B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2900/2012
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad, Anwaltskanz-
lei Marion Morad, Zollikerstrasse 153, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutsch-
schweiz, Erlenring 2, Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägungsverfügung vom 24. April 2012, Kostenfol-
ge.
C-2900/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 5. Oktober und 16. November 2010 meldete A._______ (im Folgen-
den: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) Mitarbeiter bei der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (im Folgenden: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz)
an (Akten [im Folgenden: act.] der Auffangeinrichtung 1 bis 4).
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Arbeitgeber gebeten,
mitzuteilen, ob im Jahr 2001 für eine Mitarbeiterin und einen Mitarbeiter –
welche gemäss der von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich an die
Auffangeinrichtung übermittelten Lohnbescheinigungen einen BVG-
pflichtigen Lohn generiert hatten – ein Anschluss an eine Pensionskasse
bestanden habe (act. 5). In der Folge wurde dem Arbeitgeber nach ent-
sprechenden Abklärungen am 10. Juni 2011 mitgeteilt, die Auffangeinrich-
tung habe keinen BVG-Anschluss für Herrn B._______ für das Jahr 2001
ermitteln können, weshalb ein solcher per 1. Januar 2001 erfolgen müsse
(act. 8). Anlässlich eines Telefonats vom 17. Juni 2011 teilte der Arbeitge-
ber der Auffangeinrichtung mit, er habe keine Ahnung mehr, wo er 2001
BVG-versichert gewesen sei. Sein damaliger Angestellter suche noch die
Unterlagen; wenn er sie finde, würden diese zugestellt. Weiter äusserte er
den Wunsch, dass die Anmeldung der anderen Angestellten schnell ab-
gewickelt werde, da diese Druck machen würden und eine Person bereits
nicht mehr bei ihm arbeite. Eine Sachbearbeiterin der Auffangeinrichtung
entgegnete ihm, diese könne nicht "vorwärts" machen, solange sie nicht
alle Angaben habe (act. 9).
C.
Nachdem bei der Auffangeinrichtung am 17. Juni 2011 eine Austrittsab-
rechnung von Herrn B._______ per 30. April 2001 eingegangen war
(act. 10), teilte jene dem Arbeitgeber mit Datum vom 21. Juli 2011 mit,
Herr C._______ habe im Jahr 2010 einen BVG-pflichtigen Lohn generiert,
weshalb – damit der Anschlussvertrag verarbeitet werden könne – um
Rücksendung der beiliegenden An- und Austrittsmeldung innert Frist ge-
beten werde (act. 11; vgl. auch 12 und 13). Daraufhin teilte der Arbeitge-
ber der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, er werde keine Unterlagen
übermitteln und sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen,
worauf die Auffangeinrichtung mit Schreiben vom 12. September 2011 in-
nert Frist um schriftliche Mitteilung des Anschlussverzichts bat und darauf
hinwies, dass bei Stillschweigen des Arbeitgebers am Schreiben vom
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Seite 3
5. September 2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen
werde (act. 14).
D.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2011 bestätigte die Vorinstanz den Ein-
gang der Anmeldeunterlagen vom 8. Oktober 2011 und teilte dem Arbeit-
geber mit, da der Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 aus-
getreten sei, sei eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum (Leis-
tungsfall) geschuldet; der Anschluss habe daher nicht auf freiwilliger Ba-
sis, sondern von Amtes wegen zu erfolgen, was mit Verfügungskosten,
Zwangsanschlussgebühren sowie ausserordentlichen Kosten verbunden
sei (act. 15).
E.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 wurde der Arbeitgeber rückwirkend
und zwangsweise per 1. Mai 2008 der Auffangeinrichtung angeschlossen.
Diesem wurden die Kosten dieser Verfügung (Fr. 450.-), Gebühren für die
Durchführung des Zwangsanschlusses (Fr. 375.-) sowie Kosten für die
rückwirkende Rechnungsstellung (Fr. 100.- pro Person, im Minimum
Fr. 200.-) in Rechnung gestellt (act. 16).
F.
Mit Datum vom 3. Januar 2012 teilte die Pensionskasse D._______ der
Auffangeinrichtung mit, dass sich der Arbeitgeber rückwirkend bei ihr an-
geschlossen habe und auf einen Anschluss bei der Auffangeinrichtung
verzichte (act. 18); der rückwirkende Anschluss (per 1. Mai 2008) wurde
am 2. April 2012 bestätigt (act. 19).
G.
Am 23. April 2012 erliess die Auffangeinrichtung eine weitere Verfügung,
mit welcher sie den Zwangsanschluss (Ziff. 1, 3 und 4 des Dispositivs der
Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011) rückwirkend per 1. Mai
2008 aufhob. In Ziff. 2 des Dispositivs wurde darauf hingewiesen, die für
die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten Kosten
in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- (Ziff. 2 des Dispositivs der An-
schlussverfügung vom 9. Dezember 2011) sowie die Kosten für die Wie-
dererwägungsverfügung von Fr. 450.- gingen zu Lasten des Arbeitgebers;
auf weitere Kosten werde verzichtet (act. 20).
H.
Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 liess der Ar-
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Seite 4
beitgeber, vertreten durch Rechtsanwältin Marion Morad, beim Bundes-
verwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Mai 2012 Beschwerde erheben
und beantragen, die in der Verfügung vom 24. April 2012 in Ziff. 2 des
Dispositivs festgehaltene Kostenfolge in der Höhe von Fr. 450.- betreffend
den mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsan-
schluss und die ebenfalls damals verfügten Gebühren für die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375.- und die Kosten
für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- seien auf-
zuheben – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorin-
stanz (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei nicht einzu-
sehen, warum es überhaupt zu diesem Zwangsanschluss per Verfügung
habe kommen müssen. In diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen,
dass der Beschwerdeführer zu einer anderen Pensionskasse gehen wür-
de. Die "Recherchen" der Vorinstanz seien allesamt im Sand verlaufen.
Der wichtige Teil aber – die Versicherung der wirklich betroffenen Mitar-
beiter (Herr und Frau E._______) – sei über ein Jahr liegen geblieben.
Dies habe beim Beschwerdeführer zu Mehraufwand geführt. Unter den
beschriebenen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer nun auch noch die Kosten der Verfügungen zu tragen
habe. Die über ein Jahr dauernden "Ermittlungen" der Vorinstanz hätten
zu nichts geführt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde
unter Kostenfolge) aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2); die-
ser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3).
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. September 2012 beantragte die Vorin-
stanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (B-act. 11).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer
sei wiederholt und erfolglos aufgefordert worden, die notwendigen Unter-
lagen einzureichen. Des Weiteren habe die Vorinstanz mehrfach darauf
hingewiesen, dass ein Zwangsanschluss mit weiteren Kosten vorgenom-
men werden müsse, falls die notwendigen Unterlagen nicht zugestellt
würden. Ferner habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
C-2900/2012
Seite 5
dass ein Anschluss auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen könne, als
noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten sei. Da jener auf
die mehrfachen Aufforderungsschreiben nicht reagiert und die notwendi-
gen Unterlagen resp. den Nachweis eines Anschlusses an eine registrier-
te Vorsorgeeinrichtung nicht fristgerecht eingereicht habe, habe die Vor-
instanz androhungsgemäss und in Ausführung ihres gesetzlichen Auf-
trags den Zwangsanschluss verfügen müssen. Erst mit Schreiben der
D._______ vom 3. Januar 2012 resp. 2. April 2012 habe der Beschwerde-
führer einen rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 vorweisen können,
woraufhin die Vorinstanz den Zwangsanschluss am 23. April 2012 wie-
dererwägungsweise aufgehoben habe. Dem Beschwerdeführer hätte in-
des ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sich vor Erlass der Verfü-
gung um einen Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung zu bemühen;
dieser habe als Verursacher des Zwangsanschlusses der Vorinstanz die
verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen. Sämtliche Kosten und Ge-
bühren seien überdies im Kostenreglement der Auffangeinrichtung, wel-
ches als Anhang zu den Anschlussbedingungen ein integrierender Be-
standteil der Anschlussverfügung bilde, ausgewiesen.
K.
Nachdem die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 3. Oktober
2012 ersucht worden war, innert Frist den Zustellnachweis der angefoch-
tenen Verfügung vom 23. April 2012 einzureichen (B-act. 12), ging am
17. Oktober 2012 der entsprechende Nachweis beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (B-act. 13).
L.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer auf
die beschwerdeweise gemachten Äusserungen verweisen und ergänzend
weitere Ausführungen machen (B-act. 15).
M.
Im Rahmen ihrer Duplik vom 25. Januar 2013 teilte die Vorinstanz dem
Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf eine weitere Stellungnahme
mit; sie war der Ansicht, bereits alle wesentlichen Punkte vorgebracht zu
haben und hielt an den Ausführungen und den Anträgen gemäss Ver-
nehmlassung vom 26. September 2012 fest (B-act. 17).
N.
Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Januar 2013 schloss die Instruk-
tionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
C-2900/2012
Seite 6
O.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfü-
gungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen
Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt
(Art. 33 lit. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge (BVG, SR 831.40). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 23. April 2012
(act. 20) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da-
gegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 (B-act. 1) fristgerecht
(Art. 50 in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG; B-act. 13) und
formgerecht (52 VwVG) Beschwerde erheben lassen. Als Adressat ist er
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48
Abs. 1 Bst. a bis c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet worden ist (B-act. 3), sind sämtliche Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3
1.3.1 Der Anfechtungsgegenstand in einem Beschwerdeverfahren wird
durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist
der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechts-
pflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rah-
men des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes –
den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Ver-
fügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
C-2900/2012
Seite 7
1.3.2 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Wie-
dererwägungsverfügung vom 23. April 2012 (act. 20), mit welcher der mit
der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 rückwirkend per 1. Mai
2008 vorgenommene Zwangsanschluss (act. 16) auf dieses Datum hin
aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und dem Beschwerdeführer die ent-
standenen Kosten für die Verfügung und den Zwangsanschluss in der
Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- sowie diejenigen der Wiedererwägungs-
verfügung in der Höhe von Fr. 450.- auferlegt wurden (Ziff. 2 des Disposi-
tivs).
1.3.3 Gegen die in der angefochtenen Wiedererwägungsverfügung vom
23. April 2012 angeordnete rückwirkende Aufhebung des mit Verfügung
vom 9. Dezember 2011 vorgenommenen Zwangsanschlusses per 1. Mai
2008 (Ziff. 1 des Dispositivs) wendete der Beschwerdeführer nichts ein.
Die rückwirkende Aufhebung des Zwangsanschlusses an die Vorinstanz
per 1. Mai 2008 ist somit in Rechtskraft erwachsen, so dass deren
Rechtmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen ist. Im Sinne einer
Ergänzung ist dennoch darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Arbeit-
geber und der Pensionskasse D._______ gemäss deren Mitteilung/Be-
stätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April 2012 (act. 19) ab
1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung besteht.
1.3.4 Mit Blick auf die beschwerdeweise gestellten Anträge ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer nur die Aufhebung der Kosten-
resp. Gebührenauflagen in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Wie-
dererwägungsverfügung beantragt hat. Der Streitgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens ist damit beschränkt auf die Frage, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer zu Recht Verwaltungsgebühren in der Höhe von
insgesamt Fr. 1'275.- (Kosten für die Verfügung vom 9. Dezember 2012
[Fr. 450.-], den Zwangsanschluss [Fr. 375.-] sowie die Wiedererwägungs-
verfügung [Fr. 450.-]) auferlegt hat. Im Übrigen wurde die Wiedererwä-
gungsverfügung vom 23. April 2012 nicht angefochten.
1.4
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-2900/2012
Seite 8
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeit-
nehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11
BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vor-
sorgeeinrichtung anschliessen oder eine solche errichten.
2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG). Sie ist verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG). Der Anschluss erfolgt rückwirkend (Art. 11 Abs. 3
BVG).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985
über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR
831.434; im Folgenden: Verordnung über die Ansprüche der Auffangein-
richtung) muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen
ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. De-
tailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (B-act. 11 Beilage 3). Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben
die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen
Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen hat. Diese werden von der Auffangeinrichtung er-
bracht. Art. 2 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt ent-
steht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zu-
sammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach
die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Artikel 12 BVG
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Seite 9
auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber Art.
11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
2.4 Schliesst sich ein Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsor-
geeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV2). Will sich der Arbeitgeber
verschiedenen registrierten Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, so muss
er die Gruppen der Versicherten so bestimmen, dass alle dem Gesetz un-
terstellten Arbeitnehmer versichert sind (Art. 7 Abs. 2 BVV2).
3.
Der Beschwerdeführer liess am 25. Mai 2012 im Rahmen des Fazits be-
schwerdeweise geltend machen, es sei ein Zwangsanschluss erfolgt, der
nicht notwendig gewesen sei – insbesondere weil der Vorinstanz in die-
sem Zeitpunkt bereits klar gewesen sei, dass ein Anschluss an eine an-
dere Pensionskasse vereinbart werde. Die Vorinstanz vertrat in ihrer Ver-
nehmlassung vom 26. September 2012 hingegen die Auffassung, dass
sowohl die Zwangsanschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 wie auch
die Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 zu Recht erlassen
worden seien und der Beschwerdeführer der Vorinstanz die ihr entstan-
denen und verfügten Kosten und Gebühren zu ersetzen habe. Den in
diesem Zusammenhang sich stellenden Fragen ist im Folgenden nach-
zugehen.
3.1
3.1.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer um Mitteilung gebeten, ob Herr B._______ für die Zeit vom 1. April bis
30. April 2001 vorsorgeversichert gewesen sei (act. 5). Nachdem für die-
sen Mitarbeiter kein BVG-Anschluss hatte ermittelt werden können, wur-
de der Arbeitgeber am 10. Juni 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Vornahme eines Zwangsanschlusses) gebeten, die beigelegten An-
schlussunterlagen per 1. Januar 2001 ergänzt und unterschrieben zu re-
tournieren (act. 8). Nach Eingang der entsprechenden Austrittsabrech-
nung per 30. April 2001 (act. 10) wurde der Arbeitgeber mit Datum vom
21. Juli 2011 gebeten, betreffend Herrn C._______ die beiliegende An-
und Austrittsmeldung innert Frist zu retournieren (act. 11). Nachdem die
Unterlagen nicht gesandt worden waren, wurde der Arbeitgeber am
12. August 2011 (act. 12) daran erinnert; am 5. September 2011 erfolgte
eine weitere Erinnerung mit Hinweis auf die Vornahme eines Zwangsan-
schlusses im Säumnisfall (act. 13). In der Folge teilte der Beschwerdefüh-
C-2900/2012
Seite 10
rer der Vorinstanz am 6. September 2011 mit, dass er keine Unterlagen
einsenden und die berufliche Vorsorge bei einer anderen Vorsorgeeinrich-
tung abschliessen werde. Die Vorinstanz bestätigte den Inhalt dieses Te-
lefongesprächs im Schreiben vom 12. September 2011 und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist schriftlich mitzuteilen, dass er auf ei-
nen Anschluss bei der Auffangeinrichtung verzichte; sollte er dieser Auf-
forderung nicht nachkommen, werde am Schreiben vom 5. September
2011 festgehalten und ein Zwangsanschluss vorgenommen (act. 14).
3.1.2 Bis zum Zeitpunkt des Schreibens der Vorinstanz vom 12. Septem-
ber 2011 ist das Vorgehen der Vorinstanz in keinerlei Hinsicht zu bean-
standen. Obwohl sie vom Beschwerdeführer am 6. September 2011 tele-
fonisch über dessen Absicht – Abschluss eines Anschlussvertrages mit
einer anderen Vorsorgeeinrichtung – orientiert worden war, reichte jener
bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokumente ein, die einen solchen be-
wiesen hätten, und der Vorinstanz war es zufolge fehlender Auskünfte
und Unterlagen nicht möglich, den entsprechenden Anschluss auf freiwil-
liger Basis vorzunehmen. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen lässt
sich weiter auch der am 9. Dezember 2011 verfügungsweise vorgenom-
mene Zwangsanschluss rückwirkend per 1. Mai 2008 nicht beanstanden.
3.2
3.2.1 Nachdem der Arbeitgeber entgegen seinen Äusserungen dennoch
die verlangten Anmeldeunterlagen eingereicht hatte, aus denen ersicht-
lich geworden war, dass der Arbeitnehmer C._______ per 31. Juli 2010
ausgetreten resp. eine Freizügigkeitsleistung per demselben Datum ge-
schuldet war, wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 mitge-
teilt, dass er unter diesen Umständen nicht auf freiwilliger Basis, sondern
von Amtes wegen angeschlossen werden müsse, was mit Verfügungs-
kosten (Fr. 450.-), Zwangsanschlussgebühren (Fr. 375.-) sowie ausseror-
dentlichen Kosten (Fr. 100.- pro Person, im Minimum Fr. 200.-) verbun-
den sei (act. 15); am 9. Dezember 2011 erging dann die entsprechende
Verfügung (act. 16).
3.2.2 Durch den Umstand, dass gemäss Lohnbescheinigung 2010 der
Arbeitnehmer C._______ bereits per 31. Juli 2010 ausgetreten resp. in
diesem Zeitpunkt ein Leistungsfall eingetreten war (vgl. act. 15), musste
die Vorinstanz mangels Vorliegens eines (freiwilligen) Anschlusses des
Beschwerdeführers an eine Vorsorgeeinrichtung mit Blick auf Art. 12
Abs. 1 und Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der
C-2900/2012
Seite 11
Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung handeln resp. den
Arbeitgeber von Amtes wegen anschliessen. Wie die Vorinstanz zutref-
fend ausgeführt resp. dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat (act. 15), hät-
te ein Anschluss an die Auffangeinrichtung auf freiwilliger Basis nur so-
lange erfolgen können, als noch kein Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall
eingetreten ist (vgl. hierzu auch E. 2.3 hiervor).
3.2.3 Diesen Zwangsanschluss hat der Beschwerdeführer zu vertreten,
da er im Zeitpunkt der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 den
Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
nicht fristgerecht erbracht hat. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Ver-
waltungsverfahrens bezüglich mehrerer Arbeitnehmer Abklärungen getrof-
fen und sich dadurch der Anschluss auf freiwilliger Basis verzögert hat
resp. schliesslich nicht mehr durchgeführt werden konnte, hat nicht die
Vorinstanz zu vertreten. Für die entsprechenden Verzögerungen ist viel-
mehr der Beschwerdeführer, welcher ausreichend Zeit gehabt hätte, sich
vor Erlass der Anschlussverfügung vom 9. Dezember 2011 einer Vorsor-
geeinrichtung anzuschliessen und entsprechende Dokumente vorzule-
gen, verantwortlich. Diese Verzögerungen führten letztlich dazu, dass die
Vorinstanz androhungsgemäss und in Anwendung der gesetzlichen
Grundlagen (vgl. E. 2.3 und 3.2.2 hiervor) den Zwangsanschluss hatte
verfügen müssen. Der Umstand, dass diese am 3. Januar bzw. 2. April
2012 über den rückwirkenden Anschluss per 1. Mai 2008 bei der
D._______ informiert worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern, da die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorgelegenen Ver-
hältnisse keinerlei Hinweise darauf lieferten, dass sich der Beschwerde-
führer bereits bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat-
te; die Absicht, sich bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung als der Vorins-
tanz anschliessen zu wollen, fällt unter diesen Umständen nicht weiter ins
Gewicht bzw. reicht nicht aus.
3.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass der Vorinstanz nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass
sie am 9. Dezember 2011 einen zwangsweisen Anschluss rückwirkend
per 1. Mai 2008 verfügt hat. Der Beschwerdeführer hat die daraus entste-
henden rechtlichen Konsequenzen zu tragen. Er ist für den Aufwand der
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 9. De-
zember 2011 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche regle-
mentskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für den
Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen.
C-2900/2012
Seite 12
3.4 Wie vorstehend bereits erwähnt (vgl. E. 1.3.3 hiervor), besteht zwi-
schen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse D._______ gemäss de-
ren Mitteilung/Bestätigung vom 3. Januar 2012 (act. 18) resp. 2. April
2012 (act. 19) ab 1. Mai 2008 eine Anschlussvereinbarung. Somit genies-
sen die beim Beschwerdeführer beschäftigten und obligatorisch zu versi-
chernden Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. Da die
angefochtene Wiedererwägungsverfügung vom 23. April 2012 ebenfalls
zu Recht erfolgte, hat der Beschwerdeführer auch deren Kosten zu über-
nehmen – diese wurden von der Vorinstanz ebenfalls reglementskonform
auf Fr. 450.- festgesetzt.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass der Zwangsanschluss des Beschwerdeführers an die Auffangein-
richtung zurecht erfolgt war und sowohl die Kosten und Gebühren der
ersten Verfügung vom 9. Dezember 2011 in der Höhe von insgesamt
Fr. 825.- als auch diejenigen der angefochtenen Wiedererwägungsverfü-
gung von Fr. 450.-, insgesamt somit 1'275.-, korrekterweise und regle-
mentskonform dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Die (teilweise)
angefochtene Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 23. April
2012 lässt sich demnach nicht beanstanden, weshalb die dagegen am
25. Mai 2012 erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Abs. 2 Satz 1 dieser Bestim-
mung sieht zudem vor, dass Vorinstanzen und beschwerdeführenden und
unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskos-
ten, welche gestützt auf das Reglement vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) zu bestimmen und vorliegend auf Fr. 800.- festzusetzen
sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
C-2900/2012
Seite 13
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versi-
cherung durchführt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (BGE
126 V 49 E. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen
solchen Anspruch (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] i.V.m. Art. 7
Abs. 1 VGKE [e contrario]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
C-2900/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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