B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C_______
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (kroatischer Staatsangehöriger mit
Niederlassung in Deutschland),
vertreten durch Bodo Koch und Andreas Brandt,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Mindestbeitragsdauer);
Einspracheentscheid der SAK vom 26. April 2013.
C_______
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Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1944 geborene kroatische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) mit ursprünglichem
Wohnsitz in Kroatien und seit 31. Juli 2008 im Besitz der unbefristeten
Niederlassungsbewilligung für Deutschland, beantragte am 1. Oktober
2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz) die erneute Prüfung seines Rentenantrags. Als Begründung
gab er sinngemäss an, dass er in der Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April
1979 im Irak und im Iran als Bauzimmerer für die Firma B._______
Company Ltd. mit Sitz in der Schweiz (Y._______) gearbeitet habe.
Aufgrund seiner finanziellen Situation sei er – nebst einem Rentenbezug
aus Slowenien und Deutschland – auf eine Rente aus der Schweiz
angewiesen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act. SAK] 1, 2, 18/4
ff.).
B.
B.a Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 verfügte die SAK, dass das
Rentengesuch aus dem Grund abzuweisen sei, weil die Bedingung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Abklärungen hätten
ergeben, dass kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden könnten (act. SAK 11). Eine Kopie dieser
Verfügung sowie eine Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der
Schweiz (Formular E 205; vgl. act. SAK 10) wurde gleichentags auch der
Deutschen Rentenversicherung C._______ Süd auf deren Anfrage vom 11.
Dezember 2012 (act. SAK 8) zugestellt.
B.b Am 24. Januar 2013 (Postaufgabedatum) wandte sich der Gesuch-
steller an die SAK und erhob gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013
Einsprache. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der
Sachlage, da aus seiner Sicht mit seinem 18 Monate dauernden Aus-
landseinsatz für ein Schweizer Unternehmen die Voraussetzungen für eine
ordentliche Altersrente der AHV (einjährige Mindestbeitragsdauer) erfüllt
seien (act. SAK 12).
B.c Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wies die Vorinstanz in
Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 die Einsprache des
Gesuchstellers ab (act. SAK 14). Zur Begründung führte sie aus, für die
Ermittlung der Beitragszeiten auf den IK-Auszug abgestellt zu haben. Das
individuelle Konto des Gesuchstellers enthalte keine Eintragungen (vgl.
act. SAK 9). Zudem habe der Gesuchsteller im Einspracheverfahren keine
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neuen Beweismittel vorgebracht, die eine Berichtigung des Kontoauszugs
gemäss Art. 141 Abs. 3 der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV) bei Eintritt des Versicherungsfalls
rechtfertigen würde. In der Tat habe er im betreffenden Zeitraum für ein
amerikanisches Unternehmen – gestützt auf einem amerikanischem Recht
gehorchenden Arbeitsvertrag – gearbeitet (act. SAK 7). Darüber hinaus
sähen die Anhänge zum Arbeitsvertrag beziehungsweise die
Zusatzvereinbarungen vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977
zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Gesuchsteller keine
Abzüge oder Leistungspflichten im Bereich der Renten- und
Arbeitslosenversicherung durch den Arbeitgeber vor, soweit die
gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vorschreiben
würden (act. SAK 3, 6, 7).
C.
C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer,
vertreten durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter Bodo Koch (act. SAK
20), am 23. Mai 2013 via Telefax (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.]
1, 3) und am 28. Mai 2013 per Post (act. 4) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Am 25. Juni 2013 liess er dem Gericht
zusätzlich eine Beschwerdeverbesserung zukommen (act. 4 f.). Er macht
(gleich wie im Einspracheverfahren; vgl. Bst. B.b) geltend, dass er in der
Zeit vom 27. Mai 1976 bis 14. April 1979 im Irak und im Iran als
Bauzimmerer für die Firma B._______ Company Ltd. mit Sitz in der
Schweiz (Y._______) gearbeitet und daher Anspruch auf Leistungen der
schweizerischen Ausgleichskasse habe. Er verweist dabei insbesondere
auf die von ihm eingereichten Arbeitsverträge [Anhänge zu den
Arbeitsverträgen] vom 22. April 1976 und vom 2. August 1977 (act. 1,
Beilage 1 f., act. 3, Beilage 1 f.) sowie Passkopien mit Visaeinträgen. Er
rügt [sinngemäss] die unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung der Vorinstanz und begehrt die Berichtigung [Vervollständigung]
der IK-Einträge, weshalb der Einspracheentscheid vom 26. April 2013
aufzuheben sei.
C.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Juli 2013 erhielt der Be-
schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 4. September 2013 weitere Be-
weismittel zu Sitz, Organisation und Abrechnung sozialversicherungs-
rechtlicher Prämien der damaligen Arbeitgeberin (B._______ Company
Ltd. in Y._______) einzureichen und Stellung zu nehmen, zumal im
Handelsregister des Kantons Y._______ keine solche Firma verzeichnet
sei. Im Übrigen sei aus den eingereichten Arbeitsverträgen zu schliessen,
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dass es sich um eine deutsche Firma beziehungsweise um eine deutsche
Tochtergesellschaft einer gleichnamigen US-amerikanischen Firma
handle. Zudem belegten die unvollständig übermittelten Passkopien
lediglich die Ausreise aus dem Irak (28. März 1977, 27. November 1976),
den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 18. August 1976 bis 18. November
1976 sowie den bewilligten Aufenthalt im Irak vom 27. Februar 1976 bis 2.
März 1977, woraus keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der
Schweiz beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu entnehmen
sein dürften (act. 6).
C.c In seiner am 20. August 2013 via Telefax und am 29. August 2013 via
Postsendung übermittelten Stellungnahme äusserte sich der Be-
schwerdeführer dahingehend, dass die “unklaren Bestimmungen“
betreffend die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den [Anhängen zu
den] Arbeitsverträgen unter den Buchstaben “Q“ beziehungsweise “R“ zu
Lasten des Verwenders ausgelegt werden müssten. Die Bedeutung des
Begriffs “Abzüge“ sei völlig unverständlich, zumal der Arbeitnehmer
erwarten könne, dass für ihn die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt
würden. Vorliegend handle es sich nicht um “Abzüge“, sondern um
“Beiträge“. Eine Interpretation dieser vereinbarten Klausel, dass keine
Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten seien, wäre überraschend und
damit unwirksam (act. 7, 8). Mit gleicher Postsendung und einem
Begleitschreiben vom 12. August 2013 reichte der Beschwerdeführer die
fehlenden Passkopien nach (act. 8/8 bis 8/42). Gleichzeitig ersuchte er mit
beiliegendem Schreiben vom 20. August 2013, dass ihm für das
vorliegende Verfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und der Unterzeichnende zu seinem unentgeltlichen
Rechtsvertreter zu bestellen sei (act. 8/1 ff.).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 beantragte die Vor-
instanz – unter Hinweis auf die Verfügung vom 11. Januar 2013 und die
Einspracheverfügung vom 26. April 2013 – die Abweisung der Beschwerde
und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (act. 10). Ergänzend
führte sie an, dass vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten
übernommen worden seien und der Beschwerdeführer lediglich seine
eigene Interpretation des Vertragstextes als Beweis entgegen halte. Aus
den Akten gehe jedoch hervor, dass es sich beim ehemaligen Arbeitgeber
um ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Z._______ handle. Die
Kundenfirma der B._______ Company Ltd. sei die deutsche Baufirma mit
Sitz in V._______, D._______ & E._______, gewesen
(, besucht am 19. September 2013). Gestützt
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auf den Vertragstext sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beiträge an
die AHV nicht entrichtet worden seien und der Beschwerdeführer
offensichtlich nie bei der AHV versichert gewesen sei, weshalb die
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht erfüllt seien (act. 10).
C.e Mit Replik vom 25. Oktober 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer
dahingehend, dass er zwar bei der B._______ Company Ltd. beschäftigt
gewesen sei, diese jedoch ihren Sitz in Y._______ gehabt habe. Es sei
nicht richtig, dass die Verwaltung in Z._______ (USA) ansässig gewesen
sei. Zudem sei der Beschwerdeführer in den Jahren 1976 bis 1979 auch in
Y._______ für insgesamt 18 Monate tätig gewesen. Da er “ohne
Formalitäten“ aus Deutschland in die Schweiz habe einreisen können, sei
sein Aufenthalt und seine Erwerbstätigkeit in Y._______ nicht in den
Reisepass vermerkt worden. Er vertrete daher den Standpunkt, dass seine
berufliche Tätigkeit bei der B._______ Company Ltd. ausdrücklich in
Y._______ (und nicht im Iran und Irak) gewesen sei. Für den
Beschwerdeführer sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Firma
B._______ Company Ltd. in Y._______ keine Beiträge entrichtet habe und
er darunter leiden müsse (act. 12 f.).
C.f Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 28. November 2013 an ihrer
Stellungnahme vom 19. September 2013 fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Sie
stellt abermals fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen
Zusammenhang mit der AHV aufweise. Das vertragsrechtlich relevante
anwendbare Recht könne (müsse aber nicht) mit dem Recht identisch sein,
gemäss dem sozialversicherungsrechtliche Abgaben geleistet werden
müssen. Privat- und öffentliches Recht wiesen vorliegend jedoch keinen
(zwingenden) Zusammenhang auf (act. 15).
C.g Am 5. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Duplik der
Vorinstanz vom 28. November 2013 zu Kenntnis gebracht und der
Schriftenwechsel geschlossen.
C.h Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
C_______
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 26. April 2013, mit
welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 11. Januar 2013 – das
Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der
einjährigen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Verfügungs-
adressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er
ist daher zur Beschwerde legitimiert. Er wird im Beschwerdeverfahren
durch Andreas Brandt und Bodo Koch, Rechtsanwälte, vertreten.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
C_______
Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer, über dessen Anspruch auf Altersrente zu ent-
scheiden ist, ist Staatsangehöriger von Kroatien, sodass vorliegend das
Abkommen vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des Ab-
kommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR
0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung) anwendbar
sind (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 4 Abs. 1
des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen des
einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit.
a in Verbindung mit Art. 2 A lit. i des Sozialversicherungsabkommens auch
die Bundesgesetzgebung über die schweizerische Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, den Staatsangehörigen dieses Ver-
tragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Ab-
kommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendbarer, ab-
weichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch des Beschwerde-
führers auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung dem-
nach ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Nicht anderes ergäbe
sich zudem aus dem – vorliegend für den seit Juli 2008 in Deutschland
niedergelassenen Beschwerdeführer – Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedern andererseits über die
Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am […] 2009 vollendet. Sein
Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach
im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am
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Seite 8
1. Oktober 2009 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind
somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen,
namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht
wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Er-
ziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art.
29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323
E. 3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der
Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden
können (Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für
Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar
2003], Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Un-
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Seite 9
einbringlichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Ent-
stehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitrags-
periode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137
ff. AHVV).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art.
140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die
Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei-
tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die
Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) auf die
eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten
Tabellen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) abzustellen
(BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss
bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche
Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse,
Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers
eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar
2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den
vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu
berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das
Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und
4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157
E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen
Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
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spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti-
gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit
deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw.
fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE
117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich
alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch
jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede
Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im
Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden,
welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art.
84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur
allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit
Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber
dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, wobei auch
in diesem Zusammenhang der Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist
(BGE 117 V 261 E. 3b).
3.6 Gemäss Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP;
Rz. 2071), gültig seit 1. Januar 2013, sehen die Abkommen in der Regel
vor, dass die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten in dem Staat
versichert sind, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausüben (sog. Er-
werbsortprinzip). Ausnahme: Der AHV/IV/EO und ALV bleiben jene
Arbeitnehmenden unterstellt, die unmittelbar vor der Entsendung ver-
sichert waren und, wenn vorgesehen ist, dass sie nach Ablauf der Ent-
sendungsdauer wieder von denselben Arbeitgebenden in der Schweiz
beschäftigt werden (vgl. WVP Rz. 2072).
4.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mindestens ein volles Jahr Ein-
kommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), er also während
mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (vgl. E. 3.2 f.). Entscheidend für
die Versicherungseigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG ist
der Anknüpfungspunkt an die Erwerbstätigkeit und an den Wohnsitz einer
Person. Zudem muss eine obligatorisch versicherte Person entweder die
Beitragspflicht persönlich durch Beitragszahlung erfüllt haben bzw. noch
erfüllen können (vgl. E. 3.1 f. mit Hinweisen zur Versicherungseigenschaft
und Beitragspflicht).
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Seite 11
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, länger als elf Monate in der
Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf einen von ihm ins
Recht gelegten Arbeitsvertrag vom 2. August 1977, zwei Zusatzver-
einbarungen (mit Vorrang gegenüber dem Arbeitsvertrag) vom 22. April
1976 sowie vom 2. August 1977 und Passkopien mit Visaeinträgen. Er
vertritt den Standpunkt, dass seine berufliche Tätigkeit bei der B._______
Company Ltd. ausdrücklich in Y._______ (und nicht im Iran und Irak)
gewesen sei (vgl. Bst. C.e). Er habe zwischen 1976 und 1979 insgesamt
18 Monate in der Schweiz und/oder im Iran und Irak für die B._______
Company Ltd. in Y._______ als Bauzimmerer gearbeitet und dafür ein
Einkommen erhalten, weshalb ihm 18 Beitragsmonate im IK anzurechnen
seien.
4.2 Zwischen der B._______ Company Ltd. und dem Beschwerdeführer
wurde am 22. April 1976 eine Zusatzvereinbarung mit Vorrang gegenüber
dem Arbeitsvertrag (dieser liegt den Akten nicht bei) und folgendem, zum
Teil verkürztem Inhalt getroffen:
– Gesamtarbeitsvertragszeit: 8 Monate; Vertragsbeginn am 27. Mai 1976,
Vertragsende ca. Dezember 1976
– Arbeitsort: Baustelle Alu-Werk F._______, Irak
– Auftraggeber und Kundenfirma: D._______ & E._______
– Rückreiseland nach Vertragsbeendigung: BRD (Bundesrepublik Deutsch-
land)
– eingestellt als: Bauzimmerer
Die Bezüge und Lohnzahlungen gliedern sich wie folgt:
– Vergütung brutto pro geleistete Arbeitsstunde (DM 6.–)
– Nahauslösung und Verpflegungsmehraufwand (DM 3.–)
– Zuzüglich Fernauslösung und Trennungsentschädigung pro Kalendertag
am Arbeitsort (DM 40.–)
– Akkord-/Leistungszulage: ja; muss durch die Bauleitung gesondert nach-
gewiesen bzw. anerkannt werden)
– Sonderzuschuss: entfällt
– Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Barzahlung
in der Landeswährung (Irakischer Dinar [IQD]) und in der Höhe von
maximal 90 IQD; 2. die monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut
Arbeitsordnung per 20. des Folgemonats in Deutscher Demark (DM);
Angaben über die Bankverbindung fehlen.
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Seite 12
Zudem wurde der Abschluss einer privaten Kranken- und Unfallver-
sicherung durch den Arbeitgeber vereinbart und, dass die gesamten Be-
züge Bruttobeträge seien (vgl. E. 4.3 hierzu nachfolgend). "Steuern und
sonstige Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht
anfallen oder eventuell nachträglich erhoben werden, gehen zu Lasten des
Arbeitgebers". Im Weiteren wurde die Regelung der Renten- und
Arbeitslosenversicherung zu Lasten des Arbeitnehmers wie folgt vereinbart
(act. SAK 3/5, 7/10):
"Soweit die gesetzlichen Bestimmungen im Montageland nichts anderes vor-
schreiben, werden vom Arbeitgeber keine Abzüge und Leistungspflichten
übernommen."
4.3 Die in E. 4.2 angeführten Vertragsbedingungen wurden zum grössten
Teil auch in den zwei Anhängen zum Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 im
"Teil II" übernommen (vgl. act. SAK 3/2 f., 6. 19, 7/19 f.). Im Nachfolgenden
werden die abweichenden Vertragspunkte zur Zusatzvereinbarung vom
22. April 1976 angeführt:
– a) Vertragsdauer: 18 Monate; Vertragsbeginn: 4. August 1977 (act. SAK
7/19); b) Vertragsbeginn: 15. April 1978; Vertragsende 14. April 1979 (vgl.
Teil I; act. SAK 3/1)
– Arbeitsort: a) Baustelle G._______ U._______/Iran T._______ und
S._______ (act. SAK 7/19); b) Baustelle H._______ 2002 U._______ (act.
SAK 7/15)
– Auftraggeber und Kundenfirma: a) I._______ Fertigbau GmbH, Branch
U._______ (act. SAK 7/19); b) keine Angaben zum Auftraggeber und zur
Kundenfirma
– Lohnzahlung: 1. Abschlagszahlung erfolgt am Einsatzort durch Barzahlung
in der Landeswährung und in der Höhe von maximal DM 500; 2. die
monatliche Lohnabrechnung erfolgt laut Arbeitsordnung per 20. des
Folgemonats – abzüglich Vorschuss und Essensgelder – in Deutscher
Demark (DM) auf das Konto Nr. […] bei der J._______ Bank in D-[…]
O._______ 2, N._______strasse (act. SAK 7/6)
Zu betonen ist, dass auch in diesen beiden Zusatzvereinbarungen aus dem
Jahr 1977 die Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung zu
Lasten des Arbeitnehmers geht. Im Gegensatz zur Zusatzvereinbarung
vom 22. April 1976 wurden vorliegend die gesamten Bezüge als
Nettobeträge definiert (act. SAK 7/20), wobei die "Steuern und sonstigen
Abgaben, die nach amerikanischem und ausländischem Recht anfallen
oder eventuell nachträglich erhoben werden, zu Lasten des Arbeitgebers"
gehen (vgl. E. 4.2).
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4.4 Dem vorliegenden ("Original"-)Arbeitsvertrag zwischen der B._______
Company Ltd. und dem Beschwerdeführer vom 2. August 1977 ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum damaligen
Zeitpunkt in YU-[…] R._______, Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien)
wohnhaft war und am 4. August 1977 "in Y._______ eingestellt" wurde.
Festzuhalten ist, dass der Vertrag zwar in Y._______ geschlossen und die
Vertragsparteien als Gerichtsstand und Erfüllungsort Y._______ vereinbart
hatten, jedoch – aufgrund des juristischen Sitzes der Gesellschaft in den
USA, X._______ Z._______, und der Tätigkeit ausserhalb der Schweiz –
amerikanisches Recht im Falle von Rechtsstreitigkeiten aus diesem
Vertrag zur Anwendung gelangen sollte, wie der Wortlaut von § 10 zeigt
(act. SAK 7/18). Des Weiteren ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass der
Beschwerdeführer den Anhangvertrag (Zusatzvereinbarung) und die
Kranken- und Unfallversicherungsbedingungen und Übersetzung in seiner
Sprache ausgehändigt bekommen habe. Mit den Arbeits- und Vertragsbe-
dingungen erklärte sich der Beschwerdeführer mit Unterzeichnung des
Arbeitsvertrags einverstanden (act. SAK 7/18).
4.5 Ungeachtet dessen, dass der Vertrag zwischen der B._______
Company Ltd. und dem Beschwerdeführer mit vereinbarten Gerichtsstand
und Erfüllungsort “Y._______“ in Y._______ geschlossen wurde (vgl. E. 5
mit weiteren Hinweisen), geht aus dem zuvor Dargelegten hervor, dass es
sich bei der Firma B._______ Company Ltd. um eine juristische Ge-
sellschaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, was durch die
unterzeichnende Arbeitgeberin bestätigt wurde (vgl. E. 4.4). Auch haben
die – seitens des Gerichts zu bestätigenden – Abklärungen der Vorinstanz
ergeben, dass im Handelsregister des Kantons Y._______ keine
B._______ Company Ltd. mit Sitz in Y._______ eingetragen oder aufgrund
der Liquidation in der Vergangenheit gelöscht worden sei (act. 10.1 ff.; vgl.
E. C.b).
Für das vorliegende Verfahren ist im Weiteren wesentlich, dass der Be-
schwerdeführer über die Vertragsmodalitäten – insbesondere über seinen
zeitlich begrenzten Auslandseinsatz im Irak und Iran, die zu seinen Lasten
gehende Regelung der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die
Anwendbarkeit von amerikanischem und ausländischem Recht – ein-
gehend (und in seiner Sprache übersetzt) informiert worden war. Mit
Unterzeichnung der Vertragsbedingungen erklärte sich der Beschwerde-
führer vollumfänglich einverstanden. Insoweit der Beschwerdeführer "un-
klare" Vertragsbestimmungen geltend macht, kann ihm nicht gefolgt
werden (B-act. 7), zumal die entsprechende Regelung unter dem Titel
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"Renten- und Arbeitslosenversicherung" geführt wird. Ergänzend ist an-
zumerken, dass nach schweizerischem Privatrecht allfällige Leistungsan-
sprüche aus einem Arbeitsvertragsverhältnis (z.B. Rückforderung von
Lohnansprüchen) nur innerhalb von 5 Jahren geltend gemacht werden
können (Art. 128 OR) beziehungsweise der Rückforderungsanspruch unter
bestimmten Bedingungen spätestens nach 10 Jahren verwirkt ist (Art. 127
OR).
4.6 Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Verwaltung der
B._______ Company Ltd. sei zum damaligen Zeitpunkt in Y._______
gewesen und damit habe die Arbeitgeberin ihren Sitz in Y._______ gehabt,
weshalb er von einer Anstellung in einem schweizerischen Unternehmen
ausgehe, zielt ins Leere, zumal der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung
des Instruktionsrichters (vgl. E. C.b) – keine nachweisbaren Anhaltspunkte
vorbringen konnte, die seine Behauptung hätte beweisen können. Zudem
belegen die übermittelten Passkopien lediglich die Ausreise aus dem Irak
(28. März 1977, 27. November 1976), den bewilligten Aufenthalt im Irak
vom 18. August 1976 bis 18. November 1976 sowie den bewilligten
Aufenthalt in Deutschland vom 27. Februar 1976 bis 2. März 1977, woraus
keine Hinweise auf die behauptete Entsendung aus der Schweiz
beziehungsweise von einer schweizerischen Firma zu entnehmen sind
(act. 6; vgl. E. 3.6 mit Hinweisen zur Versicherungsunterstellung bei
Entsendung ins Ausland). Weitere Belege (z.B. AHV-Ausweis,
Lohnquittungen, Lohnausweise, Bescheinigungen über Versicherungs-
zeiten, Steuerauszüge, Aufenthaltsbewilligungen oder Wohnsitzbe-
scheinigungen etc.), die eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers oder
seinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen könnten (vgl. E. 3.1 zu den
Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung), wurden vom
Beschwerdeführer nicht beigebracht und liegen auch nicht den Akten bei
(vgl. E. 3.4 f. mit Hinweisen zur verschärften Beweislast und Mitwirkungs-
pflicht des/der Versicherten). Auch unter dem Aspekt, dass der Be-
schwerdeführer zusätzlich in der Schweiz für ein Unternehmen mit Sitz in
der Schweiz gearbeitet habe (B-act. 12 S. 2), hätte er sich – unter
Berücksichtigung der noch im Jahr 2000 geltenden
Aufenthaltsbestimmungen für Ausländer – innert acht Tagen, auf jeden Fall
jedoch vor Antritt der Stelle, bei der kantonalen Fremdenpolizeibehörde
anmelden müssen (vgl. Art. 2 und 15 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]
in der Fassung vom 2. August 2000). Da der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben “ohne Formalitäten“ aus Deutschland in die Schweiz
eingereist sei (vgl. Bst. C.e) und kein Aufenthaltsvermerk seitens der
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schweizerischen Behörden in den Passkopien ersichtlich ist, müsste davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der
Schweiz aufgehalten hätte. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, kann
der Beschwerdeführer einzig durch seine Interpretation des Vertragstextes
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.7 Gemäss Auskunftschreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse in
Y._______ vom 4. Dezember 2012 wurden keine AHV-Beiträge lautend auf
den Namen des Beschwerdeführers einbezahlt (act. SAK 5). Da die
Arbeitgeberin die Übernahme der Sozialabgaben (AHV, ALV) vertraglich
ausgeschlossen hatte (vgl. E. 4.2 f.), hätte sich der Beschwerdeführer
selber an seinem Wohnsitz versichern müssen. Folgedessen konnten
seitens der zuständigen Ausgleichskasse auch keine Beitragszeiten im
individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers aufgenommen
werden, die allenfalls einen Leistungsanspruch der AHV rechtfertigen
würden (act. SAK 9/1 ff.). Der in den vorinstanzlichen Akten beiliegende IK-
Auszug enthält dementsprechend keine Angaben über ein erzieltes
Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers und die Dauer der
Erwerbstätigkeit. Ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer
seitens des damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse
angemeldet wurde, fehlt. Da kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bei
der Ausgleichskasse angemeldet wurde und keine Einträge im
individuellen Konto des Beschwerdeführers existieren, ist einerseits davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer kein Erwerbseinkommen in der
Schweiz erzielt hat und anderseits – wie im Vertrag festgehalten – keine
Sozialversicherungsbeiträge geschuldet und für den Beschwerdeführer
einbezahlt worden waren. Demzufolge können auch keine Berichtigungen
respektive nachträglichen Einträge nach Art. 141 AHVV vorgenommen
werden. Zudem ist eine Berichtigung im individuellen Konto nach Eintritt
des Versicherungsfalls nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bestehende
Einträge im IK offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder Ein-
tragungen fehlen, wofür der volle Beweis [seitens des behauptenden Be-
schwerdeführers] zu erbringen wäre. Eine Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers in der Schweiz respektive der Nachweis von AHV-
Beitragszahlungen konnte somit vorliegend nicht erbracht werden.
4.8 Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend geprüft, ob der Be-
schwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz gehabt
haben könnte (vgl. E. 3.1 mit Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die
Beantwortung der Wohnsitzfrage richtet sich nach Art. 23 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210): Niemand kann an
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mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Der einmal begründete
Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerb eines neuen
Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. August 1977 hatte der Beschwerdeführer
zum damaligen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in YU-[…] R._______,
Q._______ P._______ 78 (Jugoslawien; vgl. E. 4.4). Anhaltspunkt dafür,
dass der Beschwerdeführer im beurteilungsrelevanten Zeitraum zumindest
für eine beschränkte Zeit seinen Aufenthalt in Deutschland gehabt hatte,
bieten die Passkopien mit je einem Vermerk der Aufenthaltserlaubnis vom
3. November 1975 bis 2. März 1976 (B-act. 8/30) und vom 27. Februar
1976 bis 2. März 1977 (B-act. 8/31). Auch das in den
Zusatzvereinbarungen vermerkte Konto bei der J._______ Bank in
O._______ (Deutschland), lautend auf den Namen des
Beschwerdeführers, auf das die monatlichen Lohnzahlungen in Deutscher
Demark überwiesen wurden, ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit der B._______ Company Ltd.
Berührungspunkte zu Deutschland, nicht jedoch zur Schweiz hatte. Zudem
fehlt – wie bereits in den Erwägungen 4.6 erwähnt – jeglicher Hinweis auf
eine Aufenthaltsbewilligung oder einer Wohnsitzbescheinigung in der
Schweiz, weshalb aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der Beschwerdeführer seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen 1976 und 1979 in der Schweiz hatte.
Demzufolge ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen
auf Dauer ausgerichteten Lebensmittelpunkt ursprünglich in Kroatien und
spätestens ab Juli 2008 aufgrund seiner unbefristeten Niederlassung in
Deutschland hatte (vgl. Bst. A). Infolge fehlendem Nachweis einer
Erwerbstätigkeit und einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz erfüllt der
Beschwerdeführer auch die Bedingungen der obligatorischen AHV-
Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht.
5.
Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den
Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die
vagen, nicht belegten und zum Teil widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers (vgl. Bst. C.a, C.e; E. 4.6 mit Hinweis zur Aufenthalts-
bewilligung in der Schweiz) bezüglich seiner Erwerbstätigkeit in der
Schweiz [richtigerweise im Irak und Iran] zwischen 1976 und 1979 nicht zu
überzeugen, zumal kein individuelles Konto des Beschwerdeführers in der
Schweiz existiert, mit dem die Eintragungen von Beitragsmonaten oder
geleisteten AHV-Beiträgen für die erwähnte Zeitspanne belegt werden
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konnten (vgl. Bst. C.b mit Hinweis zur Aufforderung von weiteren Be-
weismitteln; vgl. E. 3.4 mit Hinweis zur Beschränkung des Unter-
suchungsgrundsatzes; vgl. E. 4.7). In dem vom Beschwerdeführer einge-
reichten Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarungen geht explizit hervor,
dass es sich bei der B._______ Company Ltd. um eine juristische Gesell-
schaft mit Sitz in X._______ Z._______ (USA) handelt, die nicht im
Handelsregister des Kantons Y._______ eingetragen worden war. Zudem
war der Beschwerdeführer mit den Vertragsbedingungen – insbesondere
mit dem Ausschluss der sozialversicherungsrechtlichen Leistungen (AHV,
ALV) durch den Arbeitgeber sowie die Anwendbarkeit von amerikanischem
und ausländischem Recht – einverstanden (vgl. E. 4.5). Eine Unklarheit
aus dem Vertrag ist nicht ersichtlich, ebenso wenig eine Ungewöhnlichkeit.
Ungeachtet dessen ist dies vorliegend aber nicht von Relevanz, da kein
Vertrag mit einer Schweizer Firma geschlossen wurde und auch keine
Entsendung vorliegt. Damit sind weder die Voraussetzungen für eine
Berichtigung des IK-Auszuges (vgl. E. 3.4 m.w.H.) noch die Voraus-
setzungen für einen Rentenanspruch gegeben (vgl. E. 4). Das Bundesver-
waltungsgericht schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz vollum-
fänglich an, wonach der Beschwerdeführer aus dem Ort des Vertragsab-
schlusses nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (act. 15). Unabhängig
von der Verjährungsfrage (vgl. E. 4.5) kann der Beschwerdeführer als
Staatsbürger des ehemaligen Jugoslawiens, der für eine amerikanische
Unternehmung (ohne Niederlassung in der Schweiz) im Iran und Irak tätig
gewesen ist, auch nach Art. 115 des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) weder
eine örtliche Zuständigkeit der Schweizer Gerichte ableiten noch eine
Anwendbarkeit von Schweizer Recht geltend machen (vgl. act. 15). Der
(zufällige) Ort des Vertragsabschlusses ist weder zivil- noch öffentlich-
rechtlich relevant. Entgegen der Aktenlage beschränkt sich die Be-
hauptung des Beschwerdeführers einzig darauf, dass es sich beim ehe-
maligen Arbeitgeber um ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handle
(vgl. E. 3.4 mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten). Im Übrigen stösst
auch der Vorhalt des Gleichstellungsgrundsatzes ins Leere, da jedes
nationale Sozialversicherungssystem den Versicherungsschutz an ge-
wisse Voraussetzungen knüpft, die vorliegend gerade nicht erfüllt sind (vgl.
E. 4.6 ff.). Da der Beschwerdeführer nie in der AHV versichert gewesen ist,
kann er sich weder auf die Gleichstellung berufen noch hat er einen
rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. E. 4.8). Die Beschwerde vom
23. Mai 2013 erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie
vollumfänglich abzuweisen ist.
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6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario]
und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
(Dispositiv auf der nachfolgenden Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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