B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-2909/2011
U r t e i l v o m 11 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
1. X._______,
2. Y._______,
beide vertreten durch Bajram Kadriu, Rechtsanwalt,
per Zustelladresse
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Waisenrente, Einspracheentscheid vom
29. März 2011.
C-2909/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) 1999 verstarb A._______ (act. 1), der von 1981 bis 1998 in der
Schweiz gearbeitet und Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hatte. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2000 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) seiner Witwe
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin 1) rückwirkend ab dem
1. Juni 1999 eine ordentliche Witwenrente zu, zudem für die drei Kinder
des Verstorbenen, Y._______ (geboren am […] 1989), B._______ und
C._______ je eine Waisenrente (act. 8).
B.
Mit Verfügung vom 23. November 2010 stellte die Vorinstanz die Waisen-
rente für Y._______ rückwirkend per 30. Juni 2010 ein. Einer Einsprache
gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (act. 42).
C.
Die dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einsprache-
entscheid vom 29. März 2011 ab (act. 45).
D.
D.a
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden
am 4. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) Beschwerde
(BVGer act. 1 f.). Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids und die weitere Ausrichtung der Waisenrente für
Y._______. Ihrer Eingabe legten sie diverse Studienbescheinigungen ver-
schiedener Universitäten bei.
D.b In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Ein-
spracheentscheids vom 29. März 2011 und der Verfügung vom 23. No-
vember 2010 (act. BVGer 7).
D.c In ihrer Replik vom 16. September 2011 hielten die Beschwerdefüh-
renden, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Bajram Kadriu, an ihren
Anträgen fest (BVger act. 9 f.).
D.d Mit Duplik vom 29. Dezember 2011 bestätigte auch die Vorinstanz
ihre Vernehmlassungsanträge (BVGer act. 15).
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D.e Am 9. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert
eine Eingabe samt Beilagen ein (BVGer act. 17).
D.f Am 19. März 2012 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stel-
lungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 5. August 2011
(BVGer act. 19).
D.g Eine weitere Eingabe samt Beilagen legte die Beschwerdeführerin
unaufgefordert am 28. August 2012 (Postaufgabe) vor (BVGer act. 21).
D.h Innert der gesetzten Frist reichte die Vorinstanz keine Stellungnahme
ein.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (vgl. Art. 37 VGG). Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das
VwVG keine Anwendung auf das Verfahren in Sozialversicherungsrechts-
sachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AVHG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Ver-
fügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
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Seite 4
1.3 Als Adressatin des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. März 2011
und als unterstützungspflichtige Mutter ist die Beschwerdeführende 1, als
allenfalls Rentenberechtigter auch der Beschwerdeführende 2 durch den
angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert sind.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist, kann hierauf
eingetreten werden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden sind kosovarische Staatsangehörige (vgl.
act. 23, Beilage 1 ff.). Mit Wirkung ab dem 1. April 2010 hat der Bundesrat
beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugo-
slawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1,
im Folgenden: Abkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen
vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom
5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) nicht weiter zu führen. Diese Ver-
tragsbeendigung wurde vom Bundesgericht geschützt, so dass die ge-
nannten völkerrechtlichen Vereinbarungen seit dem 1. April 2010 auf
kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Vorbehalten
bleibt unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Anwendung auf
serbisch-kosovarische Doppelbürger (vgl. im Einzelnen das genannte
Urteil E. 9 ff. und 12.2). Für den Bereich der Invalidenversicherung (IV)
hat der Bundesrat im Rahmen eines Notenaustauschs mit dem Kosovo
festgehalten, dass Leistungsanträge, über die bis spätestens am 31.
März 2010 entschieden werde, noch nach den Regelungen des Ab-
kommens beurteilt würden. Spätere Entscheide dagegen würden nach
dem innerstaatlichen schweizerischen Recht beurteilt (diplomatische Note
vom 18. Dezember 2009). Entscheidend ist im Bereich der IV mithin der
Verfügungszeitpunkt (vgl. IV-Rundschreiben des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen [BSV] Nr. 290 vom 29. Januar 2010). Für den Bereich der
AHV dagegen findet sich keine derartige bundesrätliche Äusserung, so
dass nicht zu beanstanden ist, dass das BSV in seiner Mitteilung an die
AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 265 vom 28. Ja-
nuar 2010 festhielt, massgebend für die Beantwortung der Frage, ob das
Abkommen auf kosovarische Staatsangehörige noch anwendbar sei, sei
der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls, bei Altersrenten also
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das Erreichen des ordentlichen Rentenalters, bei Hinterlassenenrenten
der Zeitpunkt des Todesfalls. Liege dieser Zeitpunkt vor dem 1. April
2010, sei das Abkommen weiterhin anwendbar.
Vorliegend steht eine Waisenrente in Folge des Todesfalls des Ver-
sicherten A._______ im Streit, der am (…) 1999 verstarb. Ab diesem
Zeitpunkt konnte der Anspruch auf eine Waisenrente für den
Beschwerdeführenden 2 entstehen, so dass vorliegend das Abkommen
und die weiteren genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen Anwen-
dung finden. Nach diesen Verträgen bestimmt sich die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen
AHV (insb. eine Waisenrente) besteht, vorbehältlich einer abweichenden
Regelung im Abkommen allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Abkommens sowie Ziffern 2 und 3
des dazugehörigen Schlussprotokolls; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-257/2012 E. 2.3).
2.2 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf
eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 1, erster Satz AHVG). Der Anspruch auf
diese Rente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der
Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18.
Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Für
Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu
deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
2.3 Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5
AHVG); er hat erst mit der Revision der AHVV vom 24. September 2010
(AS 2010 4573) per 1. Januar 2011 von dieser Befugnis Gebrauch ge-
macht und Bestimmungen zum Ausbildungsbegriff erlassen. Gemäss
Art. 49bis AHVV befindet sich ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemein-
ausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenan-
gebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair-
und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten
(Abs. 2). Nicht in Ausbildung ist ein Kind, wenn es ein durchschnittliches
monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale
volle Altersrente der AHV (Abs. 3). Gemäss Art. 49ter AHVV gilt eine
Ausbildung grundsätzlich mit einem Berufs- oder Schulabschluss als
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Seite 6
beendet (Abs. 1), ebenso, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird
oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2).
Unterbrüche infolge der üblichen Ferien, Dienstleistungen, Krankheit oder
Schwangerschaft sind unbeachtlich, sofern die Ausbildung unmittelbar
danach fortgesetzt wird (Abs. 3).
2.4 Vor Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmungen war allein die
Gerichts- und Verwaltungspraxis zum Ausbildungsbegriff massgebend.
Danach konnte der gesetzliche Begriff der Ausbildung im Sinne der be-
ruflichen Ausbildung verstanden werden; weiter wurde eine Ausbildung in
Sinne des Gesetzes aber auch dann angenommen, wenn entweder zum
vornherein kein spezieller Berufsabschluss beabsichtigt und nur die
künftige Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wurde, oder
wenn es sich um eine generelle Ausbildung handelte, die vorerst nicht
einem speziellen Beruf dient. Immer war aber eine systematische Vor-
bereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der
Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch
anerkannten (üblichen) Lehrganges. Zudem musste sich die Ausbildung
in einem von der Rechtsprechung umschriebenen Masse auf die Er-
werbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangte,
dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumut-
baren Einsatz betrieb, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich abschlies-
sen zu können. Dabei setzte die Ausbildung den Willen voraus, einem im
Voraus festgelegten Programm zu folgen und dieses zu Ende zu führen
(vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Erwin
Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.]. Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Rz. 6 zu
Art. 25 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6567/
2009 vom 17. September 2010 E. 4.3).
2.5 In der revidierten AHVV fehlen übergangsrechtliche Bestimmungen
zur Revision vom 24. September 2010. Massgebend ist somit der
übergangsrechtliche Grundsatz, wonach im Falle einer Änderung der
gesetzlichen Grundlagen die Ordnung anwendbar ist, die zur Zeit galt, als
sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklichte (BGE
132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Liegen Dauerleistungen – wie hier die
Waisenrente – im Streit, deren Anspruchsbeginn noch in den Geltungs-
zeitraum des alten Rechts (vor Ende 2010) fallen, und erging der Ein-
spracheentscheid nach Inkrafttreten der Art. 49bis und 49ter AHVV, ist
demnach bei der Beurteilung der strittigen Leistungsbegehren bis zum
31. Dezember 2010 das alte und ab dem 1. Januar 2011 das neue Recht
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Seite 7
zu Grunde zu legen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 329 ff. und 446 f.
E. 1.2.1 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die
fragliche Waisenrente zu Unrecht per 30. Juni 2010 eingestellt. Zur
Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerde-
führende 2 habe sich im Studienjahr 2008/2009 an der Universität
D._______ immatrikuliert. Im Oktober 2008 habe er erfahren, dass diese
Universität vom kosovarischen Ausbildungsministerium keine Genehmi-
gung erhalten habe. Um das Studienjahr nicht zu verlieren, habe er sich
an der Universität E._______ (Mazedonien) für das erste Semester
eingeschrieben. Ein Jahr später habe die Universität F._______ von der
kosovarischen Regierung eine Genehmigung erhalten. Er sei daher
wieder heimgekehrt und habe sich an der Universität F._______ zum
Studium eingeschrieben (act. BVGer 1, 11).
3.2 Die Vorinstanz stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei
vorliegend keine logische und methodische Systematik des Studiums zu
erkennen. Der Beschwerdeführende 2 habe sein Studium an drei ver-
schiedenen Orten begonnen. Im Studienjahr 2008/2009 sei er an zwei
Universitäten gleichzeitig immatrikuliert gewesen. Aus der Bescheinigung
der Universität D._______ gehe zudem nicht hervor, welches Semester
er dort besucht habe. Die vielen Hochschulwechsel sprächen nicht für ein
im Voraus geplantes Studium. Ausserdem falle auf, dass der
Beschwerdeführende 2 an der Universität E.______ Marketing und
Management und später an der Universität F._______ Management und
Informatik studiert habe. In Anbetracht dieser studentischen Karriere sei
nicht davon auszugehen, dass er seine Ausbildung mit dem ihm objektiv
zumutbaren Einsatz betreibe (act. BVGer 7).
4.
Unbestritten ist vorliegend, dass Anspruch auf eine weitere Ausrichtung
der Waisenrente nur dann besteht, wenn der Beschwerdeführende 2 sich
nach dem 30. Juni 2010 (Datum der Einstellung der Rente gemäss
angefochtenem Entscheid) noch in einem ordnungsgemässen, rechtlich
oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsgang befand und sich der
universitären Ausbildung systematisch, mit dem notwendigen und zu-
mutbaren Einsatz und Willen widmete – was nachfolgend zu prüfen ist.
C-2909/2011
Seite 8
Dabei ist auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung
(hier des Einspracheentscheids vom 29. März 2011) eingetretenen Sach-
verhalt abzustellen (BGE 131 V 243 E. 2.1). Allfällige Veränderungen des
Sachverhalts nach dem Erlass des Einspracheentscheids können grund-
sätzlich nur Gegenstand eines neuen Verfahrens ein.
4.1 Im massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheids lagen der
Vorinstanz folgende relevante Belege zur Ausbildung des Sohnes der
Beschwerdeführerin 1 vor:
- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 8. Juli 2008,
welche die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als ordentlicher Student in das
akademische Jahr 2008/2009 bestätigt (act. 24),
- Bescheinigung der Universität D._______, Ökonomische Fakultät, vom 13. Januar
2009, welche wiederum die erstmalige Einschreibung per 30. Juni 2008 als
ordentlicher Student in das akademische Jahr 2008/2009 bestätigt, und weiter
ausführt, dass der Beschwerdeführende 2 rechtzeitig an der ökonomischen Fakultät
eingeschrieben war, die Universität D._______ jedoch für dieses Jahr keine offizielle
Lizenz erhalten habe, sodass keine neuen Studenten eingeschrieben werden
konnten, und er in der Folge an die Universität E._______ übergetreten sei (act. 26,
Beilage 4),
- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 19.
Dezember 2008 und 10. Februar 2009, welche die Einschreibung des Beschwerde-
führenden 2 als ausserordentlicher Student in die ökonomische Fakultät, Richtung
Marketing und Management, erstes Semester des akademischen Jahres 2008/2009,
bestätigen (act. 26, Beilage 2; act. 27, Beilage 8),
- Bescheinigungen der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 26. Mai
2009 und 24. November 2009, welche die Einschreibung als ordentlicher Student in
die ökonomische Fakultät, Richtung Marketing und Management, zweites Semester
des akademischen Jahres 2008/2009, bestätigen (act. 28, Beilage 3; act. 31, Beilage
8),
- Bescheinigung der Universität E._______, Ökonomische Fakultät, vom 10. Dezember
2009, dass der Beschwerdeführende 2 im ersten und zweiten Semester des akade-
mischen Jahres 2008/2009 eingeschrieben war bzw. dass er sich freiwillig ex-
matrikuliert habe (act. 31, Beilage 3),
- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 22. Dezember
2009, welche den Übertritt des Beschwerdeführenden 2 an die Universität per 1.
C-2909/2011
Seite 9
Oktober 2009 in das zweite Studienjahr bzw. die Einschreibung als ordentlicher
Student in das dritte Semester des akademischen Jahres 2009/2010 bestätigt (act.
31, Beilage 6),
- Bescheinigungen der Universität F.________, Ökonomische Fakultät, vom 17. März
2010 und 19. Oktober 2010, welche die Einschreibung des Beschwerdeführenden 2
in das vierte Semester des akademischen Jahres 2009/2010 bestätigen (act. 34,
Beilage 3; act. 42, Beilage 3),
- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 7. Dezember
2010, welche die Einschreibung in das dritte Studienjahr bzw. das fünfte Semester
des akademischen Jahres 2010/2011 bestätigt (act. 43, Beilage 15),
- Bescheinigung der Universität D.________, vom 10. Dezember 2010, welche
bestätigt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin im akademischen Jahr 2008/2009
eingeschrieben war, dann jedoch an die Universität E._______ übergetreten sei, da
die Universität D._______ keine Genehmigung erhalten habe (act. 43, Beilage 5).
4.2 Mit der Beschwerde reichten die Beschwerdeführerenden zudem den
folgenden relevanten Beleg ein:
- Bescheinigung der Universität F._______, Ökonomische Fakultät, vom 29. April
2011, welche die Einschreibung des Beschwerdeführenden 2 in das dritte Studienjahr
bzw. das sechste Semester des akademischen Jahres 2010/2011 bestätigt (BVGer
act. 1, Beilage).
Den Akten kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführende
2 zunächst im Jahr 2008 zu einem wirtschaftswissenschaftlichen Studium
im akademischen Jahr 2008/2009 an der ökonomischen Fakultät der
Universität D._______ angemeldet hat (act. 24). Die Vorinstanz weist
allerdings zu Recht darauf hin, dass die Universität D._______ in der
Immatrikulationsbescheinigung das besuchte Semester nicht angegeben
hat. Dies ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen)
darauf zurückzuführen, dass die Universität D._______ von der
kosovarischen Regierung nicht für den akademischen Lehrbetrieb
akkreditiert worden ist (die Akkreditierung erfolgte erst im Juli 2009, vgl.
dazu Kosovo Government Decision on Accreditation 01/73 vom
07.07.2009;
ion_on_Accreditation>; zuletzt besucht am 4. Juni 2013), was den
Beschwerdeführenden 2 verständlicherweise zum Wechsel an die
Universität E._______ in Mazedonien bewog, wo er im Studienjahr
C-2909/2011
Seite 10
2008/2009 denn auch das erste Semester absolvierte. Es kann davon
ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführende 2 direkt an
einer akkreditierten Universität eingeschrieben hätte, wäre ihm im
Zeitpunkt der ersten Anmeldung zum Studium die Nichtakkreditierung
der Universität D._______ bekannt gewesen. Diesbezüglich kann nicht
unbesehen bleiben, dass sich nach der Unabhängigkeitserklärung der
Republik Kosovo im Februar 2008 nicht zuletzt auch das Bildungssystem
im Umbruch befunden hat (vgl. etwa
/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kosovo/Kultur-UndBildun
gspolitik_node.html>; zuletzt besucht am 4. Juni 2013). Da der
Beschwerdeführende 2 offenbar noch rechtzeitig (ohne Verzögerung des
Studienbeginns) an die Universität E._______ wechselte, bleibt die
zunächst erfolgte Einschreibung an der Universität D._______ faktisch
ohne Auswirkungen. Nach seinem Übertritt an die Universität E._______
war der Beschwerdeführende 2 im ersten Semester zwar noch als
ausserordentlicher Student eingeschrieben, bereits im zweiten Semester
des akademischen Jahres 2008/2009 aber als ordentlicher Student. Ein
unsystematisches Verhalten hinsichtlich seiner Ausbildung kann ihm in
dieser Beziehung jedenfalls nicht vorgeworfen werden.
Nachdem die Universität F._______ im Juli 2009 von der kosovarischen
Regierung akkreditiert worden war (vgl. Kosovo Government Decision on
Accreditation 01/73 vom 07.07.2009;
/sq/?Kosovo_Government_Decision_on_Accreditation>; abgerufen
am 29. Mai 2013), wechselte der Beschwerdeführende 2 per 1. Oktober
2009 an die ökonomische Fakultät dieser Universität. Der Wechsel an
eine Universität in seinem Heimatland sei aus finanziellen Gründen
erfolgt, was grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar erscheint. Offen-
sichtlich konnte das Studium an der Universität F._______ direkt im
zweiten Studienjahr bzw. dritten Semester des akademischen Jahres
2009/2010 fortgesetzt werden (act. 31, Beilage 6). Es kann daher mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die
Universität F.________ die an der Universität E._______ erbrachten
Studienleistungen anerkannt hat.
Sodann kann den Bescheinigungen der Universität F.________ vom
7. Dezember 2010 und 29. April 2011 entnommen werden, dass der
Beschwerdeführende 2 im massgebenden Zeitpunkt des Einsprache-
entscheids (29. März 2011) das dritte Studienjahr, also das fünfte und
sechste Semester des akademischen Jahres 2010/2011, absolvierte.
C-2909/2011
Seite 11
4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich entgegen der Auffassung der
Vorinstanz durchaus ein systematischer Verlauf der Ausbildung des
Beschwerdeführenden 2. Unbeachtlich ist dabei, dass er zweimal die
Universität wechselte. Vielmehr erscheint der erste Wechsel von der
Universität D.________ an die Universität E.________ sogar geboten
gewesen zu sein, um ein staatlich anerkanntes universitäres Studium
überhaupt in Angriff nehmen zu können. Sodann ist nicht ersichtlich, dass
das Studium aufgrund der zwei an der ökonomischen Fakultät der
Universität E.________ absolvierten Semester und dem anschliessenden
Übertritt an die ökonomische Fakultät der Universität F.________
verzögert worden wäre. In der Regel beginnen die Studien ohnehin mit
einer zweisemestrigen (allgemeinen) Assessmentstufe. Ohne Bedeutung
erscheint daher auch der Wechsel der Hauptfächer (von Marketing und
Management zu Management und Informatik). Auch im Übrigen finden
sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführende 2
sein Studium nicht mit dem erforderlichen, ihm objektiv zumutbaren
Einsatz betreiben würde, um das Studienziel eines
Universitätsabschlusses im wirtschaftswissenschaftlichen Bereich innert
nützlicher Frist zu erreichen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführende 2 sich
im massgebenden Zeitraum vom 30. Juni 2010 bis zum Erlass des
Einspracheentscheids vom 29. März 2011 in Ausbildung im Sinne sowohl
der bisherigen Gerichts- und Verwaltungspraxis als auch von Art. 49bis
AHVV befand. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene
Einspracheentscheid ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführende 2 ab dem 30. Juni 2010 bis mindestens zum 29. März
2011 weiterhin Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente hat. Es wird
Sache der Vorinstanz sein zu prüfen, bis zu welchem späteren Zeitpunkt
der Beschwerdeführende 2 die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
ordentlichen Waisenrente weiter erfüllt (hat).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
6.2 Die obsiegenden, vertretenen Beschwerdeführenden haben gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
C-2909/2011
Seite 12
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück-
sichtigung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.-
festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 29. März 2011 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführende 2 ab dem 30. Juni
2010 bis mindestens zum 29. März 2011 weiterhin Anspruch auf eine
ordentliche Waisenrente hat.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
C-2909/2011
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: