Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-2900/2009
Urteil vom 31. März 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch, lic. iur. Philipp Studer, Fürsprecher,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1985) ist kroatische Staatsangehörige. Am
frühen Abend des 1. April 2009 wurde sie von Mitarbeitenden der
Kantonspolizei Bern und der Migrationsbehörde der Stadt Bern in den
Räumlichkeiten eines Massage-Salons angetroffen und wegen des
Verdachts der illegalen Ausübung der Prostitution noch gleichentags
einvernommen. Die Beschwerdeführerin bestritt dabei alle Vorhaltungen.
B.
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III, Bern-Mittelland vom
2. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen Ausübung einer nicht
bewilligten Erwerbstätigkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je
Fr. 30.- verurteilt. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter am 9. April 2009 Einspruch erheben. Mit Verfügung vom
25. Juni 2009 veranlasste der zuständige Strafrichter die Ausschreibung
der Beschwerdeführerin zur Aufenthaltsnachforschung im
Schweizerischen Polizeianzeiger und die vorläufige Einstellung des
Strafverfahrens bis zum Bekanntwerden des Aufenthalts. Die Verfügung
erfolgte, nachdem der Rechtsvertreter dem Strafgericht mitgeteilt hatte,
dass er zwar über eine Postanschrift seiner Mandantin in deren
Heimatland verfüge, die Betroffene aber auf Zustellungen nicht reagiere
und Verhandlungen in der Sache sowieso erst nach Ablauf des
Einreiseverbots angesetzt werden könnten.
C.
Ebenfalls am 2. April 2009 erliess die Vorinstanz gegen die
Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot. Die Massnahme
wurde damit begründet, dass die Betroffene durch illegalen Aufenthalt
und Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Ferner habe sie in
Ausschaffungshaft versetzt bzw. ausgeschafft werden müssen.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die
aufschiebende Wirkung.
D.
Gegen vorgenannte Verfügung gelangte die Beschwerdeführerin mit
einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die ersatzlose Aufhebung
des über sie verhängten Einreiseverbots. Zur Begründung bringt sie im
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Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig erhoben. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich
lediglich besuchshalber bzw. zur Erlernung der deutschen Sprache in der
Schweiz aufgehalten und dabei keine ausländerrechtlichen Vorschriften
verletzt. Zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin sei sie erst nach
einem Streit mit ihrem Freund gezogen. Sie habe sich dort nur
vorübergehend aufgehalten und sei nicht der Prostitution nachgegangen.
Das Gegenteil lasse sich mit dem von den Strafermittlern beigezogenen
Foto-Vergleichsmaterial nicht beweisen. Die Strafermittler stützten ihre
Vermutung auf zwei Leberflecken, welche sie (die Beschwerdeführerin)
und die Frau auf den Bildern an ähnlicher Stelle aufwiesen.
Demgegenüber zeige der Foto-Vergleich eine klare Unvereinbarkeit in
Form einer markanten Tätowierung. Das trotz dieser Beweislage
ausgefällte Strafmandat sei angefochten worden und es liege noch kein
rechtskräftiges Urteil vor. Zum Erlass einer Fernhaltemassnahme habe
auch sonst kein Anlass bestanden. Die von der städtischen
Migrationsbehörde angeordnete formlose Wegweisung wäre selbst dann
nicht gerechtfertigt gewesen, wenn der Tatbestand der illegalen
Erwerbstätigkeit in Form der Prostitution erfüllt gewesen wäre. Das zur
Ergreifung einer solchen Massnahme notwendige Mass an Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hätte gefehlt. Komme hinzu,
dass die Wegweisung – selbst wenn sie von der städtischen
Migrationsbehörde korrekt eröffnet worden wäre (was in Unkenntnis einer
entsprechenden Verfügung zu bezweifeln sei) – im Zeitpunkt der
Verhängung des Einreiseverbots noch nicht rechtskräftig gewesen sei
und entsprechend nicht zum Anlass einer Fernhaltemassnahme hätte
genommen werden dürfen. In gleicher Weise sei fraglich, ob die
Ausschaffungshaft korrekt angeordnet und eröffnet worden sei. Auch in
diesem Zusammenhang sei keine entsprechende Verfügung bekannt und
es hätte auch kein Anlass zum Erlass einer solchen Verfügung
bestanden. Insbesondere habe sie (die Beschwerdeführerin) mit den
Behörden von Anfang an kooperiert und es habe kein Anlass zur
Befürchtung bestanden, sie könnte sich der Ausreiseverpflichtung
entziehen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2009 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit einer Replik vom 7. September 2009 hält die Beschwerdeführerin an
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ihrem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Ergänzend stellt sie
das Begehren, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei
aus den Akten zu weisen, da diese erst nach Ablauf der gerichtlich
festgesetzten Frist zur Stellungnahme und somit verspätet ergangen sei.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht zog die Akten der Migrationsbehörde der
Stadt Bern und die Strafakten des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das
BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im
erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsbetroffene zur Erhebung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff.
VwVG).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden
Streitsache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie – soweit nicht eine kantonale
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Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und
Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE
129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002
vom 28. März 2003).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt in formeller Hinsicht das Begehren, die
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 2. Juli 2009 sei aus den Akten zu
weisen, da diese nicht innert der mit Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009 angesetzten Frist ergangen
sei.
3.2. Es trifft zu, dass die Vorinstanz ihre Vernehmlassung in der Sache
am 2. Juli 2009 datiert und an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt
hat, wo sie tags darauf als Eingang erfasst wurde. Demgegenüber war in
der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 zur Einreichung Frist bis zum
1. Juli 2009 angesetzt worden.
3.3. Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings, dass es sich bei der
fraglichen Frist nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine reine
Ordnungsfrist handelt. Das ergab sich schon aus der fehlenden
Androhung allfälliger Säumnisfolgen (vgl. zum Ganzen BERNARD MAITRE /
VANESSA THALMANN in: Bernhard Waldmann / Philipp Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich / Basel / Genf 2009, Rz. 3 zu Art. 22 und
Rz. 2 ff. zu Art. 23). Anlass, die solchermassen minim verspätete
Vernehmlassung förmlich aus den Akten zu weisen, ergibt sich entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus dem Umstand,
dass ihr Inhalt nicht als ausschlaggebend erscheinen könne.
4.
4.1. Mit dem Bundesbeschluss über die Genehmigung und die
Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG
betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG) vom 18. Juni 2010 (AS 2010 5925) wurde Art. 67 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer (AuG, SR 142.20) mit Wirkung per 1. Januar 2011 ohne eine
Übergangsregelung revidiert. Diese Rechtsänderung ist für den
vorliegenden Fall nur insoweit von Relevanz, als die Beschwerdeführerin
von der zuständigen Migrationsbehörde mit einer sofort vollziehbaren
Wegweisung belegt wurde, wie sie der neue Art. 64d Abs. 2 unter Bst. a
und b AuG vorsieht und wie sie nach dem neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a
AuG unter Vorbehalt humanitärer oder anderer wichtiger Gründe nach
Abs. 5 zwingend zu einem Einreiseverbot führt. Das Abstellen auf den
neuen Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG wäre aber in casu eine echte
Rückwirkung, die mangels einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage
unzulässig ist. Ansonsten steht der Anwendung des neuen Rechts – auf
das nachfolgend der Einfachheit halber allein Bezug genommen wird –
nichts entgegen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-3962/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1).
4.2. Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben
(Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft
genommen werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es
angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus
humanitären Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung
eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder
vorübergehend aufheben (Abs. 5).
4.3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der
objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002
3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER / PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in:
Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes,
SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13 mit Hinweisen). In diesem
Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR
142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter
anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen gegen Normen des
Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und
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können als solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. BBl 2002
3813).
4.4. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige),
ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt
auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990
zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen
Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener
Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September
2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom
13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
(BPI, SR 361) in der Regel im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl.
dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Diese
Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der betroffenen
Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten
verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105
vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem Zweck
ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September
2009).
5.
5.1. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung die Ausübung einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit in
Gestalt der Prostitution vor. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Vorhaltung.
5.2. Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild: Die Beschwerdeführerin
wurde am frühen Abend des 1. April 2009 im Rahmen einer von
Mitarbeitenden der Kantonspolizei Bern und der städtischen
Migrationsbehörde gemeinsam durchgeführten Milieu-Kontrolle
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angehalten. Gemäss dem dabei erstellten Rapport öffnete sie dem
Vertreter der Migrationsbehörde auf dessen Läuten im Erotik-Salon
E._______ die Türe. Sie war dabei – immer gemäss Rapport – lediglich
mit Büstenhalter, Slip, hohen Strümpfen und hochhackigen Sandaletten
bekleidet. Auf dessen Bitten hin führte die Beschwerdeführerin ihren
Besucher durch die Räumlichkeiten und wies darauf hin, dass ihre
Kollegin im privaten Bereich der Wohnung schlafe. In der Folge wurden
die beiden Frauen von den hinzugestossenen Polizisten einer
Personenkontrolle unterzogen.
5.3. Aufgrund des Verdachts, dass sie illegal der Prostitution
nachgegangen war, wurde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die
Milieukontrolle auf das Polizeirevier verbracht und zu der Sache befragt.
Dabei bestätigte sie – auf einen entsprechenden Eintrag in ihrem Pass
angesprochen – zu Protokoll, sie sei am 24. Januar 2009 in die Schweiz
eingereist. Zuerst habe sie sich bei einer Kollegin namens A._______ in
Grenchen aufgehalten (Antworten auf Frage 1). Dann habe sie bei ihrem
(in der Stadt Bern lebenden) Freund B._______ gewohnt. Die Beziehung
habe schon lange Zeit vor ihrer Einreise in die Schweiz bestanden. Vor
wenigen Tagen sei es zwischen ihnen zu einem Streit gekommen und sie
habe sich zur mit ihr befreundeten Salon-Betreiberin C._______ begeben
(Antworten auf Frage 4). Auf die Frage nach ihren finanziellen Mitteln gab
die Beschwerdeführerin an, sie habe bisher von einer Mastercard Geld
beziehen können. Wenn sie kein Geld mehr habe, schickten ihr die Eltern
welches. In Kroatien arbeite sie nicht, hingegen hätten ihre Eltern immer
gearbeitet. Jetzt habe sie kein Bargeld mehr, deshalb sei sie ihre
Freundin C._______ um Hilfe angegangen. Sie könne bei C._______
schlafen, essen und bekomme Zigaretten (Antworten auf Frage 9). Auf
die Frage (10), weshalb sie in der angetroffenen Aufmachung
(Bekleidung nur mit Slip, BH, schwarzen hohen Strümpfen und
hochhackigen Schuhen) an der Tür erschienen sei und den
Mitarbeitenden der Migrationsbehörde durch die Räumlichkeiten geführt
habe, meinte die Beschwerdeführerin, sie habe in dieser Aufmachung
unmittelbar vor Erscheinen des Besuchers in einem Bett geschlafen und
der Besucher habe sich durch einen Ausweis legitimiert. Auf Rückfrage
nach den getragenen Schuhen meinte die Beschwerdeführerin, der
Boden sei schmutzig gewesen und sie habe keine andern Schuhe zur
Hand gehabt, als es geklingelt habe. Ihre Freundin, die Salon-Betreiberin
C._______, habe sie beim Einkaufen bzw. auf der Strasse kennen gelernt
(Antwort auf Frage 11). Auf die Frage, wie viele Frauen sich in besagtem
Salon prostituierten, gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, seit sie
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sich dort aufhalte, habe sie keine andern Frauen angetroffen. Mit zwei an
der Eingangstür angehefteten Fotos (Torso ohne Gesicht) und dem am
selben Ort angebrachten Namen Maja 24 konfrontiert, behauptete die
Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, wer das sei (Antwort auf Frage 13).
Mit weiteren Fotos (ebenfalls nur des Torsos ohne Gesicht) konfrontiert,
mit denen eine Maja auf einer einschlägigen Seite des Internets an
selbiger Adresse ihre Dienste als Prostituierte anbietet und um
Mitarbeiterinnen wirbt, meinte die Beschwerdeführerin, es gebe viele
Frauen und sie wisse nicht, wer diese Person sei (Antwort auf Frage 15).
In der Folge hielten die einvernehmenden Mitarbeitenden der
Beschwerdeführerin diverse Merkmale vor, aus denen sie auf eine
Identität zwischen ihr und der auf den Fotos abgebildeten Frau
schlossen. Die Beschwerdeführerin bestritt eine solche Identität zu jedem
einzelnen der Details (Antworten auf Fragen 16 bis 26). So meinte sie auf
den Hinweis des gleichartigen Bauch-Piercings, jede zweite Frau habe
ein solches Piercing. Einen gelben BH habe sie auch, er sei aber nicht
identisch mit dem auf einem Teil der Fotos abgebildeten Modell. Auf die
Gleichartigkeit der getragenen Schuhe angesprochen, meinte die
Beschwerdeführerin, diese gehörten ihrer Freundin. Auf den Zehenring
hingewiesen äusserte sie, sie habe ihre Zehennägel nicht gleich
behandelt wie auf den Fotos. Auf auffällige Muttermale am rechten Arm
der fotografierten Frau angesprochen, meinte die Beschwerdeführerin
bloss, das sei nicht sie, bzw. die Befragenden könnten darüber denken,
was sie wollten. Die abschliessende Feststellung der Befragenden,
wonach es sich bei den von ihr nun eingepackten Effekten hauptsächlich
um Reizwäsche handle und der darin enthaltene gelbe BH identisch sei
mit demjenigen auf den Fotos an der Eingangstüre, beschränkte sich die
Beschwerdeführerin darauf, eine solche Identität in Abrede zu stellen.
5.4. Allein schon die spezifischen Umstände der Anhaltung (Ort,
Bekleidung, Verhalten gegenüber den Kontrolleuren), aber auch die
Schilderungen zu den persönlichen Verhältnissen und Absichten sowie
das von blossem Bestreiten, Ausweichmanövern und Stereotypien
geprägte Aussageverhalten, wie es sich der vorstehenden
Zusammenfassung ohne weiteres entnehmen lässt, rechtfertigen
willkürfrei den Schluss, dass die Beschwerdeführerin am angetroffenen
Ort der Prostitution nachging. Dieser Schluss lässt sich weder mit der (als
Beilage zur Beschwerde) eingereichten – angeblich von ihrem Freund
mitunterzeichneten – handschriftlichen Bestätigung noch mit dem
Einwand ernsthaft in Frage stellen, dass das von den
Ermittlungsbehörden verwendete Foto-Vergleichsmaterial einseitig auf
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zwei Leberflecken abstütze und ein wichtiges Merkmal der
Beschwerdeführerin in Form eines Tatoos nicht aufweise.
Was das handschriftliche Schreiben betrifft, so bestätigen darin eine Frau
D._______ und ein Herr B._______ einzig, dass die Beschwerdeführerin
am 24. Januar 2009 nach Bern gekommen sei und bei letzterem an
dessen Adresse gewohnt habe. Das schliesst, selbst wenn es zutrifft,
eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als Prostituierte in der
gleichen Zeit nicht aus.
Was die von der Beschwerdeführerin behauptete Beweisuntauglichkeit
des von den Ermittlungsbehörden verwendeten Fotomaterials betrifft, gilt
Folgendes festzustellen: Die an der Eingangstür zum Lokal und im
Internet unter der gleichen Adresse vorgefundenen Fotos lassen –
ebenfalls willkürfrei – auf eine Identität mit der Beschwerdeführerin
schliessen. Dies nicht nur gestützt auf zwei, sondern eine ganze Anzahl
von Leberflecken, die auf einer Partie des Halses und eines Oberarms
auszumachen sind. Hinzu kommen zahlreiche sonstige Merkmale
(Bauchpiercing, Zehenring, getragene bzw. vorhandene Wäschestücke
und Schuhe), deren Erheblichkeit die Beschwerdeführerin bei ihrer
Konfrontation nicht überzeugend in Abrede stellen konnte und zu denen
sie sich in der Beschwerde nicht mehr äussert. Wohl trifft zu, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Anhaltung auf dem Rücken unten links ein
Tatoo aufwies, welches auf dem einzigen Foto aus dem Internet, das die
fragliche Rückenpartie zeigt, fehlt. Es kann aber nicht ausgeschlossen
werden, dass dieses Tatoo erst nach Erstellung der im Internet
aufgeschalteten Fotos gestochen oder aber auf dem fraglichen Foto aus
irgendwelchen Gründen wegretouschiert wurde.
6.
Prostitution gilt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts als Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11
Abs. 2 AuG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
3789/2008 vom 21. April 2009 Bst. A und E. 5.1 sowie C-51/2006 vom
17. April 2007 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin meldete sich in Verletzung
von Art. 11 AuG weder an, noch holte sie die gemäss Art. 10 Abs. 2 AuG
erforderliche Bewilligung ein.
7.
Zur gleichen Würdigung des Sachverhalts gelangte auch die
erstinstanzliche Strafverfolgungsbehörde mit dem von ihr erlassenen
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Seite 11
Strafmandat. Dessen fehlende Rechtskraft stand vorliegend dem Erlass
einer Fernhaltemassnahme nicht entgegen, zumal das strafbare
Verhalten nach dem bisher Gesagten als hinreichend erstellt betrachtet
werden konnte (vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1684/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Einwand, wonach der mit dem
Einspracheverfahren befasste Strafrichter beabsichtigt habe, die
Strafverfolgung einzustellen, ist unbehelflich. Zwar hat er im Verfahren
tatsächlich eine solche Absicht kundgetan und u.a. damit begründet, dass
Verschulden und Tatfolgen gering seien und die Angeschuldigte das
Land inzwischen verlassen habe. Der zuständige Staatsanwalt hat sich
aber einer Aufhebung der Strafverfolgung widersetzt. Im Übrigen lässt
das Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrer erzwungenen Ausreise
ganz offensichtlich nicht auf ein intaktes Interesse daran schliessen, die
Angelegenheit einer definitiven strafrichterlichen Beurteilung zuzuführen.
Nicht nur, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst für ihren
Rechtsvertreter nicht oder nur schwer erreichbar ist, sie hat bisher auch
keine Bemühungen unternommen, um die Voraussetzungen für eine
Teilnahme an den notwendigen Prozesshandlungen zu schaffen.
Jedenfalls ist nicht aktenkundig, dass bei der dafür zuständigen
Vorinstanz um vorübergehende Ausserkraftsetzung der Massnahme
(sog. Suspension; vgl. Art. 67 Abs. 5 in fine AuG) nachgesucht worden
wäre.
8.
Mit ihrem illegalen Aufenthalt und der illegalen Erwerbstätigkeit hat die
Beschwerdeführerin zweifellos einen Fernhaltegrund gesetzt (Art. 67 Abs.
2 Bst. a AuG). Faktum ist auch, dass sie von der zuständigen
Migrationsbehörde nach damaligem Recht formlos weggewiesen und in
Ausschaffungshaft versetzt worden war. Letzterer Umstand gilt als
eigenständiger Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG) und lässt sich
nicht schon damit in Frage stellen, dass die Rechtmässigkeit dieser
Haftanordnung nachträglich bestritten wird.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme in richtiger
Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem
Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der
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Seite 12
Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen
andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter,
die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den
Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich / St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).
9.1. Die Beschwerdeführerin hat Bestimmungen missachtet, denen für
das Funktionieren der ausländerrechtlichen Ordnung ganz zentrale
Bedeutung zukommt. Die ermittelnde Migrationsbehörde der Stadt Bern
attestierte ihr ein "äusserst unkooperatives" Verhalten und es scheint ihr
jede Einsicht in den Unrechtsgehalt und die Problematik ihres Vorgehens
zu fehlen. Es besteht daher ein gewichtiges spezial- und generalpräventiv
motiviertes öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung.
9.2. Dem aufgezeigten öffentlichen Interesse entgegenstehende private
Interessen daran, weiterhin ohne besondere Beschränkungen in die
Schweiz einreisen zu können, werden von der Beschwerdeführerin im
Rechtsmittelverfahren zwar nicht besonders hervorgehoben. Aus dem
bisher Gesagten ergibt sich immerhin, dass sie hier in der Schweiz einen
Freund und diverse Bekannte haben will, die sie in der Vergangenheit
besucht hat. Ihre Ausführungen dazu blieben aber unbestimmt und
pauschal, so dass nicht abgeschätzt werden kann, wie stark diese
Kontakte durch das ausgesprochene Einreiseverbot überhaupt tangiert
werden.
9.3. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen
und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige
und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung darstellt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 13)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– die Migrationsbehörde der Stadt Bern ad BN […]
– das Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung
(Beilage: Dossier P […] [ehem. S […])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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