Abtei lung II I
C-2906/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger,
Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
G._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2906/2007
Sachverhalt:
A.
Am 13. Februar 2007 beantragte G._______ (geb. [...], Kuba) bei der
Schweizerbotschaft in Havanna die Erteilung eines Einreisevisums für
die Dauer von zwei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab
er an, die im Kanton Uri wohnhafte Schweizerbürgerin H._______
(Beschwerdeführerin) und deren Familie besuchen zu wollen. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Arbeit und Migration des Kantons Uri bei der
Gastgeberin ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorin-
stanz mit Verfügung vom 23. März 2007 das Einreisegesuch mit der
Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus wel-
cher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach
wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Auf-
enthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mit-
tel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Be-
grenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubau-
en. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende ge-
sellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die
gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könn-
ten.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2007 beantragt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Im Wesentlichen lässt sie zur Begrün-
dung vorbringen, sie habe den Gesuchsteller im August 2005 anläss-
lich eines Sprachkurses in Kuba kennen gelernt und sei mit ihm seit
11. September 2005 liiert. Nachdem sie ihren Freund bereits dreimal
während zwei Monaten in Havanna besucht habe, sei es ihr ein
grosses Anliegen, ihm auch einmal ihr persönliches Umfeld in der
Schweiz zu zeigen. Der zweimonatige Besuchsaufenthalt sei während
der Semesterferien (Juli/August 2007) vorgesehen, da der Eingelade-
ne Anfang September sein letztes Studienjahr in Angriff nehmen und
zudem wieder seiner Arbeit als Musiker nachgehen müsse. Soweit die
Vorinstanz ihren negativen Entscheid mit der angeblichen Erwerbslo-
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sigkeit ihres Freundes begründet habe, sei der rechtserhebliche Sach-
verhalt unrichtig festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Bun-
desamtes für Migration habe der Eingeladene durchaus familiäre Ver-
pflichtungen, lebe er doch mit seiner Mutter, welche kürzlich an Krebs
erkrankt sei, und seiner achtjährigen Halbschwester im gleichen Haus-
halt und sorge für beide. Es bestünden somit keine Gründe für eine
Emigration.
Der Eingabe beigelegt waren zahlreiche Aktenkopien, die das Ge-
suchsverfahren betreffen (E-Mail- und Briefverkehr zwischen Gastge-
berin und Schweizervertretung, Arbeits- und Studienbestätigungen be-
treffend den Gesuchsteller, Schreiben bezüglich der finanziellen Absi-
cherung des Besuchsaufenthaltes, Fragebogen der Schweizerbot-
schaft in Havanna bzw. der kantonalen Migrationsbehörde, usw.).
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Juni 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass
der Eingeladene – angesichts des in Kuba herrschenden niedrigen Le-
bensstandards und der oft fehlenden sozialen Absicherungen – trotz
seines Engagements bei verschiedenen Musikgruppen keine hinrei-
chende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins
Heimatland biete.
E.
In ihrer Replik vom 16. August 2007 hält die Beschwerdeführerin an ih-
ren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bemän-
gelt, die Vorinstanz habe der geltend gemachten besonderen familiä-
ren Situation des Gesuchstellers nicht hinreichend Rechnung getra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
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[ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Urteil ist
endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als "Mitbeteiligte" (Gastgeberin und
Garantin) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerdeführung legiti-
miert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen
oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behör-
de entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung
von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das
schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er-
teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesen-
heit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold
(Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen
Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz,
Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht
somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer
Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmäh-
lich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies
gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit
von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei, mitunter aber visums-
pflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehend erwähn-
ten Visumsbestimmungen).
3.
Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz
neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer
Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1,
Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise
und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR
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142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14
Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten,
unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen
werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein
künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
4.
4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.2 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehen-
den Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunis-
tische Regime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten
Krieges anhaltende, schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeich-
net. Eines der Hauptprobleme der kubanischen Volkswirtschaft sind
die ungenügenden Leistungsanreize für die arbeitende Bevölkerung.
Sie wird überwiegend in der sog. "moneda nacional", der nicht konver-
tiblen Landeswährung, bezahlt (Durchschnittseinkommen umgerech-
net ca. 14 Euro im Monat), mit der der Lebensunterhalt nur zum
kleineren Teil bestritten werden kann. Viele, auch elementare Produkte
und Dienstleistungen sind nur für den "peso convertible" (CUC)
erhältlich – zu Preisen, die oft den europäischen entsprechen oder
sogar noch höher liegen. Der Lebensstandard einer kubanischen Fa-
milie wird heute weitgehend durch den Zugang zu konvertibler
Währung (rund 40% der Bevölkerung erhalten Überweisungen ihrer im
Ausland lebenden Verwandten) und andere Einkommensquellen
bestimmt (Quelle: , Länder- und
Reiseinformationen > Kuba > Wirtschaft [Stand April 2007, besucht am
7. September 2007]).
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Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in
einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Jährlich versuchen Tausende
von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa
Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner su-
chen die Freiheit"). Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass ku-
banische Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland
aufgehalten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimat-
land zurückkehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige gera-
dezu ein, die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder so
weit hinauszuzögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den
Aufenthaltsstaat nicht mehr durchgesetzt werden kann. Solche Um-
stände sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso
mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, be-
züglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen.
4.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 3 ausgeführt,
sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichti-
gen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Hei-
matstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Pro-
gnose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewil-
ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
4.4 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen unverheirateten 22-
jährigen Mann, welcher sich weiterhin in Ausbildung befindet, soll er
doch gemäss den eingereichten Unterlagen kurz vor dem Abschluss
seines Musik- und Perkussionsstudiums an einer Musikhochschule in
Havanna stehen. Neben seinem Hochschulstudium ist er als Sänger
bei verschiedenen Musikgruppen engagiert. Dass sich der Eingelade-
ne mit dieser (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit bereits eine gefestigte
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Existenz hat aufbauen können, erscheint angesichts seines Alters so-
wie in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse in Kuba als wenig
wahrscheinlich. Von einer starken beruflichen Verwurzelung im Heimat-
land kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt (noch) nicht ausgegangen
werden, wobei es an dieser Stelle festzuhalten gilt, dass die Vorinstanz
den Gesuchsteller – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin – nie
als erwerbslos bezeichnet oder betrachtet hat (vgl. Verfügung vom
23. März 2007 sowie Vernehmlassung vom 14. Juni 2007). Demgegen-
über muss der Einwand der Rekurrentin, wonach der Eingeladene ab
September 2007 unabkömmlich sei und wieder seinen Verpflichtungen
im Heimatland (Studium, berufliche Tätigkeit) nachzukommen habe,
angesichts des Festhaltens am Beschwerdeverfahren – wozu sie
selbstverständlich berechtigt ist – relativiert werden.
Die Beschwerdeführerin verweist allerdings auf das intakte familiäre
Umfeld des eingeladenen Freundes und bringt in diesem Zusammen-
hang vor, der Eingeladene habe seiner Familie nicht nur finanziell bei-
zustehen, sondern müsse sich auch um seine an Krebs erkranke Mut-
ter und seine achtjährige Halbschwester kümmern, mit denen er in
Hausgemeinschaft lebe. Dieses Argument vermag nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu überzeugen, weil
der Umstand, dass gleich eine zweimonatige Landesabwesenheit ge-
plant ist, nicht ohne weiteres darauf schliessen lässt, die Präsenz des
Gesuchstellers sei für die Belange seiner Familie unverzichtbar; auf-
grund der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihm geleiste-
te Unterstützung könne durchaus für längere Zeit auch auf andere
Weise sichergestellt werden. Insofern darf bezweifelt werden, dass
dem Eingeladenen im Heimatland besondere Verpflichtungen oblie-
gen, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchten,
zumal er mit der Rekurrentin, die im Einreisegesuch als "novia" (Ver-
lobte) bezeichnet wurde, bereits über eine wichtige Bezugsperson in
der Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des
Gesuchstellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbe-
tracht feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Ab-
sicherung und des Lohnniveaus kann nämlich selbst eine Arbeitsstelle
im Heimatland nicht verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem
Land zu emigrieren, ebenso wenig zurückbleibende Familienangehöri-
ge. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar von der Hoffnung
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getragen sein, die in Kuba lebenden Angehörigen aus dem Ausland
wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem Hintergrund
müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Ga-
rantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Aus-
länders gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreise-
willigen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der anstandslosen
Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
4.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Eingeladenen sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin für die recht-
zeitige Rückreise des Gesuchstellers garantieren würde; denn eine
solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 57.24).
Als in diesem Zusammenhang nicht entscheidend erweist sich der
Hinweis der Rekurrentin, sie sei als Gastgeberin durchaus in der Lage,
den sich aus dem vorgesehenen Besuchsaufenthalt ergebenden finan-
ziellen Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen, könne sie doch
auf die Unterstützung ihrer Eltern zählen. Der (durchaus verständliche)
Wunsch der Beschwerdeführerin, ihrem Verlobten ihr Lebensumfeld in
der Schweiz zeigen zu können, hat demnach in den Hintergrund zu
treten. Als Schweizerbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen,
den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen; dies umso
mehr, als ihr eigenen Angaben zufolge die Möglichkeit offen steht, in
verschiedenen Forschungsprojekten in Lateinamerika mitzuwirken und
ihre Dissertation in Kuba zu schreiben.
5.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorins-
tanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Eingeladenen die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
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ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind der Beschwerdefüh-
rerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 14. Mai 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
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