B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2899/2010
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Vreni Hürlimann-Zweifel, Rechtsan-
wältin, Bahnhofstrasse 15, 8750 Glarus,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358,
6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitssicherheit; Einspracheentscheid der SUVA vom
12. März 2010.
C-2899/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in Glarus Nord beschäftigt sich gemäss Han-
delsregister mit der Ausführung von mechanischen Arbeiten, Bau von
Formen, Werkzeugen, Maschinen und Apparaten etc. sowie sämtlichen
Arbeiten der metallverarbeitenden Branche.
B.
Am 20. März 2009 führte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) eine Betriebskontrolle bei der
X._______ AG durch und stellte fest, dass drei Metallbearbeitungszenter
des Herstellers H._______ für den Werkzeug- und Formenbau eingesetzt
werden, welche mit der sogenannten Betriebsart 4 (Betrieb der Maschine
bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen ohne kontinu-
ierliches Betätigen eines Zustimmtasters und ohne gleichwertige techni-
sche Schutzvorkehrungen) ausgerüstet sind (Vorakten 2). Im Weiteren
wurde festgestellt, dass bei zwei Bearbeitungsmaschinen, Mikron HSM
800, speziell angefertigte Schaltzungen mit angebautem Griff zum Über-
brücken der Sicherheitsschalter der Fronttüren-Überwachung vorhanden
sind und eingesetzt werden.
C.
Mit Ermahnung vom 27. März 2009 (Vorakten 2) verlangte die SUVA von
der X._______ AG bei allen Maschinen, welche über die Betriebsart 4
verfügen, diese auszubauen, das Personal über die Auswirkungen der
Verwendung manipulierter Schutzeinrichtungen zu informieren und das
Bedienungspersonal anzuweisen, die Arbeitsmittel bestimmungsgemäss
zu verwenden.
D.
Auf Wunsch der X._______ AG besuchte die SUVA am 12. August 2009
(Vorakten 7) erneut den Betrieb. Mit Schreiben vom 13. November 2009
(Vorakten 8) teilte die SUVA der X._______ AG mit, dass die anlässlich
der Besichtigung vom 12. August 2009 vereinbarten Bedingungen, Aus-
bau Betriebsart 4 und Einbau eines mobilen Zustimmschalters als Pilot-
versuch an einer Maschine bis 30. September 2009, seitens der
X._______ AG nicht erbracht worden seien und daher eine Verfügung er-
lassen werde. Am 9. Dezember 2009 (Vorakten 9) erklärte die X._______
AG, sie habe bei der CNC-Fräsmaschine DMG T-64 den Schlüssel und
bei den zwei Mikron CNC-Fräsmaschinen HMC 800 die Überbrückungs-
stecker entfernt. Mittels Verfügung vom 18. Januar 2010 (Vorakten 10)
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Seite 3
entgegnete die SUVA, dass nicht alle notwendigen Massnahmen durch-
geführt worden seien und das Entfernen des Schlüssels nicht ausreichen
würde. Sie nehme zur Kenntnis, dass der Überbrückungsstecker entfernt
worden sei.
Die SUVA verfügte die folgenden Massnahmen:
1. Bei allen Maschinen, welche mit der Betriebsart 4 ausgestattet sind,
ist diese bis spätestens 30. April 2010 fachmännisch und dauerhaft
auszubauen.
2. Manipulierte Schutzeinrichtungen:
Wir nehmen verbindlich zur Kenntnis, dass bei den beiden Mikron-
Bearbeitungsmaschinen die Überbrückungsstecker entfernt worden
sind. Überbrückungsstecker dürfen künftig nicht mehr verwendet wer-
den. Alle betroffenen Vorgesetzten und Mitarbeitenden sind über die
rechtliche Ausgangslage und die bestehenden Risiken bezüglich dem
Arbeiten mit manipulierten Schutzeinrichtungen zu informieren. Weiter
sind die Bedienungspersonen über die bestimmungsgemässe Ver-
wendung der betroffenen Arbeitsmittel anzuleiten. Die Durchführung
dieser Instruktionen ist schriftlich zu dokumentieren und jährlich zu
wiederholen.
3. Bis zur Umsetzung der definitiven Massnahmen gemäss Ziffern 1 und
2 dürfen die Schutzeinrichtungen im Sinne einer Ausnahme (ohne
jegliche Präjudiz), jedoch nur unter der Einhaltung folgender Bedin-
gungen, ausser Betrieb gesetzt werden:
– fehlende Alternativen
– vorgängige Absprache mit dem zuständigen Vorgesetzten
– Bedienung durch eine sorgfältig instruierte Person, z.B. Einrichter
– nur temporärer Einsatz
– die Übergangsregelung ist schriftlich festzuhalten und den betrof-
fenen Mitarbeitenden zu kommunizieren.
4. Bei sämtlichen Arbeitsmitteln in Ihrem Betrieb sind die Schutzeinrich-
tungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und nötigenfalls wieder in-
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stand zu setzen. Diese Massnahme ist ebenfalls bis spätestens 30.
April 2010 zu treffen und zu dokumentieren.
5. Die Umsetzung der unter Ziffer 1, 2 und 4 angeordneten Massnah-
men ist der SUVA schriftlich innerhalb der festgesetzten Frist zu be-
stätigen.
E.
Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2010 erhob die X._______ AG am
17. Februar 2010 Einsprache (Vorakten 11), welche die SUVA mit Ein-
spracheentscheid vom 12. März 2010 abwies (Vorakten 13).
F.
Am 1. April 2010 teilte die X._______ AG der SUVA mit (Vorakten 14),
dass sie ihre Mitarbeitenden darüber informiert habe, dass an der Ma-
schine Mikron HSM 800 keine Überbrückungsstecker verwendet werden
dürften, da mit dem Gebrauch von Überbrückungssteckern die Maschi-
nenbediener grossen Gefahren ausgesetzt seien und deshalb deren
Gebrauch verboten sei. Im Weiteren bestätigte die X._______ AG, sämtli-
che Schutzeinrichtungen an den vorhandenen Maschinen überprüft und
an den Maschinen keine Teile entfernt zu haben. Die Maschinen würden
so genutzt wie geliefert, ohne jegliche Manipulation.
G.
Mit Schreiben vom 23. April 2010 (Vorakten 15) machte die SUVA die
X._______ AG darauf aufmerksam, dass das Verfahren noch nicht abge-
schlossen sei, da die Anordnungen 1, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2010 noch offen seien.
H.
Am 26. April 2010 erhob die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) gegen die Verfügung der SUVA vom 18. Januar 2010 bzw. den
Einspracheentscheid vom 12. März 2010 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (act. 1) und beantragte, die Ziffern 1, 3 und 5 der Verfü-
gung vom 18. Januar 2010 bzw. der Einspracheentscheid vom 12. März
2010 seien aufzuheben, mit der Begründung, die Betriebssicherheit sei
gewährleistet, auch wenn die Maschinen mit der Betriebsart 4 ausgestat-
tet seien. Sie rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, überspitzter
Formalismus und Unangemessenheit und verlangte die Durchführung ei-
nes Augenscheins.
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Seite 5
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 (act. 2) einverlangte Ver-
fahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.- ging am 14. Mai 2010
beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 4).
J.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 (act. 6) reichte die Beschwerdeführerin
zusätzliche Akten ein.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 (act. 9) und mit Nachtrag vom
23. August 2010 (act. 11) beantragte die SUVA, die Beschwerde abzu-
weisen und den Einspracheentscheid vom 12. März 2010 zu bestätigen,
mit der Begründung, der angeordnete dauerhafte Ausbau der Schlüssel-
schalter für die Betriebsart 4 bei drei eingesetzten Bearbeitungszentren
sei rechtens.
L.
Mit Replik vom 27. September 2010 (act. 13) hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihren Anträgen und deren Begründung fest und bekräftigte, die von
der SUVA angeordneten Massnahmen seien mit unverhältnismässigen
Kosten verbunden und gewisse Arbeiten könnten nur mit der Betriebsart
4 ausgeführt werden.
M.
Mit Duplik vom 5. November 2010 (act. 15) bestätigte die SUVA ihre An-
träge und deren Begründung.
N.
Am 7. Juni 2011 fand im Betrieb der Beschwerdeführerin ein Augenschein
statt (act. 17, 19 und 20), welcher folgendes ergab:
– Die Maschine DMC 64 wurde anlässlich des Augenscheins vom
7. Juni 2011 infolge Kurzarbeit nicht für die Einzelproduktion von
Formen verwendet. (vgl. Augenscheinprotokoll act. 17 S. 5). Am Be-
dienpult steckte einzig der Schlüssel für die Betriebsart 1 bis 3, der
Schlüssel für die Betriebsart 4 befand sich im Betriebsleiterbüro.
– Die Maschine DMU 80 verfügt über einen Zustimmtaster am Steuer-
gerät und einen kabelgebundenen Taster (vgl. Augenscheinprotokoll
act. 17 S. 3). Anlässlich des Augenscheins lief die Maschine im Be-
triebsmodus 4 und der Schlüssel für die Betriebsarten 1-3 musste in
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Seite 6
einem Büro geholt werden (vgl. Augenscheinprotokoll act. 17 S. 3). In
der Betriebsart 3 lässt sich an der Maschine bei geöffneter Tür nur
arbeiten, wenn gleichzeitig die Taste mit einer Hand betätigt wird, bei
der Betriebsart 4 auch ohne Betätigen des Tasters und bei laufender
Spindel. In der Betriebsart 4 kann die Spindel bei dieser Maschine
bei geöffneter Tür noch bis zu 5000 U/min laufen (bei geschlossener
Tür mit 8000 U/min). Die Maschine DMU 80 wird von qualifizierten
und ausgebildeten Mitarbeitern vorwiegend in der Betriebsart 4 ver-
wendet (vgl. Augenscheinprotokoll act. 17 S. 4 und 5).
– Bei der Maschine DMC 100 handelt es sich um ein einfacheres Mo-
dell als die DMU 80. Die Maschine DMC 100 wird gemäss Aussage
der Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Betriebsart 4 verwen-
det (vgl. Augenscheinprotokoll act. 17 S. 5).
O.
Mit Verfügung vom 5. August 2011 wurde der Schriftenwechsel geschlos-
sen (act. 21).
P.
Auf den Augenschein, die vorgebrachten Rügen, sowie die eingereichten
Akten wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. auch
Art. 44 VwVG und Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]; sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die SUVA ist ei-
ne Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG, und die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Ver-
fügungen der SUVA betreffend Anordnungen zur Verhütung von Unfällen
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Seite 7
und Berufskrankheiten ergibt sich aus Art. 109 Bst. c des Bundesgeset-
zes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20).
1.2 Angefochten ist die Verfügung der SUVA vom 18. Januar 2010 (Vor-
akten 10) bzw. der Einspracheentscheid der SUVA vom 12. März 2010
(Vorakten 13), mit welchem die Einsprache der Versicherten vom
17. Februar 2010 (Vorakten 11) abgewiesen wurde. Die Beschwerdefüh-
rerin hat sowohl einsprachweise wie später beschwerdeweise einzig die
Ziffern 1, 3 und 5 der Verfügung vom 18. Januar 2010 angefochten. Somit
beschränkt sich dementsprechend im vorliegenden Verfahren der Streit-
gegenstand und der nachfolgende Prüfungsumfang des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Ziffern 2 und 4 der Verfügung wurden nicht angefoch-
ten, weshalb diese zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen sind.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Be-
stimmungen des ATSG.
1.4 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch die ange-
fochtene Verfügung oder – wie vorliegend – den angefochtenen die Ver-
fügung ersetzenden Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 123 II 285 E. 4, Urteile des Bundesgerichts
2C_166/2009 vom 30. November 2009 E. 1.2.1 und 8C_622/2009 vom
3. Dezember 2009 E. 1.1; BVGE 2009/31 E. 3.1 mit Hinweisen). Da nebst
der Beschwerdelegitimation (vgl. hierzu ergänzend Urteil des BVGer C-
1454/2008 vom 8. Juni 2010 E. 2.6) zweifellos auch die übrigen Eintre-
tensvoraussetzungen (vgl. Art. 60 in Verbindung mit Art.38 ff. ATSG und
Art. 49 ff. VwVG) erfüllt sind und auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Der SUVA steht beim Erlass von Verfügungen betreffend Unfallverhü-
tung grosser Ermessensspielraum zu. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat auch die Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition
zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorin-
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Seite 8
stanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu kor-
rigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemesse-
nen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Daher hat das Bundes-
verwaltungsgericht nur den Entscheid der unteren Instanzen zu überprü-
fen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (BGE 126 V 75 E. 6). Insbe-
sondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende,
spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnis-
se erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vo-
rinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE
133 II 35 E. 3). Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung
dar, wenn das Gericht – das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist – nicht
ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die
Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezial-
fragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen
verfügt (vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz.
2.154).
2.
2.1 In formeller Hinsicht rügte die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 1 Ziff. III.4), da bereits vor der
Anhörung festgestanden sei, wie die Verfügung vom 18. Januar 2010
aussehen solle. Ausserdem hätte sie auf ihre Stellungnahme vom
9. Dezember 2009 verzichten können, da bereits am 13. November 2009
für die verfügende Behörde klar gewesen sei, dass sie die geplanten
Massnahmen gemäss Schreiben vom 13. November 2009 erlassen wer-
de.
2.2 Das rechtliche Gehör umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfin-
dung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt ande-
rerseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtstellung des Einzelnen
eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121 V 152; A. KÖLZ/I. HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf recht-
liches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der für das Verwal-
tungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist, gehört insbe-
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Seite 9
sondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechts-
stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis
zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 54 E. 2b, 127 III 576 E. 2c, 126 V 130 E. 2a; SVR 2008 UV
Nr. 1 S. 2 E. 3.2 mit Hinweis).
2.3 Die Vorinstanz brachte vor (Vorakten 13 Ziff. 3g), der Entscheid der
SUVA sei nicht bereits mit dem Schreiben vom 13. November 2009 gefällt
gewesen, sondern es sei der Beschwerdeführerin explizit Gelegenheit
eingeräumt worden, sich zu den geplanten Massnahmen zu äussern. Es
sei selbstredend und entspreche dem Wesen des rechtlichen Gehörs,
dass die SUVA allfällige stichhaltige Argumente in die geplanten Anord-
nungen hätte einfliessen lassen.
2.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SUVA auf Anfrage der Be-
schwerdeführerin am 12. August 2009 bei dieser einen zweiten Besuch
abstattete (Vorakten 7), anlässlich welchem die Beschwerdeführerin ihre
Einwände einbringen konnte. Im Weiteren gewährte die SUVA der Be-
schwerdeführerin am 13. November 2009 das rechtliche Gehör (Vorakten
8). In der Verfügung vom 18. Januar 2010 (Vorakten 10) ging die SUVA
auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2009
ein und hielt fest, warum sie sich der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht anschliessen konnte. Die Beschwerdeführerin brachte ihre Anliegen
in ihrer Einsprache vom 17. Februar 2010 nochmals vor (Vorakten 11),
auf welche die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 12. März 2010
einging und begründete, warum sie nicht beipflichten konnte (Vorakten
13). Es ist somit vorliegend nicht ersichtlich und wurde von der Be-
schwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht, worin eine Ge-
hörsverletzung bestehen soll.
3.
In materieller Hinsicht streitig und im Folgenden zu prüfen ist insbesonde-
re, ob die Beschwerdeführerin Arbeitssicherheitsvorschriften verletzt hat
und die angeordneten Massnahmen der SUVA rechtmässig sind.
4.
Im Folgenden werden – soweit nicht anders vermerkt – die im Zeitpunkt
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Seite 10
des Verfügungserlasses (12. März 2010) anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen und Normen dargestellt.
4.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Ver-
hütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu
treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik
anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.
4.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat die Verordnung
vom 19. Dezember 1989 über die Verhütung von Unfällen und Berufs-
krankheiten [VUV; SR 832.30]) erlassen. Diese hält in 24 VUV fest, dass
nur Arbeitsmittel eingesetzt werden dürfen, die bei ihrer bestimmungsge-
mässen Verwendung und bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt die Si-
cherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährden (Abs. 1). Die
Anforderung nach Abs. 1 gilt insbesondere als erfüllt, wenn der Arbeitge-
ber Arbeitsmittel einsetzt, welche die Bestimmungen der entsprechenden
Erlasse über das Inverkehrbringen einhalten (Abs. 2). Arbeitsmittel, für
die keine solchen Erlasse bestehen, müssen mindestens die Anforderun-
gen nach den Art. 25 – 32 und 43 Abs. 2 erfüllen (Abs. 3).
Art. 28 VUV schreibt vor, dass Arbeitsmittel, die beim Verwenden eine
Gefährdung der Arbeitnehmer durch bewegte Teile darstellen, mit ent-
sprechenden Schutzeinrichtungen auszurüsten sind, die verhindern, dass
in den Gefahrenbereich bewegter Teile getreten oder gegriffen werden
kann (Abs. 1). Ist es bei der vorgesehenen Arbeitsweise notwendig, mit
den Händen in den Bereich bewegter Bearbeitungswerkzeuge zu greifen,
so sind die Arbeitsmittel mit geeigneten Schutzeinrichtungen auszurüsten
und Schutzmassnahmen zu treffen, damit man nicht ungewollt in den Ge-
fahrenbereich gelangt (Abs. 2). Arbeitsmittel, die mit einer Schutzeinrich-
tung ausgerüstet sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn sich die
Schutzeinrichtung in Schutzstellung befindet oder im Sonderbetrieb der
Schutz auf andere Weise gewährleistet wird (Abs. 4).
4.3 Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Han-
delshemmnisse (THG; SR 946.51) legt in Art. 4 Abs. 2 fest, dass die
technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner
der Schweiz abzustimmen sind. In diesem Sinne sind die Sicherheitsan-
forderungen gemäss Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Ver-
waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 207 vom
23. Juli 1998, S.1; im Folgenden: Richtlinie 98/37EG) in Anwendung des
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Seite 11
Bundesgesetzes vom 19 März 1976 über die Sicherheit von technischen
Einrichtungen und Geräten (STEG; SR 819.1) der Verordnung vom 12.
Juni 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten
(STEV; SR 819.11) im Schweizer Recht umgesetzt worden. Am 29. Juni
2006 ist die neue Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der
Richtlinie 95/16/EG ([ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24]; im Folgenden:
Richtlinie 2006/42/EG) in der Europäischen Gemeinschaft in Kraft gesetzt
worden. Die Adaption des Schweizer Rechts an die europäische Maschi-
nenrichtlinie 2006/42/EG erfolgte gestützt auf die Art. 4 und 16 Abs. 2
STEG und Art. 83 Abs. 1 UVG mit der Verordnung vom 2. April 2008 über
die Sicherheit von Maschinen (MaschV, SR 819.14; vgl. Erläuterungen
zum Entwurf der Verordnung über die Sicherheit von Maschinen,
).
4.3.1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnete am 3.
September 2002 die technische Norm EN 12417 (BBl 2002 5884), am 19.
September 2006 die Änderung EN 12417 + A1 (BBl 2006 7579) und am
29. September 2009 die Norm EN 12417 + A2 (BBl 2009 6559), welche
die beiden vorgenannten Normen ersetzt, als geeignet, die grundlegen-
den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I
der Richtlinie 98/37/EG zu konkretisieren.
4.3.2 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Januar 2010 wurde
gestützt auf das STEG (und dessen Ausführungsbestimmungen) erlas-
sen. Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni
2010 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11), welches das STEG
abgelöst hat, kommt vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Urteile BVGer
C-4440/2008 vom 11. August 2011 E. 3 und C-3358/2009 vom 11. August
2011 E. 3, je mit Hinweisen). Die streitige Verfügung ist demnach auf-
grund der bis Ende Juni 2010 geltenden Rechtslage zu beurteilen.
4.4
4.4.1 In der Norm EN 12417 + A2 werden verschiedene Bearbeitungs-
zentren umschrieben. Ein Bearbeitungszentrum ist eine numerisch (com-
puterisiert, automatisch) gesteuerte Werkzeugmaschine mit üblicherweise
entweder horizontaler oder vertikaler Spindelanordnung, die zwei oder
mehr Bearbeitungsverfahren (z.B. Fräsen, Bohren, Ausbohren) ausführen
kann und die über Einrichtungen verfügt, mit denen Werkzeuge automa-
tisch aus einem Magazin oder einer ähnlichen Speichereinheit nach
C-2899/2010
Seite 12
Massgabe des Bearbeitungsprogramms gewechselt werden können. Sol-
che Maschinen können Einrichtungen zur manuellen Steuerung in unter-
schiedlichem Ausmass enthalten (EN 12417 + A2 Ziff. 3.1).
4.4.2 In Ziff. 1.1.6.1 der Norm wird festgehalten, dass jede Maschine über
mindestens zwei Betriebsarten verfügen muss (d.h. Betriebsart 1 und 2)
mit der Option einer dritten Betriebsart (d.h. Betriebsart 3). Die Auswahl
einer Betriebsart muss entweder durch einen Schlüsselschalter, einen
Zugangscode oder gleichwertige sichere Mittel erfolgen und ist nur von
ausserhalb des Gefahrenbereichs aus erlaubt. Die Wahl einer Betriebsart
darf zu keiner Gefährdungssituation führen.
In der Betriebsart 1 wird im Automatikbetrieb (automatische Produktion)
gearbeitet, das heisst, die Ausführung von programmiertem Folgebetrieb
unter numerischer Steuerung (Ziff. 1.1.6.2).
In der Betriebsart 2, dem sogenannten Einrichtbetrieb, werden durch den
Bediener Einstellungen für den nachfolgenden Bearbeitungsprozess vor-
genommen, wie die Feststellung der Werkzeug- oder Werkstücklage, z.B.
durch Anfahren des Werkstückes mittels Taster oder Werkzeug, und das
Prüfen des Programmablaufes (Ziff. 1.1.6.3).
Die Betriebsart 3 ermöglicht den Gebrauch der Maschine unter manueller
oder numerischer Steuerung bei geöffneten trennenden Schutzeinrich-
tungen und/oder ausser Kraft gesetzten nicht trennenden Schutzeinrich-
tungen unter den folgenden Bedingungen: Diese Betriebsart darf nur zur
Verfügung stehen, wenn Einzelheiten der beabsichtigten Anwendung be-
kannt sind und das erforderliche Ausbildungsniveau des Bedieners in der
Betriebsanleitung definiert wurde (Ziff. 1.1.6.4 Bst. a). Die Vektorvor-
schubgeschwindigkeit einzelner oder mehrerer Achsen muss auf 5 m/min
begrenzt sein (Ziff. 1.1.6.4 Bst. b), die Spindeldrehzahl muss durch das
Bremsvermögen begrenzt sein, die Ausführung des Programmes muss
durch eine Zyklusstartbefehlseinrichtung in Verbindung mit einer Zustim-
mungseinrichtung ausgelöst werden (Ziff. 1.1.6.4. Bst. d), die Spindeldre-
hung muss durch eine Startbefehlseinrichtung zusammen mit einer Zu-
stimmungseinrichtung ausgelöst und aufrechterhalten werden (Ziff.
1.1.6.4 Bst. e1), Achsbewegungen dürfen durch eine Befehlseinrichtung
mit selbstständiger Rückstellung, elektronischem Handrad oder einer
manuellen Dateneingabe gefolgt von einem Zyklusstart Befehl zusammen
mit einer Zustimmungseinrichtung ausgelöst und aufrechterhalten werden
(Ziff. 1.1.6.4 Bst. e2), die Höchstgrenzen für Drehzahlen oder Vorschub-
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Seite 13
geschwindigkeiten müssen überwacht sein und bei Überschreiten muss
die Energieversorgung der Antriebe durch einen gesteuerten Halt unter-
brochen werden (Ziff. 1.1.6.4 Bst. f).
Wenn aus ergonomischen Gründen bei der Betriebsart 3 die Verwendung
einer Zustimmungseinrichtung nicht praktikabel ist, muss eine Kombina-
tion anderer steuerungstechnischer Massnahmen anstelle der Zustim-
mungseinrichtung verwendet werden, um die Gefährdung durch Einzie-
hen und Quetschen zu reduzieren, zum Beispiel durch Verwenden einer
Lichtschranke (Ziff. 1.1.6.4 Bst. h) oder durch feststehende trennende
Schutzeinrichtungen (Ziff. 1.1.6.4 Bst. i) in Verbindung mit einer leicht er-
reichbaren Not-Aus-Einrichtung, Sicherheitsschaltleisten, reduzierter
Spindeldrehzahlen und Geschwindigkeit und persönliche Schutzausrüs-
tungen. Die Norm sieht vor, dass andere steuerungstechnische Mass-
nahmen, die eine vergleichbare Herabsetzung des Risikos ergeben, ver-
wendet werden können.
4.4.3 In der Norm EN 12417 + A2 ist eine Betriebsart 4 (Sonderbetriebs-
art) nicht umschrieben. Bei der Betriebsart 4 – Prozessbeobachtung in
der Fertigung bzw. erweitertes manuelles Eingreifen unter eingeschränk-
ten Bedingungen – wird bei offenen Schutztüren ohne Zustimmungstaster
und ohne gleichwertige technische Schutzvorkehrungen gearbeitet. Es
werden vorwiegend organisatorische Schutzvorkehrungen getroffen; so
wird die Maschine nur durch entsprechend qualifiziertes und autorisiertes
Personal mit angemessener spezieller Schulung betrieben (vgl. act. 6
Beilage 18 Ziff. 1.2.3). Ein Unterschied zwischen der Betriebsart 3 und 4
ist, dass es in der Betriebsart 3 zwar eine (im Vergleich zu Betriebsart 2)
erweiterte, aber dennoch absolute Höchstgrenze für Drehzahlen und Vor-
schubgeschwindigkeiten gibt, während für die Betriebsart 4 die maxima-
len Grenzwerte von den Notwendigkeiten des Prozesses bestimmt wer-
den und deshalb auch höher liegen können (vgl. .
com/kasbase/bilddata/broschue/k-info/b_cmspp1.pdf S. 2 und act. 6 Bei-
lage 19 S. 2).
4.5 Im Jahre 1989 trat die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni
1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Ma-
schinen (ABl. L 183 vom 29. Juni 1989, S. 9; im Folgenden: Richtlinie
89/392/EWG) und im Jahre 1999 die Richtlinie 98/37/EG, sowie das
STEV und STEG in Kraft. Art. 3 STEV (Stand am 7. Mai 2002) hält fest,
dass für Maschinen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsan-
forderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinien gelten (ebenso Art. 1
C-2899/2010
Seite 14
Abs. 2 MaschV). In Anhang I Ziff. 1.2.5. Abs. 4 der Richtlinie 98/37/EG
(entspricht wörtlich Anhang I Ziff. 1.2.5 Abs. 4 der Richtlinie 89/392 EWG)
wird betreffend Betriebswahlschalter festgehalten: Ist bei bestimmten Ar-
beitsgängen ein Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung
der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahl-
schalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen: (-) Automati-
sierung wird gesperrt; (-) es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Be-
fehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen
mit selbsttätiger Rückstellung); (-) gefährliche Bewegungen sind nur unter
verschärften Sicherheitsbedingungen möglich (z.B. reduzierte Geschwin-
digkeit, reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete Vor-
kehren), und Gefahren, die sich aus Befehlseinrichtungen ergeben, wer-
den ausgeschaltet; (-) Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direk-
ten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Ge-
fahr darstellen können, werden gesperrt.
In Ziff. 1.3.8 der Richtlinie 98/37/EG (identischer Wortlaut wie Anhang I
Ziffer. 1.3.8 der Richtlinie 89/392 EWG) wird vorgeschrieben, dass zum
Schutz der gefährdeten Personen vor Gefahren durch bewegliche Teile,
die am Arbeitsprozess teilnehmen, feststehende oder bewegliche
Schutzeinrichtungen verwendet werden müssen.
Anhang I der Richtlinie 98/37/EG sowie Anhang I der Richtlinie
89/392/EWG verlangen somit das Betätigen einer Zustimmungseinrich-
tung und das Verwenden von technischen Schutzvorkehrungen.
4.6 Im Jahre 2001 trat die Norm EN 12417 in Kraft, welche die techni-
schen Vorschriften der Richtlinie 98/37/EG konkretisierte. In Ziff. 1.1.6.4
wird betreffend die Betriebsart 3 die Verwendung einer Zustimmungsein-
richtung vorgeschrieben, sowie als technische Sicherheitsvorkehrungen,
die Begrenzung der Vektorvorschubgeschwindigkeit und der Spindel-
drehzahl. Im Anwendungsbereich der Norm EN 12417 wird somit zwin-
gend das Verwenden einer Zustimmungseinrichtung und anderer techni-
scher Schutzvorkehrungen verlangt. Eine Betriebsart 4 ist in der Norm
nicht vorgesehen.
4.7 Erst mit Inkrafttreten der Norm EN 12417+A1 im Jahre 2006 wurde
erstmals eine Ausnahme vom Verwenden einer Zustimmungseinrichtung
vorgesehen. Maschinen sind einem steten technischen Fortschritt und
Wandel unterworfen, womit technische Normen immer wieder dem Stand
der Technik angepasst werden müssen. So wurde in der Norm
C-2899/2010
Seite 15
12417+A1, berücksichtigt, dass mittlerweile die Sicherheit bei der Be-
triebsart 3 auch mit anderen technischen Vorkehrungen z.B. einer Licht-
schranke gewährleistet werden kann, wenn der Einsatz einer Zustim-
mungseinrichtung aus ergonomischen Gründen nicht praktikabel wäre
(vgl. Ziff. 1.1.6.4 Bst. g). Die Norm EN 12417+A1 sieht vor, dass eine Ma-
schine mit der Betriebsart 3 ohne Zustimmungseinrichtung verwendet
werden darf, sofern andere steuertechnische Massnahmen verwendet
werden, um die Gefährdung durch Einziehen und Quetschen zu reduzie-
ren. Eine Betriebsart 4, bei welcher die Sicherheit vorwiegend durch or-
ganisatorische Massnahmen gewährleistet werden soll, ist in der Norm
EN 12417+A1 nicht enthalten.
4.8 Im Jahre 2009 trat die Norm EN 12417+A2 in Kraft, welche betreffend
die Betriebsarten denselben Wortlaut wie die Norm EN 12417+A1 auf-
weist. Eine Betriebsart 4 ist somit in der Norm EN 12417+A2 ebenso wie
in der Vorgängerversion, nicht vorgesehen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, die Betriebsart 4 sei möglich,
auch wenn sie grundsätzlich nicht vorgesehen sei (vgl. act. 1 S. 8), was
sie durch Beilage von diversen Unterlagen, auf welche später einzugehen
ist (vgl. E. 6), zu begründen versuchte (vgl. act. 6). Sinngemäss machte
sie somit geltend, dass eine Norm, welche die Betriebsart 4 nicht vor-
sieht, nicht richtlinienkonform ist und somit geltendes Recht verletzt. Die-
ser Einwand wird nachfolgend geprüft.
5.2 Wie weiter oben erörtert (E. 4.5) verweisen Art. 3 STEV und
Art. 1 Abs. 2 MaschV betreffend die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen auf Anhang I der Maschinenrichtlinie.
5.3 Sinn und Zweck der Vorschriften bezüglich Maschinensicherheit ist
es, die Gefahr, welche von der Maschine als solche ausgeht, zu reduzie-
ren. Die Sicherheit vorwiegend mit organisatorischen Vorkehrungen errei-
chen zu wollen, würde somit dem Sinn und Zweck der Maschinensicher-
heit widersprechen, da die Gefahr, welche von der Maschine selber aus-
geht, nicht entsprechend dem Stand der Technik eingeschränkt werden
würde.
5.4 Dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie
2006/42/EG ist auf Seite 150 zu entnehmen, dass harmonisierte Normen
technische Spezifikationen enthalten, die es dem Maschinenhersteller
C-2899/2010
Seite 16
ermöglichen, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzan-
forderungen zu erfüllen. Da harmonisierte Normen auf der Grundlage ei-
nes Konsenses zwischen den Beteiligten entwickelt und beschlossen
werden, vermitteln ihre Spezifikationen einen guten Anhaltspunkt für den
Stand der Technik zum Zeitpunkt ihrer Annahme. Die Entwicklung des
Stands der Technik findet ihren Niederschlag in späteren Änderungen
oder Überarbeitungen harmonisierter Normen. In dieser Hinsicht setzt
das, durch die Anwendung einer harmonisierten Norm mögliche Sicher-
heitsniveau, einen Massstab, der von allen Herstellern der durch die
Norm abgedeckten Maschinenkategorie berücksichtigt werden muss, und
zwar auch von jenen Herstellern, die sich für die Verwendung alternativer
technischer Lösungen entscheiden. Ein Hersteller, der sich für Alternativ-
lösungen entscheidet, muss nachweisen können, dass diese Lösungen,
unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik, den grundle-
genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschi-
nenrichtlinie entsprechen. Folglich müssen diese alternativen Lösungen
ein Sicherheitsniveau bieten, das mindestens gleichwertig ist mit dem,
das mit der Anwendung der Spezifikationen der einschlägigen harmoni-
sierten Norm erzielt würde (vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschi-
nenrichtlinie 2006/42/EG, 2. Auflage, Juni 2010; en-
terprise/sectors/mechanical/files/machinery/guide-appl-2006-42-ec-2nd-
201006_de.pdf).
Die Entwicklung bezüglich Maschinensicherheit ist vorliegend darin er-
sichtlich, dass die Norm EN 12417 das Verwenden eines Zustimmschal-
ters zwingend vorschrieb, jedoch in der Norm EN 12417+A1 und EN
12417+A2 steht, dass das Verwenden alternativer technischer Schutzvor-
kehrungen mit demselben Schutzniveau zulässig ist.
Die Norm EN 12417+A1 wurde im Jahre 2006 dem Stand der Technik
angepasst. Zu diesem Zeitpunkt war die technische Möglichkeit einer Be-
triebsart 4 bereits bekannt. Dennoch wurde diese nicht in die Norm auf-
genommen, womit davon auszugehen ist, dass die Betriebsart 4 im Jahre
2006 nicht dem Stand der Technik entsprach und deshalb nicht von den
Normschaffenden als zulässige mögliche Betriebsart in die Norm aufge-
nommen wurde.
5.5 Die Norm EN 12417+A1 konkretisiert die Richtlinie 2006/42/EG, wel-
che in Anhang I Ziff. 1.1.2 folgendes festhält: Bei der Wahl der angemes-
sensten Lösung muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende
Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge:
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Seite 17
– Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integ-
ration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine);
– Ergreifen der notwendigen Schutzmassnahmen gegen Risiken, die
sich nicht beseitigen lassen;
– Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht
vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen; Hin-
weis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einar-
beitung und persönliche Schutzausrüstung.
Mit dem Satz "und zwar in der angegebenen Reihenfolge" wurde eine
Hierarchie der zu wählenden Schutzvorkehrungen festgelegt. Demnach
sind organisatorische Massnahmen, wie Spezialausbildung und Spezial-
schulung etc., nur dann hinreichend, wenn technische Schutzmassnah-
men nicht möglich sind oder diese zu unverhältnismässigen Beeinträchti-
gungen bei der Benutzung der Maschine führen würden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5864/2009 vom 3. Juli 2012, E. 5.3.2.;
ebenso Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
a.a.O., §174).
5.6 Die Richtlinie 2006/42/EG, sieht im Anhang I Ziff. 1.2.5 vor, dass der
Betrieb gefährlicher Funktionen bei geöffneter oder abgenommener tren-
nender Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nichttrennender
Schutzeinrichtung nur möglich sein soll, solange die entsprechenden Be-
fehlseinrichtungen betätigt werden. Wird somit die Sicherheit nicht durch
anderweitige technische Vorkehrungen an der Maschine sichergestellt, so
dass der Betrieb nicht gefährlich ist, ist eine Zustimmungseinrichtung zu
verwenden. Damit würde eine Norm, welche den Betrieb gefährlicher
Funktionen (Betriebsart 4) ohne technische Vorkehrungen vorsieht, der
übergeordneten Richtlinie 2006/42/EG widersprechen.
Zusammenfassend ist somit entgegen der Beschwerdeführerin festzuhal-
ten, dass Ziffer 1.1.6.4 der Norm EN 12417+A2 sowie die Vorgängerver-
sionen richtlinienkonform und somit STEG-konform sind. Die Norm EN
12417+A2 sowie die Vorgängerversionen sind auf Inverkehrbringer von
Maschinen ausgerichtet. Daher stellt sich die Frage, inwiefern diese Nor-
men auch auf den Betreiber einer Maschine anwendbar sind. Art. 24 Abs.
1 VUV besagt, dass in Betrieben nur Arbeitsmittel eingesetzt werden dür-
fen, die bei einer bestimmungsgemässen Verwendung und bei Beachtung
der gebotenen Sorgfalt die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitneh-
C-2899/2010
Seite 18
mer nicht gefährden. In Abs. 2 wird festgehalten, dass die Anforderungen
nach Absatz 1 insbesondere als erfüllt gelten würden, wenn der Arbeitge-
ber Arbeitsmittel einsetze, welche die Bestimmungen der entsprechenden
Erlasse für das Inverkehrbringen einhalten würden. Das STEG (bzw. die
MaschV) ist vorliegend auf das Anpreisen und Inverkehrbringen techni-
scher Einrichtungen und Geräte anwendbar. Gestützt auf Art. 4a STEG
bezeichnete das Seco die technischen Normen EN 12417, EN 12417+A1
und EN 12417+A2 als geeignet, die grundlegenden Sicherheits- und Ge-
sundheitsanforderungen für Maschinen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 STEV
zu konkretisieren. Daher liegt bei Verwendung einer Maschine, welche
nicht den Anforderungen nach EN 12417+A2 bzw. dessen Vorgängerver-
sionen entspricht, ein Normverstoss vor und damit ein Verstoss gegen
das STEG und das VUV.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin legte zur Untermauerung ihrer Einwände Un-
terlagen (vgl. act. 6) ins Recht, wie die "Empfehlung der Schnellentschei-
dungsgruppe Marktüberwachung (SEGM) zu Metallbearbeitungszentren",
die "Betriebsanleitung" der Firma H._______, sowie ein Fachbeitrag von
"", worauf wie folgt eingegangen wird:
6.2 Die Schnellentscheidungsgruppe Marktüberwachung wurde vom für
die Umsetzung des Produktsicherheitsgesetzes in Deutschland zuständi-
gen Arbeitsausschuss Marktüberwachung der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin, für die schnelle Entscheidung bei Produkt-
problemen eingesetzt (vgl.
Marktüberwachung/ Aufgaben-Laender.html).
Die genannte Empfehlung der Schnellentscheidungsgruppe Marktüber-
wachung zu Metallbearbeitungszentren (act. 6 Beilage 17) stammt aus
dem Jahre 2002, das heisst, aus einer Zeit vor Inkrafttreten der Richtlinie
2006/42/EG und der Norm EN 12417+A1. Die Schnellentscheidungs-
gruppe Marktüberwachung weist in ihrem Dokument daraufhin, dass im
Vollautomatikbetrieb keine Einzelfertigung hergestellt werden könne. Der
Maschinenbediener müsse die durchzuführenden Arbeiten vor Ort über-
wachen und steuern und sich dafür innerhalb des geschützten Bearbei-
tungsraumes aufhalten (act. 6, Beilage 17 S. 3). Die Schnellentschei-
dungsgruppe Marktüberwachung wollte somit eine Betriebsart zulassen,
welche den Betrieb bei geöffneten Schutztüren ermöglicht. Mit der Ände-
rung der Norm EN 12417 wurde dieses Anliegen umgesetzt, indem eine
C-2899/2010
Seite 19
Betriebsart 3, welche bei geöffneten trennenden Schutzwänden bzw.
ausser Kraft gesetzten nicht trennenden Schutzeinrichtungen unter Ver-
wendung technischer Schutzeinrichtungen als zulässig erklärt wurde (vgl.
EN 12417+A1 Tabelle 2 Ziff. 1.1.6.4 und EN 12417+A2 Tabelle 2 Ziff.
1.1.6.4).
Im Weiteren sieht die Schnellentscheidungsgruppe Marktüberwachung, in
Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/37EG vor, dass zuerst technische
Möglichkeiten zur Sicherheit der Arbeiter an der Maschine ausgeschöpft
werden müssen (act. 6 Beilage 17 S. 4 Ziff. 3), bevor organisatorische
Massnahmen zur Risikominderung zum Zuge kommen dürfen (act. 6 Bei-
lage 17 S. 4 Ziff. 5).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SEGM keine Betriebsart 4
im hier verstandenen Sinne (vgl. E. 4.4.3) vorschlägt, sondern eine Be-
triebsart 3 ohne Zustimmschalter, wie dies in der Norm EN 12417 + A1
Tabelle 2 Ziff. 1.1.6.4 und EN 12417+A2 Tabelle 2 Ziff. 1.1.6.4 umgesetzt
wurde. Die Beschwerdeführerin kann aus der Empfehlung der SEGM
demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.3 In der von der Beschwerdeführerin des Weiteren ins Recht gelegten
Betriebsanleitung der H._______ (act. 6 Beilage 18) wird auf Seite 9 um-
schrieben, was diese unter den Betriebsarten 1 bis 4 versteht: (-) Be-
triebsart 1: Normalbetrieb (Automatikbetrieb); (-) Betriebsart 2: Einrichtbe-
trieb (mit Zustimmtaste); (-) Betriebsart 3: manuelles Eingreifen unter ein-
geschränkten Bedingungen (mit Zustimmtaste); Betriebsart 4: Prozess-
beobachtung in der Fertigung bzw. erweitertes Manuelles Eingreifen unter
eingeschränkten Bedingungen (ohne Zustimmtaste). Aus der Betriebsan-
leitung ist nicht ersichtlich, ob die H._______ tatsächlich die unzulässige
Betriebsart 4 im hier verstandenen Sinne (vgl. E. 4.4.3) meinte oder die
unter gewissen Umständen zulässige Betriebsart 3 (ohne Zustimmtaste)
gemäss der Norm EN 12417+A2.
6.4 Im Fachartikel "Maschinenbetrieb bei geöffneter Schutztür ohne Zu-
stimmschalter" vom 10. September 2007 (act. 6 Beilage 19) wird fest-
gehalten, dass es bei der Arbeit mit offenen Schutztüren in der Betriebsart
3 und dem fortwährenden Betätigen eines Zustimmschalters zu Ver-
krampfungen kommen könne und daher unter gewissen Voraussetzun-
gen der Betrieb einer Maschine bei geöffneter Schutztüre ohne Zustimm-
schalter zulässig sei.
C-2899/2010
Seite 20
Die Norm En 12417+A2 sieht in der Tat vor, dass es unter gewissen Vor-
aussetzungen zulässig ist, bei geöffneter Schutztüre ohne Zustimmschal-
ter zu arbeiten, sofern mittels alternativen technischen Sicherheitsvorkeh-
rungen dasselbe Sicherheitsniveau wie mit einer Zustimmtaste erreicht
wird. Hierbei handelt es sich um die Betriebsart 3 ohne Zustimmtaste im
Sinne von Ziff. 1.1.6.4. Bst. b. Ob im Fachartikel tatsächlich die unzuläs-
sige Betriebsart 4 im hier verstandenen Sinn (vgl. E. 4.4.3) oder eher die
Betriebsart 3 ohne Zustimmschalter gemeint ist, geht aus dem Fachartikel
nicht hervor. Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Fachartikel
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
7.
Als Zwischenergebnis steht nach dem Gesagten fest, dass die Be-
schwerdeführerin nicht alle notwendigen angemessenen Massnahmen
zur Verhütung von Berufsunfällen (Art. 82 UVG) getroffen hat, da sie Ma-
schinen in der Betriebsart 4 einsetzt, was die Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer gefährdet (Art. 24 VUV), ohne diese Gefährdung mittels
Einsatz von technischen Schutzeinrichtungen zu begrenzen (Art. 28
VUV). Aufgrund dieser Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften
musste die SUVA die Beschwerdeführerin mahnen (Art. 62 VUV) und die
erforderlichen Massnahmen zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvor-
schriften verfügen (Art. 64 VUV).
8.
Nachfolgend wird geprüft, ob die von der Vorinstanz angeordneten Mass-
nahmen rechtmässig sind.
8.1 Die SUVA verpflichtete die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom
18. Januar 2010, unter Einräumung einer Übergangslösung (Ziffer 3), an
ihren Maschinen das Schloss für die Betriebsart 4 auszubauen (Ziffer 1)
und sie über die Umsetzung zu informieren (Ziffer 5).
8.1.1 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei unverhältnis-
mässig, den Ausbau des Schlosses bei der Maschine DMG 64 zu verlan-
gen, da der Schlüssel der Maschine entfernt worden sei und in einem
verschlossenen Couvert im Büro und nicht in der Werkstatt liegen würde.
Die Entfernung des Schlüssels sei damit für die Mitarbeiter dauerhaft.
Einzig der Direktor sei befugt, diesen Schlüssel aus dem Couvert zu
nehmen, und es liege in seiner Verantwortung, diesen nicht herauszuge-
ben. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb zusätzlich das Schloss
ausgebaut werden müsse. Der Ausbau des Schlosses sei mit unnötigen
C-2899/2010
Seite 21
Kosten in Höhe von Fr. 2'000.- für den Betrieb verbunden (Vorakten 11
und act. 1 Ziff. III 1). Es sei eine falsche Gesetzesauslegung, wenn für die
Arbeitssicherheit organisatorische Massnahmen nicht getroffen werden
dürften bzw. nicht genügten, obwohl damit das genau gleiche Ziel erreicht
sei, wie mit dem Ausbau des Schlosses (act. 1 Ziff. III 1). Es gelte Art. 69
VUV: Könne ein Arbeitgeber eine ebenso wirksame Massnahme treffen,
so könne auch eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Wenn also der
Arbeitgeber den Schlüssel entferne, bestehe absolut keine Notwendig-
keit, auch das Schloss zu entfernen (Vorakten 11 Ziff. 7). Das Verlangen
der Entfernung eines Schlosses, welches gar nicht benutzt werden kön-
ne, da der Schlüssel fehle, und der Einführung der Betriebsart 2 für zwei
Maschinen, welche seit rund 10 Jahren ohne jegliche Gefahr laufen wür-
den, sei willkürlich und entspreche nicht einem pflichtgemässen Abwägen
der Interessen (act. 1 Beilage 8 Ziff. 6). Die verlangten Massnahmen wür-
den zu keiner Erhöhung der Sicherheit für die Arbeitnehmer führen (act.
13 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie sei auf den Betrieb der
Maschinen DMU 80 und DMC 100 in der Betriebsart 4 angewiesen, da
keine Serienarbeiten durchgeführt, sondern einmalige Werkzeuge herge-
stellt würden (act. 1 Ziff. III. 2). Dabei müssten immer wieder die Fenster-
türen der Maschinen geöffnet werden. Der Fachmann müsse überprüfen
können, was genau gefräst bzw. noch besser angepasst werden müsse.
Durch die Fensterscheiben sehe er das nicht. Nebst der Überprüfung der
Fräsarbeit, welche nur bei offenen Türen erfolgen könne, müsse der
Fachmann auch die Möglichkeit haben, ein neues Fräswerkzeug von
Hand einzusetzen, welches nicht standardmässig in der Maschine einge-
setzt sei. Auch hierfür müsse der Fachmann die Fenstertüren öffnen kön-
nen, beide Hände frei haben und so das neue Fräswerkzeug einsetzen
(act. 1 Ziff. III. 3). Bei einzelnen grossen Werkzeugen, welche ausge-
wechselt werden müssten, würde nur die Betriebsart 4 funktionieren (act.
13. Ziff. 7 und Tabelle act. 17/2). So seien einzelne Werkzeuge zu gross,
um sie beim automatischen Einsatz einzulegen. Um ein solches Werk-
zeug vorne bei der Spindel zu installieren, müsse der Fachmann beide
Hände frei haben, nur so könne er das Werkzeug auswechseln. Er könne
nicht gleichzeitig noch einen Handtaster bedienen, da dies nach zwei Mi-
nuten zu Krampferscheinungen führen würde. Mit einem Fusstaster sei
der Fachmann zu weit von der Maschine entfernt (act. 17).
8.1.2 Die SUVA hielt dagegen, dass der Ausbau der Betriebsart 4 zu kei-
ner Erhöhung der Sicherheit für die Arbeitnehmer führen soll, sei eine rei-
C-2899/2010
Seite 22
ne Schutzbehauptung, welche möglicherweise darauf zurückzuführen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten jener Betriebsart nicht
ausschöpfe und nur für den Werkzeugwechsel in jener Betriebsart arbei-
te, d.h. ausserhalb der Prozessbeobachtung im Automatikbetrieb. Mass-
gebend sei vorliegend aber die Tatsache, dass die Maschine in der Be-
triebsart 4 bei offenen Schutztüren im Automatikbetrieb laufen könne, oh-
ne dass der Bediener die entsprechende Zustimmungseinrichtung betäti-
gen müsse (act. 15 Ziff II 1). Die SUVA bestritt die Höhe der Kosten für
den Ausbau der Betriebsart 4 und hielt fest, selbst wenn sich die Kosten
in der Grössenordnung von Fr. 2'000.- bewegen sollten, wäre dies kein
unverhältnismässiger Aufwand (vor allem unter Berücksichtigung des
Schädigungspotentials). Die jährlichen wiederkehrenden Service- und
Wartungsarbeiten dürften sich etwa im selben Umfang bewegen.
Bei der von der Beschwerdeführerin propagierten Schutzmassnahme
(Schlüssel in verschlossenem Couvert) handle es sich um eine reine or-
ganisatorische Massnahme, was bedeute, dass die Wirksamkeit der
Massnahme einzig von der Aufstellung und Durchsetzung einer Verhal-
tensregel abhänge und folglich die Gefahr bestehe, dass die Massnahme
im Laufe der Zeit verwässere. Im Weiteren bestehe die theoretische Mög-
lichkeit, dass der Schlüssel – aus irgendwelchen Sachzwängen heraus –
aus dem Couvert herausgenommen und in der nicht konformen Betriebs-
art 4 gearbeitet werde. Lückenhaft sei die vorgeschlagene Massnahme
insofern, als dass es durchaus denkbar sei, einen Ersatzschlüssel für die
Betriebsart 4 zu besorgen (Vorakten 13 E. 3b).
Die Normenschaffenden hätten für den Einrichtbetrieb die Betriebsart 2
vorgesehen. Sie diene dazu, die Maschine bei geöffneten Schutzeinrich-
tungen auf den Automatikbetrieb vorzubereiten. Die Notwendigkeit einer
Betriebsart 4 sei absolut nicht nachvollziehbar. Sollte die Beschwerdefüh-
rerin Schwierigkeiten haben, in der Betriebsart 2 einen Werkzeugwechsel
vorzunehmen, müsste sie mit dem Hersteller in Kontakt treten, um den
Einrichtbetrieb auf ihre Bedürfnisse anzupassen (act. 15 Ziff. II. 4.). Die
von der Beschwerdeführerin hervorgehobene manuelle Auswechslung
grosser Werkzeuge sei im Übrigen unabhängig von der Betriebsart mög-
lich: Solange die Bewegungen der Maschine gestoppt sei, könne die
Schutztüre geöffnet werden, um z.B. Werkzeuge manuell zu wechseln
(act. 15 Ziff. II 5). Sollte die Beschwerdeführerin dennoch Notwendigkeit
für die Prozessbeobachtung sehen (Beobachten eines automatisch ab-
laufenden Prozesses in unmittelbarer Nähe des Werkstückes), wäre dies
statt in der Betriebsart 4 in der Betriebsart 3 möglich, mit dem entschei-
C-2899/2010
Seite 23
denden Unterschied, dass in der normkonformen Betriebsart 3 für das
Aufrechterhalten der automatischen Bewegungen die permanente Zu-
stimmung des Bedieners verlangt sei. Es sei nachvollziehbar, dass das
Arbeiten ohne Betätigen eines Zustimmschalters bequemer sei, vor al-
lem, wenn der Zustimmschalter am Steuerpult bzw. an einem Handschal-
ter gedrückt werden müsse. Die Verwendung eines Fussschalters stelle
aber kein unüberbrückbares Hindernis dar und lasse sich aufgrund der
erhöhten Gefährdung (automatisch ablaufende Prozesse bei geöffneter
Schutzeinrichtungen) durchaus rechtfertigen (act. 15 Ziff. II 5). Das Argu-
ment der Beschwerdeführerin, dass ein (mobiles) Fusspedal zu weit weg
sei, um einigermassen komfortabel betätigt werden zu können, erweise
sich als nicht stichhaltig, wenn darauf hingewiesen werde, dass ein allfäl-
liger Fusstaster zunächst richtig positioniert werden müsse (Vorakten 13
E. 3e).
Im Weiteren hielt die SUVA fest, dass zahlreiche andere Betriebe bewie-
sen hätten, dass ein Arbeiten ohne die Betriebsart 4 möglich sei, auch bei
komplexen Einzelstücken. Der Ausbau jener Betriebsart sei von der SUVA
als Durchführungsorgan der Arbeitssicherheit in ihrem Zuständigkeitsbe-
reich flächendeckend verlangt worden. Nötigenfalls müssten die betroffe-
nen Betriebe für ein effizientes und ergonomisches Arbeiten in der kon-
formen Betriebsart 3 das Bearbeitungszentrum mit einem mobilen Zu-
stimmungstaster für die Hand- oder Fussbedienung ergänzen. Teilweise
sei beim Verwenden der Betriebsart 3 auch eine gewisse Anpassung der
Arbeitsvorgänge notwendig, z.B. Drücken des Zustimmungstasters beim
manuellen Werkzeugwechsel (act. 9 Ziff. II 4.2.e).
Anlässlich des Augenscheins vom 7. Juni 2011 führte die SUVA an Ort
mobile kabellose Sicherheitssysteme, einen Fussschalter und einen
Handschalter vor (vgl. Augenscheinprotokoll act. 17). Sie demonstrierte
die Funktionen Werkzeugwechsel und Achsbewegungen. Der Werkzeug-
wechsel war in der Betriebsart 2 entgegen der Betriebsdaten in act. 17/2
roter Bereich und den Aussagen der Beschwerdeführerin mit dem gleich-
zeitigen Betätigen der Sicherungen (Zustimmschalter am Bedienpult)
möglich. Achsbewegungen waren in der Betriebsart 2 nicht möglich (Au-
genscheinprotokoll act. 17 Ziff. 2).
8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich anhand der Feststellun-
gen anlässlich des Augenscheines und insbesondere der Vorführung der
Arbeiten durch die SUVA an Ort selbst davon überzeugen, dass entgegen
der Vorbringen der Beschwerdeführerin das Verwenden der ohnehin un-
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zulässigen Betriebsart 4 für die Beschwerdeführerin nicht notwendig ist,
die Arbeiten vielmehr in der Betriebsart 1 bis 3 durchführbar sind.
8.2 Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismässigkeit. Die Vorinstanz ist an den Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Ihre Verfügungen müssen
demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel
erforderlich sein; sie haben zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die den Beschwerdeführern auferlegt werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012
E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüber-
stehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander
abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere
Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des er-
heblichen Interesses aus (BGE 135 II 402 E. 4.6.1).
8.3 Der Ausbau des Schlüsselschalters ist, wie die Vorinstanz überzeu-
gend darlegte, eine geeignete Massnahme, um das Verwenden der Ma-
schine in der Betriebsart 4 zu verhindern und dadurch die Sicherheit der
Arbeitnehmenden zu erhöhen, da die Gefahren, welche von der Betriebs-
art 4 ausgehen, grösser sind als jene der Betriebsarten 1 bis 3.
8.4 Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, die angeordneten
Massnahmen seien nicht erforderlich, denn in ihrem Betrieb hätten sich
bisher keine Unfälle aufgrund der Betriebsart 4 ereignet und ihre Mitarbei-
ter würden sich bei der Arbeit mit der Betriebsart 4 sicher fühlen (act. 13.
Ziff. 7 und act. 1 Ziff. III 2). Der Einwand der Beschwerdeführerin geht ins
Leere, zumal es nicht um das subjektive Sicherheitsempfinden geht, son-
dern um die objektive Begrenzung des Risikos, welches von einem Bear-
beitungszenter ausgeht. Ebenso kann die Beschwerdeführerin von der
Tatsache, dass sich bisher in ihrem Betrieb keine Unfälle aufgrund der
Betriebsart 4 ereigneten, nichts ableiten, zumal es Sinn und Zweck der
Unfallverhütung ist, Unfälle zu vermeiden und nicht erst nach Unfällen tä-
tig zu werden.
8.4.1 Dem Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie ist zu
entnehmen, dass bei der Risikobeurteilung die Gefährdung, die von der
Maschine ausgeht, festzusetzen ist, unabhängig davon, ob irgendeine
Verletzung oder ein Gesundheitsschaden tatsächlich wahrscheinlich ist
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(vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie, a.a.O, §164).
Danach ist das Risiko zu ermitteln (z.B. Quetschrisiko). Ein weiterer
Schritt des Prozesses der Risikobeurteilung ist die Einschätzung der Risi-
ken unter Berücksichtigung der Schwere der möglichen Verletzungen
oder Gesundheitsschäden und der Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Risiko-
beurteilung basiert auf einer Kombination dieser beiden Faktoren. Das
höchste Risiko ist eine Kombination einer hohen Eintrittswahrscheinlich-
keit und der Möglichkeit von tödlichen oder schweren Verletzungen oder
Gesundheitsschädigungen. Jedoch kann eine geringe Eintretenswahr-
scheinlichkeit trotzdem ein hohes Risiko ergeben, wenn die Gefahr tödli-
cher oder schwerer Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen besteht
(vgl. Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie, a.a.O, §168).
Von Maschinen, welche über die Betriebsart 4 verfügen, geht von den
möglichen, automatisch gesteuerten Achsbewegungen (Quetschen) wie
auch von der sich drehenden Spindel, selbst wenn deren Geschwindig-
keit reduziert ist (insbesondere Erfassen und Aufwickeln), eine erhebliche
Gefahr für schwere Verletzungen und Gesundheitsschädigungen aus, da
in der Betriebsart 4 (im Unterschied zur Betriebsart 3) die gefährdenden
Bewegungen der Maschine nur durch Betätigen von Knöpfen am Bedien-
tableau gestoppt werden können; falls der Bediener, der sich teilweise
sehr nahe ans Werkzeug wenden können muss, das Tableau überhaupt
noch erreichen kann. Im schlimmsten Fall müsste eine weitere Person zu
Hilfe eilen.
Von den Maschinen DMC 64, DMC 100 und DMU 80, welche über die
Betriebsart 4 verfügen, geht eine erhebliche Gefahr für schwere Verlet-
zungen und Gesundheitsschädigungen aus. Bei der Maschine DMC 64
wurde der Schlüssel entfernt. Zur Betätigung der Betriebsart 4 müsste
somit zuerst der Schlüssel im Betriebsleiterbüro geholt werden, womit
kein unmittelbares Risiko besteht. Aufgrund der erheblichen Gefahr und
der grundsätzlichen Möglichkeit, einen Schlüssel für die Aktivierung der
Betriebsart 4 zu besorgen, ergibt die Risikobeurteilung dennoch die
höchste Risikostufe. Betreffend die Maschinen DMC 100 und DMU 80,
welche vorwiegend in der Betriebsart 4 betrieben werden, besteht eine
hohe Eintretenswahrscheinlichkeit. Die Risikobeurteilung ergibt somit
auch für die Maschinen DMC 100 und DMU 80 die höchste Risikostufe.
Folglich ist sicherzustellen, dass die Maschinen DMC 64, DMC 100 und
DMU 80 nicht in der Betriebsart 4 verwendet werden können.
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8.4.2 Die angeordneten Massnahmen sind somit zweifellos erforderlich,
weil mit der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Massnahme
(Einziehung des Schlüssels) nicht das gleiche Schutzniveau erreicht wird,
wie durch den Ausbau des fraglichen Schlüsselschalters. Bei einer Ein-
ziehung des Schlüssels besteht jederzeit die Möglichkeit, den eingezoge-
nen Schlüssel oder einen Ersatzschlüssel einzusetzen und so die Be-
triebsart 4 zu reaktivieren. Wie weiter oben dargelegt, verwendet die Be-
schwerdeführerin die Betriebsart 4 einzig aus wirtschaftlichen Überlegun-
gen, womit durchaus die Möglichkeit besteht, dass sie die Betriebsart 4
aus einem betrieblichen Sachzwang heraus wieder verwenden wird. Hin-
zu kommt, dass wie erwähnt (vgl. vorne E. 5.5) im Rahmen der Unfallver-
hütung technische Massnahmen vor organisatorischen vorzunehmen
sind.
8.5 Die SUVA hat nach der Kontrolle vom 20. März 2009 nicht einfach die
nicht konformen Maschinen stilllegen lassen. Vielmehr hat sie für die Er-
reichung eines sicheren Zustandes zunächst eine Frist bis zum 30. Sep-
tember 2009 eingeräumt. Im Rahmen der Besprechung vom 12. August
2009 unterbreitete sie der Beschwerdeführerin einen Kompromissvor-
schlag, welcher beinhaltete, dass sie einen Teil der Kosten für die Umset-
zung einer Pilot-Versuchslösung zum Ausbau der Betriebsart 4 und An-
bau eines mobilen Zustimmtasters tragen würde (Vorakten 7). Die Be-
schwerdeführerin ging auf das Angebot nicht ein, woraufhin erst die SUVA
das ordentliche Durchführungsverfahren fortsetzte.
Der Ausbau der Betriebsart 4 erweist sich somit als das mildeste geeigne-
te Mittel zur Durchsetzung der Arbeitssicherheitsvorschriften. Die an sich
ebenfalls geeignete Anordnung der Stilllegung der betreffenden Maschi-
nen würde wesentlich weiter gehen und die Interessen der Beschwerde-
führerin stärker tangieren. Der Ausbau der Betriebsart 4 erscheint im
Lichte des erheblichen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
Arbeitssicherheitsvorschriften als angemessen. Mildere Massnahmen,
welche zur Sicherstellung der involvierten öffentlichen Interessen eben-
falls geeignet wären, sind nicht ersichtlich.
Das bedeutende öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Arbeitssi-
cherheitsvorschriften geht den wirtschaftlichen Interessen der Beschwer-
deführerin, die sich durch keine besonderen, von den üblichen finanziel-
len Interessen der Marktteilnehmer abweichenden Merkmale auszeich-
net, ohne Zweifel vor. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin
ist der finanzielle Aufwand für den Ausbau des Schlosses in Höhe von
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Fr. 2'000.- in Anbetracht des hohen Gefährdungspotentials nicht unver-
hältnismässig hoch. Zudem lassen sich die Kosten durch Synergien be-
grenzen, in dem z.B. der Ausbau der Betriebsart 4 im Rahmen der Servi-
cearbeiten und bei allen Maschinen gleichzeitig vorgenommen wird. Der
zur Wahrung der öffentlichen Interessen geeignete und erforderliche Ein-
griff ist demzufolge auch zumutbar.
8.6 Als Zwischenergebnis erweist sich nach dem Gesagten die von der
Vorinstanz angeordnete Massnahme, Ausbau der Betriebsart 4, als ver-
hältnismässig, auch unter der Berücksichtigung, dass eine Übergangslö-
sung gewährt wurde (Ziff. 1 und 3 der Verfügung vom 18. Januar 2010).
9.
Zusammenfassend lassen sich nach dem Gesagten die von der Vorin-
stanz angeordneten Massnahmen, welche sie mit Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2010 erlassen und mit ihrem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 12. März 2010 bestätigt hat, insgesamt nicht beanstanden. Aufgrund
des Zeitablaufs sind die in Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 18. Janu-
ar 2010 der Beschwerdeführerin auferlegten Fristen für den Ausbau der
Betriebsart 4 neu auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin mit keiner der
vorgebrachten Rügen durchgedrungen ist, ist die Beschwerde vollum-
fänglich abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichtsge-
bühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berücksich-
tigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegen-
den Verfahren auf Fr. 3'000.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG so-
wie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
10.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die von der Vorinstanz gemäss Dispositivziffer 1 ihrer Verfügung vom 18.
Januar 2010 der Beschwerdeführerin auferlegte Frist für den Ausbau der
Betriebsart 4 wird auf drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils festgesetzt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement
– Seco, Resort Produktesicherheit (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
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gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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