Abtei lung II I
C-2893/2006/scf/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Einspracheentscheid
vom 11. August 2006
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2893/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...), gelernter Gas- und
Wasserinstallateur, ist österreichischer Staatsangehöriger. Er arbeitete
in den Jahren 1981 bis 2001 mit Unterbrüchen in der Schweiz als
Heizungsmonteur und Kesselwärter. Im Jahr 1984 wurde an seiner
rechten Schulter eine Operation bei habitueller Luxation vorgenom-
men. Seither hat der Versicherte Beschwerden und leidet an Bewe-
gungseinschränkungen. Seit 1996 bestehen Probleme mit der Lenden-
wirbelsäule (4 Bandscheibenvorfälle). Eine Operation wurde nicht
durchgeführt. Am 13. Mai 2003 (eingegangen bei der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland [IV-Stelle] am 11. November 2003) stellte er über
die Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle Wien einen Antrag
auf eine schweizerische Invalidenrente. Per 31. Juli 2003 kündigte ihm
sein österreichischer Arbeitgeber. Seit dem 1. August 2003 erhält der
Versicherte eine österreichische Berufsunfähigkeitspension (act. 1, 5,
7, 8, 11, 19).
B.
Die IV-Stelle forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens diverse
wirtschaftliche und medizinische Untersuchungen an. Sie hat den
Akten die folgenden ärztlichen Berichte und Gutachten beigefügt:
- Dr. med. B._______ vom MR Institut X._______ hielt am 4. Juli
2002 nach der Magnet-Resonanz-Tomographie fest, dass beim Be-
schwerdeführer eine kleine mediobilaterale Diskushernie, eingeeng-
te Neroforamina L4/5 beidseits sowie eine kleine mediobilaterale
Diskushernie mit eingeengten Neroforamina L5/S1 nachweisbar sei
(act. 18).
- Dr. C._______, Neurologe und Psychiater, füllte am 15. September
2003 das Formular E 213 aus und hielt zusammengefasst fest, dass
im Vordergrund chronische Schmerzen im Bereich der
Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein stehe, wobei
eine computertomographisch nachgewiesene Diskushernie L5/S1
links für die Beschwerdesymptomatik verantwortlich sei. Der
Nervenwurzeldehnungsschmerz sei glaubhaft bei 65 Grad positiv
mit positivem Bragardschen Zeichen. Die Untersuchung der
peripheren Neurologie ergebe allerdings keinerlei Defizite. Im Be-
reich der rechten Schulter liege ein Zustand nach Bankart-Opera-
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tion vor und es zeige sich die typische Aussenrotationshemmung.
Zudem liege eine Elevations- sowie Flexionshemmung an der rech-
ten Schulter vor, sodass Behinderungen bei Arbeiten über Kopf
durchaus glaubwürdig seien. Dem Beschwerdeführer seien leichte
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Arbeiten über
Schulterhöhe sollten nur kurzfristig durchgeführt werden (act. 19).
- Gemäss dem Bericht vom 23. April 2004 von Dr. D._______,
Radiologe, besteht im Ergebnis beim Beschwerdeführer eine gerin-
ge Omarthrose und AC-Arthrose, diskrete PHS calcarea sowie
kleine Hill-Sachs-Delle und Verknocherung des abgerissenen
Periostes kaudal am Collum scapulae (act. 20).
- Dr. E._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische
Chirurgie, erstellte zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle Vorarlberg ein ärztliches Gutachten aufgrund seiner
Untersuchung des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2004. Dem-
nach stehen beim Patienten nach wie vor Schmerzen im Bereich
der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein im
Vordergrund. Dabei sei das Lasègue-Zeichen schlechter als ein
Jahr davor. Auch die Beweglichkeit im Bereich der rechten Schulter
sei obwohl bezüglich Flexion als auch Elevation geringer geworden.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht möglich. Das
Leistungskalkül verbleibe gleich. Demnach seien dem Beschwerde-
führer eine sitzende, stehende und gehende Arbeitshaltung bei
leichter körperlicher Belastbarkeit und leichten Hebe- und Trageleis-
tungen vollschichtig zumutbar (act. 21).
- Mit Schlussbericht vom 17. Mai 2005 beurteilte der IV-Stellenarzt
Dr. F._______ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
anhand der Akten. Die Hauptdiagnose laute Lumboischialgie links
bei Diskushernie L5/S1 links M51 2 sowie Status nach stabilis
Schulteroperation mit Bewegungseinschränkung rechts M24 4. Auf-
grund der verminderten Beweglichkeit des Schultergelenkes rechts
und der verminderten Belastbarkeit des Rückens sei er in seiner
bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und in einer angepass-
ten Tätigkeit zu 0%. Gewisse Einschränkungen wie wechselnde Ar-
beitspositionen und nur leichte Arbeiten und keine Arbeiten über
Schulterhöhe seien zu berücksichtigen. Die Prognose sei unsicher.
Einerseits könne durch eine stabilisierende Operation an der LWS
eine Verbesserung erreicht werden, andererseits könne sich die Si-
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tuation auch verschlechtern. Auf jeden Fall könne der Beschwerde-
führer in seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeiten (act. 23).
Am 28. Juni 2005 liess die IV-Stelle zudem einen Einkommensver-
gleich erstellen, welcher einen Invaliditätsgrad von 56,81% ergab
(act. 25).
Mit Verfügung vom 4. August 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicher-
ten eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2004 zu. In ihrer Begründung
führte sie aus, dass der Gesundheitsschaden des Versicherten unter
die Bestimmungen über langdauernde Krankheit falle und seit dem
15. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausge-
übten Tätigkeit verursache. Andere leichtere, dem Gesundheitszustand
besser angepasste Tätigkeiten, wie z.B. Hausmeister, Museumswäch-
ter oder Billetverkäufer könne der Versicherte ausüben. Die Arbeits-
unfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit betrage 0%. Dies er-
gebe eine Erwerbseinbusse und somit einen Invaliditätsgrad von 57%.
Ab 1. April 2004 bestehe daher ein Anspruch auf eine halbe Rente
(act. 26, 29).
C.
Dagegen erhob der Versicherte am 22. August 2005 Einsprache, wel-
che die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid
vom 11. August 2006 abwies. Sie begründete ihren Entscheid damit,
dass gemäss dem ärztlichen Dienst die angestammte Tätigkeit nicht
mehr zumutbar sei, jedoch in einer leichteren, der Gesundheit besser
angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben von Gewichten
von mehr als 10kg, ohne Arbeiten über Schulterhöhe, ohne ungünstige
Einflüsse, wie Schlechtwetter, Feuchtigkeit, Kälte, Hitze usw.), eine
volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Der medizinische Dienst habe zudem
festgestellt, dass genügend medizinische Abklärungen durchgeführt
worden seien und auch der Versicherte mit der Einsprache keine neu-
en Arztberichte mehr eingereicht habe (act. 30, 32).
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 4. September 2006 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Rekurs-
kommission) und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Er könne weder in seinem angestammten Beruf noch in
leichten Verweistätigkeiten arbeiten, da er dauernd Schmerzen im
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Rücken habe. Selbst leichte Hausarbeiten würden ihm schwer fallen
und er müsse diese manchmal unterbrechen. Im Jahr 1985 sei er an
der Schulter operiert worden. Dies habe eine Behinderung nach sich
gezogen, welche bis heute schmerzhaft sei. Zudem habe er psychi-
sche Beschwerden, so dass er an einer chronischen Bronchitis leide.
E.
Die Vorinstanz reichte am 10. Oktober 2006 ihre Vernehmlassung ein
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdefüh-
rer sei zwar nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Kesselwärter
auszuüben; in leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung und
ohne Arbeiten über Schulterhöhe sei dagegen noch volle Arbeitsfähig-
keit gegeben. Wenn die österreichische Versicherung trotzdem eine
volle Berufsunfähigkeitspension gewährt habe, sei dies offenbar aus
Gründen des Berufsschutzes geschehen. Denn nach österreichischem
Recht sei eine Verweisung nur auf andere Tätigkeiten innerhalb dersel-
ben Berufsgruppe möglich. Das Schweizerische Recht dagegen kenne
keine entsprechende Einschränkung der Verweisbarkeit.
F.
Replicando führte der Beschwerdeführer am 8. November 2006 aus,
dass er seine Beschwerde aufrecht erhalte und beantragte weiterhin
eine ganze Rente. Die von der Vorinstanz vorgeschlagenen Tätigkeiten
würden bei ihm bereits nach kurzer Zeit die Schmerzen erhöhen. Ein
geregelter Tagesablauf sei ihm bereits seit drei Jahren auf Grund der
Rückenschmerzen nicht mehr möglich.
G.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Am 23. Februar 2007 teilte das Bun-
desverwaltungsgericht den Parteien die Einsetzung der Instruktions-
richterin mit und liess die Replik der Vorinstanz zukommen.
Die Vorinstanz reichte ihre Duplik mit Schreiben vom 9. März 2007 ein
und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
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nachfolgenden Erwägungen eingegangen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Einspracheentschei-
de der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen
des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation
sind zu bejahen (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht Beschwerde er-
hoben (Art. 50 und 52 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.
Materiell umstritten und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht keine ganze Rente zu-
sprach.
2.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren fin-
den demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Er-
lass des Einspracheentscheids vom 11. August 2006 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen bzw. fortdauernden Rentenanspruchs von
Belang sind.
2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als dar-
in derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer ein-
schlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Re-
gelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich
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nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu
beurteilen haben.
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
2.4 Vorliegend sind die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestim-
mungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht anwendbar sind hingegen die
Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82
Rz. 4).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizeri-
sche Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht)
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefi-
nitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchst-
richterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-
krafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung
ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der
bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Ver-
sicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Ein-
kommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis
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zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128
V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003
(SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in
Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend ge-
machten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwend-
bar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
11. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind,
sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Pro-
zent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
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validitätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreivier-
telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
Anspruch auf eine ganze Rente.
3.3 Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG nur
an Versicherte ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
von Art. 13 ATSG in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE
121 V 275 E. 6c). Seit Inkrafttreten des FZA können indes Angehörige
von EU-Staaten sowie dort lebende Schweizer Bürgerinnen und Bür-
ger ebenfalls eine Viertelsrente beanspruchen.
3.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am
behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entschei-
den, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeits-
fähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Ver-
weisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (lei-
densangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewie-
sen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheits-
schaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Um-
fang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage
für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicher-
ten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Er-
werbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumut-
baren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invali-
dität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Be-
hinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4A]).
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3.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
3.7 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; an-
dererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Gesundheitszu-
stand derart beeinträchtigt sei, dass er weder seiner angestammten
Tätigkeit noch einer leichten Verweistätigkeit nachgehen könne, da die
Schmerzen immer präsent seien.
4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
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gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana-
mnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Ex-
perten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193
E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweis-
wert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Be-
antwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen wer-
den, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
4.3 Die Ärzte Dr. C._______ und Dr. E._______ berücksichtigen in ih-
ren Berichten die Anamnese des Beschwerdeführers und dessen ge-
klagte Beschwerden. Sie legen den Gesundheitszustand umfassend
dar und begründen ihre Aussagen. Die Arztberichte geben ein kom-
plettes Bild über die gesundheitlichen Schäden des Beschwerde-
führers und gestatten eine zuverlässige Beurteilung über dessen Er-
werbsfähigkeit. Auch der Schlussbericht des IV-Stellenarztes
Dr. F._______ entspricht den Anforderungen an die Beweismittel. Die
Schlussfolgerung ist begründet, nachvollziehbar und überzeugend. Die
genannten Arztberichte erfüllen demnach die Anforderungen gemäss
der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 325 E. 3a); es ist auf sie abzu-
stellen.
4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für seine
ursprüngliche Tätigkeit als Kesselwärter und Heizungsmonteur zu
100% arbeitsunfähig ist.
Seite 12
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Zu prüfen bleibt somit die Erwerbsfähigkeit in möglichen Verweisungs-
tätigkeiten. Die begutachtenden Ärzte sind sich einig, dass dem Be-
schwerdeführer leichte Arbeiten in wechselnder Arbeitsposition zumut-
bar seien, wobei die Gewichtslimite bei 10kg anzusetzen sei. Unter
Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer
eine Arbeitstätigkeit in folgenden Bereichen noch zumutbar: die Arbeit
eines nicht qualifizierten Arbeiters bzw. Hilfsarbeiters in einem Werk,
einer Fabrik bzw. einer Produktionsstätte, als Concierge, Hausmeister
oder Aufseher auf einer Baustelle, Parkwächter, Museumswächter, Bil-
letverkäufer, Lieferant von kleinen Lieferungen mit einem Fahrzeug,
die Reparatur von Kleingeräten oder Haushaltsartikeln, das Registrie-
ren, Klassieren oder Archivieren, als interner Kurierdienst, als Bote, in
der Datenerfassung oder Scannage. Eine solche angepasste Tätigkeit
könne ganztags ausgeführt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Beurteilung als nach-
vollziehbar und überzeugend.
4.5 Der Beschwerdeführer untermauert seine Aussagen in der Be-
schwerde durch keinerlei neuen oder anderweitigen Arztberichte. Er
bringt lediglich vor, dass er keinerlei Arbeiten mehr ausführen könne,
da ihm bereits leichte Hausarbeiten wie Staubsaugen und Geschirr-
spülen Schmerzen verursachen würden und er deshalb diese Arbeiten
manchmal unterbrechen müsse. Die durch die Beschwerden hervorge-
rufenen Einschränkungen wurden bei der Beurteilung der Er-
werbsfähigkeit durch die Ärzte mitberücksichtigt. Den Akten ist kein
Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine leichten Ar-
beiten ausführen könne. Der Beschwerdeführer gibt nicht explizit an,
dass ihm sitzende Tätigkeiten oder solche mit Wechselpositionen un-
möglich seien. Er bringt lediglich vor, dass er bei den genannten Haus-
arbeiten Schmerzen verspüre. Diese Hausarbeiten sind jedoch vorlie-
gend nicht massgebend, da sie keinen Bezug zu den genannten Ver-
weistätigkeiten aufweisen. Des Weiteren erwähnt der Beschwerdefüh-
rer psychische Probleme, welche er jedoch nicht weiter belegt. Sie
können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden.
4.6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind insgesamt nicht hin-
reichend begründet, wenig überzeugend und vermögen die Aussagen
der Ärzte nicht zu widerlegen. Insgesamt kommt das Gericht deshalb
zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massge-
blichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126
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V 360 E. 5b) den Beurteilungen von Dr. C._______, Dr. E._______ und
dem IV-Stellenarzt Dr. F._______ zu folgen ist und vorliegend im hier
massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 11. August
2006 beim Beschwerdeführer von einer 0%-igen Arbeitsunfähigkeit in
Verweistätigkeiten auszugehen ist.
5.
5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge-
glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art.
16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu
erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffern-
mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt wer-
den, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad be-
stimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der
im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonne-
nen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Metho-
de des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a
und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2
sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invali-
deneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Ein-
kommen kann die zeitidentische Grundlage erreicht werden.
5.2 Für die Erhebung des Valideneinkommens ging die Vorinstanz von
den Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines letzten Lohnes
in den Jahren 2002 und 2003 in Österreich aus. Anschliessend nahm
sie die Aufindexierung für das Jahr 2003 vor, was ein monatliches Vali-
deneinkommen von Euro 3'605.03 ergab. Dieser Betrag ist unbestritten
geblieben.
5.3 Weil das Valideneinkommen auf österreichischen Zahlen beruht,
ist auch das Invalideneinkommen mit Zahlen aus Österreich zu ermit-
teln. Die Vorinstanz benutzte dazu das Jahrbuch der österreichischen
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Wirtschaft – Statistik 2004. Angesichts der zumutbaren Verweistätig-
keiten stützte sich die Vorinstanz für das Invalideneinkommen auf das
Einkommen, welches besonders qualifizierte angelernte Arbeitnehmer
im Jahr 2003 in Österreich (Vorarlberg) pro Stunde verdienten. Bei ei-
nem Stundenansatz von Euro 10.98 ergibt dies, bei einer wöchentli-
chen Arbeitszeit von 38.5 Stunden, ein monatliches Einkommen von
Euro 1'831.83.
Die Vorinstanz hat mit Blick auf die 100%-ige Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers in leichten Verweistätigkeiten unter bestimmten Be-
dingungen und aufgrund seines Alters zusätzlich einen leidensbeding-
ten Abzug auf dem Invalideneinkommen von 15% vorgenommen, was
ein monatliches Invalideneinkommen von Euro 1'557.06 ergibt. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, in diese Ermessens-
ausübung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. BGE 124 V 321 E.).
5.4 Wird das Invalideneinkommen (nach Leidensabzug) mit dem Vali-
deneinkommen verglichen ([{3605,03-1557,06} x 100] : 3605,03), re-
sultiert ein Invaliditätsgrad von 56.81%.
Die Berechnung der Vorinstanz ist demnach korrekt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht eine halbe Rente – und nicht eine ganze, wie
vom Beschwerdeführer beantragt – ausgerichtet hat. Damit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens; die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der
Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden dem nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer keine Parteikosten zugesprochen (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinst-
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anz steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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