B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2886/2013
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-2886/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der auf dem Luftweg aus Belgrad angereisten Beschwerdeführerin,
einer im Jahre 1969 geborenen serbischen Staatsangehörigen, am
1. Februar 2013 am Flughafen Zürich die Einreise in die Schweiz verwei-
gert wurde,
dass anlässlich der Einreisepasskontrolle festgestellt worden war, dass
die Beschwerdeführerin von Ungarn – wegen einer bis zum 29. Juli 2013
gültigen Fernhaltemassnahme – gestützt auf Art. 96 des Schengener
Durchführungsübereinkommens (SDÜ, Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) zur Einreiseverweigerung im Schengener Informations-
system (SIS) ausgeschrieben worden war,
dass die Beschwerdeführerin anderntags die Schweiz auf dem Luftweg
wieder verliess und in ihr Heimatland zurückkehrte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Februar 2013 ihrerseits ein
zweijähriges Einreiseverbot über die Beschwerdeführerin verhängte und
einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung ent-
zog,
dass sie die Beschwerdeführerin gleichzeitig über die Ausschreibung der
Fernhaltemassnahme im SIS informierte,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Massnahme anführte, die Be-
schwerdeführerin habe wegen einer bestehenden Ausschreibung im SIS
am Flughafen Zürich zurückgewiesen werden müssen,
dass gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung mit dieser Missach-
tung einer (bestehenden) Fernhaltemassnahme ein ernstzunehmender
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von
Art. 67 AuG (SR 142.20) vorliege,
dass die Beschwerdeführerin mit einer Rechtsmitteleingabe vom 21. Mai
2013 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin
sinngemäss beantragt, die Dauer der Fernhaltemassnahme sei zu "kür-
zen", um ihr zu ermöglichen, ihre kranke Mutter, die wegen ihres gesund-
heitlichen Zustandes nicht nach Serbien reisen könne, noch einmal vor
ihrem Tod zu sehen,
C-2886/2013
Seite 3
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung im Weitern geltend macht,
es sei nie ihre Absicht gewesen, gegen gesetzliche Bestimmungen zu
verstossen, habe sie doch lediglich ihre Eltern im Kanton Zürich besu-
chen wollen,
dass sie sich dabei auf entsprechende Äusserungen von ungarischen
Grenzbeamten verlassen hätte, wonach die Schweiz wie die Türkei, Bul-
garien oder Rumänien nicht zum Schengengebiet gehöre,
dass der Eingabe unter anderem verschiedene ärztliche Unterlagen, die
Mutter der Beschwerdeführerin betreffend, beigelegt waren,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 auf
Abweisung der Beschwerde schliesst,
dass die Beschwerdeführerin in einer unaufgefordert eingereichten Ein-
gabe vom 12. Dezember 2013 um Aufhebung der Fernhaltemassnahme
ersucht,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des BFM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das Verwal-
tungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist und auf ihr
frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
dass das Einreiseverbot keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten
darstellt, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Stö-
rung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813),
C-2886/2013
Seite 4
dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
hängt wird, es sei denn, von der ausländischen Person gehe eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter an-
derem dann vorliegt, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Ver-
fügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.20]), und ein derartiges Verhalten in der Vergangenheit die Ge-
fahr entsprechender künftiger Störungen vermuten lässt (vgl. Botschaft,
a.a.O., S. 3809 und anstelle vieler: Urteil des BVGer C-2731/2011 vom
18. November 2011 E. 4.3),
dass die Beschwerdeführerin trotz eines bestehenden, von Ungarn erlas-
senen Einreiseverbotes, welches zu einer Ausschreibung im SIS zur Ein-
reiseverweigerung in sämtliche Schengen-Staaten geführt hatte (Art. 96
SDÜ), (widerrechtlich) in die Schweiz einzureisen beabsichtigte,
dass die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf eine
angebliche Falschauskunft ungarischer Grenzbeamter beruft und beteu-
ert, nicht absichtlich gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstos-
sen zu haben,
dass für die Verhängung eines Einreiseverbots kein vorsätzlicher Ver-
stoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist, es
vielmehr schon genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden muss,
dass die Beschwerdeführerin einerseits keine schriftlichen Beweise für
die erwähnten – nicht zutreffenden – Hinweise der ungarischen Grenzbe-
amten vorlegen kann,
dass sie andererseits gehalten gewesen wäre, sich bei allfälligen Unklar-
heiten vorgängig mit den zuständigen Behörden ihres Zielortes, d.h. mit
den entsprechenden Behörden in der Schweiz bzw. mit einer Schweizeri-
schen Auslandvertretung in Verbindung zu setzen,
dass sie dies in pflichtwidriger Weise unterlassen hat,
dass die Beschwerdeführerin durch die Missachtung einer für den ganzen
Schengenraum gültigen Fernhaltemassnahme unbestrittenermassen ge-
C-2886/2013
Seite 5
gen zwingende Vorschriften des Ausländerrechts verstossen hat und mit
ihrem Fehlverhalten Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG gesetzt hat (vgl. Urteil des BVGer C-2120/2013 vom 20. Februar
2014 E. 6.3 mit Hinweis),
dass zu prüfen bleibt, ob die angefochtene Massnahme als solche und in
ihrer Dauer in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist,
dass bei der dazu vorzunehmenden Interessenabwägung von gewichti-
gen öffentlichen Interessen an einer befristeten Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin auszugehen ist, weil sie ausländerrechtliche Normen
verletzt hat, denen zur Wahrung einer funktionierenden Rechtsordnung
zentrale Bedeutung zukommt,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Interessen dar-
an, keinen Einreiserestriktionen unterstellt zu werden, um jederzeit ihre
gesundheitlich angeschlagenen Eltern in der Schweiz besuchen zu kön-
nen, gegen das erläuterte öffentliche Interesse nicht aufzukommen ver-
mögen,
dass die SIS-Ausschreibung die Wirkungen des Einreiseverbots auf den
gesamten Schengen-Raum ausdehnt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftsko-
dex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]),
dass jedoch der darin liegende Eingriff in casu durch die Bedeutung des
Falles gerechtfertigt wird (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des
Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-
Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]),
dass diese Feststellung umso mehr gilt, als die Schweiz im Geltungsbe-
reich des Schengen-Rechts nicht nur die eigenen Sicherheitsinteressen
zu wahren hat, sondern im Sinne einer getreuen Sachwalterin die Inte-
ressen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten (Urteil des BVGer
C-6364/2009 vom 6. Juni 2011 E. 6.1),
C-2886/2013
Seite 6
dass sodann die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS periodisch
auf ihre Berechtigung überprüft wird (Art. 29 Ziff. SIS-II-Verordnung) und
einen Schengen-Staat nicht daran hindert, der ausgeschriebenen Person
die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen,
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. d SGK),
dass der Beschwerdeführerin durch die von der Schweiz angeordnete
Fernhaltemassnahme künftige Besuchsaufenthalte in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt wären, ihr vielmehr die Möglichkeit offenstünde,
aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension des Einreiseverbots,
welches ohnehin am 18. Februar 2015 endet, zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG),
dass das Einreiseverbot sowohl vom Grundsatz her als auch in Bezug auf
seine Dauer eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass demnach die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dieses Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2886/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden (ad GR […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: