B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2892/2019
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch lic. iur. Michael Waldner, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Adrian Gautschi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Bern,
handelnd durch Gesundheits- und Fürsorgedirektion des
Kantons Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Änderungen der Spitalliste
Akutsomatik des Kantons Bern per 1. Juli 2019
(RRB Nr. 420 vom 8. Mai 2019, teilweise ersetzt durch
RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Regierungsrat des Kantons Bern (nachfolgend: Regierungsrat
oder Vorinstanz) an seiner Sitzung vom 8. Mai 2019 die neue Spitalliste für
die akutsomatische Versorgung erlassen und diese auf den 1. Juli 2019 in
Kraft gesetzt hat (Spitalliste Akutsomatik 2019),
dass der Regierungsrat der A._______ AG (nachfolgend: Spital A._______
oder Beschwerdeführerin) mit Beschluss vom 8. Mai 2019 (RRB
Nr. 420/2019) einen Leistungsauftrag für verschiedene Leistungsbereiche
erteilt, ihr aber den neu beantragten Leistungsauftrag für den Leistungsbe-
reich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» verweigert hat,
dass das Spital A._______ gegen den RRB Nr. 420/2019 vom 8. Mai 2019
durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom 11. Juni 2019 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat und folgende Rechtsbegeh-
ren stellt:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019 (RRB Nr. 420/2019) sei
aufzuheben, soweit der Beschwerdeführerin darin kein am 1. Juli 2019 in
Kraft tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Spezialisierte Wir-
belsäulenchirurgie» erteilt wird;
1.1 es sei der Beschwerdeführerin stattdessen ein am 1. Juli 2019 in Kraft
tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Spezialisierte Wirbel-
säulenchirurgie» zu erteilen;
1.2 eventualiter (zu 1.1) sei der Beschwerdeführerin stattdessen ein am 1. Juli
2019 in Kraft tretender unbefristeter Leistungsauftrag «BEW8.1 Speziali-
sierte Wirbelsäulenchirurgie» mit der Auflage zu erteilen, unter diesem
Leistungsauftrag nur solche Eingriffe durchzuführen, die gemäss SPLG-
Grouper ZH 2017 in die Leistungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie»,
gemäss SPLG-Grouper ZH 2019 aber in die Leistungsgruppe «BEW8.1
Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» fallen;
2. eventualiter (zu 1.-1.2) sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2019
(RRB Nr. 420/2019) insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin da-
rin Eingriffe, die gemäss SPLG-Grouper ZH 2017 in die Leistungsgruppe
«BEW8 Wirbelsäulenchirurgie», gemäss SPLG-Grouper ZH 2019 aber in
die Leistungsgruppe «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» fal-
len, der Leistungsauftrag verweigert wurde;
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2.1 es sei der der Beschwerdeführerin erteilte Leistungsauftrag für die Leis-
tungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie» so zu ergänzen, dass er zu-
sätzlich alle Eingriffe, die gemäss SPLG-Grouper ZH 2017 in die Leis-
tungsgruppe «BEW8 Wirbelsäulenchirurgie», gemäss SPLG-Grouper ZH
2019 aber in die Leistungsgruppe «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulen-
chirurgie» fallen, miterfasst;
3. subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
dass der mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2019 eingeforderte Kosten-
vorschuss von CHF 5‘000.– fristgerecht geleistet wurde,
dass die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern innert der
Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung mit Eingabe vom 15. August
2019 beantragt hat, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, weil sie
zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführerin der Leistungs-
auftrag für den Leistungsbereich «BEW8.1 Spezialisierte Wirbelsäulenchi-
rurgie» befristet bis zum 30. Juni 2022 zu erteilen sei, womit die Beschwer-
deführerin einverstanden sei,
dass das Beschwerdeverfahren nach Einholen einer Stellungnahme der
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 3. September 2019 an-
tragsgemäss sistiert wurde,
dass die Vorinstanz mit RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019 eine teilweise
Wiedererwägung des angefochtenen RRB Nr. 420 vom 8. Mai 2019 vorge-
nommen und der Beschwerdeführerin für den Leistungsbereich «BEW8.1
Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» rückwirkend ab dem 1. Juli 2019 und
befristet bis 30. Juni 2022 einen Leistungsauftrag erteilt hat,
dass die Sistierung mit Instruktionsverfügung vom 12. November 2019 auf-
gehoben und das Verfahren C-2892/2019 wieder aufgenommen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2019 ihre
Beschwerde zurückgezogen hat, soweit diese durch die Neuverfügung der
Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Verfahrenskosten der Vo-
rinstanz aufzuerlegen seien und ihr eine angemessene Prozessentschädi-
gung zuzusprechen sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG Be-
schwerden gegen Beschlüsse im Sinne von Art. 39 KVG beurteilt,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mit dem Beschluss
vom RRB Nr. 1108 vom 30. Oktober 2019 nicht vollumfänglich entsprochen
wurde, weil der neue Leistungsauftrag für den Leistungsbereich «BEW8.1
Spezialisierte Wirbelsäulenchirurgie» bis 31. Dezember 2022 befristet
wurde, womit das Beschwerdeverfahren nur teilweise gegenstandslos ge-
worden ist,
dass allerdings die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 11. Juni
2019 mit Eingabe vom 22. November 2019 zurückgezogen hat, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch teilweise Wiedererwägung und Rückzug vollumfänglich gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung im Wesentli-
chen aufgrund der nun in Wiedererwägung gezogenen Teile des angefoch-
tenen Beschlusses erfolgt sein dürfte, so dass die eingetretene Gegen-
standslosigkeit der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin
als obsiegende Partei zu gelten hat,
dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63
Abs. 2 VwVG), weshalb im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu
erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten ist,
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dass der obsiegenden Beschwerdeführerin gemäss Art. 15 in Verbindung
mit Art. 5 und Art. 7 ff. VGKE eine angemessene Parteientschädigung zu
Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG) zuzusprechen ist,
dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin keine Kostennote ein-
gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzu-
legen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE),
dass die Parteientschädigung aufgrund des Ausgangs des Verfahrens so-
wie unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes
der Beschwerdeführerin auf pauschal Fr. 3'000.– (Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen ist,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem
Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen
hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83
Bst. r BGG),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 5‘000.– zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 3‘000.– zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB Nr. 420/2019; Gerichtsurkunde; Beilage:
Beschwerderückzug vom 22. November 2019)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
Versand: