B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2908/2015
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-2908/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin), geboren 1978, ist Staatsange-
hörige der Dominikanischen Republik. Am 12. Februar 2015 beantragte sie
bei der schweizerischen Botschaft in Santo Domingo die Erteilung eines
Schengen-Visums für die Dauer von 90 Tagen. Dabei gab sie an, ihre im
Kanton Zürich lebende Schwester und deren Ehemann besuchen zu wol-
len. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung,
dass ihre Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder ver-
lassen zu wollen, nicht feststellbar sei.
B.
Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 19. Februar 2015 erhoben
die Gastgeber, A._______ und B._______, Einsprache, die vom Staatssek-
retariat für Migration (SEM) – nach Durchführung kantonaler Abklärungen
– mit Verfügung vom 9. April 2015 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz führte
hierzu aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher,
insbesondere aufgrund der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse, ein star-
ker Zuwanderungsdruck bestehe. Viele Personen versuchten, sich im eu-
ropäischen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Be-
stehe dort bereits ein gewisses familiäres Beziehungsnetz, müsse das Ri-
siko einer nicht anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft
werden. Dies gelte auch im Falle der Gesuchstellerin, die als Mutter von
zwei Kindern zwar familiäre Verantwortlichkeiten habe, diese aber eigent-
lich nicht mit einem dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz ver-
einbaren könne. Ausserdem habe sie in ihrer Heimat keine zwingenden
beruflichen Verpflichtungen.
C.
Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und der
Gesuchstellerin das beantragte Visum zu erteilen, erhoben A._______ und
B._______ mit Eingabe vom 6. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Die von der Gesuchstellerin beabsichtigte Besuchsdauer von
drei Monaten sei ein "theoretischer Wert", dürfe aber auch kürzer sein. Die
Versorgung ihrer beiden Kinder, 12 und 15 Jahre alt, sei in jedem Fall si-
chergestellt, da die Gesuchstellerin mit mehreren Verwandten unter einem
Dach lebe. Dass sie keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen in ih-
rem Heimatland habe, spreche nicht gegen ihre fristgerechte Wiederaus-
reise, sondern ermögliche erst die Einladung in die Schweiz. Längere Ab-
wesenheiten vom Arbeitsplatz führten in der Dominikanischen Republik
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nämlich schnell zum Verlust des Arbeitsplatzes. Dieser Gefahr sei die Ge-
suchstellerin nicht ausgesetzt, kümmere sie sich doch, zum einen, um das
Haus ihrer Gastgeber in Santiago und arbeite, zum anderen, "zwischen-
zeitlich als selbständige Verkäuferin". Erst diese organisatorische Freiheit
ermögliche ihr den geplanten Besuchsaufenthalt. Dass sie in der Schweiz
über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge, dürfe ihr die Vorinstanz nicht
im Hinblick auf das Risiko der nicht fristgerechten Wiederausreise vorwer-
fen, wären doch ansonsten für kaum jemanden mehr Verwandtenbesuche
im Schengen-Raum möglich. Sie, die Beschwerdeführenden, respektierten
die gesetzliche Ordnung in der Schweiz und wollten, dass ihr Gast den
hiesigen Aufenthalt in geordneten Verhältnissen geniessen könne. Finan-
ziell sei dies für sie kein Problem.
Abgesehen davon habe das SEM bei seinem Entscheid nicht berücksich-
tigt, dass der Beschwerdeführer in früheren Jahren insgesamt sechsmal
zwei Personen aus der Dominikanischen Republik eingeladen habe und
dass diese Personen auch wieder fristgerecht ausgereist seien. Eine da-
von sei seine heutige Ehefrau gewesen, die in den Jahren 2005 bis 2007
viermal in die Schweiz gekommen sei. Beide Personen seien bei der je-
weiligen Visumserteilung geschieden gewesen und hätten Kinder gehabt;
insofern sei deren Situation gleich gewesen wie die der Gesuchstellerin
heute.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2015 beantragt die Vorinstanz unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der
Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten.
E.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 wurde die Vernehmlassung den Beschwer-
deführenden zur Kenntnis gebracht; gleichzeitig wurde der Schriftenwech-
sel geschlossen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-2908/2015
Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfü-
gungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung ei-
nes Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden, die am Einspracheverfahren teilgenom-
men haben, sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG beschwerdelegiti-
miert. Auch die weiteren, unter Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG genannten
Voraussetzungen liegen in ihrem Fall vor. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs.
4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
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und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch einer Staatsan-
gehörigen der Dominikanischen Republik. Da diese sich nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in
den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit de-
nen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen ge-
meinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur
insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Insbesondere haben sie glaubhaft zu machen, dass
sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener In-
formationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein
und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates
vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
[nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Perso-
nenkreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
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Seite 6
4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK).
5.
5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staa-
ten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen
der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da
die Dominikanische Republik zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumspflicht.
5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise der Gesuchstellerin als nicht gewährleistet betrachtet
und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in ihrem Heimatland als
auch mit ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vor-
dergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch
lediglich Prognosen getroffen werden.
5.3 Stellt man auf die Situation im Herkunftsland ab, so können Einreise-
gesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten,
dass deren persönliche Interessenlage nicht mit Ziel und Zweck einer be-
fristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche o-
der familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durch-
aus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Um-
gekehrt muss bei Personen, die keine derartigen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinausgehenden Ver-
bleibs als hoch eingeschätzt werden.
6.
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Seite 7
6.1 Die Dominikanische Republik ist eine Präsidialrepublik nach US-ame-
rikanischem Vorbild. Ihr Wirtschaftswachstum lag im Jahr 2013, trotz Rück-
gang, bei 4,1 Prozent, was bei einem lateinamerikanischen Durchschnitt
von 2,7 Prozent immer noch relativ hoch ist. Wichtigste Einnahmequellen
sind der Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen (Texti-
lien, medizinische/pharmazeutische Artikel, Zigarren, Lederwaren), die
Landwirtschaft sowie die Transferzahlungen der im Ausland lebenden 1,4
Millionen Dominikaner. Die mit dem Wirtschaftswachstum einhergehende
Wohlstandsentwicklung wirkt sich dennoch nicht zugunsten aller Bevölke-
rungsschichten aus. Mit einer Armutsquote von 40 Prozent, einhergehend
mit einem tiefen Bildungsniveau, ist die Einkommensverteilung weiterhin
sehr ungleich. In den letzten Jahren wurden erhebliche Anstrengungen un-
ternommen, um die sozialen Sicherheitsnetze, die Gesundheitsversorgung
und das primäre und sekundäre Bildungssystem auszubauen. Dennoch
sind die staatlichen Grunddienstleistungen von geringer Qualität und der
Zugang zu ihnen ist, vor allem für den ärmeren Bevölkerungsteil, nicht im-
mer gewährleistet. Eine umfassende Alphabetisierungs-Kampagne wurde
erst im Januar 2013 gestartet, so dass die jahrzehntelange Vernachlässi-
gung des gesamten Bildungsbereichs bis auf Weiteres eines der grössten
Entwicklungshindernisse des Landes bleiben wird (Quellen: www.auswaer-
> Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Domi-
nikanische Republik > Wirtschaft/ Innenpolitik/Kultur und Bildung, jeweili-
ger Stand: Dezember 2014; > countries > Dominican
Republic > Overview, Stand: September 2015; beide Websites besucht im
Oktober 2015).
6.2 Die Gesuchstellerin, 37 Jahre alt, ist Hausfrau. Mit ihren beiden Kindern
lebt sie in einer Grossfamilie. Dies und ihre berufliche Ungebundenheit
seien, so die Beschwerdeführenden, gerade die Gründe, die es ihrem Gast
erst ermöglichten, für längere Zeit in die Schweiz zu reisen und während-
dessen die Versorgung der Kinder sicherzustellen.
6.2.1 Die vorstehende Argumentation der Beschwerdeführenden ist durch-
aus nachvollziehbar. Ihre Sichtweise, Familienbesuche aus dem Ausland
müssten selbstverständlich und unbeschränkt möglich sein, ist mit dem
Schengen-Recht allerdings nicht vereinbar (vgl. E. 4.1). Dieses verlangt,
dass die gesuchstellende Person Gewähr für ihre fristgerechte Wiederaus-
reise bietet. Aufgrund dessen haben die zuständigen Behörden einen Vi-
sumsantrag u.a. auch dahingehend zu prüfen, ob der Aspekt des familiären
Beziehungsnetzes im Ausland gegen die Rückkehrbereitschaft der ge-
suchstellenden Person sprechen könnte.
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Seite 8
6.2.2 Die Lebenssituation der Gesuchstellerin, wie sie sich aufgrund der
Akten darstellt, lässt nicht ohne Weiteres eine günstige Prognose im Hin-
blick auf ihre gesicherte Wiederausreise zu. Gemäss eigenen Angaben ist
sie Hausfrau; auch den Beschwerdeführenden zufolge ist dies ihre Haupt-
tätigkeit. Letztere machen zwar geltend, ihr Gast kümmere sich zusätzlich
um ihr Haus in Santiago und arbeite "zwischenzeitlich als selbständige Ver-
käuferin"; inwieweit die Gesuchstellerin aus diesen beiden Nebentätigkei-
ten Erwerbseinkommen erzielt, ist allerdings nicht erkennbar. Von daher
kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie einen finanziell ins
Gewicht fallenden Beitrag für die in Hausgemeinschaft lebende Grossfami-
lie erbringt. Dass sie dort aufgrund ihrer Arbeit im Haushalt unentbehrlich
wäre, lässt sich dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig entnehmen.
Damit scheint sie nicht nur ihre Haushaltspflichten, sondern auch die Ver-
sorgung ihrer Kinder – zumal diese bereits im Teenager-Alter sind – grund-
sätzlich auch für eine längere Zeit als drei Monate delegieren zu können.
6.2.3 Zwingende Verpflichtungen, welche die Gesuchstellerin an ihr Hei-
matland binden, sind folglich nicht anzunehmen. Ihr wird damit keineswegs
unterstellt, ihre Heimat und ihre Kinder leichtfertig verlassen zu wollen. Al-
lerdings kann – erkennbar an den Rimessen der im Ausland lebenden Do-
minikaner (vgl. E. 6.1) – nicht ausgeblendet werden, dass aufgrund der
grossen Armut und der sozialen Bedingungen in der Dominikanischen Re-
publik viele Personen im jüngeren und mittleren Alter emi-grieren, um die
zuhause verbliebenen Angehörigen finanziell besser unterstützen zu kön-
nen. Die Vermutung, die Gesuchstellerin verfolge mit dem geplanten Ver-
wandtenbesuch auch andere Ziele, kann von daher nicht ausgeschlossen
werden; immerhin hat auch ihre in der Schweiz lebende und mittlerweile
offenbar eingebürgerte Schwester durch Heirat hier ein Aufenthaltsrecht
erlangt.
6.3 Die Beschwerdeführenden haben keine überzeugenden Gründe ge-
nannt, die für die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin spre-
chen könnten. An ihrem eigenen Wohlverhalten und der Ernsthaftigkeit der
Zusicherungen, für die Rückreise ihres Gastes sorgen zu wollen, bestehen
keine Zweifel; dennoch kann darauf nicht abgestellt werden. Gastgeber
können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem
Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absich-
ten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E.
9). Von daher ist auch nicht ausschlaggebend, dass ehemalige Gäste des
Beschwerdeführers aus der Dominikanischen Republik, darunter seine
heutige Ehefrau, jeweils mit Ablauf ihres Visums anstandslos in ihre Heimat
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zurückkehrten. Welche Umstände seinerzeit für die Erteilung der Visa spra-
chen, kann und braucht an dieser Stelle nicht geklärt werden.
7.
Gründe, die es erlauben würden, der Gesuchstellerin ein humanitäres Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. E. 4.2), beste-
hen nicht. Die Gastgeber haben, zumal sie in der Dominikanischen Repub-
lik ein Haus besitzen, jederzeit die Möglichkeit, ihre Schwester bzw.
Schwägerin dort zu besuchen.
8.
Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin
die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4.1) nicht erfüllt. Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49
VwVG) und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Versand: