B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2889/2010
U r t e i l v o m 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Ernest Osmani, memos Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Verfügung vom 23. März 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA nach Durchführung
des Vorbescheidverfahrens das am 3. Oktober 2007 eingegangene Ge-
such von X._______ (Beschwerdeführer), geboren am _______ 1970,
kosovarischer Staatsangehöriger, um Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung mit Verfügung vom 23. März 2010 abgewiesen hat
(IVSTA act. 1, 43, 47),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Ernest Osmani, gegen diese
Verfügung mit Eingabe vom 22. April 2010, gleichentags der Post über-
geben, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und be-
antragt hat, die Verfügung vom 23. März 2010 sei aufzuheben und ihm
sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 1),
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde einen undatierten Spital-
bericht (Hospitalisation vom 10. März bis 17. März 2010), unterzeichnet
von den Dres. L._______, Allergologin/Immunologin, und H.________, In-
ternist/Gastroenterologe, einreichen liess (BVGer act. 1, übersetzt in
BVGer act. 4),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 aus-
geführt hat, gemäss erneuter Stellungnahme des regionalärztlichen
Dienstes RAD Rhone vom 6. Oktober 2010 (vgl. IVSTA act. 49) würden
zwar zusätzliche dermatologische Abklärungen zur zweifelsfreien Klärung
des Sachverhalts notwendig,
dass jedoch aufgrund des bundesrätlichen Beschlusses vom
16. Dezember 2009 Kosovo ab dem 1. April 2010 als Nichtvertragsstaat
gelte und folglich Invalidenrenten ab diesem Datum nicht mehr ins Aus-
land exportiert werden könnten,
dass daher die IVSTA nicht mehr Stellung zu den Vorbringen des RAD
Rhone nehmen könne, da im Falle eines positiven rentenbegründenden
Entscheides der neue Verfügungszeitpunkt nicht mehr vom ehemaligen
Sozialversicherungsabkommen erfasst werde,
dass unter diesen Umständen die Abweisung der Beschwerde beantragt
werde (BVGer act. 10),
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dass Dr. B.________ in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2010 eine ren-
tenrelevante Veränderung aus psychiatrischer Sicht verneint und weiter
vorgeschlagen hat, eine ergänzende Stellungnahme bei einem Dermato-
logen einzuholen mit der Fragestellung, ob es anhand des neu einge-
reichten Spitalberichts aus dermatologischer Sicht Hinweise auf eine
grundlegend neue Beurteilung gebe (IVSTA act. 49),
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember
2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege man-
gels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit abgewiesen, den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.- auf-
gefordert und ihm ausserdem Gelegenheit zur Einreichung einer Replik
gegeben hat (BVGer act. 14),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 30. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist und der Beschwerdeführer
stillschweigend auf die Einreichung einer Replik verzichtet hat, weshalb
der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. Januar 2011 abgeschlossen
worden ist (BVGer act. 16, 17),
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. März 2012 die Vorin-
stanz eingeladen hat, durch die fachlich zuständigen Ärzte des RAD ab-
klären zu lassen, ob es anhand des im Rahmen der Beschwerde einge-
reichten Spitalberichts aus somatischer Sicht Hinweise auf eine rentenre-
levante Änderung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom
23. März 2010 gebe, die eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers
erforderlich machten (BVGer act. 18),
dass die Vorinstanz am 9. Mai 2012 dem Bundesverwaltungsgericht den
ärztlichen Bericht von Dr. R.________, Fachärztin Dermatolo-
gie/Venerologie, vom 25. April 2012 zur Kenntnisnahme übermittelt hat
(BVGer act. 19),
dass Dr. R.________ im Wesentlichen erklärt hat, wahrscheinlich sei der
Beschwerdeführer Atopiker, leide an Asthma bronchiale, an einer Rhino-
konjunktivitis allergica und gemäss seinen Angaben an einem rezidivie-
renden rhagadiformen Handekzem,
dass sie jedoch keine weiteren Angaben oder Beurteilungen abgeben
könne, da im Spitalbericht keine objektiven Befunde beschrieben seien
(IVSTA act. 51),
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gemäss Art. 33 VGG zu-
ständig ist, sofern keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, und das Bundesver-
waltungsgericht somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wor-
den ist (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG),
der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist
und das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozi-
alversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungs-
abkommen) seit der Anerkennung von Kosovos Unabhängigkeit durch die
Schweiz auch für Kosovo als Staat gegolten hat,
dass nach Art. 2 des Abkommens Angehörige der Vertragsstaaten in den
Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung in der Invalidenver-
sicherung einander gleichgestellt sind, soweit im Abkommen und seinem
Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist,
dass der Schweizerische Bundesrat am 16. Dezember 2009 beschlossen
hat, im Verhältnis zu Kosovo auf die Weiterführung derjenigen bilateralen
Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien zu verzich-
ten, welche im Zeitpunkt der Unabhängigkeit von Kosovo in Kraft gestan-
den sind,
dass der bundesrätliche Beschluss vorsieht, dass Leistungsbegehren im
Bereich der Invalidenversicherung bis am 31. März 2010 nach den Rege-
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lungen des Abkommens, spätere Entscheide aufgrund des innerstaatli-
chen Rechts beurteilt werden,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
auf Staatsangehörige von Kosovo weiterhin anwendbar ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht ange-
fochten wurde,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2010 ausge-
führt hat, zur zweifelsfreien Klärung des Sachverhalts seien zusätzliche
dermatologische Abklärungen notwendig,
dass auch Dr. R._______, Fachärztin Dermatologie/Venerologie, im Be-
richt vom 25. April 2012 festgehalten hat, eine Beurteilung des Gesund-
heitszustandes, insbesondere in dermatologischer Hinsicht, sei aufgrund
der vorliegenden Akten nicht möglich,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen zum
Schluss kommt, dass zur Beurteilung des Rentenanspruchs zusätzliche
medizinische Abklärungen erforderlich sind,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, verbunden mit der Anweisung, die erfor-
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derlichen zusätzlichen medizinischen Abklärungen vorzunehmen und an-
schliessend in der Sache neu zu verfügen,
dass bei diesem Verfahrensausgang dem obsiegenden Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e
contrario) und der bereits geleistete Kostenvorschuss dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten ist,
dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Partei-
entschädigung zuzusprechen ist und diese unter Berücksichtigung des
aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt wird,
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung
vom 23. März 2010 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinne der
Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird diesem nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl.
Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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