B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2891/2014
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für B._______.
C-2891/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 29. Januar 2014 ersuchte die thailändische Staatsangehörige
B._______ (geb. 1997, vertreten durch ihre Mutter; nachfolgend: Ge-
suchstellerin) bei der Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausstellung ei-
nes Schengen-Visums für einen Besuchsaufenthalt von 90 Tagen bei ih-
rer in der Schweiz lebenden Mutter und deren Familie. Die Schweizer
Vertretung wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Februar 2014 ab.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______, der Ehemann der Mutter der
Gesuchstellerin, am 15. Februar 2014 Einsprache. Nachdem die Vorin-
stanz durch das Amt für Migration des Kantons Luzern weitere Abklärun-
gen zum Sachverhalt hatte durchführen lassen, wies sie die Einsprache
mit Entscheid vom 28. April 2014 ab. Zur Begründung führte sie im We-
sentlichen an, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei aufgrund der
allgemeinen Lage in Thailand und ihrer persönlichen Situation nicht ge-
währleistet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Mai 2014 beantragt A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Ausstellung eines Schengen-Visums an die Ge-
suchstellerin.
Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, er und seine Familie hätten
vor der Einschulung des Sohnes im Jahre 2013 jeden Winter 3 Monate in
Thailand bei der Gesuchstellerin verbracht. Da das Familiennachzugsge-
such für die Gesuchstellerin im Jahre 2012 abgewiesen worden sei, solle
sie statt dessen während ihrer Schulferien 3 Monate besuchshalber in die
Schweiz kommen. Die Begründung der Abweisung durch die Botschaft
sei nicht nachvollziehbar. Der Zweck des Besuchs – Kontakt zwischen
Mutter und Tochter – sei klar und nachvollziehbar. Auch die Wiederaus-
reise sei gesichert – die Gesuchstellerin wolle weiter die Schule besu-
chen und eine Ausbildung machen. Zudem habe er, der Gastgeber, für
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise garantiert.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. August 2014 die
Abweisung der Beschwerde.
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E.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört das BFM, das mit der
Abweisung der Einsprache betreffend Verweigerung der Erteilung eines
Schengen-Visums eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zu-
lässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1
E. 2 mit Hinweisen).
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3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 90-tägigen Auf-
enthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegen-
de Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20)
und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für
Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Ein-
reise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht er-
füllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch
das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im
Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende fi-
nanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den
Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums
wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bie-
ten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und kei-
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ne Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenz-
kodex bzw. SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c
und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft [Visakodex] [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom
15.09.2009; vgl. zum Personenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mit-
gliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus hu-
manitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständi-
gen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussen-
grenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein
müssen. Da Thailand in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt die Gesuch-
stellerin der Visumspflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewähr-
leistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederaus-
reise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind ledig-
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lich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im
Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der gesuchstel-
lenden Personen in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 Zur allgemeinen Situation in Thailand kann momentan folgendes
festgehalten werden: Im Mai 2014 hat das Militär durch einen Putsch die
Macht übernommen; seither herrscht Kriegsrecht. Durch den Putsch wur-
de ein seit mehreren Monaten dauernder Machtkampf beendet. Die politi-
sche Krise in Thailand wirkte sich in erheblichem Mass negativ auf die
wirtschaftliche Lage aus. Besonders deutlich war der Einbruch im Touris-
mussektor (Januar – Juni 2014 minus 6 %). Die inzwischen erreichte
Stabilisierung der politischen Lage und die von der Übergangsregierung
eingeleiteten Massnahmen wirken sich allerdings positiv auf die Vorher-
sagen für das zweite Halbjahr 2014 aus (zwischen 3,5 und 5,5 % Wachs-
tum). Diese Zahlen vermögen jedoch nicht darüber hinwegzutäuschen,
dass die ländlichen Gebiete Thailands, vor allem im Nordosten, nach wie
vor von wirtschaftlichen Problemen betroffen sind, die sich in verbreiteter
Armut niederschlagen (88 % der von Armut Betroffenen gut 12 % der Be-
völkerung leben in ländlichen Gebieten). Überdies kommt es im musli-
misch geprägten Süden Thailands immer wieder zu Anschlägen und Un-
ruhen, weshalb dort seit 2005 der Notstand gilt (Quellen: Deutsches Aus-
wärtiges Amt, > Reise & Sicherheit > Thai-
land > Reise- und Sicherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik; Eidge-
nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten,
> Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Rei-
sehinweise; Asian Development Bank, > Countries > Thai-
land > Economy; Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen in Thai-
land, > About Thailand; alle Websites besucht am
26.11.2014).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern
aus Thailand allgemein als hoch einschätzt, insbesondere, wenn die ge-
suchstellende Person in der Schweiz bereits über ein gewisses soziales
Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) verfügt.
7.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
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Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Ande-
rerseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Ver-
pflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.4
7.4.1 Die Gesuchstellerin ist 17 Jahre alt, ledig und geht noch zur Schule.
Da die Mutter aus wirtschaftlichen Gründen nach Bangkok zog und sich
später in der Schweiz niederliess, wuchs sie bei ihrer Grossmutter und
einer Tante in der Provinz Udon Thani im Nordosten des Landes auf.
Nach dem Tod der Grossmutter (2009) und finanziellen und familiären
Schwierigkeiten der Tante (ab 2008), liess sich die Tante im Jahre 2010
mit ihren eigenen Kindern und der Gesuchstellerin in der Provinz Prachu-
ap Khiri Khan südlich von Bangkok nieder, wo sie Arbeit gefunden hatte.
Erst in dieser Zeit wurde ein Familiennachzug in die Schweiz in Betracht
gezogen. Das entsprechende Gesuch wurde mit Verfügung des Amts für
Migration des Kantons Luzern vom 1. Mai 2012 abgewiesen.
7.4.2 Aus den Akten ergeben sich keine Verpflichtungen familiärer, sozia-
ler oder wirtschaftlicher Art, welche die Gesuchstellerin nachhaltig von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchten. Vielmehr hat sie im Jahr 2011
selbst den Wunsch geäussert, zu ihrer Mutter in die Schweiz zu kommen.
Auch anlässlich des Gesprächs auf der Botschaft hat die Gesuchstellerin
offenbar gesagt, sie wäre bereit, sich in der Schweiz niederzulassen und
eine Ausbildung zu absolvieren, wenn ihre Mutter dies wünsche. Hinge-
gen versichert der Beschwerdeführer, dass die Gesuchstellerin nach
Thailand zurückkehren werde, um dort die Schule abzuschliessen und ei-
ne Ausbildung zu beginnen. Im vorliegenden Kontext kommt dem Verhal-
ten und den zum Ausdruck gebrachten Absichten der Gesuchstellerin
zentrale Bedeutung zu. Die Einflussmöglichkeiten des Beschwerdefüh-
rers und seiner Frau sind aus rechtlicher Perspektive nur beschränkt. Es
gibt denn auch keinen Grund, an ihrem Willen zur Einhaltung der rechtli-
chen Vorgaben zu zweifeln. Allerdings können sie nur für gewisse finan-
zielle Risiken einstehen (vgl. die Garantieerklärung). Hingegen sind die
Möglichkeiten, das Verhalten der bald volljährigen Gesuchstellerin zu be-
einflussen, sehr beschränkt und rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. BVGE
2009/27 E. 9 mit Hinweis).
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Seite 8
7.5 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Gesuchstellerin angesichts der allgemeinen Lage in
Thailand und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu be-
anstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt
demnach ausser Betracht.
8.
8.1 Hingegen bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausstel-
lung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit gegeben sind.
Wie bereits in E. 5.2 erwähnt, kann ein Schengen-Mitgliedstaat ein sol-
ches Visum ausstellen, wenn nicht alle Einreisevoraussetzungen erfüllt
sind. Allerdings gilt dieses Visum nur für das eigene Territorium. Es kom-
men humanitäre Gründe, Gründe des nationalen Interesses oder die Er-
füllung internationaler Verpflichtungen als Gründe in Frage. Die Mitglied-
staaten sollen von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und gestützt auf
eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen
Gebrauch machen (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 mit Hinweisen).
8.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob sich aus der Beziehung der Gesuchstelle-
rin zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter eine auf Art. 8 EMRK (Schutz
des Familien- und Privatlebens) basierende völkerrechtliche Pflicht zur
Ermöglichung eines Besuchs in der Schweiz ergibt. Auf die Teilgarantie
des Familienlebens können sich namentlich ausländische Personen beru-
fen, die nahe Familienangehörige mit hinreichend gefestigtem Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz haben, sofern das Familienleben intakt ist und
gelebt wird (vgl. BVGE 2014/1 E. 9.3 mit Hinweisen). Die Beziehung zwi-
schen Mutter und Tochter wird schon seit langer Zeit nur mittels Besu-
chen gepflegt (vgl. E. 7.4.1). Es ist demnach davon auszugehen, dass
das Familienleben intakt ist und – soweit es die grosse Distanz zulässt –
auch gelebt wird, so dass die Beziehung grundsätzlich den Schutz von
Art. 8 EMRK geniesst. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch, das
Familienleben in einem bestimmten Land zu leben. Die Schweiz ist somit
nicht verpflichtet, der Gesuchstellerin ein Visum für die Schweiz auszu-
stellen, kann doch die Beziehung – wie schon in den letzten zehn Jahren
– mittels Besuchen der Mutter in Thailand gepflegt werden. Dass mittler-
weile länger dauernde Besuche aufgrund der Schulpflicht des Halbbru-
ders der Gesuchstellerin nicht mehr möglich sind, vermag daran nichts zu
ändern. Bei dieser Sachlage kann vorliegend aus Art. 8 EMRK kein An-
spruch auf Erteilung eines auf das Gebiet der Schweiz beschränkten Vi-
sums abgeleitet werden.
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8.3 Weitere Gründe, welche die Erteilung eines Visums mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: