B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2907/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger,
Richterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Markus Schmid, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung der IVSTA vom 16. April 2018.
C-2907/2018
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) geborene, in (…)/DE wohnhafte schweizerische Staatsange-
hörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war
seit 1. Mai 2010 als LKW-Chauffeur im Grenzgängerstatus bei der
B._______ SA ([…]/TI) angestellt und leistete Beiträge an die schweizeri-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Unter Hinweis auf
eine seit dem 20. Februar 2017 infolge Wirbelsäulenbeschwerden einge-
tretene Arbeitsunfähigkeit meldete er sich mit Formular vom 28. Mai 2017
und Eingabe seiner Arbeitgeberin vom 29. Juni 2017 bei der IV-Stelle des
Kantons C._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an (Ak-
ten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis vom 12.06.2018 [act.] 1 - 5).
B.
B.a Die IV-Stelle klärte daraufhin die erwerblichen und medizinischen Ver-
hältnisse ab und zog insbesondere ärztliche Berichte, die Akten der Kran-
kentaggeldversicherung (D._______), einen Arbeitgeberbericht (act. 6 f.;
act. 9) sowie ein von der Taggeldversicherung in Auftrag gegebenes inter-
nistisch-rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten mit Evaluation
der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 5. Oktober 2017 (nachfolgend:
Gutachten) bei. In ihrer Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss, dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-
Chauffeur nicht mehr zumutbar sei; in einer angepassten Verweistätigkeit
bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit (act. 23.4, S. 1 - 18).
B.b Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 stellte die IV-Stelle dem Versi-
cherten die Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und
Rentenleistungen in Aussicht, im Wesentlichen mit der Begründung, für
eine angepasste Verweistätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, so
dass ihm die Erzielung eines rentenauschliessenden Einkommens zumut-
bar sei (act. 25).
B.c Mit Eingabe vom 1. März 2018 ersuchte der Versicherte, nunmehr ver-
treten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, die IV-Stelle um Zustellung
sämtlicher Akten. Gleichzeitig machte er geltend, dass es sich beim von
der Taggeldversicherung eingeholten Bericht um ein blosses Parteigutach-
ten und damit um ein untaugliches Beweismittel handle, zumal dieses
sämtlichen Berichten anderer Ärzte widerspreche (act. 26).
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B.d Mit an den Büropartner (Rechtsanwalt Jan Hermann) adressiertem
Schreiben vom 5. März 2018 übermittelte die IV-Stelle die Akten der An-
waltskanzlei des Rechtsvertreters (act. 28).
B.e Mit Verfügung vom 16. April 2018 bestätigte die nunmehr zuständige
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz)
den Vorbescheid mit identischer Begründung, ohne auf die Rüge der feh-
lenden Beweiseignung des Gutachtens einzugehen (act. 31, S. 4 - 7).
B.f Mit Eingabe vom 17. April 2018 teilte Rechtsanwalt Markus Schmid der
IVSTA mit, dass nicht sein Büropartner, sondern er selber in dieser IV-An-
gelegenheit mit der Rechtsvertretung mandatiert worden sei. Ferner er-
suchte er um Zustellung sämtlicher Akten und rügte, dass sich die Vor-
instanz in keiner Weise mit seinen Einwänden auseinandergesetzt habe
und die Zustellung der von ihm bereits am 1. März 2018 verlangten Akten
nach wie vor nicht erfolgt sei (act. 32, S. 2). Mit Schreiben vom 25. April
2018 übermittelte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter die IV-Akten (act. 33).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertre-
ten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, mit Eingabe vom 17. Mai 2018
(Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1) beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018, zugestellt am
17. April 2018, sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen – in Form ins-
besondere einer halben IV-Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von
mindestens 50 % – zuzusprechen und auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2018
aufzuheben und es sei zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Be-
schwerdeführers ein gerichtliches polydisziplinäres medizinisches Gutachten
einzuholen; subeventualiter sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein zufallsbasiertes polydisziplinäres
Gutachten i.S. von Art. 72bis IVV einzuholen – und nach Vorliegen des Gut-
achtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.
3. Es sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren.
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Be-
schwerdegegnerin.“
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Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, die Be-
schwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie
auf eigene Abklärungen verzichtet und ihre Beurteilung stattdessen nur
einseitig auf den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebe-
nen gutachterlichen Untersuchungsbericht abgestützt habe. Mit dem Ver-
zicht auf eine zufallsbasierte Auftragsvergabe habe sie überdies seine Ver-
fahrensrechte missachtet. Zudem handle es sich um ein nicht beweistaug-
liches Parteigutachten, und der gutachterliche Untersuchungsbericht be-
ruhe auf unvollständiger Aktenlage und unvollständigen Abklärungen.
Schliesslich sei die aktenkundige Meinung eines anderen Facharztes voll-
kommen unberücksichtigt geblieben.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbei-
ständung gut (BVGer act. 6).
C.c Mit Vernehmlassung vom 23. August 2018 stellt die Vorinstanz unter
Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 20. August 2018 respek-
tive auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
E._______-F._______-C._______ vom 16. August 2018 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung bringt sie ergänzend vor, der Bericht der Klinik
G._______ sei beweiskräftig, so dass auf weitere Abklärungen, insbeson-
dere eine polydisziplinäre Begutachtung, verzichtet werden könne. Auch
unter Berücksichtigung der vom RAD neu attestierten Leistungseinschrän-
kung von 20 % ergebe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad
(BVGer act. 10 samt Beilagen).
C.d Mit Replik seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 hält der Be-
schwerdeführer an seinen bisherigen Anträgen fest und führt zur Begrün-
dung ergänzend aus, der interdisziplinäre Untersuchungsbericht setze sich
zu Unrecht nicht mit den abweichenden Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen von
Dr. med. H._______ und der RAD-Ärztin Dr. med. I._______ auseinander.
Damit erfülle der Bericht die vom Bundesgericht an den Beweiswert eines
Arztberichts gestellten Anforderungen nicht. Die im Beschwerdeverfahren
nachgeschobene Stellungnahme des RAD vermöge ein polydisziplinäres
Gutachten nicht zu ersetzen. Der Bericht von Dr. med. H._______ sei be-
weisrechtlich von erheblicher Bedeutung, da darin eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes attestiert werde. Eine erst nach Erhebung der
Beschwerde eingeholte Stellungnahme des RAD sei überdies verspätet,
da dieser in diesem Zeitpunkt seine Aufgabe der kritischen Würdigung der
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Arztberichte und der Prüfung der Notwendigkeit weiterer medizinischer Ab-
klärungen nicht mehr objektiv wahrnehmen könne. Das von Dr. med.
H._______ umschriebene Zumutbarkeitsprofil stehe – entgegen der Auf-
fassung der Vorinstanz – im Widerspruch zu jenem des interdisziplinären
Berichts. Er leide zudem auch psychisch unter der Chronifizierung der Be-
schwerden. Des Weiteren halte die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren
selber auch nicht mehr an der der Verfügung zugrunde gelegten 100%igen
Arbeitsfähigkeit fest, sondern gehe mit der RAD-ärztlichen Beurteilung nun
auch von einer Einschränkung von 20 % in einer Verweistätigkeit aus. Dem
fortgeschrittenen Alter, der fehlenden weiteren Ausbildung und der lediglich
noch in einem Teilzeitpensum von maximal 50 % verwertbaren Leistung sei
durch Einräumung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % Rechnung zu
tragen (BVGer act. 14).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2018 übermittelte der In-
struktionsrichter der Vorinstanz ein Doppel der Duplik vom 26. November
2018 samt der Stellungnahme der IV-Stelle vom 23. November 2018, ver-
bunden mit der Mitteilung, dass der Schriftenwechsel – vorbehältlich wei-
terer Instruktionsmassnahmen – am 10. Dezember 2018 abgeschlossen
werde (BVGer act. 17).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 17. Mai 2018 ist – nachdem auch die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b hievor) – einzutre-
ten (Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 6
2.
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 220 E. 3.1.1; 131 V 242 E. 2.1).
Demnach ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 16. April 2018) eingetretenen Sachver-
halt abzustellen. Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfü-
gung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder
von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren
vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu wür-
digen. Gleiches gilt auch für neue Beweismittel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204). Später eingetretene Tatsachen
(echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind
grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im
Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen). Immerhin sind indes Tatsa-
chen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusam-
menhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Er-
lasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
3.
Zu prüfen ist vorab in formeller Hinsicht, ob die Vorinstanz mit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung ihrer Begründungspflicht hinreichend nach-
gekommen ist.
3.1 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Da-
raus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsach-
lichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfü-
gung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
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leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indes-
sen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup-
tung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (BGE 136 I 229 E. 5.2, Urteil des BGer 9C_257/2011 vom
25. August 2011 E. 5.1, je mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person
den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den
Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vor-
bescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können inner-
halb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen
(Art. 73ter Abs. 1 IVV; SR 831.201). Der Sinn und Zweck des Vorbescheid-
verfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts
zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versi-
cherten zu verbessern und die Gerichte zu entlasten (BGE 134 V 97 E. 2.7
S. 106; vgl. dazu auch Botschaft betreffend die Änderung des Bundesge-
setzes über die Invalidenversicherung [Massnahmen zur Verfahrensstraf-
fung vom 4. Mai 2005], BBl 2005 S. 3079 ff., insbesondere 3084 f.). Die IV-
Stelle hat zum Einwand kurz Stellung zu nehmen. Sie darf sich nicht darauf
beschränken, die vom Versicherten vorgebrachten Einwände tatsächlich
zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, sondern sie hat ihre Überlegungen
dem Betroffenen gegenüber auch namhaft zu machen und sich auch aus-
drücklich mit den entscheidwesentlichen Einwänden auseinanderzuset-
zen, oder aber zumindest die Gründe anzugeben, weshalb sie gewisse
Gesichtspunkte nicht berücksichtigen kann (Urteil des BGer 8C_177/2015
vom 14. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. dazu auch Art. 74 Abs. 2 IVV). Mit Blick
auf die Funktion des Vorbescheidverfahrens (Dialog zwischen IV-Stelle
und versicherter Person sowie deren Einbezug in die Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts, Verbesserung der Akzeptanz der Entscheide)
sind an die Begründungspflicht erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Ur-
teile des BVGer C-4400/2014 vom 26. Mai 2016 E. 3.2.1; C-3862/2014
vom 19. November 2015 E. 2.2).
3.3 Wie vorstehend (Sachverhalt, Bst. B.c hievor) dargelegt, hat der Be-
schwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2018 die
Beweistauglichkeit des Gutachtens explizit gerügt und dieses als blosses
Parteigutachten bezeichnet. Auf diese Rüge ist die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Indem sie ungeachtet
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des Einwandes des Beschwerdeführers eine mit dem Vorbescheid identi-
sche Verfügung erlassen hat, hat sie dessen Gehörsanspruch verletzt (MI-
CHEL VALTERIO, Commentaire de la loi fédérale sur l’assurance-invalidité
[LAI], Genève/Zurich, 2018, Art. 57a N. 9 mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung). Denn mit Blick auf den vorstehend genannten
Zweck des Vorbescheidverfahrens sind an die Begründungsdichte der in
diesem Verfahren erlassenen Verfügungen erhöhte Anforderungen zu stel-
len, so dass die Vorinstanz zumindest kurz hätte darlegen müssen, aus
welchen Gründen sie in antizipierter Beweiswürdigung von weiteren Abklä-
rungen abgesehen hat.
3.4 Ob diese Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ge-
heilt werden könnte, braucht nicht entschieden zu werden, da die ange-
fochtene Verfügung – wie nachfolgend (vgl. E. 5) darzulegen ist – bereits
aus anderen (materiell-rechtlichen) Gründen aufzuheben und die Streitsa-
che zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und erneutem Erlass einer
Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
3.5 Sofern und soweit der Beschwerdeführer rügt, mit der Zustellung der
Verfahrensakten an seinen Büropartner sei der Gehörsanspruch verletzt
worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Generalklausel von
Art. 12 Bst. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) haben
die Rechtsanwältinnen und -anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissen-
haft auszuüben (vgl. dazu WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017,
S. 71 ff.). Erhält ein Büropartner versehentlich an ihn adressierte Akten o-
der werden die Unterlagen an die Bürogemeinschaft zugestellt, ohne dass
ein Rechtsanwalt bezeichnet ist, so ist aus der Pflicht zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung abzuleiten, dass der irrtümlich bezeich-
nete Büropartner respektive dessen Hilfsperson die Akten dem zuständi-
gen Bürokollegen übergibt. Ist ihm dies mangels eines Hinweises auf die
Mandantschaft nicht möglich, so darf erwartet werden, dass er die Akten
umgehend als Irrläufer an die Behörde retourniert. Nachdem der Rechts-
vertreter die mit eingeschriebener Sendung vom 5. März 2018 vorgenom-
mene Aktenzustellung an seinen Büropartner (act. 28) nicht bzw. jedenfalls
nicht substanziiert bestreitet, ist eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
respektive des Gehörsanspruchs nicht ersichtlich.
4.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
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4.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und hatte seinen
Wohnsitz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
16. April 2018 in (…)/DE, wo er heute noch wohnt. Der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung richtet sich sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem
ATSG sowie der ATSV (SR 830.1; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grund-
sätzlichen Anwendbarkeit des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkom-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681],
Art.80a IVG, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c der am 1. April 2012 in
Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbs-
fähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres
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Seite 10
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeits-
unfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.4
4.4.1 Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und ge-
gebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärzt-
liche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge so-
wie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351
E. 3a S. 352 mit Hinweis).
4.4.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
4.4.3 Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach
der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigen-
gutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an
ein ärztliches Gutachten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und
die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann be-
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reits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig-
keit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4
S. 469 f.; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
4.4.4 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (für das Verwaltungsver-
fahren: Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP; für
das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren: Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V
210 E. 2.1.1 S. 229) verlangt eine umfassende, inhaltsbezogene, verant-
wortliche und der behördlichen Begründungspflicht genügende Prüfung al-
ler Beweismittel (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195) unabhängig von ihrer Her-
kunft und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln (BGE 137 V 210
E. 3.4.1.1 S. 248). Auch ein im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers
erstelltes Gutachten ist im Verfahren betreffend Prüfung eines Rentenan-
spruchs nach IVG auf dessen Beweiswert zu würdigen (Urteile des BGer
8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2 und 9C_229/2007 vom 28. August
2007 E. 2.1). Den vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vor-
gesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten kommt
der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteile
des BGer 8C_71/2016 E. 5.3, 8C_486/2015 vom 30. November 2015
E. 4.1.3).
5.
5.1 Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklä-
rungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG rechtsgenüglich nachgekom-
men ist. Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Mit Bericht vom 7. März 2017 hielt Dr. med. J._______, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie, als Diagnosen einen Verdacht auf
Spondylitis ankylosans (ICD-10 M 45.09 V), eine Spondylolisthesis
L 4/5 Meyerding (ICD-10 M 43.16), eine Osteochondrose im Normal-
bereich (ICD-10 M 42.16) sowie eine Facettengelenksarthrose der Len-
denwirbelsäule (ICD-10 M 47.87) fest (act. 7.3, S. 2).
- Mit Bericht vom 15. März 2017 diagnostizierte Dr. med. J._______ eine
Coxarthrose rechts (ICD-10 M 16.9 R; act. 7.3, S. 1).
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Seite 12
- Dr. med. K._______, Facharzt für Allgemeinmedizin und für Radiologie,
kam gestützt auf eine am 10. April 2017 durchgeführte Kernspintomo-
grafie der Halswirbelsäule zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer
eine fortgeschrittene Osteochondrose und Spondylose mit leichter Ret-
rospondylose, führend für die Etage HWK 5/6, weniger für HWK 6/7,
bestehe, wobei in beiden Etagen kombinierte mittel- bis höhergradige
neuroforaminale Einengungen bestünden (Bericht vom 11. April 2017;
act. 7.3, S. 7).
- Am 2. Mai 2017 erstattete Dr. med. H._______ der Taggeldversiche-
rung dahingehend Bericht, dass die bereits orthopädisch festgestellten
Veränderungen in der Lendenwirbelsäule sowie in den Hüftgelenken
nicht reversibel seien. In der bisherigen Arbeitstätigkeit sei das Errei-
chen einer vollen Arbeitsfähigkeit unwahrscheinlich (act. 7.3, S. 5).
- In einem weiteren Bericht vom 12. Dezember 2017 führte Dr. med.
H._______ aus, der Beschwerdeführer sei ihm seit März 2013 bekannt.
Damals hätten ein akut abszendierender Pilonidalsinus (Steissbeinfis-
tel bzw. Steissbeinzyste; PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 264.
Aufl. 2013, S. 1636) und ein fortgeschrittenes Hämorrhoidalleiden zur
Behandlung vorgelegen, und die Therapie sei zum Teil operativ im Spi-
tal erfolgt. Bereits damals habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass
bereits über längere Zeit hinweg rezidivierende Rückenschmerzen im
Bereich der Brust- sowie der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung ins
Gesäss und in die Beine bestünden. Ende 2013/Anfang 2014 sei es zu
profusen Durchfällen zunächst unklarer Genese gekommen. Die durch-
geführten Abklärungen (inklusive Endoskopie) hätten jedoch keinen
richtungsweisenden Befund ergeben. Im Zusammenhang mit weiteren
Abklärungen sei dann eine HP-positive Gastritis diagnostiziert worden.
Die in der Folge durchgeführten orthopädischen Abklärungen (ein-
schliesslich MRT und Nativröntgen) hätten den Hinweis auf einen
Bandscheibenschaden L 4/5 und L 5/S 1 sowie auf eine Spondylolisthe-
sis ergeben. Im Zusammenhang mit diesen Diagnosen seien Reizzu-
stände des Illiosakralgelenks (ISG) auf der rechten Seite mit zuweilen
immobilisierenden Schmerzen aufgetreten. Anfang 2017 seien die Be-
schwerden in verstärkter Intensität aufgetreten, und es sei zu wieder-
holten Arbeitsausfällen und erneuter Notwendigkeit einer orthopädi-
schen Diagnostik/Behandlung gekommen. Auch längere Arbeitspau-
sen hätten nicht zu einer erwünschten Linderung geführt. Es sei regel-
mässig wieder zu Rezidiven gekommen, welche den Beschwerdefüh-
rer über längere Zeit an der Ausübung des Berufes als LKW-Fahrer
C-2907/2018
Seite 13
gehindert hätten. Mittlerweile seien auch bereits alltägliche Belastun-
gen wie das Tragen einer Einkaufstasche, die Fortbewegung in der
Wohnung, das Treppensteigen und die Nachtruhe mit Beschwerden
behaftet. Mit Blick auf diese Befunde und den dokumentierten Verlauf
sei dem Beschwerdeführer die Ausübung der bisherigen Berufstätigkeit
als LKW-Chauffeur auf absehbare Zeit nicht mehr möglich. Auch an-
dere Tätigkeiten mit langem Verharren in einer Position (Stehen, Sit-
zen, Gehen) und mit der Notwendigkeit des Tragens grösserer Lasten
von mehr als 5 kg würden ausscheiden (act. 19).
- In ihrem zuhanden der Taggeldversicherung am 5. Oktober 2017 er-
statteten (internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen) Gut-
achten vom 5. Oktober 2017 diagnostizierten Dr. med. L._______,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, sowie Dr. med.
M._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und
N._______, Cheftherapeut Ergonomie, ein chronisches lumboverteb-
rales Syndrom (Osteochondrose Typ Modic II LWK 5/SWK 1, Spondy-
lolyse LWK 4 und Spondilolisthese Grad I LWK 4/5, eine muskuläre
Dysbalance und Insuffizienz; ICD-10 M 54.5), eine funktionelle Darm-
entleerungsstörung (ICD-10 K 58), psychologische Faktoren/Verhal-
tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F 54),
eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung anderer Gefühle
(namentlich Anspannung, Sorge, Depression und Ängste; ICD-10
F 93.23) sowie einen Verdacht auf Meralgia paraesthetica (Neuralgie
und Parästhesien am lateralen Oberschenkel im Versorgungsgebiet
des Nervus cutaneus femoris; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 1319) beid-
seits (ICD-10 G 57.1).
In ihrer interdisziplinären Beurteilung kamen die Experten zum Schluss,
dass aus rheumatologischer und ergonomischer Sicht die lumbalen Be-
schwerden im Vordergrund stünden. Hinzu komme ein hochgradiger
Verdacht auf Meralgia paraesthetica beidseits, welche aber eher im
Hintergrund stehe. Im Weiteren bestehe eine funktionelle Darmentlee-
rungsstörung bei am ehesten Reizdarmsymptomatik, wobei differenti-
aldiagnostisch noch eine mikroskopische Kolitis bei langjährigem
NSAR-Gebrauch in Frage stehe. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein
progredient entwickeltes psychophysisches Erschöpfungssyndrom mit
gastrointestinalen, muskuloskelettalen, aber immer wieder auch de-
pressiv ängstlichen Manifestationen. In Bezug auf die Leistungsfähig-
C-2907/2018
Seite 14
keit führten sie an, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im We-
sentlichen einer vorwiegend leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit
selten Gewichtsbelastungen bis 20 kg ganztags mit zusätzlichen Pau-
sen von insgesamt 1 Stunde pro Tag. Als spezielle Einschränkung soll-
ten Stehen und vorgeneigte Arbeitshaltungen selten (maximal 30 Mi-
nuten im Rahmen eines Arbeitstages von 8 Stunden) sowie Arbeiten
über der Schulterhöhe und Gehen lediglich manchmal am Tag (maxi-
mal 3 Stunden eines Arbeitstages von 8 Stunden) vorkommen. Aus rein
rheumatologischer und ergonomischer Sicht wäre dem Beschwerde-
führer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Chauffeur zumutbar.
Aus psychiatrischer und somit auch aus interdisziplinärer Sicht sei ihm
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fernfahrer definitiv nicht mehr
zumutbar, und es sei ihm aktuell auch die Fahrfähigkeit abzusprechen;
die Fahreignung müsste verkehrspsychologisch überprüft werden.
Eine Arbeitsfähigkeit für die umschriebene angepasste Verweistätigkeit
bestehe aber aus interdisziplinärer Sicht. Die von den Gutachtern be-
stätigte Krankschreibung in der angestammten Tätigkeit als LKW-
Chauffeur dürfte den Beschwerdeführer beruhigen; zudem ermögliche
dies dem Therapeuten, antidepressive, schlaffördernde und sonstige
Psychopharmaka einzusetzen, welche ein Fernfahrer prinzipiell nicht
einnehmen sollte. In Bezug auf die weiteren Behandlungen sei aus
rheumatologischer Sicht der Schwerpunkt auf die Verbesserung der
muskulären Rumpfstabilisation mittels ambulanter Physiotherapie und
medizinischer Trainingstherapie zu legen. Auf die Medikation mit NSAR
solle mit Blick auf die gastrointestinale Vorgeschichte und die gastroin-
testinalen Beschwerden nach langjähriger Einnahme dieser Medika-
mente verzichtet werden. Aus psychiatrischer Sicht solle eine psychiat-
rische und psychotherapeutische Begleitung erfolgen. Dabei sei der
Einsatz von antidepressiven, schlaffördernden und sonstigen Psycho-
pharmaka abzuklären (act. 23.4, S. 1 - 18).
5.2 Wie vorstehend (E. 4.4.4 hievor) dargelegt, sind die vorliegenden Arzt-
berichte und das Gutachten – in Nachachtung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung – im Hinblick auf ihren Beweiswert zu würdigen.
5.2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das hier zur Diskussion stehende
Gutachten von der Krankentaggeldversicherung D._______ in Auftrag ge-
geben worden ist und dem Begutachtungsauftrag kein detaillierter Fragen-
katalog zugrunde liegt. Im Gegenteil erteilte die D._______ der Klinik
G._______ ausschliesslich den Auftrag zur Durchführung einer fachärzt-
C-2907/2018
Seite 15
lich-rheumatologischen Beurteilung samt EFL, wobei es die Arbeitsfähig-
keit in der angestammten und in einer adaptierten Tätigkeit zu eruieren
gelte. Die Taggeldversicherung zielt in erster Linie auf die Abklärung der
Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die zu prüfende Anspruchsberechtigung
für kurz- und mittelfristige Geldleistungen ab, wobei in erster Linie die Ar-
beits(un)fähigkeit im angestammten Arbeitsbereich im Vordergrund steht
(vgl. dazu CHRISTOPH HÄBERLI/DAVID HUSMANN, Krankentaggeld, Versiche-
rungs- und arbeitsrechtliche Aspekte, 2015, Rz. 198 ff.). Im Gegensatz
dazu sind im Zusammenhang mit der Klärung von Rentenansprüchen ins-
besondere die (auf längere Zeit ausgerichteten) Erwerbsmöglichkeiten un-
ter Einbezug des gesamten Arbeitsmarktes, die mittel- und langfristigen
Therapiemöglichkeiten, die prognostizierte langfristige Gesundheitsent-
wicklung wie auch die subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit von
wesentlicher Bedeutung. Mit Blick auf diese unterschiedliche Zielsetzung
vermag das von der Taggeldversicherung veranlasste Gutachten häufig –
und so auch hier – nicht sämtliche für die Rentenversicherung relevanten
Aspekte abzudecken. Auch im konkreten Fall weist das Gutachten wesent-
liche Lücken auf, welche eine verlässliche und abschliessende Leistungs-
beurteilung nicht erlauben.
5.2.2 In formeller Hinsicht fällt zunächst auf, dass das Gutachten der Klinik
G._______ nicht über eine Aktenzusammenfassung verfügt. Die Erhebung
und Auswertung von bestehenden Daten unterschiedlicher Herkunft und
Beschaffenheit und die damit einhergehende Erstellung eines Aktenaus-
zugs gehört zu den persönlichen und nicht delegierbaren Aufgaben des
Gutachters (vgl. dazu GABRIELA RIEMER-KAFKA, Versicherungsmedizini-
sche Gutachten, 3. Aufl. 2017, S. 25 und S. 57; Leitlinien für die orthopädi-
sche Begutachtung, Februar 2017, S. 5). Insoweit fehlt es dem Gutachten
bereits am Erfordernis der Vollständigkeit. Bei dieser Ausgangslage kann
insbesondere nicht überprüft werden, welche Akten den Experten effektiv
zur Verfügung gestanden sind.
5.2.3 In formeller Hinsicht ist darüber hinaus zu beachten, dass die psychi-
atrische Exploration ursprünglich gar nicht in Auftrag gegeben und in der
Folge allein aufgrund der in der somatischen Exploration gemachten Fest-
stellungen von Dr. med. L._______ „spontan“ durchgeführt worden ist (act.
43.4, S. 15). Diese Ausgangslage hat sich offenbar dahingehend ausge-
wirkt, dass für die psychiatrische Untersuchung nicht die notwendige Zeit
zur Verfügung gestanden ist. So hat der Psychiater Dr. med. O._______
einleitend explizit festgehalten, dass auf die Familienanamnese „ange-
sichts der spontanen und unter Zeitdruck ausgeführten Untersuchung nicht
C-2907/2018
Seite 16
vertieft eingegangen“ werden könne (act. 23.4, S. 16). Die einschlägigen
Leitlinien fordern in diesem Zusammenhang allerdings, dass für die Explo-
ration eine angemessene Dauer zur Verfügung zu stellen ist. Dem Explo-
randen sollte namentlich genügend Zeit zur Verfügung gestellt werden, da-
mit er in Ruhe seine Situation, seine Beschwerden, seine Sicht der Dinge
darlegen kann (vgl. dazu Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische
Gutachten, Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychothera-
pie SGPP, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage vom 16. Juni
2016, S. 14). Hinzu kommt, dass der Gutachter auch keine Befragung zum
typischen Tagesablauf vorgenommen hat (vgl. zu diesem Erfordernis Qua-
litätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, S. 7; RIEMER-
KAFKA, a.a.O., S. 57). Daraus folgt, dass das vorliegende psychiatrische
Teilgutachten nicht leitlinienkonform erstellt worden ist, was dessen Be-
weiswert von vornherein erheblich schmälert (vgl. zum Stellenwert der Leit-
linien der Fachgesellschaften Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. De-
zember 2017 [SVR 2018 IV Nr. 27] E. 3.3; HANS-JAKOB MOSIMANN, Der
Beitrag der Leitlinien für die Rechtsprechung, Erwartungen an die Gutach-
terinnen und Gutachter, in: SZS 5/2016 S. 507 ff., insbesondere S. 512 f.).
5.2.4 Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung kommt der
genauen Schilderung der aus den Diagnosen resultierenden funktionellen
Einschränkungen besondere Bedeutung zu. Hierbei ist die Leistung aus
den objektivierten funktionellen Einschränkungen herzuleiten (RIEMER-
KAFKA, a.a.O., S. 59). Vorliegend hat Dr. med. L._______ dem Beschwer-
deführer aus rein somatischer Sicht sowohl für eine leidensangepasste als
auch für die angestammte Tätigkeit als LKW-Chauffeur – mit Ausnahme
der Berücksichtigung der Einhaltung einer einstündigen Pause wegen zu
erwartender Beschwerdezunahme bei Kumulation der Belastungen
(act. 23.4, S. 2 und S. 5) – eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Laut
Schlussfolgerung dieses Gutachters soll dem Beschwerdeführer eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit
Vermeiden von vorgeneigtem Stehen zumutbar sein, wobei diese Tätigkeit
wechselbelastend ausgeführt werden sollte (act. 23, S. 5). Dass die Not-
wendigkeit zur Ausführung von wechselbelastenden Tätigkeiten mit dem
Beruf als LKW-Fernfahrer zu vereinbaren ist, kann indes nicht ohne Weite-
res angenommen werden. Diesbezüglich fehlt es dem Gutachten jedenfalls
an einer stichhaltigen Begründung. Insbesondere geht aus dem Gutachten
auch nicht hervor, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass sich die
gastroenterologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen (Darmentleerungs-
störungen) auf die Leistungsfähigkeit auswirken.
C-2907/2018
Seite 17
5.2.5 Darüber hinaus findet sich im Gutachten auch keine Auseinanderset-
zung mit abweichenden ärztlichen Beurteilungen. In diesem Zusammen-
hang ist namentlich zu fordern, dass der Arzt detailliert und nachvollziehbar
begründet, weshalb eine abweichende ärztliche Leistungsbeurteilung als
irrelevant einstuft (vgl. dazu auch RIEMER-KAFKA, a.a.O. S. 59). Insbeson-
dere hätten die Gutachter zumindest kurz darlegen müssen, aus welchen
Gründen sie der von Dr. med. H._______ attestierten vollständigen Arbeits-
unfähigkeit für den angestammten Bereich der LKW-Chauffeurtätigkeit
(vgl. dazu act. 7.3, S. 5 und S. 8) keinen Beweiswert beimessen.
Die (hier vollkommen fehlende) Auseinandersetzung mit Berichten, welche
von der gutachterlichen Schlussfolgerung abweichen, ist deshalb notwen-
dig, weil das Gericht ansonsten bei divergierenden Arztberichten häufig
nicht in der Lage ist, das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht die andere medizini-
sche These abstellt, wie dies die Rechtsprechung verlangt (vgl. Urteil des
BGer 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 4.5.2; BGE 125 V 352
E. 3a S. 352). Auch unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die medizi-
nischen Abklärungen der Vorinstanz als ungenügend.
5.2.6 Schliesslich steht die in der angefochtenen Verfügung vertretene An-
nahme einer vollen Leistungsfähigkeit für eine Verweistätigkeit auch in ei-
nem ungeklärten Widerspruch zur Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med.
I._______ vom 16. August 2018, wonach dem Beschwerdeführer für eine
angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zu attestieren sei (Bei-
lage zu BVGer act. 10). Die Feststellungen der Gutachter erweisen sich
deshalb auch unter dem Aspekt der versicherungsmedizinischen Beurtei-
lung der Leistungsfähigkeit respektive Resterwerbsfähigkeit (unter Einbe-
zug aller funktionellen Einschränkungen und vorhandenen Ressourcen)
als ungenügend.
5.3
5.3.1 In BGE 143 V 409 und 418 (beide vom 30. November 2017) hat das
Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert und festgestellt, dass die
Therapierbarkeit allein keine abschliessende evidente Aussage über das
Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren Relevanz im invalidenversi-
cherungsrechtlichen Kontext zu liefern vermag. Weiter hat es erkannt, dass
sämtliche psychischen Erkrankungen, namentlich auch depressive Störun-
gen leicht- bis mittelgradiger Natur, grundsätzlich einem strukturierten Be-
weisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind, welches bislang
C-2907/2018
Seite 18
bei Vorliegen somatoformer Schmerzstörungen anhand eines Katalogs
von Indikatoren durchgeführt wurde. Für die Beurteilung der Arbeitsfähig-
keit sind daher systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berück-
sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 - 3.6 und 4.1 S. 291 ff.; vgl. dazu auch THOMAS
GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Praxisänderung zu Depressionen und ande-
ren psychischen Leiden, in: Jusletter 15. Januar 2018).
5.3.2 Die im Auftrag der Taggeldversicherung veranlasste Begutachtung
umfasste ursprünglich keine psychiatrische Exploration. Erst im Rahmen
der rheumatologisch-internistischen Untersuchung durch Dr. med.
L._______ ergaben sich Hinweise auf ein psychisches Leidensbild, wo-
raufhin die Gutachter im Einverständnis des Beschwerdeführers „spontan“
eine psychiatrische Untersuchung veranlasst haben (act. 43.4, S. 15). Die
nachfolgende psychiatrische Exploration hat alsdann die genannten Diag-
nosen der psychologischen Faktoren/Verhaltensfaktoren bei andernorts
klassifizierten Krankheiten nach ICD-10 F 54 (namentlich funktionelle
Darmentleerungsstörung/Colitis mucosa nach ICD-10 K 58) sowie der An-
passungsstörung mit vorwiegend Störung anderer Gefühle nach ICD-10
F 93.23 ergeben (act. 23.4, S. 18). In Bezug auf den Psychostatus führte
der Psychiater namentlich aus, der Beschwerdeführer berichte von multip-
len gastrointestinalen Symptomen, von häufiger Inappetenz (fehlendes
Verlangen nach Nahrung; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 995) und Flatulenz
(Aufblähung des Magens bzw. des Darmes mit reichlichem Abgang von
Darmgasen; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 685). Ferner berichte der Explorand
immer wieder von Anhedonie (eingeschränkte oder fehlende Fähigkeit,
Freude, Lust und Genuss zu empfinden; PSCHYREMBEL, a.a.O., S. 685). In
Anbetracht dieser Befunde und der genannten psychiatrischen Diagnosen
erscheint es in Nachachtung der dargelegten neuesten Rechtsprechung
zum strukturierten Beweisverfahren bei psychischen Beschwerden ange-
zeigt, dass der medizinische Sachverhalt durch eine eingehende psychiat-
rische Begutachtung in Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens
festgestellt wird.
5.3.3 Somit ergibt sich aus dem Gesagten, dass der rechtserhebliche me-
dizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Es kann
demnach nicht auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden, da
von einer zusätzlichen, medizinisch nachvollziehbar und schlüssig begrün-
deten fachärztlichen Beurteilung neue verwertbare und entscheidrelevante
C-2907/2018
Seite 19
Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. dazu auch Urteil des BGer
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Eine antizipierte Be-
weiswürdigung (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 23; BGE 134 I 140
E. 5.3) fällt demnach ausser Betracht.
5.4 Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, dem von der Krankentag-
geldversicherung veranlassten Gutachten sei bereits deshalb keinerlei Be-
weiswert beizumessen, weil es nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG, ins-
besondere in Missachtung der zufallsbasierten Ermittlung des Begutach-
tungsinstituts nach dem Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ (Art. 72bis
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 3.1.1 und 140 V 507 E. 3.2.1) erfolgt sei,
kann ihm nicht gefolgt werden. Wie vorstehend (E. 4.4.4 hievor) bereits
dargelegt, kommt den von der Krankentaggeldversicherung nicht im ge-
setzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutach-
ten nur (aber immerhin) der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen zu. Dies hat zur Folge, dass bereits bei Vorliegen geringer
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt
werden darf. Dass solche Gutachten nach dem Zufallsprinzip einzuholen
seien, wird vom Bundesgericht jedenfalls nicht verlangt.
5.5 Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sowohl
in- als auch ausländische Arztberichte und Drittgutachten im Rahmen der
freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Das Bundesrecht
schreibt diesbezüglich nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdi-
gen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40
BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 19 VwVG). Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsrichter die Beweise frei, das heisst
ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass der
Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widerspre-
chenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum
er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 122
V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).
C-2907/2018
Seite 20
5.6 Nachdem die verbliebene Leistungsfähigkeit derzeit noch nicht fest-
steht, kann derzeit zur Frage des leidensbedingten Abzugs noch nicht Stel-
lung genommen werden.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen abgelehnt hat.
6.1 Die IV-Stelle hat in ihrer Mitteilung vom 7. September 2017 festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer laut ihren Abklärungen in seiner Arbeitsfä-
higkeit eingeschränkt sei, weshalb ihm aktuell keine Tätigkeiten zumutbar
und daher auch keine berufliche Massnahmen möglich seien (act. 15). In
der angefochtenen Verfügung wurde alsdann ein Anspruch auf berufliche
Massnahmen (ohne Begründung) generell verneint (act. 31, S. 4 - 7).
6.2 Art. 1a lit. a und Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG sowie Art. 7 ATSG statuieren den Grundsatz "Eingliederung vor
Rente“. Demnach gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistun-
gen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder
bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Für die Abklä-
rungspflicht der IV-Stelle bedeutet dies, dass sie zuerst prüfen muss, ob
Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind, bevor der Rentenanspruch
untersucht wird (Urteil des BGer 9C_163/2009 vom 10. September 2010
E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend ging die Vorinstanz gestützt auf das Ergebnis der Begutach-
tung von einer annähernd vollen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf
sowie von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten Verweistä-
tigkeit aus. Selbst wenn diese Schlussfolgerung zutreffend wäre, hätte die
IVSTA zumindest den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) prüfen
müssen (vgl. zu den Voraussetzungen im Allgemeinen ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 18 NN. 3 - 9 sowie zu den Voraussetzungen für
berufliche Massnahmen bei Grenzgängern BVGE 2017/V/7 E. 6.6 und 6.7;
Urteil des BVGer C-5883/2013 vom 5. Oktober 2016 E. 9.3). Insbesondere
hätte sie die Eingliederungsfähigkeit, das heisst die objektive Möglichkeit
und die subjektive Bereitschaft, eingehend abklären und gegebenenfalls
die gebotenen Eingliederungsmassnahmen in die Wege leiten müssen.
Die Vorinstanz wird demzufolge nach Vorliegen des einzuholenden poly-
disziplinären Gutachtens den Anspruch auf berufliche Massnahmen
C-2907/2018
Seite 21
(Art. 15 ff. IVG) eingehend zu prüfen und gegebenenfalls die gebotenen
Eingliederungsmassnahmen in die Wege zu leiten haben.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der relevante medizinische
Sachverhalt nicht allseitig und zudem auch nicht vollständig abgeklärt wor-
den ist, so dass sich die funktionelle Leistungsfähigkeit und damit auch die
Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit nicht zuverlässig beurteilen lassen.
Das von der Taggeldversicherung eingeholte Gutachten genügt den recht-
sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische
Grundlage nicht. Überdies erfordert die bundesgerichtliche Praxisände-
rung im Bereich der psychischen Leiden (BGE 143 V 409 und 418) im vor-
liegenden Fall die Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens mit ei-
ner umfassenden Prüfung der Standardindikatoren (BGE 141 V 281). Zur
Klärung des medizinischen Sachverhalts sind deshalb ergänzende Exper-
tisen in den Fachbereichen Innere Medizin/Gastroenterologie, Psychiatrie,
Neurologie und Orthopädie geboten. Die gastroenterologische Begutach-
tung drängt sich vorliegend mit Blick auf die diagnostizierte Gesundheits-
beeinträchtigung im Magen-Darmtrakt (ICD-10 K 58) auf. Die psychiatri-
schen Diagnosen (ICD-10 F 54 und ICD-10 F 93.23) erfordern sodann eine
Exploration durch einen Facharzt für Psychiatrie, und die somatische Di-
agnosen betreffend das chronische lumbovertebrale Syndrom (Osteo-
chondrose Typ Modic II LWK 5/SWK 1, Spondylolyse LWK 4 und Spondi-
lolisthese Grad I; ICD-10) und die Coxarthrose rechts (ICD-10 M 16.9 R)
gebieten eine Beurteilung durch einen Facharzt für Orthopädie. Schliess-
lich drängt sich mit Blick auf den Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica
eine Begutachtung durch einen Facharzt für Neurologie auf. Ob neben den
genannten Fachdisziplinen auch noch weitere Spezialisten beigezogen
werden, ist dem pflichtgemässen Ermessen der Gutachter zu überlassen,
zumal es primär ihre Aufgabe ist, aufgrund der konkreten Fragestellung
über die erforderlichen Untersuchungen zu befinden (vgl. dazu Urteil des
BGer 8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E.6.3.1). Mit der interdisziplinä-
ren Begutachtung kann auch sichergestellt werden, dass alle relevanten
Gesundheitsschädigungen erfasst und die daraus jeweils abgeleiteten Ein-
flüsse auf die Arbeitsfähigkeit würdigend in einem Gesamtergebnis ausge-
drückt werden (vgl. dazu SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44, E. 2.1).
7.2 Die polydisziplinäre Begutachtung hat vorliegend in der Schweiz zu er-
folgen, zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizeri-
schen Versicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
C-2907/2018
Seite 22
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3). Der dem Gutachtensauftrag
beizulegende Fragenkatalog hat sämtliche Standardindikatoren der neuen
Rechtsprechung (BGE 141 V 281 E. 4.1.3; 143 V 418) zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer ist das rechtliche Gehör zu gewähren und es ist
ihm Gelegenheit zu geben, Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210
E. 3.4.2.9 S. 258 ff.).
7.3 Es sind zudem keine Gründe ersichtlich, welche eine Begutachtung in
der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Des Weiteren er-
folgt die Gutachterauswahl bei polydisziplinären Begutachtungen in der
Schweiz nach dem Zufallsprinzip (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1
S. 354), was im Interesse der Verfahrensbeteiligten liegt.
7.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
des Sachverhaltes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist unter diesen Umständen mög-
lich, da sie in der notwendigen Beantwortung der bisher ungeklärten Frage
nach den Auswirkungen des Gesundheitszustandes auf die Arbeits- res-
pektive Leistungsfähigkeit begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Wie vorstehend dargelegt, konnten die Ärzte des medizinischen Dienstes
weder auf ein vollständiges medizinisches Dossier noch auf für die streiti-
gen Belange beweistaugliche Unterlagen im Sinn der Rechtsprechung zu-
rückgreifen. Eine reine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen un-
zulässig, was zwangsläufig zu weiteren Abklärungen hätte führen müssen.
Die Vorinstanz hat mithin kein umfassendes Administrativgutachten einge-
holt, obwohl ein solches geboten gewesen wäre. Würde eine gravierend
mangelhafte Sachverhaltsabklärung im Verwaltungsverfahren durch Ein-
holung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert, be-
stünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den
Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht zur Abklärung
des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das Gericht mit ent-
sprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme der Ressourcen
(BGE 137 V 210 E. 4.2; Urteil des BVGer C-1358/2014 vom 11. Dezember
2015 E. 5). Die Verwaltung soll nicht dazu verleitet werden, das Gericht die
eigentliche Abklärungsarbeit machen zu lassen (vgl. dazu MIRIAM LEND-
FERS, Sachverständige im Verwaltungsverfahren, in: Ueli Kieser/Miriam
Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2016, S. 187).
Überdies würde den Verfahrensbeteiligten mit dem Verzicht auf ein Admi-
nistrativgutachten im Verwaltungsverfahren auch die Möglichkeit der Über-
prüfung durch ein Obergutachten im Beschwerdeverfahren genommen;
der doppelte Instanzenzug bliebe diesbezüglich nicht gewahrt. Daher und
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aufgrund dessen, dass aufgrund der Aktenlage nur eine ungenügende Be-
urteilung des Gesundheitszustands und der funktionellen Leistungsfähig-
keit der Beschwerdeführerin erfolgen konnte, ist die Angelegenheit zur Vor-
nahme einer polydisziplinären Begutachtung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
7.5 Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 16. April 2018 aufzuheben ist und die Akten im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
im Sinne der E. 6.3 sowie E. 7.1 - E. 7.3 und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der obsie-
genden Beschwerdeführerin sind demnach keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Bei diesem Ergebnis wird das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege und Verbeiständung hinfällig. Der unterliegenden Vorinstanz werden
keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten
der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädi-
gung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkun-
digen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des
vorliegend zu beurteilenden Verfahrens erscheint eine Parteientschädi-
gung von pauschal CHF 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer, vgl.
Urteil BVGer C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3 mit Hinweisen) ange-
messen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Verfü-
gung vom 16. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen
und Beurteilungen im Sinne der E. 6.3 sowie E. 7.1 - E. 7.3 vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.- zu-
gesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils von
der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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