B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2887/2011
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Argentinien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Einspracheentscheid vom
28. März 2011).
C-2887/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Veranlagungsverfügungen vom 16. Februar 2010 wurden der 1962
geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdefüh-
rerin) die Beiträge für die freiwillige Versicherung (AHV/IV) der Jahre
2008 und 2009 in der Höhe von insgesamt Fr. 1'796.75 und Fr. 1'766.45
in Rechnung gestellt (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen
Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 12 bis 16). Da
diese Beiträge nicht fristgerecht bezahlt worden waren, wurde die Versi-
cherte am 28. Mai 2010 gemahnt resp. übermittelte die SAK der Versi-
cherten einen – alle noch geschuldeten Beiträge beinhaltenden – Konto-
auszug vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 (act. 19 und 20). Nachdem
diese gemäss den Ausführungen der Vorinstanz (act. im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 9) am 3. Juni 2010 nur die AHV/IV-Beiträge
für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 beglichen hatte, erliess
die SAK betreffend jene für das Jahr 2009 (Fr. 1'766.45) – unter Beilage
eines neuen Kontoauszuges (1. Januar 2008 bis 29. Juli 2010) – am
29. Juli 2010 eine zweite Mahnung. Darin wurde die Versicherte darüber
orientiert, dass die Nichtbezahlung von Beiträgen zum Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung führe; dieser erfolge, sofern die Jahresbei-
träge bis zum 31. Dezember des Folgejahres nicht vollständig entrichtet
seien (act. 21). Da die Versicherte daraufhin die von der SAK geforderten
Beiträge nicht bezahlt hatte, erliess diese am 14. Januar 2011 eine Aus-
schlussverfügung (act. 23).
B.
B.a Hiergegen erhob die Versicherte am 3. Februar 2011 Einsprache
(act. 24 bis 26). Sie machte geltend, aus Versehen die Beiträge für das
Jahr 2009 nicht bezahlt zu haben, weil sie die Informationen der SAK
missverstanden habe. Sie sei, als sie die Zahlung getätigt habe, der Auf-
fassung gewesen, die Beiträge für beide Jahre entrichtet zu haben. Des-
halb habe sie auch die Mahnungen nicht verstanden (act. 26).
B.b Mit Entscheid vom 28. März 2011 wies die SAK die Einsprache der
Versicherten ab (act. 28). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, die Versicherte habe die am 16. Februar 2010 verfügten Beiträge für
das Beitragsjahr 2009 von insgesamt Fr. 1'766.45 nicht bis zum 31. De-
zember 2010 entrichtet, weshalb der Ausschluss zu Recht erfolgt sei. Je-
ne habe diese Umstände auch nicht bestreitet, mache jedoch geltend, die
Informationen und Mahnungen falsch verstanden zu haben. Allerdings
C-2887/2011
Seite 3
vermöge ein Irrtum über offene Beiträge einen Ausschluss nicht zu ver-
hindern. Die aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossene Versi-
cherte sei weder verpflichtet noch berechtigt, weiterhin Beiträge zu zah-
len, auch nicht für die Zeit vor dem Ausschluss.
C.
Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 29. April 2011 erneut an die
SAK gelangt war, wurde diese Eingabe am 17. Mai 2011 an das Bundes-
verwaltungsgericht zur Behandlung als mögliche Beschwerde übermittelt
(act. 29; B-act. 1 und 2). Die Versicherte führte zusammengefasst aus, es
handle sich um ein ungewolltes Versehen. Erstens sei die gewöhnliche
Post nicht immer rechtzeitig oder überhaupt nicht angekommen, und sie
habe keine absolute Gewissheit, mittels Mahnung zur Zahlung des letzten
Jahres aufgefordert worden zu sein. Zweitens seien die Angaben der
SAK (bspw. deren Kontoauszug) ohne Kenntnisse im Rechnungswesen
nicht einfach zu verstehen. Drittens sei die Kommunikation mit der SAK
schon immer schwierig gewesen, da unter anderem E-Mails nicht umge-
hend beantwortet worden seien und Telefongespräche aus Argentinien in
die Schweiz extrem teuer seien.
D.
In ihrer vom 24. April 2011 datierenden, beim Bundesverwaltungsgericht
am 11. Juli 2011 eingegangenen Eingabe bestätigte die Versicherte ihren
Willen zur Beschwerdeführung und machte ergänzende Ausführungen (B-
act. 4).
E.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juli 2011 wurde die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Bundes-
verwaltungsgericht ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (B-act. 6
bis 8).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2011 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Mahnungen und die
Kontostandsmeldungen seien zweifellos verständlich. Wenn die Be-
schwerdeführerin die Mahnungen und Informationen aus sprachlichen
Schwierigkeiten heraus nicht verstanden gehabt habe, hätte sie ihre ent-
sprechenden Fragen umgehend an die SAK richten müssen. Spätestens
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Seite 4
nach Erhalt der zweiten Mahnung, in welcher unter anderem auch auf die
Ausschlussfolgen hingewiesen worden sei, wäre sie dazu verpflichtet ge-
wesen. Der im Beschwerdeschreiben vom 29. April 2011 zum Ausdruck
gebrachte plötzliche Zweifel, im vergangenen Jahr jeweils Mahnungen
erhalten zu haben, gehe an den Tatsachen vorbei, habe sie doch ein-
spracheweise noch klar und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, die er-
haltenen Mahnungen nicht verstanden zu haben. Sie habe auch tatsäch-
lich nach Empfang der ersten Mahnung für die Beiträge 2008 vom
28. Mai 2010 am 3. Juni 2010 die entsprechende Summe einbezahlt.
Dass die Kommunikation mit der Beschwerdeführerin "schwierig" gewe-
sen wäre, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil, ihre per
E-Mail gestellten Fragen seien prompt, spätestens am nächsten Tag, be-
antwortet worden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum Ablauf der Aus-
schlussfrist Ende Dezember 2010 den Betrag von Fr. 1'766.45 schuldig
geblieben. Der Ausschluss vom 14. Januar 2011 sei daher zu Recht ver-
fügt worden.
G.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. September 2011
mitgeteilt hatte, über kein Zustelldomizil in der Schweiz zu verfügen (B-
act. 10), wurde ihr mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2011
mitgeteilt, dass künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden
Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. Weiter wur-
de ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik einzureichen (B-
act. 11 bis 13); in der Folge liess sich die Versicherte nicht mehr verneh-
men.
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32)
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
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Seite 5
nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2
des ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die
Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allge-
meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht
mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich dieje-
nigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebe-
urteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
28. März 2011 (act. 28) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die SAK ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1
AHVG), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2.2 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. März
2011 (act. 28) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
28. März 2011 (act. 28). Da dieser Entscheid insgesamt angefochten wird
C-2887/2011
Seite 6
und sich die Beschwerde nicht nur auf einzelne der durch die Einspra-
cheverfügung bestimmten Rechtsverhältnisse bezieht, sind Anfechtungs-
und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V
413 E. 2a; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist
demnach, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht aus der
freiwilligen AHV/IV-Versicherung ausgeschlossen hat.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Die in Argentinien wohnhafte Beschwerdeführerin verfügt über die
Schweizer Staatsbürgerschaft. Da die Schweiz mit Argentinien keinen
Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung abgeschlossen hat, gelangen vorliegend einzig die schwei-
zerischen Rechtsvorschriften zur Anwendung.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). In materieller Hinsicht sind grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft
getretene ATSG sowie das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und
die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) anwendbar.
2.3 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation
C-2887/2011
Seite 7
leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligato-
risch versichert waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften
über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und
die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner
regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewäh-
rung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der
Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug
den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6
AHVG).
2.4 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen. Art. 13 VFV regelt die Vorausset-
zungen des Ausschlusses.
Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine ein-
geschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13
Abs. 2 VFV). Werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht
fristgemäss gemacht, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Anset-
zung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist
nicht eingehalten, so sind, falls bereits Beiträge in der freiwilligen Versi-
cherung entrichtet wurden, die geschuldeten Beiträge durch Veranla-
gungsverfügung festzusetzen (Art. 17 Abs. 1 VFV). Werden fällige Beiträ-
ge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schriftlich unter Ansetzung
einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch die Nachfrist nicht
eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte Zahlungsfrist anzu-
setzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerksam zu machen
(Art. 17 Abs. 2 VFV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Ausschluss aus
der freiwilligen Versicherung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in
die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Der vom Ausschluss bedrohte
Versicherte muss daher genau wissen, wie er den Ausschluss abwenden
kann. Aus diesem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass ei-
ne Mahnung vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist er-
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Seite 8
gehen muss (vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts
[BGer] H 224/04 vom 28. April 2005 E. 4.3).
3.
3.1 Gemäss Rechtsprechung obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, den
Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verwal-
tungsverfügung zu erbringen (BGE 136 V 295 E. 5.9, BGE 124 V 400
E. 2a, BGE 117 V 261 E. 3b und BGE 103 V 65 E. 2a). Die Feststellung
von Tatsachen, welche für die (den Fristenlauf auslösende) Eröffnung der
Verfügung erheblich sind, erfolgt mit Blick auf die Eigenheiten der Mas-
senverwaltung anhand des Beweisgrades der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 124 V 400 E. 2b; s. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Dieser Beweis kann praktisch vor allem mit einem förmlichen Zustell-
nachweis erbracht werden (vgl. Urteil des BGer 9C_348/2009 vom
27. Oktober 2009 E. 2.1) und wird in der Regel durch postalischen Ver-
sand der Verfügung/Urteile als Gerichtsurkunde oder in anderer Weise
gegen Empfangsbestätigung erbracht (vgl. Urteil des BGer 9C_753/2007
vom 29. August 2008 E. 3 mit Hinweisen). Da die verfügende Behörde die
materielle Beweislast hinsichtlich der Zustellung sowie ihres Zeitpunktes
trägt, ist im Zweifel grundsätzlich auf die Darstellung des Empfängers ab-
zustellen (BGE 124 V 400 E. 2a). Wollte man aber in einem solchen Fall
den Angaben des Empfängers die Glaubwürdigkeit absprechen, wäre
hinsichtlich der Zustellungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen, deren
Folge die Vorinstanz zu tragen hat (BGE 122 I 97 E. 3, BGE 117 V 261
E. 3c und BGE 114 III 51 E. 3c je mit weiteren Hinweisen; s. auch Urteil
des Bundesgerichts H 170/06 vom 28. Juni 2007 E. 4.2.2) .
3.2 Ist ein gerichtliches Schriftstück oder eine Verwaltungsverfügung im
Ausland zuzustellen, so hat dies mangels einer anderslautenden staats-
vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnis des
betroffenen Staates (was mit Argentinien fehlt bzw. von der Vorinstanz
nicht behauptet wird) auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg
zu erfolgen (BGE 124 V 47 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2008 vom 18. Mai 2010 E. 5 mit Hin-
weisen), soweit es sich nicht um eine Mitteilung rein informativen Inhalts
handelt, die keine Rechtswirkungen nach sich zieht und deshalb direkt
per Post zugestellt werden darf. Ein anderes Vorgehen verstösst gegen
Völkerrecht (BGE 124 V 51 E. 3b; siehe auch Entscheid des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: BGer] K 18/04
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Seite 9
vom 18. Juli 2006 E. 1.1. mit Hinweisen [dieses Urteils wurde auch in
BGE 135 V 293 E. 2.2.3 zitiert]).
3.3 Entscheidend ist vorliegend, dass an die Nichtbeachtung der unter
Androhung des Ausschlusses erfolgenden Mahnungen schwerwiegende
Folgen geknüpft sind, weshalb auch an den Nachweis der ordnungs-
gemässen Zustellung der Mahnungen entsprechende Anforderungen zu
stellen sind.
4.
4.1 Am 16. Februar 2010 stellte die Vorinstanz der Versicherten die Bei-
träge für die Jahre 2008 und 2009 in Rechnung, wobei der Kontoauszug
vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010 vom 18. Februar 2010 datierte
(act. 13 bis 16). Mit Datum vom 23. Mai 2010 gelangte die Beschwerde-
führerin per E-Mail an die Vorinstanz und bat diese, ihr nochmals die ent-
sprechenden Dokumente zu schicken. Dieser Bitte wurde am 25. Mai
2010 nachgekommen (act. 17).
Nachdem die Beschwerdeführerin – unter Beilage des Kontoauszuges
vom 1. Januar 2008 bis 28. Mai 2010 – am 28. Mai 2010 für die fälligen
Beiträge der Jahre 2008 und 2009 ein erstes Mal gemahnt worden war
(act. 19 und 20), bezahlte sie unbestrittenermassen am 3. Juni 2010 die
Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 1'796.75 (B-act. 9). Ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz kann – insbesondere mit Blick auf
die Beförderungszeit von Briefen aus der Schweiz nach Argentinien von 3
bis 5 Tagen ("Priority") resp. 10 bis 15 Tagen ("Economy; vgl.
> Privatkunden > versenden > Briefe Ausland > Länderin-
formationen zu Preiszone und Beförderungszeit; zuletzt abgerufen am
4. Oktober 2012) – nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung von
Fr. 1'796.75 nach Erhalt der mit gewöhnlicher Post versandten Mahnun-
gen vom 28. Mai 2010 getätigt hatte. Viel näher liegt der Schluss, dass
dies aufgrund des Erhalts der E-Mail vom 25. Mai 2010 geschah. Da die
Beschwerde aus anderen Gründe gutzuheissen ist, kann letztlich offen
bleiben, ob die ersten Mahnungen vom 28. Mai 2010 ordnungsgemäss
zugestellt worden sind und ob sie die Beschwerdeführerin auch erhalten
hat.
4.2 Auf dem Kontoauszug vom 1. Januar 2008 bis 18. Februar 2010, wel-
cher der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 per E-Mail zugesandt
C-2887/2011
Seite 10
wurde (act. 17), war ein Gesamtguthaben der Vorinstanz in der Höhe von
Fr. 3'563.20 ausgewiesen. Weiter wurde darin explizit das Soll für zwei
Beitragsverfügungen in der Höhe von 1'744.40 (zuzüglich Verwaltungs-
kostenbeitrag von Fr. 52.35) und Fr. 1'715.- (zuzüglich Verwaltungskos-
tenbeitrag von Fr. 51.45) aufgelistet. Die Beschwerdeführerin hätte zwar
erkennen können, dass die von ihr am 3. Juni 2010 beglichenen Beiträge
einzig ein Beitragsjahr bzw. das Jahr 2008 betrafen. Mit Blick auf die Ähn-
lichkeit der in Rechnung gestellten bzw. gemahnten Beiträge von
Fr. 1'796.75 (Beiträge 2008) und 1'766.45 (Beiträge 2009) scheinen je-
doch ihre nach der Zahlung von Fr. 1'796.75 gemachten Ausführungen
(act. 26) durchaus plausibel. Die Frage, ob der Beschwerdeführerin ihr
Irrtum zum Nachteil gereicht, kann aufgrund des Folgenden jedoch offen
gelassen werden.
4.3 In der am 29. Juli 2010 erstellten zweiten Mahnung, die per Ein-
schreiben versandt worden war, teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin – unter Beilage eines Kontoauszugs vom 1. Januar 2008 bis 29. Juli
2010 – mit, dass die AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 nach Ablauf der
Zahlungsfrist am 29. Juli 2010 trotz der Mahnung nicht beglichen worden
seien (act. 21). Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass die direkte
postalische Zustellung der Mahnung vom 29. Juli 2010 in Argentinien ge-
gen Völkerrecht verstossen hatte (vgl. E. 3.2 hiervor). Andererseits ist –
obwohl diese Mahnung eingeschrieben versandt worden war – mit Blick
auf die Akten (keine postalischen oder anderweitigen Belege und/oder
konkrete und genügende Indizien aktenkundig) nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, dass diese zweite Mahnung je in den Macht-
bereich der Beschwerdeführerin gelangt war. Aus den von ihr am 3. Feb-
ruar 2011 gemachten Ausführungen, sie habe "die Mahnungen" nicht ver-
standen, kann jedenfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden,
dass diese Aussage auch die zweite Mahnung vom 29. Juli 2010 betraf.
Dies insbesondere auch mit Blick auf das am 29. April 2011 beschwerde-
weise Vorgebrachte, wonach die Versicherte keine absolute Gewissheit
darüber habe, gemahnt worden zu sein (B-act. 1). Daran ändert nichts,
dass sie im Zeitpunkt des Einspracheverfahrens die Ungewissheit betref-
fend Erhalt der Mahnungen nicht erwähnt hatte.
4.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist entgegen der Auffassung der
Vorinstanz der ihr obliegende Beweis der ordnungsgemässen Zustellung
der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010 zufolge Fehlens von postali-
schen oder anderen Belegen/genügender Indizien nicht mit dem Beweis-
grad der überwiegende Wahrscheinlichkeit und somit nicht
C-2887/2011
Seite 11
rechtsgenüglich erbracht (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 117 V 261 E. 3b).
Dass keine postalischen oder anderen Belege, welche die tatsächliche
Zustellung bzw. den Empfang beweisen, aktenkundig sind, hat die Vorins-
tanz zu verantworten, sind doch in den Akten auch keine anderen genü-
genden Indizien vorhanden, die den Empfang der zweiten Mahnung vom
29. Juli 2010 belegen würden. Einfache Annahmen in dieser Richtung,
basierend auf der Tatsache, dass die eingeschriebene Mahnung ins Aus-
land nicht zurück gesandt worden wäre, genügen nicht (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6346/2009 vom 18. Mai 2010 E. 4.3.2 mit
Hinweisen). Da vor dem geschilderten Hintergrund ernsthafte Zweifel an
der Zustellung bzw. am Empfang der zweiten Mahnung vom 29. Juli 2010
bestehen, muss auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie
keine Gewissheit über den Erhalt der Mahnung habe, abgestellt werden
(vgl. BGE 124 V 400 E. 2a mit Hinweis). Auch wenn man den Angaben
der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit absprechen würde, wäre die
Zustellung/Empfang der zweiten Mahnung immer noch nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit bewiesen, so dass hinsichtlich der Zustel-
lungsfrage Beweislosigkeit anzunehmen wäre, deren Folgen die Vorins-
tanz zu tragen hätte (BGE 122 I 97 E. 3, 117 V 261 E. 3c, 114 III 51 E. 3c
u. 4, je mit weiteren Hinweisen). Da, wie bereits erwähnt, die Zustellung
der Mahnung vom 29. Juli 2010 mangels einer anders lautenden staats-
vertraglichen Bestimmung oder eines anderweitigen Einverständnisses
des betroffenen Staates auf dem diplomatischen oder konsularischen
Weg zu geschehen gehabt hätte (oder dann durch Veröffentlichung in ei-
nem amtlichen Blatt [Art. 36 VwVG], was aber vorausgesetzt hätte, dass
der Partei, welche nicht von sich aus eine Zustelladresse in der Schweiz
angegeben hätte, von der Behörde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen
aufgefordert worden wäre, ein solche anzugeben) – und auch erhebliche
Zweifel darüber bestehen, ob der Beschwerdeführerin diese zweite Mah-
nung überhaupt zugestellt bzw. diese von jener in Empfang genommen
wurde, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für den Ausschluss
der Beschwerdeführerin aus der freiwilligen Versicherung.
4.5 Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen betreffend die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Kommunikationsschwierig-
keiten mit der Vorinstanz. Dies gilt auch für die angeführten mangelnden
Kenntnisse im Rechnungswesen und hinsichtlich der Kosten von Aus-
landstelefonaten aus Argentinien in die Schweiz.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
C-2887/2011
Seite 12
stellen, dass der am 14. Januar 2011 erfolgte (act. 23) und mit dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2011 bestätigte Ausschluss
aus der freiwilligen AHV/IV-Versicherung (act. 28) zu Unrecht erfolgte.
Demnach ist in Gutheissung der Beschwerde vom 29. April 2011 der
Einspracheentscheid aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, eine
neue Mahnung zur Bezahlung der Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen
und diese der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen ordnungs-
gemäss zuzustellen.
6.
6.1 Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 85bis Abs. 2
AHVG).
6.2 Da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihr die Darlegung sol-
cher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gelungen ist, kann ihr
keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Als Bundesbehörde,
auch unbesehen vom Ausgang des Verfahrens, hat die Vorinstanz keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205; vgl. auch
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-2887/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
28. März 2011 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Mahnung zur Bezahlung der
Beiträge für das Jahr 2009 zu erstellen und diese der Beschwerdeführerin
im Sinne der Erwägungen ordentlich zuzustellen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (auf diplomatischem Weg sowie Kopie – ohne
Rechtswirkung – mit gewöhnlicher Post)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
C-2887/2011
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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