Abtei lung II I
C-2900/2006 koj/shc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz
AHV; Einmalige Abfindung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2900/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1936, lebt in Kosovo. Er arbeitete
während 6 Jahren (1980-1985) als Saisonier in der Schweiz und
zahlte in dieser Zeit die obligatorischen Beiträge in die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein (act. 8-10, 19, 49). Mit
Schreiben vom 20. August 2002 beantragte der Versicherte, es sei ihm
eine einmalige Abfindung anstelle einer Altersrente auszuzahlen
(act. 18). Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK)
sandte daraufhin dem Versicherten die offiziellen Dokumente zur An-
meldung einer Altersrente. Am 2. Februar 2005 meldete sich der Versi-
cherte mit dem offiziellen Formular bei der SAK für eine Altersrente an
(act. 28).
B.
Die SAK verfügte am 26. Juni 2006 eine einmalige Abfindung für den
Versicherten und seine Ehegattin von CHF 22'374.- (act. 81). Mit
Schreiben vom 19. Juli 2006 liess der Versicherte durch seinen
Rechtsvertreter Einsprache gegen die Verfügung erheben. Er
beantragte eine Erhöhung der einmaligen Abfindung, die Ausrichtung
von Verzugszinsen und eine Parteientschädigung von CHF 500.-
(act. 83).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2006 wies die SAK die Ein-
sprache ab. Sie führte die Berechnung der (allfälligen) Altersrente
nochmals detailliert auf und stellte fest, dass die auf einer Kapitalisie-
rung der Rentenansprüche basierende Abfindung korrekt berechnet
worden sei. Bezüglich der Parteientschädigung führte sie aus, dass
nur die Rekurskommission im Beschwerdeverfahren eine solche zu-
sprechen könne. Verzugszinsen seien im vorliegenden Falle keine ge-
schuldet, da der Rentenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei
und somit von Verzug keine Rede sein könne (act. 87).
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Versicherte (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 7. September 2006 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfol-
gend: Rekurskommission) erheben. Er beantragte eine Erhöhung der
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Abfindung sowie die Zahlung von Verzugszinsen von 4%, einer Partei-
entschädigung von CHF 500.- und der Verfahrenskosten durch die
Beschwerdegegnerin.
E.
Die SAK (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 9. November 2006 ihre
Stellungnahme ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
da die Berechnung der Abfindung korrekt ausgeführt worden sei und
der Beschwerdeführer keinerlei Begründung für die beantragte Erhö-
hung aufführe. Es seien keine Verzugszinsen geschuldet, da der Ren-
tenantrag innert 5 Monaten bearbeitet worden sei, was der normalen
Bearbeitungsdauer entspreche.
Die Rekurskommission liess dem Beschwerdeführer die Stellungnah-
me zukommen und setzte ihm eine Frist zur Replik oder zum Rückzug
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt ver-
streichen.
F.
Am 23. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit eingeschriebenem Brief mit, dass Beschwerdefüh-
rer mit Wohnsitz im Ausland ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be-
zeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde,
Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Dies sei
betreffend Serbien und Montenegro, somit auch für den Kosovo, je-
doch nicht der Fall, weshalb ein solches Zustelldomizil angegeben
werden müsse. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das Schrei-
ben.
G.
Mit Verfügung vom 3. April 2007 setzte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen, um ein Zustelldomizil
in der Schweiz anzugeben. Die Verfügung wurde dem Beschwerdefüh-
rer auf diplomatischem Weg zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass
bei unbenutztem Ablauf dieser Frist künftige gerichtliche Anordnungen
und Entscheide in der vorliegenden Sache dem Beschwerdeführer
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden. Der Beschwerdefüh-
rer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
H.
Mit Verfügung vom 28. März 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Dem Be-
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schwerdeführer wurde die Verfügung durch amtliche Publikation eröff-
net (vgl. BBl 2008 2820). Ein Ausstandsbegehren ging innert Frist
nicht ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskomm-
issionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
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1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG)
Beschwerde erhoben; darauf ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer war Staatsangehöriger von Serbien und lebt im
Gebiet des heutigen Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkom-
mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Fö-
derativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom
8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des
ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, BGE 122
V 382 E. 1, BGE 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien oder dem jüngst als Staat aner-
kannten Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
sen. Vorliegend findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugosla-
wische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung.
Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Ver-
tragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genann-
ten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gehört, ein-
ander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die
hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweize-
rische Altersrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von
dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleich-
stellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in
den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen.
3.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Die
Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel
nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG).
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3.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
3.3 Der Beschwerdeführer legte keine Arbeitszeugnisse oder ähnliche
Dokumente vor. Auch fehlen weitere Angaben betreffend Beitrags-
dauer und -höhe oder dem Einkommen. Das Bundesverwaltungs-
gericht sieht vorliegend keinen Anlass, gestützt auf die nicht belegten
Behauptungen des Beschwerdeführers weitere Beweismassnahmen
zu treffen. Es ist demnach auf die Einträge im individuellen Konto ab-
zustellen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine
Beitragsdauer von 3 Jahren und 5 Monaten verfügt. Das massgebende
durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt CHF 24'720.-. Bei Anwen-
dung der Rentenskala 3 ergäbe dies eine Teilrente von CHF 89.-
monatlich und eine Zusatzrente für die Ehefrau von CHF 27.- (vgl.
Rententabellen 2001, S. 106).
3.4 Gemäss Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien wird einem Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält und An-
spruch auf eine ordentliche Teilrente hat, die höchstens ein Zehntel
der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, an Stelle der Teil-
rente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten
Rente gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel,
aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente,
so kann dieser Staatsangehörige, sofern er sich nicht in der Schweiz
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aufhält oder diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der
Rente oder einer Abfindung wählen.
Die monatliche Teilrente gemäss Rentenskala 3 von CHF 89.- ent-
spricht 6.85% der massgebenden ordentlichen Vollrente gemäss Ren-
tenskala 44 von CHF 1'298.- (vgl. Rententabellen 2001, S. 24). Dem
Beschwerdeführer ist demnach eine einmalige Abfindung auszurich-
ten.
3.5 Die Vorinstanz hat die Alters- und Zusatzrente des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau gestützt auf die Barwerttabellen des Bun-
desamtes für Sozialversicherung kapitalisiert. Bei kapitalisierten Ren-
tenbeträgen von CHF 18'469.- für die Altersrente und CHF 3'905.- für
die Zusatzrente hat sie eine Abfindung von insgesamt CHF 22'374.-
ermittelt (vgl. act. 81). Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatz-
weise dar, inwiefern diese Berechnung fehlerhaft sein könnte. Auch für
das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass für eine Beanstan-
dung. Die Vorinstanz hat die Berechnung der einmaligen Abfindung
korrekt durchgeführt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz habe "die Nachzah-
lung mit 4% Zinsen zu zahlen"; damit macht er sinngemäss die Aus-
richtung von Verzugszinsen (zu den Begriffen des Verzugs- und des
Vergütungszinses vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003,
Art. 26 Rz. 2f.) geltend.
Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des
Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig. Selbst wenn die Leistungen später als 12 Monate
nach der Anmeldung ausgerichtet werden, sind keine Verzugszinsen
geschuldet, wenn nicht zugleich mindestens 24 Monate seit der An-
spruchsentstehung verstrichen sind. Das ATSG regelt die Entstehung
des Anspruches auf Leistungen nicht generell, doch hält Art. 29 ATSG
fest, dass für die Geltendmachung des Anspruches eine Anmeldung
erforderlich ist. Wann der Anspruch entsteht, wird von den Einzelge-
setzen bestimmt; diese können für die einzelnen Leistungen verschie-
dene Zeitpunkte des Anspruchsbeginns vorsehen (vgl. KIESER, a.a.O.,
Art. 26 Rz. 21).
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Der Anspruch eines Mannes auf eine Altersrente der schweizerischen
AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
65. Altersjahrs folgt (Art. 21 AHVG). Der Anspruch des am 24. Dezem-
ber 1936 geborenen Beschwerdeführers auf eine Altersrente entstand
demnach am 1. Januar 2002. Indessen reichte er die Anmeldeunter-
lagen erst am 2. Februar 2005 bei der Vorinstanz ein (act. 28). Seine
Untätigkeit bis zur Einreichung der Anmeldung ist dem Beschwerde-
führer als fehlende Mitwirkung anzulasten; daraus kann er von vorn-
herein keinen Anspruch auf Verzugszinsen ableiten (vgl. dazu KIESER,
a.a.O., Art. 26 Rz. 23).
Soweit die Vorinstanz geltend macht, die Anmeldung sei erst im Janu-
ar 2006 eingegangen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr reichte
der Beschwerdeführer die Unterlagen bereits im Februar 2005 ein; die
anschliessende Überprüfung durch den ausländischen Versicherungs-
träger gestützt auf die zwischenstaatlichen Vereinbarungen war nicht
Voraussetzung, sondern Folge dieser Anmeldung.
Ab dem Zeitpunkt seiner Anmeldung hat der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht erfüllt. Nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Gel-
tendmachung des Anspruchs tritt daher die Verzugszinspflicht ein (vgl.
dazu Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2534/2006 vom
19. November 2007 E. 6). Daran ändert nichts, dass die Anmeldung
vom Sozialversicherungsträger in Pristina überprüft und ergänzt wer-
den musste und die Verzögerung des Verfahrens daher letztlich durch
den ausländischen Versicherungsträger verursacht wurde; Art. 26
Abs. 3 ATSG, der für diesen Fall das Entstehen einer Verzugszins-
pflicht explizit ausschliesst, ist erst per 1. Januar 2008 in Kraft ge-
treten.
Dem Beschwerdeführer sind für die Zeit von Februar 2006 (12 Monate
nach Geltendmachen des Anspruchs) bis zum Zeitpunkt der Über-
weisung der einmaligen Abfindung, welcher aufgrund der Akten nicht
eindeutig eruierbar ist, Verzugszinsen zu 5% (vgl. Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]) auszurichten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde dahingehend teilweise gutzu-
heissen, als dem Beschwerdeführer für die Zeit von Februar 2006 bis
zur Überweisung der einmaligen Abfindung Verzugszinsen auszu-
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richten sind. Soweit weitergehend, erweisen sich die Anträge des Be-
schwerdeführers als unbegründet und ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Vorliegend werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
7.
Die dem Beschwerdeführer im Rahmen seines teilweisen Obsiegens
zustehende Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG) wird auf pau-
schal Fr. 500.- festgesetzt und der Vorinstanz auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein-
sprache-Entscheid insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz ange-
wiesen wird, dem Beschwerdeführer einen gemäss Erwägung 5 zu be-
rechnenden Verzugszins auszurichten. Soweit weitergehend, wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt sowie mit
normaler Post)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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