Abtei lung III
C-2892/2006
{T 0/2}
Urteil vom 29. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Franziska Schneider (Vorsitz)
Richter Francesco Parrino, Eduard Achermann
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann
X.______
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Daniel Jaccard,
Christoffelgasse 7, Postfach 6826, 3001 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Invalidenversicherung, Rentenanspruch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die seit August 2002 von ihrem Ehemann gerichtlich getrennt lebende und
seit anfangs Februar 2006 in Y.______ wohnende Schweizerbürgerin
X._______ meldete sich am 9. Juni 2005 bei der IV-Stelle Bern zum Bezug
einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 1). Im entsprechenden
Formular hielt die Versicherte fest, dass sie an Depressionen leide.
B. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle Bern zog
folgende Unterlagen versicherungstechnischen, wirtschaftlichen und
medizinischen Inhalts bei:
- einen Bericht der Privatklinik M.______ vom 8. März 2005 (act. 5a);
- zwei Arztberichte für Erwachsene betreffend berufliche Massnahmen und
Renten vom 21. Juni 2005 (act. 5) respektive vom 14. Juli 2005 (act.7),
woraus hervorgeht, dass bei der Versicherten eine rezidivierende
depressive Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert
worden sei, wobei sie im Büro nach Besuch von PC-Kursen ein
Halbtagespensum erledigen könne, obgleich sie dazu wenig motiviert sei;
- einen Abklärungsbericht Haushalt der IV-Stelle Bern vom 15. November
2005 (act. 8), woraus hervorgeht, dass die Versicherte, welche vor ihrer
beabsichtigten Ausreise nach Y.______ in der Schweiz nicht mehr arbeiten
wolle, die Haushaltsarbeit zu 100% selbst erledigen könne, so dass die
Voraussetzungen zur Ausrichtung einer IV-Rente nicht erfüllt seien.
C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2005 (vgl. act. 9) wies die IV-Stelle Bern
das Leistungsbegehren der Gesuchstellerin ab. Dabei stützte sich die IV-
Stelle im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 15.
November 2005 (act 8), welcher einen integrierenden Bestandteil der
Verfügung bildete.
D. Mit Eingabe vom 19. Januar 2006 (act. 14) erhob die Versicherte gegen
die Verfügung der IV-Stelle Bern Einsprache. Sie beantragte unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Zusprechung einer ganzen oder eventualiter reduzierten Rente.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die Abklärung sei einengend
nur unter dem Aspekt der Haushaltsführung durchgeführt worden, ohne
dass geprüft worden sei, ob bei ihr eine Behinderung bestehe, welche sie
an der Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit hindere, etwa ihre dissoziale
Unverbundenheit zur Umgebung respektive pathologische Vereinsamung.
Ohne ein gründliches, psychiatrisches Gutachten lasse sich über ihr
Gesuch nicht entscheiden.
Die IV-Stelle zog die Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes bei, welcher
mit Bericht vom 1. Februar 2006 (act. 18) daran festhielt, dass die
Versicherte zu 100% den Haushalt führen könne. Sie sei als Hausfrau
bemessen worden, weil für sie auch eine Hilfsarbeit ausser Haus nicht in
Frage käme. Es sei nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte ausser
Haus arbeiten würde.
3E. Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 (act. 19) wies die IV-Stelle
Bern die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass bei
Nichterwerbstätigen (z.B. Hausfrau) die tatsächliche Behinderung, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, für die Bemessung des
Invaliditätsgrades massgebend sei. Diese Bemessung erfolge im
Haushaltsbereich nach weitgehend vereinheitlichten Kriterien. Nach
gründlicher Anhörung der Versicherten und unter Berücksichtigung der
persönlichen, wirtschaftlichen und familiären Umstände bemesse die IV-
Stelle Bern die Versicherte als Hausfrau. Auch mit einer depressiven
Episode sei die Versicherte in der Haushaltführung nicht anspruchs-
relevant behindert. Die von ihr geforderte medizinische Begutachtung
erscheine nicht notwendig, da sich die IV-Stelle Bern vor Ort ein Bild habe
machen können, ob die Versicherte bei ihren gewohnten Tätigkeiten
Einschränkungen erleide. Im Übrigen sei im Abklärungsbericht vom 15.
November 2005 bereits berücksichtigt worden, dass sie immer alleine sei,
sehr wenig soziale Kontakt habe und in der Schweiz nicht mehr leben
wolle.
F. Gegen den abweisenden Einspracheentscheid liess die Versicherte (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) am 24. März 2006 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern erheben. Sie beantragte unter
Kosten- unter Entschädigungsfolge, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die IV-Stelle Bern sei anzuweisen, die berufliche
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gutachterlich zu erheben und
anschliessend sei über IV-Leistungen neu zu befinden. Sie machte dabei
im Wesentlichen geltend, dass aus ihrer deklarierten Arbeitsverweigerung
in der Schweiz nicht unmittelbar darauf geschlossen werden könne, dass
eine Erwerbstätigkeit ausser Haus nicht denkbar sei, sondern dass diese
Blockade pathologischen Ursprungs sei. Deren Auswirkungen auf die
Erwerbstätigkeit bedürften der profunden fachärztlichen Untersuchung.
Diese könne nicht mit Betrachtungen zur Haushaltführung übergangen
werden.
G. Mit Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragte die IV-Stelle Bern die
Abweisung der Beschwerde und verwies vollumfänglich auf ihren
angefochtenen Einspracheentscheid.
H. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2006 entschied der Einzelrichter
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, dass das angerufene Gericht
zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig sei, da sich die
Beschwerdeführerin bereits vor der Beschwerdeerhebung nach Y.______
abgemeldet habe und seither dort wohne. Über Beschwerden von
Personen im Ausland entscheide vielmehr die Eidgenössische
Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
für die im Ausland wohnenden Personen, der die Akten deshalb von Amtes
wegen überwiesen wurden.
I. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundes-
verwaltungsgericht über, das den Parteien am 19. März 2007 die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab. Es gingen keine
4Ausstandsbegehren ein.
J. Auf die Vorbringen der Parteien ist – soweit erforderlich – in den folgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe-
mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(Art. 53 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene
Anordnung ist zweifellos als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu
qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.3 Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Vorliegend ist eine Verfügung der IV-Stelle Bern angefochten. Es ist daher
zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde befugt ist.
1.3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben, sofern
keine spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen zur Anwendung
kommen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3.2 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. IV 2 der
Änderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2007,
knüpft die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an die
Voraussetzung, dass das Anfechtungsobjekt eine Verfügung der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht
grundsätzlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden, deren
Anfechtungsobjekt eine Verfügung einer kantonalen IV-Stelle ist.
1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz am 31. Januar 2006, und
damit kurz vor Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Februar 2006,
vom Kanton Bern ins Ausland verlegt hat. Gemäss Art. 40 Abs. 3 der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR
831.201) bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im
Verlauf des Verfahrens erhalten. Damit war die IV-Stelle des Kantons Bern
zuständig zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids.
1.3.4 Nach der bis am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung von Art. 69 Abs.
2 IVG war die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
5Personen die zuständige Beschwerdeinstanz bei Beschwerden gegen
Verfügungen und Einspracheentscheide "von Personen im Ausland".
Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der Eidgenössischen
Rekurskommission war der Wohnsitz der Beschwerdeführerin oder des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat daher mit Zwischenverfügung
vom 29. August 2006 zu Recht festgestellt, es sei zur Beurteilung der
Beschwerde nicht zuständig, und es hat die Beschwerde mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung an die Eidgenössische Rekurskommission
überwiesen.
1.3.5 In den Übergangsbestimmungen des VGG nicht geregelt ist der Fall, dass
ein Verfahren am 31. Dezember 2006 zuständigkeitshalber bei der
Eidgenössischen Rekurskommission hängig war, das Bundesverwaltungs-
gericht aber aufgrund einer Änderung der spezialgesetzlichen Grundlage
per 1. Januar 2007 nicht zuständig ist. Da jedoch die Rückweisung des
Beschwerdeverfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zu
einem formalistischen Leerlauf führen und dem Grundsatz der
Prozessökonomie widersprechen würde (dazu auch Urteile des
Bundesgerichts I 8/02 vom 16. Juni 2002, E. 1.1 und 2.4 sowie I 817/05
vom 5. Februar 2007; BGE 121 V 116) sowie mit Blick auf den
rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des kantonalen Verwaltungs-
gerichts, wird das Beschwerdeverfahren vorliegend vom Bundes-
verwaltungsgericht an die Hand genommen.
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Als Gesuchstellerin hat die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen, sie ist als Adressatin durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung bzw. Änderung
ein schutzwürdiges Interesse.
1.5 Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VwVG, des VGG sowie des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
63.
3.1 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig (BGE 125 V 414 E. 1b) und
daher zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne der Vorschriften des ATSG und IVG ist und bei Eintritt
der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat
(Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Beschwerdeführerin hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist (act. 4). Zu prüfen bleibt, ob sie in
rentenberechtigendem Ausmass invalid geworden ist.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4
IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2).
3.4 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder
geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf den in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art.
6 ATSG).
3.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden
Fassung hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu
mindestens 40% invalid ist. Diese wird nach dem Grad der Invalidität
abgestuft in eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 %, eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50%, eine
Dreiviertelsrente bei mindestens 60% und eine ganze Rente bei
mindestens 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
7ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt
zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nach dem ATSG/IVG nicht nach
medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit,
Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a) oder sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweistätigkeiten zu prüfen. Der
Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach
medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der
Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche
nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen
Einschränkung übereinstimmen müssen. Trotzdem ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall auch das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der
Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und zur Frage Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind
die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
Während der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach dem in Art.
16 ATSG vorgesehenen Einkommensvergleich bestimmt wird, ist für die
Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger, insbesondere der im
Haushalt tätigen Personen darauf abzustellen, in welchem Masse sie
behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28
Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV). Dabei ist nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs.
3 ATSG die Invalidität nach der Unmöglichkeit der Betätigung im
Aufgabenbereich zu bestimmen, wenn die betreffende versicherte Person
bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht
erwerbstätig war und ihr zugleich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 8 Rz. 16). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten
gilt nach Art. 27 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Erziehung
der Kinder.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der in der
Invalidenversicherung allgemeingültige Grundsatz der Schaden-
minderungspflicht auch die invalide Hausfrau betrifft (vgl. BGE 130 V 101
E. 3.3.3). Sie hat im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrens-
weisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im
8hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren und die ihr eine
möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten
ermöglichen. Kann die Hausfrau wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand
erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem
Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen.
3.7 Das Gericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
es von ihrem Bestehen überzeugt ist (MAX KUMMER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat
vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmende Abklärungen das Gericht bei pflichtgemässer
Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in
der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., S. 39 Rz. 111 und S. 117 Rz. 320; ULRICH GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469
E. 4a, 122 III 223 E. 3c, 120 Ib 229 E. 2b, 119 V 344 E. 3c mit Hinweis).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die heute 50-jährige, aus Y._____
stammende Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren, jedenfalls seit ihrer
Trennung von ihrem Ehemann im Jahre 2001, an depressiven Episoden
leidet. Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin seit spätestens
1990 bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz Ende Januar 2006 im
Wesentlichen als Mutter zweier Töchter im Haushalt tätig war. Nur in den
Jahren 1992 und 1994 war sie für kurze Zeit ausser Haus im Bürobereich
erwerbstätig (vgl. act. 4). Da für die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben ausschliesslich die Tätigkeit im Haushalt, nicht aber eine
Erwerbstätigkeit ausser Haus in Frage kam, untersuchte der
Abklärungsdienst der IV-Stelle Bern in der Folge die möglichen Ein-
schränkungen ihrer Haushaltarbeit durch die diagnostizierte Depression.
4.2 Dem Abklärungsbericht der IV-Stelle Bern vom 15. November 2005 ist zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des
Abklärungsgesprächs zur Statusfrage in dem Sinne äusserte, dass sie
wegen der Kinder die ausserhäusliche Tätigkeit niederlegte. Auch erklärte
sie hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit ohne Behinderung, dass eine
9ausserhäusliche Tätigkeit in der Schweiz für sie nicht in Frage käme, und
sie beabsichtige, nach Y._____ zurückzukehren. In der Folge wurde sie
vom Abklärungsdienst zu 100% als Hausfrau bemessen. Aus dem
Abklärungsbericht geht weiter hervor, dass der Abklärungsdienst vor Ort
untersucht hat, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beschwerden in der Haushaltführung eingeschränkt sei. Dabei kam er zum
Schluss, dass die Versicherte auch in einer depressiven Episode in der
Haushaltführung nicht anspruchsrelevant behindert sei. Im Gegenteil
präsentierte sich die Wohnung anlässlich des Abklärungsgesprächs
sauber und aufgeräumt. Des Weiteren liessen sich auch keine
Einschränkungen bezüglich der Kinderbetreuung feststellen. Die
Sachverständigen kamen nach gründlicher Abklärung zum Schluss, dass
die Beschwerdeführerin die Haushaltarbeit erledigen könne und
demzufolge nicht invalid im Sinne des IVG sei.
4.3 Die Befunde der IV-Stelle Bern sind umfassend und unmissverständlich,
und es sind keine Gründe ersichtlich, entscheidend davon abzuweichen
oder eine weitere Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz
über die pathologische Natur ihrer Unwilligkeit, ausser Haus erwerbstätig
zu sein, anzuordnen. Die depressive Verstimmung und die damit
zusammenhängenden gesundheitlichen Beschwerden sind nicht von einer
derartigen Schwere, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit
im Haushalt in massgebender Weise beeinträchtigt wäre.
Offen bleiben kann vorliegend, ob die Beschwerdeführerin, die seit ihrer
Ausreise nach Y._____ ihre beiden Töchter nicht mehr betreut, aufgrund
der Veränderung der familiären Verhältnisse teilweise oder voll
erwerbsfähig wäre, wenn sie gesundheitlich nicht beeinträchtigt wäre.
Denn zumindest für die Zeit bis zum Einspracheentscheid, bis zu dem die
Beschwerdeführerin ihre beiden Töchter betreut hat, kann aufgrund der
Vorbringen und des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht von der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen werden
(vgl. BGE 125 V 146 E. 2c; 117 V 194 E. 3b).
4.4 Der vorinstanzliche Entscheid ist damit rechtens und zu bestätigen. Die
Beschwerde vom 24. März 2006 ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.2 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da im vorliegenden Verfahren
über eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung bzw. Verweigerung von
Versicherungsleistungen zu entscheiden ist (vgl. die
Übergangsbestimmung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004] zur
Änderung des IVG, Bst. c sowie Art. 4b der Verordnung über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, SR 172.041.0, in der bis am
30. April 2007 geltenden Fassung).
5.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
10
zuzusprechen (Art. 64 Abs. VwVG e contrario).
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern vom
21. Februar 2006 wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Vertreter der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr._____, Gerichtsurkunde)
- Bundesamt für Sozialversicherung (Gerichtsurkunde)
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen nach Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., Art. 90 ff. und Art. 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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