei (Akten der Vorinstanz [act.]
7.11). Ebenfalls am 23. Juni 2011 erstellte der Experte den Bericht zur Teilli-
quidation, der sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Be-
richt stützt (act. 7.2). Der Verteilplan sieht u.a. vor, dass den kollektiv Aus-
tretenden keine technischen Rückstellungen mitgegeben und sie anteils-
mässig am Fehlbetrag – der Deckungsgrad beträgt 98,42% – beteiligt wer-
den. Das Vorsorgevermögen betrug per Stichtag Fr. 1'234'019'290.-, den
austretenden Aktiven wurden Fr. 56'707'281 (Vorsorgekapital: Fr.
57'702'391, Fehlbetrag freie Mittel: Fr. 995'110) mitgegeben (vgl. Anhang
zum Bericht Teilliquidation, act. 7/2). Am 29. Juni 2011 beschloss der Stif-
tungsrat die Teilliquidation per 31. Dezember 2010 infolge Auflösung des
Anschlussvertrages mit der E._______ AG gemäss dem Bericht der
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H._______ AG zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011; gleichzeitig beauf-
tragte der Stiftungsrat die Verwaltung mit der Durchführung (Stiftungs-
ratsprotokoll, act. 7/1).
Es besteht ein "Contribution Agreement" (Einlagenvertrag) vom 24. Feb-
ruar 2011 zwischen der Arbeitgeberin und der Beschwerdegegnerin, in wel-
chem sich die Stifterin unter gewissen Voraussetzungen und in limitiertem
Umfang verpflichtet, Zuschüsse an die Beschwerdegegnerin zu leisten
(vgl. act. 7.9 [deutsch] sowie auszugsweise B-act. 18 Beilage 10 [eng-
lisch]).
B.b A._______, Rentner bei der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), reichte am 28. September 2011 bei der Vorinstanz eine
Aufsichtsbeschwerde ein (act. 1). Er stellte dabei den Hauptantrag, die
Teilliquidation sei gestützt auf Art. 53d Abs. 6 BVG bezüglich Vorausset-
zungen, Verfahren und der Verteilungsplan zu überprüfen.
Daneben stellte er folgende Zusatzanträge:
Es seien im Auftrag der Pensionskasse Z._______ Schweiz bei 2-3 anerkannten
Schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften verbindliche Offerten für die
Übernahme des gesamten Rentnerbestandes per 31.12.2010 und per 31.12.2011
einzuholen. Nur durch solche verbindliche Berechnungen können die wahren Kos-
ten der Rentenverpflichtungen sowie die tatsächlich vorhandene Deckungslücke
ermittelt werden.
Es sei im Auftrag der Z._______ Schweiz bei zwei unabhängigen anerkannten
Experten ein Gutachten über die Rechtmässigkeit des vorliegenden Verteilplanes
einschliesslich Voraussetzungen und Verfahren einzuholen. […].
Es seien durch [die Aufsichtsbehörde] beim Sicherheitsfonds alle nötigen Informa-
tionen und Empfehlungen einzuholen, welche zur Einleitung von Massnahmen zur
langfristigen Sicherung der laufenden Rentenverpflichtungen der Pensionskasse
Z._______ Schweiz beitragen können.
Als Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Kündigung des An-
schlussvertrages mit der E._______ hätte nicht für sich allein betrachtet
werden dürfen. Bereits vor dem Stiftungsratsbeschluss sei klar gewesen,
dass angesichts der Geschäftsstrategie der Z._______ Gruppe noch eine
Reihe weiterer Teilliquidationen folgen würden (act. 1 S. 6). Das Ausschei-
den dieser Firma sei nur ein Teil eines bereits bekannten Devestitionskon-
zeptes gewesen. Da weitere Teilliquidationen folgen würden, die Rentner
aber entsprechend den reglementarischen Bestimmungen jeweils in der
alten Kasse verblieben, entwickle sich die Kasse zu einer Rentnerkasse,
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welche im Falle einer Unterdeckung nicht mehr sanierungsfähig sei. Dies
führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Verbleibenden und den
Austretenden S. 11). Auch das abgeschlossene Contribution Agreement
zwischen der Kasse und der Z.______ Holding Switzerland vermöge die
Situation bzw. die Benachteiligung der Verbleibenden nicht vollständig zu
entschärfen, da dieses auf veralteten Grundlagen beruhe. Der Stiftungsrat
habe sich offenbar nie mit dem versicherungstechnischen Bericht befasst,
in welchem auf die Gefahr der mangelnden Sanierbarkeit hingewiesen
werde.
B.c Nach erfolgter Stellungnahme seitens der Beschwerdegegnerin vom
31. Januar 2012 (act. 7) lehnte die Vorinstanz die Aufsichtsbeschwerde mit
angefochtener Verfügung (Beschwerdeentscheid) vom 19. April 2012 ab
(act. 9). Gleichzeitig stellte sie fest, dass der Entscheid des Stiftungsrates
der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011 rechtmässig sei
C.
C.a In der dagegen gerichteten Beschwerde vom 24. Mai 2012 (Beschwer-
deakten [B-act.] 1) stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
1. Der Beschwerde sei gemäss Art. 74 Abs. 3 aufschiebende Wirkung zu ertei-
len.
2. Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2012 sei aufzuheben.
3. Die dem Entscheid der Pensionskasse Z._______ Schweiz vom 29. Juni 2011
zugrundeliegende versicherungstechnische Bilanz sei unter Berücksichtigung
der Umwandlung der Vorsorgeeinrichtung in eine Rentnerkasse, ihrer langfris-
tigen Verbindlichkeiten und der möglichen Verzinsung im Sinne der vom Be-
schwerdeführer angestellten Überlegungen in Bezug auf Voraussetzungen,
Verfahren und Verteilungsplan zu überprüfen.
4. Zur Durchführung der gemäss Ziff. 3 beantragten Überprüfung sei im Auftrag
der Beschwerdegegnerin ein Gutachten von zwei unabhängigen anerkannten
Experten einzuholen.
5. Eventuell sei nach Aufhebung des von der BVV am 19. April 2012 erlassenen
Beschwerdeentscheides die Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die Erstel-
lung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Verteilungspla-
nes sowie die Festlegung der an die austretenden Versicherten auszurichten-
den Freizügigkeitsleistungen auf der Basis gemäss dem Gutachten anerkann-
ter unabhängiger Sachverständiger auf korrekten ökonomischen Grundlagen,
z.B. den anerkannten Grundsätzen des SLIX, unter Vermeidung einer Be-
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nachteiligung der in der Vorsorgeeinrichtung zurückbleibenden aktiven Versi-
cherten und der Rentenbezüger nach Massgabe der Ausfinanzierung der Vor-
sorgeeinrichtung im Falle der Umwandlung in eine Rentnerkasse.
Zuletzt beantragte er eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebe-
gründung und der Beweismittel (6.) sowie die Berücksichtigung der Tatsa-
che, dass er ohne unmittelbares eigenes Vermögensinteresse vor allem
die Interessen der in der Vorsorgeeinrichtung verbliebenen übrigen Desti-
natäre wahren möchte (7.).
Zur Begründung des Hauptantrages führte der Beschwerdeführer haupt-
sächlich aus, der Rohstoffkonzern M._______ Z._______ Gruppe wolle
sich von sämtlichen Betrieben trennen, welche auf dem Gebiet der Weiter-
verarbeitung von Aluminium tätig seien. Betroffen seien alle in der Schweiz
domizilierten Verarbeitungsbetriebe der Z._______ Holdings Gruppe
Switzerland AG. Die Rentner würden bei der Auflösung der jeweiligen An-
schlussverträge nicht in die neuen Pensionskassen übertragen, sondern
verblieben bei der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin habe
deshalb per 31. Dezember 2011 (nur) noch über 129 aktiv Versicherte und
über 2'762 Rentner verfügt und sich zu einer Rentnerkasse entwickelt (B-
act. S. 3-4).
Obwohl die Vorinstanz diese Umstände und die Absichten der Stifterin ge-
kannt habe, habe sie sich darauf beschränkt, rein formal zu prüfen, ob die
gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen betreffend die Vorausset-
zungen und das Verfahren einer Teilliquidation im Falle der Veräusserung
der E._______ per 31. Dezember 2010 eingehalten worden seien. Auf-
grund dieser Selbsteinschränkung der Kognition sei die Aufsichtsbehörde
zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass eine separate und unabhängige
Teilliquidation durchzuführen sei. Richtig wäre gewesen, diese Veräusse-
rung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorganges zu betrachten,
welcher auf dem Beschluss des obersten Geschäftsleitungsorgans des
M._______ Konzerns beruht. Es sei ein umfassender Restrukturierungs-
prozess im Gang (S. 4-6).
Mit Verweis auf den Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesver-
sammlung über die Zukunft der 2. Säule (Entwurf vom 24. Dezember 2011)
wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch der Bundesrat die Ge-
fahr erkannt habe, dass aufgrund des "Moral-Hazard Verhaltens" bei der
Auflösung von Anschlussverträgen und Belassung der Rentner bei der al-
ten Kasse die Gefahr bestehe, dass dadurch entstehende Rentnerkassen
am Ende durch den Sicherheitsfonds BVG ausfinanziert werden müssten,
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da sie nicht mehr sanierungsfähig seien. Dies sei auch vorliegend der Fall.
Entsprechend der bundesrätlichen Lösung sei der Arbeitgeber, der den An-
schlussvertrag aufgelöst habe, zu verpflichten, das Rentnerkollektiv aus-
zufinanzieren oder die Rentenbezüger in die neue Vorsorgeeinrichtung zu
übernehmen (S. 6-7).
Aufgrund dieser Ausgangslage hätte die versicherungstechnische Bilanz
vorliegend nach anderen Grundsätzen erstellt werden müssen. Dennoch
habe der Stiftungsrat den Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23.
Juni 2011 genehmigt, welcher sich seinerseits auf das versicherungstech-
nische Gutachten stützt. Dort sei ein zu hoher Diskontsatz verwendet wor-
den; zudem seien die ausstehenden Verpflichtungen nicht risikogerecht er-
fasst worden. Ferner habe der Experte eine andere Methode zur Bewer-
tung der Vermögenswerte und Verpflichtungen angewandt als SLIX, ob-
wohl die H._______ AG massgeblich an der Ausarbeitung des SLIX betei-
ligt gewesen sei und obwohl derselbe Experte bei der Ergänzungskasse
Z._______ die SLIX-Methodik verwendet habe. Das "Contribution-Agree-
ment" sei zwar zu begrüssen, aber durch die noch einzusetzenden Exper-
ten zu bewerten. Generell sei die Beschwerdegegnerin in erheblich grös-
serem Masse unterfinanziert als dargestellt (S. 8).
Die Stiftungsorgane, welche aus der Kasse austräten, befänden sich in ei-
nem Interessenkonflikt und müssten in den Ausstand treten. Auch sei da-
ran zu zweifeln, ob die H.______ als Expertin unabhängig sei, da sie eine
Tochtergesellschaft der K.________ sei, welche ihrerseits für die
M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb müsse durch einen unab-
hängigen Experten eine Neuberechnung stattfinden, wobei die Fortfüh-
rungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (S. 10).
Die verbleibenden Rentner würden aufgrund der falschen Bilanz benach-
teiligt und so werde der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt. Dies ins-
besondere auch deshalb, weil bei der Ergänzungskasse der E._______
trotz identischem Destinatärkreis andere Bewertungsmethoden angewen-
det worden seien. Da keine Regeln bezüglich der Überführung in eine Ren-
tenkasse bestünden, solle vorliegend der Richter nach den Grundsätzen
richterlicher Rechtsfindung die Regeln für die Berechnung der Freizügig-
keitsleistungen aufstellen (S. 10).
Zuletzt wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Industriegruppe
F._______, welche den Bereich "Verbundwerkstoffe" erworben habe, im
Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn von CHF 4 Mio. habe verbuchen
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können, mit dem Hinweis auf wegfallende Personalverpflichtungen. Es sei
deshalb davon auszugehen, dass die aktiven Versicherten der austreten-
den Gesellschaften in Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bevor-
teilt worden seien (S. 11).
C.b Der mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 (B-act. 2) einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- wurde am 13. Juni 2012 einbezahlt (B-act.
5).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2012 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht den beschwerdeweise gestellten Antrag auf Ergänzung der
Beschwerde ab (B-act. 7).
C.d Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer "ab sofort
und bis zum Widerruf" als Zustelldomizil folgende Adresse bekannt:
B_______, Y._______ (B-act. 9).
C.e Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, so-
wie die Bestätigung der Verfügung vom 19. April 2012, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 13).
In ihrer Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die angefochtene Ver-
fügung. Sie führte aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
könne keine einheitliche Teilliquidation bezüglich sämtlicher aufgrund des
Devestitionsentscheides austretenden Gesellschaften durchgeführt wer-
den. Ein Restrukturierungssachverhalt gemäss Art. 29 Abs. 2 lit. b des Vor-
sorgereglements liege nicht vor, weil keine Arbeitnehmer der betroffenen
Gesellschaften unfreiwillig hätten austreten müssen. Mit der Auflösung der
Anschlussverträge der E._______ liege jedoch ein Teilliquidationstatbe-
stand nach Art. 29 Abs. 2 lit. a des Reglements vor, was zwingend zu einer
separaten Teilliquidation führe. Falls der Gesetzgeber die aktuelle Rechts-
lage als unbefriedigend erachte, sei es an diesem, geeignete Lösungen zu
finden. Die im Bericht des Bundesrates zuhanden der Bundesversamm-
lung über die Zukunft der 2. Säule erwähnten Lösungsansätze seien bisher
nicht in ein Gesetz aufgenommen worden, weshalb sie hier nicht anzuwen-
den seien. Der Experte habe in seinem versicherungstechnischen Bericht
vom 31. Dezember 2010 die Beibehaltung der technischen Grundlagen da-
mit begründet, dass die Beschwerdegegnerin ein "Contribution Agreement"
mit der Z._______ Holdings Switzerland AG abgeschlossen habe, in wel-
cher sich die Stifterfirma verpflichtet habe, im Falle einer Unterdeckung
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Seite 8
während der Dauer von 72 Monaten insgesamt Fr. 80 Mio. zur Deckung
des Fehlbetrags zu leisten. Deshalb habe der Stiftungsrat sein Ermessen
nicht überschritten, als er auf einen Wechsel der technischen Grundlagen
verzichtet habe. Gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde habe die Vorinstanz keine Einwände anzubringen.
C.f In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2012 beantragte die Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Dr. Kurt C. Schweizer, Rechtsanwalt
LL.M., auf die Anträge 1, 4 und 5 der Beschwerde sei nicht einzutreten. Die
Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (B-act. 14).
Die Beschwerdegegnerin führte zunächst zur Frage der aufschiebenden
Wirkung aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht begründe,
weshalb das Gericht darauf nicht eintreten dürfe (S. 3).
In der Hauptsache stellte sie fest, dass sich die Anzahl der aktiv Versicher-
ten mit dem Austritt der E._______ per 31. Dezember 2010 lediglich um
389 auf 2'152 (recte: 2'158, vgl. act. 7/11 S. 3) verringert habe. Die Anzahl
Rentner habe zum selben Zeitpunkt 2'755 betragen, weshalb das Verhält-
nis noch keineswegs auffällig gewesen sei. Weitere Auflösungen von An-
schlussverträgen seien erst per 31. Dezember 2011 erfolgt und deshalb
hier nicht massgeblich (S. 4). Der Stiftungsrat habe sich bei seiner Beurtei-
lung an das bestehende Teilliquidationsreglement halten müssen, ansons-
ten hätte er rechtswidrig gehandelt (S. 4, 7). In Anwendung des Regle-
ments komme man zwingend zum Schluss, dass kein Restrukturierungtat-
bestand vorliege. Deshalb bleibe auch kein Raum für eine richterliche Lü-
ckenfüllung (S. 5). Die Aufsichtsbehörde habe die Teilliquidation lediglich
auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen, deshalb sei der Vorwurf des
Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich eine weitgehende Selbstbe-
schränkung auferlegt, zu Unrecht erfolgt (S. 5-6). Der Hinweis auf den Be-
richt über die Zukunft der 2. Säule sei verfehlt, da eine Vorwirkung künfti-
gen Rechts eine seltene Ausnahme bilde und vorliegend nicht anwendbar
sei (S. 6-7). Für die versicherungstechnischen Bewertungen gebe es nicht
nur einen gültigen Wert pro Parameter, die Werte könnten sich innerhalb
einer Bandbreite bewegen. Vorliegend lägen die Bewertungen innerhalb
dieser Bandbreite. Dass andere Vorsorgeeinrichtungen andere Bewer-
tungsgrundlagen verwendeten, sei unerheblich. Zudem lasse sich die Ab-
weichung bei der Bewertungsmethode im Vergleich zu derjenigen der Er-
gänzungskasse E._______ damit begründen, dass vorliegend ein Contri-
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bution Agreement bestehe und somit weniger konservative Parameter ein-
gesetzt werden dürften, was im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht in
Erwägung gezogen habe (S. 8). Das System der paritätischen Verwaltung
bringe es mit sich, dass die Stiftungsorgane auch über Angelegenheiten
entschieden, die sie selber beträfen. Der Gesetzgeber habe dies in Kauf
genommen und es existierten vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Stiftungsräte übermässig betroffen wären und damit in den Ausstand
treten müssten. Die Behauptung, auch die Expertin sei nicht unabhängig,
werde nur mit pauschal gehaltenen Mutmassungen unterlegt und sei daher
unbeachtlich (S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Ab-
gangsbestand per Ende 2010 werde gegenüber demjenigen per Ende
2011 bevorteilt (Verletzung des Gleichheitsgebots), sei falsch, da die Teilli-
quidation per Ende 2011 nach denselben Berechnungsgrundsätzen abge-
wickelt werde wie die hier vorliegende; unterschiedlich würden einzig der
Stichtag sowie die effektiven Aktiven und Passiven sein (S. 10). Der Hin-
weis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von Reserven im Be-
trag von Fr. 4 Mio. bei der F._______ sei unerheblich und habe – allein
schon wegen deren Zeitpunkt – mit der vorliegenden Teilliquidation nichts
zu tun (S. 10).
C.g Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2012 (B-act. 15) lehnte das
Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ab mit der Begründung, es lägen keine stich-
haltigen Gründe vor, von der gesetzlichen Grundregel abzuweichen, wo-
nach eine Verfügung einer Aufsichtsbehörde nur aufschiebende Wirkung
habe, wenn der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwal-
tungsgerichts oder der Instruktionsrichter sie von Amtes wegen oder auf
Begehren einer Partei verfüge (Art. 53d Abs. 6 BVG).
C.h In der Replik vom 17. September 2012 (B-act. 18) stellte der Be-
schwerdeführer den Antrag, die Anträge in der Beschwerdeantwort der Be-
schwerdegegnerin und in der Vernehmlassung der Vorinstanz seien voll-
umfänglich abzuweisen. Den eigenen Anträgen 2 bis 5 in der Beschwerde
sei statt zu geben, unter Kostenfolge.
In seiner Begründung rekapitulierte und ergänzte er im Wesentlichen die
in der Beschwerde formulierten Argumente und nahm auf die eingegange-
nen Rechtsschriften Bezug. Er legte dabei 15 Beilagen sowie 2 Hinweise
auf Internet-Links ins Recht.
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Seite 10
C.i Mit Duplik vom 17. Oktober 2012 (B-act. 22) wiederholte die Vorinstanz
ihre in der Vernehmlassung gestellten Anträge, verwies auf ihre Begrün-
dung in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Vernehmlassung und
ergänzte ihre Begründung in Bezug auf einzelne Punkte in der Replik des
Beschwerdeführers.
C.j Mit Stellungnahme vom 19. November 2012 (B-act. 25) hielt auch die
Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und im Allgemeinen an der Rich-
tigkeit des eigenen Vorgehens fest. Daneben nahm sie zu den ergänzen-
den Ausführungen in der Replik des Beschwerdeführers Stellung.
C.k Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2012 (B-act. 26) sandte das
Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Duplik der Vorinstanz vom 17.
Oktober 2012 sowie ein Doppel der Stellungnahme der Beschwerdegeg-
nerin vom 19. November 2012 an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden.
1.2 Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen ge-
hören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge
nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40),
dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
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Seite 11
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 19. April 2012, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b, und c
VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und rechtli-
che Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
Der Beschwerdeführer ist Rentner der Beschwerdegegnerin und als sol-
cher von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen. Der Be-
schwerdeführer ist daher im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legi-
timiert.
2.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvorschuss in
der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kogni-
tion in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es je-
doch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen
Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62 N. 1),
weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49
Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Ent-
scheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2, Ur-
teil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, zur Publikation vorgese-
hen).
4.
4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
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welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
4.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3
und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog.
"Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der
beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen
in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwend-
baren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine;
dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtene Verfügung da-
tiert vom 19. April 2012, weshalb vorliegend das BVG in seiner Fassung
vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669, in
Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Beaufsichtigung und
Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR 831.435.1) in ihrer
Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in Kraft seit 1. Januar
2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16. November 2011 (AS
2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar sind.
5.
5.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegen-
stand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfü-
gung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Be-
schwerdebegehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE
110 V 48 E. 3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
5.2 Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung der Bestimmungen des
Reglements, gültig ab dem 1. Januar 2010, den Austritt der E._______ als
einzelnen Teilliquidationstatbestand betrachtet und die Teilliquidation ge-
nehmigt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Genehmigung der
Teilliquidation sei zu Unrecht erfolgt und müsse aufgehoben werden, da
zum Zeitpunkt des Austritts der E._______ schon bekannt gewesen sei,
dass künftig viele weitere Anschlussverträge aufgelöst würden und damit
eine Restrukturierung der Holding im Gange sei. Deshalb hätte die Vo-
C-2883/2012
Seite 13
rinstanz in Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebots eine Gesamt-
betrachtung vornehmen müssen, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass
sich die Beschwerdegegnerin künftig in eine nicht mehr sanierungsfähige
Rentnerkasse umwandeln werde.
Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschluss zur
Teilliquidation der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2011 zu Recht ge-
nehmigt hat.
5.3
5.3.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsor-
geeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Experten
für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften einhalten und
dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1
BVG, in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, vgl. AS 2011 3393;
BBl 2007 5669), indem sie insbesondere die Übereinstimmung der statu-
tarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtun-
gen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge
dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst. a), von den Vorsorge-
einrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der berufli-
chen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert, namentlich über
die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte der Kontrollstelle und
des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c), die Massnahmen zur
Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkeiten betreffend das
Recht der versicherten Person auf Information beurteilt (Bst. e).
5.3.2 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde
auch mit der Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen. So re-
geln diese gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG in ihren Reglementen – welche
von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind (Art. 53b Abs. 2 BVG) - die
Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation, wobei die Voraus-
setzungen vermutungsweise erfüllt sind, wenn:
a. eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b. eine Unternehmung restrukturiert wird;
c. der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
5.4 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können die Vor-
sorgeeinrichtungen jedoch lediglich die gesetzliche Vermutung von Art. 53b
Abs. 1 BVG konkretisieren; denn mit einem Reglement kann das Gesetz
C-2883/2012
Seite 14
weder eingegrenzt noch umgestossen werden. Es obliegt also in erster Li-
nie dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei
sind ihm – allerdings nur im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen
Vermutung für das Vorliegen eines Teilliquidationstatbestandes – lediglich
Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnis-
mässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens, und er muss
dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre wie auch den
Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BVGE
2008/53 E. 4.2 m.H.; BGE 119 Ib 46 E. 4 betr. Genehmigung von Vertei-
lungsplänen).
Zur Teilliquidation hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass die Vo-
raussetzungen der Teilliquidation von vornherein spezifiziert seien. Raum
für einen Entscheid im konkreten Einzelfall bestehe nicht (Art. 53b Abs. 1
BVG). Mit diesem fixen Rahmen gehe einher, dass sich der Stichtag für die
Teilliquidation prinzipiell nach dem die Liquidation auslösenden Ereignis
bestimme. Der Moment der Kündigung des Anschlussvertrages spiele [für
die Bestimmung des Stichtags] keine Rolle. Vielmehr müsse deren Konse-
quenz – dass das Vertragsverhältnis aufgelöst wird, wie der Wortlaut von
Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG unmissverständlich normiere – eingetreten sein,
damit eine Teilliquidation durchgeführt werden könne (BGE 140 V 22 E.
5.3).
5.5
5.5.1 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Tatbestände der Teilliqui-
dation in Art. 29 Ziff. 2 des Reglements vom 11. September 2009 (gültig ab
dem 1. Januar 2010) wie folgt geregelt:
Der Sachverhalt der Teilliquidation liegt vor
a) bei Auflösung eines Anschlussvertrages, sofern dadurch mindestens 2% der
Versicherten aus der Pensionskasse ausscheiden oder
b) bei Restrukturierung eines Unternehmens, sofern dadurch
- bei bis 5 Arbeitnehmenden mindestens 2
- bei 6 bis 10 Arbeitnehmenden mindestens 3
- bei 11 bis 25 Arbeitnehmenden mindestens 4
- bei 26 bis 100 Arbeitnehmenden mindestens 5
- bei über 100 Arbeitnehmenden mindestens 5%
der Versicherten einer angeschlossenen Firma unfreiwillig austreten. Eine
Restrukturierung liegt vor, wenn bisherige Tätigkeitsbereiche des Unterneh-
mens zusammengelegt, eingestellt, verkauft, ausgelagert, oder auf andere
Weise verändert werden.
C-2883/2012
Seite 15
c) bei einer Verminderung der Belegschaft, sofern dadurch innerhalb von 12
bis 24 Monaten mindestens 10% der Versicherten einer angeschlossenen
Firma aus wirtschaftlichen Gründen aus der Pensionskasse ausscheiden. Sieht
der Abbauplan selbst eine längere oder kürzere Periode vor, ist diese Frist mas-
sgebend.
5.5.2 Die Vorinstanz hat Art. 29 des Reglements nach eigenen, nicht be-
strittenen Angaben am 28. Oktober 2009 genehmigt (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2). Es liegen somit genehmigte Teilliquidationsbestimmungen
vor, in welchen die Teilliquidationstatbestände abschliessend geregelt sind.
Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
5.6
5.6.1 Laut Art. 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- oder Gesamtliquidation der
Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes
und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Laut
Art. 53d Abs. 6 BVG haben die Versicherten und die Rentnerinnen und
Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteil-
plan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu
lassen.
Bei der Beurteilung von konkreten Teilliquidationen hat die Aufsichtsbe-
hörde dabei lediglich die Einhaltung der gesetzlichen und reglementari-
schen Bestimmungen zu prüfen. "Die Ausarbeitung des Verteilplanes ob-
liegt der Vorsorgeeinrichtung, welche dabei im Rahmen der Schranken,
welche sich aus Verfassung, Gesetz und Reglement ergeben, ihr Ermes-
sen frei ausübt; der Aufsichtsbehörde steht bei der Genehmigung keine
Angemessenheitskontrolle zu, sondern eine Rechtskontrolle mit Ein-
schluss des Ermessensmissbrauchs oder der Ermessensüberschreitung"
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5,
mit Hinweisen auf BGE 128 II 394 E. 3.3 und 131 II 514 E. 5; Urteil
9C_101/2008 vom 26. Februar 2009 E. 6.1).
5.6.2 Dies hat die Vorinstanz vorliegend getan. Der Vorwurf des Beschwer-
deführers, die Aufsichtsbehörde habe ihre Kognition zu Unrecht stark ein-
geschränkt (B-act. 1 S. 4), geht deshalb fehl.
5.7
5.7.1 Weiter hat die Aufsichtsbehörde in der angefochtenen Verfügung
festgestellt, dass der Entscheid des Stiftungsrates vom 29. Juni 2011 zur
Teilliquidation per 31. Dezember 2010 rechtmässig sei.
C-2883/2012
Seite 16
5.7.2 Die Rechtmässigkeit dieses Entscheids wird vom Beschwerdeführer
bestritten. Er macht zunächst geltend, der Stiftungsrat habe die Auflösung
des Anschlussvertrages mit der E._______ zu Unrecht als separaten Teilli-
quidationstatbestand betrachtet und bei der Festsetzung des Tatbestandes
zu Unrecht keine Gesamtbetrachtung vorgenommen, was angesichts der
Geschäftsstrategie der Holding zwingend gewesen wäre. Die Beschwer-
degegnerin macht dazu geltend, sie habe das Reglement korrekt ange-
wendet. Es liege kein Restrukturierungstatbestand gemäss Art. 29 Abs. 2
lit. b des Reglements vor, sondern ein Teilliquidationstatbestand gemäss
Art. 29 Abs. 2 lit a. Die Auflösung des Anschlussvertrages mit der
E._______ sei deshalb als eigenständiger Teilliquidationstatbestand sepa-
rat zu betrachten (B-act. 14 S. 4). In dieser separaten Teilliquidation sei
auch keine Überführung in eine Rentnerkasse zu erblicken, denn die Zahl
der Aktivversicherten verringere sich nur um 389 auf 2'158, weshalb prin-
zipiell auch keine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sei, wie dies der Be-
schwerdeführer fordere. Die Vorinstanz schliesst sich im Wesentlichen den
Argumenten der Beschwerdegegnerin an. Es liege eine Auflösung des An-
schlussvertrages vor, nicht aber ein Restrukturierungstatbestand (B-act.
13).
5.7.3
Laut den unbestrittenen Ausführungen des Beschwerdeführers hat die
M._______ Gruppe am 15. November 2007 die Z._______ Holdings
Switzerland AG übernommen (B-act. 1 S. 3). In der Folge beschloss die
M._______ Gruppe, sich von denjenigen Gesellschaften der Z._______
Gruppe zu trennen, welche in der Weiterverarbeitung und Veredelung tätig
sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Dies hatte den Verkauf der ent-
sprechenden der Z._______ Gruppe zugehörigen Firmen zur Folge. Dies
wiederum führte zur Auflösung der entsprechenden Anschlussverträge, da
sich die Beschwerdegegnerin laut ihren Statuten nur Firmen der
Z.________ Holding Switzerland AG anschliessen darf. Die E._______ (bis
am 23. März 2010 als "Z.A._______" firmierend, vgl. B-act. 1 S. 3) hat als
erste und einzige verkaufte Firma ihren Anschlussvertrag bereits per 31.
Dezember 2010 aufgelöst. Sie hat dies der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 15. Juni 2010 mitgeteilt unter Hinweis darauf, dass die Auf-
lösung im Einverständnis mit dem Personal erfolgt (act. 7/7). Der Destina-
tärsbestand hat sich dabei (lediglich) um 389 Destinatäre verringert, von
2'547 auf 2'158. Per Ende 2010 hat ansonsten keine andere Firma den
Anschlussvertrag aufgelöst. Die übrigen der ursprünglich der Z._______
Gruppe angehörigen verkauften Firmen haben den Anschlussvertrag erst
ein Jahr später aufgelöst, also per 31. Dezember 2011. Somit war per 31.
C-2883/2012
Seite 17
Dezember 2010 einzig eine Teilliquidation wegen der Auflösung des An-
schlussvertrages durch die E._______ durchzuführen. Dies hat der Stif-
tungsrat richtig erkannt und rechtmässig entschieden. Der Entscheid über
die Vertragsauflösung und dessen Zeitpunkt lag im Übrigen einzig bei der
verkauften Firma bzw. bei deren Personal und nicht bei der Beschwerde-
gegnerin.
Somit greift die gesetzliche Regelung von Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG, wo-
nach der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt ist, wenn ein Anschlussver-
trag aufgelöst worden ist (vgl. dazu vorne E. 5.4). Diese Vermutungsbasis
kann nicht umgestossen werden (BGE 138 V 346 E. 6.5.3). Damit war per
31. Dezember 2010 eine separate Teilliquidation durchzuführen.
Die Notwendigkeit der Durchführung einer Teilliquidation ergib sich auch
aus dem Teilliquidationsreglement vom 11. September 2009 (act. 7/8). Der
Stiftungsrat hat bei der Festlegung des Tatbestandes der Teilliquidation das
Reglement korrekt angewendet. Er hat die Auflösung des Anschlussvertra-
ges mit der E._______ per 31. Dezember 2010 zu Recht als separaten
Teilliquidationstatbestand erkannt, da gleichzeitig mehr als 2% der Versi-
cherten ausgetreten sind, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt
(B-act. 14 S. 7). Es liegt auch kein Restrukturierungstatbestand gemäss
Art. 29 Abs. 2 lit. b des Reglements vor (vgl. act. 7/8 S. 19), da keine Ver-
sicherten unfreiwillig ausgetreten sind, wie dies die Vorinstanz ausdrücklich
erwähnt (B-act. 13 S. 2).
5.7.4 Der Stiftungsrat wäre zudem nicht berechtigt gewesen, weitere, im
Reglement nicht vorgesehene Tatbestände selbständig zu beschliessen.
"Mit der Pflicht zur Regelung im Reglement wird sichergestellt, dass auf
künftige Teilliquidationen einheitliche, voraussehbare und überprüfbare
Grundsätze angewendet werden" (ERICH PETER/LUKAS ROOS, Konkretisie-
rung der Teilliquidationstatbestände im Reglement, in: Der Schweizerische
Treuhänder, Nr. 9 2008, S. 690). "Die Vorsorgeeinrichtung darf (und muss)
nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden, wie es die Teilliquidations-
tatbestände unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse beim Ar-
beitgeber im Reglement konkretisieren will. Sobald diese Regelung aber
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde, ist sie ent-
sprechend anzuwenden, ohne dass diesbezüglich noch Ermessen be-
stünde" (ERICH PETER/LUKAS ROOS, a.a.O., S. 692).
Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden und
das Bundesamt für Sozialversicherungen halten in ihrem Merkblatt bzw. in
C-2883/2012
Seite 18
ihren BVG-Mitteilungen ausdrücklich fest, dass die Aufzählung der Tatbe-
stände im Reglement abschliessend sei und Klauseln, die dem Stiftungsrat
die Kompetenz erteilten, weitere Tatbestände ausserhalb des Reglements
als teilliquidationsrelevant anzuerkennen, unzulässig seien (vgl. Merkblatt
der Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden zur
Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen mit reglementarischen Leistun-
gen vom März 2013 sowie Mitteilungen des BSV über die berufliche Vor-
sorge Nr. 100, Rz. 590).
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin hätte ihr
Teilliquidationsreglement der Tatsache, dass die Kasse in eine Rentner-
kasse überführt werden soll, anpassen müssen (vgl. Replik, B-act. 18 S.
5), kann deshalb nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass sich die Zahl der
Aktivversicherten per 31. Dezember 2010 um 389 auf 2'158 verringert und
somit anlässlich der vorliegenden Teilliquidation (noch) keine Überführung
in eine Rentnerkasse stattgefunden hat.
Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (B-act. 13) zu
Recht darauf hin, dass es am Gesetzgeber liegt, eine Gesetzesänderung
im Zusammenhang mit Rentnerkassen vorzunehmen, falls die Rechtslage
– auch aufgrund des Berichts des Bundesrates zur 2. Säule – als unbefrie-
digend erachtet werden sollte. De lege lata sind die Interessen der verblei-
benden Rentnerinnen und Rentner dadurch zu wahren, dass das Fortbe-
standsinteresse angemessen festgesetzt wird.
6.
Weiter ist zu prüfen, ob – wie gerügt – der Grundsatz der Rechtsgleichheit
verletzt worden ist.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Stiftungsrat hätte angesichts der
Desinvestitionsstrategie der Holding eine Gesamtbetrachtung vornehmen
müssen, was er unterlassen habe. Die Beschwerdegegnerin führt dazu
aus, eine Gesamtbetrachtung sei dahingehend erfolgt, dass bei den künf-
tigen Teilliquidationen dieselben Parameter verwendet werden, weshalb
der Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen den verbleibenden Versi-
cherten im Rahmen der vorliegenden Teilliquidation, den verbleibenden
Versicherten im Rahmen der künftigen Teilliquidationen sowie den Austre-
tenden im Rahmen aller Teilliquidationen nicht verletzt werde.
C-2883/2012
Seite 19
6.1.2 Der Stiftungsrat hat klar festgehalten, dass er bei künftigen Teilliqui-
dationen dieselben Parameter verwenden wird, wie bei der vorliegenden;
ändern würden sich lediglich die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie
der Stichtag (vgl. B-act. 14 S. 7 [Ziff.34], 10). Damit stellt der Stiftungsrat
sicher, dass die in der vorliegenden Teilliquidation betroffenen Versicherten
gleich behandelt werden wie die von künftigen Teilliquidationen betroffenen
Versicherten. Damit hat der Stiftungsrat im Gegensatz zu den Behauptun-
gen des Beschwerdeführers – im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten
– auch künftige Teilliquidationen in seine Betrachtungen mit einbezogen
und damit eine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Dies entspricht auch
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: "Bei mehreren aufeinanderfol-
genden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grund-
sätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden" (BGE 128 II 394 Re-
geste). Das Bundesgericht führte aber auch aus, dass dies nur gelten
könne, wenn die tatsächliche und die rechtliche Ausgangslage bei der (Teil-
) Liquidation jeweils dieselbe sei und die Verhältnisse insoweit vergleichbar
und deshalb auch gleich zu behandeln seien (E. 5.4). Der Stiftungsrat wird
also bei den künftigen Teilliquidationen prüfen müssen, ob (noch) dieselbe
tatsächliche Ausgangslage vorliegt – was im Übrigen stark von den Ent-
wicklungen an den Märkten abhängt – und ob er angesichts der Tatsache,
dass sich die Vorsorgeeinrichtung nach und nach in eine Rentnerkasse
umwandelt, das Fortbestandsinteresse der Verbleibenden stärker zu ge-
wichten hat, indem er z.B. den technischen Zinssatz anpasst. In der vorlie-
genden Teilliquidation besteht dazu aufgrund der Ausgangslage per 31.
Dezember 2010 (noch) kein Anlass.
6.2
6.2.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Diskontsatz von 3,5% (techni-
scher Zinssatz) sei zu hoch gewählt (B-act. 1 S. 8) bzw. liege fernab der
Realität (Replik, B-act. 18 S. 6). Die verbleibenden Versicherten würden so
gegenüber den austretenden Versicherten benachteiligt, da das Fortbe-
standsinteresse der verbleibenden Versicherten zu wenig gewichtet wor-
den sei. Er argumentiert, dass sich ein erheblich höherer Fehlbetrag, näm-
lich 12,3 %, ergeben würde, falls ein realistischer tieferer Zinssatz von ca.
2% gewählt würde, welcher dem tatsächlichen Anlageertrag entspreche
(B-act. 18 S. 26). Er verweist dabei auf den versicherungstechnischen Be-
richt der H._______ AG vom 1. April 2011 (B-act. 18, Beilage 13), in wel-
chem eine marktnahe Vergleichsberechnung durchgeführt worden sei
(S. 17). Diese Berechnung habe einen Fehlbetrag von rund Fr. 173,4 Mio.
ergeben. Der Stiftungsrat habe zu Unrecht die SLIX (Swiss Liability Index)
-Methodik nicht angewandt. Der SLIX sei ein Instrument, mit welchem die
C-2883/2012
Seite 20
marktnahe Bewertung der Verpflichtungen unter Berücksichtigung des
Zinsniveaus einzelner Pensionskassen dargestellt werden könne.
6.2.2 Die Beschwerdegegnerin hingegen führt indes aus, dass vorliegend
das mit der Arbeitgeberin abgeschlossene Contribution Agreement (Einla-
genvertrag), in welchem diese sich zu substantiellen Zusatzleistungen ver-
pflichte, dazu beitrage, dass etwas weniger konservative Parameter ver-
wendet werden könnten (B-act. 14 S. 8). Im versicherungstechnischen Be-
richt vom 23. Juni 2011 werde ausgeführt, dass vorliegend die Vorausset-
zungen für die Bildung von Rückstellungen wegen der Höhe des techni-
schen Zinssatzes grundsätzlich erfüllt seien, dass aber wegen des Contri-
bution Agreements vorläufig darauf verzichtet werde (act. 7/11 S. 9).
6.2.3 Die Vorinstanz hält dazu fest, die Arbeitgeberfirma verpflichte sich im
Einlagevertrag, der Beschwerdegegnerin in den nächsten 72 Monaten bis
zu Fr. 80 Mio. zur Deckung des Fehlbetrages zu leisten, weshalb es ge-
rechtfertigt erscheine, auf einen Wechsel der Grundlagen zu verzichten.
Zumindest habe der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten (B-act.
13).
6.2.4 In der Fachrichtlinie 4 der Schweizerischen Kammer der Pensions-
kassen-Experten vom 27. Oktober 2010 (FRP 4), in Kraft ab dem 1. Januar
2012, wird dargestellt, wie der Referenzzinssatz berechnet wird, mit dem
Hinweis, dass die Kammer den Referenzzinssatz jährlich veröffentliche. Er
betrug beispielsweise bis Ende September 2013 3% (vgl. ); im
Jahr 2010 – als Richtwert – lag er bei 4,25% (vgl. FRP 4 S. 3).
Diese beiden Richtwerte lassen erkennen, dass der von der Beschwerde-
gegnerin gewählte technische Zinssatz von 3,5% – trotz hohem Rentner-
bestand – nicht per se unangemessen ist. Ferner kommt mit dem Contri-
bution Agreement ein Element hinzu, welches die Finanzierung der Vorsor-
geeinrichtung verstärkt. Dabei kann offen bleiben, wie genau dieses zu be-
werten ist, da es sich unbestritten um einen substantiellen Beitrag zur Fi-
nanzierung der verbleibenden Versicherten und Rentner handelt; der Be-
schwerdeführer bewertet das Agreement unter bestimmten Annahmen auf
Fr. 44 Mio. (B-act. 18 S. 21, 22), die Aufsichtsbehörde auf Fr. 80 Mio. (B-
act. 13). Im versicherungstechnischen Bericht wird das Agreement nicht
bewertet. Hingegen findet sich dort der Hinweis, dass sich die Arbeitgeber-
firma verpflichtet habe, nach Ablauf des Contribution Agreements eine
neue Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin abzuschliessen (act. 7/11
S. 12)
C-2883/2012
Seite 21
6.2.5 Insgesamt hat der Stiftungsrat eine korrekte Bewertung der Verpflich-
tungen der Beschwerdegegnerin vorgenommen. Jedenfalls hat der Stif-
tungsrat bei der Wahl des Zinssatzes von 3,5% und bei der Bewertung der
Verpflichtungen sein Ermessen nicht überschritten. Der Experte hat des-
halb in seinem Bericht zur Teilliquidation bestätigen können, dass sowohl
dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung getragen werde als auch der
Fortbestand der Beschwerdegegnerin sichergestellt sei (act. 7/2 S. 8). Dem
Argument, die verbleibenden Versicherten würden wegen unkorrekten Be-
wertungen im Verteilplan benachteiligt, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin ihr
Ermessen nicht überschritten hat, und deshalb die Aufsichtsbeschwerde
zu Recht abgewiesen.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Gleichheitsgebot werde ver-
letzt, indem bei der Wohlfahrtsstiftung der Stifterin bei der Bewertung des
Vermögens die SLIX-Methodik angewendet worden sei, bei der Beschwer-
degegnerin mit weitgehend identischem Destinatärskreis aber davon ab-
gewichen werde.
6.3.2 Auch diese Rüge erfolgt zu Unrecht, da zu Gunsten der Beschwer-
degegnerin ein Contribution Agreement vorliegt, was bei der Wohlfahrts-
stiftung nicht der Fall ist. Dies erlaubt dem Stiftungsrat der Beschwerde-
gegnerin, infolge der zusätzlichen Finanzierungsquelle einen höheren
technischen Zinssatz anzuwenden als bei der Wohlfahrtsstiftung (vgl. oben
E. 6.2).
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, einzelne Stiftungsräte, welche ausgetre-
ten seien, befänden sich in einem Interessenkonflikt und hätten in den Aus-
stand treten müssen.
6.4.2 Hierzu ist festhalten, dass alle Stiftungsräte ordentlich gewählt wor-
den sind und es zu ihrem Aufgabenbereich gehört, über Teilliquidationen
zu entscheiden (vgl. Art. 53d Abs. 4 BVG). Bei der Durchführung von Teilli-
quidationen liegt es in der Natur der Sache, dass verbleibende Stiftungs-
räte das Fortbestandsinteresse betonen möchten, austretende Stiftungs-
räte eher das Gleichbehandlungsgebot. In diesem Sinne müssten nicht nur
austretende, sondern auch in der Kasse verbleibende Stiftungsräte in den
Ausstand treten, da bei allen möglicherweise eigene finanzielle Interessen
C-2883/2012
Seite 22
bestehen. Da indessen der Experte bestätigt, dass sowohl das Fortbe-
standsinteresse als auch das Gleichbehandlungsgebot beachtet worden
seien, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass für einzelne
Stiftungsräte konkrete Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe vorhanden ge-
wesen wären. Solche sind auch aus Sicht des Gerichts nicht zu erkennen.
6.5
6.5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die H._______ sei als Expertin
nicht unabhängig, da sie eine Tochtergesellschaft der K._______ sei, wel-
che ihrerseits für die M._______ Gruppe beratend tätig sei. Deshalb
müsste durch einen unabhängigen Experten eine Neuberechnung stattfin-
den, wobei die Fortführungsfähigkeit gewährleistet sein müsse (B-act. 1 S.
10).
6.5.2 Gemäss Art. 40 BVV 2 (in der bis am 31. Dezember 2011 gültigen
Fassung) muss der Experte unabhängig sein. Er darf gegenüber Perso-
nen, die für die Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung
verantwortlich sind, nicht weisungsgebunden sein. Eine Weisungsgebun-
denheit ist vorliegend nicht zu erkennen. In der Lehre wurde dazu mit Ver-
weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, dass die wei-
teren Unabhängigkeitserfordernisse für die Kontrollstelle (also Art. 34 Bst.
b-d BVV 2) für den Experten explizit nicht gelten sollen (RÉMY WYLER in:
Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], BVG und FZG, Bern 2010, Rz. 39 zu
Art. 53 BVG, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2A_508/2003
vom 12. Dezember 2004). Die Rüge, die Expertin sei nicht unabhängig,
erfolgt also – im Hinblick auf die bis zum 31. Dezember 2011 geltende
Rechtslage – zu Unrecht.
Mit Inkrafttreten der Strukturreform wurden die Unabhängigkeitserforder-
nisse neu geregelt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BVV 2 muss der Experte für
berufliche Vorsorge unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine
Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit
darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein. Die
Unvereinbarkeitsgründe werden in Art. 40 Abs. 2 BVV 2 detailliert aufgelis-
tet.
"Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist insbesondere:
a. die Mitgliedschaft im obersten Organ oder in der Geschäftsführung der
Vorsorgeeinrichtung, eine andere Entscheidfunktion in der Einrichtung o-
der ein arbeitsrechtliches Verhältnis zu ihr;
C-2883/2012
Seite 23
b. eine direkte oder indirekte Beteiligung an der Gründerin oder der Ge-
schäftsführung der Vorsorgeeinrichtung;
c. eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied des
obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Per-
son mit Entscheidfunktion;
d. das Mitwirken bei der Geschäftsführung;
e. die Übernahme eines Auftrags, der zur längerfristigen wirtschaftlichen Ab-
hängigkeit führt;
f. der Abschluss eines Vertrages zu nicht marktkonformen Bedingungen o-
der eines Vertrages, der ein Interesse des Experten für berufliche Vor-
sorge am Prüfergebnis begründet;
g. eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber, wenn die Vor-
sorgeeinrichtung betriebseigen ist; hat der Arbeitgeber sein Unternehmen
in verschiedene selbständige juristische Personen aufgeteilt, so gilt als Ar-
beitgeber der Konzern."
An die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge werden somit
neu ähnliche Massstäbe wie an die der Revisionsstelle gesetzt (vgl. dazu
Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 123, S. 63/64).
Trotz der Verschärfung der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist festzuhal-
ten, dass auch unter dem neuen Recht vorliegend kein Unvereinbarkeits-
grund vorliegt. Dies gilt auch hinsichtlich des indirekt erhobenen Vorwurfs
("es stellt sich die Frage"), die H._______ AG sei als Gesellschaft der
M._______ Gruppe letztlich nicht von der (die übertragende Gesellschaft
beherrschenden) Muttergesellschaft K.________ unabhängig (B-act. 1 S.
9). Die H._______ AG mit Hauptsitz in V._______ ist zwar ein Unterneh-
men der Gruppe K._______; inwiefern sich hieraus jedoch ein Abhängig-
keitsverhältnis ergeben sollte, ist weder aktenkundig noch vom Beschwer-
deführer näher dargelegt worden. Eine Verletzung von Art. 40 Abs. 2 BVV
2 ist daher nicht erkennbar.
6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht insgesamt fest, dass die
austretenden Versicherten gegenüber den verbleibenden Versicherten
nicht bevorteilt werden. Der Expertenbericht, welcher sich u.a. auf den ver-
sicherungstechnischen Bericht stützt, bestätigt sowohl die Sicherstellung
des Fortbestandsinteresses als auch die Einhaltung des Gleichbehand-
lungsgrundsatzes (act. 7/11 S. 8). Der Bericht zur Teilliquidation vom 23.
Juni 2011, welcher sich auf den versicherungstechnischen Bericht stützt,
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ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei (act. 7/11). Insbeson-
dere bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Stiftungsrat dem Fortbe-
standsinteresse zu wenig Rechnung und das Gleichheitsgebot missachtet
hätte, was vom Experten bestätigt wird (zur Gleichwertigkeit von Fortbe-
standsinteresse und Gleichheitsgebot vgl. BGE 131 II 514 E. 5). Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente und Rügen vermögen an die-
ser Feststellung nichts zu ändern.
Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots ist daher insgesamt nicht
berechtigt.
7.
Zuletzt ist auf weitere Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers ein-
zugehen.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Überprüfung des versiche-
rungstechnischen Gutachtens durch zwei unabhängige Experten.
7.1.2 Der Bericht des Experten zur Teilliquidation vom 23. Juni 2011, wel-
cher sich im Wesentlichen auf den versicherungstechnischen Bericht glei-
chen Datums stützt, ist nachvollziehbar, plausibel und widerspruchsfrei
(vgl. oben E. 6.6). Die Ausführungen des Experten sind schlüssig, zudem
genügt der Experte den Unabhängigkeitserfordernissen (vgl. oben E.
6.5.2). Damit ist der Antrag auf Anordnung eines Gutachtens in antizipierter
Beweiswürdigung (Urteil des Bundesgerichts 9C_339/2007 vom 5. März
2008 E. 5.1.3 m.w.H.) abzuweisen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen, mit verbindlichen Weisungen betreffend die
Erstellung der versicherungstechnischen Bilanz, die Aufstellung des Ver-
teilungsplanes u.a.m.
7.2.2 Da die Vorinstanz den Entscheid des Stiftungsrates zu Recht als
rechtmässig qualifiziert hat, ist der Antrag auf Rückweisung abzuweisen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass das Gericht lediglich prüft, ob die Verfü-
gung der Vorinstanz rechtmässig ist oder nicht (vgl. vorne E. 3). Angesichts
der Ermessensfreiheit der Vorsorgeeinrichtungen wären verbindliche Wei-
sungen des Gerichts zur konkreten Durchführung der Teilliquidation, so-
wohl an die Adresse der Vorinstanz als auch an die Adresse der Beschwer-
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degegnerin, unrechtmässig (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-6175/2010 vom 14. September 2012 E. 6.2 mit Verweis auf BGE
128 II 394 E. 3.3; BGE 139 V 407 E. 4.1.2).
7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die S._______ Versi-
cherungsgesellschaft per Ende 2009 einen Fehlbetrag von Fr. 235'8 Mio.
berechnet habe. Dies entspreche einem Deckungsgrad von lediglich ca.
82% (B-act. 18 S. 26).
7.3.2 Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Laut Art. 29 Abs. 5 des Reglements bildet u.a. der versicherungstechnische
Bericht die Grundlage für die Berechnung der freien Mittel (bzw. hier: Fehl-
betrag). Vorliegend stützt sich der Bericht zur Teilliquidation im Wesentli-
chen auf den versicherungstechnischen Bericht, der – wie oben dargelegt
– den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Berechnungen bzw. Offerten
von Versicherungsgesellschaften sind deshalb für die vorliegende Teilliqui-
dation nicht relevant; ohnehin erfolgte die Berechnung der S._______ per
Ende 2009.
Ebenso irrelevant für das vorliegende Verfahren ist die zusätzliche Exper-
tise der I._______ (B-act. 18 S. 24, 25), auf welche der Beschwerdeführer
hinweist. Sie beruht auf anderen Parametern, wurde im Hinblick auf die
künftige Anlagestrategie erstellt und ist damit vorliegend nicht aussagekräf-
tig.
7.4
7.4.1 Der Beschwerdeführer führt zur Stützung seiner Argumentation wei-
ter an, dass die Industriegruppe F._______, welche den Bereich "Verbund-
werkstoffe" erworben habe, im Halbjahresabschluss 2011 einen Gewinn
von CHF 4 Mio. habe verbuchen können, mit dem Hinweis auf wegfallende
Personalverpflichtungen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die ak-
tiven Versicherten der austretenden Gesellschaften in Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes bevorteilt worden seien (B-act. 1 S. 11).
7.4.2 Der Hinweis des Beschwerdeführers bezüglich der Auflösung von
Reserven im Betrag von Fr. 4 Mio. bei der F._______ ist unerheblich; die
Beschwerdegegnerin stellt zu Recht fest, dass diese Firma von der vorlie-
genden Teilliquidation nicht betroffen ist (B-act. 14 S. 10). Massgeblich ist
allein der Bericht des Experten zur vorliegenden Teilliquidation; dieser stellt
sicher, dass ein genügendes Fortbestandsinteresse festgesetzt wird.
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7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Stiftungsrat zuletzt sinngemäss vor,
die Beschwerdegegnerin sei in den letzten zehn Jahren im Betrag von 220
– 250 Mio. Fr. unterfinanziert gewesen (B-act. 18 S. 14, 15). Der Stiftungs-
rat habe die verfügbaren Ermessensspielräume mit Wissen und Willen zu
Gunsten der ausscheidenden aktiven Versicherten und deren Arbeitgeber
gesteuert und sogar ausgenutzt hat, zum Beispiel durch nicht rechtzeitige
Anpassung reglementarischer Grundlagen (B-act. 18 S. 8, S. 14). Ebenso
habe er es unterlassen, Anpassungen des Teilliquidationsreglements vor-
zunehmen (B-act. 18 S. 2-8).
7.5.2 All diese Vorwürfe an den ehemaligen Stiftungsrat betreffen Vor-
gänge in der Vergangenheit und sind bei der Beurteilung der Rechtmässig-
keit der Genehmigungsverfügung vom 19. April 2012 nicht zu beachten. Im
vorliegenden Verfahren gilt es ausschliesslich die Genehmigungsverfü-
gung der Aufsichtsbehörde zu prüfen, welche sich bei ihrer Beurteilung auf
die am 31. Dezember 2010 geltenden reglementarischen Grundlagen so-
wie auf die Bilanz per 31. Dezember 2010 zu stützen hat. Im Übrigen sind
aufgrund der Akten keine derartigen Versäumnisse seitens des ehemaligen
Stiftungsrates ersichtlich.
Sollte der Beschwerdeführer den ehemaligen Stiftungsrat oder einzelne
Mitglieder desselben wegen Unterlassungen in der Vergangenheit zur Ver-
antwortung ziehen wollen, so wären konkrete Rügen gestützt auf Art. 52
BVG geltend zu machen.
8.
Insgesamt hat der Stiftungsrat bei der Festsetzung des Tatbestandes der
Teilliquidation und bei der Bewertung der Rentenverpflichtungen sein Er-
messen nicht überschritten. Er hat den Bericht zur Teilliquidation, beruhend
auf dem versicherungstechnischen Bericht, in welchem die technischen
Grundlagen transparent aufgeführt werden, mit Beschluss vom 29. Juni
2011 zu Recht genehmigt. Durch die Anwendung der aktuellen reglemen-
tarischen Grundlagen wurden weder das Gesetz noch allgemeine oder
teilliquidationsspezifische Rechtsgrundsätze verletzt. Die Anwendung der
geltenden Rechtsgrundlagen führt zu einem rechtmässigen Ergebnis. So-
mit besteht kein Anlass für eine richterliche Lückenfüllung, wie dies der Be-
schwerdeführer beantragt (Beschwerde B-act. 1 S. 10, Replik, B-act. 18 S.
5).
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Die Aufsichtsbehörde hat deshalb die Beschwerde gegen den Beschluss
zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuwei-
sen. Auf die beschwerdegegnerischen Anträge auf Nichteintreten auf die
Beschwerdeanträge Nr. 4 und 5 ist angesichts einer rechtsgenüglichen Be-
gründung der Beschwerdeanträge nicht weiter einzugehen.
9.
9.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwer-de-
führenden gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfah-rens-
kosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000.-- festgelegt und aus
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Allerdings
steht der obsiegenden Vorinstanz gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zu. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegnerin; denn das
Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat mit Urteil vom 3. April
2000 erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vor-
sorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE
126 V 149 E. 4). Diese Praxis wendet das Bundesverwaltungsgericht in
ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten
analog an (Urteile C-5003/2010 vom 8. Februar 2012 E. 7.3, C-625/2009
vom 8. Mai 2012, E. 7.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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