B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2888/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, einmalige Abfindung;
(Einspracheentscheid vom 23. April 2013)
C-2888/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1947 geborene serbische Staatsangehörige A._______(im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer), Vater zweier Kinder
(Jahrgänge […]), arbeitete von Anfang Januar 1973 bis Ende Dezember
1975 in der Schweiz. In dieser Zeit entrichtete obligatorische Beiträge an
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 13; IK-Auszug). Seine
Ehefrau, B._______, verstarb am (…) 2009 (act. 5, S. 1 und act. 9, S. 5).
Am 7. November 2012 (Datum Posteingang SAK) reichte er über den
serbischen Versicherungsträger in Belgrad bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine Anmeldung für
die Ausrichtung der ordentlichen AHV-Altersrente in Form einer einmali-
gen Abfindung ein (act. 5).
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2013 sprach die SAK dem Versicherten per
1. Juli 2012 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 23‘733.- zu
(act. 16, S. 1). Der Berechnung legte sie eine anrechenbare Beitragsdau-
er von drei vollen Versicherungsjahren (Rentenskala 3) und ein massge-
bendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 45‘936.- zugrunde
(act. 16, S. 3).
C.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2013 (Posteingang SAK) erhob der Versi-
cherte dagegen Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen
aus, die Abfindung von Fr. 23‘733.- sei zu tief ausgefallen, da insgesamt
ein Betrag von total Fr. 45‘936.- einbezahlt worden sei (act. 17, S. 2).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2013 wies die SAK die Einsprache
ab und bestätigte die Verfügung vom 4. Januar 2013. In ihrer Begründung
führte sie aus, der Versicherte sei am 5. Juni 1947 geboren und habe
somit ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine AHV-Altersrente. Bei einer Bei-
tragszeit von drei vollen Versicherungsjahren - und einer vollständigen
Beitragsdauer von 44 Jahren - habe er Anspruch auf eine Teilrente der
Rentenskala 3. In seinem Individuellen Konto (IK) seien Beiträge für die
Jahre 1973, 1974 und 1975 registriert. Die Summe der in diesen Jahren
erzielten Erwerbseinkommen betrage laut IK-Auszug Fr. 60‘578.-. Diese
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Summe sei mit dem Faktor 1.184 aufgewertet und alsdann durch die Bei-
tragszeit dividiert worden. Darüber hinaus könnten dem Versicherten
auch Übergangsgutschriften von Fr. 20‘880.- angerechnet werden, was
zusammen den Betrag von Fr. 44‘788.- ergebe. Dieser Betrag sei alsdann
auf den nächsthöheren Tabellenwert, das heisst auf Fr. 45‘936.-, aufge-
rundet worden. Bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 45‘936.- belaufe sich die Altersrente für Witwer in An-
wendung der Rentenskala 3 und der Rententabellen (2012) auf monatlich
Fr. 149.-. Die entsprechende ungekürzte Vollrente würde sich bei einem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 45‘936.- in
Anwendung der Rentenskala 44 auf Fr. 2‘183.- belaufen. Die errechnete
Altersrente für Witwer von monatlich Fr. 149.- falle tiefer aus als 10 % der
entsprechenden Vollrente (von monatlich Fr. 218.-). Daraus folge in An-
wendung von Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens mit Ser-
bien, dass der Versicherte keinen Anspruch auf eine monatliche Alters-
rente habe, sondern vielmehr zum Bezug einer einmaligen Abfindung be-
rechtigt sei. Die Abfindungssumme entspreche dem Kapitalwert der Ren-
te im Zeitpunkt des Versicherungsfalles und errechne sich nach den vom
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) festgelegten Formeln. Die ein-
malige Abfindung betrage nach dieser Berechnung Fr. 12‘733.- (recte
[aufgerundet]: Fr. 23‘733.-: = Fr. 149.- x 12 x 13.273 [Kapitalisierungsfak-
tor]; von der SAK aufgerundet und ausbezahlt; vgl. Beilage zu BVGer
act. 12). Beim vom Versicherten erwähnten Betrag von Fr. 45‘936.- hand-
le es sich um das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen und
nicht um die dem Versicherten zustehende einmalige Abfindung (act. 22).
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit undatierter
Eingabe vom 14. Mai 2013 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine zusätzliche Ab-
findung in der Höhe von Fr. 12'733.- auszurichten (Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: BVGer act.] 1).
F.
Trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht
mittels Schreiben vom 28. Mai 2013 (BVGer act. 3) sowie der über die
EDA-Vertretung in Belgrad zugestellten Verfügung vom 18. Juni 2013
(BVGer act. 5) gab der Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der
Schweiz an. Stattdessen erklärte er sich mit undatiertem Schreiben
(Posteingang: 4. Oktober 2013) damit einverstanden, dass ihm das Urteil
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über die schweizerische Botschaft in Belgrad zugestellt werde (BVGer
act. 7).
G.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2013 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentschei-
des vom 23. April 2013. Neben der bereits im Einspracheentscheid vor-
gebrachten Begründung führte sie ergänzend aus, die vom Beschwerde-
führer verlangte zusätzliche Auszahlung sei nicht möglich. Eine einmalige
Abfindung sei per Definition einmalig und könne in keinem Fall ein zwei-
tes Mal ausbezahlt werden (BVGer act. 12).
H.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 16. Oktober 2013, publiziert am
29. Oktober 2013 im Bundesblatt, gab das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert 30 Tagen eine Replik samt all-
fälligen Beweismitteln einzureichen (BVGer act. 13 und 15).
I.
Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. Stattdessen
teilte er dem Bundesverwaltungsgericht mit undatierter Eingabe (Postein-
gang: 4. November 2013) sinngemäss mit, dass er mit der Urteilseröff-
nung über das Amtsblatt einverstanden sei (BVGer act. 16).
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
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im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungssa-
chen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist.
1.4 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Tagen
nach Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Vorliegend da-
tiert der angefochtene Entscheid vom 23. April 2013, und die Beschwerde
wurde am 14. Mai 2013 der Post übergeben. Die Frist zur Erhebung der
Beschwerde ist damit gewahrt (BVGer act. 1).
1.5 Da die Beschwerde auch formgerecht (Art. 61 Bst. b ATSG; vgl. dazu
auch Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; im Fol-
genden: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382
E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehema-
ligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien), nicht aber mit
Serbien oder mit dem Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit
abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Serbien findet
demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversiche-
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Seite 6
rungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Ab-
kommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts ande-
res bestimmt ist.
2.2 Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Lei-
stungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
nach den vorstehenden Ausführungen auf Grund des AHVG, der Verord-
nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVV, SR 831.101), des ATSG sowie der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11).
3.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine einmalige
Abfindung der AHV hat. Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
"zusätzliche einmalige Abfindung" beziehungsweise ob die SAK die ein-
malige Abfindung des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die Ren-
tenhöhe bestimmt sich dabei einerseits nach der Beitragsdauer (Art. 29ter
AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jahresein-
kommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG).
3.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
3.3 Bei vollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente
(Art. 34 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versi-
cherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang
(Art. 29ter Abs. 1 AHVG), und zwar für die Jahre zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalles (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr
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Seite 7
liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf
Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während
dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne
von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Ist die Beitragsdauer
nicht vollständig, besteht nur Anspruch auf eine Teilrente. Nach Art. 38
AHVG entspricht die Teilrente einem Bruchteil der nach den Art. 34 – 37
zu ermittelnden Vollrente (Abs. 1). Dieser bemisst sich nach der Verhält-
niszahl zwischen der effektiven Beitragsdauer einerseits und der vollstän-
digen Beitragsdauer des Jahrgangs anderseits (Art. 38 Abs. 2 AHVG,
Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Aufl. 2003, § 48 Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen stellt verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung
der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens
2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Renten-
betrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Bei ge-
schiedenen oder verwitweten Personen kann das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen zusätzlich Übergangsgutschriften enthal-
ten (vgl. dazu nachstehende E. 3.6). Weil die Beiträge während einer lan-
gen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die
Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufge-
wertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51bis AHVV). Die Durchschnitte werden
addiert und auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens aufgerundet (vgl. hierzu Rz. 5101
der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenrentenversicherung [RWL], in der ab 1. Januar
2014 gültigen Fassung). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird
alsdann ermittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkom-
men sowie die Erziehungs-, Betreuungs- und/oder Übergangsgutschriften
durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.5 Erziehungsgutschriften werden für Zeitabschnitte angerechnet, wäh-
rend denen die Eltern oder ein Elternteil Kinder hatten und im Sinne von
Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG versichert waren. Gemäss
Art. 29sexies AHVG wird Versicherten für die Jahre, in welchen ihnen die el-
terliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Alters-
jahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet
(Abs. 1), die bei verheirateten Personen während der Kalenderjahre der
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Seite 8
Ehe hälftig geteilt wird (Abs. 3). Die Erziehungsgutschrift entspricht dabei
dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss
Art. 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs (Art. 29sexies Abs. 2
AHVG).
3.6 Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiede-
nen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Über-
gangsgutschrift berücksichtigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16
Jahren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
konnten (Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994,
AS 1996 2466 Ziff. II 1, BBl 1990 II 1, [im Folgenden: SchlB] Bst. c
Abs. 2). Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erzie-
hungsgutschrift und wird nach dem Alter der versicherten Person abge-
stuft. Für Personen mit Jahrgang 1947 beträgt sie 12 Jahre, jedoch ma-
ximal die Anzahl Jahre, welche für die Festsetzung der Rentenskala der
rentenberechtigten Person berücksichtigt werden (Bst. c Abs. 3 SchlB;
vgl. auch Rz. 5102 und 5607 RWL sowie Urteil des Bundesgerichts
H 126/02 vom 6. März 2003 E. 4.2.2).
3.7 Hat ein Staatsangehöriger im Anwendungsbereich des Abkommens,
der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teil-
rente, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Voll-
rente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine Abfindung in der
Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die ordent-
liche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der ent-
sprechenden ordentlichen Vollrente, so kann er zwischen der Ausrichtung
der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei der Anmel-
dung zum Rentenbezug zu treffen, falls der Berechtigte sich ausserhalb
der Schweiz aufhält (vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkom-
mens).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde
sinngemäss geltend, die Auszahlung von Fr. 23‘733.- sei zu tief ausgefal-
len; denn er habe zudem auch noch Anspruch auf eine zusätzliche Abfin-
dung in der Höhe von Fr. 12'733.- (BVGer act. 1).
Demgegenüber hält die Vorinstanz an ihrer im Einspracheentscheid vor-
gebrachten Begründung (vgl. Sachverhalt, Bst. D hiervor) fest, indem sie
die Berechnung der Abfindung ausführlich wiedergibt und ergänzend vor-
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bringt, dass die Rentenleistung ordnungsgemäss berechnet und auch
korrekt in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von Fr. 12'733.-
(recte: Fr. 23'733.-) ausbezahlt worden sei (BVGer act. 12 samt Beila-
gen).
4.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid wird zwar ausgeführt, die
einmalige Abfindung belaufe sich auf aufgerundet Fr. 12'733.-. Dabei
handelt es sich indes um ein offensichtliches Versehen beziehungsweise
um einen Schreibfehler, zumal aus dem Produkt der aufgeführten Fakto-
ren (13.273, Fr. 149.-, 12) der bereits in der Verfügung ermittelte (korrek-
te) Betrag von Fr. 23'733.- (act. 16, S. 1) resultiert und dieser Betrag dem
Beschwerdeführer zudem unbestrittenermassen bereits als Abfindung
ausbezahlt worden ist (Beilage zu BVGer act. 12). Als Anfechtungsobjekt
gilt demnach der Einspracheentscheid mit einer einmaligen Abfindung in
der Höhe von Fr. 23'733.-. Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerde-
führer Anspruch auf eine höhere Abfindung hat.
4.3 Der am (…) 1947 geborene Beschwerdeführer war vom 1. Januar
1973 bis Ende Dezember 1975 der schweizerischen AHV/IV unterstellt
und entrichtete in dieser Zeit, das heisst während drei vollen Jahren, als
Erwerbstätiger obligatorische Beiträge (act. 13). Seine Ehefrau,
B._______, verstarb am (…) 2009 (act. 5, S. 1 und act. 9, S. 5). Der An-
spruch auf die ordentliche AHV-Rente entstand sodann am 1. Juli 2012.
Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer
vor und/oder nach dieser Zeit in der Schweiz beschäftigt gewesen ist. Bei
einer Beitragsdauer von drei Jahren und einer Beitragsdauer des Jahr-
ganges von 44 Jahren resultiert die Rentenskala 3 (vgl. hierzu Rententa-
bellen des BSV 2011, gültig ab 1. Januar 2011 [im Folgenden: Rententa-
bellen 2011], S. 10 [Skalenwähler]; abrufbar unter
Praxis > Vollzug > Grundlagen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am
30.06.2014). Die Anwendung der Rentenskala 3 durch die Vorinstanz
(vgl. act. 16, S. 3) ist demnach korrekt und nicht zu beanstanden.
4.4 Zu prüfen ist in einem zweiten Schritt die Berechnung des massge-
benden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
4.4.1 Laut IK-Auszug vom 8. Oktober 2013 (act. 13) erzielte der Be-
schwerdeführer in den massgeblichen Jahren von 1973 bis 1975 AHV-
Einkommen in der Höhe von Fr. 60'578.- (= Fr. 21'786.- + Fr. 1'296.- +
Fr. 20'266.- + Fr. 5'260.- + Fr. 11'970.-). Dieses Einkommen wurde von
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Seite 10
der SAK zu Recht der Rentenberechnung zugrunde gelegt (act. 14, S. 2
und S. 5). Nachdem der erste massgebliche Eintrag im IK vorliegend auf
das Jahr 1973 fällt (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2
AHVV), ergibt sich für den Beschwerdeführer ein Aufwertungsfaktor von
1.184 (vgl. dazu Rententabellen des BSV 2013, gültig ab 1. Januar 2013,
S. 11; abrufbar unter Praxis > Vollzug > Grundla-
gen AHV > Weisungen Renten>, abgerufen am 30.06.2014). Demnach
resultiert ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 71'725.- (= Fr. 60'578.- x
1.184) beziehungsweise (bei drei anrechenbaren Beitragsjahren) ein
durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 23'908.- (= Fr. 71'725.- :
3). Dieser Betrag deckt sich mit dem von der Vorinstanz für die Berech-
nung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ermittel-
ten Wert (act. 14, S. 5). Auch in Bezug auf die Berechnung des durch-
schnittlichen Erwerbseinkommens ist das Vorgehen der SAK demnach
rechtmässig und daher nicht zu beanstanden.
4.4.2 Die Anrechnung von Erziehungsgutschriften fällt vorliegend des-
halb ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer und dessen (verstorbe-
ne) Ehefrau in der Zeit nach der Geburt der Kinder (…) nicht mehr (im
Sinne von Art. 1a Abs. 1 und 3 oder Art. 2 AHVG) AHV-versichert waren
(vgl. hierzu E. 3.5 hiervor).
4.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine verwitwete Person
(vgl. Sachverhalt, Bst. A hiervor) mit Anspruch auf eine Altersrente in
Form einer Abfindung, welche keinen Anspruch auf eine Erziehungsgut-
schrift hat. Dementsprechend hat er Anspruch auf die Anrechnung von
Übergangsgutschriften. Nachdem für die Festsetzung der Rentenskala
lediglich drei Beitragsjahre berücksichtigt werden können, hat der Be-
schwerdeführer Anspruch auf drei Übergangsgutschriften beziehungswei-
se auf die Anrechnung von drei halben Erziehungsgutschriften (Bst. c
Abs. 2 und 3 SchlB).
Wie vorstehend (E. 3.5) ausgeführt, beläuft sich die Höhe einer Erzie-
hungsgutschrift auf das Dreifache einer minimalen jährlichen Altersrente
(gemäss Art. 34 AHVG) im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
(Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Für das Jahr der Entstehung des Rentenan-
spruchs (2012) beläuft sich die Höhe einer Erziehungsgutschrift mithin
auf Fr. 41'760.- (Fr. 1'160.- x 12 x 3; vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11
über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV;
SR 831.108). Der Anspruch auf drei halbe Erziehungsgutschriften beträgt
demnach Fr. 62'640.- (= Fr. 41'760.- : 2 x 3). Unter Berücksichtigung der
C-2888/2013
Seite 11
drei Beitragsjahre resultiert eine durchschnittliche Gutschrift in der Höhe
von Fr. 20'880.- (= Fr. 62'640.- : 3). Daraus folgt, dass die SAK dem Be-
schwerdeführer auch Übergangsgutschriften in korrekter Höhe angerech-
net hat (vgl. act. 14, S. 5).
4.5 Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens
von Fr. 23'908.- und der Übergangsgutschriften in der Höhe von
Fr. 20'880.- ergibt sich ein massgebendes durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 44'768.- (= Fr. 23'908.- + Fr. 20'880.-). Dieser Betrag ist
auf den nächst höheren Tabellenwert, dass heisst auf Fr. 45'936.-, aufzu-
runden (vgl. Rententabellen 2011 [Skala 3], S. 100). Unter Berücksichti-
gung des Verwitwetenzuschlages von 20 % (vgl. dazu Art. 35bis AHVG)
resultiert in Anwendung der Rentenskala 3 ein Rentenbetrag für die Ab-
findung von Fr. 149.- pro Monat beziehungsweise von Fr. 1'788.- pro Jahr.
4.6 Der Beschwerdeführer wohnt in Serbien und hat Anspruch auf eine
ordentliche Teilrente in der Höhe von Fr. 1'788.- pro Jahr. Dieser Betrag
beträgt weniger als ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollren-
te von jährlich Fr. 26'196.- (= Fr. 2'183.- x 12; vgl. Rententabellen 2011,
S. 18). Dementsprechend hat ihm die SAK zu Recht - anstelle einer mo-
natlichen Teilrente - eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der ge-
schuldeten Rente gewährt. Eine sofort beginnende Rente ist für Männer
im Alter von 65 Jahren mit dem Faktor 13.273 zu kapitalisieren (vgl. dazu
Barwerttafeln des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 1997, S. 60). In Anwendung dieses Kapitalisierungsfaktors ergibt
sich eine Abfindung von Fr. 23'733.- (= Fr. 1'788.- x 13.273), welche dem
Beschwerdeführer bereits ausbezahlt worden ist.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die einmalige Abfindung
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem massgeben-
den durchschnittlichen Jahreseinkommen und auch nicht den einbezahl-
ten Beträgen entspricht. Vielmehr berechnet sich diese nach den vorste-
hend dargelegten Grundsätzen. Wie sich gezeigt hat, wurde die Abfin-
dung (von einem im Ergebnis nicht massgeblichen Schreibfehler im Ein-
spracheentscheid abgesehen) korrekt auf Fr. 23'733.- festgesetzt und
ausbezahlt. Der Einspracheentscheid vom 23. April 2013 und die diesem
zugrunde liegende Verfügung vom 4. Januar 2013 sind daher zu bestäti-
gen, und die Beschwerde ist abzuweisen.
C-2888/2013
Seite 12
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-2888/2013
Seite 13
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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