Abtei lung II I
C-2896/2006/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
E._______,
vertreten durch AK Vorarlberg, Interessenvertretung für
Arbeitnehmer/innen, Geschäftstelle Bregenz,
Reutegasse 11, AT-6900 Bregenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität (Einspracheentscheid vom 15. August 2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2896/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1954 geborene, geschiedene österreichische Staatsangehörige
E._______ hat in den Jahren 1981 bis 1997 als Grenzgänger in der
Schweiz gearbeitet und dabei obligatorische Beiträge an die schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
entrichtet. Einen am 2. Juli 1999 gestellten Antrag auf Ausrichtung
einer schweizerischen Invalidenrente wies die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit Verfügung vom 23. November
2000 mangels leistungsbegründendem Invaliditätsgrad ab. Zur Begrün-
dung führte sie aus, aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen (insbesondere Rücken- und Schulterbeschwerden) könne er
zwar seine frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Metallverar-
beitungsbetrieb nicht mehr ausüben. In einer leidensangepassten
(leichten) Tätigkeit bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von 75 %, womit
er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Die dage-
gen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische AHV/IV-Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend:
Rekurskommission AHV/IV) mit Urteil vom 24. Mai 2002 ab (IV-
Akt. 31). Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) trat mit
Urteil vom 25. März 2003 auf die Beschwerde nicht ein (IV-Akt. 39).
B.
Am 2. Juli 2002 meldete sich E._______ über den österreichischen
Sozialversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt, PVA) erneut
zum Leistungsbezug an (IV-Akt. 32). Im Laufe des Verfahrens über-
mittelte die PVA der IV-Stelle unter anderem folgende ärztliche Gut-
achten und Berichte: Gutachten von Dr. A._______, Facharzt für
Orthopädie und orthopädische Chirurgie betreffend die am
18. Oktober 2002 durchgeführte Untersuchung (IV-Akt. 36); zwei
orthopädische Gutachten von Dr. B._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie und gerichtlich beeideter
Sachverständiger, vom 3. Oktober 2003 und 2. Februar 2005, zu
Handen des Landesgerichts Feldkirch (IV-Akt. 61 und 75); zwei
nervenärztliche Gutachten von Dr. C._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie, vom 23. Dezember 2003 und 22. Februar 2005, zu
Handen des Landesgerichts Feldkirch (IV-Akt. 62 und 76);
Gesamtgutachten von Dr. B._______ vom 18. März 2005 zu Handen
des Landesgerichts Feldkirch (IV-Akt. 77).
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Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. D._______, medizinischer
Dienst der IV-Stelle, vom 7. Mai 2005 (IV-Akt. 69 f.), wonach der
Versicherte aufgrund einer leichten bis mittleren Depression 30 %
arbeitsunfähig sei, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 17. Mai 2005 ab (IV-Akt. 71).
Nachdem der Versicherte Einsprache erhoben hatte (IV-Akt. 80 und
79), legte die Verwaltung das Dossier erneut ihrem medizinischen
Dienst vor. Dr. F._______ schätzte die Arbeitsfähigkeit unter
Berücksichtigung der neu diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung, die aber nicht mit einer schweren psychiatrischen
Erkrankung assoziiert sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit auf
70 % (Bericht vom 22. Juni 2006, IV-Akt. 91). Daraufhin wies die IV-
Stelle die Einsprache mit der Begründung ab, seit der letzten
abweisenden Verfügung vom 23. November 2000 sei keine
anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten (Einspracheentscheid vom 15. August 2006, IV-Akt. 94).
C.
E._______ liess, vertreten durch AK Vorarlberg, am 1. September
2006 Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV erheben und die
Ausrichtung einer Invalidenrente beantragen. Zur Begründung wird auf
das Gutachten von Dr. C._______ vom 22. Februar 2005 verwiesen,
wonach der Beschwerdeführer unter den üblichen Bedingungen auf
dem Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig sei. Die nervenärztliche
Stellungnahme von Dr. G._______ vom 6. März 2006, welche im
Einspracheverfahren eingereicht worden sei und in welcher eine
schlechte Prognose gestellt worden sei, habe die Vorinstanz – soweit
ersichtlich – bei ihrer Beweiswürdigung nicht berücksichtigt. Weiter
wird darauf hingewiesen, dass die bis zum 31. Mai 2006 befristet
zuerkannte österreichische Berufsunfähigkeitspension bis zum 31. Mai
2008 weitergewährt werde (Akt. 1).
D.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesver-
waltungsgericht über.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2007 beantragte die Vor-
instanz, die Beschwerde sei abzuweisen. Nach Einschätzung ihres
medizinischen Dienstes bestehe in somatischer Hinsicht ein gegen-
über dem Jahr 2000 unveränderter Zustand. Die diagnostizierte soma-
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toforme Schmerzstörung erfülle die von der Rechtsprechung gefor-
derten Kriterien nicht, weshalb sie keine invalidisierende Arbeitsun-
fähigkeit bewirken könne. Weil die Arbeitsfähigkeit in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit maximal um 30 % eingeschränkt sei, bestehe kein
Rentenanspruch (Akt. 2).
F.
Mit Replik vom 8. März 2007 liess der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde festhalten und einen weiteren Bericht von Dr. G._______
vom 5. März 2007 einreichen. Auch das ärztliche Gesamtgutachten
von Dr. H._______ (Facharzt für Innere Medizin, Gutachten zu Handen
der PVA, erstellt nach einer am 27. April 2006 durchgeführten Unter-
suchung; IV-Akt. 96) stelle eine Verschlimmerung des Beschwerde-
bildes fest und attestiere eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
Weiter bestätige auch Dr. J._______ (Facharzt für Psychiatrie und
Neurologie, Bericht vom 16. Mai 2006 zu Handen der PVA; IV-
Akt. 101) dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitswiederaufnahme
nicht möglich sei (Akt. 4).
G.
In ihrer Duplik vom 3. April 2007 verwies die IV-Stelle auf die neu
eingeholte Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes und hielt an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Akt. 6).
H.
Gegen die am 10. September 2008 mitgeteilte Zusammensetzung des
Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist
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anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR
831.20) ausdrücklich vorgesehen.
1.2 Im Streit liegt der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 15. August 2006. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des
VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission AHV/IV siehe Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10] in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht durch den ordentlich
vertretenen Beschwerdeführer eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60
ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des die Einsprache abweisenden
Entscheides ist der Beschwerdeführer berührt und er hat ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
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unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache
wesentlichen Rechtssätze und die von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier:
15. August 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.1.1 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.
201) ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar
2004 auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung
gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-
Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die
5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die
bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV
zitiert.
3.1.2 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger,
weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer
Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112.681) zu beachten ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der
Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des
Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit
Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien
untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die
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Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbst-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: Verord-
nung Nr. 574/72), oder gleichwertige Vorschriften an. Dabei ist im
Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser
Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II
des FZA).
3.1.3 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom
Träger eines Staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur
dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Eine solche aner-
kannte Übereinstimmung besteht für das Verhältnis zwischen einzel-
nen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz nicht. Der Invaliditätsgrad
bestimmt sich daher auch im Geltungsbereich des FZA nach schwei-
zerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
3.2 Bei den im ATSG (in der Fassung vom 20. Oktober 2000, in Kraft
seit 1. Januar 2003) enthaltenen Legaldefinitionen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkom-
mensvergleichsmethode handelt es sich um Kodifizierungen der
bisherigen Rechtsprechung. Die von der Rechtsprechung zu den
einzelnen Begriffen entwickelten Grundsätze haben unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7
ATSG, in der bis Ende 2007 gültigen Fassung). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy-
chischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
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Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine
fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissen-
schaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus. Nach der Recht-
sprechung vermag indes eine diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche nur ausnahmsweise eine Invalidität zu
begründen. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme
Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensan-
strengung überwindbar sind (BGE 131 V 49 E. 1.2). Dieser Grundsatz
gilt für sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen
Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (Urteil
BGer I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Bestimmte Umstände, welche
die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den
Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die
versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den
Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand
verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer
psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und
Dauer. Massgebend können auch weitere Faktoren sein, dazu gehören
insbesondere: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein
mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder
progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein
sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter,
therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer
an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung
(primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern
einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären
Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz)
trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352).
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent-
sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise –
die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu
verneinen (BGE 131 V 49 E. 1.2).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
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stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
3.6 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
3.7 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung
erfüllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der
versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie
die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von
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der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-
ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit
Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der
früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu
prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an-
spruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschlies-
sen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht
auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 f.).
Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei der
Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhalts-
abklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommens-
vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnis-
se erheblich, d.h. hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditäts-
grad rentenwirksam sein (siehe Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5
mit Hinweisen). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche
gleichermassen für das Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE
133 V 108 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem
23. November 2000 (Datum der ersten abweisenden Verfügung) und
dem 15. August 2006 (streitiger Einspracheentscheid) erheblich ver-
schlechtert hat und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit dadurch ver-
mehrt beeinträchtigt wird.
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4.1 Der Verfügung vom 23. November 2000, mit welcher die IV-Stelle
das Vorliegen eines rentenanspruchsbegründenden Invaliditätsgrades
verneinte, lag folgende Beurteilung zu Grunde: Aufgrund der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen (Osteochondrose, Unkarthrose und
Spondylarthrose C 5/6 mit Einengung der Foramina intervertebralia
und breitbasiger Diskushernie, degenerativen Veränderungen der
Bandscheiben C 4-6, einer Diskushernie L5/S1, einer Bandscheiben-
degeneration L2/S1, Spondylarthrose L 4/5 und L5/S1, Hämangiomen
im Wirbelkörper L4 und L5 sowie einem Impingementsyndrom der
rechten Schulter) könne der Versicherte zwar seine frühere Tätigkeit
als Hilfsarbeiter in einem Metallverarbeitungsbetrieb nicht mehr
ausüben. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte Arbeiten in
wechselnder Körperhaltung) bestehe aber eine Arbeitsfähigkeit von
75 %, weshalb er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
könne. Auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde –
soweit aus den Akten ersichtlich – verzichtet (vgl. IV-Akt. 18-28; Urteil
Rekurskommission AHV/IV vom 24. Mai 2002, IV-Akt. 31).
4.2 Im nervenärztlichen Gutachten vom 22. Februar 2005 beant-
wortete Dr. C._______ die Fragen des Sozialgerichts Feldkirch nach
den bestehenden Krankheiten bzw. Gesundheitsstörungen wie folgt: 1)
Im Vordergrund stehe aktuell ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit
Maximum entlang der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die unteren und
geringer in die oberen Extremitäten. 2) Mittelgradig reaktiv depressive
Störung mit Antriebshemmung, Biorhythmusstörungen, allgemeiner
Reduktion der Schmerztoleranz. 3) Die immer wiederkehrenden
Schwindelzustände wie auch wiederholenden Kollapszustände seien
als funktionelle vorübergehende Durchblutungsstörung in der hinteren
Schädelgrube bei deutlich degenerativer Halswirbelsäulenveränderung
wie auch chronifiziertem Halswirbelsäulenschmerzsyndrom zu werten.
Es bestehe kein Hinweis für ein epileptisches Anfallsgeschehen (IV-
Akt. 76 S. 7). Bei der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf
Aggravation oder Simulation ergeben (S. 5). Zur Frage nach den
Behinderungen und Funktionsausfällen führte der Gutachter aus, sub-
jektiv habe sich seit der Letztbegutachtung vor allem die chronische
Schmerzstörung verschlechtert. Ein objektivierbares pathologisches
Substrat habe nicht erhoben werden können. Aufgrund der Sympto-
menkonstanz und der beschriebenen Auffälligkeiten im Neurostatus
sei die Schmerzstörung aus nervenärztlicher Sicht glaubhaft und in
weiterer Folge der Explorand derzeit unter den üblichen Bedingungen
auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Unter gezielten rehabi-
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litativen Massnahmen, einschliesslich einer konsequenten Schmerz-
therapie, könnte sich das Leistungsvermögen verbessern, frühestens
jedoch in sechs Monaten, sodass möglicherweise die Wiederaufnahme
einer leichten Tätigkeit während vier Stunden täglich möglich sein
könnte (S. 7).
Der orthopädische Gutachter Dr. B._______ beantwortete die Fragen
des Gerichts dahingehend, dass der Kläger an chronischen
ausgeprägten Kreuzschmerzen aufgrund einer ausgeprägten
Abnutzung im Bewegungssegment L5/S1 mit kernspintomographisch
nachgewiesener Instabilitätsreaktion, chronischen Nackenschmerzen
bei ausgeprägten Abnutzungen im Bewegungssegment C5/C6 (mit
deutlicher Instabilität) und einem subacromialen Impingement an der
rechten Schulter leide. Leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen
(ohne Durchzug) mit einem häufigem Wechsel zwischen Gehen,
Stehen und Sitzen, ohne häufiges Bücken, langes Vorneigen des
Rumpfes oder häufige Drehbewegungen der Halswirbelsäule, sei eine
Arbeitsleistung von acht Stunden täglich möglich (IV-Akt. 75, S. 4 f.).
Gemäss dem im Auftrag der PVA erstellten Gesamtgutachten von
Dr. H._______, welches auf einer am 27. April 2006 durchgeführten
Untersuchung und dem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von
Dr. J._______ vom 16. Mai 2006 beruht, bewirken folgende Diagnosen
eine Minderung der Erwerbsfähigkeit: Chronisches oberes Cervikal-
syndrom mit rezidivierendem Schwindel und seit 1999 einigen Kollaps-
zuständen, chronifiziertes depressives Syndrom, Verdacht auf Vorlie-
gen eines restless legs-Syndrom. Das klinische Beschwerdebild habe
sich in den letzten Jahren weiter verschlimmert und verfestigt. Neuro-
psychiatrisch liege ein zwischenzeitlich chronifiziertes depressives
Syndrom in Zusammenhang mit einer chronischen Schmerzstörung
vor. Eine Arbeitswiederaufnahme sei nicht möglich, weil er zentral
derzeit nicht ausreichend belastbar sei (IV-Akt. 96).
Dr. G._______, diagnostiziert in seinen nervenärztlichen
Stellungnahmen vom 6. März 2006 (IV-Akt. 88) und vom 5. März 2007
(Akt. 4/1) ein chronisches HWS-Syndrom, eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Störung
sowie Diabetes mellitus Typ II. Ein therapeutischer Zugang sei nur
schwer möglich. Die Prognose sei als schlecht einzustufen, weil eine
wesentliche Besserung der Schmerzsymptome unter Berücksichtigung
der psychischen Komorbidität mit Depression nicht mehr zu erwarten
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sei. Ob und gegebenenfalls seit wann der Beschwerdeführer bei
Dr. G._______ in (regelmässiger) Behandlung steht, geht aus den
Berichten nicht hervor. Die Stellungnahme vom 5. März 2007 enthält
auch keine Angaben zum Gesundheitszustand während der hier
massgebenden Zeitperiode (bis August 2006).
4.3 Dr. F._______ führte in seinem ersten Bericht vom 22. Juni 2006
aus, es habe zwar subjektiv eine Zunahme der Beschwerden stattge-
funden, die objektivierbaren Befunde seien hingegen praktisch
unverändert. Es sei nun eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert worden, eine schwere psychiatrische Erkrankung sei
aber nicht assoziiert. Der Versicherte sei in einer leidensangepassten
Tätigkeit weiterhin 70 % arbeitsfähig (IV-Akt. 91). An seiner
Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit hielt
er in den weiteren Stellungnahmen, welche die IV-Stelle im
Einsprache- und Beschwerdeverfahren einholte, fest (Berichte vom
5. November 2006 [IV-Akt. 99], vom 6. Januar 2007 [IV-Akt. 104] und
vom 30. März 2007 [Akt. 6]).
4.4 Aus den vorliegenden medizinischen Stellungnahmen erhellt, dass
sich der Gesundheitszustand in der massgebenden Zeitperiode in
somatischer Hinsicht nicht verschlechtert hat. Dies wird vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Er beruft sich vielmehr darauf,
dass ihm die österreichischen Ärzte aufgrund der somatoformen
Schmerzstörung und der depressiven Störung eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit attestieren.
4.4.1 Die Gutachten der österreichischen Sachverständigen entspre-
chen nicht den Anforderungen, welche die schweizerische Recht-
sprechung an medizinische Gutachten stellt, wenn die Arbeitsfähigkeit
aufgrund einer somatoformen Schmerzstörung zu beurteilen ist (vgl.
E. 3.4). Die Diagnosen wurden in der Regel nicht nach einem aner-
kannten Klassifikationssystem gestellt oder jedenfalls nicht entspre-
chend ausgewiesen. Die Gutachten enthalten auch keine Angaben zu
den nach der schweizerischen Rechtsprechung massgebenden
Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob von einer an einer Schmerz-
störung leidenden Person erwartet werden kann, dass sie trotz ihrer
Schmerzen ihre an sich noch verbliebene Leistungsfähigkeit verwertet.
Ob die diagnostizierte Depression – die je nach Bericht als mittel-
gradig reaktiv depressive Störung, chronifiziertes depressives Synd-
rom oder mittelgradige depressive Störung bezeichnet wird – als
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eigenständige psychische Komorbidität oder als Begleiterscheinung
der Schmerzstörung zu werten ist, lässt sich aufgrund der psychiat-
rischen Stellungnahmen nicht beurteilen.
4.4.2 Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht
nicht verwehrt, gestützt auf im Wesentlichen oder sogar ausschliess-
lich vom am Recht stehenden Versicherungsträger intern eingeholte
medizinische Unterlagen zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu
stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklä-
rungen vorzunehmen sind (BGE 122 V 157 E. 1d; Urteil BGer
9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Eine fehlende fachspezifische
Qualifikation stellt ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den
Beweiswert eines ärztlichen Berichts dar (Urteil BGer 9C_341/2007
vom 16. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). Einer medizinischen
Stellungnahme kommt schon dann kein voller Beweiswert zu, wenn
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen; es muss nicht festste-
hen, dass der Bericht oder das Gutachten effektiv nicht den Tatsachen
entspricht, was nicht mit medizinischen Fachpersonen besetzte
Behörden oft nicht beurteilen könnten (Urteil BGer I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.1 mit Hinweis).
4.4.3 Der IV-Stellenarzt Dr. F._______ ist gemäss FMH-Index Facharzt
für Allgemeinmedizin und nicht Psychiater, was bereits ein gewichtiges
Indiz gegen die Zuverlässigkeit seiner – von den Einschätzungen der
entsprechend qualifizierten Gutachter abweichenden – Stellungnah-
men darstellt. Im Übrigen sind seine Beurteilungen zum Teil nicht
nachvollziehbar. Die Fragen der IV-Stelle zu den nach der Recht-
sprechung massgebenden Kriterien, welche für eine ausnahmsweise
unüberwindbare somatoforme Schmerzstörung sprechen, beantwor-
tete er ohne weitere Begründung in der Regel lediglich mit „Nein“ (IV-
Akt. 91/3). Es bleibt damit weitgehend offen, woraus er seine Schlüsse
zog. Eine ausführliche Sozialanamnese oder eine Schmerzanamnese,
welche beispielsweise für die Beantwortung der Frage nach einem
sozialen Rückzug wesentlich sein können, enthalten die Gutachten
ebensowenig wie eine Behandlungsanamnese, aus der die durch-
geführten bzw. gescheiterten therapeutischen Massnahmen ersichtlich
wären. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des IV-Arztes
erweckt im vorliegenden Fall auch die Aussage im Bericht vom
6. Januar 2007, wonach ein Gutachter auch auf aggravatorische
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Zeichen hingewiesen habe, ohne dass angegeben wird, welches
Gutachten den entsprechenden Hinweis enthält. Weil Dr. C._______
bei seiner ersten Begutachtung im Dezember 2003 solche Hinweise
beobachtete (IV-Akt. 62, S. 5) in seinem zweiten Gutachten vom
22. Februar 2005 aber Hinweise auf Aggravation oder Simulation
verneinte (IV-Akt. 76 S. 5), wären dazu präzisere Ausführungen nötig
gewesen. Auf die Einschätzungen von Dr. F._______ kann demnach
nicht abgestellt werden.
4.4.4 Als die IV-Stelle das Dossier erstmals dem medizinischen Dienst
vorlegte, waren die neueren, im Verfahren vor dem Sozialgericht Feld-
kirch erstellten, Gutachten noch nicht eingegangen. Die Einschätzung
von Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
7. Mai 2005 (IV-Akt. 70), wonach der Beschwerdeführer aus psychiatri-
scher Sicht 30 % arbeitsunfähig sei, beruht auf dem ersten nerven-
ärztlichen Gutachten von Dr. C._______ vom 23. Dezember 2003.
Damals diagnostizierte der Gutachter – betreffend Depression – noch
ein gering- bis mittelgradig chronisches Zustandsbild und erachtete
eine leichte leidensangepasste Tätigkeit während vier Stunden pro Tag
als möglich (IV-Akt. 62 S. 8 f.). Weil der gleiche Gutachter im Jahr
2005 aus psychiatrischer Sicht eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes feststellte und eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit attestierte, hätte die IV-Stelle zumindest eine
weitere psychiatrische Beurteilung, welche auch eine nachvollziehbare
Begründung enthält, einholen müssen.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich der psychische,
nicht aber der somatische, Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers in der massgebenden Zeitperiode verschlechtert hat. Ob und
gegebenenfalls in welchem Ausmass die psychischen Leiden die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen bzw. ob vom Beschwerdeführer
verlangt werden kann, dass er trotz seiner Schmerzen die aus
somatischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit verwertet, kann
aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht beurteilt
werden.
Die IV-Stelle wird die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen
haben und anschliessend über das Leistungsbegehren neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der (berufsmässig) vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese wird unter
Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf
Fr. 1'000.- festgelegt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspra-
cheentscheid vom 15. August 2006 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Diese
Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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