Abtei lung II I
C-2888/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
S._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz,
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2888/2006
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1949 geborene deutsche Staatsangehörige S._______,
gelernte Einzelhandelskauffrau, die zuletzt zu 50% als Bürokraft und
zu 50% im Haushalt tätig gewesen war, hat während ihrer Arbeitstätig-
keit in der Schweiz in den Jahren 1968 und 1969 die obligatorischen
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung entrichtet. Im Februar 2004 stellte S._______ über den
deutschen Versicherungsträger ein Gesuch um Erhalt einer Invaliden-
rente (IV-Akt. 1 ff.) an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle).
B.
Der IV-Stelle lagen insbesondere die durch den deutschen Versiche-
rungsträger veranlassten psychiatrischen Gutachten von Dr. med.
D._______ vom 3. Januar 2002 (IV-Akt. 32) beziehungsweise von Dr.
med. T._______ vom 27. September 2003 (IV-Akt. 35) sowie zwei or-
thopädische Gutachten von Dr. med. B._______ vom 10. Januar 2002
(IV-Akt. 33) respektive von Dr. med. W._______ vom 9. September
2003 (IV-Akt. 34) vor.
Nach dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._______ vom
3. Januar 2002 leide S._______ aus fachärztlicher Sicht seit etwa
1995 an einer Anpassungsstörung mit lang hingezogener depressiver
Reaktion sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung.
Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei S._______ bei der Intensität der
psychosomatischen Beschwerden, vor allem wegen Rückenschmer-
zen, nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Durch
eine intensive psychosomatische Rehabilitationsbehandlung sei je-
doch eine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten, so
dass sie beruflich wieder Tritt fassen könnte. Entsprechend gab
Dr. med. D._______ im Formular zur sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung an, dass S._______ leichte und mittelschwere
Tätigkeiten zu sechs Stunden und mehr ausüben könne.
Dr. med. T._______, dem das Gutachten von Dr. med. D._______ nicht
vorlag, diagnostizierte im Gutachten vom 27. September 2003 aus
fachärztlicher Sicht eine mittelschwere anhaltende depressive Episode
seit mindestens 2001, eine posttraumatische Belastungsstörung seit
1996 sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. S._______
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sei deshalb für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte körperliche Tätig-
keiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt während mindestens sechs
Monaten, d.h. bis März 2004, leistungsunfähig. Entsprechend gab er
im Formular zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung an, dass
S._______ zum Zeitpunkt der Untersuchung leichte Tätigkeiten aus
psychiatrischer Sicht zu weniger als drei Stunden täglich ausführen
könne. Der Gutachter legte dar, dass S._______, die bisher nicht kon-
sequent therapiert worden sei, unbedingt eine konsequente psychiatri-
sche/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen solle, mit
der eine Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden könne.
Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem orthopädischen Gutach-
ten vom 10. Januar 2002 ein Fibromyalgiesyndrom, ein muskuläres
und funktionelles Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beidseitige
initiale Coxarthrose, Verdacht auf Spondylose in Höhe L5 rechts,
Knick-Senk-Spreiz-Füsse, Hinweise auf Periarthropathia humero-
scapularis beidseits sowie eine Instabilität des linken Daumensattelge-
lenkes. Er attestierte S._______ bei diesem Beschwerdebild aus fach-
ärztlicher Sicht eine Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr für
leichte Tätigkeiten. Ebenso attestierte Dr. med. W._______ in seinem
Gutachten vom 9. September 2003 S._______ aus orthopädischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über sechs Stunden ("vollständige Ver-
wendbarkeit") täglich für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkei-
ten.
Auf dieser Basis hielt Dr. med. F._______ in seiner Stellungnahme zu
Handen der IV-Stelle (IV-Akt. 37) fest, dass der Gesundheitszustand
von S._______ eine Arbeitsunfähigkeit von 70% rechtfertige. Eine rele-
vante Einschränkung für Tätigkeiten im Haushalt sei jedoch unwahr-
scheinlich, so dass er im entsprechenden Formular für die Einschät-
zung der Invalidität für im Haushalt tätige Versicherte (IV-Akt. 36) ledig-
lich hinsichtlich der Wohnungspflege eine Einschränkung von 4% an-
gab. Nach der gemischten Methode wurde somit eine Arbeitsunfähig-
keit von 37% eruiert.
Dr. med. A._______ attestierte im Rahmen einer zweiten IV-ärztlichen
Stellungnahme am 28. April 2005 (IV-Akt. 40) keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit.
C.
Auf dieser Basis lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Mai 2005
(IV-Akt. 41) das Leistungsbegehren von S._______ ab. Sie begründete
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ihren Entscheid damit, dass gemäss den Akten weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss der gesetzlichen Regelung aus-
reichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres
vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens seien eine dem Gesund-
heitszustand angepasste gewinnbringende Teilzeittätigkeit sowie eine
Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenaus-
schliessender Weise zumutbar.
D.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 23. Mai 2005 Einsprache
(IV-Akt. 43) und beantragte sinngemäss die Gewährung einer Invali-
denrente, da ihr Gesundheitszustand keine Arbeitstätigkeit erlaube.
Als Beweismittel reichte sie einen kurzen Bericht von Dr. med.
E._______ vom 28. Februar 2005 (IV-Akt. 42) ein, wonach sie an einer
depressiven Episode sowie an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung leide und aufgrund der inzwischen chronifizierten depressiven
Symptomatik von einer Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täg-
lich auszugehen sei.
E.
Mit Einspracheverfügung vom 8. August 2006 (IV-Akt. 46) wies die IV-
Stelle die Einsprache von S._______, (zusätzlich) gestützt auf die IV-
ärztliche Stellungnahme von Dr. med. A._______ vom 7. Juli 2006 (IV-
Akt. 45), wonach die Versicherte weiterhin 50% im Büro und 50% im
Haushalt tätig sein könne, ab.
F.
Mit undatierter Eingabe (eingegangen am 4. September 2006) erhob
S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine äusserst knapp
begründete Beschwerde (Akt. 1) bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und bean-
tragte sinngemäss, namentlich mit Verweis auf einen Bericht der Dip-
lompsychologin H._______ (Beilage zu Akt. 1), wonach ein schweres
Störungsbild vorliege und eine mit Zeit- und Leistungsdruck verbunde-
ne berufliche Tätigkeit nicht zumutbar sei, die Gewährung einer Invali-
denrente.
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2006 (Akt. 6) beantragte die
IV-Stelle mit Verweis auf die IV-ärztliche Stellungnahme von Dr. med.
A._______ vom 11. November 2006 (IV-Akt. 48) die Abweisung der
Beschwerde.
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H.
Am 1. Januar 2007 ging das Verfahren auf das Bundesverwaltungsge-
richt über.
I.
Mit Replik vom 21. März 2007 (Akt. 10) hielt die Beschwerdeführerin
ihre Rechtsbegehren aufrecht, da ihr auch vom deutschen Versiche-
rungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen
worden sei und gemäss ihrem Schwerbehindertenausweis ein Grad
der Behinderung von 70 ausgewiesen sei.
J.
Gegen den vom Bundesverwaltungsgericht am 6. März 2007 bezie-
hungsweise am 30. Juli 2008 bekanntgegebenen Spruchkörper sind
keine Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge-
mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Ver-
fahrensrecht.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
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versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwer-
delegitimiert.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen
des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am
1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzu-
stellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision ein-
geführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert.
3.
Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zu-
letzt zu 50% eine Bürotätigkeit ausgeübt und zu 50% im Haushalt tätig
gewesen war, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in
rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf
Ausrichtung einer Invalidenrente hat.
3.1 Der Invaliditätsgrad bestimmt sich auch nach Inkrafttreten des Ab-
kommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) allein nach schweizerischem Recht. Nach Art. 40
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeit-
nehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verord-
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nung Nr. 1408/71; zu deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall vgl.
Art. 80a IVG und BGE 130 V 257 E. 2.3 und 3.1) ist nämlich die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhält-
nis zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie für das Ver-
hältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz)
nicht der Fall ist (BGE 130 V 257 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin kann
deshalb aus der Tatsache, dass sie in Deutschland Leistungen wegen
Erwerbsminderung bezieht beziehungsweise gemäss ihrem Schwerbe-
hindertenausweis einen Grad der Behinderung von 70 aufweise, keine
Ansprüche ableiten.
3.2 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung
des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2
Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf
der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Folglich können
vorliegend Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung frü-
hestens ab Februar 2003 gewährt werden, weshalb bei der Prüfung
des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles
grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2
mit Hinweisen). Die im vorliegenden Verfahren streitige Einsprachever-
fügung wurde am 8. August 2006 erlassen, so dass eventuelle nach
diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich
nicht berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b).
3.3 Als Invalidität gilt laut Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) die
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, eine versicherte
Person sei vor dem Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht er-
werbstätig gewesen und es habe ihr auch nicht zugemutet werden
können, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall gilt ge-
mäss Art. 8 Abs. 3 ATSG die Unmöglichkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, als Invalidität. Die Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG
wird durch einen Einkommensvergleich ermittelt (Art. 16 ATSG). Die
Methode zur Bemessung der konkreten Unmöglichkeit, sich im Aufga-
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benbereich zu betätigen, wird vom ATSG nicht geregelt. Diese Lücke
wird durch Art. 28 Abs. 2bis IVG gefüllt: Es ist darauf abzustellen, in
welchem Mass die betreffende Person behindert ist, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen
Person gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Er-
ziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten
(Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung [IVV, SR 831.201]). Art. 28 Abs. 2ter IVG regelt die sogenannte
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bei Personen, die zum
Teil erwerbstätig und zum Teil im Aufgabenbereich tätig sind. In einem
solchen "gemischten" Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidi-
tätsgrad ist entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be-
messen.
3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung,
wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige
auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige
auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist.
Gemäss dem zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2007 in Kraft stehenden, vorliegend anzuwendenden Art. 28 Abs. 1
IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine
ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität
von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf
eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
3.5 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist bei der
Eruierung der Invalidität auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten kon-
kret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all-
seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden be-
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rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352
E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall sind sich die orthopädischen Gutachter Dr.
med. B._______ und Dr. med. W._______ in ihren nachvollziehbaren
und vollständigen Gutachten vom 10. Januar 2002 beziehungsweise
vom 9. September 2003 einig, dass der Beschwerdeführerin aus fach-
ärztlicher Sicht (zumindest) leichte Tätigkeiten im Umfang von täglich
sechs Stunden und mehr zumutbar seien.
4.2 Problematischer erweist sich die Eruierung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht:
4.2.1 Der Psychiater Dr. med. D._______ legte in seinem Gutachten
vom 3. Januar 2002 dar, dass die Beschwerdeführerin, die aus fach-
ärztlicher Sicht an einer Anpassungsstörung mit lang hingezogener
depressiver Reaktion sowie an einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung leide, im Zeitpunkt der Untersuchung bei der Intensi-
tät der psychosomatischen Beschwerden, vor allem wegen Rücken-
schmerzen, nicht in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzuge-
hen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin könne jedoch
durch eine intensive stationäre psychosomatische Rehabilitationsbe-
handlung (allenfalls in Verbindung mit beruflichen Massnahmen) so
weit verbessert werden, dass sie beruflich wieder Tritt finden dürfte.
Entsprechend gab er im Formular des deutschen Versicherungsträgers
zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung als Beilage zu seinem
Gutachten in freier Form an, dass die Beschwerdeführerin leichte bis
mittelschwere Arbeiten im Umfang von sechs Stunden und mehr ver-
richten könne.
Der Psychiater Dr. med. T._______ legte in seinem Gutachten vom
27. September 2003 dar, dass die Beschwerdeführerin, welche bis zu
diesem Zeitpunkt keine konsequente psychiatrische Behandlung wahr-
genommen habe, aufgrund ihres Gesundheitszustandes (mittelschwe-
re anhaltende depressive Episode, posttraumatische Belastungsstö-
rung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung) aus psychiatrischer
Sicht für ihre letzte Tätigkeit sowie für leichte körperliche Tätigkeiten
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auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Gutachtenszeitpunkt während
mindestens sechs Monaten zu weniger als drei Stunden arbeitsfähig
sei. Jedoch erachtete auch Dr. med. T._______ eine Therapie zur Ver-
besserung der Arbeitsfähigkeit für dringend indiziert.
4.2.2 Die psychiatrischen Gutachter gehen somit davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erstellung der Gutachten nicht
(Dr. med. D._______) beziehungsweise nur sehr reduziert, zu höchs-
tens drei Stunden täglich (Dr. med. T._______), arbeitsfähig sei. Je-
doch legen sie nicht dar, ob die von ihnen angegebene Arbeitsunfähig-
keit (allein) auf die somatische Schmerzstörung (respektive auf das
von Dr. med. B._______ diagnostizierte Fibromyalgiesyndrom [vgl.
hierzu BGE 132 V 65 E. 4.2.2]; gemäss dem nachvollziehbaren Gut-
achten von Dr. med. W._______ konnte der Verdacht auf ein Fibromy-
algiesyndrom jedoch nicht erhärtet werden.) zurückzuführen sei res-
pektive ob (ausnahmsweise) entsprechende Umstände vorliegen, wel-
che die durch die höchstrichterliche Rechtsprechung etablierte Vermu-
tung, wonach eine somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit
einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, im Einzelfall
zu durchbrechen vermögen (hierzu: BGE 130 V 352).
4.2.3 Aus dem Dossier ist zudem nicht ersichtlich, ob die Beschwerde-
führerin, der die Durchführung einer Therapie nicht angemahnt wurde
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG), nach der Untersuchung durch Dr. med.
T._______ konsequent ärztlich behandelt worden ist beziehungsweise
ob sich ihr Gesundheitszustand im weiteren vom Bundesverwaltungs-
gericht zu beurteilenden Zeitverlauf – wie von Dr. med. D._______ und
von Dr. med. T._______ geäussert – verbessert hat. Einzig ergibt sich
aus den Akten, dass sie sich am 8. Februar 2005 beim Psychiater Dr.
med. E._______ vorgestellt hat, welcher in seinem kurzen Bericht
ohne Begründung festhielt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwer-
deführerin weniger als drei Stunden betrage, so dass die Vorausset-
zungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente durch
den deutschen Versicherungsträger gegeben sei, und dass sie sodann
zwischen dem 11. Mai 2005 und dem 23. Juni 2006 wegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung in der Behandlung der (nicht über
eine psychiatrische Facharztausbildung verfügenden) Diplompsycholo-
gin H._______ stand, welche erwähnt, dass bis dahin keine durchgrei-
fenden Fortschritte hätten erzielt werden können und eine mit Zeit-
und Leistungsdruck verbundene berufliche Tätigkeit nicht zumutbar
sei.
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4.2.4 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im Fragebo-
gen für die im Haushalt tätigen Versicherten am 16. Februar 2005 an-
gegeben, sie könne den Haushalt in der Vierzimmerwohnung, die sie
gemeinsam mit ihrem Mann bewohne, praktisch nicht mehr besorgen.
Eine Abklärung der IV-Stelle an Ort und Stelle (vgl. Kreisschreiben
über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV [KSIH], Rz. 1058) zur Ein-
schätzung der Invalidität im Aufgabenbereich an Ort und Stelle ist
nicht durchgeführt worden. Weder Dr. med. D._______, der zur Zeit
der Untersuchung ausdrücklich von einer Leistungsunfähigkeit für be-
rufliche Tätigkeiten ausging, noch Dr. med. T._______, welcher eben-
falls von einer weitgehenden Leistungsunfähigkeit für Tätigkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausging und bei der Beschwerdeführe-
rin ein ausgeprägtes Rückzugsverhalten mit sozialen Ängsten festge-
stellt hatte, äusserten sich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
für Tätigkeiten im Haushalt. Aus deren allgemeinen Einschätzung, wo-
nach die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Untersuchung (hinsicht-
lich beruflicher Tätigkeiten weitgehend) leistungsunfähig sei, der Zu-
stand aber durch medizinische Massnahmen verbessert werden könn-
te, lassen sich (zumindest für die Zeit nach der Untersuchung durch
Dr. med. T._______, vgl. hierzu Ziff. 3.2.2) keine mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zutreffenden Schlüsse hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich für
den vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Zeitraum ziehen.
Auch die Einschätzung von Dr. med. F._______ vom 2. April 2005, wo-
nach er eine (relevante) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätig-
keiten im Haushalt als äusserst unwahrscheinlich erachte und entspre-
chend einzig im Bereich der Wohnungspflege von einer 4-prozentigen
Invalidität ausging, ohne diesen Schluss näher zu begründen, ist nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zutreffend, umso mehr, als er diese Folgerung ein-
zig anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten ziehen konnte und
diese von der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin stark diver-
giert.
5.
Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a).
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Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen
Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin we-
gen ihrer gesundheitlichen Probleme rentenrelevant eingeschränkt
sein könnte. Es lässt sich allerdings der (medizinischen) Dokumentati-
on nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Ar-
beitsfähigkeit eingeschränkt ist und ob und gegebenenfalls inwiefern
somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt.
Entsprechend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsge-
nüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung.
6.
Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Einspracheverfügung vom 8. August 2006 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, nament-
lich zur Einholung eines psychiatrischen Berichts, der sich insbeson-
dere über die Auswirkungen des Gesundheitszustandes (unter Berück-
sichtigung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in
Ausnahmefällen anzunehmenden Unzumutbarkeit einer willentlichen
Schmerzüberwindung bei bestimmten psychiatrischen Gesundheits-
störungen) auf die Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie – sollten entspre-
chende rentenrelevante Auswirkungen vorliegen – zur Berechnung des
Invaliditätsgrades, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche an-
schliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat.
7.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin,
die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Einsprache-
verfügung aufgehoben. Die Sache wird zur Feststellung des Sachver-
halts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 14