Abtei lung II I
C-2911/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
M._______, Thailand,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-2911/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der im Jahr 1956 geborene Schweizerbürger M._______ hat sich
am 27. November 2001 in Thailand niedergelassen. Mit
Beitrittserklärung vom 27. November 2001 ersuchte M._______ um
Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung ([Vorinstanz] act. 2). Mit Schreiben vom 23. April 2002
(act. 3) bestätigte ihm das Schweizerische Generalkonsulat in Sydney
(nachfolgend: Konsulat) seine Aufnahme in die freiwillige Versicherung
per 1. Dezember 2001 und forderte ihn auf, die mitgesandten Formula-
re zur Erklärung über das Vermögen ausgefüllt und unterzeichnet zu
retournieren.
A.b Mit Schreiben vom 6. Mai 2002 teilte M._______ dem Konsulat
mit, er ziehe mit seiner Familie demnächst wieder in die Schweiz und
wolle daher doch nicht der freiwilligen Versicherung beitreten. Das
Konsulat antwortete ihm mit Schreiben vom 21. Mai 2002, dass er be-
reits per 1. Dezember 2001 in die freiwillige Versicherung aufgenom-
men worden sei, und dass er zur Vermeidung von Beitragslücken un-
bedingt die Angaben über Einkommen und Vermögen zwecks Bei-
tragsfestsetzung einreichen müsse (act. 5).
A.c Mit Schreiben vom 14. August 2002 mahnte das Konsulat
M._______, die verlangten Unterlagen zu Einkommen und Vermögen
innert dreissig Tagen einzureichen (act. 6). Er antwortete darauf mit
Schreiben vom 26. August 2002, worin er mitteilte, er sei jetzt wieder
in der Schweiz wohnhaft und er könne sich nicht vorstellen, dass er
wegen einem achtmonatigem Auslandaufenthalt eine Beitragslücke
habe. Das Konsulat hat ihn mit Schreiben vom 9. September 2002
(act. 7) darauf hingewiesen, dass seine Ansicht über die Rechtslage
nicht zutreffe, und hat ihn abermals aufgefordert, die Unterlagen ein-
zureichen.
A.d Am 13. Februar 2003 folgte schliesslich eine eingeschriebene
Mahnung an M._______ betreffend Erklärung über Vermögen und
Einkommen (act. 8). Das Konsulat räumte ihm eine letzte Frist von
dreissig Tagen zur Einreichung der Unterlagen ein und wies ihn auf die
Säumnisfolgen (Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung) hin.
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A.e Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 (act. 11) wurde M._______
schliesslich aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen, weil er
die Einkommens- und Vermögensdeklaration nach wie vor nicht einge-
reicht hatte.
B.
Mit Beitrittserklärung vom 14. November 2005 (act. 19) ersuchte
M._______, der seinen Wohnort inzwischen per 26. November 2004
wieder nach Thailand verlegt hatte, erneut um Beitritt zur freiwilligen
Versicherung. Mit Verfügung vom 9. Februar 2006 (act. 23) hat die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) M._______
mitgeteilt, dass er aufgrund einer Beitragslücke vom 1. Dezember
2001 bis zum 31. Juli 2002 die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfülle,
weshalb sein Gesuch abgelehnt werden müsse.
C.
Mit E-Mail vom 22. Juni 2006 (act. 30) erhob M._______ beim
Konsulat Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Februar 2006. Das
Konsulat leitete die Einsprache an die SAK weiter, welche schliesslich
M._______ mit E-Mail vom 24. Juli 2006 (act. 25) aufforderte, die
Einsprache in Briefform und unterzeichnet nochmals einzureichen. Mit
Eingabe vom 29. Juli 2006 (act. 26) reichte M._______ schliesslich
das geforderte Original bei der SAK ein.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 29. August 2006 hat die SAK die Ein-
sprache von M._______ abgewiesen mit der Begründung, dass
zwischen Dezember 2001 und Juli 2002 das Versicherungsverhältnis
unterbrochen worden sei und daher die Voraussetzungen für einen
Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erfüllt seien.
E.
Am 11. September 2006 erhob M._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland
wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2006.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2006 beantragte die SAK aus
den bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründen die Abwei-
sung der Beschwerde.
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G.
Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig ge-
machte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Februar
2007 bekannt gegeben. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefor-
dert, eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer schliesslich mit Eingabe vom
9. April 2007 nach.
H.
Am 7. Mai 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die
Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und wies auf die Mög-
lichkeit der einzelrichterlichen Beurteilung hin. Es ging kein Ausstands-
begehren ein.
I.
Die SAK hielt in ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2007 am bisherigen
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach
neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
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1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige Versi-
cherung aufgenommen hat.
2.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten,
welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsver-
tretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
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aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr
möglich.
2.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch innert
eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versiche-
rung und somit rechtzeitig gestellt hat.
2.3 Die SAK macht geltend, der Beschwerdeführer sei in den fünf Jah-
ren vor dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung auf-
grund des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung in der Zeit
von Dezember 2001 bis und mit August 2002 nicht ununterbrochen
versichert gewesen, weshalb er die Beitrittsvoraussetzungen nicht er-
fülle und nicht aufgenommen werden könne.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe sich damals gar
nicht freiwillig versichern lassen wollen, sondern er habe sich nur über
die Höhe allfälliger Beiträge erkundigen wollen. Schliesslich sei er we-
gen ausstehender Beiträge sogar gemahnt und letztendlich ausge-
schlossen worden. Er verstehe dies nicht, er und seine Familie seien
nicht freiwillig nach Thailand gegangen, sondern hätten dort die kran-
ken Eltern seiner Frau gepflegt. Im Übrigen hätten sie nur acht Monate
dort gelebt.
Die Argumentation des Beschwerdeführer hilft ihm nichts, denn der in-
dividuelle Kontoauszug des Beschwerdeführers zeigt, dass der Be-
schwerdeführer in den Monaten Dezember 2001 bis und mit August
2002 tatsächlich eine Lücke aufweist, da er weder freiwillig noch obli-
gatorisch versichert war. Der Beschwerdeführer war somit unmittelbar
vor Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nicht während
fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert, weshalb die Beitritts-
voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt sind und die
SAK den Beschwerdeführer somit zu Recht nicht in die freiwillige Ver-
sicherung aufgenommen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrich-
terlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen.
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3.
3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 3
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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