B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2893/2013
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beitragszeiten;
Einspracheentscheid der SAK vom 29. April 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 19. Januar 2012 (SAK-act. 9 S. 7 Ziff. 13) reichte die österreichi-
sche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Versicherte), geboren
am (…) 1932, beim österreichischen Versicherungsträger Pensionsversi-
cherungsanstalt Landesstelle Tirol einen Antrag zum Bezug einer schwei-
zerischen Altersrente ein. Mit Verfügung vom 16. Juli 2012 wies die
Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
das Rentengesuch der Versicherten ab, weil die Bedingung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (SAK-act. 23).
A.b Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom
31. Juli 2012 Einsprache (SAK-act. 24, S. 1 - 2). Die Versicherte machte
geltend, sie habe von September 1950 bis Oktober 1954 für B._______,
Zürich, als Haushaltgehilfin gearbeitet, und legte unter anderem ein Ar-
beitszeugnis vom 15. Oktober 1954 vor (SAK-act. 24 S. 3). Während dieser
Zeit habe sie nur einen einzigen Arbeitgeber gehabt. Sie könne sich nicht
vorstellen, dass Herr B._______ als Unternehmer und Arbeitgeber für viele
Arbeitnehmer, der sie beim Einwohnermeldeamt Kreisbüro 6 der Stadt Zü-
rich angemeldet habe, ihre Arbeitnehmerrechte verletzt hätte und sodann
noch ein offizielles Arbeitszeugnis ausgestellt hätte. Nach Durchführung
verschiedener Abklärungen erging am 29. April 2013 ein teilweise gutheis-
sender Einspracheentscheid (SAK-act. 38, vgl. auch Schreiben der Vo-
rinstanz vom 1. Mai 2013 [SAK-act. 39]). Die Vorinstanz hielt fest, das in-
dividuelle Konto der Versicherten enthalte für das Jahr 1951 einen Eintrag
(Einkommen von Fr. 875.– [SAK-act. 30]). Für die Jahre 1950, 1952, 1953
und 1954 lägen keine Eintragungen im individuellen Konto vor. Dies be-
deute, dass der damalige Arbeitgeber nur im Jahr 1951 AHV-Beiträge vom
Lohn der Versicherten abgezogen und entrichtet habe. Da die Dauer der
Erwerbstätigkeit im Jahr 1951 durch das von der Versicherten eingereichte
Arbeitszeugnis ausgewiesen sei, könnten ihr für das Jahr 1951 zwölf Mo-
nate Beitragszeit angerechnet werden. Dies berechtige die Versicherte (ab
1. Januar 2007) zu einer Altersrente der Rentenskala 2 (SAK-act. 39).
B.
B.a Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2013 erhob die
Versicherte (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 16. Mai 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Überprüfung der berücksichtigten Beitragsdauer (BVGer-act. 1).
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B.b Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 3). Die Vorinstanz führte aus, die
Beschwerdeführerin habe keine Belege eingereicht, aus denen hervor-
gehe, dass auch in den anderen Jahren AHV-Beiträge entrichtet worden
seien, weshalb eine Korrektur des individuellen Kontos der Beschwerde-
führerin ausgeschlossen sei.
B.c Mit Replik vom 31. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin unter an-
derem einen Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zürich vom 8.
Juli 2013 ein, gemäss welchem die Beschwerdeführerin vom 28. Septem-
ber 1950 bis 12. Oktober 1954 in der Stadt Zürich gemeldet war (Beilage
zu BVGer-act. 5). Die Beschwerdeführerin führte aus, sie sei damals 18
Jahre jung gewesen und habe aus einem Tiroler Bergdorf gestammt. Sie
habe weder Bekannte noch Verwandte in der Schweiz gehabt. Bis zu ihrer
Einreise in die Schweiz habe sie am elterlichen Bergbauernhof mitgearbei-
tet und sei ohne Einkommen gewesen. Ein Arbeitsplatz in der Schweiz sei
so knapp nach dem 2. Weltkrieg für jeden jungen Menschen in Europa er-
strebenswert gewesen. 1954 sei sie auf Wunsch ihrer Familie wieder nach
Tirol zurückgekehrt.
B.d Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte die Vorinstanz mit, sie ver-
zichte auf eine Duplik bzw. sie halte an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest (BVGer-act. 7).
B.e Mit Zuschrift vom 17. Oktober 2013 (BVGer-act. 9) gab die Beschwer-
deführerin unaufgefordert eine Mitteilung betreffend ihr Gesamteinkommen
in Österreich zu den Akten, welche Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis-
nahme zugestellt wurde (BVGer-act. 10). Mit Schreiben des Instruktions-
richters vom 28. Januar 2015 wurde die Beschwerdeführerin schliesslich
ersucht, dem Gericht Kopien aller relevanten Unterlagen wie Lohnaus-
weise, Lohnabrechnungen, Zahltagstäschchen, den Arbeitsvertrag usw.
und ebenso anderweitige aussagekräftige Beweismittel einzureichen
(BVGer-act. 12). Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 17. Feb-
ruar 2015 mit, sie besitze keine entsprechenden Unterlagen mehr (BVGer-
act. 14).
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C.
Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnah-
metatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwer-
den gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus-
gleichskasse SAK vom 29. April 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5
VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legiti-
miert.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
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mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Österreich. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681)
sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen (EG) des Europäi-
schen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie
Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Ver-
ordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr.
574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar. Gemäss Art. 8 Bst.
a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewähr-
leisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen,
richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. BGE 130
V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem Inkrafttreten der erwähnten Verord-
nungen am 1. April 2012 nicht geändert hat.
3.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 19. Januar 2012 gestell-
ten Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit
1. Januar 2012 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31.
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Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) in der entsprechenden Fassung.
4.
4.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 AHVG werden die von einem Arbeitnehmer
erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzli-
chen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto (des Arbeitneh-
mers) eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Bei-
träge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt
auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinba-
rung getroffen haben, d.h. wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu sei-
nen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber ein-
wandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Ar-
beitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abge-
zogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettolohnvereinbarung nicht
eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins
individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinwei-
sen).
4.2 Laut Art. 141 AHVV hat der Versicherte das Recht, bei jeder Aus-
gleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über
die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu
verlangen (Abs. 1). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des
Kontenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Abs. 2). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder
wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versi-
cherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür
der volle Beweis erbracht wird (Abs. 3). Das gilt nicht nur für unrichtige,
sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie
beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen.
Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitrags-
dauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche
gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausge-
schlossen ist (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
4.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
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uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2; 122 V 157 E. 1a; vgl. BGE 130 I 180 E.
3.2).
5.
In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, welche für die Beschwerdefüh-
rerin ein individuelles Konto eröffnet hat (SAK-act. 4), mit Schreiben vom
27. April 2012 ein Einkommen für das Jahr 1951 bestätigte (SAK-act. 5 und
6). Gemäss dem einspracheweise eingereichten Arbeitszeugnis vom 15.
Oktober 1954 war die Beschwerdeführerin vom 30. September 1950 bis
15. Oktober 1954 bei B._______ als Haushaltgehilfin in Anstellung.
B.______ hielt in seinem Zeugnis fest, die Beschwerdeführerin verlasse
den Haushalt auf Wunsch ihrer Eltern, um zu Hause mithelfen zu können
(SAK-act. 24 S. 3). In Berücksichtigung des Arbeitszeugnisses vom 15. Ok-
tober 1954 teilte die Ausgleichskasse Zürich am 4. Januar 2013 mit, von
B._______ sei nur für das Jahr 1951 eine Lohnmeldung für die Beschwer-
deführerin eingegangen. Für die Jahre 1950, 1952, 1953 und 1954 würden
Lohnmeldungen fehlen (SAK-act. 29, vgl. auch SAK-act. 31). Gemäss dem
mit Replik eingereichten Auszug aus dem Personenregister der Stadt Zü-
rich vom 8. Juli 2013 war die Beschwerdeführerin vom 28. September 1950
(Zuzug von Österreich) bis 12. Oktober 1954 (Wegzug nach Österreich) in
der Stadt Zürich gemeldet (Beilage zu BVGer-act. 5). Der Beschwerdefüh-
rerin wurde anlässlich ihrer Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der
Stadt Zürich, Kreisbüro 6, vom 9. Oktober 1950 ein Ausländerausweis B
ausgestellt (vgl. Reisepass der Beschwerdeführerin der Republik Öster-
reich, S. 5 [SAK-act. 24 S. 7]). Am 12. Oktober 1954 meldete sich die Be-
schwerdeführerin bei der Einwohnerkontrolle der Stadt Zürich ab.
6.
Das Gesuch um Kontoberichtigung beantragte die Beschwerdeführerin
erst im Zuge der Berechnung der Altersrente, auf die sie mit Wirkung ab 1.
Januar 2007 Anspruch hat (vgl. SAK-act. 38 und 39).
Die Beschwerdeführerin hat mit Replik vom 31. Juli 2013 (vgl. Attest des
Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich vom 8. Juli 2013 betreffend Aufenthalt
vom 28. September 1950 bis 12. Oktober 1954 und Passkopien mit Hin-
weis auf Aufenthaltsbewilligung B ab 9. Oktober 1950 [in BVGer-act. 5])
rechtsgenüglich nachgewiesen, dass sie in den Jahren 1950 bis 1954 mit
Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz gelebt hat. Nach der Praxis des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Jahre 1950
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bis 1954 - gestützt auf die der Beschwerdeführerin erteilte Aufenthaltsbe-
willigung - als Versicherungszeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts H
195/01 vom 17. Juli 2002 E. 1.4 und I 524/02 vom 25. November 2002 E.
2.3 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4835/2009 vom 9. Januar
2012 E. 3.3).
Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese neu verfüge.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
sind keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid vom 29. April 2013 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Höhe der Altersrente er-
mittle und neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Yves Rubeli
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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