Abtei lung II I
C-2904/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV; Berechnung der Altersrente
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2904/2006
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1941, ist österreichischer
Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1961 bis 1965 teilweise
in der Schweiz. Während dieser Zeit zahlte er die obligatorischen Bei-
träge in die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) ein. Der Versicherte bezog ab Oktober 1993 eine Rente der
Invalidenversicherung.
B.
Der Versicherte meldete sich am 16. Juni 2003 für die Ausrichtung ei-
ner Altersrente an (act. 169). Die Schweizerische Ausgleichskasse ver-
fügte am 17. Februar 2006 mit Wirkung ab 1. März 2006 eine ordentli-
che Altersrente für den Versicherten von CHF 141.- pro Monat sowie
eine ordentliche Zusatzrente für die Ehegattin und eine ordentliche
Kinderrente (act. 296).
C.
Mit E-Mail und Fax vom 28./30. April 2006 erhob der Versicherte sinn-
gemäss Einsprache gegen die Verfügung und stellte diverse Berichti-
gungsanträge (act. 298-307). Er rügte insbesondere, dass das vorge-
nommene Einkommenssplitting für die Jahre 1963 und 1964 nicht kor-
rekt vorgenommen worden sei. Daneben beanstandete er die Berech-
nung des durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Erziehungsgut-
schriften und der Beitragszeit und verlangte die Anrechnung eines an-
geblich erlittenen Berufsschadens. Mit Fax vom 25. August 2006 bean-
tragte der Versicherte, es seien ihm 4 Jahre und nicht nur 3,5 Jahre als
Beitragszeit anzurechnen (act. 348). Es könne nicht sein, dass er in
den Jahren 1961 bis 1965 lediglich ein Einkommen von CHF 5'000.-
gehabt habe. Zudem beantragte er die Anrechnung von Lohnzahlun-
gen aus einem fünf Jahre dauernden Arbeitsvertrag, welcher jedoch
lediglich 3 Monate eingehalten worden sei (act. 349).
D.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) wies
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 1. September 2006 ab.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass die Feststel-
lung der Beitragsdauer sich grundsätzlich auf das individuelle Konto
stütze. Für die Jahre 1948 bis 1968 würden nur die Kalenderjahre und
nicht die betreffenden Monate der Beitragsleistung in die individuellen
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Konten eingetragen. Vorliegend ergebe sich eine Beitragszeit von 3
Jahren und 5 Monaten. Des Weiteren führte sie aus, dass das
Einkommenssplitting von Amtes wegen durchgeführt werde und nicht
durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden
könne. Die Erziehungsgutschriften seien korrekt berücksichtigt worden.
Nach der durchgeführten Vergleichsrechnung zwischen der Invaliden-
und der Altersrente habe der Versicherte aufgrund der Berech-
nungsgrundlagen der Invalidenrente Anspruch auf eine Rente der
vorteilhafteren Rentenskala 5 (act. 354).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 14. September 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Rekurskommision der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen. Er be-
antragte eine Erhöhung der Altersrente, indem er vorab die Berech-
nung des Einkommenssplittings rügte, welches in seinem Falle nicht
vorzunehmen sei. Zudem brachte er vor, er habe mindestens während
4 Jahren Beiträge geleistet und sein durchschnittliches Jahreseinkom-
men betrage mehr als CHF 72'000.-.
F.
Die Vorinstanz reichte am 10. November 2006 ihre Vernehmlassung
ein. Sie führte aus, dass für die Berechnung von Alters- oder Hinterlas-
senenrenten, die an die Stelle einer Invalidenrente treten, auf die für
die Berechnung der Invalidenrente massgebenden Grundlage abzu-
stellen sei, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist, was hier vor-
liege. Der Beschwerdeführer habe gemäss AHV-Berechnungsgrundla-
ge einen Anspruch auf eine Rente der tieferen Rentenskala 3 im Ge-
gensatz zur Rentenskala 5 aufgrund der IV-Berechnungsgrundlage.
Die Beitragsdauer ergebe sich aus der Registratur im individuellen
Konto sowie aufgrund von Nachforschungen bei den Einwohnerkon-
trollstellen. Schliesslich sei das Splitting in der Schweiz von Gesetzes
wegen zwingend vorgesehen und könne nicht abbedungen oder auf-
gehoben werden. Die Beschwerde sei daher abzuweisen.
G.
Mit Schreiben vom 21. November 2006 (eingegangen am 27. Novem-
ber 2006) bestätigte der Beschwerdeführer replicando die Aufrechter-
haltung der Beschwerde. Er wiederholte seine Anträge und Begrün-
dungen und erwähnte sinngemäss, es sei ihm der Verdienst, den er
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aufgrund eines 5-Jahresvertrages erzielt hätte, mitanzurechnen, ob-
wohl der Vertrag nach 3 Monaten angeblich unrechtmässig aufge-
hoben worden sei.
H.
In ihrer Duplik hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies
auf ihre Stellungnahme vom 10. November 2006.
I.
Mit Verfügung vom 28. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien die Übernahme des Verfahrens mit und gab die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers bekannt. Mit Verfügung vom 31. März
2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht einen Wechsel des Spruch-
körpers mit.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG;
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
Beschwerde zuständig. Diesfalls übernimmt es die Beurteilung der am
1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskom-
missionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2). Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.1 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist der Beschwer-
deführer besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48
Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG;
vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffe-
ne Rechtsmittel ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf
die Beschwerde insoweit, als sich die Rügen des Beschwerdeführers
auf Sachverhalte beziehen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt
hat.
2.
In formeller Hinsicht fällt bei Durchsicht der Verwaltungsakten auf,
dass der Beschwerdeführer mit der Vorinstanz nach Erlass der Verfü-
gung vom 17. Februar 2006 einzig via Fax und E-Mail verkehrt hat. Ob
er unter diesen Umständen formgerecht Einsprache erhoben, er seine
Einsprache insbesondere rechtsgültig unterzeichnet hat (vgl. Art. 55
Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz zu Recht
auf die Einsprache eingetreten ist, kann vorliegend offen bleiben, da
die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, materiell ohnehin
unbegründet ist.
3.
Materiell streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die verfügte
Altersrente korrekt berechnet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni
2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches
die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mit-
gliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der
die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8
FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der An-
spruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen
Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen
Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht]
H 13/05 E. 1.1 vom 4. April 2005). Daraus folgt, dass die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente
der AHV ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht.
5.
Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHVG; SR 831.10) nach Massgabe der Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Voll-
endung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berechnet.
5.1 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird u.a. vor-
genommen bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies
Abs. 3 lit. c AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unter-
liegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Ein-
tritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenbe-
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rechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schwei-
zerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Ein-
kommen von Ehepaaren in jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der
AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt. Beitragslücken, die nach
den Artikeln 52b-52d AHVV aufgefüllt werden können, gelten dabei als
Versicherungszeiten. Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre nach Ar-
tikel 52b AHVV erfolgt auf Grund der Beitragsjahre im Zeitpunkt der
Scheidung oder des Eintretens des zweiten Versicherungsfalles
(Abs. 1). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht
während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen
während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die Beitragszeiten
werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen im Jahr der
Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht ge-
teilt (Abs. 3).
5.2 Der Beschwerdeführer war in erster Ehe während der Zeit vom
Mai 1962 bis Dezember 1970 (act. 28 und 83) verheiratet. Für die Ka-
lenderjahre der gemeinsamen Ehe in der Schweiz, das heisst für die
Jahre 1964 und 1965 (act. 32), ist daher ein Einkommenssplitting vor-
zunehmen.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Splitting sei in seinem
Fall nicht vorzunehmen, da das Gesetz im Zeitpunkt seiner Ehe noch
nicht in Kraft gewesen sei. Dies sei in einem Urteil des EVG bestätigt
worden.
Auf welches Urteil des EVG sich der Beschwerdeführer bezieht, ist
nicht ersichtlich. Das Einkommenssplitting für die Berechnung der Al-
tersrente ist in Art. 29quinquies AHVG vorgesehen und seit 1. Januar 1997
in Kraft. Gemäss den Schlussbestimmungen der Änderung AHVG vom
7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) Bst. c gelten die neuen Bestim-
mungen für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember
1996 entsteht (Abs. 1). Bei der Berechnung der Altersrente von ge-
schiedenen Personen wird Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG auch angewen-
det, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde (Abs. 4).
Die Vorinstanz hat das Einkommenssplitting demnach zu Recht vorge-
nommen.
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6.
6.1 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG). Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende Art. 140 Abs. 1
Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr
und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948
bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung
in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die
Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der
Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren
Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B.
Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der
kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur
Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) abzustellen (BGE 107 V
16 E. 3 b).
6.2 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Ausserdem gilt die Vor-
schrift, dass im individuellen Konto grundsätzlich nur Beiträge einge-
tragen werden dürfen, welche auch tatsächlich geleistet wurden
(Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie einen Konten-
auszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener
Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die
Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch
für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto
(Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a; ZAK
1984 S. 178 E. 1 und S. 441). Damit wird jedoch keine Beweiser-
schwernis herbeigeführt, sondern es gilt, wie das EVG in seiner Recht-
sprechung ausgeführt hat, der im Sozialversicherungsrecht anwendba-
re Untersuchungsgrundsatz ebenfalls, was zur Folge hat, dass die Ver-
waltung und im Beschwerdefall der Richter den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bin-
dung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären
und festzustellen hat, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft;
im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten je-
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ner Partei, hier der Versicherten, aus, die daraus Rechte ableiten will
(BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). Die Kontenberichtigung er-
streckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten,
beschlägt also auch Beitragsjahre, für welche nach Art. 16 Abs. 1
AHVG jede Beitragsnachzahlung infolge Verjährung unzulässig ist
(ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441). In diesem Sinne ist beispielsweise
die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Beiträge jederzeit der
Korrektur zugänglich (BGE 117 V 263 E. 3a mit Hinweisen).
6.3 Der Beschwerdeführer fordert, es seien ihm zusätzliche Beitrags-
monate anzurechnen. Er substantiiert sein Begehren mit keinerlei Be-
legen. Wie soeben ausgeführt, kann von den Einträgen im individuel-
len Konto nur abgewichen werden, soweit die Unrichtigkeit der Einträ-
ge offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Im individuellen Konto des Beschwerdefüh-
rers wurden Beiträge in den Jahren 1961 und 1963-1965 registriert
(act. 283 f.). Dies stimmt im Wesentlichen überein mit den eingeholten
Wohnsitzbescheinigungen. Gemäss den von der Vorinstanz eingehol-
ten Aufenthaltsbestätigungen der Einwohnerkontrollen war der Be-
schwerdeführer vom 4. April 1961 bis 19. Dezember 1961 in Kloten
und vom 30. Mai 1963 bis 12. Februar 1966 in Basel/Zurzach
angemeldet (act. 29-33). Die auf dieser Grundlage und gestützt auf die
Tabellen des BSV (oben E. 6.1) ermittelte Beitragsdauer von 3 Jahren
und 5 Monaten ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er habe einen 5-Jahres-
vertrag (1965 bis 1971) zu sehr guten Konditionen unterschrieben und
während 3 Monaten auch gearbeitet. Aus diversen Gründen sei es an-
schliessend nicht mehr möglich gewesen weiter zu arbeiten. Diese fünf
Jahre seien ihm nun für die Altersrente anzurechnen.
Die Beitragszeit ergibt sich wie erwähnt anhand der Einträge im indivi-
duellen Konto. Diese Einträge entstehen nur, wenn tatsächlich Beiträ-
ge gezahlt wurden und nicht lediglich aufgrund von Arbeitsverträgen
oder Lohnzahlungen. Wie oben ausgeführt, lassen sich trotz Nach-
forschungen solche Beiträge des Beschwerdeführers für die Zeit von
1965 bis 1971 nicht finden. Der Beschwerdeführer konnte nicht den
vollen Beweis erbringen, dass ihm in diesem Zeitraum Beiträge vom
Lohn abgezogen oder gar solche Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung gezahlt worden sind. Da der Vertrag
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nach Angaben des Beschwerdeführers auch nur 3 Monate eingehalten
wurde, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine AHV-Beiträge abge-
rechnet wurden (act. 348). Damit ist eine Anrechnung weiterer Bei-
tragsmonate ausgeschlossen. Ebenso wenig besteht Anlass für eine
Korrektur des von der Vorinstanz ermittelten durchschnittlichen Jahres-
einkommens.
8.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers
als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
9.
Vorliegend sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 85bis
Abs. 2 AHVG).
10.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 140.41.142.155)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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