Abtei lung II I
C-2894/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
X._______, zuzustellen an Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2
Beschwerdegegnerin,
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
(Einspracheentscheid vom 29. Juni 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2894/2006
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete, in Paraguay lebende Schweizerbürger X._______ ist
seit dem 1. November 1981 freiwillig versichert. Mit Beitragsverfügung
vom 16. Juni 2004 setzte das konsularische Dienstleistungszentrum
der Schweiz in Buenos Aires im Auftrag der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK) die Jahresbeiträge des Versicherten für die Bei-
tragsjahre 2004/2005 auf je Fr. 848.70 fest (act. 40).
Mit einer ersten (nicht eingeschriebenen) Mahnung vom 15. April 2005
ersuchte die SAK den Versicherten um Einzahlung des per 31. Dezem-
ber 2004 fälligen Betrages von Fr. 70.50 (act. 43). Am 13. Juli 2005 er-
folgte eine zweite eingeschriebene Mahnung, worin die SAK Bezug
nahm auf das Mahnschreiben vom 31. März 2005 (recte: 15. April
2005), für die Begleichung des nach wie vor ausstehenden Betrages
eine Frist von 30 Tagen ansetzte und für den Fall der Nichtbezahlung
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung androhte (act. 44).
B.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 schloss die SAK den Versicherten,
mit Verweis auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111),
aus der freiwilligen Versicherung aus (act. 46).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte bei der SAK mit Schrei-
ben vom 4. April 2006 Einsprache und machte sinngemäss geltend, er
sei der Meinung gewesen, die geschuldeten Zahlungen fristgerecht
geleistet zu haben. Ausserdem habe er erst kürzlich für das Beitrags-
jahr 2006 Fr. 848.70 einbezahlt (act. 48).
D.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2006 wurde die Einsprache vom 4. April
2006 abgewiesen. Die Ausgleichskasse führte sinngemäss aus, die
Ausschlussprozedur sei in Art. 13 VFV geregelt. Gemäss dieser Be-
stimmung erfolge nach zwei Mahnungen der Ausschluss, wobei die
zweite Mahnung per Einschreiben zugestellt werden müsse. Persönli-
che oder finanzielle Gründe könnten den Ausschluss nicht verhindern.
Das Gesetz sehe als Hinderungsgrund für einen Ausschluss nur höhe-
re Gewalt vor. Nach dem Ausschluss sei es nicht mehr möglich, Beiträ-
Seite 2
C-2894/2006
ge zu entrichten. Deshalb müsse der anfangs April überwiesene Be-
trag von Fr. 848.70 wieder zurückerstattet werden. Beizufügen sei,
dass der aufgrund der bisher einbezahlten Beiträge erworbene Ren-
tenanspruch gewahrt bleibe (act. 50).
E.
Mit Eingabe vom 24. August 2006 (eingegangen am 6. September
2006) reichte X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwer-
de bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlas-
senenversicherung- und Invalidenversicherung für die Ausland woh-
nenden Personen (Rekurskommission) ein. Er führte sinngemäss aus,
davon ausgegangen zu sein, die geschuldeten Zahlungen vollständig
geleistet zu haben, da er bis im Jahr 2003 – seit seine Frau separat
berechnet werde – eigentlich zu viel einbezahlt habe. Zudem sei er
vergesslicher geworden und habe, seitdem die Bezahlung mit Euro-
schecks nicht mehr möglich sei, die Übersicht verloren. Er sei der Mei-
nung gewesen, dass es sich bei der Mahnung vom 13. Juli 2005 um
die im März oder April fälligen Ratenzahlungen handeln würde. Zumal
in diesem Mahnschreiben keine Angaben gemacht worden seien, was
und wie viel nicht bezahlt worden sei.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2006 beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, der Zahlungssaustand per 31. Dezember 2004 von
Fr. 70.50 habe zum Ausschluss geführt. Die Ausschlussprozedur sei
am 15. April 2005 mit einer ersten Mahnung eingeleitet worden (act.
43), am 13. Juli 2005 sei die zweite Mahnung per Einschreiben versen-
det worden, wodurch die in Art. 13 VFV gesetzlichen Bestimmungen
eingehalten worden seien. Die am 3. April 2006 erneut eingegangene
Zahlung von Fr. 848.70 habe wegen des Ausschlusses nicht mehr be-
rücksichtigt werden können. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Gründe für die nicht rechtzeitige, vollständige Bezahlung seien persön-
licher Natur und könnten einen Ausschluss nicht verhindern.
G.
Mit Replik vom 19. Oktober 2006 wiederholte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, die bereits in der Beschwerde gemachten Ausführun-
gen. Zusätzlich brachte er vor, dass seine Schwägerin im Jahr 2005
keine Beiträge geleistet habe, da nach einer Mahnung zwei Mal einbe-
zahlt worden sei, und sein Kontoauszug am 19. April 2004 ein Gutha-
Seite 3
C-2894/2006
ben von Fr. 1'626.90 ausgewiesen habe. Dies habe zu den Unklarhei-
ten geführt.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über. Dieses räumte der Vorinstanz Gele-
genheit zum Einreichen einer Duplik ein, welche die Vorinstanz nicht
nutzte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der De-
partemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Seite 4
C-2894/2006
Änderung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst.
b und c VwVG; vgl. auch 59 ATSG).
1.4 Da die Akten keinen Nachweis betreffend den Eröffnungszeitpunkt
der angefochtenen Verfügung enthalten und dieser im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr erhoben werden kann, gilt die Beschwerde als frist-
gerecht eingereicht. Die Beschwerde ist ferner formgerecht, weshalb
auf sie einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl.
auch Art. 60 ATSG).
2.
Vorliegend streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die SAK
den Beschwerdeführer zu Recht aus der freiwilligen Versicherung aus-
geschlossen hat.
3.
Art. 2 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäi-
schen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie un-
mittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden
Jahren obligatorisch versichert waren.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung werden Versicherte, die ihre Beiträge
nicht fristgerecht bezahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausge-
schlossen. Gemäss Abs. 6 erlässt der Bundesrat ergänzende Bestim-
mungen über die freiwillige Versicherung, namentlich über den Beitritt,
den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Erhebung der Beiträge
und die Gewährung der Leistungen; er kann die Dauer der Beitrags-
pflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Be-
sonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen. Gestützt auf die-
se Bestimmung hat der Bundesrat die VFV erlassen.
3.1 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Versi-
cherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden
Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden aus der Versiche-
rung ausgeschlossen (Art. 13 Abs. 1 VFV).
3.2 Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten
eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu.
Die Androhung kann mit der zweiten Mahnung erfolgen (Art. 13 Abs. 2
Seite 5
C-2894/2006
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz VFV). Wird die erste
Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte
Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung auf-
merksam zu machen.
3.3 Der Ausschluss aus der Versicherung tritt nicht ein, wenn der Ver-
sicherte die Beiträge infolge höherer Gewalt nicht rechtzeitig entrich-
ten kann oder die Überweisung der Beiträge in die Schweiz unmöglich
ist (Art. 13 Abs. 4 VFV).
3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt einen schwerwie-
genden Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher
unerlässlich, dass der Betroffene, wenn ihm der Ausschluss droht, ge-
naue Kenntnis davon hat, welchen Betrag er bis zu welchem Datum zu
bezahlen hat, um den Ausschluss abzuwenden (BGE 117 V 97 E. 2c;
Urteil H 224/04 vom 28. April 2005, E. 4.2).
3.4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass im Mahnschreiben vom
13. Juli 2005 keine Angaben gemacht worden seien, was und wie viel
nicht bezahlt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um
die im März oder April fälligen Ratenzahlungen handle.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom
15. April 2005 gemahnt. Im Schreiben wurde der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht, dass das Beitragskonto per 31. Dezem-
ber 2004 einen Ausstand von Fr. 70. 50 aufweise, und es wurde eine
detaillierte Kontostandsmeldung per 15. April 2005 beigelegt (act. 43).
Hierbei handelt es sich um die in Art. 17 Abs. 2 VFV erster Satz vorge-
sehene Mahnung. Am 13. Juli 2005 erfolgte per Einschreiben die zwei-
te Mahnung (act. 44), worin auf die erste Mahnung vom 31. März 2005
(recte: 15. April 2005) Bezug genommen und dem Beschwerdeführer
eine letzte Frist eingeräumt wurde, innert 30 Tagen die geschuldeten
Beträge zu leisten, um das Versäumte nachzuholen (Art. 17 Abs. 2
Satz 2 VFV). Bei Nichtbezahlung des geschuldeten Betrages für das
Kalenderjahr 2004 bis am 31. Dezember des Folgejahres wurde expli-
zit mit dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung gedroht (Art.
13 Abs. 1 und 2 VFV). Der Beschwerdeführer wurde damit sowohl über
den geschuldeten Betrag und die Zahlungsfrist wie auch über die
Rechtsfolgen bei Nichtbezahlung hinreichend in Kenntnis gesetzt. Da
sich die zweite Mahnung explizit auf die erste Mahnung bezog und kei-
ne weiteren Mahnungen erlassen worden waren, kann der Beschwer-
deführer auch aus der falschen Datumsangabe der ersten Verfügung
Seite 6
C-2894/2006
(31. März 2005 anstatt 15. April 2005) nichts zu seinen Gunsten ablei-
ten. Es wäre für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich nach
Erhalt des zweiten Mahnschreibens – entsprechend der Einladung der
SAK – bei der Auslandsvertretung, dem AHV/IV-Dienst oder der Aus-
gleichskasse nach dem ausstehenden und gemahnten Betrag zu er-
kundigen, falls seinerseits noch irgendwelche Unklarheiten bestanden
haben sollten.
3.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine Einwirkung höherer Gewalt im
Sinn von Art. 13 Abs. 4 VFV geltend gemacht, und es ist nicht ersicht-
lich, inwiefern die Überweisung des geschuldeten Beitrages in die
Schweiz unmöglich gewesen sein sollte. Ebenso ist der vom Be-
schwerdeführer vorgebrachte Grund, seine Schwägerin habe im Jahr
2005 keine Beiträge geleistet, persönlicher Natur und kann den Aus-
schluss – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht verhin-
dern.
3.4.3 Beizufügen ist, dass die am 3. April 2006 eingegangene Zahlung
von Fr. 848.70 nicht berücksichtigt werden kann, weil sie nach Aus-
schluss des Beschwerdeführers aus der freiwilligen AHV/IV geleistet
wurde (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung Rz. 3020).
3.5 Demzufolge ist der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
rechtmässig erfolgt, und die Beschwerde gegen den Einspracheent-
scheid vom 29. Juni 2006 ist daher abzuweisen.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 7
C-2894/2006
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache zu verfassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 8