B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2894/2015
Ur t e i l vom 2 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt,
Kanzlei Stapferstrasse, Stapferstrasse 28, Postfach 328,
5200 Brugg AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger
mit französischem Aufenthaltstitel, wurde am 26. März 2015 anlässlich ei-
ner Kontrolle auf einer Baustelle in A._______ wegen des Verdachts auf
illegale Erwerbstätigkeit verhaftet. Am gleichen Tag wurde er durch die zu-
ständige Person der Kantonspolizei Aargau einvernommen. Im Rahmen
dieser Einvernahme wurde ihm das rechtliche Gehör bezüglich einer allfäl-
ligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. Er wurde wegen rechts-
widriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz sowie
Ausübens einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zur An-
zeige gebracht.
B.
Mit Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau
vom 26. März 2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegge-
wiesen und aufgefordert, die Schweiz bis am 2. April 2015 zu verlassen.
Der Beschwerdeführer reiste fristgerecht aus der Schweiz aus.
C.
Am 26. März 2015 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein
zweijähriges Einreiseverbot mit Wirkung ab 3. April 2015. Gleichzeitig
wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
D.
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter die Aufhebung des Einreiseverbots beantragen. In formel-
ler Hinsicht liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersu-
chen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde am 27. Mai 2015 ab.
F.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2015 beantragte die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde.
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Seite 3
G.
Die Vorinstanz verfügte am 11. August 2015 gegenüber dem Beschwerde-
führer, zwecks gerichtlicher Vorladung, eine Suspension des Einreisever-
bots vom 22. bis zum 26. September 2015.
H.
Am 14. August liess der Beschwerdeführer replikweise an den gestellten
Rechtsbegehren festhalten.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit-
sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
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Seite 4
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff.
VwVG). Die Vorinstanz habe das Einreiseverbot erlassen, ohne bspw. aus-
zuführen, für wen, was und wie lange er gearbeitet und welche Entschädi-
gung er dafür erhalten haben soll. Sie sei somit ihrer Begründungspflicht in
keiner Weise nachgekommen.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-
dungspflicht (Art. 35 VwVG), welche der rationalen und transparenten Ent-
scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset-
zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher
kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs-
spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen-
der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.; RENÉ WIEDERKEHR, Die Be-
gründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung,
ZBl 9/2010 S. 484 ff.).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung folgendermassen:
"Die obengenannte Person war in der Schweiz erwerbstätig, ohne im Be-
sitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Gemäss
ständiger Praxis und Rechtsprechung liegt damit ein Verstoss gegen die
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öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor. Auch un-
ter Berücksichtigung der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs erweist sich die vorliegende Fernhaltemassnahme als verhältnismäs-
sig und gerechtfertigt. Den im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend ge-
machten familiären Gründen wird dadurch Rechnung getragen, dass das
BFM (recte: SEM) zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorüber-
gehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen
würde (Art. 67 Abs. 5 AuG)."
3.3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist wohl knapp aus-
gefallen und die privaten Interessen des Beschwerdeführers wurden nicht
aufgeführt. Diese liess dennoch erkennen, dass die Verzeigung an die
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen illegaler Einreise und rechts-
widrigen Aufenthalts in der Schweiz sowie unselbständiger Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung zum Anlass genommen wurde, um eine Fernhalte-
massnahme gestützt auf Art. 67 AuG (SR 142.20) anzuordnen. Überdies
war der Rechtsvertreter aufgrund seiner Akteneinsicht über das Vorkomm-
nis informiert. Dem Beschwerdeführer war es somit möglich, ein materiell
begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben.
3.3.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Einreiseverbot zu den quanti-
tativ häufigsten Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählt
und das SEM als erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrund-
satz speditiv zu entscheiden hat. Die Begründungsdichte der erstinstanzli-
chen Entscheide kann und muss daher nicht derjenigen höherer Instanzen
entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015
E. 3.3.4 m.H.).
3.4 Die erhobene Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als
unbegründet.
4.
Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen,
die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG). Die «öffentliche Sicherheit und Ordnung» bildet den Oberbegriff für
die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbeson-
dere vor, wenn gesetzliche Vorschriften missachtet werden (Art. 80 Abs. 1
Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
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Seite 6
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]); darunter fallen u.a. auch Wi-
derhandlungen gegen das Ausländerrecht. Eine Gefährdung liegt vor,
wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der be-
troffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu ei-
nem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80
Abs. 2 VZAE). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Beste-
hen eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Bei der Prognosestel-
lung ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffe-
nen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 4.1 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz machte in ihrer Verfügung vom 26. März 2015 geltend,
der Beschwerdeführer sei in der Schweiz erwerbstätig gewesen, ohne im
Besitz einer erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligung zu sein. Ge-
mäss ständiger Praxis und Rechtsprechung liege damit ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG vor.
5.2 Mit Beschwerde vom 6. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer vor-
gebringen, dass die Begründung der Verfügung falsch sei und er in der
Schweiz nicht erwerbstätig gewesen sei.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. von Art. 67 Abs.
2 Bst. a AuG auch begehe, wer Normen des Ausländerrechts zuwider
handle. Dabei genüge es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts-
pflichtverletzung zugerechnet werden könne. Unkenntnis und Fehlinterpre-
tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften würden keinen hinreichen-
den Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme darstellen.
Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben wollten, würden unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Be-
willigung benötigen. Als Erwerbstätigkeit gelte jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn
sie unentgeltlich erfolge. Dabei sei ohne Belang, ob die Erwerbstätigkeit
nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt werde. Prinzi-
piell gelte dies auch für Hilfeleistungen im Familienkreis.
5.4 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu
Protokoll, er habe ein Dach isoliert. Der Bruder seiner Frau habe ihn ge-
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fragt, ob er ihm heute helfen könne. Er hätte ihm einen Tag lang unentgelt-
lich geholfen und habe nicht gewusst, dass er dies nicht dürfe (kant.-pag.
S. 27 ff.).
5.5 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Aargau vom 29. April 2015 wurde
der Beschwerdeführer durch Kontrolleure des Migrationsamtes Aargau auf
einer Baustelle arbeitend angetroffen (kant.-pag. 45 f.)
5.6 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer ohne Bewilligung erwerbstätig war.
6.
6.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 AuG benötigen Ausländer, die in der Schweiz
eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, eine Bewilligung. Als Erwerbstätig-
keit gilt hierbei jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbststän-
dige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt
(Art. 11 Abs. 2 AuG). Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätig-
keit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei
es ohne Belang ist, ob der Lohn im In- oder Ausland ausbezahlt wird und
eine Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend aus-
geübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
6.2 Der Beschwerdeführer verweist auf sein verwandtschaftliches Verhält-
nis zu seinem Schwager und bringt vor, gemäss Urteil des BVGer
C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2 sei der gegenseitige Beistand zwi-
schen nahen Verwandten keine Erwerbstätigkeit, solange er mit Blick auf
die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich bzw. sozialadä-
quat betrachtet werden könne. Aufgrund der Akten stehe fest, dass er in
der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Beim vermeintlichen
Arbeitgeber handle es sich um seinen Schwager. Dieser habe ihm im Früh-
jahr 2015 während zwei Tagen beim Umzug von B._______ nach
C.________ geholfen. Er habe ihm als Gegenleistung seine Hilfe angebo-
ten. Geplant sei gewesen, dass er ihm einen Tag lang helfe.
Es handelte sich in casu nicht um ein einseitiges Verhältnis. Eine Ausnah-
mesituation, bei der der Erwerbscharakter durch eine besondere verwandt-
schaftliche oder emotionale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird, liegt
nicht vor. Der Beschwerdeführer hätte durch einen x-beliebigen Dritten er-
setzt werden können, ohne dass der besondere Charakter der Hilfeleistung
verloren gegangen wäre (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5190/2014 vom
25. September 2015 E. 5.3.3 m.H.). Die vom Beschwerdeführer erledigte
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Tätigkeit wird üblicherweise gegen Entgelt vorgenommen, weshalb sogar
dann eine Bewilligungspflicht besteht, wenn sie unentgeltlich erfolgt wie in
casu (Art. 11 Abs. 2 AuG). Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass die Be-
schäftigung nur vorübergehend ausgeübt wurde (Art. 1a Abs. 1 VZAE).
Im vom Beschwerdeführer erwähnten Fall ging es um eine Person, die ihrer
Schwester, welche in einem fortgeschrittenen Stadium an Multipler Skle-
rose erkrankt war, beistehen wollte. Das BVGer führte dort aus, dass auch
eine engmaschigere Betreuung noch nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne
des Gesetzes zu bewerten sei. Dies jedenfalls solange nicht, als der Auf-
enthalt der Beschwerdeführerin den für erwerbslose Personen geltenden
bewilligungsfreien Rahmen in zeitlicher Hinsicht nicht überschreite. Der
Sachverhalt dieses Falles ist nicht mit demjenigen im vorliegenden Fall ver-
gleichbar, da die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Schwester nicht
wie in casu durch eine beliebige dritte Person hätte ersetzt werden können.
Allem voran aber übersieht der Beschwerdeführer, dass es beim von ihm
angerufenen Verfahren um ein Visum, mithin eine vorgängige Beurteilung
einer Bewilligungserteilung und nicht - wie in casu - eine nachträgliche Be-
urteilung im Rahmen einer Fernhaltemassnahme ging.
6.3 Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist zudem - wie die Vor-
instanz korrekt ausführte - auch kein vorsätzlicher Verstoss gegen auslän-
derrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt, wenn der ausländi-
schen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann.
Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- oder Aufenthaltsvorschrif-
ten stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von
einer Fernhaltemassnahme dar. Es obliegt jedem Ausländer und jeder Aus-
länderin, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im
Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu erkundigen (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 6.4).
6.4 Der Beschwerdeführer ist somit durch seine Tätigkeit einer Erwerbstä-
tigkeit nachgegangen, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Bewilligung
zu sein (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 11 AuG und Art. 1a Abs. 1
VZAE).
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Seite 9
6.5 Durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung hat der
Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstos-
sen und damit hinreichenden Anlass für die Verhängung eines Einreisever-
botes gegeben (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE).
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. bspw. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und
St.Gallen 2010, Rz. 613 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer ging in der Schweiz ohne Bewilligung einer Er-
werbstätigkeit nach und wurde deshalb weggewiesen. Aus dem von ihm
manifestierten Verhalten ist auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung zu schliessen d.h. das Einreiseverbot hat auch spezial-
präventiven Charakter, um einer weiteren illegalen Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers und damit einer weiteren Störung der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil C-6661/2014 vom
22. Oktober 2015 E. 7.2 m.H.). Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass
den ausländerrechtlichen Normen im Interesse einer funktionierenden
Rechtsordnung eine hohe Bedeutung zukommt. Namentlich das general-
präventiv motivierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig zu betrach-
ten (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte vgl.
Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Es be-
steht somit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des
Beschwerdeführers.
7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers gegenüberzustellen. Er brachte im kantonalen Verfahren vor, er
habe in Zürich einen Bruder, den er regelmässig besuche. Dieses private
Interesse vermag jedoch weder eine Aufhebung noch eine Reduktion der
Dauer des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer sind
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Seite 10
überdies während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme Besuchs-
aufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen in der Schweiz nicht
schlichtweg untersagt; das SEM kann die Fernhaltemassnahme auf be-
gründetes Gesuch hin aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
- wie bereits geschehen - befristet suspendieren (vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG;
BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Im Übrigen kann er den Kontakt zu seinem
Bruder auch auf andere Weise als durch Besuche in der Schweiz pflegen
(z.B. Briefverkehr, Telefonate, Besuche des Bruders in seinem Heimatland
oder im jetzigen Aufenthaltsstaat). Die zweijährige Dauer der Fernhalte-
massnahme entspricht sodann der Praxis des Gerichts in vergleichbaren
Fällen (vgl. z.B. die Urteile des BVGer C-6661/2014 vom 22. Oktober 2015
E. 7, C-1608/2015 vom 26. August 2015 E. 5, C-6052/2013 vom 30. Juni
2015 E. 6, C-5556/2014 vom 28. Mai 2015 E. 5, C-7314/2014 vom
30. März 2015 E. 5, C-6993/2014 vom 30. März 2015 E. 5; C-3698/2012
vom 20. Februar 2014 E. 5; C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5;
C-6693/2011 vom 1. März 2013 E. 5, C-4953/2010 vom 24. August 2012
E.7).
7.4 Das verhängte Einreiseverbot stellt somit sowohl im Grundsatz als
auch hinsichtlich der Dauer eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.
8.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
gestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2015 wurde der Entscheid über
das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
C-2894/2015
Seite 11
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos erschei-
nen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wer-
den. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein An-
walt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie
nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
9.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuweisen,
da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aussicht
auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dem-
entsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- festzuset-
zen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-2894/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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