B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2896/2010
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente.
C-2896/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am NN. geborene, verheiratete, in ihrem Heimatstaat wohnhafte
kroatische Staatsangehörige X._______, die in den Jahren 1967 bis 1979
in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die Schweizerische AHV/IV ge-
leistet hatte, meldete sich am 26. Juni 2009 (eingegangen am 16. Juli
2009) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) zum Bezug von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1 bis 4
IVSTA).
A.b In der Folge zog die IVSTA verschiedene Unterlagen medizinischen
und wirtschaftlichen Inhalts bei, so:
- drei am 13. Oktober 2009 ausgefüllte Fragebögen, nämlich einen sol-
chen für die im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. act. 9 IVSTA), einen
solchen für den Arbeitgeber über Arbeits- und Lohnverhältnisse von Un-
selbständigerwerbenden (vgl. act. 10 und 14 IVSTA), wonach die Versi-
cherte von Ende 1997 bis Ende 2006 teilzeitlich (zu 50%) in einer Bank
angestellt gewesen war (vgl. act. 10 IVSTA), und einen solchen für den
Versicherten (vgl. act. 11 und 15 IVSTA);
- eine (nicht übersetzte) medizinische Dokumentation vom November
2003 bis Oktober 2008 (act. 16 bis 53 IVSTA);
- teilweise ausführliche (spital)ärztliche Berichte mit Übersetzungen vom
Januar bis September 2009 einerseits des Psychiaters Dr. med.
H._______ (vgl. act. 54, 60, 64, 67 und 68 IVSTA) und der klinischen
Psychologin Dr. med. Z._______ (vgl. act. 63 IVSTA), bei welchen die
Versicherte wegen einer Zyklothymie, einer Insomnie und einer atypi-
schen Depression in Behandlung stand, und andererseits des Gastroen-
terologen Dr. med. I._______ (vgl. act. 55 IVSTA), der Rehabilitations-
spezialistin Dr. med. B._______ (vgl. act. 57 IVSTA) und der Ärztin Dr.
med. N._______ (vgl. act. 62 IVSTA), welche die Versicherte wegen einer
diagnostizierten Zervikobrachialgie, einer Lombalgie, Osteoarthritis und
einer Gastropathie untersucht haben;
- einen Bericht des Versicherungsarztes Dr. med. U._______ und der Ju-
ristin D._______, wonach bei der Versicherten die erwähnten psychi-
schen und physischen Leiden diagnostiziert worden seien, die nach ihrer
C-2896/2010
Seite 3
Beurteilung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70% bewirken
würden (act. 66 IVSTA).
A.c Nach Einsicht in die Akten schloss der RAD Rhône mit Bericht vom 2.
Dezember 2009, dass die Versicherte in psychischer Hinsicht an einer
Zyklothymie (ICD-10: F 34.0) und einem anxio-depressiven Zustand
(ICD-10: F 33.9) und in physischer Hinsicht an einer Zervikobrachialgie,
einer chronischen Lombalgie und einer bilateralen Gonarthrose leide,
welche Leiden insgesamt keinen invalidisierenden Charakter aufweisen
würden (act. 70 IVSTA).
B.
B.a Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 teilte die IVSTA der Versi-
cherten mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste, da
aus den Akten hervorgehe, dass keine ausreichende durchschnittliche
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesund-
heitsbeeinträchtigung seien eine Betätigung im bisherigen Aufgabenbe-
reich sowie eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende
Teilzeit-Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar
(act. 71 IVSTA).
B.b Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 widersetzte sich die Versicherte
dem Vorbescheid unter Beilegung dreier Berichte ihres Psychiaters Dr.
med. H._______. Mit dem ersten vom 3. November 2009 (vgl. act. 72
IVSTA) beschrieb dieser das Auftreten einer echten depressiven Episode
bei seiner Patientin, mit dem zweiten vom 3. Dezember 2009 (vgl. act. 73
IVSTA) eine kleine Verbesserung, da die Versicherte kontrollierter auftret-
te, und mit dem dritten vom 12. Januar 2010 (vgl. act. 74 IVSTA) bestätig-
te er eine echte depressive Episode mit psychischer Dekompensation im
Sinne einer schweren Depression nach einer vorwiegend hypomanischen
Phase, und diagnostizierte statt eine Zyklothymie eine bipolare affektive
Störung mit vergangener Depressionsphase (ICD-10: F 31.4) sowie eine
aktuelle mit einer gemischten Phase (ICD-10: F 31.6), was nach seiner
Beurteilung eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe.
B.c Der beigezogene RAD Rhône konsultierte den Psychiater Dr. med.
W._______, der aus den eingereichten drei Berichten des kroatischen
Psychiaters keine neuen Erkenntnisse herauslesen konnte. Gemäss sei-
ner Beurteilung könne daraus insbesondere keine massgebliche bipolare
Störung (ICD-10: F 31.6) entnommen werden, sondern allenfalls eine sol-
C-2896/2010
Seite 4
che mit einer leichten bis mittleren depressiven Episode (ICD-10: F 31.3).
Eine bipolare Störung könne relativ gut behandelt werden. Die entspre-
chende Therapie sei nicht eingeleitet worden. Insgesamt sei kein invalidi-
sierendes Leiden ersichtlich. Mit Bericht vom 17. Februar 2010 kam der
RAD Rhône unter anderem gestützt auf die Stellungnahme des genann-
ten zugezogenen Psychiaters zum Schluss, dass bei der Versicherten
kein invalidisierendes, dauerhaftes psychisches Leiden vorliege. Dieses
sei im Übrigen ambulant behandelt worden. Eine Hospitalisierung deswe-
gen sei nicht erfolgt. In physischer Hinsicht seien eine Zervikobrachialgie,
eine chronische Lombalgie und eine Gonarthrose diagnostiziert worden,
allerdings ohne neurologischen Ausfälle und ohne funktionellen Defizite.
Damit gebe es keine Grundlage für die Annahme einer massgebenden
Invalidität. Dies gelte auch hinsichtlich der (Teil-)Betätigung im Haushalt
(act. 78 IVSTA).
B.d Mit Verfügung vom 11. März 2010 bestätigte die IVSTA den Inhalt ih-
res Vorbescheids vom 9. Dezember 2009, an welchem die neu einge-
reichten Arztberichte nichts zu ändern vermocht hätten, und wies damit
das Leistungsbegehren der Versicherten ab (act. 79 IVSTA).
C.
Mit Eingabe vom 19. April 2010 (vgl. act. 1) erhob X._______ (nachfol-
gend die Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der
IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) vom 11. März 2010 und beantragte
unter Vorlage zweier kurzen Arztberichte des behandelnden Psychiaters
vom 23. Februar und vom 13. April 2010 die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente im Wesentli-
chen mit der Begründung, dass die bisher eingereichten Berichte der kro-
atischen Ärzte genügend fundiert seien, um den verschlechterten, invali-
disierenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nachzuweisen,
welche sie zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen würden.
D.
Mit Vernehmlassung vom 17. September 2010 (vgl. act. 7) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Zunächst führte sie aus, dass gemäss ständiger
Rechtsprechung grundsätzlich keine Bindung der schweizerischen Invali-
denversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, anderer Behörden und Ärzte bestünden. Der medizini-
sche Sachverhalt sei wiederholt, zuletzt nach Eingang der Beschwerde,
dem RAD unterbreitet worden, der auch nach Konsultation eines Psychia-
C-2896/2010
Seite 5
ters zur Schlussfolgerung gelangt sei, dass weder aus den psychiatri-
schen noch aus den osteopathischen Untersuchungsberichten Elemente
vorliegen würden, welche in arbeitsmedizinischer Hinsicht eine rentenbe-
gründende Arbeitsunfähigkeit sowie Einschränkungen im Haushalt zu be-
gründen vermocht hätten. Daran hätten die ärztlichen Kontrollberichte
vom 23. Februar und vom 13. April 2010 nichts geändert. Es könne ledig-
lich eine leichte depressive Episode im Zusammenhang mit einer bipola-
ren affektiven Störung (ICD-10: F 31.3) angenommen werden (act. 81
IVSTA in fine).
E.
Mit Replik vom 27. Oktober 2010 (vgl. act. 10) und Ergänzungsschreiben
vom 26. November 2010 (vgl. act. 12) reichte die Beschwerdeführerin
weitere medizinische Berichte ein, so insbesondere:
- einen Entlassungsbericht der psychiatrischen Klinik V._______, wonach
die Beschwerdeführerin vom 25. Oktober bis zum 16. November 2010
(nach einer vormaligen ersten Hospitalisation im Sommer 2008 zur Be-
handlung einer Schlaflosigkeit) wegen einer bipolaren affektiven Störung
(ICD-10: F 31) behandelt worden sei, und zwar wegen einer schweren
depressiven Dekompensation mit Schlaflosigkeit als führendem Sym-
ptom, wobei dank der Behandlung eine Milderung der Ängstlichkeit und
eine etwas bessere Schlafregulation erreicht worden sei. Das depressive
Zustandsbild sei noch vorhanden und könne ambulant behandelt werden;
- eine ärztliche Stellungnahme vom 23. November 2010, mit welcher Dr.
med. R._______ nach Einsichtnahme in die gesamte medizinische Do-
kumentation betreffend die Beschwerdeführerin zum Schluss kam, dass
unter Berücksichtigung der primären Struktur der Persönlichkeit, chroni-
scher Änderungen im affektiven Bereich und der Ergebnisse der ambu-
lanten und klinischen Behandlung die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
führerin um mehr als 60% reduziert sei;
- zwei weitere Kontrollberichte des Psychiaters Dr. med. H._______ vom
26. August und vom 10. Dezember 2010, wobei im letztgenannten Bericht
von einer ruhigen Phase der Beschwerdeführerin die Rede ist;
- zwei Biopsiebefunde vom 15. April 2010 (betr. Polyp im Darm) und vom
10. November 2011 (betr. chronische Gastritis).
F.
Mit Duplik vom 22. Februar 2011 (vgl. act. 18) wies die Vorinstanz darauf
C-2896/2010
Seite 6
hin, dass sie die neu eingereichten Arztberichte wiederum dem RAD un-
terbreitet habe, der nach deren Durchsicht keine Anhaltspunkte für eine
divergierende Beurteilung der psychischen und physischen Leiden in ar-
beitsmedizinischer Hinsicht ersah.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 vom Instruktionsrich-
ter einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- hat die Beschwerdefüh-
rerin am 30. Dezember 2010 (act. 13 und 16) überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts ge-
hört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset-
zes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG).
1.2. Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3
Bst. dbis VwVG).
1.3. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 11. März 2010. Die Be-
schwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde
erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein
C-2896/2010
Seite 7
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59
ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Kroatien und wohnt
auch dort. Vorliegend ist daher das Abkommen vom 9. April 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom
1. Januar 1998 zur Durchführung des Abkommens vom 9. April 1996 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroa-
tien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwal-
tungsvereinbarung) anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsab-
kommens). Nach Art. 4 Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind
die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und
Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu
denen gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des Sozi-
alversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die
schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in
diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Mangels vorliegend anwendba-
rer, abweichender Vorschriften bestimmt sich der Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung demnach
ausschliesslich nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG
sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verord-
nung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be-
züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4, Urteil des BVGer 7413/2009 vom 20. Januar 2012 E. 2.1, AHI-
Praxis 1996, S. 179, ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen aus-
ländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
C-2896/2010
Seite 8
4.
4.1. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwer-
deführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher und ma-
teriellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts
Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), und weil nach ständiger Praxis
der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ver-
waltungsaktes (hier: 11. März 2010) eingetretenen Sachverhalt abgestellt
wird (BGE 132 V 213 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind vorliegend
die per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der 5. IV-
Revision in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) anwend-
bar. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1.
Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-
Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
4.2. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des BGer
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen
der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der - sofern die entsprechenden An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind - gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in
der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltend-
machung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht.
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische
Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG])
erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefiniti-
onen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichter-
lichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-
Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt,
weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weiter-
geführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die
Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bishe-
rigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicher-
C-2896/2010
Seite 9
ten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommens-
vergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. De-
zember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens eines vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden bzw. während mindestens
drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine,
so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbei-
tragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
5.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei-
bende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursach-
C-2896/2010
Seite 10
te und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be-
tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch
psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken. Nicht als Fol-
gen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversi-
cherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-
fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Wil-
lens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könn-
te; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt
(BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob und inwiefern
es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar
ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen ste-
henden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die
Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 294 E. 4c in fine).
5.3. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versi-
cherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art.
13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme
liegt in casu nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Re-
gelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4. Je nachdem, ob der Versicherte als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, unterscheidet sich die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs bei Erwerbstätigen, gemischte Methode bei Teilerwerbstätigen
oder spezifische Methode des Betätigungsvergleichs bei Nichterwerbs-
tätigen (Art. 28a IVG). Dabei ist in zeitlicher Hinsicht jeweils auf die Ver-
hältnisse bei Entstehen des hypothetischen Rentenanspruchs abzustel-
len.
C-2896/2010
Seite 11
5.4.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstel-
lung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E.
5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai
2008 E. 2.3.2).
5.4.3. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wie-
derholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U
332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick
auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi-
cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller-
C-2896/2010
Seite 12
dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR
2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115
E. 3b ee).
5.4.4. Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein
ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) genügen, auch hinsichtlich
der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichba-
ren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdi-
gung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der
versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen
und Ärzte mit zu berücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellun-
gen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh-
baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125
V 351 E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das
Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an
den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfah-
ren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465
E. 4.4 bis 4.6).
Im Übrigen ist nicht zwingend erforderlich, dass die versicherte Person
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund,
um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann,
wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medi-
zinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.5. Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zu-
C-2896/2010
Seite 13
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40% (in casu 50%) arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
(in casu 50%) invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
5.6. Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG
(heute Bundesgericht) die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich,
dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesund-
heitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Per-
son voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beein-
trächtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewe-
senes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in
absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfol-
gen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt
dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29
IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (UL-
RICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zü-
rich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten re-
striktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch
entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe
von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung
vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen
den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen
Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der
Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall
aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesent-
licher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b
IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfol-
genden Tagen voll arbeitsfähig war.
5.7. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im ange-
stammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28
E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei
zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
C-2896/2010
Seite 14
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen.
5.8. Zusammenfassend ist somit im Folgenden vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob für die Beschwerdeführerin bis zum 11. März 2010
(Datum der angefochtenen Verfügung) ein Anspruch auf eine Invaliden-
rente bestand oder ein solcher in diesem Zeitraum entstanden ist.
6.
6.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einerseits
in psychischer Hinsicht an einer bipolaren Störung mit einer leichten bis
mittleren depressiven Episode (ICD-10: F 31.3) – gemäss ausländischem
Psychiater etwas abweichend mit vergangener Depressionsphase (ICD-
10: F 31.4) und aktueller gemischter Phase (ICD-10: F 31.6) –, einer
Zyklothymie (ICD-10: F 34.0), einem anxio-depressiven Zustand (ICD-10:
F 33.9) und Schlaflosigkeit (ICD-10: G 47.0), und andererseits in physi-
scher Hinsicht an einer Zervikobrachialgie, einer chronischen Lombalgie
und einer bilateralen Gonarthrose leidet.
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2010 (act. 79
IVSTA) stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere
auf den RAD-Bericht vom 17. Februar 2010 und dem Bericht des vom
RAD beigezogenen Psychiaters Dr. med. W._______ desselben Tages,
der sich eingehend mit den ausländischen Berichten befasst hat. Diese
medizinischen Beurteilungen sind nun näher zu prüfen und zu würdigen.
6.2. In somatischer Hinsicht leidet die Beschwerdeführerin zwar wie ge-
sagt an einer Zervikobrachialgie, einer chronischen Lombalgie und einer
Gonartrhose. So geht etwa aus dem Arztbericht von Dr. med. B._______
vom 23. Januar 2009 (vgl. act. 57 IVSTA) hervor, dass bei der Beschwer-
deführerin Bewegungen in der Halsgegend und Muskeln im zervikobra-
chialen und lumbosakralen Bereich sowie die Knien beim Betasten
schmerzhaft seien, aber die Bewegungen insgesamt möglich und die
Schmerzen periodisch seien. Auch im Arztbericht von Dr. med.
N._______ vom 6. April 2009 (vgl. act. 62 IVSTA) werden zwar neben
diesen Schmerzen auch solche in den Handartikulationen beschrieben,
aber ohne Hinweise auf funktionelle Defizite. Im Übrigen stellte die Radio-
login Dr. med. A._______ eine Osteoporose fest (act. 58 IVSTA). Im Ge-
samtbericht des Versicherungsarztes Dr. med. U._______ werden diese
physischen Beschwerden auch erwähnt, aber in seiner Schlussbewertung
C-2896/2010
Seite 15
der Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70% wird das Hauptgewicht klar auf die
psychischen Beschwerden gelegt und die somatischen eher beiläufig er-
wähnt (act. 66 IVSTA). Aus dieser medizinischen Dokumentation hat der
RAD Rhône geschlossen, dass bei den diagnostizierten physischen Lei-
den ein invalidisierender Charakter fehle und die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin in somatischer Hinsicht nicht eingeschränkt sei. Die
Beschwerdeführerin selbst hat im Vorbescheidverfahren und im Be-
schwerdeverfahren nur noch Berichte von Psychiatern eingereicht. Insge-
samt ergibt sich, dass die somatischen Leiden der Beschwerdeführerin
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf ihre Arbeitsfä-
higkeit haben.
6.3. Die Hauptleiden der Beschwerdeführerin sind ohne Zweifel im psy-
chischen Bereich zu orten. Beeinträchtigungen der psychischen Gesund-
heit können wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 5.2) in gleicher Weise
wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so etwa auch der rezidivierenden
depressiven Störung, setzen zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch)
gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikati-
onssystem voraus, was in casu vorliegt. Dabei ist zu beachten, dass das
klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen
darf, welche von belastenden psychosozialen oder soziokulturellen Fakto-
ren herrühren, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde
zu umfassen hat, wie zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungs-
zuständen klar unterscheidbare andauernde Depression in fachmedizini-
schem Sinne. Solche verselbständigte psychische Störungen mit Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit
überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann (Entscheid EVG I
232/04 vom 10. Januar 2005, E. 5).
6.3.1. In der Diagnose der psychischen Leiden divergieren der RAD-
Facharzt und die ausländischen Psychiater nicht wesentlich. Sowohl der
behandelnde Psychiater Dr. med. H._______ als auch der RAD-
Psychiater Dr. med. W._______ gehen davon aus, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F 31) vorliegt.
Während der RAD Rhône in seinen Beurteilungen vom 17. Februar 2010
(vgl. act. 78 IVSTA) und vom 8. September 2010 (vgl. act. 81 IVSTA) von
einer bipolaren Störung mit leichtgradiger depressiver Episode (ICD-10: F
31.3 und F 31.7) ausgeht, wechselte der behandelnde kroatische Psychi-
ater anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Ja-
C-2896/2010
Seite 16
nuar 2010 (vgl. act. 74 IVSTA) seine Diagnose von der zuvor diagnosti-
zierten Zyklothymie zu einer bipolaren affektiven Störung mit vergangener
Depressionsphase (ICD-10: F 31.4) und aktueller gemischter Phase
(ICD-10: 31.6), also zu einer etwas intensiveren Ausprägung der bipola-
ren Störung. Aktenkundig ist sodann eine langandauernde primäre In-
somnie (ICD-10: G 47.0), welche sowohl von den ausländischen Ärzten
(vgl. u.a. act. 64 IVSTA) als auch von den RAD-Ärzten (vgl. act. 78 und
81 IVSTA) erwähnt wird, wobei die letztgenannten diese Diagnose nicht
ausdrücklich auflisten. Hingegen wird die Schlaflosigkeit in Zusammen-
hang mit dem anxio-depressiven Zustand (ICD-10: F 33.9) gestellt.
Divergenzen gibt es jedoch im Wesentlichen in der Beurteilung der Aus-
wirkungen dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb sind die aus-
ländischen Berichte nachfolgend näher zu prüfen.
6.3.2.
6.3.2.1 Der Psychiater Dr. med. H._______ behandelt die Beschwerde-
führerin ambulant seit Juni 2008. Zunächst stellte er bei seiner Patientin
eine zyklothymische Struktur mit Wankelmütigkeit, andauernder Schlaflo-
sigkeit und zeitweiligen Schwindelanfällen fest (vgl. Befund vom 15. Ja-
nuar 2009 [act. 54 IVSTA]; vgl. auch früherer Befund vom 10. Juli 2008
[act. 45 IVSTA], Kontrollkurzberichte vom 28. August 2008 und vom 27.
November 2008 [act. 53 IVSTA] sowie Somnographie-Bericht vom No-
vember 2008 [act. 52 IVSTA]). Aus den weiteren Berichten dieses Arztes
zwischen dem 19. Februar 2009 und dem 23. Februar 2010 (vgl. act. 60,
64, 67, 68, 72, 73, 74 IVSTA und act. 12) kann der zyklische Verlauf der
Beschwerden entnommen werden, so am 19. Februar 2009, am 2. Juni
2009 und am 3. Dezember 2009 eher positive Phasen, am 29. Septem-
ber 2009, am 3. November 2009 und am 23. Februar 2010 eher negative
Phasen, wobei im letztgenannten Bericht ausgesagt wird, dass die De-
pression objektiv klinisch nicht stark zum Ausdruck komme, sondern eine
Mischung von Affekten sei, und die Beschwerdeführerin infantilisiert labil
und veränderlich erscheine, was zu den diagnostizierten Stimmungsstö-
rungen gehöre (act. 12).
Dr. med. H._______ nahm zweimal zu den Auswirkungen dieser Leiden
auf die Arbeitsfähigkeit Stellung. Zunächst befand er am 23. April 2009
(anlässlich der Vorbereitung des Dossiers für das vorliegende Leistungs-
begehren), dass die beschriebenen psychischen und chronophysiologi-
schen Leidensfaktoren chronisch seien und die Arbeitsfähigkeit definitiv
C-2896/2010
Seite 17
einschränken würden, zumal die berufliche Eingliederung der Beschwer-
deführerin angesichts ihres Alters und der beruflichen Untätigkeit wäh-
rend langen Jahren unter allen Umständen illusorisch sei (act. 64 IVSTA
in fine). Am 12. Januar 2010 (im Rahmen des Vorbescheidverfahrens)
sagte er aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin für
jedes potenzielles Betätigungsgebiet mindestens 15 Monate andauere
und die Prognose nicht gut sei (act. 74 IVSTA).
6.3.2.2 Dr. med. D. Z._______ liess am 22. April 2009 im Auftrage des
behandelnden Psychiaters – mit Blick auf das ausdrücklich vorgesehene
Leistungsbegehren an die schweizerische Versicherung – von der Be-
schwerdeführerin mehrere Tests durchführen, welche deren anxiodepres-
siven Zustand bestätigten, ohne dass zur Arbeitsfähigkeit Aussagen ge-
macht wurden (act. 63 IVSTA).
6.3.2.3 Am 14. Mai 2009 fassten der Versicherungsarzt Dr. med.
U._______ und der Versicherungsjuristin D._______ die bisherigen psy-
chiatrischen Befunde zusammen und kamen ohne nähere oder spezifi-
sche Begründung und ohne Differenzierung bezüglich der bisherigen und
einer angepassten Tätigkeit pauschal auf eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 bis 70% (act. 66 IVSTA).
6.3.2.4 Die Berichte von ausländischen Ärzten, welche die Beschwerde-
führerin später im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht hat,
beziehen sich im Wesentlichen auf die Zeit nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung und beleuchten den vorherigen, massgebenden Zeitraum
kaum. Einzig im Entlassungsschreiben der psychiatrischen Klinik
V._______ vom 16. November 2010 und im Bericht des Psychiaters Dr.
med. R._______ vom 23. November 2010 wird darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2008 zur Behandlung ihrer
Schlaflosigkeit hospitalisiert worden war, wobei der letztgenannte Fach-
arzt nach Einsichtnahme in die medizinische Dokumentation eine Reduk-
tion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um mehr als 60% an-
nimmt (act. 12).
6.3.2.5 Alles in allem kann den ausländischen Arztberichten – mindestens
für die Beschreibung der diagnostizierten Leiden und deren Behandlung –
ohne Zweifel ein voller Beweiswert zugesprochen werden. Der zyklische
resp. der wellenartige Verlauf der bipolaren Störung kommt aus den Be-
richten des behandelnden kroatischen Psychiaters auf anschauliche Wei-
se zum Ausdruck. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der
C-2896/2010
Seite 18
Beschwerdeführerin im geprüften Zeitraum bis März 2010 kann diesen
Berichten nicht entnommen werden. Zu bedenken ist weiter in diesem
Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin an der Schlaflosigkeit und
dem anxio-depressiven Zustand seit längerem leidet, also auch zu jener
Zeit, als sie bis Ende 2006 noch zu 50% beruflich als Putzfrau tätig war,
eine Tätigkeit, die sie wegen eines Beschäftigungsrückgangs in der Firma
und nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (act. 69 IVSTA).
Trotz der diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden konnte sie also
diese Arbeit und die Hausfrauenarbeit verrichten.
6.3.3. Der RAD-Arzt – unter Beizug des Psychiaters Dr. med. W._______
– hat sich dreimal eingehend mit den Akten und Berichten der ausländi-
schen Ärzte auseinandergesetzt und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin durchwegs dahingehend Stellung genommen, dass die haupt-
sächlichen psychischen Leiden der Beschwerdeführerin (nur ambulant
behandelte bipolare affektive Störung ohne psychotische Anzeichen so-
wie chronische Schlaflosigkeit) ihre Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend
einschränken und keinen invalidisierenden Charakter haben (vgl. RAD-
Berichte vom 2. Dezember 2009 [act. 70 IVSTA], vom 17. Februar 2010
[act. 78 IVSTA] und vom 8. September 2010 [act. 81 IVSTA]).
Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben E. 5.4.4), kann auf Stellungnah-
men des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den
allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Ein-
zelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen.
Dies ist vorliegend jedenfalls bei Dr. med. W._______ hinsichtlich der im
Vordergrund stehenden psychischen Leidenskomponente bei der Be-
schwerdeführerin der Fall. Den vorliegenden Berichten des RAD kommt
folglich Beweiskraft zu.
6.3.4. Auf eine psychiatrische Begutachtung im Rahmen von Abklä-
rungsmassnahmen kann verzichtet werden, wenn sich in den medizini-
schen Akten keine Anhaltspunkte für ein psychisches Leiden mit Krank-
heitswert finden (Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weite-
ren Hinweisen). Vorliegend ist einerseits eine solche von ausländischen
Ärzten durchgeführt worden und steht andererseits nicht das ambulant
behandelte psychische Leiden (bipolare affektive Störung) an sich in Fra-
ge, das rechtsgenüglich erstellt ist, sondern dessen konkrete Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit. Deshalb kann auf eine zusätzliche psychiatrische
Begutachtung verzichtet werden.
C-2896/2010
Seite 19
6.3.5. Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist hier nochmals
festzuhalten, dass für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn bestehen (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4 und
oben E. 4).
Die Aussagen des behandelnden Psychiaters, die in diesem Zusammen-
hang ohnehin mit Vorbehalt zu geniessen sind (vgl. oben E. 5.4.2), wo-
nach für die Wiedereingliederung das Alter der Beschwerdeführerin eine
Rolle spiele sowie der Umstand, dass sie seit längerem nicht beruflich tä-
tig gewesen sei (vgl. oben E. 6.3.2.1), was zudem nicht zutrifft, da sie bis
2006 gearbeitet hat, überzeugen ebenso wenig wie die pauschalen, un-
differenzierten Beurteilungen der kroatischen Versicherungsärzte, wonach
die Arbeitsunfähigkeit 60 bis 70% betragen solle (vgl. oben E. 6.3.2.3), al-
so per Zufall just im Bereiche der Invaliditätsgrade, welche in der Schweiz
für den Bezug einer Dreiviertelsrente oder einer ganzen Invalidenrente
nötig sind. Dasselbe gilt für die pauschale Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch Dr. med. R._______, der sich im Wesentlichen auf die medizinische
Dokumentation abgestützt hat (vgl. oben E. 6.3.2.4).
Aufgrund der weitgehend nicht umstrittenen, gut dokumentierten Diagno-
sen und Beschwerdebilder aus dem Ausland sind die RAD-Ärzte demge-
genüber zur nachvollziehbaren und schlüssigen Auffassung gelangt, dass
bei der Beschwerdeführerin keine rentenbegründende Invalidität vorliegt.
6.4. Hinzu kommt, dass die ärztlichen Berichte mit Blick auf die Voraus-
setzung der einjährigen Wartefrist (vgl. art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und oben
E. 5.6) zu würdigen sind. So kann diesen in casu entnommen werden,
dass der behandelnde Psychiater Dr. med. H._______ erst mit Bericht
vom 23. April 2009 (vgl. act. 64 IVSTA) davon ausging, dass die Arbeits-
fähigkeit der Beschwerdeführerin entscheidend und dauerhaft einge-
schränkt sei. Damit begann die Wartefrist am 23. April 2009 zu laufen und
war zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (11. März 2010) noch gar
nicht abgelaufen. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt konnte die Be-
schwerdeführerin also noch keinen Anspruch auf eine Rente geltend ma-
chen.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich demnach für das Gericht, dass ange-
sichts der noch nicht abgelaufenen Wartefrist zum Zeitpunkt des Verfü-
gungserlasses noch gar kein Versicherungsfall eintreten konnte und, wä-
C-2896/2010
Seite 20
re dies der Fall gewesen, dass die Beschwerdeführerin zwar seit mehre-
ren Jahren im Wesentlichen an psychischen Beschwerden, aber auch an
gewissen somatischen Beschwerden leidet, aber dass diese Leiden ins-
gesamt für die Zeitraum bis März 2010 keine Invalidität im Sinne des IVG
zu begründen vermocht haben.
7.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt und vorliegend mit
dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
7.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdefüh-
rerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz steht pra-
xisgemäss – Ausnahme vorbehalten (BGE 127 V 205) – keine Parteient-
schädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-2896/2010
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.4469.2301.47)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: