Abtei lung II I
C-2889/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A. und B. X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2889/2007
Sachverhalt:
A.
Am 31. Januar 2007 beantragte die philippinische Staatsangehörige
C._______ (nachfolgend Gesuchstellerin) bei der schweizerischen
Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Ferienaufenthalt
bei ihrer im Kanton Basel-Landschaft lebenden Tante und deren
Ehemann. Die Auslandvertretung überwies das Gesuch dem Bundes-
amt für Migration zum Entscheid.
B.
Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Basel-Landschaft bei
den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, wies das Bundes-
amt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch mit
Verfügung vom 3. April 2007 ab. Die Vorinstanz begründete ihre Verfü-
gung im Wesentlichen damit, dass die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und sozioökonomischen
Verhältnisse auf den Philippinen sowie wegen fehlender beruflicher,
gesellschaftlicher und familiärer Verpflichtungen nicht als gesichert
angesehen werden könne.
C.
Mit Beschwerde vom 24. April 2007 beantragen die Tante und ihr Ehe-
mann (nachfolgend Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung vom 3. April 2007 sowie die Erteilung
einer Einreisebewilligung an die Gesuchstellerin. Als Begründung wird
im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführer der Gesuch-
stellerin versprochen hätten, sie in die Schweiz einzuladen, wenn sie
in der Schule gute Leistungen zeige. Die Gesuchstellerin wolle ledig-
lich ihre Ferien in der Schweiz verbringen. Eine entsprechende, nota-
riell beglaubigte Erklärung der Gesuchstellerin lag der Beschwer-
deschrift bei.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2007
die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG aufgeführten Behörden.
Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betref-
fend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG, SR 142.20] und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern [VEA, SR 142.211]). Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführer sind als Garanten und Gastgeber aufgrund
von Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG zur
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG).
Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für
die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
2.2 Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetz-
lichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Er-
messen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schwei-
zerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise
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kennt noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums
gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter
Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002,
Rz. 5.28).
2.3 Im Falle einer Einreisebewilligung ist daher der Spielraum für das
behördliche Ermessen umfangreicher als beispielsweise bei der Ver-
längerung einer Anwesenheitserlaubnis. Während es im letztgenann-
ten Fall zu bedenken gilt, dass ein bereits anwesender Ausländer auf
sein Bleiberecht vertraut und insoweit einen gewissen Schutz ge-
niesst, kann im Falle einer Einreisebewilligung jedes gegen den Auf-
enthalt sprechende öffentliche Interesse entscheiderheblich sein.
Dabei sind vor allem die geistigen und wirtschaftlichen Interessen
sowie das Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG). Jeden-
falls gebieten Ordnungs- und Steuerungsfunktionen der Visumsbestim-
mungen, über jeden Einzelfall unter Einhaltung einer möglichst voll-
ständigen Interessenabwägung zu entscheiden.
2.4 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte
die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die frist-
gerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Ein-
reisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungs-
weise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begeg-
nen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht
mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
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3.2 Die politische und wirtschaftliche Lage der Philippinen wurde
durch immer wiederkehrende Turbulenzen sowie die hohe Staats- und
Auslandsverschuldung geprägt. Inzwischen hat die Wirtschaft an
Unabhängigkeit gewonnen, so dass die Wachstumsraten in den letzten
Jahren bei 5 - 6 % lagen. Getragen wird das Wirtschaftswachstum zu
einem erheblichen Teil vom Inlandskonsum, der durch die hohen Rück-
überweisungen von Auslandfilipinos rund 10 % der Bevölkerung
angekurbelt wird. Arbeitslosigkeit, starkes Bevölkerungswachstum und
verbreitete Armut sind ein starker Motivationsfaktor für die erwerbs-
fähige Bevölkerung, sich im Ausland Arbeit zu suchen. Jährlich verlas-
sen so etwa 1 Million Menschen die Philippinen. Zudem fördert die
Regierung auch gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland.
Dies hat zur Folge, dass die im Ausland lebenden Filipinos jährlich
schätzungsweise 12-15 Milliarden US-Dollar in ihre Heimat über-
weisen (Quelle: , Stand Februar 2007, be-
sucht am 23. Oktober 2007). Der geschilderte Migrationsdruck zeigt
sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebun-
denen Personen, die unter anderem auch die Schweiz als Zielland
betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz
von Verwandten oder Freunden, so wird dadurch die Tendenz, sich
dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzu-
bauen, begünstigt. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der
restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur
Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Solche Umstände und
Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies
umso mehr, als es um die Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens
geht, über welches in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse
vorliegen.
3.3 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland ist daher nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risi-
koanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der
Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begün-
stigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen,
die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das
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Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den
fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden.
3.4 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23jährige, ledige
Frau. Sie hat den ersten Teil einer Ausbildung im Pflegebereich
("nursing") absolviert und im September 2007 mit der Vorbereitung zur
staatlichen Anerkennung ("licensure examination") ihrer Ausbildung
begonnen (vgl. die Angaben auf dem kantonalen Fragebogen sowie im
Schreiben an Bundesrätin Micheline Calmy-Rey vom 11. April 2007).
Die vorhandenen Informationen lassen keine gesellschaftlichen oder
familiären Verpflichtungen erkennen, die die Gesuchstellerin nach-
haltig von einer Emigration anzuhalten vermöchten. Einzig die noch
fehlende staatliche Anerkennung ihrer Ausbildung lässt eine gewisse
Verpflichtung zugunsten einer Rückkehr ins Heimatland erkennen.
Dem gegenüber steht jedoch die Tatsache, dass jedes Jahr sehr viele
im Gesundheitswesen ausgebildete Filipinos ihr Land verlassen; die
meisten davon sind Pflegende. Gemäss Schätzungen sollen im Jahr
2003 150'000 philippinische Pflegende im Ausland gearbeitet haben
(Quelle: , Kurzdossier "Abwanderung und
Anwerbung von Fachkräften im Gesundheitswesen: Ursachen, Konse-
quenzen und politische Reaktionen", Ausgabe Nr. 7, August 2007) und
der Trend ist aufgrund verschiedener Faktoren (viele Ausbildungs-
abgänger, wirtschaftliche Lage etc.) bis heute ungebrochen. Die
meisten Pflegenden, welche ins Ausland gehen, sind weiblich, knapp
über 20 Jahre alt, ledig und stammen aus dem Mittelstand. Die Mehr-
heit verfügt nur über die universitäre Grundausbildung ("Bachelor's
Degree in Nursing"). Viele der Emigranten sind nicht offiziell erfasst, da
sie mit einem Touristenvisum ausgereist sind (Quelle: Health Service
Research, Bd. 42, Ausgabe Juni 2007: Lorenzo F.M.E. et al. "Nurse
Migration from a Source Country Perspektive: Philippine Country Case
Study", S. 1406 - 1418). Insgesamt muss somit festgestellt werden,
dass die berufliche Situation der Gesuchstellerin ebenfalls nicht geeig-
net ist, die aufgrund der allgemeinen Situation auf den Philippinen
negative Prognose bezüglich der Wiederausreise positiv zu beein-
flussen.
4.
An dieser Beurteilung vermögen auch die Versicherungen der Gesuch-
stellerin und der Gastgeber nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin
anstandslos wieder ausreisen werde. In Bezug auf die Gastgeber ist
festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an ihrer Integrität zu zweifeln
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(vgl. auch die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 19. Juni 2007).
Naturgemäss kann jedoch ein Gastgeber das Verhalten seines Gastes
nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichtes C-787/2006 vom 6. Juli 2007 mit Hin-
weis). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert
erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im betreffenden Herkunfts-
land und der persönlichen Situation der Gesuchstellerin erfolgen.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erscheint.
Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um
eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten der Gesuchstellerin
im Falle ihrer Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine
negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreise-
bewilligung, worauf wie oben in Ziffer 2.2 erwähnt ohnehin kein
Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt,
dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv siehe folgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Mai 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. 2 275 715)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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