Abtei lung II I
C-2895/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli ,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
R._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher R._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
Freiwillige Versicherung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2895/2006
Sachverhalt:
A.
Der am 24. Dezember 1946 geborene Schweizerbürger R._______ hat
sich per 9. September 2004 von seinem Wohnort O._______ nach Ar-
gentinien abgemeldet (Replik-Beilage 1). Mit Beitrittserklärung vom
7. Februar 2006 ersuchte R._______ um Aufnahme in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([Vorinstanz]
act. 2). In der Beitrittserklärung gab er an, seit dem 2. September 2004
im Ausland niedergelassen zu sein; als Wohnadresse nannte er
A._______ (Thailand). Mit Verfügung vom 4. Mai 2006 (act. 5) wies die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sein Beitrittsge-
such mit der Begründung ab, dass er dieses nicht innert Jahresfrist
seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versiche-
rung eingereicht habe und somit eine Aufnahme nicht mehr möglich
sei.
B.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2006 (act. 12) erhob R._______ bei der
SAK Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Mai 2006 und beantragte
die Aufnahme in die freiwillige Versicherung.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2006 (act. 15) wies die SAK die
Einsprache ab mit der Begründung, dass die Beitrittserklärung zu spät
erfolgt und somit eine Aufnahme nicht mehr möglich sei.
D.
Mit Schreiben vom 15. August 2006 erhob R._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) sinngemäss bei der SAK Beschwerde (act. 27),
welche an die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden
Personen weitergeleitet wurde (act. 21).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2006 beantragte die SAK
die Abweisung der Beschwerde aus den bereits im Einspracheverfah-
ren geltend gemachten Gründen.
F.
Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesver-
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waltungsgericht über, das den Parteien am 1. Februar 2008 die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers bekannt gab und auf die Möglich-
keit der einzelrichterlichen Beurteilung hingewiesen hat. Es ging kein
Ausstandsbegehren ein.
G.
Mit Replik vom 13. März 2007 liess sich der inzwischen anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer vernehmen. Er hielt am gestellten Rechts-
begehren fest und machte geltend, er sei von der SAK über die einzu-
haltende Anmeldefrist nicht korrekt informiert worden. Zudem, führte
er weiter aus, sei er nicht nach Argentinien sondern nach Indien und
Thailand gereist. Er habe allerdings nie die Absicht des dauernden
Verbleibens gehabt und habe monatlich zwecks Visumbeschaffung
ausreisen müssen, weshalb er in Thailand keinen Lebensmittelpunkt
und somit auch keinen Wohnsitz habe begründen können. Seine
familiären Beziehungen habe er nach wie vor in der Schweiz.
H.
Mit Duplik vom 8. Mai 2007 hielt die SAK fest, dass die Behauptungen
des Beschwerdeführers betreffend Falschinformation durch die SAK
unglaubwürdig und widersprüchlich seien und zudem dafür keine Bele-
ge vorlägen. Im Übrigen hielt sie an ihren bisherigen Anträgen fest.
I.
Mit Triplik vom 10. Juli 2007 liess sich der Beschwerdeführer ein letz-
tes Mal vernehmen.
J.
Die SAK teilte mit Schreiben vom 23. Juli 2007 mit, sie habe dazu kei-
ne weiteren Bemerkungen zu machen und halte an den bisherigen An-
trägen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
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neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse.
Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versi-
cherung aufgenommen hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
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genden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten,
welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr mög-
lich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel-
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr
erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassen-
verfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
2.2 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss seinen Angaben auf der
Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung per 2. September 2004
im Ausland niedergelassen. Als Wohnadresse gibt er eine Adresse in
Thailand an. Die Gemeinde O._______ bescheinigt dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 29. Juni 2004 seinen Wegzug hingegen per
9. September 2004 nach Argentinien. Wie aus den Passkopien ersicht-
lich, hat sich der Beschwerdeführer seit dem Verlassen der Schweiz in
Thailand, Malaysia, Indien und Laos aufgehalten. Unstreitig ist jeden-
falls, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Beitrittsgesuchs
nicht in der Europäischen Gemeinschaft oder in der Europäischen
Freihandelsassoziation lebte. Ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung
wäre daher grundsätzlich möglich gewesen.
2.3 Der Beschwerdeführer war ferner unbestrittenermassen in den
Jahren 1962 bis 2004, somit unmittelbar vor seinem Wegzug, seit
mehr als fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch bei der AHV
versichert. Zu prüfen bleibt demzufolge, ob die einjährige Anmeldefrist
eingehalten wurde.
2.4 Der Beschwerdeführer gibt auf dem Beitrittsgesuch vom
7. Februar 2006 an, seit dem 2. September 2004 im Ausland niederge-
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lassen zu sein, was sich (bis auf eine unwesentliche Differenz von sie-
ben Tagen) mit der Wegzugsbescheinigung der Gemeinde O._______
deckt. Er macht im Einspracheverfahren allerdings geltend, bis zum
31. Oktober 2004 bei seinem Arbeitgeber in der Schweiz angestellt
und somit bis zu jenem Zeitpunkt auch versichert gewesen zu sein.
Danach habe er sich zu Reisezwecken über ein Jahr in Indien und
Südostasien aufgehalten und habe keinen festen Wohnsitz gehabt. Er
habe auch heute noch nicht die Absicht, sich im Ausland niederzulas-
sen.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die einjährige Beitrittsfrist be-
reits mit Abmeldung in der Gemeinde O._______ zu laufen begonnen
habe und somit das Gesuch zu spät erfolgt sei. Sie stützt sich dabei
auf die beiden Elemente des Wohnsitzbegriffes, den Aufenthalt und die
Absicht des dauernden Verbleibens. Gemäss diesen habe der Be-
schwerdeführer in Thailand Wohnsitz begründet. Im Übrigen qualifiziert
die Vorinstanz die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei von
ihr im Vorfeld über die einzuhaltende Frist falsch informiert worden, als
unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Thailand keinen
Wohnsitz begründet. Er habe vorerst auch nicht im Sinn sich im Aus-
land niederzulassen. Somit macht der Beschwerdeführer geltend, er
wohne nach wie vor in der Schweiz. Trifft dies zu, hat die Vorinstanz
das Beitrittsgesuch zu Recht abgelehnt, da ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nur denjenigen Personen offen steht, die weder in der
Schweiz noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben (Art. 1a Abs. 1
lit. a AHVG e contrario in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AHVG).
Aufgrund der Angaben in seinem Beitrittsgesuch, der Abmeldung von
der Gemeinde und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Ok-
tober 2004 sowie im Übrigen auch durch den Umstand, dass er über-
haupt ein solches Gesuch einreicht, bringt der Beschwerdeführer aller-
dings zum Ausdruck, dass er im Ausland niedergelassen ist. In Bezug
auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei einer Anstellung bis zu jenem Zeitpunkt tatsäch-
lich noch länger obligatorisch versichert gewesen wäre als bisher an-
genommen. Indessen führt sowohl die Berechnung der Zeitspanne
zwischen dem 31. Oktober 2004 und dem 7. Februar 2006 als auch
derjenigen vom 2. September 2004 bis zum 7. Februar 2006 zum Er-
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gebnis, dass der Beschwerdeführer die einjährige Frist um mehrere
Monate verpasst hat. Diesbezüglich ist noch festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer kein Gesuch um Verlängerung der Einreichungsfrist
gemäss Art. 11 VFV gestellt hat. Selbst wenn er ein solches gestellt
hätte, hätte dieses wohl abgewiesen werden müssen, da keine Hinwei-
se vorliegen, die auf ausserordentliche Verhältnisse im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung hindeuten und demzufolge eine Verlängerung
der Frist nicht hätte gewährt werden können.
2.5 Schliesslich sei noch angefügt, dass der Beschwerdeführer, wie er
selbst einräumt, für den Nachweis einer von der Vorinstanz erteilten
Falschauskunft keinerlei Beweise ins Recht legt und auch sonst keine
Hinweise diesbezüglich vorhanden sind, weshalb dieser Argumentati-
on nicht weiter gefolgt werden kann.
2.6 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Ver-
bindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer zu Recht nicht in die Versicherung aufgenommen hat.
Die Beschwerde ist demzufolge im einzelrichterlichen Verfahren ge-
mäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen.
3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdefüh-
rer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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